Urteil
17 Sa 1400/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:0723.17SA1400.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.06.2012 - 3 Ca 694/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem betrieblichen Vorschlagswesen. 3 Der 62-jährige Kläger war seit 1964 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.10.2010 wechselte er in eine Transfergesellschaft und blieb dort bis zum 30.09.2011. Zuletzt verdiente der Kläger monatlich ca. 6.000,00 € brutto. 4 Bei der Beklagten sind die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2002 geregelt. Darin heißt es auszugsweise: 5 "1. Begriffsbestimmung 6
7 1.1 Verbesserungsvorschlag (VV) 8 VV im Sinne dieser Vereinbarung sind Vorschläge, die auf die Verbesserung eines Zustandes zielen und hierfür einen konkreten Lösungsansatz beschreiben. Die vorgeschlagene Maßnahme kann anderweitig bereits bekannt oder angewandt, sie muss nur für den vorgeschlagenen Anwendungsfall neu sein
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10 Ein grundsätzlicher Prämienanspruch besteht dann, wenn der Vorschlag eingeführt wurde bzw. die Einführung sichergestellt ist, durch die Umsetzung des VV ein Vorteil für das Unternehmen entsteht und der Gegenstand des VV nicht oder nur teilweise zu den zugewiesenen Aufgaben des Einreichers gehört. 11
. 12 2. Geltungsbereich 13 2.3 Sachlich 14 Die Vereinbarung gilt für alle eingereichten VV, die nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erfüllen (siehe unter 1.1). Bei bereits eingeführten, aber nicht eingereichten VV gilt die Vereinbarung nur, wenn diese Vorschläge innerhalb von 6 Monaten nach der endgültigen Einführung eingereicht werden und die Einführung auf dem VV beruht. 15
. 16 4. Bewertungsausschüsse 17 Die Vereinbarung sieht standortbezogene Bewertungsausschüsse und den BVW-Ausschuss des Unternehmens vor. 18 Die Bewertungsausschüsse sind paritätisch zu besetzen und sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Arbeitgebervertreter) und mindestens ein zuständiger Belegschaftsvertreter oder in Abwesenheit des Vorsitzenden mit dessen Zustimmung mindestens ein Vertreter des Arbeitgebers und ein Belegschaftsvertreter anwesend sind. 19
20 4.1 Standortbezogene Bewertungsausschüsse 21 Die Bewertungsausschüsse behandeln und entscheiden über Vorschläge, bei denen in der dezentralen Vorschlagsbearbeitung eine Prämienhöhe von mehr als 500 € ermittelt wurde sowie über alle Ersteinsprüche
. 22 4.2 BVW-Ausschuss des Unternehmens 23 Der BVW-Ausschuss behandelt und entscheidet über Vorschläge, die in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss nicht einvernehmlich behandelt werden konnten sowie alle zweiten Einsprüche.
. 24
. 25 5. Bewertungsgrundlage 26 5.1 VV mit errechenbaren Vorteilen 27 Die Prämie für einen VV mit errechenbaren Vorteilen beträgt 25 % von der Nettojahresersparnis. Die Nettojahresersparnis ermittelt sich aus der Bruttojahresersparnis abzüglich zu berücksichtigender Einführungskosten.
28
29
. 30 5.3 Prämienanspruch 31 Die entsprechende Prämie für den Einreicher ist abhängig von der Zugehörigkeit des VV zum jeweiligen Aufgabengebiet. Der Anspruch auf die volle Prämie besteht dann, wenn der VV eindeutig außerhalb des Aufgabengebiets des Einreichers liegt. Gehört der VV eindeutig zu den Aufgaben des Einreichers, erhält dieser keine Prämie. Liegt der VV teilweise im Aufgabengebiet des Einreichers, so ist gemäß 5.4 ein Korrekturfaktor in Ansatz zu bringen
.. 32
33 6.Sonstiges 34 6.6 Einspruchsrecht 35 Der Einreicher hat das Recht, innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des schriftlichen Bescheids gegen den Bescheid beim BVW schriftlich Einspruch zu erheben. Der Einspruch, der auch zur Niederschrift erfolgen kann, ist zu begründen. 36 Ersteinsprüche werden in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss behandelt. Ist der Einreicher mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er erneut Widerspruch einlegen. Der zweite Einspruch wird im BVW-Ausschuss des Unternehmens behandelt. Ist der Einreicher auch mit diesem Ergebnis zu seinem zweiten Einspruch nicht einverstanden, kann er beim Vorstand der U. L. Stahl AG Widerspruch einlegen. Über dritte Einsprüche entscheidet nach Beratung der Vorstand der U. L. Stahl AG und der GBR-Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Unternehmenssprecherausschusses. Die erforderlichen Unterlagen hierzu werden dem Vorstand und dem GBR-Vorsitzende bzw. dem Vorsitzende ist Unternehmenssprecherausschusses vom BVW-Ausschuss des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist endgültig. 37
