Urteil
7 Sa 13/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:1101.7SA13.12.0A
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters ist in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services.(Rn.56)
2. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters geht weit über eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2 der Anlage 1 ERTV DB Services hinaus. Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches.(Rn.60)
3. ERTV DB Services = Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2011 – 17 Ca 6/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters ist in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services.(Rn.56) 2. Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters geht weit über eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2 der Anlage 1 ERTV DB Services hinaus. Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches.(Rn.60) 3. ERTV DB Services = Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen.(Rn.3) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2011 – 17 Ca 6/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2011 – 17 Ca 6/11 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe des zwischen den Parteien unstreitigen Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen T 3 und T 2 des ERTV DB Services von € 14.944,00 brutto (32 Monate x € 467,00 brutto monatlich) nebst Zinsen. Die Berufungskammer folgt im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), sodass auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen werden kann. Die Berufungskammer folgt ferner den Ausführungen in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26. Oktober 2010 – 9 Sa 1193/09 – zitiert nach juris) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Januar 2012 – 12 Sa 497/09 – zitiert nach juris). Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung danach als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst: Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2008 ein Anspruch auf Zahlung von € 14.944,00 brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und der Anlage 1 ERTV DB Services nebst Zinsen zu, weil er entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3 und nicht in die Entgeltgruppe T 2 eingruppiert ist. 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem ERTV DB Services. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Allerdings wird der Kläger nach dem Arbeitsvertrag in die Entgeltgruppe T 2.1 des ERTV DB Services eingruppiert. Dies steht indes der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe T 3 nicht entgegen. Diese Vereinbarung allein verwehrt es dem Kläger nicht, sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe zu berufen. Jedenfalls, soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, ist der Arbeitsvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten tariflichen Regelungen richtet (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juli 2006 – 4 AZR 555/05 – AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, Rn. 19). Die Angabe der Entgeltgruppe T 2.1 im Arbeitsvertrag hat nur deklaratorische Bedeutung. Hierfür spricht schon, dass nicht etwa die Entgeltgruppe T 2.1 vereinbart wird, sondern lediglich geregelt wird, dass der Kläger in die genannte Entgeltgruppe „eingruppiert“ wird (LAG Hamburg, Urteil vom 25. September 2012 – 4 Sa 37/12). a) Gemäß § 2 ERTV DB Services erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt nach den Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1. Nach § 3 Abs. 1 ERTV DB Services richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht (§ 3 Abs. 2 ERTV DB Services). Nach der Anlage 1 zum ERTV DB Services werden 2 gestufte Entgeltgruppen gebildet. Die Gruppen K 1 bis K 5 sind für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 – T 5 für technische Tätigkeiten vorgesehen. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hängt dabei von der überwiegenden Tätigkeit ab. b) Die Auslegung der vorgenannten tariflichen Bestimmungen führt – auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 1 Verweisungs-TV DB Sicherheit – zu dem Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 1. Juli 2012 – 10 AZR 488/11 – zitiert nach juris, m. w. N.). Die Beklagte weist allerdings zutreffend daraufhin, dass es – ausgehend vom reinen Wortlaut – schwierig ist, die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters, d. h. die Tätigkeit des Klägers, als kaufmännische oder technische Tätigkeit zu begreifen. Zur kaufmännischen Tätigkeit hat die erkennende Kammer im Beschluss vom 5. März 2009 (- 7 TaBV 8/08 – zitiert nach juris, Rn. 156) ausgeführt, dass diese gar nicht passt. Nach der Rechtsprechung werden als kaufmännische Dienste solche angesehen, die sich unmittelbar mit dem Warenumsatz befassen sowie solche Tätigkeiten, die notwendig und üblich sind, um den Warenumsatz erfolgreich und sachgerecht zu gestalten (BAG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 4 AZR 56/72 – AP Nr. 23 zu § 59 HGB). Es darf sich nicht um technische Dienstleistungen handeln. Allerdings können auch kaufmännische Tätigkeiten dem technischen Bereich zuzuordnen sein, wenn etwa bei der Auftragsbeschaffung, der Ausarbeitung von Angeboten, der Rechnungsstellung, diese im Einzelfall aufgrund der erforderlichen Anforderungen und Kenntnisse leichter von einem Techniker als von einem Kaufmann durchgeführt werden können (BAG, Urteil vom 18. Februar 1967 – 3 AZR 290/66 -, BAGE 19, 267, 273). Technische Tätigkeiten bauen hingegen eher auf den Kenntnissen und Erfahrungen von Ingenieuren auf (BAG, Urteil vom 3. Juni 1981 – 4 AZR 1118/78 -, AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 1. August 1968 – 2 AZR 382/67 -, DB 1968, 1818: Patent Ingenieur als technischer Angestellter im Sinne von § 133a GewO). Bei der Technik im engeren Sinne handelt es sich um die Gesamtheit aller Mittel, die Natur aufgrund der Kenntnisse und Anwendung ihrer Gesetze dem Menschen nutzbar zu machen (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006). Die Tätigkeit des Klägers als regionaler Einsatzleiter, wie sie sich auch nach dem Vortrag der Beklagten ergibt, ist keine Tätigkeit, die den Warenumsatz betrifft oder für diesen notwendig und üblich ist. Es geht vielmehr, jedenfalls auch – wobei der Umfang zwischen den Parteien streitig ist – um die Koordinierung und Steuerung der eingesetzten Mitarbeiter in Bereichen und bei Einsätzen, die mehrere Abschnitte von Ländereinsatzleitungen betreffen. Hinzu kommt jedenfalls ein Aufgabenbereich, bestehend aus der Erfassung von Daten, der Erstellung von Berichten und der Sicherstellung der Kommunikation mit Leitstellen. Dies ist bei dem reinen Wortlautverständnis auch keine technische Tätigkeit. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn zum einen haben die Tarifvertragsparteien durch § 2 Abs. 1 Verweisungs-TV DB Sicherheit deutlich gemacht, dass auch für die jetzige Beklagte und die dort anfallenden Tätigkeiten die bislang geltenden Eingruppierungsmerkmale des ERTV DB Services zur Anwendung kommen sollen. Zum anderen lässt sich aus der Systematik der Anlage 1 zum ERTV DB Services erkennen, dass die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters nach dem Willen der Tarifparteien der Gruppe für technische Tätigkeiten zuzuordnen ist. Ziel der Stelle ist es nämlich nach der Stellenbeschreibung, den effizienten Personaleinsatz auf Basis der Security-Standards zur unternehmerischen Sicherheitsvorsorge zu gewährleisten. Die Tätigkeit ist eng verknüpft mit Tätigkeiten der Objektüberwachung und der Sicherheitsvorsorge. Es handelt sich letztlich um eine Tätigkeit, die von ihrem Gepräge her dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen ist, auch wenn der Kläger anders als noch als Sicherheitskraft nicht mehr selbst im tatsächlichen Einsatz ist, um etwa die Belästigung, Bedrohung und Gefährdung von Personen abzuwehren. Er veranlasst nunmehr solche Maßnahmen, stellt die Kommunikation mit den Leitstellen her und dokumentiert Einsätze. Letztlich handelt es sich gegenüber den Aufgaben der Sicherheitsfachkraft eher um verwaltende Tätigkeiten, aber eben im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Aus Anlage 1 ERTV DB Services ergibt sich, dass Tätigkeiten, die sich aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe ableiten und auf dieser Berufsausbildung aufbauen, nach dem Willen der Tarifparteien den Entgeltgruppen T zugeordnet sind. Dies