Beschluss
7 TaBV 55/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:1017.7TABV55.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2012 - 10 BV 119/11 - wird zurückgewiesen. II Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Unterlassungs- bzw. Zustimmungsrechten der Beteiligten zu 1) bei dem Einsatz von Pursern/Senior Cabin Crew Managern (SCCM) der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH (im Folgenden: M.) durch die Beteiligte zu 2) auf einer Serviceposition auf bestimmten Flugzeugmustern. 4 Die Beteiligte zu 2) betreibt eine Fluggesellschaft. Im Jahr 2007 hat sie den Flugbetrieb der M. übernommen. Mit Wirkung zum 01.04.2011 ist die M. durch Übergang ihres Vermögens und Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Beteiligte zu 2) verschmolzen worden. 5 Erstinstanzlich gab es noch vier Verfahrensbeteiligte. Die Beteiligte zu 1) war die bei der vormaligen M. gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvertretung des Kabinenpersonals, die Beteiligte zu 3) war die Personalvertretung der Air C.. Beide blieben nach der Verschmelzung gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des "Tarifvertrages über die betriebliche Interessenvertretung für das Kabinenpersonal bei der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG für den Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal" (TV Übergang) vom 11.03.2011 bis zur Konstituierung einer neuen Kabinenpersonalvertretung Air C. im Amt. Nach § 3 Ziffer 1 TV Übergang sollte die damalige Beteiligte zu 1) als Personalvertretung die Beteiligungsrechte für die zuvor bei M. in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Kabinenmitarbeiter wahrnehmen, soweit diese ausschließlich diesen Personenkreis betrafen. Die Beteiligte zu 4) war das nach § 4 dieses Tarifvertrages gebildete Gemeinsame Kabinengremium, durch das die Beteiligungsrechte, die beide Mitarbeitergruppen betrafen, wahrgenommen werden sollten. Nachdem bei der Beteiligten zu 2) die Wahlen für die Personalvertretung Kabine stattgefunden haben, trat die jetzige Beteiligte zu 1) nach Konstituierung am 14.09.2012 in das Verfahren ein. Nach § 84 des "Tarifvertrages Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG" vom 30.05.2012 folgt die nunmehrige Beteiligte zu 1) den ehemaligen Beteiligten zu 1), 3) und 4) nach und führt etwaige laufende Verhandlungen, Einigungsstellenverfahren oder gerichtliche Verfahren als deren Nachfolgerin nach Maßgabe dieses Tarifvertrages fort. Darüber hinaus hat die neu konstituierte Personalvertretung - mithin die jetzige Beteiligte zu 1) - am 08.10.2012 den Beschluss gefasst, das vorliegende Verfahren fortzuführen. 6 Nach § 71 Abs. 1 des vorbezeichneten Tarifvertrages bedarf eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der Zustimmung der Personalvertretung. 7 Zudem bestimmt der Manteltarifvertrag Nr. 11 und Nr. 12 für das Kabinenpersonal (im Folgenden: MTV Kabine) in § 5: 8 "Wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, nach Zustimmung der Personalvertretung vorübergehend auch eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht. Die Höhe der Vergütung wird dadurch nicht verändert." 9 Aufgrund der Verschmelzung beschäftigt die Beteiligte zu 2) seit dem 01.04.2011 rund 220 Purseretten/Purser (im Folgenden: Purser) der vormaligen M.. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Purser der ehemaligen M. vor der Verschmelzung in den Passagierservice integriert waren. Grundsätzlich obliegt der Passagierservice, insbesondere die Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken, den sogenannten Flugbegleitern/Cabin Crew Managern (CCM). Den bei der Beteiligten zu 2) bereits vor der Verschmelzung beschäftigten Pursern wurde diese Tätigkeit als widerrufliche Zusatzfunktion übertragen. Diese Purser haben auch schon vor der Verschmelzung im Passagierservice mitgearbeitet. 10 In einer bei der M. als "Cabin Crew Manuale" bezeichneten Dienstanweisung mit Datum 06/98 sind folgende Definitionen enthalten: 11 "3.1.6 Purser 12 Der Purser ist der Vorgesetzte der Kabinenbesatzung auf dem jeweiligen Flug. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie für die Durchführung der Fluggastbetreuung und den Service, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben in den gültigen Kabinenhandbüchern. 13 3.1.7 Flugbegleiter 14 Flugbegleiter ist die Bezeichnung für das einzelne Kabinenbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges." 15 In der Anlage I zum Vergütungstarifvertrag Nr. 33 sind folgende tarifliche Definitionen enthalten: 16 "Purseretten/Purser 17 Flugbegleiter, die als Verantwortliche des Bordgeschehens mit Weisungsbefugnis für die Kabinenbesatzung eingesetzt werden. 18 Stewardessen/Stewards 19 Flugbegleiter, die aus Sicherheitsgründen und/oder für die Fluggastbetreuung eingesetzt sind." 20 Die Schulung zum Purser umfasst acht Arbeitstage. 21 Bereits im Jahr 2007 gab es zwischen den Beteiligten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Servicekonzepte, weil die Beteiligte zu 2) beabsichtigte, auch die Purser der ehemaligen M. in die Servicetätigkeiten einzubinden. In einem "Gesprächsprotokoll der Kabinensitzung am 23.11.2007" wurde dazu festgehalten, dass der Purser gemäß der bei M. existierenden Arbeitsplatzbeschreibung im Service nicht mitarbeite. In der Praxis habe es sich auf dem A320 jedoch eingebürgert, dass der Purser auf freiwilliger Basis mithelfe. Man habe sich darauf verständigt, dass weder die Arbeitsplatzbeschreibung der Purser geändert werde noch das Servicekonzept, vielmehr werde auf die freiwillige Mitarbeit der Purser gesetzt. Die Personalvertretung gehe davon aus, dass 99 % der Purser hiermit kein Problem haben werden. Dies solle in der Revision der Servicekonzepte eingearbeitet werden. Wegen des Inhalts des Vermerks im Einzelnen wird auf Bl. 164 - 165 der Akte Bezug genommen. 22 Seit dem Jahr 2007 wurde entsprechend dieser Einigung verfahren. 23 In einer Arbeitscheckliste für Purser vom 28.08.2009 ist insoweit ausgeführt "Service unterstützen und koordinieren". 