" 38 Bei der Rechtsvorgängerin der U. L. Stahl gab es früher die Bereiche Forschung/Entwicklung und Grobblechforschung. In den Jahren 1989-1991 wurden bei der Beklagten unter Führung von Herrn Dr. N. und Herrn Dr. T. umfangreiche Untersuchungen zur Entwicklung eines nickelfreien Analysenkonzepts für die XABO 890/960 Stähle durchgeführt. Der Aktenvermerk vom 27.09.1993, "betr.: Verbesserungsvorschlag für XABO 890/960 ohne Nickel" (Bl. 287 d. A.), beschreibt, dass ein nickelfreies Analysenkonzept für dünne Bleche XABO 890/960 entwickelt wurde. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt Tarifmitarbeiter von Dr. N. und an der Entwicklung eines nickelfreien Legierungskonzeptes beteiligt. 39 Ende der 90iger Jahre wechselten Herr Dr. T., Herr U. und Herr Prof L. in das Profit Center Grobblech. Herr Professor L. leitete sodann den Bereich Planung und Steuerung, der nach dem Klägervortrag aus den Handlungsfeldern Stahlbestellung, Gütesicherung, Forschung und Entwicklung bestand. In jedem Handlungsfeld waren ein Fachkoordinator und die jeweiligen Teammitglieder tätig. Der Kläger war seit Ende 2002 im Team "Planung und Steuerung" als "Fachkoordinator Gütesicherung" tätig. 40 Die Funktionsbeschreibung vom 11.11/22.11.2004 (Bl. 75 d. A.), die mit dem Kläger einvernehmlich erstellt wurde, enthält die Stellenbezeichnung: AL Gütesicherung. Als Hauptaufgaben werden in folgender Reihenfolge untereinander aufgeführt: 41 "Forschung und Entwicklung (F&E),Fertigungsbegleitende ProduktbetreuungVerfolgen von WettbewerbsaktivitätenBeratung Verkauf, Anomalienbearbeitung, Schmelzfreigabe, Überwachen von Fertigungstandards, Ausfallbearbeitung, Berichterstattung, Mitarbeiterführung." 42 Wegen der in der Funktionsbeschreibung niedergelegten "Verantwortlichkeiten in den Hauptaufgaben", wird auf die Stellenausschreibung Bezug genommen (Bl. 75 d. A.). 43 Im Mai 2003 fand zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Prof. Dr. L. ein Gespräch über neue Forschungsprojekte in der Zukunft statt. Der Kläger regte die Entwicklung eines nickelfreien Analysekonzeptes für die XABO 890/960 - Stähle für Blechdicken oberhalb von 12 mm an und erläuterte den theoretischen Ansatz. Nach Diskussion wurde der Aktenvermerk vom 02.05.2003 erstellt, der das Kürzel des Klägers trägt. 44 In der Teamsitzung "Planung und Steuerung" vom 27.10.2003 wurde das vom Kläger vorgelegte Legierungskonzept betreffend der Stähle XABO 890/960 vorgestellt und in einem Forschungs- und Entwicklungsgespräch am 06.11.2003 als zielführend eingestuft. Nach betrieblicher Erprobung wurde dieses Konzept im April 2007 angesichts der extrem angestiegenen Nickellegierungskosten umgesetzt und der Stahl entsprechend produziert. 45 Per E-Mail vom 30.04.2007 und mit einem Schreiben vom 16.05.2007 reichte der Kläger das Legierungskonzept für XABO 890/960 als Verbesserungsvorschlag ein. Der Eingang wurde am 22.05.2007 bestätigt. Die Anerkennung als vergütungspflichtiger Vorschlag wurde mit Schreiben vom 18.10.2007 unter Bezug auf die Stellungnahme des Gutachters Herrn U. vom 30.08.2007 abgelehnt. 46 Mit Schreiben vom 22.10.2007 legte der Kläger Einspruch ein, dessen Eingang die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2007 bestätigte. Der Gutachter bestätigte in seiner Stellungnahme von 02.04.2008 seine frühere Einschätzung. Nach mehreren Gesprächen und weiterem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Gutachter bat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2010 das zentrale Ideenmanagement erneut um eine Entscheidung. Wegen der Einzelheiten der unterschiedlichen Schreiben wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen (Bl.45 ff d. A.). 47 Mit der am 28.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 07.01.2011 zugestellten Klage machte der Kläger die Zahlung von 2 Mio. € geltend sowie die begehrte Auskunft über weitere Ersparnisse und Einführungskosten. 48 Mit Schreiben vom 29.03.2011 wies der BVW-Ausschuss des Unternehmens den Einspruch mit der Begründung zurück, dass "der Verbesserungsvorschlag nicht neu sei und zusätzlich die Frist zum Einreichen eines Verbesserungsvorschlages bei weitem überschritten sei. Weiter wurde ausgeführt, dass deshalb keine weitere Behandlung der Frage geboten sei, inwieweit der Inhalt des Verbesserungsvorschlages zusätzlich zum Aufgabengebiet des Klägers gezählt habe. 49 Mit Schreiben vom 28.06.2011 legte der Kläger gegen diese Entscheidung erneut Einspruch ein. Dieser ging der Beklagten am 29.06.2011 zu. Der zweite Einspruch des Klägers wurde durch den BVW-Ausschuss des Unternehmens am 19.07.2011 abschließend behandelt. 