Leitsatz: 1.Änderungskündigung gegenüber dem bisherigen Chefarzt einer einheitlichen Abteilung der Inneren Medizin zur Aufteilung der Abteilung in zwei getrennte Kliniken mit den Schwerpunkten Gastroenterologie und Diabetologie einerseits und Kardiologie und konservative Intensivmedizin andererseits mit zwei Chefärzten. 2.Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Zuordnung der Behandlungsfälle. 3.Der entschädigungslose Verlust des privaten Liquidationsrechts des bisherigen alleinigen Chefarztes für den ihm nicht mehr unterstehenden Bereich nach der Aufteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. 4.Die Entwicklungsklausel im Chefarztvertrag stand der Änderungskündigung nicht entgegen. 1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.04.2013 - 2 Ca 1562/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der am 20.06.1954 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 17.06.1998 seit dem 01.10.1998 als Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin des St. K. hospitals bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren, bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. In dem Dienstvertrag hieß es u.a.: "§ 2 Stellung dienstliche Aufgaben (1)Stellung des Arztes 1.Dem Arzt obliegt die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung.
4.Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arzt und/oder anderen Abteilungs- und Belegärzten entscheidet in ärztlich organisatorischen Fragen der Leitende Arzt des Krankenhauses, ansonsten der Träger.
(2)Behandlung von Patienten 1.Der Arzt ist für die medizinische Versorgung der Kranken in seiner Abteilung verantwortlich. Hierzu gehört auch die Versorgung von Patienten mit führenden internistischen Krankheitsbildern auf der Intensivstation.
§ 3 Entgelte für die Tätigkeiten im dienstlichen Aufgabenbereich (1)Vergütung 1.Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine monatlich, nachträglich zahlbare Vergütung, die sich aus einer dem Lebensalter entsprechenden Grundvergütung und dem Ortszuschlag zusammensetzt und in Anlehnung an die Vergütungsgruppe 1 der AVR in der jeweils geltenden Fassung berechnet wird.
§ 4 Gesonderte Berechnung ärztlicher Leistungen (1)Soweit das ärztliche Berufsrecht, das Krankenhausrecht sowie die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit und die caritative Aufgabenstellung des Krankenhauses es ermöglichen, wird dem Arzt unter den nachstehenden Bedingungen gestattet, im vollstationären, teilstationären-, vor- und nachstationären Bereich für ärztliche Leistungen bei den Patienten gesondert abzurechnen, die eine persönliche Behandlung ausdrücklich gewählt und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben (Liquidationsrecht)
. § 11 Entwicklungsklausel Der Träger behält sich das Recht vor, jederzeit selbständige Fachabteilungen, jedoch nicht solche der gleichen Fachrichtung, oder Institute neu einzurichten oder abzutrennen und dafür weitere Abteilungsärzte einzustellen oder Belegärzte zuzulassen sowie neue Institutsleistungen zu erbringen. Er hat weiterhin das Recht, die Bettenzahl der Abteilungen zu ändern, Behandlungseinrichtungen zu ändern, aufzulösen oder neu einzurichten. Soweit der Arzt davon betroffen ist, ist er vorher zu hören. Bei diesen Maßnahmen ist ein Ersatzanspruch des Arztes ausgeschlossen. Die Vergütung nach § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Einrichtung oder Zulassung von Arztpraxen der gleichen Fachrichtung auf dem Gelände des Krankenhauses bedarf der Zustimmung des Arztes
." Die Innere Abteilung des Krankenhauses war als eine Abteilung konzipiert, welche die Allgemeine Innere Medizin verbunden mit den Schwerpunkten Gastroenterologie, Kardiologie und Diabetologie umfasste. Die Beklagte strebte die Einrichtung einer weiteren Abteilung für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und konservative Intensivmedizin an. Hierüber verhandelte sie mit dem Kläger. Dieser Verselbständigung widersetzte der Kläger sich nicht grundsätzlich. Eine Einigung der Parteien zu der von dem Kläger geforderten finanziellen Entschädigung wurde jedoch nicht erzielt. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger unter dem 24.06.2010 zum 31.12.2010 eine Änderungskündigung mit dem Ziel, den Kläger künftig nicht mehr im Bereich der kardiologischen Erkrankungen tätig werden zu lassen, aus. Die Unwirksamkeit der Änderungen des Arbeitsvertrags durch diese Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hatte, wurde durch rechtskräftiges Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2011 (5 Sa 296/11, nachfolgend BAG 24.11.2011 - 9 AZN 1214/11) festgestellt. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zum Kündigungszeitpunkt noch keine greifbaren Formen angenommen hatte und zudem das damalige Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt war. Zum 01.07.2010 hatte die Beklagte den Kardiologen Dr. V. als Oberarzt eingestellt. Die organisatorische Umsetzung der Einrichtung einer eigenständigen Abteilung der Inneren Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie konservative Intensivmedizin wurde zum 01.01.2011 umgesetzt und Dr. W. diesbezüglich als Chefarzt eingestellt. Dr. W. hatte eine Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin" und war Prüfer für dieses Fach bei der Ärztekammer Nordrhein. Diese Zusatzqualifikation hatte der Kläger nicht. Allerdings war in seiner Abteilung vor und nach Ausspruch der Änderungskündigung ein Oberarzt mit dieser Zusatzbezeichnung tätig. Es wurde durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2012 - 14 Sa 1348/12) aus Anlass einer weiteren Änderungskündigung vom 15.06.2011 zum 31.12.2011 rechtkräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht, weil die Änderungskündigung nicht von der Beklagten als Arbeitgeberin, sondern von der St.