Urteil
6 Sa 1495/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:0426.6SA1495.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012 - AZ: 3 Ca 2461/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 3 Die BKK für Heilberufe war als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin einer gesetzlichen Krankenkasse und beschäftigte zuletzt ca. 270 Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 02.11.2011 verfügte das Bundesversicherungsamt, dass sie mit Ablauf des 31.12.2011 gemäß § 153 S. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB IV geschlossen wird. Die Beklagte wickelt die Geschäfte der geschlossenen Krankenkasse ab. 4 Die am 30.12.1973 geborene Klägerin ist mit einem GdB von 40 behindert. Durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit vom 26.06.2009 ist sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit dem 01.02.2001 war sie bei der BKK für Heilberufe gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.281,00 € beschäftigt. 5 Mit einem Schreiben vom 16.11.2011 teilte die BKK für Heilberufe der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2011, mit dem Tag der durch den Bescheid verfügten Schließung, sein Ende finden werde. Unter dem Datum des 23.11.2011 wurde der Klägerin im Namen der "BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung" ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Vertrages für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2012 unterbreitet. Das Angebot beinhaltete eine am 20. des laufenden Monats fällig werdende monatliche Vergütung in Höhe von 3.241,00 € zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 40,00 €. Die Klägerin nahm dieses Angebot unter dem Vorbehalt an, dass sie nicht mit einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der BKK für Heilberufe einverstanden sei und ihren Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung bei dieser weiterverfolge. 6 Die Klägerin war im Januar 2012 an fünf Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Zunächst zahlte die Beklagte ihr für diesen Monat 2.963,48 € brutto. Mit einer Nachberechnung brachte sie weitere 211,67 € brutto in Abzug. 7 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Zahlungen zu dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.281,00 € geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei mit der ursprünglichen BKK für Heilberufe identisch. Es sei kein neuer Rechtsträger entstanden. Ihr Arbeitsverhältnis sei infolge der Schließung der Kasse nicht kraft Gesetzes beendet worden, sondern bestehe unverändert fort. Dementsprechend finde § 3 Abs. 3 EntgeltFG keine Anwendung. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 529,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 317,52 € brutto seit dem 01.02.2012 und aus weiteren 211,67 € seit dem 01.03.2012 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe die Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 3 EntgeltFG nicht zu, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit noch nicht länger als vier Wochen bestanden habe. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts habe nämlich gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zum 31.12.2011 geendet. Mit Wirkung zum 01.01.2012 sei ein neues - befristetes - Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Beklagte sei von der ursprünglichen BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Es handele sich um unterschiedliche Rechtsträger. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15.08.2012 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 14 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei der Beklagten und der ursprünglichen BKK für Heilberufe handle es sich um denselben Rechtsträger. Das Arbeitsverhältnis mit der BKK für Heilberufe habe auch nicht zum 31.12.2011 geendet. §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 S. 1 SGB V seien dahingehend auszulegen, dass sie nur für diejenigen Arbeitnehmer von Betriebskrankenkassen gelten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden könne. 15 Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 24.08.2012 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 29.08.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.10.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. 