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Urteil

13 Sa 1408/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:0816.13SA1408.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 19.08.2011 - 3 Ca 922/10 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Oberhausen zurückverwiesen. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleiben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über zwei verhaltensbedingte Kündigungen sowie damit zusammenhängende Gehaltsansprüche. 3 Der im Juni 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit etwa 30 Jahren beschäftigt. Seit 1983 erbringt er seine Tätigkeit in Kuwait, zuletzt als General Manager. Die Grundlage dieser Tätigkeit bildet der Arbeitsvertrag aus September 2004, in dessen Ziffer 12 c) die Anwendbarkeit kuwaitischen Rechts geregelt ist. Auf den Inhalt des Vertrages im Einzelnen (Blatt 10 ff.; deutsche Übersetzung Blatt 500 ff.) wird verwiesen. 4 Mit Schreiben vom 26.10.2007 erklärte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine außerordentliche Kündigung, da der Kläger gezielt Auftragsvergaben zu ihren Lasten beeinflusst habe. 5 Mit seiner am 02.11.2007 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewendet. 6 Mit Schriftsatz vom 02.04.2008 sprach die Rechtsvorgängerin der Beklagten vorsorglich eine weitere außerordentliche Kündigung aus, die der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.2008 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. 7 Am 07.10.2007 reichte der Kläger in Kuwait ebenfalls eine Kündigungs-schutzklage ein, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 8 Der Kläger hat beantragt 9 1.festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.10.2007, zugegangen am 31.10.2007, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt zwischen den Parteien fortbesteht, 10 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 jeweils monatlich € 13.337,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 13.337,70 ab dem 01.01.2008 bis zum 01.09.2008 zu bezahlen, 11 3.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2008 beendet ist, sondern ungekündigt fortbesteht. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Urteil vom 19.08.2011 hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 26.10.2007 aufgelöst worden. Neben dem Arbeitsvertrag aus September 2004 habe noch ein weiterer Arbeitsvertrag der Parteien existiert. Dieses Vertragsverhältnis sei mit Beendigung der sich auf Kuwait beziehenden Vertragsbeziehungen aufgelebt und richte sich nach deutschem Recht. Es sei aufgrund einer Konkurrenztätigkeit des Klägers wirksam außerordentlich gekündigt worden. Auf die weitere Kündigung komme es deshalb nicht an. Aufgrund der vorherigen Beendigung seien auch die Annahmeverzugsansprüche abzuweisen. 15 Gegen das ihm am 26.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2011 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 26.12.2011 - mit einem am 23.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 16 Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, zwischen den Parteien existierten zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse. Der Arbeitsvertrag aus September 2004 regle seine Tätigkeit für die Beklagte vollständig. Das Arbeitsgericht habe deshalb fehlerhaft die Anwendung kuwaitischen Rechts unterlassen. Auch lägen keine Kündigungsgründe vor. Zudem habe er das Kündigungsschreiben der Beklagten nur als eingescannte Fotokopie, nicht jedoch im Original erhalten. 17 Der Kläger beantragt, 18 unter Abänderung des am 19.08.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen 19 1.festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.10.2007, zugegangen am 31.10.2007, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt zwischen den Parteien fortbesteht, 20 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 jeweils monatlich € 13.337,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 13.337,70 ab dem 01.01.2008 bis zum 01.09.2008 zu bezahlen, 21 3.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2008 beendet ist, sondern ungekündigt fortbesteht. 22 Der Kläger beantragt zudem, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Oberhausen zurückzuverweisen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. 