50 Mit Schreiben vom 25.8.2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass einvernehmlich beschlossen worden sei, den zweiten Einspruch abzulehnen. Darin wies die Beklagte zusätzlich darauf hin, dass man der Auffassung sei, dass der Inhalt des Verbesserungsvorschlags vollständig zum Aufgabengebiet des Einreichers gehöre. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 05.09.2011 (Bl. 155-157 d. A.). 51 Mit Schreiben vom 25.11.2011 legte der Kläger Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung ein. 52 Mit Schreiben vom 12.03.2012 wurde der zwischenzeitlich fristgerecht eingereichte dritte Einspruch abgewiesen. Die Abweisung erfolgte seitens des Arbeitgebers durch den Arbeitsdirektor und seitens des Gesamtbetriebsrats durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden mit dem Hinweis, dass der bisherigen Bewertung des Vorschlags und der damit verbundenen Ablehnung zugestimmt wird. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz vom 30.3.2012 (Bl. 162 - 165 d. A.). 53 Der Kläger hat behauptet, dass der Verbesserungsvorschlag außerhalb seines beruflichen Aufgabenfeldes entwickelt worden sei. Das Konzipieren von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sei nicht seine, sondern eine zentrale Aufgabe des Teamleiters. Seine Idee sei neu gewesen. Zuvor habe es nur die Idee gegeben, die Entwicklung nickelfreier Stähle auch auf Blechdicken bis zu 50 mm zu erweitern. Dies habe jedoch nicht geklappt. Deshalb habe man festgehalten, dass die Nickellegierung nur für Dicken bis zu 12 mm in Betracht kämen. Demgegenüber seien nickelfreie Stähle mit einer weicheren Güte bereits in den Jahren 1992-1994 für Blechdicken bis zu 90 mm entwickelt worden. In diesem Rahmen seien auch unterschiedliche Legierungskombinationen erprobt worden. 1993 sei bei einer Laborschmelze ein Ergebnis gefunden worden, dass gegenüber der nickelfreien Analyse aus 1991 ausreichende Festigkeit, aber ein besseres Zähigkeitsverhalten aufgewiesen habe. Dort sei vorgeschlagen worden, die Einsatztauglichkeit der für Blechdicken oberhalb von 60 mm neu entwickelten Analyse auch für dünne XABO 890/960-Bleche mit dem Ziel zu erproben, die Zähigkeit der 1991 eingeführten nickelfreien XABO 890/960-Stähle auch für dünne Bleche anzuheben. Diese Forschungs- und Erprobungsarbeit sei im Jahre 1994 abgebrochen worden. Zwischen 1994 und 2003 seien keine weiteren Aktivitäten der Abteilung Forschung und Entwicklung zur Verringerung des Legierungsaufwandes bei dickeren XABO 890/960-Blechen durchgeführt worden. Er habe im Jahr 2003 diese Thematik eigenständig entwickelt und am 27.10.2003 das vorgestellte Legierungskonzept wieder aufgegriffen. Die endgültige Einführung sei erst im Jahre 2007 erfolgt. Dies sei belegt durch eine Rundmail des damaligen Verkaufsleiters am 04.04.2007. Das Einsparpotential betrage acht Millionen. Hiervon stünden ihm 25 % zu. Sofern man entgegen seiner Auffassung annehme, dass der Verbesserungsvorschlag teilweise zu seinem Aufgabengebiet gehöre, errechne sich eine anteilige Prämie. Da er im Oktober 2007 die ablehnende Entscheidung angefochten habe, stünden ihm Zinsen ab dem 01.11.2007 zu. 54 Der Kläger hat beantragt, 55 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zwei Millionen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen, 56 2. die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, ihm die Bruttojahresersparnis und die Einführungskosten, die sich gemäß Nr. 5.1 der mit dem Gesamtbetriebsrat und dem Unternehmenssprecherausschuss abgeschlossenen Vereinbarung vom 01.01.2002 aus dem Verbesserungsvorschlag seinerseits für ein nickelfreies Legierungskonzept für die Sonderbaustähle XABO 890 und XABO 960 ergeben, mitzuteilen und ihre Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 57 Die Beklagte hat beantragt, 58 die Klage abzuweisen. 59 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachte Prämie nicht erfüllt seien. Der Kläger habe den Verbesserungsvorschlag bereits verspätet eingereicht, da 2003 beschlossen worden sei, das Konzept des Klägers umzusetzen. Darüber hinaus sei der Vorschlag nicht neu gewesen. Die Entwicklung zur Nutzung nickelfreier Stähle habe bereits im Jahre 1991 mit Untersuchungen im Blechdickenbereich von 10-25 mm begonnen. Das Analysekonzept sei zwischen 1991 und 1994 kontinuierlich weiterentwickelt und der untersuchte Blechdickenbereich bis 90 mm ausgeweitet worden. In einem Aktenvermerk vom 27.09.1993 sei die Verbesserung für XABO 890/960 ohne Nickel entwickelt und insofern für die Produktion nutzbar beschrieben worden. Der Verbesserungsvorschlag habe auch zu seinem Aufga- 60 bengebiet gehört, das ausdrücklich die Forschung und Entwicklung umfasse. Der Kläger könne allenfalls eine Prämie i.H.v. 712.500,00 € verlangen. 