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Urteil

17 Sa 461/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:1016.17SA461.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.02.2011 - 4 Ca 960/10 lev- teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.823,60 € brutto abzüglich 14.703,12 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von einem Betrag in Höhe von 86,40 € seit dem 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger Ansprüche aus der Versorgungsordnung der K. Lufttechnik GmbH vom 01.12.1989 nur für die Beschäftigungszeit bis zum 31.12.1999 zustehen und diese Teilansprüche über den 01.06.2012 fortbestehen. 3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 5. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente. 3 Der am 26.05.1946 geborene Kläger war zunächst seit 1967 bei der Firma A. Klimatechnik GmbH beschäftigt, bevor er 1985 zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, der K. Lufttechnik GmbH, wechselte. Im Jahr 1998 kehrte der Kläger dann wieder zur A. Klimatechnik GmbH zurück, welche in die Beklagte aufging. Diese ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 28.10.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der Beteiligten mit der Beklagten verschmolzen. 4 Der Kläger und die Firma A. Klimatechnik GmbH vereinbarten unter dem 21.12.1970 eine Versorgungszusage, wonach dem Kläger ein Anspruch auf eine betriebliche Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung zusteht, welche durch die unter dem 01.12.1989 abgeschlossene Versorgungsordnung der K. Lufttechnik GmbH (im Folgenden: VO), die den Mitarbeitern u.a. einen Anspruch auf eine (vorgezogene) Altersrente gewährt, konkretisiert wird. Diese Versorgungsordnung wurde durch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin fortgeführt. 5 Der Kläger war als Projektkaufmann beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. die kaufmännische Auftragsabwicklung von kompletten Aufträgen und das Kostencontrolling. Er und sein Vorgesetzter zeichneten die bei der Beklagten eingehenden Rechnungen ab und gaben Sie zur Auszahlung frei. 6 Für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2009 hatten die Parteien eine Altersteilzeit vereinbart. Zuletzt erhielt der Kläger in der Altersteilzeit ein Bruttomonatsgehalt von 2.110,00 €. Noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit, die am 31.05.2006 endete, führte die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Betruges durch Mitarbeiter der Beklagten. Seit dem 09.03.2006 befanden sich der Kläger und sein Vorgesetzter in Untersuchungshaft. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen: 507 Js 2526/04) warf dem Kläger und seinem Vorgesetzten Untreuehandlungen in mehreren Fällen von 2000 - 2005 vor. 7 Unter dem 17.06.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. 8 Nach dem Beklagtenvortrag widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2006 die dem Kläger erteilte Versorgungszusage und erklärte vorsorglich hilfsweise die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche aus der Versorgungszusage mit den ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen in Höhe von 425.804,38 €. 9 Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.11.2006 wurde der Kläger zusammen mit zwei weiteren Personen, u.a. dem Zeugen N., wegen Untreue in 13 Fällen (Rechnungen vom 19.07.2000 bis zum 12.12.2003 ) zu Lasten der Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei ein Gesamtschaden von mindestens 438.973,59 € zu Lasten der Beklagten angenommen wurde. Der Mittäter N. erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 11 Monaten und der dritte Angestellte von einem Jahr und sechs Monaten. Beim Kläger wurde die gegenüber den anderen Tätern erhöhte Zahl der Scheinrechnungen berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben nach dem Beklagtenvortrag Untreuehandlungen in den Jahren 2004 und 2005 (Rechnung vom 07.07.2004 und 30.04.2005) sowie eine Scheinrechnung vom 27.08.2001 in einer Gesamthöhe von weiteren 96.597,87 €. 10 Im Kündigungsschutzverfahren des Klägers gegen die Kündigung erhob die Beklagte eine Widerklage gegen den Kläger auf Zahlung von 522.790,66 €. Dieser Betrag setzte sich aus dem im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.11.2006 aufgeführten Schadensbetrag in Höhe von 425.804,38 € und weiteren Scheinrechnungen zusammen. 11 Durch Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.06.2007, Az: 14 Ca 9048/06 wurde der Kläger wegen Scheinrechnungen aus der Zeit vom 19.07.2000 bis zum 12.12.2003 zur Zahlung von 425.804,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt. Die Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückgewiesen. 