Urteil
6 Sa 466/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0127.6SA466.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.07.2011 - 10 Ca 2328/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen partiellen Widerruf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage und um die Nachzahlung von Differenzansprüchen. 2 Der 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten seit März 1975 bis zum 17.09.1997 angestellt und zuletzt auf der Grundlage eines auf den 27.02.1985 datierten schriftlichen Anstellungsvertrages (Kopien Bl. 12 bis 16 d. A.) als Leiter der Rechtsabteilung einer Tochtergesellschaft der Beklagten tätig. Nach Ziffer III. 8. dieses Anstellungsvertrages hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Pensionsordnung von August 1981 der Beklagten (Kopien Bl. 17 bis 20 d. A.). 3 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nachdem der Kläger jedenfalls in den Jahren 1992 bis 1996 anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit unerlaubt Zahlungen in Höhe von mehreren 100.000,-- DM für seine Mitwirkung bei der Verwertung von Leasing-Gütern angenommen hat. Die Beklagte wirft dem Kläger unverändert vor, in einer Vielzahl von Fällen "Schmiergeldzahlungen" für die von ihm begleitete Veräußerung von Leasing-Kraftfahrzeugen zu Minderpreisen erhalten und ihr damit auch einen Vermögensschaden zugefügt zu haben. Mit Schreiben an den Kläger vom 26.11.1997 (Kopie Bl. 21 d. A.) hat deshalb die Beklagte erklärt: 4 "Unverfallbare Firmenpensionsansprüche Sehr geehrter Herr C., aufgrund Ihres vertragswidrigen Verhaltens in den letzten vier Jahren, das zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führte, widerrufen wir für diesen Zeitraum die Versorgungszusage." 5 Im Dezember 1999 akzeptierte der Kläger einen Strafbefehl, dem zu Grunde liegt, dass er zu Unrecht Zahlungen in Höhe von 300.000,-- DM erhalten haben soll. Konkret wurde dem Kläger mit diesem Strafbefehl vorgeworfen, er habe sich als "Gegenleistung" für zustande gekommene Vertragsabschlüsse an Mehrerlösen der Vertragspartner beteiligen lassen, indem er Barzahlungen angenommen habe, die er privat vereinnahmt und vor seinem Arbeitgeber verheimlicht haben soll. Der Beklagten wiederum wurden im Rahmen der steuerlichen Behandlung dieser Angelegenheit diese 300.000,-- DM als Bruttoeinnahmen mit einer daraus resultierenden Verpflichtung zur Umsatzsteuernachzahlung und einem zu versteuernden Mehrgewinn in Höhe von 261.000,-- DM zugerechnet. Der Kläger seinerseits leistete auf der Grundlage dieses Betrages von 300.000,-- DM sofort eine Zahlung über 200.000,-- DM an die Beklagte. Wegen des verbleibenden Differenzbetrages von 100.000,-- DM kam es 1999 zum notariellen Schuldanerkenntnis des Klägers über 40.000,-- DM nebst Zinsen mit einer Ratenzahlungsvereinbarung über 500,-- DM monatlich und zum Verzicht der Beklagten auf Zahlung der restlichen 60.000,-- DM. 6 Seit dem 01.02.2010 bezieht der Kläger eine Firmenpension, deren Höhe die Beklagte wegen des von ihr erklärten teilweisen Widerrufs der Versorgungszusage mit 696,51 EUR monatlich ermittelte. Wegen ihres erklärten Widerrufs kürzte die Beklagte die vom Kläger begehrte volle Betriebsrente in Höhe von 1.005,55 EUR monatlich um 309,04 €. 7 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.781,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beginnend ab dem 01.02.2010 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.055,55 EUR zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Auffassung, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des von ihr erklärten teilweisen Widerrufs der Versorgungszusage berufe. 12 Es dürfe angenommen werden, dass der Kläger über den Betrag von 300.000,-- DM hinaus Schmiergeldzahlungen in Höhe von mindestens 500.000,-- DM erhalten habe. Zudem sei ihr Verzicht auf Ersatz für den vom Kläger eingeräumten restlichen Schaden in Höhe von 60.000,-- DM neben der vom Kläger behaupteten eingeschränkten Zahlungsfähigkeit auch durch ihre Überzeugung von der Wirksamkeit des von ihr erklärten teilweisen Widerrufs der Betriebsrentenzusage motiviert gewesen. 13 Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 14. Juli 2011 - 10 Ca 2328/10 - dem Klagebegehren entsprochen und ausgeführt, ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine Versorgungszusage könne anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu missbraucht habe, den Arbeitgeber zu schädigen und sich so die von ihm erbrachte Betriebstreue sich im Rückblick als wertlos darstelle. Hierbei sei weder die Schädigung als solche noch die Schadenshöhe für sich allein genommen entscheidend. Stets käme es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen seien und das Rechtsmissbräuchliche an dem Verhalten des Arbeitnehmers ersichtlich machen müsse. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reiche nicht aus, den Widerruf einer Versorgungszusage zu bestätigen. Der Widerruf sei weder ein Mittel, pflichtwidriges Verhalten zu sanktionieren oder den pflichtwidrig handelnden Arbeitnehmer zu disziplinieren. Wer eine Versorgungsanwartschaft erdient habe, könne diese nicht allein durch die Verletzung vertraglicher Pflichten verlieren; von einem arglistigen Begehren des Versorgungsgläubigers werde aber dann die Rede sein können, wenn sich seine Betriebstreue rückblickend als wertlos erweise, was insbesondere dann gelte, wenn er dem Arbeitgeber einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt habe. Zwar habe der Kläger schwerwiegende Verfehlungen begangen und seine Stellung als Leiter der Rechtsabteilung einer Tochtergesellschaft missbraucht; von dem als feststehend anzusehenden Schaden über 300.000,-- DM habe der Kläger jedoch 240.000,-- DM beglichen. Dass durch den entstandenen Vermögensschaden die wirtschaftliche Existenz berührt worden sei, sei von der Beklagten nicht erwähnt. Bis 1991 habe der Kläger seine Pflichten gegenüber der Beklagten ohne Einschränkung erfüllt. Eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten beiläufig angestellten Überlegungen zu dem mit ihr vereinbarten Verzicht auf den Ausgleich eines weiteren bei ihr verbliebenen Schadens bedürfe es nicht. 14 Gegen das der Beklagten am 03. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 05. August 2011 eingelegte und am 04. Oktober 2011 begründete Berufung. 15 Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, das Arbeitsgericht ließe eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass nur ein Teilwiderruf ausgesprochen worden sei, vermissen. Der Kläger habe über Jahre - mindestens fünf wahrscheinlich mehr - seine Vertrauensstellung zum Nachteil der Beklagten benutzt. In eingeweihten Kreisen habe der Kläger den Spitznamen "Q M" damit sei zum Ausdruck gebracht, dass im Schnitt 4.000,-- DM als Schmiergeld vom Kläger beansprucht worden seien. Bei Zugrundelegen der damaligen Verwertungsfälle dürfte sich der Schaden auf weit über eine Million DM belaufen haben. Der im September 1999 vereinbarte Verzicht in Höhe von mindestens 60.000,-- DM sei im Gesamtkontex auch mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage zu sehen. Der Kläger habe gegenüber dem heutigen Leiter der Rechtsabteilung erklärt, sich schon aus moralischen Gründen nicht gegen Maßnahmen, speziell auch den Teilwiderruf der Versorgungszusage zur Wehr zu setzen (Beweis: Zeugnis P Z). Das Begehren des Klägers sei insgesamt treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. 16 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. September 2011 (Bl. 145 - 147 d. A.) Bezug genommen. 17 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 2328/10 - verkündet am 14.07.2011 wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 19 Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, das arbeitsgerichtliche Urteil weise keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt dartun können, weshalb die erbrachte Betriebstreue als wertlos zu betrachten sei. Die Verwertung der Fahrzeuge habe ein Minimum der Arbeitszeit beansprucht. Verwertungsbemühungen seien durch Mitarbeiter vorbereitet worden. Bis auf die Unterschrift seien keine Aktivitäten notwendig gewesen (Beweis: Zeugnis Dr. J S, P Z und M M). Er - der Kläger - habe die Rechtsabteilung ohne jegliche Beanstandungen geleitet. Zu Bestreiten sei, dass ein vertragswidriges Verhalten von über mehr als vier Jahren stattgefunden habe. Bezogen auf seinen angeblichen Spitznamen sei kein Zusammenhang mit dem Teilwiderruf erkennbar. Bei dem anerkannten Betrag von 300.000,-- DM handele es sich um einen fiktiven Betrag, der durch Schätzungen der Staatsanwaltschaft zusammengekommen sei. Von dem Betrag habe der Kläger zunächst 200.000,-- DM ausgeglichen. Hinsichtlich der restlichen 100.000,-- DM sei ein Vergleich geschlossen worden. Der Teilwiderruf sei, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 14.07.2011 ergäbe, kein Thema gewesen. Im Übrigen sei ein Tantiemeanspruch in Höhe von etwa 19.000,-- DM für 1997 nicht realisiert worden. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 02. November 2011 (Bl. 166 - 174 d. A.) Bezug genommen. 20 Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2011 (Bl. 175 - 177 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 21 I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist insgesamt zulässig. 22 II. Die Berufung der Beklagte ist jedoch unbegründet. 23 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat zutreffend entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01. Februar 2010 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.005,55 € zu zahlen und eine Nachzahlung in Höhe von 2.781,36 € nebst Zinsen für die Monate Februar bis Oktober 2010 zu gewähren. 24 Die Kammer folgt der Bewertung des Arbeitsgerichts im vorliegenden Fall, stellt dies fest und sieht von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. 