61 Mit Urteil vom 18.06.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss vom 12.03.2012, mit dem der Einspruch zurückgewiesen worden sei, den Anforderungen an eine Beschlussfassung genüge, insbesondere eine ausreichende Begründung enthalte. Die Bezugnahme auf die vorhergehenden Beschlüsse sei zulässig. Die Zurückweisung des Verbesserungsvorschlags als verspätet sei aber nicht überzeugend, da die Vereinbarung unter Nr. 2.3 vorsehe, dass der Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Einführung einzureichen sei. Selbst nach dem Beklagtenvortrag sei die endgültige Einführung erst 2007 erfolgt. Es könne jedoch dahinstehen, ob der Beschluss des BVW-Ausschusses den Anforderungen genüge, soweit er sich mit der Neuheit des Vorschlags befasse. Dem Kläger stehe ein Anspruch nicht zu, weil der Verbesserungsvorschlag eindeutig im Sinne der Nr. 5.3 der Betriebsvereinbarung zu seinem Aufgabengebiet gehöre. Der Kläger könne nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nicht er, sondern der Teamleiter die Lieferung neuer Ideen und Vorschläge nach der Funktionsbeschreibung schulde. Der Begriff des Mitwirkens schließe ein selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln nicht aus. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem Team arbeite und damit alle gemeinsam an der Verwirklichung der Aufgabe beteiligt seien. Zudem sei der Kläger als Fachkoordinator Gütesicherung der Abteilung Forschung und Entwicklung natürlich auch mit der Entwicklung eigener Ideen betraut. Es habe außerdem die Idee eine nickelfreie Analyse auch auf dickere Bleche anzuwenden, bereits vorher bestanden. Bis 1994 sei die nickelfreie Analyse entwickelt worden. Der Vorschlag des Klägers hätte sich folglich in eine bereits bestehende Konzeption eingefügt. Der Begrifflichkeit in Nr. 1.1 "zugewiesene Aufgabe", komme entgegen der Ansicht des Klägers keine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich sei die spezielle Vorschrift Nr. 5.3. Das von 1994 bis 2003 nach den Behauptungen des Klägers keine weiteren Aktivitäten zur Verringerung des Legierungsaufwandes bei dickeren Blechen durchgeführt worden seien, stehe der Beurteilung nicht entgegen. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Dies setze eine Sonderleistung des Arbeitnehmers und damit eine über die übliche Arbeitsleistung hinausgehende Leistung voraus. Daran fehle es, da sich sein Vorschlag in die bereits bestehenden Forschungsarbeiten einreihe und es sich nur um eine Weiterentwicklung bestehender Verfahren handele. 62 Gegen das dem Kläger am 09.07.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit dem am 09.08.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.10.2012 mit dem am 05.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 63 Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Prämienanspruch erfüllt seien. Der Vorschlag sei fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist eingereicht worden. Von einer Einführung könne erst ausgegangen werden, wenn der Vorschlag mit der Produktion umgesetzt werde. Dies sei erst 2007 erfolgt. Der Vorschlag sei neu, da für die Stähle XABO 890/960 kein Legierungskonzept bestanden habe. Dies habe er entwickelt. Es weiche von dem früheren Legierungskonzept ab. Die Entwicklung des neuen Legierungskonzepts habe nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört. Er sei Abteilungsleiter der Abteilung Gütesicherung gewesen und habe als solcher nicht die Aufgabe gehabt, Legierungen zu entwickeln. Seine Tätigkeit habe sich auf Aufgaben "Anomaliebearbeitung, Schmelzfreigabe, Fertigungsbegleitende Produktbetreuung, Ausfallbearbeitung, Überwachen von Fertigungstandards, Verfolgung von Wettbewerbsaktivitäten und Beratung der Teams "Qualität und technisches Marketing" bei speziellen werkstoffspezifischen Kundenanfragen bezogen. Die Aufgabe "Forschung und Entwicklung" sei hauptsächlich zur Unterstützung der im Handlungsfeld Forschung und Entwicklung 2003 neu eingestellten unerfahrenen Mitarbeiter in die Funktionsbeschreibung aufgenommen worden. Der Anteil an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten habe dementsprechend auch nur bei max. 10 % gelegen. Sein Gehalt sei für die verantwortungsvollen Arbeiten im Zusammenhang mit der Gütesicherung gezahlt worden. Dazu habe die Überwachung der laufenden Produktion