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Urteil

4 Sa 1541/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2013:0220.4SA1541.12.00
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Leitsätze

1.Einzelfall einer "Equalpay"-Forderung aus dem Streitzeitraum 2008 - 2009 bei Vereinbarung des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP. 2. Zur Frage, ob der allgemeinverbindliche RahmenTV des Gebäudereinigerhandwerks als Tarifvertrag i. S. des § 9 Nr. 2 AÜG anzusehen ist. 3. Eine Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand von Leiharbeitnehmern bleibt bei der Berechnung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt, sofern sie sich nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt darstellt. 4. Zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Geltung eines anderen als des formularmäßig vereinbarten Tarifvertrags. 5. Angemessenheitskontrolle einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.08.2012 - 1 Ca 2659/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.866,72 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, für die zweite Instanz der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

IV.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Einzelfall einer "Equalpay"-Forderung aus dem Streitzeitraum 2008 - 2009 bei Vereinbarung des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP. 2. Zur Frage, ob der allgemeinverbindliche RahmenTV des Gebäudereinigerhandwerks als Tarifvertrag i. S. des § 9 Nr. 2 AÜG anzusehen ist. 3. Eine Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand von Leiharbeitnehmern bleibt bei der Berechnung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt, sofern sie sich nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt darstellt. 4. Zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Geltung eines anderen als des formularmäßig vereinbarten Tarifvertrags. 5. Angemessenheitskontrolle einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag. I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.08.2012 - 1 Ca 2659/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.866,72 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2012 zu zahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, für die zweite Instanz der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. IV.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des sogenannten "equal-pay". Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung sowie Gebäudereinigung. In den Jahren 2007 bis 2009 beschäftigte sie nach ihrer Darstellung weit überwiegend Arbeitnehmer im Gebäudereinigungsbereich. Die Klägerin war im Zeitraum vom 05.11.2007 bis zum 30.04.2009 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmerin mit der Qualifikation "Busfahrer" zu einem Bruttoentgelt in Höhe von 7,62 € pro Stunde beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages "nach dem AÜG" war sie verpflichtet, bei Kunden der Beklagten tätig zu werden. Die Beklagte war berechtigt, der Klägerin auch Tätigkeiten außerhalb des Firmensitzes sowie außerhalb ihrer Qualifikation und ihres Berufsfeldes an verschiedenen Einsatzorten zuzuweisen. Tatsächlich setzte die Beklagte die Klägerin auf Buslinien der E. Verkehrsgesellschaft (E.) ein. In § 12 des Arbeitsvertrages heißt es: "Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) vom 30.11.2004, zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 08.06.2005 in der jeweils gültigen Fassung. Verlieren die in Abs. 1 genannten Tarifverträge ihre Gültigkeit, ohne dass sie durch neue Tarifverträge ersetzt werden, gilt die zwischen den Tarifvertragsparteien zuletzt vereinbarte Fassung, bis die Tarifvertragsparteien neue Tarifverträge abschließen. Tarifliche Regelungen haben Vorrang vor von diesen Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmer abweichenden Vereinbarungen, es sei denn, der Tarifvertrag lässt solche abweichenden Vereinbarungen zu oder die Tarifvertragsparteien haben diese genehmigt." Nach einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin eine übertarifliche Zulage von 0,58 € brutto "pro geleistete Arbeitsstunde" sowie "auf der Grundlage der heute gültigen steuerrechtlichen Voraussetzungen" bei einer Abwesenheit von dem Wohnort von acht bis zwölf Stunden Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 6,-- € pro Arbeitstag steuerfrei und 6,-- € pro Arbeitstag pauschal versteuert (vgl. Bl. 18 d. A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 16.04.2009 zum 30.04.2099 und wurde nahtlos ab dem 01.05.2009 mit der Schwesterfirma der Beklagten (T. D. GmbH) bei unveränderter Tätigkeit als Busfahrerin im Gebiet der Stadt E. fortgesetzt. Der Aufhebungsvertrag hat folgenden Inhalt (Bl. 68 d.A.): 1.Das bestehende Arbeitsverhältnis wird in gegenseitigem Einvernehmen zum 30.04.09 beendet. Auf das Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, verzichte ich. 2.Die T. G. GmbH (Beklagte) verpflichtet sich, bis zum Beendigungszeitpunkt die regelmäßige Vergütung weiterzuzahlen. 