gilt, wie insbesondere die Entgeltgruppe T 4 zeigt, auch für die selbständige Verwaltung größerer Arbeitsbereiche. Dies belegt, dass selbst verwaltende Tätigkeiten aus dem Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes in die Gruppe T fallen sollen. Dies muss jedenfalls für solche Tätigkeiten gelten, für die – wie vorliegend – Kenntnisse im Sicherheitsgewerbe im Vordergrund stehen und der Tätigkeit das Gepräge geben. c) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3.1 und nicht in die Entgeltgruppe T 2.1 eingruppiert. Der Kläger erfüllt mit der Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3.1. Nach Auffassung der erkennenden Kammer (vgl. auch Beschluss vom 5. März 2009 – 7 TaBV 8/08 – zitiert nach juris, Rn. 154 f.) ist es lediglich erforderlich, dass die ausgeführte Tätigkeit die Berufsausbildung oder Berufserfahrung der Entgeltgruppe T 3 voraussetzt. Unstreitig hat der Kläger mehrere Jahre bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Sicherheitsfachkraft gearbeitet. Der Kläger ist als regionaler Einsatzleiter auch mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs befasst, welche die oben dargestellte Berufsausbildung oder berufliche Erfahrung voraussetzt (LAG Hamburg vom 5. März 2009, a.a.O., Rn. 159 f.). Zwar ist die Disposition von Sicherheitsmitarbeitern für Bahnhöfe und Gebäude keine Überwachung eines technischen Arbeitsbereichs. Wie die Berufungskammer bereits mit Beschluss vom 5. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt hat, erfordert die Tarifgruppe T 3 nicht, dass die Tätigkeit selbst in der Überwachung eines größeren (technischen) Arbeitsbereichs besteht. Es reicht vielmehr nach dem eindeutigen Tarifwortlaut aus, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung dieses Bereichs steht. Diese Voraussetzung liegt bei der Tätigkeit des Klägers als regionaler Einsatzleiter vor. Die regionalen Einsatzleiter disponieren Mitarbeiter in einem größeren räumlich-örtlichen Bereich und verschaffen sich hier, z.B. über Monitore oder Telekommunikationsanlagen, ein Lagebild („Überwachung der Einzelarbeitsplätze durch regelmäßige Kontaktaufnahme“, Anlage B 1). Der vom Kläger und seinen Kollegen als regionale Einsatzleiter überwachte Bereich betrifft unstreitig Bahnhöfe, Bahnsteige, Züge und Gebäude. Es handelt sich damit um einen größeren Arbeitsbereich, den der Kläger und seine Kollegen von der regionalen Einsatzleitung zu disponieren und zu überwachen haben, denn die Tätigkeit bezieht sich auf den gesamten regionalen Bereich Nord, der sich wiederum von Kiel bis nach Göttingen erstreckt. Die Tätigkeiten in T 3 beziehen sich zwar dem Wortlaut nach auf solche, die im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs, und nicht nur eines größeren Arbeitsbereichs stehen. Nicht entscheidend ist insoweit, dass sich in den o.g. Bereichen durchaus komplexe Technik befindet. Es ist nicht Aufgabe der regionalen Einsatzleiter, das Funktionieren etwa der Zugtechnik zu überwachen. Dem Tarifmerkmal „technisch“ kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem tariflichen Eingruppierungsmerkmal die Überwachung lediglich im Zusammenhang mit der Überwachung eines technischen Arbeitsbereichs stehen muss. Bereits dies deutet auf eine nur lose kausale Verknüpfung zu dem technischen Bereich hin. Hinzu kommt, dass dem Merkmal technisch hier nur eingeschränkte Bedeutung in der Abgrenzung zur kaufmännischen Tätigkeit zukommt. Bei der Besonderheit der Tätigkeit, die beide Vertragsparteien - und auch die Betriebsparteien - übereinstimmend weder als kaufmännisch noch technisch, sondern nur als den „T-Gruppen“ näher ansehen, könnte der Kläger dann nämlich nicht einmal die Merkmale der Entgeltgruppe T 2, die ebenfalls eine technische Tätigkeit voraussetzen, erfüllen (LAG Hessen a.a.O.). Wenn die Parteien, wie vorliegend, einig sind, dass für die Tätigkeit der Mitarbeiter der regionalen Einsatzleitung, für die gemäß § 3 Abs. 2 ERTV die Entgeltgruppe gilt, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht, eher von einer technischen als von einer kaufmännischen Tätigkeit auszugehen ist, muss das Merkmal „technisch“ für die Eingruppierung vernachlässigt werden. Daher muss es ausreichen, wenn vorliegend aufbauend auf der Tätigkeit als Sicherheitskraft eine verwaltende Tätigkeit ausgeübt wird, die im Zusammenhang mit der Überwachung eines räumlich größeren Arbeitsbereiches erfolgt (LAG Düsseldorf, a.a.O.). Die so im Lichte der Besonderheit der Tätigkeit auszulegenden Tarifmerkmale der Entgeltgruppe T 3 erfüllt die Tätigkeit des Klägers als regionale Einsatzleitung. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Klägers - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2. Wie die erkennende Kammer im Beschluss vom 5. März 2009 (a.a.O.), Rn. 158 f., ausgeführt hat, geht die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters weit über eine einfache Tätigkeit hinaus, welche der Entgeltgruppe T 2 zugrunde liegt. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer auch in ihrer jetzigen Zusammensetzung. Dies gilt auch für die konkrete Tätigkeit des Klägers. Zunächst handelt es sich bei der Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ERTV DB Services. Diese war nicht in Einzeltätigkeiten aufzugliedern, sondern als Gesamttätigkeit, die bestimmte fachliche Anforderungen verlangt, zu bewerten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Diese erhöhten fachlichen Anforderungen musste der Kläger insgesamt vorhalten (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – zitiert nach juris, Rn. 10). Der Kläger war verantwortlich für die Koordination des Personaleinsatzes auf Basis der Security-Standards zur Gewährleistung der unternehmerischen Sicherheitsfürsorge. Er hatte danach die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den untergeordneten Ländereinsatzleitungen und den eingesetzten operativen Mitarbeitern. Diese Aufgabe und die daraus folgenden Anforderungen muss der regionale Einsatzleiter grundsätzlich und insgesamt vorhalten. Hierfür spricht auch die Stellenbeschreibung, die zudem von einer fortlaufenden Analyse des sicherheitsrelevanten Ereignisses spricht. Insoweit kann die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters nicht aufgespalten werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst einräumt, dass sie von den regionalen Einsatzleitern – entsprechend der Stellenbeschreibung – ein gewisses Maß an Analysefähigkeit erwartet. Auch dies spricht gegen eine einfache Tätigkeit. Auch die Erstellung von Berichten und insbesondere die Sicherstellung der Kommunikation mit Leitstellen ist keine einfache Tätigkeit. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die regionalen Einsatzleiter über bis zu 300 Streifen- bzw. Kontrollmitarbeiter verfügen, mögen diese auch nicht zeitgleich im Einsatz sein und die Tarifgruppe T 2, jedenfalls keine derartige übergeordnete Leitungstätigkeit abbildet. Für die hier vorgenommene Eingruppierung spricht zudem der Aufbau der Eingruppierungsmerkmale in den Entgeltgruppen T. Die selbständige Verwaltung größerer Arbeitsbereiche ist bereits in Entgeltgruppe T 4 abgebildet. Die Entgeltgruppe T 3 stellt dementsprechend darunter liegende Anforderungen. Es muss gerade nicht der größere Arbeitsbereich selbständig verwaltet werden. Es reichen unter diesen Anforderungen liegende verwaltende und koordinierende Tätigkeiten im Aufgabenbereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes, die sich von einfachen Tätigkeiten abheben. Genauso liegt es hier. Der Kläger verwaltet seinen Arbeitsbereich nur nicht selbständig. Ihm ist aber eine Gesamttätigkeit übertragen worden, die wesentlich mit koordinierenden sowie verwaltenden Aufgaben verbunden ist und zudem eine gewisse Analysefähigkeit erfordert, sich mithin aus einer einfachen Tätigkeit heraushebt. Unstreitig ist schließlich, dass die Eingruppierung nach dem Entgeltschlüssel „ab dem 1. Jahr“ der Anlage 1 zum ERTV DB Services vorzunehmen ist, d. h. sich die konkrete Vergütung aus der in dem ERTV DB Services so bezeichneten Entgeltgruppe T 3.1 ergibt. 2. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind weder verjährt noch verfallen. Insbesondere hat der Kläger die etwa zu beachtende tarifliche Ausschlussfrist nach dem Mantel-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfeldes Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen (MTV DB Services) vom 16. Dezember 2003 gewahrt. a) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 1 MTV DB Services). Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen (§ 11 Abs. 2 MTV DB Services). b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 23. Mai 2006 (Anlage K 5) bei der Beklagten am 23. Mai 2006 eingegangen, darum gebeten, ihn mit (Rück-)Wirkung vom 1. Mai 2006 in die höhere Tarifgruppe T 3 der Beklagten einzugruppieren. Dies war rechtzeitig, ausreichend konkret und ist zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr streitig. 3. Der Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 614 Satz 2 BGB und kann auf die Bruttovergütung verlangt werden (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 7. März 2001 – GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB). Die Beklagte befand sich jedenfalls nach Ablauf des Monats, für welchen die Vergütung zu entrichten war, im Verzuge. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil ein Arbeitnehmer als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP Nr. 1 zu § 310 BGB zu V 1 der Gründe). Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Eingruppierung der Regionalen Einsatzleiter in den ERTV DB Services ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Zurzeit ist eine Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (4 AZR 519/12: Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2012 – 12 Sa 497/09 – zitiert nach juris). Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen T 3 und T 2 des Entgeltrahmentarifvertrages DB Services für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2008. Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 1. Januar 2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u. a. auch aus der DB Services Nord GmbH. Die Regionalgesellschaften waren bis zum 31. Dezember 2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs-, Sicherungs- und Servicedienste tätig. Für den Bereich der DB Services galt der Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfeldes Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen (ERTV DB Services). In diesem hieß es: „§ 2 Entgeltgrundlagen (1) Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 für angestellte Arbeitnehmer sowie nach den Anlagen 2 – 3 für gewerbliche Arbeitnehmer bemessen wird. … § 3 Grundsätze für die Eingruppierungen (1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. (2) Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht. b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen. …“ Nach der Anlage 1 zum ERTV DB Services (Anlage K 3, Bl. 101 d. A.), dem Entgeltgruppenverzeichnis/Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer wurden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet, nämlich die Gruppen K 1 – K 5 für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 – T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hing nach der Eingangsbemerkung von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zu der jeweiligen Stufe sollte sich nach der Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung richten. Die Tätigkeitsmerkmale der Gruppen T 2 und T 3 wurden wie folgt beschrieben: „Gruppe T 2 Einfache technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk, im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf oder eine ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe, wobei die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks/des Wach- und Sicherheitsgewerbes, in denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleich zu setzen sein müssen oder einen gleich zu bewertenden Ausbildungsstand voraussetzen. Gruppe T 3 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T 2 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen. …“ Ergänzend wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zum ERTV DB Services (Anlage K 3, Bl. 78 d. A.). Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der DB Services Nord GmbH, seit dem 6. November 1998 beschäftigt. Die Beklagte suchte mittels einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung (Anlage K 4) Arbeitnehmer für die regionale Einsatzleitung (REL) mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe T 2 im Bereich der Niederlassung Nord. Wegen der Aufgaben und Kompetenzen sowie Verantwortungen, die die spätere Stellenbeschreibung (Anlage B 1) vorsah, wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 6 – 7, Bl. 121 – 122 d. A.) verwiesen. Zum 1. Mai 2006 übertrug die Beklagte dem Kläger die Position des Einsatzleiters in der regionalen Einsatzleitung. Die Einzelheiten der Tätigkeit regelt der Arbeitsvertrag. Hinsichtlich der Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers als Einsatzleiter REL (Regionale Einsatzleitung) wird Bezug genommen auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 1. Mai 2003 (Anlage K 4, Bl. 80 f. d. A.). Die Beklagte vergütete den Kläger nach der Entgeltgruppe T 2.1 mit einer monatlichen Vergütung von € 1.777,00 brutto. In der Entgeltgruppe T 3.1 hätte die monatliche Vergütung jeweils € 467,00 mehr betragen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 (Anlage K 5) verlangte der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe T 3 und die monatliche Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe T 2 von € 467,00. Die Beklagte lehnte dies ab. Ein Beschlussverfahren, das die Eingruppierung u. a. des Klägers in die Entgeltgruppe T 3 zum Gegenstand hatte (LAG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2009 – 7 TaBV 8/08 – Anlage K 1), wurde wegen eines seit dem 1. Januar 2010 geltenden neuen Entgelttarifvertrages mit neuem Entgeltgruppenschema von den dortigen Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt (BAG – 4 ABR 106/09 –). Mit der am 19. November 2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und Vergütungsdifferenzen zwischen den Tarifgruppen T 2 und T 3 des ERTV der DB Services Nord GmbH geltend gemacht. Er hat gemeint, er sei für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2008 in die Entgeltgruppe T 3.1 eingruppiert gewesen. Ihm stehe daher die sich ergebende Vergütungsdifferenz von € 14.944,00 brutto (32 Monate x € 467,00 brutto monatlich) zu. Seine Tätigkeiten ergäben sich aus der Aufgabenbeschreibung in der Stellenausschreibung (Anlage K 4). Er übe einen Arbeitsvorgang aus, nämlich die regionale, länderübergreifende Disposition und Leitung der untergeordneten Mitarbeiter. Ziel sei es, den effizienten Personaleinsatz auf Basis der Security-Standards zur unternehmerischen Sicherheitsvorsorge zu gewährleisten. Die Tätigkeit sei eng verknüpft mit Tätigkeiten der Objektüberwachung und Sicherheitsvorsorge. Der Kläger müsse bestimmte fachliche Anforderungen vorhalten, insbesondere um die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den untergeordneten Mitarbeitern im Sicherheitsdienst ausüben zu können. Es handele sich um eine Tätigkeit, die mit dem disziplinarischen oder fachlichen Führen von Mitarbeitern verbunden sei. Der Regionalbereich Nord erstrecke sich von Kiel bis Göttingen. Er sei gegenüber 300 operativen Mitarbeitern in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Dies sei eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren Aufgabenbereichs. Dem Tarifmerkmal „technisch“ komme keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend sei die aus der Entgeltgruppe T 2 herausgehobene Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren Arbeitsbereichs. Im Übrigen ergebe die Systematik der Entgeltgruppen, dass selbst verwaltende Tätigkeiten aus dem Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes in die T-Entgeltgruppen fallen sollten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 14.944,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich jeweils € 467,00, erstmals beginnend am 1. Juni 2006 und letztmals beginnend am 1. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet, der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe T 2 eingruppiert und habe keinen Anspruch auf die Zahlung von Vergütungsdifferenzen für den streitgegenständlichen Zeitraum. Der Kläger übe schon keine technischen Tätigkeiten im tariflichen Sinne aus. Ihre eigene Bewertung wirke nicht rechtsbegründend. Lückenhafte tarifliche Regelungen dürften die Gerichte für Arbeitssachen nicht richterrechtlich ausfüllen. Der Kläger erfülle auch im Übrigen die an die Entgeltgruppe T 3 gestellten Anforderungen nicht. Es sei auf die maßgebliche Stellenbeschreibung (Anlage B 1, Bl. 102 f. d. A.) abzustellen. Der Kläger sei nur mittelbar