16 Die Beklagte rügt, die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die BKK für Heilberufe über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden habe, gehe fehl. Die seit dem 01.01.2012 existierende Beklagte sei ein von der ursprünglichen BKK für Heilberufe strikt zu separierender Rechtsträger. Dementsprechend habe zum 01.01.2012 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen. Die fehlende Identität ergebe sich u.a. aus folgenden Gesichtspunkten: Die hoheitliche Anordnung der Schließung habe die Existenz der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts als actus contrarius zum Errichtungsakt beendet. Die Beendigung der Existenz eines Rechtsträgers setze zwingend einen hoheitlichen Rechtsakt voraus; ein solcher ergehe aber nach dem Schließungsbescheid nicht mehr. Die Finanzverwaltung erkenne die Abwicklungskörperschaft als eigenständigen Rechtsträger an. Sie sei verpflichtet, eine neue Steuernummer zu beantragen. Auch die Einführung der Achtwochenfrist zwischen Zustellung des Schließungsbescheides und Schließung einer Betriebskrankenkasse zeige, dass der Gesetzgeber im Jahr 2011 Handlungsbedarf zum besseren Schutz der Arbeitnehmer gesehen habe. Eines solchen Schutzes hätte es nicht bedurft, wenn die Rechtspersönlichkeit einer Betriebskrankenkasse nicht mit der Schließung untergehen würde. Sinn und Zweck der gesetzlichen Konzeption des Schließungsprocederes sei es, dass die Abwicklungskörperschaft nicht an gesetzlich vorgegebene Faktoren gebunden sein solle, die ihr Gestaltungsspielräume nähmen. Sie solle neue Arbeitsverhältnisse je nach Bedarf schließen können. Über eine etwaige Identität des Vorstandes der Abwicklungskörperschaft mit demjenigen der geschlossenen Betriebskrankenkasse sage § 155 Abs. 1 S. 3 SGB V nichts aus. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V ("gilt ... als fortbestehend") folge die Fiktion einer Existenz, woraus zu schließen sei, dass tatsächlich eine Beendigung der Existenz eingetreten sei. Die fingierte Abwicklungskörperschaft setze die Abwicklung der untergegangenen Betriebskrankenkasse fort. Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen, wie der Begründung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.06.2008 zu entnehmen sei (BT-Drs. 16/9559, S. 16). Danach solle die Schließung "insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Versicherten der Krankenkasse nur Ultima Ratio" sein. Ginge man von einer Rechtsträgeridentität aus, so wären auf die Beschäftigten überhaupt keine Auswirkungen zu verzeichnen. 17 Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe ipso jure durch das Erlöschen der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. aufgrund von § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V geendet. Das Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs. 3 SGB V habe nicht durchgeführt werden müssen, da die Klagepartei nicht ordentlich unkündbar sei. Hingegen sei § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V anwendbar. Es wäre nicht überzeugend, § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V nur auf die ordentlich unkündbaren Beschäftigten anzuwenden, weil diese dann schlechter gestellt wären als die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer. Soweit in der Gesetzesbegründung Ausführungen zu der Situation der kündbaren Arbeitnehmer fehlten, beruhe dies darauf, dass sich die Beendigung der Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Verweisung auf § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V bereits aus dem Erlöschen des ursprünglichen Arbeitgebers ergebe. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V komme dementsprechend lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Bestätigt werde die Auffassung, dass alle Arbeitsverhältnisse mit der Schließung einer Betriebskrankenkasse endeten, durch einen Antrag an den Bundestag vom 06.07.2011 anlässlich der Schließung der City-BKK, in dem gefordert wurde, bei Kassenschließungen identische Sozialstandards wie bei Betriebsschließungen, also die üblichen Vorgaben des Kündigungsschutzes einzuhalten. Der Antragsbegründung lasse sich die Intention des Gesetzgebers entnehmen, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten mit dem Tag der Betriebsschließung enden zu lassen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012 - AZ: 3 Ca 2461/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. 23 Zwischen den Parteien ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig, in welchem sie über den Bestand des Arbeitsverhältnisses streiten. Mit einem Urteil vom 14.11.2012 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf u.a. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.10.2012 hinaus fortbesteht. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 26.04.2013 - AZ: 6 Sa 1874/12 - zurückgewiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 15.08.2012 und 26.04.2013 Bezug genommen. 25 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 26 A. 27 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 28 I. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. 29 Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. a) ArbGG, da das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat. 30 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. 31 1. Die Klage ist zulässig. 32 Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. 33 Sie ist nämlich zumindest teilrechtsfähig. Dem steht die durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 02.11.2011 verfügte Schließung der BKK für Heilberufe zum 31.12.2011 nicht entgegen. Infolge der gesetzlichen Fiktion des § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V gilt sie als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Mit der Fiktion des Fortbestehens ist die Beklagte handlungsfähig und kann sogar neue Rechtsverhältnisse begründen, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert (vgl. Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5; Gutzeit NZS 2012, 361, 362 f.). Daraus ergibt sich die Parteifähigkeit bezüglich hieraus folgender Rechtsstreitigkeiten. 34 2. Die Klage ist begründet. 35 a)Der Klägerin steht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EntgeltFG ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Monat Januar 2012 in Höhe von 529,19 € brutto zu. 36 aa)Der Anspruch ist nicht gemäß § 3 Abs. 3 EntgeltFG ausgeschlossen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bereits länger als vier Wochen bestand. 37 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis gemäß §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zum 31.12.2011 geendet hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte - wie die Beklagte meint - und dementsprechend seit dem 01.01.2012 ausschließlich der neue befristete Vertrag gelten sollte, bestünde der Anspruch. 38 aaa)§ 3 Abs.3 EntgeltFG gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung lediglich auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt wird (vgl. für die Entgeltfortzahlung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, welches sich an ein Ausbildungsverhältnis anschließt: BAG v. 20.08.2003 - 5 AZR 436/02 - AP Nr. 20 zu § 3 EntgeltFG; für den Fall einer zeitlichen Unterbrechung von ca. zwei Wochen bei einem engen sachlichen Zusammenhang zum Vorarbeitsverhältnis: BAG v. 22.08.2001 - 5 AZR 699/99 - AP Nr. 11 zu § 3 EntgeltFG). Das gesetzgeberische Ziel des § 3 Abs. 3 EntgeltFG, die Kostenbelastung bei Neueinstellungen zu verringern, erfordert in den vorgenannten Fällen des engen zeitlichen/sachlichen Zusammenhangs zweier Arbeitsverhältnisse keine Wartezeit. 39 bbb)Die Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01.02.2001 sind von Relevanz, da es sich bei der Abwicklungskörperschaft und der ursprünglichen Betriebskrankenkasse um denselben Rechtsträger handelt. 40 Nicht die Neugründung einer Abwicklungskörperschaft, sondern das Fortbestehen der Beklagten wird gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V fingiert. Es entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Falle der Abwicklung einer geschlossenen Betriebskrankenkasse kein neuer Rechtsträger entsteht bzw. fingiert wird (so ausdrücklich: LAG Hamburg v. 22.01.2013 - 2 Sa 77/12 - Rn.50, juris; LAG Berlin-Brandenburg Urteile v. 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11 - Rn. 26, v. 31.01.2013 - 5 Sa 1789/12 - Rn.28, v. 08.05.2012 - 7 Sa 2558/11 - Rn. 22, v. 11.05.2012 - 13 Sa 2486/11 - Rn. 26 und v. 24.05.2012 - 18 Sa 2605/11, 18 Sa 116/12, Rn. 45, alle zitiert nach juris; vgl. weiter: LAG Baden-Württemberg v. 18.05.2012 - 7 Sa 13/12 - Rn. 15, juris; Sächsisches LSG v. 24.08.2011 - Lr KR 74/09 - Rn. 17; VG Baden- Württemberg v. 20.12.2011 - PB 15 S 2128/11 - Rn. 6, juris; Dalichau, SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, Anm. II. 2. zu § 155 SGB V; Kasseler Kommentar-Peters, Sozialversicherungsrecht, § 155 SGB V Rn. 3; Gutzeit NZS 2012, 362; Klimpe-Auerbach, SozSich 2011, S. 270, 272; a.A. wohl Bohlen-Schöning KrV 2012, 101 ff.). Auch das Arbeitsgericht Stuttgart räumt in dem Urteil vom 14.12.2011 - 22 Ca 4263/11 -, auf welches sich die Beklagte zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht beruft, ein, dass nicht etwa eine neue (Abwicklungs-)Körperschaft fingiert werde, sondern die "gesetzlich fingierte Beklagte" (also die Betriebskrankenkasse!) "nur noch fiktiv bestehen" bleibe (S. 6 des Urteils). 