3.Eventuell noch zustehender Resturlaub wird mit der letzten Lohnabrechnung abgegolten oder aufgrund von einer Freistellung bis zum Beschäftigungsende angerechnet. 4.Die T. G. GmbH verpflichtet sich auf Verlangen des Arbeitnehmers ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen und sämtliche Arbeitspapiere nach der letzten Lohnabrechnung auszuhändigen. 5.Die T. G. GmbH und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr gegeneinander bestehen. Mit ihrer am 29.12.2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 04.01.2012 zugestellten Klage macht die Klägerin Vergütungsansprüche aus der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten geltend. Sie ist der Auffassung, ihr stehe für diesen Zeitraum aus dem Gesichtspunkt des "equal-pay" ein Anspruch auf die gleiche Vergütung zu, die ihr bei der E. Verkehrsgesellschaft, der Entleiherin, als Busfahrer beschäftigter Lebensgefährte erhalte. Dieser verdiene wie die übrigen dort beschäftigten Busfahrer 16,-- € brutto in der Stunde nach "Tarifgr./-stufe 6/05". Daneben erhalte er weitere monatliche Vergütungsbestandteile, nämlich eine "pers. Zulage (Diff.) TV" in Höhe von 73,22 € brutto, eine "Vorber.-/Abrechn. Zeit" in Höhe von 50,-- € brutto sowie eine "ZV-Umlage Arbeitgeber" in Höhe von 114,88 € brutto. Die Entleiherin E. wende insbesondere nicht die Regelungen des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) an, wie die Lohnabrechnung ihres Lebensgefährten, die übertarifliche Bestandteile aufweise, verdeutliche (Bl. 91 d. A.). Hilfsweise werde jedoch die Differenzvergütung zum TV-N NW verlangt (vgl. die Berechnung der Klägerin, Bl. 3 - 5 d. A.). Die Beklagte hat demgegenüber Zahlungsansprüche in Abrede gestellt. Sie verweist auf § 12 des Arbeitsvertrages und die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge (MTV CGZP). Hilfsweise müsse auf die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk zurückgegriffen werden. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verfallen. Aus den genannten Tarifverträgen ergäben sich Verfallfristen, die die Klägerin nicht eingehalten habe. Zumindest hätte sie die Ausschlussfrist des TV-N NW, der im Bereich der E. gelte, oder des § 23 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) wahren müssen. Ferner sei der für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 09.10.2007 zu berücksichtigen. Nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung sah dieser Tarifvertrag in § 2 Mindestlöhne für Reinigungstätigkeiten der Lohngruppen 1 und 6 vor. Schließlich hat die Beklagte eingewendet, dass durch die Ausgleichsklausel in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien aus Anlass des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Schwestergesellschaft etwaige Ansprüche der Klägerin auf weitere Vergütung erloschen seien. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.08.2012, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.091,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage (Zahlung weiterer 21.187,35 € brutto) hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Ansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2007 verjährt seien und Ansprüche aus den Jahren 2008 und 2009 gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG nur in der ausgeurteilten Höhe bestünden. Entleiherbetrieb sei die E., so dass die dort gezahlte Vergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG grundsätzlich geschuldet werde. Die Beklagte könne sich nicht gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG, 9 Nr. 2 AÜG auf die Geltung eines Tarifvertrages mit abweichenden Regelungen berufen. Der von ihr in Bezug genommene Manteltarifvertrag zwischen der CGZP und dem AMP sei mangels Tariffähigkeit der CGZP nichtig. Die Beklagte könne insofern keinen Vertrauensschutz geltend machen. Eine anderweitige tarifliche Vergütungshöhe folge auch nicht aus den Lohntarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks. Diese seien nicht einbezogen worden und auch nicht allgemein verbindlich. Der allgemein verbindliche TV Mindestlohn enthalte keine Regelung für die Vergütung der Klägerin als Busfahrerin. Die der Klägerin zugesprochene Vergütungsdifferenz resultiere aus der bei der E. grundsätzlich angewendeten Vergütungsregelung des TV-N NW. Gemäß § 6 Abs. 2 TV-N NW könne die Klägerin für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 1 und im Anschluss nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 1 verlangen. Zum Vergleichsentgelt gehöre außerdem die übertarifliche Zahlung der E., wie sie sich aus der Lohnabrechnung des Lebensgefährten der Klägerin ergebe, nicht hingegen eine Stundenvergütung von 16,-- € brutto. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verfallen, eine Ausschlussfrist greife nicht ein. Die Ausschlussfrist für den Manteltarifvertrag zwischen CGZP und AMP finde keine Anwendung, da dieser Tarifvertrag nichtig sei. Auf sie könne auch nicht kraft einzelvertraglicher Verweisung zurückgegriffen werden, da diese nicht einen Manteltarifvertrag einbeziehe, der nichtig sei. Auf den neuen mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen der CGZP und AMP bzw. den CGB Einzelgewerkschaften habe der Arbeitsvertrag der Parteien nicht Bezug genommen. Eine pauschale Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verstoße im Übrigen gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klägerin als Leiharbeitnehmerin sei auch nicht gehalten, die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nach dem TV-N NW einzuhalten. Schließlich ergebe sich auch aus dem RTV Gebäudereinigung nicht die Geltung einer Verfallfrist für die Klägerin. Die Ausgleichsklausel aus der Abwicklungsvereinbarung der Parteien vom 16.04.2009 sei als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unangemessen und damit unwirksam. Gegen das ihr am 17.09.2012 zugestellte Urteil wendet sich die am 25.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und innerhalb der verlängerten Frist am 18.12.2012 begründete Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag von der CGZP zugleich stillschweigend im Namen der jeweiligen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden sei und als so genannter mehrgliedriger Tarifvertrag insoweit Geltung beanspruchen könne. Jedenfalls gelte in ihrem Betrieb aber der TV Mindestlohn, da sie überwiegend Gebäudereinigung betreibe; dessen Lohngruppe 6 erfasse auch die Tätigkeit einer Busfahrerin. Selbst wenn aber Ansprüche auf "equal pay" bestünden, habe das Arbeitsgericht diese falsch berechnet. Es ergäben sich allenfalls Differenzansprüchen i.H.v. 3.260,63 € brutto (vgl. Bl. 208 - 211 d.A.). Die E. setze als Entleiherin auch Leiharbeitnehmer eigener Tochtergesellschaften ein, die mit einem Stundenlohn i.H.v. 8,15 € brutto vergütet würden. Stelle man aber wie das Arbeitsgericht auf die von der E. selbst gezahlte Vergütung ab, müsse die für den Zeitraum 2008 bis 2009 maßgebliche Vergütung des TV-N NW zugrundegelegt werden; das Arbeitsgericht habe irrtümlich die Vergütung aus dem Zeitraum 2009 bis 2010 zugrundegelegt. Ferner habe es zu Unrecht übertarifliche Vergütungsbestandteile einbezogen und die von der Beklagten gezahlte Verpflegungspauschale von 12,00 €/Tag nicht gegengerechnet, obwohl eine steuerlich privilegierte Einsatzwechseltätigkeit tatsächlich nicht vorlag. Auch habe die Beklagte der Klägerin für Februar 2008 nicht lediglich - wie vom Arbeitsgericht berücksichtigt - 1.493,49 € brutto gezahlt, sondern 1.858,07 €. Alle etwaigen Ansprüche der Klägerin seien schließlich verfallen. Es greife die Ausschlussfrist des MTV CGZP. Sofern dieser unwirksam sei, hätten die Vertragsparteien sein Regelwerk doch einzelvertraglich wirksam einbezogen. Jedenfalls aber greife die (zweistufige) Ausschlussfrist des § 23 RTV Gebäudereinigung. Letztlich seien etwaige verbleibende Ansprüche gemäß Ziff. 5 der Abwicklungsvereinbarung vom 16.04.2009 ausgeschlossen. Bei dieser Abrede handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), jedenfalls habe sie keinen unangemessenen Inhalt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.08.2012 - 1 Ca 2659/11 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 05.02.2013. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokolleklärungen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht grundsätzlich Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des "equal pay" bejaht (dazu 1); deren Höhe hat es weitgehend zutreffend berechnet, wobei es allerdings die "pers. Zulage (Diff.) TV" i.H.v. monatlich 73,22 € brutto zu Unrecht in den Vergleichslohn einbezogen und eine zu geringe Zahlung der Beklagten für den Monat Februar 2008 berücksichtigt hat (dazu 2). Die Ansprüche der Klägerin sind weder verfallen noch durch Ausgleichsklausel ausgeschlossen (dazu 3). 1. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt ("equal pay"). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG). Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat ua. die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Vereinbarung dieser Tarifverträge berufen. Sie schuldet daher der Klägerin grundsätzlich das gleiche Arbeitsentgelt, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt ("equal pay"). a. Nachdem der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10, BAGE 136, 302) festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, steht fest, dass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge schließen konnte. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen "Tarifverträge" Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat. Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Kammer sieht von einer näheren Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts ab, nachdem diese Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt worden ist (vgl. BAG Urteile vom 13. März 2013 - 5 AZR 954/11, - 5 AZR 146/12, - 5 AZR 242/12, - 5 AZR 294/12 und - 5 AZR 424/12, alle in Pressemitteilung). b. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass in § 12 des Arbeitsvertrages neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 Bezug genommen worden wäre. Das ist zum einen nicht der Fall, da in § 12 Abs. 1 a.a.O. ausdrücklich nur auf den MTV zwischen CGZP und AMP vom 30.11.2004 in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wurde. Auf Grund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 und des seit dem 22.05.2012 rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11, 24 TaBV 1368/11, 24 TaBV 1395/11, 24 TaBV 1612/11 steht gemäß § 97 ArbGG auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrag zwischen der CGZP und der AMP in seiner jeweiligen Fassung von Anfang an nichtig gewesen ist. Ob und in wessen Namen die CGZP seit März 2010 explizit mehrgliedrige Tarifverträge geschlossen hat, kann für den Streitzeitraum (2008 - 2009) offen bleiben. Auf die Mehrgliedrigkeit des MTV CGZP könnte sich die Beklagte im Übrigen auch deshalb nicht berufen, weil eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll (vgl. BAG 13.03.2013, a.a.O.; LAG Niedersachsen 28.11.2012 - 2 Sa 76/12, juris Rn 56 ff. m.w.N.). c. Auch ansonsten trifft kein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag eine von § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG abweichende Regelungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nr. 2). Der Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk ist nicht vereinbart und beansprucht auch sonst keine Geltung, insbesondere ist er nicht allgemeinverbindlich. Der für allgemeinverbindlich erklärte TV Mindestlohn enthält keine Regelung der Vergütung für Busfahrer. Für die von der Beklagten favorisierte Auslegung, dass die Reinigungstätigkeiten der Lohngruppe 6 auch Busfahrertätigkeit umfasse, gibt es keinen Anhaltspunkt. Daran ändert auch die von der Beklagten zitierte "3. VO über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung" nichts. Zum einen trat sie erst zum 01.01.2012 in Kraft und damit außerhalb des Streitzeitraums. Zum anderen heißt es in der Verordnung: "Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren." Da die Klägerin als Leiharbeitnehmerin gerade nicht mit Tätigkeiten beschäftigt wurde, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, greifen die Arbeitsbedingungen nicht ein. Im Übrigen sind die Bestimmungen des AÜG vor dem Hintergrund der RL 96/71 EG vom 16.12.1996 (Abl. EG Nr. L 18 v. 21.01.1997, S. 1) dahin auszulegen, dass nur ein Tarifvertrag, der ausdrücklich gegenständlich die Arbeitsbedingungen der überlassenen Arbeitnehmer regelt, geeignet ist, eine Unterschreitung der im Entleiherbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen zuzulassen (vgl. auch ErfK/Wank, 13. Aufl. § 3 AÜG Rn. 22 f.; Däubler, Arbeitsrecht, § 3 AÜG Rn. 40). Soweit die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung auf einen "Gebäudereinigungs-Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer" verwiesen hat, kann dahinstehen, ob ein solcher existiert und welchen Inhalt er hat. Denn er fände auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da er weder allgemeinverbindlich noch vereinbart ist. Außerdem betreibt die Beklagte nach ihrem Vortrag gerade nicht überwiegend Leiharbeit, sondern eben Gebäudereinigung. 