12 Die Beklagte pfändete mit Antrag vom 11.07.2007 wegen ihrer Schadensersatzforderungen den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag; Versicherungs-Nr. 6/8861171/587. Hierbei handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung. 13 Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg - 14 Ca 7842/08 - stritten die Parteien weiter über offene Schadensersatzansprüche der Beklagten i.H.v. 96.986,28 €. Mit Schreiben vom 01.12.2008 und 09.06.2009 hatte der Kläger zuvor verschiedene Ansprüche (Überstunden, vier Monatsgehälter) in Höhe eines Betrages von 16.998,32 €, außerdem Altersteilzeitansprüche i.H.v. 53.199,75 € für die Zeit der Altersteilzeit vom 01.06.2003 bis 30.06.2005 geltend gemacht. Am 21.07.2009 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, in dem u.a. unter Ziffer 3. vereinbart wurde, dass mit dem Vergleich die noch rechtshängigen Ansprüche, "für den Kläger aus den Schreiben vom 01.12.2008 und 09.06.2009, für die Beklagte der noch offene Schadensersatzanspruch i.H.v. 96.986,28 €", erledigt sind. 14 Seit dem 01.06.2009 befindet sich der Kläger in Altersrente und bezieht gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 22.06.2009 Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies teilte der Kläger der Beklagten unter Vorlage der Lohnsteuerkarte mit Schreiben vom 10.08.2009 mit und forderte auf der Grundlage der betrieblichen Versorgungsordnung ab Juni 2009 die Zahlung einer Altersrente. 15 Mit Schreiben vom 25.08.2009 informierte die Beklagte den Kläger über den Stand der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Versorgungsordnung der A. Klimatechnik GmbH vom 01.12.1989 und fügte Berechnungsbögen der Firma X. X. I. bei. Diese ergaben ab dem Rentenbeginn 01.06.2009 eine vorgezogene Altersrente von 581,15 € brutto pro Monat. 16 Der Kläger erhält seit dem 01.08.2009 eine monatliche Zahlung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.556,40 €. Davon wurde aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Beklagten zunächst ein pfändbarer Betrag von 97,05 € einbehalten. Der pfändbare Betrag erhöhte sich ab dem 01.01.2010 auf 102,05 €. 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2009 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung auf, ohne dass eine Reaktion der Beklagten erfolgte. Mit Schriftsatz vom 28.01.2011 erklärte die Beklagte erneut die hilfsweise Aufrechnung mit den ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen. 18 Der Kläger beantragte am 17.05.2010 den Erlass eines Mahnbescheides, welcher am 21.05.2010 erlassen und der Beklagten am 14.06.2010 zugestellt wurde. Hiergegen erhob die Beklagte am 15.06.2010 Widerspruch. 19 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm gegen die Beklagte aus der Versorgungsordnung vom 01.12.1989 ein Anspruch auf Zahlung einer monat-lichen Betriebsrente in Höhe von 581,15 € brutto zustehe. Die Beklagte habe den Versorgungsanspruch auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf verstoße gegen Treu und Glauben, da er im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und die wesentliche Motivation für die Tat seine schlechte Vermögenslage gewesen sei. Zudem habe die Beklagte völlig außer Acht gelassen, dass er sich bis zu dem von ihm gezeigten strafrechtlich relevanten Handeln 33 Jahre lang betriebstreu verhalten habe. Die ausgesprochene Aufrechnung widerspreche Treu und Glauben, da sie einem Widerruf der Versorgungszusage gleich komme und im Widerspruch zu der Information der Beklagten vom 19.08.2009 über die Betriebsrente stehe. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beklagte durch die von ihr abgeschlossene Vermögenshaftpflichtversicherung schadlos gestellt worden sei, sodass der Beklagten kein Schaden in der von ihr angegebenen Höhe entstanden sei. 20 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 21 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.392,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB 22 aus einem Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.07.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.08.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.09.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.10.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.11.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.12.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.01.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.02.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.04.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.05.2010 zu zahlen 23 Die Beklagte hat beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Klägers durch den Widerruf der Versorgungszusage weggefallen sei. Sie habe zulässig von ihrem Widerrufsrecht gemäß § 18 Abs. 1 d der Versorgungszusage Gebrauch gemacht, da der Kläger durch die Untreuehandlungen gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Anspruch seit dem 01.06.2009 fällig sei, da nicht erkennbar sei, dass die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Ausscheiden vorliegen. Sie habe zudem außergerichtlich und gerichtlich vorsorglich hilfsweise die Aufrechnung mit den durch Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.06.2007, Az: 14 Ca 9048/06 titulierten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 425.804,38 € erklärt, sodass eventuelle Ansprüche nicht mehr bestünden. 