-G.-Stiftung erklärt worden war. Am 23.02.2012 traf die Gesellschafterversammlung der Beklagten ausweislich des Protokolls vom gleichen Tag die Entscheidung, die Fachabteilung für Innere Medizin weiterhin in eine Medizinische Klinik I (Schwerpunkte Gastroentorologie und Diabetologie), geleitet durch den Kläger und eine Medizinische Klinik II (Kardiologie und konservative Intensivmedizin) geleitet durch Dr. W. aufzuteilen und diese Teilung durch Änderungskündigung gegenüber dem Kläger ab dem 01.01.2013 umzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Protokoll der Gesellschafterversammlung Bezug genommen. Die Beklagte sprach unter dem 26.06.2012 nach Anhörung der Mitarbeitervertretung, die keine Einwände erhob, eine Änderungskündigung zum 31.12.2012 aus. In dieser hieß es u.a.: "1. Ab dem 01.01.2013 sind Sie in Abänderung von § 1 des Dienstvertrags als leitender Abteilungsarzt (Dienstbezeichnung Chefarzt) der "Medizinischen Klinik I" im St. K. hospital V. beschäftigt. Sie werden ab dem 01.01.2013 für alle Leistungen der Inneren Medizin zuständig sein, die nicht der bereits zum 01.01.2011 eingerichteten "Medizinischen Klinik II", die durch Herrn Dr. W. als leitender Abteilungsarzt geleitet wird, zuzuordnen sind. Die Abgrenzung der Behandlungsfälle soll wie folgt stattfinden: a)Durch das Medizinische Controlling wurde auf der Basis der Daten 2010 mit Ihnen und Herrn Dr. W. eine Abgrenzung anhand von Diagnosen konsentiert. Das Ergebnis ist in der Ihnen bekannten Tabelle der Hauptdiagnosen und der Zuordnung zu den Kliniken zusammengefasst. Hinsichtlich der Schwerpunkte erfolgt die Aufteilung dergestalt, dass Sie für die Schwerpunkte Gastroenterologie und Diabetologie zuständig sind; die Schwerpunkte Kardiologie und konservative Intensivmedizin fallen in den Aufgabenbereich von Herrn Dr. W.. b)Im Falle unklarer Diagnosen, z.B. in Aufnahmesituationen wird die Zuordnung anhand von Leitsymptomen und Krankheitsentitäten erfolgen
c)
d)
e)Die Abgrenzung der Intensivpatienten wird wie folgt stattfinden: Dr. W. behandelt die Patienten seiner Klinik. Patienten der Medizinischen Klinik I (Prof. Dr. A.) werden hinsichtlich der die intensivmedizinische Behandlung indizierenden Erkrankungen durch die Medizinische Klinik II (Dr. W.) behandelt. Die Medizinische Klinik I (Prof. Dr. A.) wird hinsichtlich der Grunderkrankung behandlungsleitendend bleiben. Sie werden insofern Ihre Patienten weiter behandeln, ein Facharzt Ihrer Klinik soll an den Intensivvisiten teilnehmen. f)Die Zuordnung der Patienten zu den Medizinischen Kliniken I und II wird durch den diensthabenden Arzt in der zentralen Aufnahmestation, der supervidiert wird durch einen Chefarzt/Oberarzt in der Medizinischen Klinik II (Kardiologie) erfolgen. Ergänzend sollen morgens und vormittags Visiten in der zentralen Aufnahmestation unter fachärztlicher Beteiligung beider Kliniken (Oberärzte/Chefärzte) erfolgen. Hier soll die korrekte Zuordnung der Patienten in die Fachabteilungen geprüft und ggf. getroffen werden. Die Behandlungsplanung, Abklärung hausinterner Verlegungen sowie die Zuordnung der Patienten der Intensivstation zu der Medizinischen Klinik I und II erfolgen im Rahmen der Intensivvisiten. In Grenzfällen sollen Sie und Herr Dr. W. sich über die Zuordnung des Patienten verständigen. Gelingt eine solche Verständigung nicht, soll der ärztliche Direktor entscheiden. 2.Die Entgelte für die Tätigkeiten im dienstlichen Aufgabenbereich nach § 3 des Dienstvertrages bleiben unverändert. 3.Das Ihnen gem. § 4 des Dienstvertrages eingeräumte Liquidationsrecht beschränkt sich ab dem 01.01.2013 auf die Leistungen der Medizinischen Klinik I.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Änderungskündigung Bezug genommen. Der Kläger nahm diese Änderungskündigung rechtzeitig unter Vorbehalt an. Zum 01.04.2013 ging der Betrieb des St. K. hospitals auf die N. St. B. gGmbH über. Diesem Betriebsübergang widersprach der Kläger nicht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Änderungskündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil ihm in § 11 des Arbeitsvertrags zugesichert worden sei, keine weitere Abteilung der gleichen Fachrichtung einzurichten. Die Beklagte dürfe sich im Übrigen nicht auf die Entwicklungsklausel berufen, weil diese gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam sei. Es fehle aber auch an dringenden betrieblichen Erfordernissen. Hierzu hat er behauptet, er habe sich zwar grundsätzlich mit der Organisationsänderung einverstanden erklärt. Dies habe aber unter dem Vorbehalt einer Einigung über eine Entschädigung für den Wegfall der Einkünfte aus der Behandlung kardiologischer Pateinten gestanden. Zudem gehe die Änderungskündigung über das Ziel der Einrichtung einer internistischen Abteilung mit dem Schwerpunkt Kardiologie hinaus. Es sei kein Grund ersichtlich, dass ihm die intensivmedizinische Behandlung seiner Patienten entzogen werde. Dies führe zu einem vermeidbaren Betreuungsdefizit bei den Patienten. Aus den von der Beklagten angeführten Empfehlungen ergebe sich vielmehr, dass die auf der Intensivstation tätigen ärztlichen und nicht-ärztlichen Mitarbeiter den fachlichen Weisungen des Fachvertreters unterstehen, der für die Behandlung des Patienten zuständig ist. Tatsächlich würden insoweit sogar externe gastroenterologische Konsilien eingeholt. Seine fehlende Einbindung in die Aufnahmeorganisation verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies sei in bundesdeutschen Krankenhäusern auch nicht üblich. Die Kündigung aller Nebenabreden sei ebenfalls unverhältnismäßig. So gebe es z.B. eine Nebenabsprache zu einem