gehört. Es habe sichergestellt werden müssen, dass kein Blech mit nicht bedingungsgemäßen Werkstoffeigenschaften ausgeliefert werde. Dies unterscheide sich von der Entwicklung neuer Legierungen. Auch aus der Aufgabenbeschreibung, die "das Konzipieren und Durchführen von F&E-Projekten zur Werkstoff- und Verfahrensentwicklung" beim Teamleiter und nur das Mitwirken bei der Ausarbeitung und Betreuung von internen und externen Forschungs- und Entwicklungsprojekten zur Verbesserung der Produktqualität usw. zur Bereitstellung neuer Produkte in Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten aufführe, zeige die klare Aufgabenverteilung. Gerade das selbstständige Konzipieren und Durchführen von Projekten stelle deutlich höhere Anforderungen dar. Den Aktenvermerk von Mai 2003 habe er zwar mit Prof. Dr. L. geschrieben. Er habe aber von sich aus danach den Gedankengang zur Entwicklung einer nickelfreien Analyse für die Stähle von Blechdicken oberhalb von 12 mm konkretisiert und umfangreiche Recherchen zur Wirkungsweise der Legierungselemente auf die mechanischen Eigenschaften von wasservergüteten Stählen durchgeführt und so das neue Legierungskonzept entwickelt. 64 Der Kläger beantragt, 65 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.06.2012, zugestellt am 09.07.2012, Az. 3 Ca 694 / 12, wird abgeändert. 66 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen. 67 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Bruttojahresersparnis und die Einführungskosten, die sich gem. Nr. 5.1 der mit dem Gesamtbetriebsrat und dem Unternehmenssprecher Ausschusses abgeschlossenen Vereinbarung vom 01.01.2002 aus dem Verbesserungsvorschlag des Klägers für einen nickelfreies Legierungskonzept für die Sonderbaustähle XABO 890 und XABO 960 ergeben, mitzuteilen und ihre Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 68 Die Beklagte beantragt, 69 die Berufung zurückzuweisen. 70 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Prämie nicht erfüllt seien. Zunächst hätten die zuständigen Ausschüsse über den Antrag entschieden. Der Verbesserungsvorschlag des Klägers sei bereits nicht fristgerecht eingereicht worden. Mit der Akzeptanz des Vorschlags 71 im Jahre 2003 sei eine Einführung im Sinne der Betriebsvereinbarung erfolgt. Der Gutachter sei auch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vorschlag nicht neu sei. Die Entwicklung habe schon 1991 begonnen und sei im Hinblick auf größere Blechdicken und bessere Zähigkeit bis in das Jahr 1994 optimiert worden. Die 1994 vorgestellte Analyse sei gekennzeichnet durch einen relativ hohen Aluminiumgehalt in Verbindung mit Zusätzen von Niob und Bor sowie den Verzicht auf das für die Zähigkeit abträgliche Vanadium. Der Stand 1994 entspreche somit weitestgehend der final 2003 eingeführten Analyse bis auf geringfügige Anpassungen der Anteile Silizium, Mangan und Molybdän. Dies könne nicht als neuer Anwendungsfall verstanden werden. Der Verbesserungsvorschlag gehöre auch eindeutig zu dem zugewiesenen Aufgabengebiet. In der Stellenbeschreibung stehe an erster Stelle die Forschung und Entwicklung. Mit dem Aktenvermerk vom 02.05.2003 sei die Aufgabe in jedem Fall in seinen Aufgabenbereich aufgenommen und dann dem Kläger in der Teamsitzung vom 27.10.2003 auch zur weiteren Erprobung übertragen worden. 72 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. 73 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 74 A. Die Berufung ist zulässig. 75 Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerde-gegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). 76 B. Die Berufung ist nicht begründet. 77 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Prämie. Die Voraussetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: GBV) vom 01.01.2002 für die Zahlung einer Prämie sind nicht erfüllt. 78 1. Dass der zuständige Ausschuss entsprechend den Regelungen der GBV entschieden hat, ist aufgrund der Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.05.2013, denen der Kläger nicht mehr entgegengetreten ist, nicht mehr im Streit. 79 2. Zwischen den Parteien ist auch nicht mehr streitig, dass die Regelungen im dreiseitigen Vertrag anlässlich des Wechsels des Klägers in die Transfergesellschaft einem Anspruch nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie mit dem Schreiben vom 29.09.2010 an den Kläger bestätigt hat, dass die Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen vom 01.01.2002 für während der Beschäftigungszeit eingereichte Verbesserungsvorschläge angewandt wird und Ausschlussfristen dem nicht entgegenstehen. 