für die Koordination von Mitarbeitern zuständig und koordiniere nur in sehr seltenen Fällen Einsätze, welche die räumliche Zuständigkeit mehrerer Ländereinsatzleitungen beträfen. Die übrigen Aufgaben seien nur von unterstützender Natur. Auch die aus der Bezeichnung der Funktion ableitbare Leitungsfunktion sei in der Praxis jedenfalls nicht im Sinne einer Führungsverantwortung gegeben. Die Disposition von Personal erfolge auf der Grundlage vorhandener Dienstpläne und erfordere auch insoweit keine anspruchsvolle Steuerungstätigkeit. Der eigenständige Verantwortungsrahmen sei gering und beziehe sich im Wesentlichen auf besondere Vorkommnisse, die abweichend vom Standard im Einzelfall zu regeln seien. Auch dies erfolge indes in Abstimmung mit Vorgesetzten. Mit Urteil vom 24. November 2011 – 17 Ca 6/11 – hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2008 Vergütung gemäß Entgeltgruppe T 3 des ERTV DB Services in Höhe des unstreitigen Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe T 3 und T 2 in Höhe von € 14.944,00 brutto nebst Zinsen verlangen. Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen zu den Entgeltgruppen in Anlage 1 zum ERTV DB Services führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppen T der technischen Tätigkeiten einzugruppieren sei. Zwar sei die Tätigkeit des Klägers als regionaler Einsatzleiter bei dem reinen Wortlautverständnis keine technische Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages. Hierauf komme es aber nicht entscheidend an, denn zum einen hätten die Tarifparteien durch § 2 Abs. 1 Verweisungs-TV DB Sicherheit deutlich gemacht, dass auch für die jetzige Beklagte und die dort anfallenden Tätigkeiten die bislang geltenden Eingruppierungsmerkmale des ERTV DB Services zur Anwendungen kommen sollen. Zum anderen lasse sich aus der Systematik der Anlage 1 zum ERTV DB Services erkennen, dass die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Gruppe für technische Tätigkeiten zuzuordnen sei. Ziel der Stelle sei es nämlich nach der Stellenbeschreibung, den effizienten Personaleinsatz auf Basis der Security-Standards zur unternehmerischen Sicherheitsvorsorge zu gewährleisten. Es handele sich letztlich um eine Tätigkeit, die von ihrem Gepräge her dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen ist, auch wenn der Kläger, anders als noch als Sicherheitskraft, nicht mehr selbst im tatsächlichen Einsatz sei, um etwa die Belästigung, Bedrohung und Gefährdung von Personen abzuwehren. Es handele sich letztlich bei der Tätigkeit des Klägers eher um eine verwaltende Tätigkeit, aber eben im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Aus Anlage 1 ERTV DB Services ergebe sich, dass Tätigkeiten, die sich aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe ableiten und auf dieser Berufsausbildung aufbauen, nach dem Willen der Tarifparteien den Entgeltgruppen T zugeordnet seien. Der Kläger erfülle mit der Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3.1. Er übe Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs im Sinne der Vergütungsgruppe T 3 der Anlage 1 zum ERTV DB Services aus. Es reiche nach dem eindeutigen Tarifwortlaut aus, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung dieses Bereichs stehe. Es handele sich vorliegend um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren Arbeitsbereichs. Der überwachte Bereich betreffe unstreitig Bahnhöfe, Bahnsteige, Züge und Gebäude. Dem Merkmal „technisch“ komme hier nur eingeschränkte Bedeutung in der Abgrenzung zur kaufmännischen Tätigkeit zu. Es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2. Der Kläger sei verantwortlich für die Koordination des Personaleinsatzes auf der Basis der Security-Standards zur Gewährleistung der unternehmerischen Sicherheitsfürsorge. Er habe danach die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den untergeordneten Länder-Einsatzleitungen und den eingesetzten operativen Mitarbeitern. Die Beklagte verlange von den regionalen Einsatzleitern entsprechend der Stellenbeschreibung ein gewisses Maß an Analysefähigkeit. Auch dies spreche gegen eine einfache Tätigkeit. Auch die Erstellung von Berichten und die Sicherstellung der Kommunikation mit den Leitstellen sei keine