reduzierten Abgabesatz bei abdominellen Ultraschalluntersuchungen, weil er das Gerät seinerzeit auf eigene Kosten angeschafft habe. Soweit ihm Patienten aufgrund der Regelung der Änderungskündigung wirtschaftlich zuzuschreiben seien, habe die Beklagte es unterlassen, eine entsprechende Dienstanweisung zu erlassen. Dies sei erforderlich, weil es keine Abstimmung der geänderten Arbeitsbedingungen zwischen ihm, dem Chefarzt Dr. W. und der Leitung des Krankenhauses gegeben habe. Er hat behauptet, der Anteil der kardiologischen Patienten bezogenen auf die Gesamtzahl der internistischen Patienten habe sich gegenüber dem Jahr 2010 nicht verändert. Die Zunahme der Patientenzahlen sei alleine auf die bessere Einbindung der Klinik in das Rettungssystem der Stadt zurückzuführen. In jedem Falle stehe ihm Ersatzanspruch hinsichtlich der Leistungen zu, die er aufgrund der Änderungskündigung nicht mehr liquidieren könne. § 11 des Arbeitsvertrages schließe diesen Anspruch nicht aus, weil die Klausel unwirksam sei. Die "Kardiologie" sei auch keine "eigene Zusatzbezeichnung". Im Jahre des Vertragsschlusses habe die Weiterbildungsordnung des Jahres 1992 gegolten, wonach die Kardiologie lediglich Schwerpunkte innerhalb des Fachgebiets Innere Medizin gewesen seien. Der Kläger hat mit der betreffend den Änderungsschutzantrag am 05.07.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11.07.2012 zugestellten Klage beantragt, 1.festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26.06.2012, zugegangen am 28.06.2012, sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist; 2.hilfsweise, festzustellen, dass ihm ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Leistungen zusteht, die er nach Maßgabe der Änderungskündigung nicht mehr liquidieren darf. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe die Entscheidung zur Einrichtung der neuen Abteilung der Inneren Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie im Jahre 2010 aus wirtschaftlichen Gründen, aufgrund von Verlusten im Jahr 2009 nach einer Markt- und Umfeldanalyse getroffen, aufgrund derer das Leistungsspektrum in diesem Bereich hätte ausgebaut werden können. Die Entwicklung seit dem 01.01.2011 habe dies bestätigt. Die Anzahl der kardiologischen Fälle habe sich bereits im ersten Quartal 2011 gegenüber dem ersten Quartal 2010 um 109 Fälle erhöht. Im Zeitraum von Januar bis November sei es gelungen, die Fallzahlen der Kardiologie im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 zu verdoppeln. Die zum 01.01.2013 vorgenommene Abgrenzung entspreche zudem auch der seit dem 01.01.2011 gegebenen tatsächlichen Situation. Die Änderungskündigung sei auch nicht unverhältnismäßig. Im Bereich der Intensivmedizin reiche es aus, dass der Kläger für die Grunderkrankungen behandlungsleitend bleibe. Zudem begründe sich die neue Aufteilung aus der Zusatzbezeichnung des Dr. W. betreffend die Intensivmedizin. Dies ergebe sich auch aus den "Gemeinsamen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Bundesvorstandes Deutscher Anästhesisten sowie der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin und der Deutschen Gesellschaft für Internistische Medizin und Notfallmedizin zur Organisation der Intensivmedizin". Der Kläger sei auch in die Zuordnung der Patienten ausreichend eingebunden. Eine umfassende Kündigung der Nebenabreden nehme die Änderungskündigung nicht vor, vielmehr bleibe es im Übrigen bei den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Außerdem arbeite der Kläger zu den Bedingungen, die er selbst mit abgestimmt habe. Auch wenn es hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung gebe, sei die Aufteilung exakt so wie in der Änderungskündigung beschrieben von dem Kläger und Dr. W. erarbeitet worden. Aufgrund dieser Abstimmung sei auch keine weiterführende Dienstanweisung erforderlich gewesen. Die Entwicklungsklausel im Arbeitsvertrag stehe der Änderung nicht entgegen. Diese betreffe nur das Direktionsrecht. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.04.2013 stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass zwar die Entwicklungsklausel der Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht entgegenstehe. Die Änderungskündigung sei aber unverhältnismäßig, weil dem Kläger die intensivmedizinische Behandlung seiner Patienten ohne Grund entzogen worden sei, zumal er diese in Vergangenheit ohne Beanstandung ausgeübt habe. Gegen das ihr am 17.05.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 17.06.2013 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.08.2013 - am 16.08.2013 begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Änderung der Arbeitsbedingungen verhältnismäßig. Der Kläger sei selber mit der Aufteilung der Abteilungen und auch der Abgrenzung der Intensivmedizin einverstanden gewesen. Zwar ließe sich dies nicht mehr terminlich konkretisieren, zeige sich aber in dem Schreiben des Klägers vom 11.11.2012. Zudem sei, sobald ein Arzt mit der Zusatzausbildung Intensivmedizin vorhanden sei, diesem aus haftungsrechtlichen Gründen die Leitung der Intensivmedizin zu übertragen. Da der Kläger für die Grundleiden seiner Patienten behandlungsführend blieb, seien ihm keine Nachteile entstanden. Die Abgrenzung sei insoweit auch möglich. Die Beklagte beantragt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Änderungskündigung stehe bereits § 11 des Arbeitsvertrages entgegen, denn daraus ergebe sich, dass strukturelle Änderungen nur über diese Entwicklungsklausel und nicht über eine Änderungskündigung vorgenommen werden können. Andernfalls würde die wesentliche Zusage unterlaufen, keine zweite Fachabteilung der gleichen Fachrichtung einzurichten. Die Änderungskündigung sei zudem unverhältnismäßig. Auf die