80 3. Dem Anspruch steht auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits entgegen, dass die Entscheidung des Ausschusses nur auf grobe Unbilligkeit zu überprüfen ist und die Entscheidung nicht grob unbillig ist. Die Prüfung ist nicht auf den Maßstab einer groben Unbilligkeit beschränkt. Die Entscheidung über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen konnte nicht den Bewertungsausschüssen übertragen werden. 81 a) Haben die Betriebsparteien zulässigerweise eine Schiedsgutachtenabrede getroffen, ist das Ergebnis eines Schiedsgutachtens zwar in entsprechender Anwendung des §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar (BAG 20.1.2004 -9 AZR 23/03-, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen). Dies ist aber nur zulässig, bei Vereinbarungen, mit denen einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, zu beurteilen, ob ein Tatbestandsmerkmal oder eine tatsächliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist oder nicht (BAG 22.011.997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146; BAG 08.12.1976 - 5 AZR 613/75 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 3; BAG 16. 10.1957 - 4 AZR 257/55 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 11). Wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird, (BAG 14.12.1999 - 1 AZR 175/99 - ArbuR 2000, 316; BAG 23.10.1985 - 4 AZR 151/84 -juris.de: BAG 16.10.1957 - 4 AZR 257/55 - aaO.) ist dies nicht zulässig. 82 b) Im vorliegenden Fall ist die Grenze überschritten. Der zuständige Ausschuss hat nach der GBV zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Prämienanspruch erfüllt sind. Hierbei hat er nicht nur Tatsachenfeststellungen zu treffen bzw. ob tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sondern ihm ist auch die verbindliche Subsumption im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe übertragen. Er hat zu entscheiden, ob ein Vorschlag "endgültig eingeführt wurde", ob die Merkmale "zugewiesenes Aufgabengebiet", "eindeutig zu den Aufgaben des Einreichers gehört" oder "ein neuer Anwendungsfall" erfüllt sind. Die Begriffe werden in der GBV nicht einer Weise bestimmt, dass nur noch Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, um eine Entscheidung zu treffen. Vielmehr ist unter Auslegung der Betriebsvereinbarung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen verbindlich festzulegen. Die GBV weist damit den mit der Entscheidung über die Prämierung befassten Ausschüssen eine verbindliche Subsumption unter unbestimmte Rechtsbegriffe zu. Dies ist nicht zulässig. 83 4. Der Kläger kann aber die geltend gemachte Prämie nicht verlangen, weil die Voraussetzungen der GBV nicht erfüllt sind. Der Verbesserungsvorschlag gehört iSd. der GBV zum Aufgabengabengebiet des Klägers. Für den Fall sieht die GBV keine Prämie vor. 84 a) Die Betriebspartner führen in Ziffer 2.3 und 5.3 bestimmte Voraussetzungen für einen Prämienanspruch auf. Sie verwenden aber unterschiedliche Formulierungen. Unter Ziffer 2.3 heißt es "
.und der Gegenstand des VV nicht oder nur teilweise zu den zugewiesenen Aufgaben des Einreichers gehört. In Ziffer 5.3 wird in Satz 1 von der Abhängigkeit des VV von der Zugehörigkeit zum jeweiligen Aufgabengebiet gesprochen. In Satz 2 werden die Begriffe, "eindeutig außerhalb bzw. eindeutig zu den Aufgaben des Einreichers", verwandt. 85 b) Die Betriebsvereinbarung bedarf insoweit der Auslegung. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 24.04.2013 - 7 AZR 523/11- juris; BAG 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 - AP Nr 60 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung Rn. 49 mwN.; BAG 27.07.2010 - 1 AZR 67/09 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 52). 86 c) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen können die Regelungen der GBV nur dahingehend verstanden werden, dass es für die Beurteilung darauf ankommt, ob der Verbesserungsvorschlag zum Aufgabengebiet des Einreichers des Verbesserungsvorschlags gehört. Die Betriebspartner verwenden zwar zusätzlich die Worte eindeutig und zugewiesen. Damit machen sie aber nur deutlich, dass am Inhalt des Aufgabengebiets keine Zweifel bestehen dürfen, um eine Abgrenzung zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs zu ermöglichen. 87 d) Angesichts der Stellenbeschreibung und der sonstigen Umstände gehört der Verbesserungsvorschlag eindeutig zu seinem Aufgabengebiet des Klägers. Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts und schließt sich zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen an. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 88 aa) Die Funktionsbeschreibung vom 11.11/22.11.2004 (Bl. 75 d.A.), die mit dem Kläger einvernehmlich erstellt wurde, enthält die Stellenbezeichnung: AL Gütesicherung. Als Hauptaufgaben werden in folgender Reihenfolge untereinander aufgeführt: "Forschung und Entwicklung, Fertigungsbegleitende Produktbetreuung, Verfolgen von Wettbewerbsaktivitäten, Beratung Verkauf, Anomalienbearbeitung, Schmelzfreigabe, Überwachen von Fertigungsstandards, aus Fallbearbeitung, Berichterstattung, Mitarbeiterführung". 89 Dem Wortlaut ist zwar nicht zu entnehmen, welche Bedeutung bzw. welchen Anteil die einzelnen Hauptaufgaben im Rahmen der zugewiesenen Gesamtaufgaben haben. Mit der Beklagten ist jedoch davon auszugehen, dass die Reihenfolge der Aufgabenaufzählung nicht unbeachtet bleiben kann. Mit der Aufführung der Forschung und Entwicklung an 1. Stelle der Hauptaufgaben wird deutlich gemacht, dass die Forschung und Entwicklung eine wesentliche und auch hervorgehobene Aufgabe darstellt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass nur 10 % seiner Tätigkeit die Forschung und Entwicklung ausgemacht habe und die Aufgabe nur zur Unterstützung der im Handlungsfeld Forschung und Entwicklung 2003 neu eingestellten unerfahrener Mitarbeiter aufgenommen worden sei, findet dies in der Stellenbeschreibung keine Stütze. 90 Die Beschreibung der Verantwortlichkeiten spricht auch für die Auffassung der Kammer. Unter Verantwortlichkeiten in den Hauptaufgaben heißt es für die Hauptaufgabe "Forschung und Entwicklung": "Mitwirken bei der Ausarbeitung und Betreuung von internen und externen Forschungs- und Entwicklungsprojekten zur Verbesserung der Produktqualität bzw. zur Bereitstellung neuer Produkte mit verbesserten Eigenschaften in Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten. Mitverantwortlich für die zielorientierte Durchführung der Vorgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten. Analysieren und bewerten der anfallenden Ergebnisse mit abschließender Berichterstattung gegenüber dem Vorgesetzten. Mitwirken bei Gemeinschaftsvorhaben mit externen Forschungsinstituten oder Kunden. Verfolgen und Controllen der F& E-Kosten". 91 bb) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Forschungs- und Entwicklungsaufgabe beschränkt und nur im Zusammenhang mit der fertigungsbegleitenden Gütesicherung zu sehen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus der Aufteilung, also der getrennten Aufführung dieser Hauptaufgaben "Forschung- und Entwicklungsaufgaben" und "Fertigungsbegleitende Produktbetreuung" ergibt sich, dass sich die Forschung- und Entwicklungsaufgaben nicht alleine auf die fertigungsbegleitende Produktbetreuung bezieht. Wenn dies gewollt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu verzichten und diese unter dem Merkmal "Fertigungsbegleitende Produktbetreuung" aufzuführen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung allgemein beschrieben, wenn von internen und externen Forschungs-und Entwicklungsprojekten zur Verbesserung der Produktqualität bzw. ausdrücklich auch zur Bereitstellung neuer Produkte mit verbesserten Eigenschaften in Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten, die Rede ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass Forschung und Entwicklung über die Gütesicherung hinaus seine Arbeitsaufgabe ist. Der Kläger hat zudem selbst von einer Unterstützung der Mitarbeiter in dem Handlungsfeld Forschung und Entwicklung gesprochen. Bei der Beurteilung darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger in der Vergangenheit zwar auf anderer Ebene aber in der Forschung gearbeitet hat. Die Aufführung dieser Aufgabe in der Stellenbeschreibung kann insofern auch als Fortführung der Entwicklungs- und Forschungsaufgaben unter Nutzung seiner Erfahrung und Kenntnisse verstanden werden. 92 cc) Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, dass der Begriff "Mitwirken" ein selbständiges und eigenverantwortliches Handeln nicht ein-, sondern ausschließt. Zu Recht weist das Arbeitsgericht auf die normale Begriffsbedeutung hin und dass damit auch Einfluss ausüben/haben/nehmen verbunden ist, mit einem anderen zusammen (an etwas) wirken (Wahrig Bedeutungswörterbuch S.883). Ein Mitwirken in einem Team impliziert die Entwicklung und Weitergabe von eigenen Ideen. Ansonsten wäre die Aufgabe des Mitwirkens lediglich auf ausführende Tätigkeiten beschränkt. Dies kann aber der Wortwahl nicht ent- 93 nommen werden. Bei der Beurteilung darf nicht die Stellung des Klägers außer Acht gelassen werden, der mit seiner langen beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit auch in der Forschung nunmehr als Abteilungsleiter tätig ist. 94 Für die Beurteilung der Kammer spricht zudem der Aktenvermerk vom 02.05.2003. Darin dokumentierte sich das Verständnis der Parteien von der Arbeitsgabe des Klägers auch im Bereich Forschung und Entwicklung. Der Kläger hat das neue Projekt zur Verbesserung der Zähigkeitseigenschaften bei Xabo-Stählen quasi initiiert. Er hat den Weg der Prüfung vorgeschlagen und dafür gesorgt, dass das Projekt trotz bestehender Zweifel des Vorgesetzten betrieben wird. Damit sind die in dem Zusammenhang stehen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nicht nur eine gemeinsame Aufgabe des Teams unter der Leitung von Prof. Dr. L. geworden, sondern gleichzeitig Inhalt seiner eigenen Arbeitsaufgabe und er hat an der Zielsetzung mitzuwirken. Das bedeutet gleichzeitig, dass er seine eigenen Ideen und Vorschläge zur Durchführung und Umsetzung des Projekts einzubringen hat. Wenn der Kläger aufgrund dieser im Aktenvermerk auf seine Anregung festgelegten Zielsetzung, die bereits angedachten und in das Team eingebrachten Ideen über ein mögliches verändertes Analysenkonzept alleine weiterführt und unter Verwendung bereits vorhandener Untersuchungen zu neuen Erkenntnissen kommt, ist das nur eine Folge der ihm im Sinne der Geamtbetriebsvereinbarung zugewiesen Arbeitsaufgabe, u.a. an der Betreuung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zur Verbesserung der Produktqualität bzw. zur Bereitstellung neuer Produkte mit verbesserten Eigenschaften in Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten mitzuwirken. Wie der Kläger zudem selbst ausgeführt hat, hat er hierzu die vorhanden Analysen und Untersuchungsergebnisse während der Arbeitszeit ausgewertet. Nach alledem gehört der Verbesserungsvorschlag (eindeutig) zu seinem Aufgabenbereich. 95 Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie sind nicht erfüllt. 96 Angesichts der obigen Ausführungen kam es nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen der GBV für einen Prämienanspruch erfüllt sind. 97 II. Ein Anspruch auf eine besondere Vergütung ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar eine besondere Leistung des Arbeitnehmers, insbesondere eine Leistung schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, auch ohne besondere Vereinbarung nach Treu und Glauben zusätzlich zu vergüten ist, wenn sie dem Arbeitgeber einen nicht unerheblichen Vorteil bringt (BAG 30.04.1965 - 3 AZR 291/63 - NJW 1965, 1876). Mit dem Arbeitsgericht ist aber davon auszugehen, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass er eine entsprechende Leistung über seine Vertragspflichten hinaus nicht erbracht hat. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Kammer an. Die Beurteilung ergibt sich zu dem daraus, dass die Forschung und Entwicklung zu seinem Aufgabenkreis gehörte und, dass es sich im Ergebnis um eine Weiterentwicklung einer bereits 1993 entwickelten Analyse zur nickelfreien Herstellung von Xabo - Stählen handelt. Letztlich hat der Kläger die vorhandenen Unterlagen während der Arbeitszeit ausgewertet, so dass sich auch vom Arbeitsumfang und den sonstigen Anforderungen keine gesondert zu honorierende Leistung ergibt. 98 III. Da der Kläger keinen Anspruch auf eine Prämie hat, hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte, um eine Prämienberechnung selbst vorzunehmen, bzw. die Richtigkeit der Angaben zu den Ersparnissen zu überprüfen. 99 C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 100 D. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für die Klägerin die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. 101 RECHTSMITTELBELEHRUNG 102 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 103 R E V I S I O N 104 eingelegt werden. 105 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 106 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 107 Bundesarbeitsgericht 108 Hugo-Preuß-Platz 1 109 99084 Erfurt 110 Fax: 0361-2636 2000 111 eingelegt werden. 112 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 113 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 114 1.Rechtsanwälte, 115 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 116 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 117 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 118 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 119 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 120 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 121 gez. Jansengez. Dr. Evertzgez. Knuth