26 Mit Urteil vom 11.02.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Zahlungsbegehren des Klägers unter Abwägung der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich darstelle. Zu Gunsten des Klägers sei zwar eine Betriebszugehörigkeit von 33 Jahren zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten sei aber zu berücksichtigen, dass er 3 ½ Jahre unter Anwendung einer erheblichen kriminellen Energie ein komplexes Zahlungssystem installiert und mit dessen Hilfe zu seinen Gunsten gemeinschaftlich mit weiteren Tatbeteiligten einen Schaden von zumindest 425.804,38 € verursacht habe. Der Kläger habe auch nie seine Bereitschaft erklärt, den Schaden nach Kräften wieder gut zu machen. Die Tatsache, dass die Beklagte durch die von ihr abgeschlossene Versicherung einen Teil des Schadens ersetzt bekommen habe, könne der Kläger nicht zu seinen Gunsten heranziehen. Es komme hinzu, dass der angerichtete Schaden erheblich sei. Wenn auch die Schadenshöhe allein keinen Widerrufsgrund darstelle, gewinne sie jedoch an Bedeutung, wenn der Schaden nicht wieder gutzumachen sei oder die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitgebers gefährdet sei. Der Kläger könne den Schaden nicht wieder gut machen. Der Kläger habe auch keinen Betrag zur Wiedergutmachung freiwillig erbracht. 27 Gegen das dem Kläger am 14.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 14.04.2011 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.07.2011 mit dem am 04.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 28 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Widerruf nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe ihren Widerruf der Versorgungszusage nicht wirksam auf den Vorbehalt des § 18 Abs. 1 d der Versorgungszusage vom 01.12.1989 stützen können. Diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB und sei unwirksam. Ein Widerruf der Versorgungszusage sei nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Arbeitnehmers zulässig. Ein solches Verhalten liege nicht vor. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahre 2006 unverfallbare Versorgungsanwartschaften zugestanden hätten. Insofern sei eine gänzliche Lösung von der betrieblichen Altersversorgung nur in engen begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Die Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da er 33 Jahre betriebstreu gewesen sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er keinen Beitrag zum Ersatz des Schadens geleistet habe. In dem Vergleich vom 01.07.2009 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg habe er auf Forderungen in einer Höhe von 16.998,32 € und 53.091,75 € verzichtet. Es komme hinzu, dass der Kläger den Schaden durch Pfändung des gesetzlichen Rentenanspruchs seit dem 01.01.2010 i.H.v. 102,05 € monatlich tilge. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorgesetzte des Klägers bei den Taten mitgewirkt bzw. die Taten des Klägers erst ermöglicht habe und zudem effektive Kontrollmaßnahmen durch die Beklagte gefehlt hätten. Die Schadensberechnung der Beklagten sei auch fehlerhaft. Bei dem vom Arbeitsgericht Nürnberg titulierten Betrag von 425.804,38 € handele es sich offensichtlich um einen Bruttobetrag, der aus Scheinrechnungen über 438.973,79 € herrühre. In der Anklageschrift sei ohne Berücksichtigung eines Skontoabzugs ein Nettobetrag von 378.425,51 € ausgewiesen worden. Hieraus ergebe sich ein Umsatzsteuerbetrag von 60.548,08 €. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklage von diesem Betrag keine Vorsteuer abgezogen habe. Darüber hinaus könne auch nicht von dem Forderungskonto der Beklagten ausgegangen werden. Es seien Anwaltsgebühren und Kosten aufgeführt, die er dem Grunde und der Höhe nach nicht zu tragen habe. Es sei bei der Beurteilung des Forderungskontos zudem zu berücksichtigen, dass im Anlagenkonvolut HWH 10 von Herrn K. N. ein Antrag der Beklagten auf Eintragung einer Sicherungshypothek vom 27.09.2006 in das Grundstück "Grundbuch von Bayreuth, Bd. 881, Bl. 30755, Elf L.-NR.:1, 2,3 und 4 und ein Grundbuchauszug von Laineck, Band 1626, FL Nr. 644/5 vorgelegt worden sei. Außerdem habe die Beklagte von K. N. die Rückzahlung seiner Abfindung i.H.v.135.000,00 € begehrt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass in dem Zusammenhang keine Zahlungen erfolgt seien. Insofern bestünden Zweifel an der Forderungsaufstellung, insbesondere, dass zu Lasten des Klägers zum 17.04.2012 ein Forderungsstand von 566.332,75 € bestehe. 