Geschäftsordnung habe er keinen Einfluss ausüben können, so dass daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, er sei mit der alleinigen Zuständigkeit der Medizinischen Klinik II für die Intensivmedizin einverstanden gewesen. Vielmehr widerspreche er dieser im Schreiben vom 11.11.2012. Zum Zeitpunkt der Änderungskündigung habe es die Geschäftsordnung ohnehin noch nicht gegeben. Die Abgrenzung zwischen gastroenterologischer Grunderkrankung und intensivmedizinischer Behandlung sei schwierig. Sei die intensivmedizinische Behandlung durch die internistische Grunderkrankung bedingt, müsse der Patient unter seiner Fachkompetenz weiter behandelt werden, weil andernfalls ein Betreuungsdefizit mit haftungsrechtlichen Konsequenzen drohe. Anderes könne für die organisatorische Leitung der Intensivmedizin gelten, um die es aber nicht gehe. Eine Empfehlung von Fachgesellschaften sei zudem nicht bindend. Eine Vorschrift, die eine bestimmte fachärztliche Zusatz-Weiterbildung verlange, gebe es nicht. Auch die Entziehung der gleichberechtigten Mitzuständigkeit in der Aufnahmestation sei unverhältnismäßig, weil über 60 % aller internistischen Aufnahmen Erkrankungen beträfen, die seiner Klinik zuzuordnen seien. Damit gelange ein Großteil seiner Patienten verspätet in seine Behandlung. Zudem sei der entschädigungslose Entzug des Liquidationsrechts unverhältnismäßig. Ihm entgingen im Durchschnitt ca. 90.000,00 Euro jährlich an Honorareinnahmen. Zwar habe er sich grundsätzlich mit der Verselbständigung einverstanden erklärt, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass eine Einigung zur Entschädigung erzielt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. A.Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der bis zum 19.08.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 16.08.2013 vollständig per Telefax bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangen. Dies ergibt sich aus der Telefaxkennung auf der Berufungsbegründungsschrift sowie aus dem Telefaxjournal des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2013. Nachdem der Sachverhalt den Parteien mit der Terminierung offen gelegt worden ist, sind keine Einwände im Hinblick auf die fristgerechte Begründung der Berufung mehr erhoben worden. B.Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zwar mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Sie ist aber mit beiden Anträgen unbegründet. I.Die Klage ist mit dem zulässigen Änderungsschutzantrag unbegründet. 1.Der Änderungskündigungsschutzantrag ist zulässig. a)Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Ausspruch der Änderungskündigung aufgrund des Betriebsübergangs zum 01.04.2013 unstreitig auf die St. B. gGmbH übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert (BAG 20.3.1997 - 8 AZR 769/95, ZIP 1997, 1760 Rn. 20; BAG 13.4.2000 - 2 AZR 215/99, DB 2000, 2175 Rn. 14; BAG 11.8.2011 - 9 AZN 806/11, NZA 2011, 1445). Dies ist hier der Fall. Die Änderungskündigung erfolgte am 28.06.2012 zum 31.12.2012. Der Änderungsschutzantrag ist am 11.07.2012 mit Zustellung der Klage erhoben gewesen. Der Betriebsübergang fand nach all diesen Zeitpunkten statt. b)Der Änderungsschutzantrag bedarf der Auslegung. Der Antrag und der zusprechende Tenor des Arbeitsgerichts sind zwar dem Text des § 4 Satz 2 KSchG nachgebildet. Anders als nach dem Gesetz sind die beiden Alternativen aber mit "und" und nicht mit "oder" verbunden. Die Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Klagebegründung ergibt aber, dass der Kläger die Feststellung der Änderung der Arbeitsbedingungen gleich aus welchem Grund begehrt, d.h. der Antrag im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Auf diese Auslegung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Keine der Parteien hat dem widersprochen. 2.Der rechtzeitig erhobene Änderungsschutzantrag ist unbegründet. Dem stehen die bereits ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht entgegen. Der Änderung der Arbeitsbedingungen steht § 11 des Arbeitsvertrags nicht entgegen. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse für die Änderung der Arbeitsbedingungen vor. a)Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2011 (5 Sa 296/11) und vom 19.11.2012 (14 Sa 1348/12) stehen einer Abweisung der Klage nicht entgegen. aa) Die materielle Rechtskraft der Entscheidung über die Änderungskündigung vom 24.06.2010 ist kein Hindernis, die Klage abzuweisen, weil insoweit ein anderer Streitgegenstand betroffen ist (vgl. z.B. BAG 20.12.2012 - 2 AZR 867/11, NZA 2013, 1003 Rn. 23). Auch die Grundsätze über das Verbot der Wiederholungskündigung stehen der Klageabweisung nicht entgegen. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber dann ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen für unwirksam erklärt worden ist (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 485/02, BB 2003, 1905 Rn. 20; BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08, NZA 2010, Rn. 19; BAG 20.12.2012 a.a.O. Rn. 26). bb)Richtig ist zwar, dass die Änderungskündigung vom 24.06.2010 auch darauf abzielte, die bisherige Innere Abteilung in zwei Medizinische Kliniken mit unterschiedlichen Schwerpunkten aufzuteilen. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat sie indes zum einen deshalb für unwirksam erachtet, weil die Änderung der Arbeitsbedingungen zu unbestimmt angeboten worden sind. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Änderungskündigung aus formalen Gründen für unwirksam erachtet, was die Beklagte mit der nunmehr ausgesprochenen Änderungskündigung heilen möchte. Unabhängig davon stützt die Beklagte die betriebsbedingte Änderungskündigung auch auf einen neuen Lebenssachverhalt. Sie hat nämlich im Jahr 2012 eine neue Organisationsentscheidung (vgl. dazu BAG 22.05.2003 a.a.O. Rn. 23; BAG 12.2.2004 - 2 AZR 307/03, ZTR 2004, 653 Rn. 29) getroffen. Die 5. Kammer hat die Änderungskündigung vom 24.06.2010 deshalb für unwirksam erachtet, weil Aufteilung der beiden Kliniken aufgrund des Beschlusses vom 11.05.2010 zum 31.12.2010 zum Kündigungszeitpunkt noch keine greifbaren Formen angenommen hatte. Es sei noch gar nicht sicher gewesen, ob es überhaupt zur Änderung der Organisation kommen werde. Die Beklagte hat die Organisationsentscheidung dann nach Ausspruch der Kündigung tatsächlich zum 01.01.2011 umgesetzt und in der Nachfolgezeit praktiziert. Daran anknüpfend hat sie am 23.12.2012 auf der Grundlage der nunmehr tatsächlich praktizierten Organisationsänderung die Entscheidung getroffen, an dieser Änderung festzuhalten und die Arbeitsbedingungen des Klägers anzupassen. Der zeitliche Ablauf, die tatsächliche Umsetzung und die daran anknüpfende neue Entscheidung aus Mai 2012 stellen zur Überzeugung der Kammer im Gegensatz zu dem von der 5. Kammer angenommenen verfrühten Kündigungssachverhalt einen wesentlich geänderten Sachverhalt und damit ein neuer Kündigungstatbestand dar. cc)Die Entscheidung über den Feststellungsantrag im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 15.06.2011 steht der Klageabweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist insoweit im Verhältnis zur Beklagten rechtskräftig festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht. Die streitige Änderungskündigung vom 26.06.2012 zum 31.12.2012 ist von der Rechtskraftwirkung dieses Urteilsausspruchs indes nicht erfasst. Richtig ist zwar, dass grundsätzlich vom allgemeinen Feststellungsantrag diejenigen Beendigungstatbestände, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, erfasst sind, wobei aber die Auslegung des Klageantrags maßgeblich ist (BAG 10.10.2002 - 2 AZR 622/01, MDR 2003, 521 Rn. 30 f.). Zwar fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der 14. Kammer am 19.11.2012, d.h. nach Ausspruch der hier streitigen Änderungskündigung statt. Sie fand aber vor dem Änderungsdatum der hier ausgesprochenen Änderungskündigung, nämlich dem 31.12.2012 statt. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der 14. Kammer war das hier streitige Verfahren bereits anhängig. Dieses ist von dem Arbeitsgericht zwar im Hinblick auf das Verfahren Arbeitsgericht Krefeld 4 Ca 1407/11, welche das Änderungsschutzverfahrens des Klägers betreffend die Änderungskündigung vom 15.6.2011 gegen die St.-G.-Stiftung betraf, ausgesetzt worden. Allerdings ist das Verfahren aufgrund des Antrags des Klägers erst nach Abschluss des Verfahrens 14 Sa 1348/12 wieder aufgerufen worden (Schriftsatz vom 23.1.2013). Dieses Prozessverhalten des Klägers belegt, dass die hier streitige Änderungskündigung von dem damaligen allgemeinen Feststellungsantrag, über den die 14. Kammer entschieden hat, nicht erfasst sein sollte (vgl. zur Ausklammerung von früher wirkenden Kündigungen bei punktuellem Kündigungsschutzantrag BAG 22.11.2012 - 2 AZR 732/11, NZA 2013, 665 Rn. 19f.). Dafür spricht, dass die hier streitige Änderungskündigung ausweislich des Urteils der 14. Kammer kein Gegenstand des damaligen Verfahrens war. Sie wird in den Urteilsgründen nicht geprüft, was nahe gelegen hätte, wenn auch diese hätte mit erfasst sein sollen. Der Lebenssachverhalt, mit dem sich die 14. Kammer befasst hat, ist vielmehr die Änderungskündigung vom 15.06.2011 und deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Diesem Ergebnis entspricht, dass die Kammer in der mündlichen Verhandlung - unter dem Aspekt der Wiederholungskündigung - offen gelegt hat, dass sie davon ausgeht, dass die beiden bisherigen Entscheidungen der 5. und 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts keine Bindungs- oder Rechtskraftwirkung für dieses Verfahren haben. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Darauf, ob im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers durch die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht eine Zäsur eintritt (vgl. dazu HaKo/Gallner, 4. Aufl. 2012, § 4 KSchG Rn. 54; s.a. LAG Düsseldorf 19.04.2013 - 6 Sa 1275/12), kam es deshalb nicht an. b)Der Änderung der Arbeitsbedingungen steht § 11 des Arbeitsvertrags nicht entgegen. Dies ergibt die Auslegung dieser Vertragsbestimmung, die bereits das Arbeitsgericht zutreffend und gut begründet vorgenommen hat. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich um allgemeine, von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, wofür spricht, dass der Kläger insoweit einen Verstoß gegen § 305 ff. BGB rügt, oder aber um einen konkret zwischen den Parteien ausgehandelten Vertragstext. aa) Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen sind objektiv auszulegen, d.h. sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 18.5.2010 - 3 AZR 373/08, NZA 2010, 935 Rn. 50). § 11 enthält eine in Arbeitsverträgen von Chefärzten übliche Entwicklungs- und Anpassungsklausel. Eine solche Klausel legt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Grenzen des Direktionsrechts fest. Es soll dem Arbeitgeber ermöglicht werden, bei Einhaltung der in der Klausel genannten Voraussetzungen und in Anwendung billigen Ermessens die Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern, ohne zum Mittel der Änderungskündigung greifen zu müssen (vgl. BAG 13.03.2003 - 6 AZR 557/01, DB 2003, 1960 Rn. 26). Der verständige durchschnittliche Chefarzt durfte auch die hier verwandte Klausel nicht anders verstehen. Dies belegt bereits der Wortlaut, mit dem die Klausel beginnt. Es geht darum, dass der Träger sich ein Recht vorbehält. Dies bringt klar zum Ausdruck, dass es darum geht, eine einseitige