27 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 28 A. 29 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 30 Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat bezogen auf die Kündigung vom 26.10.2007 letztlich gerügt, das Arbeitsgericht habe fälschlich ein weiteres - "deutsches" - Vertragsverhältnis zwischen den Parteien angenommen und über dieses entschieden. In der Sache rügt der Kläger damit einen Verstoß gegen § 308 ZPO. 31 Entgegen der Ansicht der Beklagten brauchte der Kläger die Berufung bezogen auf die weitere Kündigung sowie die Gehaltsansprüche nicht gesondert zu begründen. Zwar muss der Berufungsführer grundsätzlich zu jedem Streitgegenstand eigenständig ausführen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. Anderes gilt jedoch wenn wie hier das Arbeitsgericht die Abweisung der weiteren Streitgegenstände ausschließlich damit begründet hat, dass der erste Klageantrag unbegründet ist. Zu einem Anspruch, der von einem mit der Berufung angegriffenen anderen Anspruch abhängt, braucht keine eigenständige Begründung angeführt zu werden (BAG 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004, 1047). 32 B. 33 Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat über einen Streitgegenstand geurteilt, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hat, und damit gegen § 308 ZPO verstoßen. Aufgrund dessen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 34 1.Das Arbeitsgericht hat angenommen, zu der Tätigkeit des Klägers in Kuwait existiere ein eigenständiges Vertragsverhältnis und nicht über dieses, sondern über das nach seiner Ansicht wieder aufgelebte "deutsche" Vertragsverhältnis wird entschieden. Es existiert jedoch nur ein einziges Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, welches eine Tätigkeit in Kuwait vorsah. Nur dieses hat der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Indem das Arbeitsgericht nicht über dieses, sondern ein anderes nicht zur Entscheidung gestelltes Begehren entschieden hat, hat es deshalb gegen § 308 ZPO verstoßen. 35 Es ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig, dass zwischen ihnen bei Ausspruch der Kündigung nur ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Kläger war bereits seit langen Jahren in Kuwait tätig. Mit dem Vertrag aus September 2004 hatten die Parteien ihre diesbezüglichen Absprachen aktualisiert. Dafür, dass daneben noch andere Abreden existierten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil zeigt Ziffer 9 e des Vertrages, dass erst bei Beendigung des geregelten Vertragsverhältnisses ein neues begründet werden sollte. Die Beklagte hat "das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis" gekündigt. Bezeichnenderweise hat das Arbeitsgericht nicht einmal problematisiert, ob das von ihm angenommene zweite Arbeitsverhältnis überhaupt von der Kündigungserklärung der Beklagten erfasst gewesen wäre. Immerhin bezieht sich diese Kündigung auf das Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit in Kuwait. Wenn das Arbeitsgericht annimmt, ein "deutsches Arbeitsverhältnis" sei mit der Beendigung der sich auf Kuwait beziehenden Vertragsbeziehungen aufgelebt, hätte sich die Frage aufgedrängt, wieso auch dieses durch die vorangegangene Kündigung beeinträchtigt werden sollte und konnte. Im Übrigen differenziert das Arbeitsgericht unzureichend zwischen Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis. Mit der Annahme mehrerer Verträge allein sind nicht notwendig auch zwei Vertragsverhältnisse verbunden. 36 Der Kläger hat auch eine Entscheidung über die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses beantragt. Allerdings hatte er mit Schriftsatz vom 06.12.2007 zunächst erklärt, der Vertrag aus September 2004 regle nicht seinen arbeitsrechtlichen Status, sondern lediglich die Tätigkeit in Kuwait. Soweit dort weiter formuliert ist, wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, dass über die Ansprüche aus dem kuwaitischen Vertrag anderweitig zu streiten wäre, so sei über den Bestand des Arbeitsverhältnisses - und allein dieses sei bisher rechtshängig - vor dem Arbeitsgericht in Oberhausen zu streiten, zeigt dies nur, dass auch der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht präzise zwischen Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis differenziert, nicht jedoch, dass er von zwei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen ausgegangen ist. Beide Parteien und auch das Gericht sind sodann im Folgenden von einem einzigen Arbeitsverhältnis ausgegangen, die