29 Der Kläger beantragt, 30 1. das am 11.02.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Solingen, Aktenzeichen 4 Ca 960/10 lev, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 6.392,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, 31 aus einem Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.07.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.08.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.09.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.10.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.11.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.12.2009,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.01.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.02.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.04.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.05.2010 zu zahlen, 32 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.582,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, 33 aus einem Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.06.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.07.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.08.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.09.2010aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.10.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.11.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.12.2010,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.01.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.02.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.03.2011, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.04.2011 aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.05.2011aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.06.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.07.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.08.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.09.2011aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.10.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.11.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.12.2011,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.01.2012,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.02.2012,aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.03.2012, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.04.2012 aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.05.2012 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 581,15 seit dem 01.06.2012 zu zahlen. 34 3. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers aus der Versorgungsordnung der K. Lufttechnik GmbH vom 01.12.1998 über den 01.06.2012 hinaus fortbestehen und nicht durch den Widerruf der Versorgungszusage mit Schreiben der M+ W A. Gebäudetechnik GmbH vom 19.07.1996 erloschen sind. 35 Hilfsweise für den Fall, dass kein Rechtschutzinteresse für den Feststellungsantrag besteht, beantragt der Kläger, 36 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich eine Rente in Höhe von jeweils 581,15 € beginnend ab Juni 2012 zu zahlen, jeweils zum Letzten eines jeden Monats, erstmals nach Erlass des Urteils nebst jeweiligen Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem jeweils Ersten eines jeden Folgemonats. 37 Die Beklagte beantragt, 38 die Berufung zurückzuweisen. 39 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie zum Widerruf der Versorgungszusage berechtigt gewesen sei. Der Kläger sei als Projektkaufmann zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.110,00 € tätig gewesen. 2005 habe der Verdacht des gemeinschaftlichen Betruges durch den Kläger, dessen Vorgesetzten und eine dritte Person bestanden. Der Kläger und die Mittäter hätten sich seit dem 09.03.2006 in Untersuchungshaft befunden. Mit Urteil vom 20.11.2006 sei der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Kläger und sein Vorgesetzter mit einem externen Partner die Beklagte über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren betrogen habe. Der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden und dem seines Vorgesetzten N. im Wesentlichen für die Entscheidung über die Bezahlung von eingehenden Rechnungen zuständig gewesen. Dabei zeichneten beide Personen die Rechnungen nach Prüfung gegen, um eine Zahlung durch die Beklagte zu veranlassen. Beide hätten die eingeräumte Verfügungsmacht genutzt, um sich auf Kosten der Beklagten zu bereichern. Der Kläger und sein Vorgesetzter hätten ihnen bekannte Firmen veranlasst, Rechnungen mit Forderungen für nicht erbrachte frei erfundene Leistungen geltend zu machen, die nach Gegenzeichnung durch den Kläger und seinen Vorgesetzten durch die Beklagte bezahlt wurden. Sodann hätten sie die Beträge in das eigene Vermögen überführt. Hierdurch sei ein Schaden von 710.000,00 € entstanden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth habe für die strafrechtliche Verurteilung einen Schadensbetrag von 425.804,38 € für Untreuehandlungen in der Zeit von Juli 2000 bis Dezember 2003 zugrunde gelegt. Unberücksichtigt seien Untreuehandlungen in den Jahren 2004 und 2005 sowie eine Scheinrechnung vom 27.08.2001 geblieben. Der durch diese Straftaten entstandene Schaden habe weitere 96.597,87 € betragen. Es ergebe sich ein Schadensbetrag unter Einschluss eines 3 % Skontoabzugs von 522.790,66 €. Über den ersten Teil liege ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil vor. Über den restlichen Teil sei ein Vergleich geschlossen worden. Bereits auf der Basis der vom Kläger anerkannten Forderung von 425.804,38 € ergebe sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tilgungsleistungen des Klägers und des Mitangeklagten N. sowie einer Zahlung der Winterthur Vermögenshaftpflichtversicherung im Vergleichswege in Höhe von insgesamt 200.000,01 € per Stand am 27.12.2011 noch ein offenstehender Forderungsbetrag i.H.v. 566.332,75 €. Auf die Hauptforderung von 425.804,38 € alleine fielen zudem unter Berücksichtigung des historisch niedrigen Basiszinssatzes von 0,12 % jährlich Zinsen i.H.v. 21.800,00 € an. In Bezug auf die geltend gemachten Kosten sei zu berücksichtigen, dass auch sämtliche anwaltliche Kosten unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB erstattungsfähig seien. Im Übrigen seien die Beträge im Verhältnis zum Gesamtschaden derart geringfügig, sodass sich unter Außerachtlassung keine Veränderung der materiell-rechtlichen Lage ergebe. Selbst wenn dem Kläger die geltend gemachte Betriebsrente oder eine Teilrente zustehe, könne der Kläger diesen Betrag nicht verlangen. Sie habe gegenüber den sich ergebenden Nettoansprüchen wirksam mit Gegenansprüchen aus dem Teilanerkenntnisurteil die Aufrechnung erklärt. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. 41 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 42 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziff. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). 43 B. Die Berufung ist nur teilweise begründet. 44 I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit von Juni 2009 bis Mai 2012 einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 17.823,60 € brutto abzüglich 14.703,12 € netto aus der am 01.12.1989 abgeschlossenen Versorgungsordnung der K. Lufttechnik GmbH. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger für den Zeitraum nicht zu. 45 1. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Betriebsrente sind erfüllt. Dem steht das vorzeitige Ausscheiden des Klägers vor dem Versorgungsfall nicht entgegen. Gem. § 2 (1) b), § 3 (3), § 13 VO der K. Lufttechnik GmbH gewährt die Beklagte vorgezogene Altersrenten an vor dem Versorgungsfall ausgeschiedene Mitarbeiter. Der Versorgungsfall ist eingetreten. Ausweislich des Rentenbescheids vom 22.06.2009 erhält der Kläger ab dem 01.06.2009 eine Altersrente. 46 2. Der Kläger kann aber nicht eine monatliche Betriebsrente von 581,15 € brutto verlangen. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war zwar bei seinem Ausscheiden im Jahr 2006 unverfallbar i.S.d. § 30 f. Abs. 1 BetrAVG. Die Beklagte hat jedoch die dem Kläger erteilte Versorgungszusage teilweise wirksam widerrufen. Der Widerruf erfasst die Versorgungsansprüche ab dem 01.01.2000, die für die Zeit bis zum 31.12.1999 erworbenen Ansprüche bleiben unberührt. Die Berücksichtigung dieses Zeitraums führt zu einer monatlichen Betriebsrente von 495,10 € brutto. 47 a) Die Beklagte hat die Versorgungszusage mit Schreiben vom 19.07.2006 widerrufen. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass dem Kläger das Schreiben am 27.07.2006 zugestellt worden ist. Den Darlegungen des Arbeitsgerichts über die Zustellung des Schreibens ist der Kläger in der Berufung nicht mehr entgegengetreten. Die Zustellung ergibt sich zudem aus den in Kopie zu den Akten gereichten Schreiben u.a. der Zustellungsurkunde, denen der Kläger nichts Erhebliches entgegengehalten hat. 48 b) Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsklausel in der Versorgungsordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung den Anforderungen des § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 08.05.1990 - 3 AZR 152/88 - AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; BAG Urteil vom 11.05.1982 - 3 AZR 1239/79 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; siehe auch LAG Köln Urteil vom 30.09.2010 - 13 Sa 551/10 - juris.de; BGH Urteil vom 11. 03. 2002 - II ZR 5/00 - NZA 2001, Seite 612; OLG Düsseldorf Urteil vom 04.05.2006 I-6 U 60/05 - OLGR Düsseldorf 2006,792-795) können auch Verstöße gegen die allgemeine Treuepflicht gemäß § 242 BGB den Widerruf einer Versorgungszusage rechtfertigen. Die Anforderungen an den Rechtsmissbrauchseinwand des Arbeitgebers sind aber hoch. Dazu reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Der Versorgungsberechtigte muss seine Pflichten in so grober Weise verletzt haben, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern ist der Arbeitgeber im Regelfall darauf beschränkt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden und Schadensersatz zu fordern. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt, kann der Arbeitgeber den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. 49 Für die Beurteilung sind weder die Schädigung als solche, noch die Schadenshöhe für sich allein genommen entscheidend. Die Schadenshöhe gewinnt aber dann von Bedeutung, wenn der Schaden nicht wieder gut zu machen ist (BAG Urteil vom 08.05.1990 - 3 AZR 152/88 - aaO.; BAG 11.05.1982 - 3 AZR 1239/79 - aaO.). Stets kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen sind und das Rechtsmissbräuchliche an dem Verhalten des Arbeitnehmers ersichtlich machen müssen. So wurde die entsprechende Voraussetzung in der Rechtsprechung bejaht (BGH NZA 2002, 511,512), wenn der Arbeitnehmer den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Auch ohne eine Existenzgefährdung des Versorgungsversprechens kann allerdings der Rechtsmissbrauchseinwand wegen der Besonderheit des Verhaltens des Arbeitnehmers gegeben sein. Auch ein teilweiser Widerruf kann mit dem Inhalt gerechtfertigt sein, dass die Zeit der Treuepflichtverletzung für die Versorgungshöhe unberücksichtigt bleibt (BAG Urteil vom 19.06.1980 - 3 AZR 137/79 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG; BAG Urteil vom 08.02.1983 - 3 AZR 463/80 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; zuletzt aber offen gelassen BAG Urteil vom 08.05.1990 - 3 AZR 152/88 - aaO.; dagegen LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.01.2012 - 6 Sa 466/11 - juris.de). 50 c) Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall nur ein teilweiser Widerruf der Versorgungsansprüche für den Zeitraum des strafbaren Verhaltens des Klägers gerechtfertigt. 51 aa) Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger über Jahre hinweg seine Stellung als Projektkaufmann missbraucht. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.11.2006 wurde der Kläger zusammen mit weiteren Personen wegen Untreue in 13 Fällen (Rechnungen vom 19.07.2000 bis 12.12.2003) zu Lasten der Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei ein Gesamtschaden von mindestens 438.973,59 € angenommen worden ist. Das grob vertragswidrige Verhalten beschränkte sich aber nicht auf diese drei Jahre, sondern es wurden auch 2004 und 2005 (Rechnungen vom 07.07.2004 und 30.04.2005) Scheinrechnungen in erheblicher Höhe erstellt und diese zur Auszahlung veranlasst. Damit hat der Kläger über einen Zeitraum von fünf Jahren seinen Arbeitgeber hintergangen. 52 bb) Dies führt aber nicht zum endgültigen Wegfall des Versorgungsanspruchs. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bis zum Beginn der strafbaren Handlungen 33 Jahre für die Beklagte tätig war. Dass ihm in diesem Zeitraum Vertragsverletzungen vorzuwerfen waren, ist nicht vorgetragen. Insofern kann nicht die gesamte Betriebszugehörigkeitszeit als für die Beklagte wertlos bezeichnet werden. Er hat in dem Zeitraum seine arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht und damit seinen Versorgungsanspruch erworben. Nach Auffassung der Kammer sind allerdings die Zeiten seines strafbaren Verhaltens nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um einen besonderen Treueverstoß, wobei dem Landgericht Nürnberg-Fürth im Strafurteil in seiner Begründung zu folgen ist, dass der Kläger zusammen mit seinem Vorgesetzten und einem Dritten mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat. Er hat danach ein Geflecht von Strukturen aufgebaut, um sein strafbares Verhalten zu verschleiern. 53 Es handelt sich auch um einen erheblichen Schaden, den der Kläger mit seinen Mittätern angerichtet hat. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Beklagte die Schadensforderung fehlerhaft berechnet habe, weil in dem Schadensbetrag Vorsteuerabzüge und unberechtigte Verfahrenskosten, etwa aus dem Verfahren gegen die Winterthur und zu hohe Anwaltskosten enthalten seien, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger wurde durch Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.06.2007 - 14 Ca 9048/06 - zu einem Schadensersatz i.H.v. 425.804,38 € verurteilt. Daran muss er sich festhalten lassen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass an die Beklagte auch Leistungen zur Minderung des Schadens gelangt sind. So hat sie nach ihren Angaben 5.600,00 € aus dem Verkauf des PKW‘s des Klägers, 200.000,00 € von der Winterthur aufgrund eines Vergleichs vom 07.12.2010, 12.500,00 € aus der Pfändung einer Altersversorgung des Klägers erhalten und die gesetzliche Rente des Klägers gepfändet und erhält