Änderungsbefugnis zu regeln. Es wird nachfolgend geregelt, welche Gegenstände die einseitige Änderungsbefugnis umfassen soll, wobei dabei Fachabteilungen der gleiche Fachrichtung nicht erfasst sind. Damit werden diese von der einseitigen Änderungsbefugnis ausgenommen. Ein solcher Fall soll vom Direktionsrecht nicht erfasst sein bzw. in diesem Rahmen nicht ermöglicht werden. Ein vollständiger Verzicht auf eine derartige Umorganisation mit Hilfe des Instituts der Änderungskündigung ist damit nicht verbunden. Es wird lediglich ein durch den Vertrag gewährtes Änderungsrecht in seiner Reichweite eingeschränkt. Nur auf die kraft Direktionsrecht ermöglichten Maßnahmen bezieht sich auch der vertraglich vorgesehene Ausschluss von Ersatzansprüchen. Soweit für die Einrichtung oder Zulassung von Arztpraxen der gleichen Fachrichtung auf dem Gelände des Krankenhauses die Zustimmung des Arztes verlangt wird, ist dieser Sachverhalt hier nicht gegeben. Da die Entwicklungsklausel eine Änderungskündigung nicht ausschließt, kam es auch nicht darauf an, ob sie gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam ist. bb)Aber auch, wenn man § 11 des Arbeitsvertrags konkret gemäß §§ 133, 157 BGB (dazu BAG 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, AP Nr. 9 zu § 1b BetrAVG Rn. 19) auslegt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Vertrag anders verstanden haben, als dies bei objektiver Auslegung der Fall ist, bestehen nicht. c)Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26.6.2012 im Anwendungsbereich des KSchG, die der Kläger rechtzeitig unter Vorbehalt angenommen hat, ist rechtwirksam. Es liegen dringende betriebliche Gründe i.S.v. § 2 Satz 1 KSchG i.V.m § 1 Abs. 2 KSchG vor. Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist auch hinreichend bestimmt. aa)Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist i.S.v. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 24.5.2012 - 2 AZR 163/11, NZA-RR 2013, 74 Rn. 12 f.). Werden mit einer Änderungskündigung mehrere Änderungen vorgenommen, so muss grundsätzlich für jede Änderung ein dringendes betriebliches Bedürfnis gegeben sein (vgl. BAG 23.6.2005 - 2 AZR 625/04, NZA 2006, 92; BAG 29.11.2007 - 2 AZR 388/06, NZA 2008, 523). (1)Die zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Änderungskündigung notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Dies kann auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebs bzw. einer Dienststelle oder einzelner Arbeitsplätze beruhen, von der auch das Anforderungsprofil der nach Umstrukturierung verbleibenden Arbeitsplätze erfasst werden kann (BAG 29.11.2007 a.a.O. Rn. 21). Es gehört zum Kern der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur beizubehalten. Zu diesem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers zählt grundsätzlich auch die Befugnis, den Inhalt der Arbeitsaufgaben und damit das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes zu bestimmen. Außerdem unterliegt es seiner freien Entscheidung, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe - zukünftig - erledigt werden soll (BAG 24.5.2012 a.a.O. Rn. 18). (2)Die Beklagte hat ihre bisherige Abteilung der Inneren Medizin in die beiden Abteilungen der Medizinischen Klinik I und II aufgeteilt mit der Folge, dass es eines Chefarztes für jede Klinik bedarf, wobei jeweils unterschiedliche Schwerpunkte gebildet sind. Dies sind die Gastroenterologie im Bereich des Klägers und die Kardiologie und konservative Intensivmedizin in der Abteilung der medizinischen Klinik II. Diese tatsächliche Trennung hat die Beklagte seit dem 01.01.2011 tatsächlich umgesetzt. Sie hat diese dann im Einzelnen ausdifferenziert, mit dem Gesellschafterbeschluss vom 23.05.2012 daran festgehalten und die Abgrenzung der jeweiligen Behandlungsfälle vorgenommen. Der tatsächlichen Aufteilung der beiden Kliniken ist der Kläger letztlich nicht entgegengetreten. Er hat auch nicht qualifiziert bestritten, dass es den Gesellschafterbeschluss vom 23.5.2012 gibt. Letztlich zielt sein Vortrag vor allem darauf ab, dass die vorgenommenen Änderungen über die Umsetzung dieser Organisationsentscheidung hinausgingen und es an einer Entschädigung für die entgangenen Liquidationserlöse fehle. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten getroffene Organisationsentscheidung im Jahre 2012, an der getroffenen Teilung der Klinik festzuhalten, rechtsmissbräuchlich ist, sind nicht ersichtlich. Da die Änderungen der Organisationsstruktur tatsächlich umgesetzt worden sind, ist die Vermutung berechtigt, dass die Organisationsentscheidung aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 29.11.2007 a.a.O. Rn. 22; BAG 24.5.2012 a.a.O. Rn. 19). Richtig ist allerdings, dass der Kläger die wirtschaftlichen Gründe für die vorgenommene Aufspaltung der Klinik bestritten und ausgeführt hat, eine Zunahme der kardiologischer Patienten sei allenfalls auf die bessere Einbindung in das Rettungssystem der Stadt zurückzuführen. Selbst wenn dies zuträfe, führte dies aber nicht zu einem Rechtsmissbrauch. Der Beklagten wäre es auch ohne entsprechende wirtschaftliche Gründe unbenommen, die Abteilungen ihres Krankenhauses aus fachlichen Gesichtspunkten weiter aufzuspalten. Soweit der Kläger ausführt, dass die Kardiologie kein eigenes Zusatzgebiet sei, führt er aus, dass dies im Zeitpunkt seines Vertragsschlusses auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 gegolten habe. Eine Aussage zu dem Zeitpunkt der hier streitigen Änderungskündigung ist damit nicht getroffen. Vielmehr kennt z.B. die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 01.10.2005 i.d.F. vom 01.12.2012 (im Internet abrufbar unter