Urteil
7 AZR 147/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ziffer 15 einer Betriebsvereinbarung kann ein kollektiv-rechtliches, aufschiebend bedingtes Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zur veräußernden Gesellschaft begründen.
• Ein solches Rückkehrrecht ist nicht bereits wegen Tarifvorrangs (§77 Abs.3 BetrVG) oder mangels Normsetzungsbefugnis der Betriebsparteien grundsätzlich unwirksam.
• Erklärungen des früheren Arbeitgebers gegenüber einzelnen betroffenen Arbeitnehmern können eine individualrechtliche Bestätigung des kollektiv-rechtlichen Rückkehrrechts begründen und binden den Arbeitgeber.
• Die Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung nach §894 ZPO ist auch auf einen künftigen Beginn des Arbeitsverhältnisses und mit hinreichender Bestimmtheit möglich; essentialia negotii sind ausreichend bestimmt.
• Das Rückkehrrecht ist verwirklicht, wenn eine Weiterbeschäftigung in der ‚neuen Gesellschaft‘ aus betrieblichen Gründen unmöglich geworden ist, ohne dass es einer rechtswirksamen Kündigung nach KSchG bedarf.
Entscheidungsgründe
Betriebsvereinbarung: Kollektiv-rechtliches Rückkehrrecht und individualbestätigende Schreiben binden Arbeitgeber • Ziffer 15 einer Betriebsvereinbarung kann ein kollektiv-rechtliches, aufschiebend bedingtes Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zur veräußernden Gesellschaft begründen. • Ein solches Rückkehrrecht ist nicht bereits wegen Tarifvorrangs (§77 Abs.3 BetrVG) oder mangels Normsetzungsbefugnis der Betriebsparteien grundsätzlich unwirksam. • Erklärungen des früheren Arbeitgebers gegenüber einzelnen betroffenen Arbeitnehmern können eine individualrechtliche Bestätigung des kollektiv-rechtlichen Rückkehrrechts begründen und binden den Arbeitgeber. • Die Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung nach §894 ZPO ist auch auf einen künftigen Beginn des Arbeitsverhältnisses und mit hinreichender Bestimmtheit möglich; essentialia negotii sind ausreichend bestimmt. • Das Rückkehrrecht ist verwirklicht, wenn eine Weiterbeschäftigung in der ‚neuen Gesellschaft‘ aus betrieblichen Gründen unmöglich geworden ist, ohne dass es einer rechtswirksamen Kündigung nach KSchG bedarf. Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Zum 1.1.1987 ging sein Arbeitsverhältnis im Rahmen der Ausgliederung auf die C I GmbH über; Betriebsrat und Beklagte schlossen dazu am 4.12.1986 die JVR 1986 mit Ziffer 15, die ein aufschiebend bedingtes Rückkehrrecht zur Beklagten regelt. Der Kläger erhielt Mitteilungen über die Ausgliederung und die JVR 1986 und bestätigte den Erhalt. In den Folgejahren wechselten Anteilsverhältnisse und Gesellschaften; die C I GmbH wurde mehrfach umfirmiert und verschmolzen, der Kläger war zuletzt bei der C GmbH beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die C GmbH kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2010. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Annahme seines Wiedereinstellungsangebots; die Beklagte lehnte ab. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht verurteilten die Beklagte teilweise zur Annahme des Angebots. Die Beklagte rügte u.a. Unbestimmtheit des Tenors und Unwirksamkeit des Rückkehrrechts; das BAG wies die Revision zurück. • Zulässigkeit und Bestimmtheit des Tenors: Die Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung ist bestimmt genug, weil essentialia negotii (Art und Beginn der Tätigkeit) erkennbar sind; ‚adäquater Arbeitsplatz‘ bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Systemberater/technischer Angestellter. • Rechtliche Wirksamkeit der Ziffer 15 JVR 1986: Betriebsvereinbarungen können auch Regelungen zum Abschluss und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen; ein kollektiv-rechtliches Wiedereinstellungsversprechen ist damit grundsätzlich zulässig. • Keine Überschreitung der Normsetzungsbefugnis: Die Betriebsparteien haben ihre Kompetenz nicht überschritten; die Regelung fällt in die sachlich-funktionelle Zuständigkeit des Betriebsrats für die betroffenen Arbeitnehmer. • Kein Tarifvorrang gem. §77 Abs.3 BetrVG: Die tarifliche Regelung, die Wiedereinstellung bei betriebsbedingten Kündigungen vorsieht, regelt einen anderen Tatbestand; Ziffer 15 betrifft den Beschäftigungswegfall in der ‚neuen Gesellschaft‘ und steht nicht in sachlichem Widerspruch zum MTV. • Teilausfall anderer Bestimmungen berührt Ziffer 15 nicht: Gem. §139 BGB ist Gesamtunwirksamkeit nur anzunehmen, wenn der verbleibende Teil nicht mehr sinnvoll ist; hier ist Ziffer 15 in sich schlüssig. • Auslegung der Rückkehrklausel: Wortlaut, Systematik und Zweck der JVR 1986 sprechen gegen einen ungeschriebenen Vorbehalt, dass die ‚neue Gesellschaft‘ im Konzern verbleiben muss; sonst wäre das Rückkehrrecht durch Verkauf der Anteile leicht aushebbar. • Individualrechtliche Bestätigung: Die Schreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und 10.2.2005 bestätigen gegenüber dem Kläger, dass eine nach Ziffer 15 bestehende Rechtsposition durch Verschmelzungen oder Versetzungen unberührt bleibt und binden die Beklagte. • Eingetretene Bedingung: Die aufschiebende Bedingung (Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung in der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen) ist eingetreten, weil der Betrieb stillgelegt und Insolvenz eröffnet wurde. • Rechtsfolgen der Entscheidungsklage: Die Verurteilung zur Abgabe der Annahmeerklärung nach §894 ZPO führt mit Rechtskraft zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum in der Tenorierung genannten Beginn; materielle Unmöglichkeit ist nicht gegeben. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten der Revision; Kostenteilung für Zeit bis zur Rücknahme der Klägerrevision wurde getroffen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe der Annahmeerklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags aufgrund von Ziffer 15 der JVR 1986 in Verbindung mit den individualbestätigenden Schreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und 10.02.2005. Die aufschiebende Bedingung (fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der ‚neuen Gesellschaft‘ aus betrieblichen Gründen) ist eingetreten; deshalb ist die Beklagte zur Annahme des Wiedereinstellungsangebots verpflichtet. Die Verurteilung zur Abgabe der Annahmeerklärung ist hinreichend bestimmt und rechtswirksam; das Arbeitsverhältnis gilt mit der fingierten Annahmewirkung zum bezeichneten Zeitpunkt als begründet. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen; für die Zeit bis zur Rücknahme der Klägerrevision wurde anteilig verteilt.