hiervon zuletzt 102,00 € monatlich. Dies ändert aber nichts daran, dass noch immer eine erhebliche Schadensforderung verbleibt, zumal seit 2002 erhebliche Zinsen aufgelaufen sind. Angesichts der Höhe des Schadens und den Einkünften des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Schaden wieder gutmachen kann. 54 Zugunsten des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass er durch den Verzicht von Ansprüchen im Vergleich vom 21.07.2009 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg - 14 Ca 7842/08 - zu einer Reduzierung eines weiteren von der Beklagten geltend gemachten Schadens beigetragen hat. Es reduziert sich auch der Schaden durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung. Zudem ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte durch die Schadenshandlung in eine existenzbedrohende Situation geraten ist. 55 cc) Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger erbrachte Betriebstreue vor Beginn der strafbeschwerten Handlungen insgesamt als wertlos anzusehen ist. Der Widerruf der Beklagten war damit nur wirksam, soweit er die Versorgungsansprüche betraf, die sich aus der Beschäftigungszeit ab dem 01.01.2000 ergeben. 56 d) Der Kläger kann aber nicht die anteilige Altersversorgung in voller Höhe verlangen. Für die Zeit bis zum 13.12.2000 ist von einem Versorgungsanspruch des Klägers i.H.v. monatlich 495,10 € brutto auszugehen. Die Höhe des Anteilsbetrages ist zwischen den Parteien unstreitig. 57 aa) Die Beklagte hat gegenüber dem sich aus dem monatlichen Bruttobetrag ergebenden monatlichen Nettobetrag von 408,72 € wirksam hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen i.H.v. 425.804,38 €, wie sie im Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.06.2007 tituliert worden sind, bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze aufgerechnet gemäß § 387 BGB. Den Darlegungen der Beklagten zu dem sich aus dem Bruttobetrag von 495,10 € monatlichen ergebenden Nettobetrag von 408,72 € ist der Kläger nicht entgegengetreten, sodass der Beklagtenvortrag als unstreitig anzusehen ist. 58 Soweit der Kläger bezüglich der Schadenshöhe auf erhöhte Rechtsanwaltskosten oder den Vorsteuerabzug verweist, führt das nicht weiter, da der Kläger den angegeben Schadensbetrag anerkannt hat. Dem Verweis des Klägers auf weitere Zahlungen, wie oben unter 2. c), bb) ausgeführt, ist die Beklagte mit einem konkreten Vortrag durch Vorlage der Forderungsaufstellung und der vorgenommenen Verrechnungen entgegengetreten. Dem konnte der Kläger nichts Erhebliches entgegenhalten. Selbst die Pfändung der gesetzlichen Rente des Klägers in Höhe von zuletzt 102,00 € monatlich ändert aber nichts daran, dass noch immer eine erhebliche Schadensforderung verbleibt, zumal seit 2002 jährlich erhebliche Zinsen aufgelaufen sind. Dass die Forderung der Beklagten erfüllt ist bzw. die Klageforderung den offenen Schadensbetrag übersteigt, hat der Kläger im Übrigen selbst nicht behauptet. 59 bb) Die Entgeltforderung des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ist durch die Aufrechnung gemäß § 389 BGB in Höhe der Nettoklageforderung erloschen. Die Beklagte hat mit einer fälligen Forderung gegen eine fällige Nettoforderung des Klägers mit Schreiben vom 19.07.2006 und nochmals mit Schriftsatz vom 28.01.2011 gemäß § 387 BGB die Aufrechnung erklärt. Die Erklärung der Aufrechnung gemäß § 388 BGB ist hinreichend konkret. 60 cc) Der Aufrechnung kann nicht § 394 BGB entgegenhalten werden. Danach findet die Aufrechnung zwar nicht statt, soweit die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Geldleistungen, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar oder mittelbar an den Arbeitnehmer erbringt, sind Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, die dem Pfändungsschutz unterliegen. 61 (1) Es ergibt sich aber bereits nicht, dass der Betrag dem Pfändungsschutz unterliegt, da der Kläger unstreitig eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.566,68 € brutto erhält, bei der sich schon ein abzuführender pfändbarer Betrag, zuletzt seit dem 01.01.2010 von 102,05 € ergibt. 62 (2) Die Berufung des Klägers auf das in § 394 S. 1 BGB enthaltene Aufrechnungsverbot ist zudem wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB unzulässig. 63 Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist dann treuwidrig, wenn der Gläubiger der unpfändbaren Forderungen im Rahmen eines einheitlichen Lebensverhältnisses, vor allem eines Unterhalts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, schadensersatzpflichtig geworden ist (BAG Urteil vom 19.03.1997 - 3 AZR 756/95 - aaO.; BGH, NJW-RR 1990, 1499, 1500). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstberechtigte gegen einen Ruhegeldanspruch mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen will und der Schaden so hoch ist, dass der Dienstverpflichtete ihn unter normalen Umständen nicht ausgleichen kann, falls ihm der pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt (vgl. BGH, NJW 1993, 2105; BAG 19.03.1997 aaO.). Zwar ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu untersuchen, ob und inwieweit die Grundsätze von Treu und Glauben ein Zurücktreten des Sozialschutzes aufgrund der gesetzlichen Aufrechnungsgrenzen gegenüber den schutzwerten Interessen des Geschädigten gebieten. Dabei sind auch die persönlichen Interessen des Versorgungsberechtigten und seiner Angehörigen sowie die Interessen der Allgemeinheit auf der einen Seite und das Ausgleichsinteresse des vorsätzlich geschädigten Arbeitgebers auf der anderen Seite miteinander abzuwägen. Für die Abwägung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht entscheidend sein, dass der Kläger die überwiegende Zeit seiner Beschäftigung seinen arbeitsvertraglichen Pflichten beanstandungsfrei nachgekommen ist. Diese Überlegungen kommen nur bei der Frage des Entzugs der Versorgungsansprüche zum Tragen. Dies rechtfertigt es aber nicht, dem Versorgungsschuldner gegenüber dem in vollem Umfang unwiderruflich entstandenen Versorgungsanspruch zum Ausgleich seiner Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nur solche Aufrechnungsmöglichkeiten einzuräumen, wie sie gegenüber jedem Gläubiger bestehen. Der Sozialschutz muss zurücktreten, soweit er auf den individuellen Interessen des Schädigers beruht. Das gilt insbesondere dann, wenn der vorsätzlich verursachte Schaden so hoch ist, dass der Schädiger ihn unter normalen Umständen nicht ausgleichen kann. Es wäre unbillig, vom vorsätzlich Geschädigten in einem solchen Fall zu verlangen, dass er die allgemeinen Aufrechnungsgrenzen einhält und Zahlungen im Bewusstsein erbringt, dass der verursachte Schaden nicht annähernd ausgeglichen wird (BAG 18.03.1997 aaO). 64 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger den sich ergebenden monatlichen Nettobetrag der betrieblichen Altersversorgung nicht verlangen. Der Beklagten steht aufgrund des Teilanerkenntnisurteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.06.2007 ein Schadensersatzanspruch wegen Veruntreuung bzw. Unterschlagung von Firmengeldern i.H.v.425.804,38 € zu. Der Kläger hat nicht ansatzweise vorgetragen, dass er in der Lage wäre, den angerichteten und noch offenen Schaden auch ohne die Aufrechnung zu ersetzen. Bei der Interessenabwägung ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger bei einer gesetzlichen Rente von 1.566,68 € selbst unter Berücksichtigung des gepfändeten Betrages von zuletzt 102,05 € mehr als das Existenzminimum verbleibt. 65 II. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen (BAG Großer Senat 07.03.2001 - 1 /00- AP § 288 BGB Nr. 4). Aufgrund der wirksamen Aufrechnung verblieb jedoch nur eine Verzinsung des Differenzbetrages zwischen dem Brutto- und Nettobetrag. 66 III. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 67 1. Für den Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Zwischen den Parteien sind die zukünftig bestehenden Versorgungsansprüche des Klägers streitig. Der Antrag ist geeignet, die gegenseitigen Rechte und Pflichten verbindlich zwischen Parteien festzustellen. Dass der Antrag teilweise auch zurückliegende Ansprüche erfasst, ändert nichts an der Beurteilung. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Antrag insoweit auf einen Leistungsantrag umzustellen. 68 2. Der Feststellungsantrag ist aber nur teilweise begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Beklagte hat die Versorgungsansprüche des Klägers aus der Versorgungsordnung der A. Klimatechnik AG vom 01.12.1989 für die Zeit ab dem 01.01.2000 wirksam widerrufen. Die darüber hinaus gehenden Versorgungsansprüche, die auf der Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 31.12.1999 beruhen, bleiben davon unberührt. In Höhe der sich für die Zeit bis zum 31.12.1999 ergebenden Ansprüche bestehen Versorgungsansprüche ab dem 01.06.2012 fort. Hinsichtlich des auszuzahlenden Betrages ist jedoch die Aufrechnung der Beklagten zu berücksichtigen. 69 Nach alledem war die Berufung nur teilweise begründet. 70 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs.6 ArbGG, 92 Abs.1 ZPO. 71 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G 72 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien 73 REVISION 74 eingelegt werden. 75 Die Revision muss 76 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 77 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 78 Bundesarbeitsgericht, 79 Hugo-Preuß-Platz 1, 80 99084 Erfurt, 81 Fax: (0361) 2636 - 2000 82 eingelegt werden. 83 Die Revision ist gleichzeitig oder 84 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils 85 schriftlich zu begründen. 86 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 87 gez.: Jansengez.: Strickergez.: Jaeckel