http://www.aekno.de/downloads/aekno/wbo-nordrhein-2012-01.pdf) den Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie. Letztlich kam es darauf nicht an, denn auch ohne entsprechende Facharztrichtung, wären zur Überzeugung der Kammer keine Gründe ersichtlich, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, eine eigene Abteilung für das Gebiet der Kardiologie einzurichten. Die Organisationsänderung, d.h. das Festhalten an der Trennung, betraf im Übrigen nicht alleine den Kläger, sondern die ganze Abteilung der bisherigen Inneren Medizin, auch wenn der Beschluss vom 23.05.2012 letztlich darauf abzielt, die Arbeitsbedingungen des Klägers anzupassen. Mit dieser Organisationsentscheidung entfiel das Bedürfnis, den Kläger als Chefarzt der gesamten Inneren Medizin weiter zu beschäftigen. Es bestand vielmehr das Bedürfnis nach zwei Chefärzten für die jeweilige Abteilung. Im Grunde stellt der Kläger dies auch nicht in Abrede. (3)Aus der Organisationsentscheidung der Trennung der beiden Abteilungen folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch, dass dieser im Rahmen der Intensivmedizin nur noch für die Grunderkrankungen behandlungsleitend sein soll und seine Patienten im Übrigen intensivmedizinisch von der medizinischen Abteilung II betreut werden. Es ist zwar richtig, dass dem Kläger die Behandlung von Patienten mit führenden internistischen Krankheitsbildern auf der Intensivstation in § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vertraglich zugesagt worden ist, die Änderung mithin einen begründungsbedürftigen Eingriff in das vertragliche Gefüge bedeutet. Gleichwohl steht auch diese Änderung des Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit der Organisationsänderung und folgt aus dieser. Es werden nämlich ausweislich des Beschlusses vom 23.05.2012 zwei Abteilungen gebildet, wobei der Schwerpunkt der medizinischen Klinik II nicht nur die Kardiologie, sondern auch die konservative Intensivmedizin ist. Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist zur Überzeugung der Kammer deshalb auch insoweit aus einem dringenden betrieblichen Erfordernis begründet. Grundsätzlich unterliegt nämlich die Gestaltung des Anforderungsprofils eines Arbeitsplatzes der freien Unternehmerentscheidung. Gestaltet der Arbeitgeber das Stellenprofil für Arbeitsplätze um, die bereits mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind, muss er darlegen, dass es sich bei einer neuen Anforderung nicht nur um eine "wünschenswerte Voraussetzung" für die Tätigkeit handelt, sondern um ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 399/04, NZA 2006, 266 Rn. 33; BAG 24.5.2012 a.a.O. Rn. 26). Die Entscheidung zur (neuen) Stellenprofilierung muss im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme stehen, nach deren Durchführung sich die bisherigen Anforderungen an den Stelleninhaber ändern (BAG 18.03.2010 - 2 AZR 337/08, NZA-RR 2011, 18 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Es liegt ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung vor. Diese ist zwar nicht alleine durch die Einrichtung der weiteren Abteilung bedingt, steht aber im Zusammenhang mit dieser und ergibt sich daraus als Folge. Mit der neuen Abteilung der Kardiologie und auch der konservativen Intensivmedizin verfügte die Beklagte nunmehr über einen Chefarzt, der unstreitig über die Zusatzausbildung der Intensivmedizin verfügt. Diese Zusatzqualifikation hat der Kläger nicht. Unstreitig ist zwar, dass in der Abteilung des Klägers schon bisher und auch künftig ein Oberarzt mit dieser Zusatzausbildung tätig ist. Dies ändert an der Stellenprofilierung aber nichts. Aufgabe des Chefarztes ist - wie auch für den Kläger § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrages zeigt - die fachliche Leitung seiner Abteilung. Er trägt damit als Chefarzt die Letztverantwortung. Es macht deshalb durchaus einen Unterschied, ob im Bereich der Intensivmedizin ein Mediziner mit entsprechender Zusatzausbildung die Letztverantwortung trägt oder aber ein Mediziner ohne eine solche Ausbildung. Der Kläger hat weiter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ausbildung des Herrn Dr. W. "nur" um eine Zusatzqualifikation gehandelt habe und nicht um eine Facharztbezeichnung, sondern nach der Weiterbildungsordnung um die weiterführende Qualifikation auf niedrigster Stufe. Dies ist richtig. So sieht die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 01.10.2005 i.d.F. vom 01.12.2012 (im Internet abrufbar unter http://www.aekno.de/downloads/aekno/wbo-nordrhein-2012-01.pdf) unter Abschnitt C zu Ziffer 15 die Intensivmedizin "nur" als Zusatzqualifikation vor. Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet dabei die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind (Vgl. § 2 Abs. 4 der genannten Weiterbildungsordnung und BSG 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R, BSGE 97, 158 Rn. 36 zu § 2 Muster-Weiterbildungsordnung). Auch wenn damit keine Facharztqualifikation verbunden ist, handelt es sich doch um eine eigene anerkannte Zusatzausbildung, die mit dieser Bezeichnung geführt werden darf und von Dr. W. auch geführt wird. Es ist ein nachvollziehbares und arbeitsplatzbezogenes Kriterium für die Behandlung von Intensivpatienten, dies einem Chefarzt mit entsprechender Zusatzausbildung anzuvertrauen. Es kam der Kammer dabei nicht darauf an, dass es bislang möglicherweise keine Entscheidungen in Haftungsprozessen gegeben hat - so der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung - die zu Lasten eines Arztes aufgrund einer fehlenden Zusatzbezeichnung ausgegangen sind. Es obliegt zur Überzeugung der Kammer auch ohne eine solche Entscheidung der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit, das Anforderungsprofil arbeitsplatzbezogen