24 Nach der vollständigen Integration der M. in die Beteiligte zu 2) stellte die Beteiligte zu 2) der Personalvertretung der ehemaligen M. unter dem Datum vom 18.04.2011 neue Servicekonzepte (Bl. 166 - 204 der Akte) für die Flugzeugmuster A 321, A 320, A 319 sowie B 737-700 und B 737- 800 vor. Ein Servicekonzept beschreibt die von allen Flugbegleitern, das heißt auch von den verantwortlichen Flugbegleitern, zwingend einzuhaltenden Arbeitsabläufe. Nach den neuen Servicekonzepten sollten sämtliche Purser, das heißt auch diejenigen der ehemaligen M., verpflichtend in den Passagierservice eingebunden werden, und zwar abhängig von dem jeweiligen Flugzeugmuster in unterschiedlichen Ausprägungen. 25 Die Beteiligte zu 1) lehnte die Einbeziehung der Purser in das Servicekonzept ab. 26 Mit interner Mitteilung vom 04.05.2011 (Bl. 209 der Akte) erteilte die Beteiligte zu 2) eine entsprechende Dienstanweisung an alle Purser der ehemaligen M. verbunden mit dem Hinweis, dass Funktion, Status und Tätigkeit der Purser als verantwortliche Flugbegleiter des Bordgeschehens mit den dazugehörigen Tätigkeiten von dieser Dienstanweisung unberührt bleiben. 27 Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, bei den Aufgaben des Pursers handele es sich um solche mit besonderer Verantwortung, und zwar um Führungsaufgaben gegenüber den Flugbegleitern wie Briefing, Information, Beurteilung und Ausbildung sowie Coaching und Überwachung, ebenso wie die gesamte Arbeitseinteilung. Besondere Bedeutung in der Position des Pursers liege in dem Gesamtmanagement der Kabinenabläufe in Form von Sicherstellung und Verwaltung, der Dokumentation sowie der Barboxeinnahmen, Koordinierung aller kabinenrelevanten Abläufe, Kommunikation, Check und Überwachung der Bordausstattung und Kabinencheck, Überwachung des Safetyverfahrens an Bord etc. Die Purser seien bei der ehemaligen M. zu keinem Zeitpunkt in den Passagierservice integriert gewesen. Ihre Tätigkeit im Service habe sich allenfalls auf Unterstützung der Flugbegleiter in Einzelfällen beschränkt. Die Servicetätigkeit entspreche nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- und Beschäftigungsgruppe der Purser. Eine besondere Verpflichtung der Purser nach § 5 Abs. 1 MTV M. liege nicht vor. Zudem handele es sich bei dem beabsichtigten Einsatz der Purser im Servicebereich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß § 71 TVPV, die der Zustimmung bedürfe. Durch die Übernahme einer Serviceposition durch den Purser werde diesem eine originär den Flugbegleitern zugeordnete Tätigkeit übertragen, wodurch sich der Arbeitsbereich des Pursers gravierend funktional ändere und sich infolgedessen als ein "anderer" darstelle. Die Änderungen seien so gravierend, dass der Purser, der zusätzlich eine Serviceposition einnehme, seine eigenen Aufgaben zu einem erheblichen Teil nicht mehr wahrnehmen könne. Bei einer Flugzeit von zum Beispiel 50 Minuten (Hinflug Düsseldorf - München) - ohne die Zeit der Start- und Landephase - müsse ein Purser nach der neuen Dienstanweisung 43 Minuten für reine Flugbegleiteraufgaben aufwenden. Für die originären Aufgaben verblieben mithin nur noch 7 Minuten. Die Beteiligte zu 1) hat für den Hin- und Rückflug auf dieser Strecke den Schluss gezogen, dass ein Purser unter Zugrundelegung ihrer Berechnungen rund 90 % Servicearbeiten und nur 10 % Purser-Leistungen erbringe. Weitere Berechnungsbeispiele für einzelne Flugmuster hat die Beteiligte zu 1) auf S. 9 - 43 ihres Schriftsatzes vom 30.08.2011 dargelegt. Insoweit wird auf Bl. 348 - 382 der Akte Bezug genommen. Ihren Berechnungen hat die Beteiligte zu 1) nicht die in § 15 MTV Kabine definierte Flugdienstzeit, sondern die in § 16 definierte Flugzeit abzüglich der Dauer der Zeit für die Start- und Landephase zugrundegelegt. 28 Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, 29 1.der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Purser der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH (SCCM2), die heute bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt sind, ohne vorherig erteilte Zustimmung der Beteiligten zu 1) nach § 5 MTV Nr. 11 für das Kabinenpersonal der M. auf den Flugzeugmustern A 321, A 320, A 319 sowie B 737-700 und B 737-800 auf einer Serviceposition mit der Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken einzusetzen. 30 2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 zahlt die Beteiligte zu 2) - bezogen auf jeden Tag und jeden Purser der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 31 hilfsweise 32 3.festzustellen, dass der Beteiligten zu 1) bei der Zuweisung einer Serviceposition an die Purser der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH gemäß der Änderung des Servicekonzeptes für die Flugzeugmuster A 321, A 320, A 319 sowie B 737-700 und B 737-800 dergestalt, dass Purser (SCCM2) der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH, die heute bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt sind, auf einer Serviceposition bei der Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken mitarbeiten, ein Mitbestimmungsrecht im Sinne der §§ 7, 8 Übergangstarifvertrag für die Interessenvertretung des Kabinenpersonals vom 11.03.2011 iVm § 73 Abs. 1. Abs. 3b TV/PV der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH zusteht. 33 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 34 die Anträge zurückzuweisen. 35 Sie hat die Auffassung vertreten, der Beteiligten zu 1) stehe kein Mitbestimmungsrecht zu, weil der Einsatz von Pursern auf einer Serviceposition keine Versetzung darstelle, sondern vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt sei. Sie hat dazu behauptet, die Purser der ehemaligen M. seien auch vor der Integration, insbesondere für den Langstreckenbereich, im Service eingesetzt worden, was sich aus den entsprechenden Servicekonzepten (Bl. 516 - 557 der Akte) ergebe. Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1) sei klarzustellen, dass die Purser der ehemaligen M. nicht als "Flugbegleiter" eingesetzt würden, sondern - unter Beibehaltung ihrer Verantwortlichkeit für das übrige Kabinenpersonal - im Servicekonzept vielmehr lediglich eine Serviceposition zugewiesen bekämen. Dies bedeute, dass sie - wie sie es auch früher getan hätten - den Passagieren Essen und Getränke reichen müssten. Auch der Vergütungstarifvertrag definiere die Beschäftigtengruppe "Purser" als Flugbegleiter mit erweitertem Aufgabenbereich. Die Zuweisung der Serviceposition führe nicht dazu, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändere. Die Beteiligte zu 1) beschränke in unzulässig verkürzender Weise die arbeitsvertraglichen Pflichten der Purser auf die sogenannte Flugzeit gemäß § 16 MTV Nr. 11 für das Kabinenpersonal. Abzustellen sei vielmehr auf die sogenannte Flugdienstzeit gemäß § 15 MTV, die das maßgebliche Gesamtbild der Tätigkeit eines Pursers präge. So seien auch während der Turnaround-Zeiten, das heißt während der Zeit des Wendens eines Flugzeuges nach einer (Zwischen-)Landung und des Aussteigens der Fluggäste sowie des Einsteigens neuer Fluggäste, Pursertätigkeiten zu erbringen wie beispielsweise der ID-Check von Fremdpersonal, die Entgegennahme des Schwimmwesten-Checks, die Überprüfung der Holdbelastung bzw. der Neubeladung von Cateringware, die durch die Flugbegleiter gecheckt werden, die Überprüfung der Reinigungsarbeiten, ggf. die Durchführung eines Security-Checks mit Dokumentation, die Kontrolle des Waste- und Wasserstandes bei Flügen auf dem Flugzeugmuster Airbus sowie die Erstellung des Master-TPC "End of leg". Dadurch erhöhe sich der zeitliche Betrachtungsrahmen bereits erheblich. Zudem seien die von der Beteiligten zu 1) gemachten Zeitangaben für die einzelnen Tätigkeiten falsch. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Purser der ehemaligen M. bereits zuvor im Service mitgearbeitet hätten, handele es sich nur um eine minimale Änderung. Auch das Unterstützen des Serviceablaufs sei eine Einbindung in den Service. Die nunmehr vorgenommene Konkretisierung der Einbindung führe nicht dazu, dass den Pursern ein anderer Tätigkeitsbereich zugewiesen werde. Dass die Purser neben dem Tätigwerden im Service auch ihre übrigen Aufgaben erledigen könnten, zeige sich bereits daran, dass die bereits vor der Integration bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Purser seit jeher in den Service integriert gewesen seien. Zudem sehe der auf Grundlage des § 117 Abs. 2 BetrVG errichtete TVPV anders als das Betriebsverfassungsgesetz in § 23 Abs. 3 keinen Unterlassungsanspruch der Personalvertretung vor. Ein solcher stehe der Beteiligten zu 1) demnach nicht zu. 36 Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der - damaligen - Beteiligten zu 1) stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 5 MTV Nr. 11 für das Kabinenpersonal ebenso wenig zu wie ein Mitbestimmungsrecht nach dem - damaligen - § 73 Abs. 1 TV Personalvertretung, da eine Versetzung nicht vorliege. Die - damalige - Beteiligte zu 1) sei für die geltend gemachten Anträge bereits nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr das Gemeinsame Kabinengremium. Selbst bei unterstellter Zuständigkeit sei der Antrag zu 1) unbegründet, denn durch die Zuweisung der Serviceposition an die Purser der ehemaligen M. habe die Beteiligte zu 2) diesen keine Tätigkeit zugewiesen, "die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe" entspreche. Auch die Beteiligte zu 1) habe eingeräumt, dass die Servicetätigkeit - wenn auch unter anderen Vorzeichen - zu den Tätigkeiten eines Pursers der ehemaligen M. gehöre. Diese müssten unstreitig zumindest unterstützende Servicetätigkeiten erbringen. Zudem handele es sich auch bei den Pursern ausweislich der Anlage I des Vergütungstarifvertrages ebenfalls um Flugbegleiter, denen allerdings besondere Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten übertragen worden seien. Daraus resultierten auch die unterschiedlichen Vergütungsgruppen für Purser und Flugbegleiter. Das Gesprächsprotokoll vom 23.11.2007 zeige nach Auffassung der Kammer lediglich die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten, deren Klärung man zugunsten einer pragmatischen Lösung in Form der Fortführung der bisherigen Praxis einfach offen gelassen habe. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei abzuweisen, denn es liege durch die Zuweisung der Serviceposition keine die Mitbestimmungsrecht auslösende Versetzung vor, weil das Gesamtbild der Pursertätigkeit sich nicht ändere. Zwar sei der Beteiligten zu 1) zuzugeben, dass die bisherigen punktuellen, unterstützenden Tätigkeiten deutlich erweitert würden. Es komme jedoch insoweit nicht eine neue Funktion "Service" hinzu, sondern eine bestehende Funktion werde lediglich ausgeweitet. Sowohl die räumliche wie auch die hierarchische Komponente bleibe unberührt, so dass die Ausweitung der Servicetätigkeit nicht zu einer anderen Wahrnehmung der Purser im Betrieb führe, etwa in der Weise, dass sie nunmehr - beispielsweise von anderen Flugbegleitern - ebenfalls als Flugbegleiter angesehen würden. 37 Gegen den ihr am 08.05.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 05.06.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 08.08.2012 mit einem am 08.08.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 38 Die - damalige - Beteiligte zu 1) hat sich zunächst gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts gewehrt, dass nicht sie, sondern das Gemeinsame Kabinengremium für eine Antragstellung zuständig sei und hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass ihre Zuständigkeit sich daraus ergebe, dass durch die Dienstanweisung der Beteiligten zu 2) eine ausschließliche Betroffenheit der Purser der ehemaligen M. vorliege. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie des Weiteren vor, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, die Voraussetzungen des § 5 MTV Kabine lägen tatbestandlich nicht vor, sei fehlerhaft, denn bei der streitgegenständlichen Maßnahme handele es sich eindeutig um die Zuweisung einer Tätigkeit, "die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe" entspreche. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Purser der ehemaligen M. zuvor arbeitsvertraglich nicht zur Vornahme des allgemeinen Speisen- und Getränkeservices verpflichtet gewesen seien. Diese hätten in Einzelfällen Hilfestellung gegeben, sich jedoch vornehmlich übergeordneten und besonderen zusätzlichen Aufgaben gewidmet. Auch das Gesprächsprotokoll vom 23.11.2007 habe das Arbeitsgericht missverstanden. Daraus gehe unzweifelhaft hervor, dass die Purser der ehemaligen M. gerade nicht verpflichtet seien, im Service mitzuarbeiten. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass in der Zuweisung der Serviceposition eine das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) auslösende Versetzung liege, weil sich das Tätigkeitsbild der betreffenden Purser in räumlicher, organisatorischer und hierarchischer Hinsicht ändere. Bisher sei der Purser räumlich ungebunden gewesen und habe je nach Bedarf entschieden, wo er sich an Bord aufhalte. Durch die räumliche Bindung im Rahmen einer Serviceposition sei er in seiner Tätigkeit nicht mehr flexibel und könne weder den Flugbegleitern Anleitung und/oder Hilfestellung geben noch sonstige auftretende Aufgaben klären. Zudem wirke sich die räumliche und organisatorische Veränderung auf die hierarchische Stellung aus. Im Gegensatz zu einem Flugbegleiter nehme ein Purser eine Führungs-, Verwaltungs- und Managementaufgabe an Bord war. Aufgrund seiner umfassenden übergeordneten und verantwortlichen Aufgaben sei seine Stellung an Bord sehr exponiert. Er habe eine Einzelstellung gegenüber den Flugbegleitern, aber auch gegenüber dem Cockpit und den Fluggästen inne. Durch die Integration einer solchen Führungskraft in den Service büße der Mitarbeiter diese leitende Position gänzlich ein, insbesondere, da er nicht mehr imstande sei, seiner Bordgesamtverantwortung nachzukommen. Seine hierarchische Stellung entfalle damit nahezu vollständig. Der Purser werde als Flugbegleiter wahrgenommen und büße damit auch innerhalb der Crew einen großen Teil seiner Autorität ein. Abgesehen davon habe das Arbeitsgericht nicht erkannt, dass die Zuweisung einer vollen Serviceposition zu einer überobligatorischen Belastung der Purser führe. Die bezogen auf die bereits vor der Integration bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Pursern praktizierte Verfahrensweise könne kein Maßstab für die Beschäftigung der Purser der ehemaligen M. sein. 39 Die Beteiligte zu 1) beantragt, 40 den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2012, 10 BV 119/11, abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Purser der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH (SCCM2), die heute bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt sind, ohne vorherig erteilte Zustimmung der Beteiligten zu 1) nach § 5 MTV Nr. 11 für das Kabinenpersonal der M. auf den Flugzeugmustern A 321, A 320, A 319 sowie B 737-700 und B 737-800 auf einer Serviceposition mit der Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken einzusetzen. 41 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 zahlt die Beteiligte zu 2) - bezogen auf jeden Tag und jeden Purser der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 42 Den Hilfsantrag hat die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren nicht mehr gestellt, weil die "§§ 7,8 Übergangstarifvertrag für die Interessenvertretung des Kabinenpersonals vom 11.03.2011 i.V.m. § 73 Abs. 1, Abs. 3b TV/PV der vormaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH" seit Inkrafttreten des neuen TVPV vom 30.05.2012 nicht mehr anwendbar sind. 43 Die Beteiligte zu 2) beantragt, 44 die Beschwerde zurückzuweisen. 45 Sie ist der Auffassung, die Beteiligte zu 1) habe durch die Konstituierung der Personalvertretung Kabine Air C. am 14.09.2012 ihre Beteiligtenfähigkeit für das vorliegende Verfahren verloren. Im Übrigen verteidigt die Beteiligte zu 2) unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Soweit die Beteiligte zu 1) der Meinung sei, dass sich durch die Servicetätigkeit das Tätigkeitsbild eines Pursers ändere, sei erneut darauf hinzuweisen, dass diese Servicetätigkeit bereits vor dem Integrationszeitpunkt unstreitig in der Business-Class von den Pursern der ehemaligen M. zu erbringen gewesen sei und die Purser der ehemaligen M. auch ausweislich des "Langstrecken Servicekonzepts" im Service mitgearbeitet haben. Weshalb der Purser seine hierarchische Stellung bei Integration in den Service verlieren solle, erschließe sich nicht. Mangels Vorliegen einer Versetzung bedürfe die Zuweisung einer Serviceposition keiner Zustimmung der Personalvertretung. Die Purser seien trotz Einbindung in den Service dazu in der Lage, die Verantwortung für das übrige Kabinenpersonal zu übernehmen, so dass allenfalls eine zulässige Leistungsverdichtung vorliege. Die Voraussetzungen des § 5 MTV M. seien nicht erfüllt, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. 46 Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 47 II. 48 1. 49 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs.1 S. 2 ArbGG). 50 2. 51 Die nunmehrige Beteiligte zu 1) ist berechtigt, das vorliegende Verfahren fortzuführen. Sie ist die neu gewählte - einheitliche - Personalvertretung Kabine, die nach ihrer Konstituierung am 14.09.2012 gemäß § 84 TVPV vom 30.05.2012 den zuvor an dem Verfahren beteiligten Gremien nachfolgt und gerichtliche Verfahren als deren Nachfolgerin fortsetzt. Dabei kann dahinstehen, ob darüber hinaus ein Beschluss der neu konstituierten Personalvertretung bezüglich der Fortsetzung dieses Verfahrens erforderlich ist oder nicht, weil die neue Personalvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Sie ist damit als Nachfolgerin in das Verfahren eingetreten. 52 Die Beschwerdekammer ist - entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts - der Auffassung, dass die vormalige Beteiligte zu 1) antragsbefugt war. 53 Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, wie er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 ArbGG zu bestimmen. Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, welcher vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen wird. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als gänzlich aussichtslos erscheint (vgl. BAG, Beschluss vom 20.05.2008, 1 ABR 19/07, zitiert nach juris). 54 Die vormalige Beteiligte zu 1) war für die geltend gemachten Ansprüche antragsbefugt, weil nach Sinn und Zweck des Übergangstarifvertrages für die Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Personalvertretung im Einzelfall auf die Beteiligungsrechte der jeweiligen Vertretung abzustellen war. Die Beteiligungsrechte im Hinblick auf die Purser der ehemaligen M. wurden durch die vormalige Beteiligte zu 1) wahrgenommen. Die streitgegenständliche Dienstanweisung betrifft ausschließlich die Purser der ehemaligen M.. Zutreffend weist die Beteiligte zu 1) insoweit darauf hin, dass - für den Fall, dass darin eine Versetzung zu sehen wäre - sie Adressat eines Versetzungsantrages gewesen wäre. Da sich mithin nur im Hinblick auf die Purser der ehemaligen M., für die die vormalige Beteiligte zu 1) zuständig war, die Frage stellt, ob ein - ggf. durch die Beteiligte zu 2) verletzter -mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben ist, war die vormalige Beteiligte zu 1) in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen mit der Folge, dass die Zuständigkeit der vormaligen Beteiligten zu 1) nach dem Übergangstarifvertrag gegeben war. 55 3. 56 Der Antrag ist zulässig. 57 Er ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Unterlassungsanträge müssen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll. Die Prüfung, welche Handlungen er unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen entsprechend ungenauen gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BAG, Beschluss vom 11.12.2007, 1 ABR 73/06, zitiert nach juris). 58 Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht. Er beschreibt die Maßnahmen, die die Arbeitgeberin unterlassen soll, genau. Als Leistungsantrag bedarf das Unterlassungsbegehren keines besonderen Rechtsschutzinteresses. 59 4. 60 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässigen Anträge der Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen, denn das Unterlassungsbegehren der Beteiligten zu 1) ist unbegründet. 61 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Personalvertretung nach dem TVPV Ansprüche auf die Unterlassung mitbestimmungswidriger Handlungen der Beteiligten zu 2) zustehen können und dass die vom Antrag erfassten Maßnahmen der Beteiligten zu 2) überhaupt der Zustimmung der Personalvertretung bedürfen. Zumindest an Letzterem fehlt es. Ein Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen die §§ 5 MTV, 71 TVPV Kabine liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 2) bedarf hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstanweisung keiner Zustimmung der Personalvertretung. In dem Einsatz der Purser der ehemaligen M. im Service nach dem vorgelegten Servicekonzept liegt keine Versetzung im Sinne des § 67 Abs. 3 TVPV. Ob der Beteiligten zu 1) nach dem TVPV ein Unterlassungsanspruch zusteht, kann danach offen bleiben. 62 Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt, dass den Pursern der ehemaligen M. durch die Zuweisung einer Serviceposition keine Tätigkeit zugewiesen worden ist, "die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe" entspricht. Die Beschwerdekammer macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen. Bei dieser Auffassung verbleibt die Beschwerdekammer auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beteiligten zu 1). Dazu ist Folgendes auszuführen: 63 Ausweislich der Anlage I zum Vergütungstarifvertrag handelt es sich sowohl bei den Purseretten/Pursern als auch bei den Stewardessen/Stewards um Flugbegleiter. Die maßgebliche Unterscheidung für die Vergütung liegt darin, dass die Purser als Verantwortliche des Bordgeschehens mit Weisungsbefugnis für die Kabinenbesatzung eingesetzt werden. Dennoch handelt es sich ausweislich der Formulierung im Vergütungstarifvertrag auch bei den Pursern um Flugbegleiter. Flugbegleiter sind - nach der weiteren Definition des Vergütungstarifvertrages - auch für die Fluggastbetreuung, zu der auch die Versorgung mit Essen und Getränken gehört, zuständig. In Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.12.2012, 25 Sa 649/12) geht die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen davon aus, dass Purser Flugbegleiter mit einem erweiterten Aufgabenbereich sind. Da zu den Aufgaben eines Flugbegleiters entsprechend der tariflichen Definition auch die Fluggastbetreuung gehört, widerspricht die Zuweisung von Servicetätigkeiten nach dem Wortlaut dieser tariflichen Vorschriften - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) - nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe der Purser. Ein Purser ist ein Flugbegleiter mit einer zusätzlichen Verantwortung für das Kabinengeschehen. 64 Abgesehen davon betrifft § 5 MTV Kabine nur die "vorübergehende" Ausübung einer Tätigkeit, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe eines Arbeitnehmers entspricht. Das Servicekonzept der Beteiligten zu 2) sieht jedoch nicht eine "vorübergehende" Einbindung der Purser der ehemaligen M. in den Passagierservice vor, sondern eine dauerhafte. 65 Die Beteiligte zu 2) hat danach ein etwaiges Recht der Beteiligten zu 2) aus § 5 MTV Kabine nicht verletzt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser tariflichen Vorschrift durch die dauerhafte Zuweisung einer Serviceposition an die Purser der ehemaligen M. nicht erfüllt sind. 66 Allerdings kann eine tarifliche Tätigkeitsbeschreibung, die zwecks Eingruppierung die Aufgaben des jeweiligen Stelleninhabers wiedergibt, nicht ohne weiteres mit dem Arbeitsbereich des betreffenden Arbeitnehmers gleichgesetzt werden. Dieser ist mittels der konkret ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers zu bestimmen (vgl. BAG, Beschluss vom 13.03.2007, 1 ABR 22/06, zitiert nach juris). 