Beklagte beispielsweise in der Klageerwiderung vom 02.04.2008 ("Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis … gekündigt."; auch die dortige Schriftsatzkündigung lautet "Vorsorglich kündigt die Beklagte daher das Arbeitsverhältnis …"). Streit bestand lediglich darüber, welche Regelungen für das Arbeitsverhältnis gelten (Beklagte im Schriftsatz vom 30.05.2008: "Das Beschäftigungsverhältnis beruht seit der … ausschließlich auf diesem Vertrag."). Die Beklagte hat sodann auch im Schriftsatz vom 05.09.2008 auf Seite 27 ausdrücklich formuliert, zwischen den Parteien habe nur ein einziges Arbeitsverhältnis existiert; ein daneben begründetes und ruhendes Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Soweit der Kläger dem mit Schriftsatz vom 10.10.2008 zunächst widersprochen hat, bedeutet dies bereits nicht, dass er das "ruhende Arbeitsverhältnis" zum Gegenstand der Klage machen wollte. Deutlich wird das schon daraus, dass er insoweit unter Bezugnahme auf Ziffer 9 e des Vertrages auf eine Weiterbeschäftigung nach dem - ja gerade streitigen - Ende der Tätigkeit in Kuwait verweist. Die weitere Formulierung auf Seite 31 oben des genannten Schriftsatzes ist im Satzbau so verunglückt, dass sie der Berufungskammer kaum auslegungsfähig erscheint. Immerhin äußert sich der Kläger im Anschluss zu den Erfolgsaussichten der Klage auf der Grundlage kuwaitischen Rechts, was kaum zu erklären wäre, wenn ein ruhendes "deutsches" Arbeitsverhältnis Gegenstand der Klage sein sollte. Auch nachdem das Arbeitsgericht sodann in einem am 22.10.2008 verkündeten Beschluss die Auffassung vertreten hat, die Wirksamkeit der Kündigungen sei voraussichtlich nach kuwaitischem Recht zu beurteilen und im weiteren Verlauf eine Auskunft über das einschlägige kuwaitische Recht beim Max-Planck-Institut eingeholt hat, hat sich keine der Parteien darauf berufen, das "kuwaitische Arbeitsverhältnis" sei doch nicht streitgegenständlich. 37 2. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht (für das Berufungsverfahren OLG Köln 02.11.2001 - 19 U 77/01 - MDR 2002, 716; für die Revision BAG 18.01.2000 - 9 AZR 897/98 - juris). Aus § 68 ArbGG folgt nichts anderes. Es liegt nämlich ein in der Berufungsinstanz nicht korrigierbarer Mangel vor. Dies folgt bereits daraus, dass das Berufungsgericht nicht ohne weiteres in der Lage ist, den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auszutauschen. Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens ist die Frage, ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutrifft, das weitere ("deutsche") Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung nicht aufgelöst. Das allein bestehende Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Vertrages aus September 2007 ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit nicht schon allein aufgrund der Berufung des Klägers in die Berufungsinstanz gelangt. Ein Berufungskläger kann einen vom Arbeitsgericht nicht entschiedenen Streitgegenstand nur mittels einer Klageänderung in das Berufungsverfahren einbringen; eine Vorgehensweise, die sich bei einer Kündigungsschutzklage angesichts der Fristgebundenheit nach deutschem und wohl auch nach kuwaitischem Recht kaum empfehlen dürfte. Dem entsprechend hat der hiesige Kläger stattdessen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht beantragt. 38 C. 39 Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Frage ob ein Verstoß gegen § 308 ZPO durch das Arbeitsgericht trotz § 68 ArbGG zur Zurückverweisung der Sache führt soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. 40 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 41 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 42 R E V I S I O N 43 eingelegt werden. 44 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 45 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 46 Bundesarbeitsgericht 47 Hugo-Preuß-Platz 1 48 99084 Erfurt 49 Fax: 0361-2636 2000 50 eingelegt werden. 51 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 52 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 53 1.Rechtsanwälte, 54 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 55 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 56 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 57 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 58 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 59 Nübold Steingass Hansen