25 III. Soweit die Berufung - allerdings ohne nähere rechtliche Argumentation - beanstandet, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem Umstand, dass nur ein "Teilwiderruf" ausgesprochen worden sei, auseinandergesetzt, führt dies nach Meinung der Kammer zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles. Ein betriebliches Ruhegeld, wie das vorliegend nach II Ziffer 8 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der Pensionsordnung vom August 1961 zu beanspruchende, hat wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu entnehmen ist, Entgeltcharakter (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1999 - 2 ZR 152/98 - = MDR 2466 und vom 25.11.1996 - 2 ZR 118/95). Es ist eine besondere Vergütung dafür, dass der Dienstverpflichtete seine Arbeitskraft für lange Zeit in den Dienst des Unternehmens gestellt hat. Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung (§ 1 b BetrAVG) stellt im Kern eine Konsequenz der aufgezeigten Zwecksitzung dar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat bisher eine zeitbezogene beanstandungsfreie Vertragsdurchführung in Relation zu einer gestörten Vertragsdurchführung gesetzt und einen Teilwiderruf abgelehnt, wenn die Zeit der Pflichtverletzung gegenüber der korrekten Vertragserfüllung nicht ins Gewicht falle (vgl. BAG Urteil vom 08.02.1983 - 3 AZR 463/80). In der Entscheidung des BAG vom 19.06.1980 (- 3 AZR 137/79 - = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch) wurde die Aufstellung genereller Regeln abgelehnt und betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Maßgeblich sei, ob der Arbeitnehmer seine Stellung ausgenutzt habe, um seiner Arbeitgeberin zu schaden; auch die Höhe des Schadens, sowie die fortgesetzte nicht unerhebliche Dauer seines Tuns seien zu seinen Lasten zu werten. Diese Grundsätze wären, ließe man einen Teilwiderruf einer Altersversorgung überhaupt zu, auf den vorliegenden Fall übertragbar und von der Bewertung durch das Arbeitsgericht noch erfasst. Dies gilt umso mehr, als nach Stand des Berufungsverfahrens nicht von der Beklagten qualifiziert bestritten ist, dass die Verwertung der Fahrzeuge durch den Kläger ein Minimum der Arbeitszeit beansprucht habe und die Rechtsabteilung über die Gesamtbeschäftigungszeit ohne jegliche Beanstandungen geleitet wurde. 26 In das Gewicht fällt, dass der geschätzte Schaden von 300.000,-- DM durch die Zahlung von 200.000,-- DM ausgeglichen wurde und man sich im Übrigen auf einen Vergleich hinsichtlich der restlichen 100.000,-- DM geeinigt hat. 27 Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang einen Schaden von weit über eine Million behauptet, sind diese unsubstantiierten Ausführungen - unabhängig vom Bestreiten des Klägers - zivilprozessual ungeeignet, um zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Falles zu kommen. Dass sich der im September 1999 vereinbarte Verzicht in Höhe von mindestens 60.000,-- DM auch im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage bewegt habe, ist angesichts der Ausführungen des Klägers, dass dies wieder Grundlage der Vergleichsverhandlungen gewesen sei und der Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 14.07.2011 rechtlich nicht durchschlagend; ebensowenig, wie angebliche Behauptungen des Klägers gegenüber dem heutigen Leiter der Rechtsabteilung, sich aus moralischen Gründen nicht gegen die Maßnahme und speziell auch den Teilwiderruf der Versorgungszusage zur Wehr zu setzen. Dies hat der Kläger deutlich bestritten. 28 Im Streitfall stehen vier Jahre mit Zeiten von Pflichtverletzungen 17 Jahren korrekter Vertragserfüllung gegenüber, so dass der Bewertung des Arbeitsgerichts auch unter diesem Aspekt gefolgt werden kann. 29 Leitet man aus dem sozialpolitischen Zweck der betrieblichen Altersversorgung, nämlich die bei alleiniger Versorgung durch die Rentenversicherung nicht abgedeckte Versorgungslücke aufzufüllen und den vor Eintritt des Versorgungsfalles erreichten Lebensstandard, aufrecht zu erhalten, ab, dass ein Teilwiderruf der Versorgungszusage überhaupt ausgeschlossen wäre, würde das arbeitsgerichtliche Urteil auch aus diesem Grund Bestand haben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher offen gehalten (zuletzt BAG 08.05.1998 - 3 AZR 152/88 -) jedoch gegenüber früherer Rechtsprechung (vgl. BAG vom 19.06.1980 - 3 AZR 137/79 und vom 08.02.1983 - 3 AZR 463/80) Bedenken geäußert. Immerhin steht im Raum, dass es im Kern nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung des Arbeitgebers, sondern um die Ausübung eines Leistungsweigerungsrechts wegen Rechtsmissbrauchs geht (vgl. Tschöpe, Arbeitsrecht, 6. Aufl. Teil 2 E m. w. N. auf BAG vom 10.2.1968 - 3 AZR 4/67) und ferner, ob für den Fall der Bejahung eines Teilwiderrufs ein prozentualer oder zeitbezogener Maßstab von Bedeutung wäre. 30 IV. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 31 V. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG angesichts der obigen Feststellungen zuzulassen.