67 Auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene geht es um die Beteiligung der Personalvertretung bei der Versetzung als tatsächliche Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereichs. Die Mitbestimmung knüpft nicht an die zugrunde liegende schuldrechtliche Versetzungsregel als Rechtsgeschäft, sondern an die tatsächliche Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs als Realakt an (vgl. Fitting u.a., § 99 RN 118 m.w.N.). 68 Die von der Beteiligten zu 2) vorgenommene Zuweisung der ausgeweiteten Servicetätigkeit stellt insoweit keine Versetzung der Purser dar, weil der Arbeitsbereich der Purser nach Auffassung der Beschwerdekammer sowohl in räumlicher als auch in hierarchischer Hinsicht unberührt bleibt. 69 Gemäß § 71 Abs. 1 TVPV hat der Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Personalvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. 70 Nach § 67 Abs. 3 TVPV ist eine Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Nach § 86 TVPV ist für strittige Fragen beim Vollzug dieses Tarifvertrages die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz zu beachten. 71 Für den Inhalt der Bestimmung des Versetzungsbegriffes nach dem TVPV Kabine ist danach auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Versetzungsbegriff im Sinne von § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG zurückzugreifen. 72 Versetzung ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der Arbeitsbereich ist gemäß § 81 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs gekennzeichnet. Dem Arbeitnehmer wird ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, wenn sich das Gesamtbild seiner bisherigen Tätigkeit so verändert, dass sich die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" darstellt. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der bisher tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Anweisungen des Arbeitgebers künftig tatsächlich verrichten soll. Der Arbeitsbereich ist dabei nicht nur durch einen räumlichen Bezug und die technischen Aufgaben des Arbeitnehmers festgelegt. Es können weitere Elemente hinzutreten, die die Arbeitsaufgaben inhaltlich-funktional bestimmen und sich etwa aus der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Allerdings macht nicht jede noch so geringe Veränderung in der Tätigkeit eines Arbeitnehmers den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden Veränderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben können. Erforderlich ist deshalb, dass die eingetretene Änderung über solche sich im normalen Schwankungsbereich haltenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine "andere" wird. In diesem Fall kommt es für die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht darauf an, worin die neue Tätigkeit besteht, ob sie von den betroffenen Arbeitnehmern als angenehmer oder unangenehmer empfunden wird, ob sie für sie mit Vor- oder Nachteilen verbunden ist und wie lange die Zuweisung dauert. Unerheblich ist ferner, ob die Teilnahme freiwillig oder obligatorisch ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28.08.2007, 1 ABR 70/06, zitiert nach juris). 73 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist in der von der Beteiligten zu 2) vorgenommenen Zuweisung einer Serviceposition an die Purser der ehemaligen M. keine Versetzung zu sehen. 74 Zunächst ist festzustellen, dass die ehemaligen Purser der M. ihren bisherigen Tätigkeitsbereich behalten haben. Ihnen sind auch keine Teilfunktionen entzogen worden, sondern eine bestehende Teilfunktion - die Unterstützung des Services - ist ausgeweitet worden. In einem derartigen Fall ist nur dann von einer Versetzung auszugehen, wenn die ausgeweitete Teilfunktion der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge gibt, dass von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden muss. Dabei muss die neu übertragene oder die entzogene Tätigkeit nicht unbedingt überwiegen. Maßgeblich ist, dass sie der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge gibt, dass nach ihrem Hinzutreten insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Erforderlich ist also auch hier, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Teilfunktionen handelt. Dabei können quantitative und/oder qualitative Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Allerdings kann nicht schematisch ohne Berücksichtigung der jeweiligen Struktur des Arbeitsbereichs nur quantitativ bewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1996, 1 AZR 743/95, zitiert nach juris). 75 Nach Auffassung der Berufungskammer verändert sich das berufliche Erscheinungsbild des Pursers durch die Einbindung in die Bewirtung der Fluggäste weder qualitativ noch quantitativ in einer Weise, dass von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden muss. 76 In quantitativer Hinsicht überzeugen die von der Beteiligten zu 1) vorgenommenen Berechnungen nicht, um die Annahme einer anderen Tätigkeit zu rechtfertigen. Die Beteiligte zu 1) hat ihren Berechnungen nicht einmal die nach § 16 MTV Kabine definierte Flugzeit zugrunde gelegt, wonach als Flugzeit die Gesamtzeit von dem Zeitpunkt an, an dem ein Luftfahrzeug mit eigener oder fremder Kraft zum Start abrollt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende eines Fluges zum Stillstand kommt, gilt, sondern hat von dieser Zeit die Start- und Landephase abgezogen. Bereits darin liegt nach Auffassung der Beschwerdekammer eine unzulässige Verkürzung des Leistungszeitraums, denn die Funktion des Pursers ist auch in diesem Zeitraum gegeben. Abgesehen davon weist die Beteiligte zu 2) zutreffend darauf hin, dass für eine etwaige Berechnung - so eine solche überhaupt mit Aussagekraft möglich ist - auf die Flugdienstzeit nach § 15 des MTV Kabine abzustellen wäre. Die Flugdienstzeit beinhaltet unter anderem die Zeit für Vorbereitungsarbeiten vor dem angeordneten Antritt des Flugdienstes, die Flugzeit selbst sowie die Zeit für Abschlussarbeiten nach Ende der Flugzeit. Sie beginnt mit dem geplanten Check-in (eine Stunde vor Abflug) und endet mit dem Check-out (eine halbe Stunde nach Landung). Ausweislich der von der Beteiligten zu 1) selbst zur Akte gereichten Arbeitschecklisten für die Purser der ehemaligen M. (Bl. 141 - 143 der Akte) hat der Purser sowohl vor dem Abflug als auch nach der Landung eine Vielzahl von verantwortlichen Tätigkeiten zu erledigen, die bei der Bewertung des Arbeitsbereichs eines Pursers nicht ausgeblendet werden können, denn auch in diesem Zeitraum realisiert sich die leitende Funktion des Pursers. 