41 Die Identität der geschlossenen Betriebskrankenkasse und der Abwicklungskörperschaft ergibt sich aus Folgendem: 42 Gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V gilt eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das Fortbestehen der Betriebskrankenkasse wird fingiert, damit die Handlungsfähigkeit für die Abwicklung erhalten bleibt (vgl. etwa Dalichau, SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, Anm. II. 2. zu § 155 SGB V). Daraus folgt zweierlei: Zum einen wird die Existenz der Betriebskrankenkasse eigentlich mit der Schließung beendet. Zum anderen wird aber zum Zwecke der Abwicklung nicht etwa ein neuer Rechtsträger gegründet, sondern es erfolgt eine Fiktion des Weiterbestandes der bisherigen Körperschaft. Der Wortlaut ist eindeutig und schließt die von der Beklagten vertretene 2-Rechtsträger-Theorie aus. So gilt die Fiktion nicht für "eine", sondern für "die" Betriebskrankenkasse, wodurch sprachlich ein Bezug zu der "aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse" in dem vorhergehenden Satz (§ 155 Abs. 1 S. 1 SGB V) hergestellt wird. Da sie als "fortbestehend" (Hervorhebung durch Unterzeichner) gilt, kann es sich bei der Abwicklungskörperschaft nicht um einen neuen Rechtsträger handeln. Außerdem bedürfte eine neue Körperschaft - auch im Falle einer bloßen Fiktion - der Bestellung eines Vorstandes. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 SGB V wickelt jedoch der Vorstand der aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, nicht derjenige einer neuen Abwicklungskörperschaft die Geschäfte ab. Dies ist nicht auf die Zeit bis zur Schließung begrenzt. Dementsprechend geht auch § 155 Abs. 1 S. 3 SGB V davon aus, dass der alte Vorstand im Amt bleiben kann, denn andernfalls hätte es einer Regelung bedurft, die nicht ausschließlich für den Fall des Ausscheidens dieses Vorstandes gilt. Stattdessen hätte der Gesetzgeber dann regeln müssen, dass der Vorstand der Abwicklungskörperschaft immer von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird. 43 Ob sich aus der Vergabe einer neuen Steuernummer schließen lässt, dass die Finanzverwaltung von einem neuen Rechtsträger ausgeht, kann dahingestellt bleiben. Eine solche etwaige Einschätzung der Finanzverwaltung entfaltet im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung. 44 Ergänzend wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Identität der ursprünglichen BKK für Heilberufe mit der Abwicklungskörperschaft Bezug genommen. 45 bb)Die Höhe des Anspruchs errechnet sich wie folgt: 46 3.281,- € : 31 x 5 = 519,19 €. 47 Dies entspricht exakt dem Betrag, den die Beklagte insgesamt in Abzug gebracht hat. 48 b)Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da sowohl im ursprünglichen Arbeitsverhältnis aufgrund der Verweisung auf den Tarifvertrag BKK für Heilberufe gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrages als auch nach den Regelungen im befristeten Arbeitsvertrag eine Fälligkeit zum 20. des laufenden Monats galt, befand sich die Beklagte zum 01.02. bzw. 01.03.2012 mit den Zahlungen im Verzug. 49 B. 50 I.Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. 51 II.Die Revision wurde für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil der Entscheidung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegen. 52 RECHTSMITTELBELEHRUNG 53 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 54 R E V I S I O N 55 eingelegt werden. 56 Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 57 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 58 Bundesarbeitsgericht 59 Hugo-Preuß-Platz 1 60 99084 Erfurt 61 Fax: 0361-2636 2000 62 eingelegt werden. 63 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 64 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 65 1.Rechtsanwälte, 66 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 67 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 68 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 69 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 70 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 71 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 72 BarthNadorpBobach