einfache Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 9 – 16, Bl. 124 – 131 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 5. Januar 2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt am 1. Februar 2012 und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 3. April 2012 begründet. Die Beklagte trägt vor: Das Arbeitsgericht Hamburg habe die tarifvertraglichen Regelungen fehlerhaft angewendet, insbesondere im Hinblick auf die Normen des einschlägigen Tarifvertrages. Fehlerhaft sei schon die Annahme des Arbeitsgerichts, die Tätigkeit des Klägers sei den technischen Entgeltgruppen zuzuordnen. Ungeachtet dessen erfülle die Funktion des Klägers nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3. Der Kläger sei als regionaler Einsatzleiter zuständig für die Koordination von Mitarbeitern des Fahrkartenprüfdienstes, in sehr seltenen Fällen koordiniere er Einsätze, die mehrere Einsätze von Ländereinsatzleitungen beträfen. Des weiterem erfasse er Daten, erstelle Berichte und kommuniziere mit anderen Leitstellen. Die Organisationseinheit Security werde von dem analytischen Bereich unterstützt. In der alltäglichen Praxis erfolge die Koordinierung und Steuerung der Mitarbeiter durch die sogenannten Ländereinsatzleitungen. Eine Ausnahme bildeten lediglich die Mitarbeiter des Fahrkartenprüfdienstes. Die übrigen Aufgaben seien unterstützender Natur, so z. B. bei der Erstellung von Konzepten, bzw. verwaltender Natur, z. B. bei der Erstellung von Statistiken, Lagen. Weder Verantwortung noch intellektuelle Leistung der Position erreichten die Stufe, die eine Eingruppierung in T 3 rechtfertige. Noch deutlicher werde die begrenzte Verantwortung, wenn die vom Kläger vorgelegte Stellenbeschreibung, Anlage K 3, der erstinstanzlichen Klage, herangezogen werde. Dort heiße es unter Punkt „3: Verantwortung: Entfällt“. Das Arbeitsgericht sehe es auch im Hinblick auf die Eingruppierung in T 3 als ausreichend an, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs stehe. Die Subsumtion des Arbeitsgerichts marginalisiere damit dieses Merkmal. Es komme nach seinen Ausführungen weder auf technische Anforderungen noch auf Überwachungstätigkeiten an. Es reiche offenbar ein loser Bezug. Diese Bewertung lasse sich aus der tariflichen Regelung nicht ableiten. Das tarifliche Merkmal werde daher in seiner Bedeutung fehlerhaft faktisch ignoriert. Schließlich werde die koordinierende, steuernde und leitende Funktion des Klägers überbewertet, die in der offenbar vom Gericht angenommenen Bedeutung weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Beschreibungen der Beklagten erkennbar werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2011 – 17 Ca 6/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor: Er sei den technischen Entgeltgruppen der Anlage 1 der ERTV DB Services zugeordnet. Die Beklagte selbst habe ihn den technischen Entgeltgruppen zugeordnet, in dem sie ihn in die Entgeltgruppe T 2 eingruppiert habe. Die Parteien stritten nur über die richtige Stufenzuordnung, nicht über seine Einordnung in die technischen oder kaufmännischen Entgeltgruppen. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Stufe T 3 lägen jedenfalls vor. Seine Aufgaben, seine Verantwortung als regionaler Einsatzleiter und die Anforderungen an seine Qualifikation ergäben sich aus der Stellenbeschreibung (Anlage K 4). Eine Stellenbeschreibung als Anlage K 3, in der es unter Punkt 3 „Verantwortung: entfällt“ heiße, habe er nicht eingereicht. Seine Stelle sei in der Stellenbeschreibung beschrieben, die als Anlage K 4 eingereicht worden sei und die auch der Anhörung des Betriebsrats zugrunde gelegen habe. Seine Tätigkeit stehe auch im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs. Das Arbeitsgericht ignoriere nicht dieses Merkmal, sondern setze sich mit diesem Merkmal unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden überzeugend auseinander. Insoweit nimmt der Kläger auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 30. März 2012 (Bl. 144 f. d. A.) sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 21. Mai 2012 (Bl. 150 f. d. A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrages der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).