77 Die Berechnungen der Beteiligten zu 1) sind danach nicht geeignet, unter quantitativen Gesichtspunkten von einer anderen Tätigkeit durch Zuweisung einer Serviceposition während der Flugzeit auszugehen. Zudem hat die Beteiligte zu 1) nicht berücksichtigt, dass die Purser bereits zuvor jedenfalls unterstützend im Service mitgearbeitet haben. 78 Auch unter Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Purser der ehemaligen M. nach Zuweisung der Serviceposition eine "andere" Tätigkeit ausüben. 79 Nicht nachvollziehbar ist für die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang, dass der Purser nach Behauptung der Beteiligten zu 1) durch Einbindung in den Service darin gehindert sein soll, seine Tätigkeiten als Purser ordnungsgemäß auszuüben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 2) im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer obliegt es nach wie vor der Entscheidung des Pursers, die zugewiesene Serviceposition zu verlassen, soweit eine Situation gegeben ist, die ein Tätigwerden in der Position des Pursers erfordert, zum Beispiel bei plötzlich auftretenden Schwierigkeiten mit einem Fluggast, der erforderlichen Betreuung eines alleinreisenden Kindes oder ähnlichen Sonderfällen. 80 Danach greift auch der Einwand der Beteiligten zu 1), der Purser könne nicht mehr entscheiden, wo er sich an Bord aufhalte, nicht durch. Diese Entscheidung trifft er nach wie vor, allerdings verbunden mit einem dazu bestehenden Bedarf. Auch vor der streitgegenständlichen Dienstanweisung wird der Purser seinen Aufenthalt an Bord nach den Erfordernissen seiner Zuständigkeiten ausgerichtet haben. Die Beteiligte zu 1) hat dazu selbst vorgetragen, der verantwortliche Purser habe "je nach Bedarf" entschieden, wo er sich an Bord aufhalte. Danach ist nicht erkennbar, worin nunmehr eine Änderung zu sehen sein soll, die den Purser an der Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeit hindert oder die Bestimmung über seinen Aufenthaltsort an Bord in einer Weise verändert, die seine Tätigkeit als eine "andere" erscheinen lässt. Eine ihn an seiner Tätigkeit als Purser hindernde räumliche Gebundenheit ist danach nicht gegeben. 81 Es ist auch nicht erkennbar, warum der verantwortliche Purser bei Einbindung in den Service nicht dazu in der Lage sein sollte, den Flugbegleitern Anleitung oder Hilfestellung zu geben, sie zu beurteilen bzw. sonstige auftretende Aufgaben zu klären. Die Beteiligte zu 2) gesteht den Pursern zu, dass sie bei Bedarf ihre Serviceposition nicht nur verlassen können, sondern auch müssen, um der ihnen obliegenden Verantwortung nachzukommen. 82 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso sich die Einbindung des Pursers in den Service auf seine hierarchische Stellung auswirken soll. Er ist nach wie vor gegenüber den Flugbegleitern weisungsbefugt. Er kann sie auch - hinsichtlich der Servicetätigkeit sogar intensiver - überwachen, anleiten und beurteilen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 2) im Anhörungstermin kann der Purser nach wie vor darüber entscheiden, welcher Flugbegleiter an welcher Position den Service durchführt. Er entscheidet auch nach wie vor darüber, wie mit auftretenden Besonderheiten umzugehen ist und löst die in der Kabine anfallenden Probleme aufgrund der ihm obliegenden Führungsposition. 83 Konkrete Beispiele dafür, welche Führungs- oder sonstigen Aufgaben ein Purser bei Einbindung in den Service nicht erbringen kann, konnte die Beteiligte zu 1) auch auf Befragen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nicht benennen. Soweit sie eingewandt hat, der Purser könne, wenn er sich im Rahmen des Services an dem einen Ende der Kabine befinde, nicht beobachten, was sich am anderen Ende der Kabine abspiele, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das auch dann der Fall ist, wenn der Purser - statt mit Servicetätigkeiten - mit anderen Tätigkeiten beschäftigt ist. Zum anderen ist dieser etwaige "Wahrnehmungsverlust" ein Risiko, zu dessen Hinnahme die Beteiligte zu 2) sich offensichtlich entschlossen hat. Gleiches gilt für die Hinnahme etwaiger Störungen im Serviceablauf, die dadurch entstehen, dass der Purser während der Services ihm obliegende Verantwortungen wahrnehmen muss. 84 Der Beschwerdekammer hat sich aus dem wenig konkreten schriftlichen und mündlichen Vorbringen der Beteiligten zu 1) der Eindruck vermittelt, dass die Purser der ehemaligen M. durch die Einbindung in den Service subjektiv einen "Ansehensverlust" empfinden und sich "degradiert" fühlen, was durch konkrete Tatsachen jedoch - auch unter Berücksichtigung eines mit den betrieblichen Gegebenheiten vertrauten Beobachters - nicht zu belegen ist. Die Beteiligte zu 1) hat dazu vorgetragen, durch die Integration einer Führungskraft in den Service büße dieser Mitarbeiter seine leitende Position und einen großen Teil seiner Autorität gänzlich ein. Diese Auffassung teilt die Beschwerdekammer mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht. Die Weisungsbefugnis des Pursers gegenüber den Flugbegleitern bleibt unstreitig bestehen. Auch die Position im Verhältnis zum Cockpit und zu den Fluggästen bleibt bestehen, wobei es eher unwahrscheinlich ist, dass der "normale" Fluggast überhaupt feststellt, welcher Flugbegleiter die Stellung des Pursers innehat. Treten allerdings Probleme auf, werden diese für den Fluggast nach wie vor durch den Purser und nicht durch einen Flugbegleiter gelöst. In diesem Fall wird