2. Die Höhe der Ansprüche auf vergleichbare Vergütung berechnet sich wie folgt: Maßgeblich ist die Vergütung, die der Entleiher bezahlt. Das ist die E., wie jedenfalls zweitinstanzlich unstreitig ist. Damit scheidet es aus, auf das etwaige Vergütungsniveau anderer Verleiher abzustellen, selbst wenn es sich um 100 %-ige Tochterunternehmen der Entleiherin handelt. Bei der Entleiherin wird, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich nach dem TV-N NW gezahlt. Aus der von der Klägerin vorgelegten Entgeltabrechnung ihres Lebensgefährten (Bl. 91 d.A.) ergibt sich nichts anderes. Die darin angeführte Tarifgruppe und -stufe (6/05) bringt die Maßgeblichkeit des TV-N NW gerade zum Ausdruck. Sofern die Eingruppierung übertariflich sein sollte, kann die Klägerin darauf nicht rekurrieren, da ihr Lebensgefährte ungleich länger beschäftigt ist. Das Arbeitsgericht hat allerdings für den Streitzeitraum Januar 2008 bis April 2009 nicht die zutreffende Entgelthöhe des TV-N NW zugrundegelegt. Gemäß § 6 Abs. 2 TV-N NW ist ein Busfahrer in den ersten sechs Monaten, hier also bis April 2008, in die Entgeltgruppe (EG) 4 Stufe 1 und sodann in die EG 5 Stufe 1 eingruppiert. Die ab dem 01.01.2008 gültige Tabelle weist in der EG 4/01 ein Monatsentgelt von 1.834,47 € und in der EG 5/01 von 1.891,98 € aus. Daraus ergibt sich (bei Division durch 39 Std. und 4,348 Wochen) ein Stundenlohn i.H.v. 10,82 € bzw. ab April 2008 von 11,16 €. Ab dem 01.01.2009 führte eine lineare Erhöhung von 2,8 % zu einem Stundenlohn i.H.v. 11,47 €. Das Arbeitsgericht hat für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008 demnach einen geringfügig zu hohen Stundenlohn angesetzt (10,94 € bis April 2008, 11,47 € sodann). Aus der unstreitigen Zahl von 726,87 geleisteten Stunden Januar bis April 2008 bei einer Differenz von 0,12 € sowie von 1.558,28 Stunden Mai bis Dezember 2008 bei einer Differenz von 0,31 € ergibt sich ein um 570,29 € brutto niedrigeres Vergleichsentgelt, als vom Arbeitsgericht berechnet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dagegen die übertariflichen Gehaltsbestandteile "Vorber.-/Abrechn. Zeit" in Höhe von 50,-- € brutto sowie "ZV-Umlage Arbeitgeber" in Höhe von 114,88 € brutto in das Vergleichsentgelt einberechnet. Es handelt sich bei beiden Positionen unzweifelhaft um Leistungen mit Entgeltcharakter. Im ersten Fall wird die Zeit für Vorbereitung und Abrechnung pauschal vergütet, im zweiten eine Zusatzversorgung arbeitgeberfinanziert. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die gegen eine Berücksichtigung bei der Feststellung des Vergleichsentgelts sprechen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Kammer jedoch die "pers. Zulage (Diff.) TV" i.H.v. 73,22 € brutto monatlich außer Betracht gelassen. Wie die Beklagte im Berufungsrechtszug unwidersprochen dargelegt hat, handelte es sich dabei um eine aus dem Tarifwechsel vom Bundesangestelltentarifvertrag zum TV-N NW im Jahre 2004 resultierende tarifliche Besitzstandsregelung, auf die ein erst im Jahre 2007 bei der E. eingestellter Arbeitnehmer keinen Anspruch hatte. Abweichend von der Berechnung des Arbeitsgerichts war für den Monat Februar 2008 eine um 364,58 € höhere Zahlung der Beklagten an die Klägerin in die Berechnung der Differenzvergütung einzustellen. Die Zahlung ergibt sich aus der zweitinstanzlich von der Beklagten vorgelegten Entgeltabrechnung. Die Klägerin hat hierzu nicht substantiiert erwidert. Das Vorbringen der Beklagten hat den Rechtsstreit auch nicht verzögert. Dagegen hat das Arbeitsgericht zu Recht die von der Beklagten gezahlte Pauschale für Verpflegungsmehraufwand von 12,00 €/Tag außer Betracht gelassen. Diese hatte gerade keinen Entgeltcharakter, insbesondere stellte sie kein verschleiertes Arbeitseinkommen dar (vgl. dazu auch BAG 13.03.2013, a.a.O.; LAG Baden-Württemberg 27.08.2012 - 9 Sa 187/11). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfügt der Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. So liegt es auch im Fall der Klägerin, die gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nach Weisung der Beklagten auch bei anderen Entleihern, an anderen Einsatzorten mit (auch anderen) Tätigkeiten betraut werden konnte. Die Beklagte konnte ihr daher steuerlich begünstigt Verpflegungsmehraufwand erstatten (BFH 17.06.2010 - VI R 35/08, BFHE 230, 147). 3. Der Anspruch der Klägerin ist weder verfallen noch aufgrund der Ausgleichsklausel im Vertrag vom 16.04.2009 erloschen. a. Zur Frage der Geltung einer Ausschlussfrist wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag auf das Regelwerk des nichtigen MTV CGZP verwiesen. Die Parteien wollten einen "gültigen" Tarifvertrag einbeziehen und gerade nicht ein ungültiges Tarifwerk (so - zumindest im Ergebnis - jetzt auch BAG 13.03.2013 - 5 AZR 242/12, Pressemitteilung; Landesarbeitsgericht Düsseldorf 21.06.2012 - 13 Sa 319/12, juris Rn. 51). Die im jeweiligen Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen muss ein Leiharbeitnehmer, der Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG geltend macht, nicht einhalten (BAG 23.03.2011 - 5 AZR 7/10, NZA 2011, 850). Der TV Mindestlohn erfasst, wie oben dargelegt, nicht das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Leiharbeitnehmerin mit Busfahrertätigkeit. Auf § 23 des allgemeinverbindlichen RTV Gebäudereinigung kann sich die Beklagte schließlich selbst dann nicht berufen, wenn in ihrem Betrieb im Streitzeitraum tatsächlich überwiegend Gebäudereinigungstätigkeiten erbracht worden wären. Eine Berufung auf diese Ausschlussfrist ist der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, da sie in ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den MTV CGZP verwiesen und damit deutlich gemacht hat, dass sie gerade nicht den RTV Gebäudereinigung anwenden wolle. Dadurch unterscheidet sich der Fall von der bloßen Verletzung der Pflicht, den Arbeitnehmer gemäß § 2 NachwG auf die geltenden Arbeitsbedingungen hinzuweisen (vgl. dazu BAG 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, AP Nr. 7 zu § 2 NachwG). Das Eingreifen eines anderen Tarifvertrages als des Vereinbarten war für die Klägerin überdies nicht erkennbar, da sie außerhalb der Gebäudereinigung eingesetzt war. Die Berufung der Beklagten auf der RTV Gebäudereinigung wäre somit widersprüchlich. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit verwiesen, dass die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Verletzung der Nachweispflicht im Wege des Schadensersatzes verlangen kann so gestellt zu werden, wie sie bei gehöriger Erfüllung der Pflicht gestanden hätte (BAG 05.11.2003, a.a.O.). b. Die Ausgleichklausel im Aufhebungsvertrag vom 16.04.2009 ist unwirksam. Es handelt sich bei dem Vertrag um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einer Vielzahl von Fällen, nämlich bei allen von der Beklagten zum 01.05.2009 zu ihrer Schwestergesellschaft gewechselten Busfahrern, angewendet wurde. Zudem spricht hierfür schon eine Vermutung (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Anders als die Aufhebungsvereinbarung selbst regelt die Ausgleichsklausel keine Hauptleistungspflichten, sondern enthält eine kontrollfähige Nebenbestimmung hierzu. Als solche weicht sie von Rechtsvorschriften ab, da sie außerhalb von Verjährungsvorschriften im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche untergehen lässt und damit dem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz des Äquivalenzprinzips zuwiderläuft (BAG 21.06.2011 - 9 AZR 203/11, NZA 2011, 1338). Die Klausel hält schließlich einer Kontrolle auf Angemessenheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Insbesondere liegt in dem offenbar am Folgetag gesondert geschlossenen Arbeitsvertrag mit der Schwestergesellschaft der Beklagten keine Kompensation für den Verzicht auf im alten Arbeitsverhältnis entstandene Ansprüche. Auch in Ziff. 3 des Vertrages ist keinerlei Ausgleich für den Verzicht zu erkennen. Es kann daher offen bleiben, ob der Aufhebungsvertrag insgesamt wegen Umgehung von § 613a BGB unwirksam ist (vgl. in diesem Sinne zuletzt BAG 25.10.2012 - 8 AZR 575/11, juris) und sich die Klägerin darauf noch berufen kann. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und war nach dem jeweiligen Verhältnis des Unterliegens für die Instanzen gesondert zu treffen. Die Revision wurde, wie aus dem Tenor im Umkehrschluss folgt, nur für die Beklagte zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Quecke gez. Medergez. Kehm