auch für den Fluggast die Position des Pursers - nach wie vor - erkennbar, denn im Zweifel wird der Flugbegleiter den verantwortlichen Purser zur Lösung eines Problems hinzuziehen müssen. Dem Cockpit und den Flugbegleitern ist die Position des Pursers bekannt. Warum in den Augen dieser Besatzungsmitglieder das "Ansehen" des Pursers als Führungskraft mit Weisungsbefugnis leiden soll und er - wie die Beteiligte zu 1) meint - seine hierarchische Stellung einschließlich der damit einhergehenden Autorität nahezu vollständig einbüßen soll, erschließt sich der Beschwerdekammer nicht. Die exponierte Position des Pursers bleibt dadurch erhalten, dass er die Mitarbeit aufgrund eigener Entscheidung unterbrechen kann, wenn er dies aufgrund eines auftretenden Problems für erforderlich hält, weiterhin für Cockpit und Fluggäste zuständig ist und den Flugbegleitern Anweisungen erteilen kann. Nach Auffassung der Beschwerdekammer verliert eine in Teilbereichen mitarbeitende Führungskraft ihre Autorität nicht dadurch, dass sie mitarbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass in den insoweit zu berücksichtigenden Kreisen, den Crewmitgliedern und der Cockpitbesatzung, durch die Mitarbeit ein Autoritätsverlust eintritt, sind nicht ersichtlich. 85 Anders könnte die Situation zu beurteilen sein, wenn die Beteiligte zu 2) beabsichtigen würde, den Purser ausschließlich als Flugbegleiter einzusetzen, weil dieser sodann tatsächlich seine die höhere Vergütung ausmachende leitende Funktion verlieren könnte. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Seine hierarchische Stellung und sein damit verbundenes Ansehen bleiben erhalten. Die vormals bereits vorhandene unterstützende Tätigkeit im Service wird lediglich zu einer verbindlichen ausgeweitet, soweit diese Tätigkeit mit den Führungsaufgaben eines Pursers vereinbar ist. Danach ist mit der Modifizierung der vormals lediglich unterstützenden Servicetätigkeit keine Beeinträchtigung der die Tätigkeit des Pursers prägenden Verantwortlichkeit für das Kabinengeschehen und seine Führungsposition verbunden. Mit dem Einsatz eines Pursers - unter Beibehaltung seiner Position als Purser - geht gerade kein Verlust von Verantwortung einher. Insbesondere erfolgt - anders als bei einem Einsatz ausschließlich als Flugbegleiter - keine hierarchische Unterordnung unter einen anderen als Purser fungierenden Kollegen. 86 Dass die Purser durch die Einbindung in den Service überobligatorisch belastet werden, ist nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) nicht ersichtlich. Insoweit mag es sich um eine Arbeitsverdichtung handeln, die den Purser jedoch nicht in einer das Direktionsrecht überschreitenden Weise belastet. Auch nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) ist das wesentliche Merkmal der Position des Pursers dessen Verantwortlichkeit für das Bordgeschehen durch Beaufsichtigung und Anweisung der Flugbegleiter. Diese Tätigkeit kann auch während des Service ausgeübt werden. Die Beteiligte zu 1) hat auch nicht konkretisiert, welche Tätigkeiten - über die Führungsposition hinaus - nicht, nur eingeschränkt oder nur in überobligatorischer Weise erfüllt werden können. 87 Die von der Beteiligten zu 1) zur Akte gereichten Unterlagen rechtfertigen keine andere Beurteilung. 88 Ebenfalls in Übereinstimmung mit der bereits zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass sich aus den Arbeitschecklisten nichts anderes ergibt. Zutreffend hat auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach diesen Unterlagen zur Arbeitsaufgabe eines Pursers - insoweit auch unstreitig - die Unterstützung der Flugbegleiter beim Service gehört. Danach waren auch die Purser der ehemaligen M. - wenn auch nur unterstützend - zur Tätigkeit im Service als Teilaufgabe ihrer Gesamttätigkeit verpflichtet. 89 Abgesehen davon waren die Purser der ehemaligen M. bei Servicekonzepten wie zum Beispiel dem Langstrecken-Servicekonzept zur Teilnahme an der regulären Servicetätigkeit verpflichtet. Das zur Akte gereichte Servicekonzept sieht ausdrücklich das Austeilen der Tabletts, Servieren der Coldmealtrays, Einsammeln der Gläser usw. durch einen Purser vor. 90 Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, stützt auch das Gesprächsprotokoll vom 23.11.2007 die Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass man die Klärung der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten lediglich zugunsten einer pragmatischen Lösung in Form der Fortführung der bisherigen Praxis offen gelassen hat. Schließlich waren ausweislich des Gesprächsprotokolls auch nach Einschätzung der Personalvertretung 99 % der Purser dazu bereit, im Service mitzuarbeiten. 91 Ein Unterlassungsanspruch der Beteiligten zu 1) scheidet danach bereits deshalb aus, weil die Beteiligte zu 2) kein Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verletzt hat. 92 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war danach zurückzuweisen. 93 III. 94 Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG). 95 RECHTSMITTELBELEHRUNG 96 Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin 97 R E C H T S B E S C H W E R D E 98 eingelegt werden. 99 Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 100 Die Rechtsbeschwerde muss 101 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 102 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 103 Bundesarbeitsgericht 104 Hugo-Preuß-Platz 1 105 99084 Erfurt 106 Fax: 0361-2636 2000 107 eingelegt werden. 108 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 109 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 110 1.Rechtsanwälte, 111 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 112 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 113 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 114 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 115 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 116 Der ehrenamtliche Richter Horst 117 ist wegen Ende seiner Amtszeit 118 an der Unterschriftsleistung 119 verhindert. 120 PaßlickPaßlickBlum