nachvollziehbar zu ändern, wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, die Patienten der Inneren Medizin in der primären Verantwortung von einem Chefarzt mit der Zusatzausbildung Intensivmedizin behandeln zu lassen. Es war deshalb auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob nicht die Behandlung der Patienten der Inneren Medizin durch den Kläger fachlich richtiger wäre und es kam auch nicht auf die Frage von Behandlungsempfehlungen verschiedener Organisationen an. Es ist letztlich die Freiheit und Verantwortung des Arbeitgebers, das Anforderungsprofil zu ändern, was er hier arbeitsplatzbezogen und nachvollziehbar getan hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger bislang die internistischen Intensivpatienten behandelt hat. Mit der Aufspaltung der beiden Kliniken und der Entscheidung, an dieser tatsächlichen Aufspaltung festzuhalten, ergab sich aber die Einstellung eines Chefarztes mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich der Intensivmedizin. Wenn der Arbeitgeber dies zum Anlass nahm, die Aufgaben auch insoweit neu zu verteilen, war dies für die Kammer arbeitsplatzbezogen nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass sich die Änderung nur auf den Bereich der Intensivmedizin beschränkt und der Kläger auch bei Intensivpatienten für die Grunderkrankung aus seinem Fachgebiet behandlungsleitend blieb. Wenn dies tatsächlich so nicht umgesetzt würde, sondern stattdessen externe gastroenterologische Konsilien eingeholt wurden, mag dies einen Verstoß gegen den bisherigen und auch gegen den geänderten Arbeitsvertrag darstellen. Zur Unwirksamkeit der Änderung führt dies indes nicht. Es kam auch nicht darauf an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen tatsächlich bereits umgesetzt war. Ein Einverständnis des Klägers mit den geänderten Arbeitsbedingungen kann daraus nicht abgeleitet werden. Aufgrund der wirksamen Änderungskündigung kam es hierauf aber auch nicht an. bb)Die Änderungen durch die streitige Änderungskündigung sind auch verhältnismäßig. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d.h. die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als sie zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind (BAG 29.11.2007 a.a.O. Rn. 40; BAG 29.09.2011 - 2 AZR 523/10, NZA 2012, 628 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (1)Dies betrifft zunächst die inhaltlichen Festlegungen der Tätigkeit wie sie mit Nr. 1 der Änderungskündigung vorgenommen werden. Eine Abgrenzung der Tätigkeiten und Behandlungsfälle in den beiden Kliniken ist erforderlich, weil andernfalls die Organisationsentscheidung nicht umgesetzt werden kann. Diese sind ausgerichtet an den Schwerpunkten Gastroenterologie und Diabetologie sowie Kardiologie und konservative Intensivmedizin auch vorgenommen worden. Eine genaue Beschreibung der Zuständigkeiten in ihrer Abgrenzung ist wie bereits von der 5. Kammer verlangt, insoweit notwendig, nunmehr aber auch erfolgt. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Patienten der Intensivmedizin. Ausgerichtet an dem Profil der beiden Abteilungen und der Zusatzqualifikation des Dr. W. ist die Aufteilung sachgerecht, arbeitsplatzbezogen und verhältnismäßig. Letzteres ist insbesondere deshalb gegeben, weil der Kläger auch im Bereich der Intensivmedizin für die Grunderkrankungen seiner Patienten behandlungsleitend bleibt. Die Abgrenzung und Übertragung von Intensivpatienten in den Bereich der Medizinischen Klinik II wird auf das erforderliche Maß beschränkt, dass sich aus der Einrichtung einer Abteilung mit konservativer Intensivmedizin ergibt und sich aus der Zusatzqualifikation des Dr. W. ableitet. Nicht zu beanstanden und auch erforderlich ist der gewählte Konfliktlösungsmechanismus für die Zuordnung der Behandlungsfälle. Dies setzt im Grundsatz auf eine einvernehmliche Lösung durch gegenseitige Konsultation. Gelingt die Verständigung nicht, entscheidet der Ärztliche Direktor als "neutrale" Instanz. Die Regelung erfasst sowohl "normale" behandlungsfälle als auch Intensivpatienten. Eine solche Regelung ist notwendig, weil andernfalls der Fall eintreten könnte, dass unklar bleibt, welche Abteilung zuständig ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass die erste Zuordnung von dem diensthabenden Arzt in der Aufnahmestation erfolgt und dieser der Medizinischen Klinik II untersteht. Richtig ist, dass damit diese Abteilung den ersten Zugriff auf die Patienten hat. Es mag auch zutreffen, dass ca. 60 % aller Aufnahmen internistische Erkrankungen betreffen. Die Frage der Erstbeurteilung war für die Kammer aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend war vielmehr, dass die Abteilung des Klägers nach den vertraglichen Vorgaben ausreichend und gleichberechtigt eingebunden ist. Dies ist der Fall. Es erfolgen nämlich morgens und mittags Visiten in der zentralen Aufnahmestation unter Beteiligung beider Kliniken, um die korrekte Zuordnung zu prüfen und ggfs. zu treffen. Hinzu kommt, dass jede Klinik jederzeit die Möglichkeit hat, einen streitigen Fall vor den ärztlichen Direktor zu bringen. Insoweit wird zudem an den Konfliktlösungsmechanismus im ursprünglichen Arbeitsvertrag des Klägers (dort § 2 Abs. 1 Nr. 4) angeknüpft. Die gleichberechtigte Teilhabe an der Zuordnung der Patienten ist danach zur Überzeugung der Kammer ausreichend gewährleistet und geregelt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die gemeinsamen Visiten in der Aufnahmestation fänden aber tatsächlich nicht statt, ist dies eine Frage der Vertragsdurchführung, die aber die Wirksamkeit der Vertragsänderung als solche unberührt lässt. Eine Dienstanweisung zur Zuordnung der Patienten sah die Kammer aufgrund der getroffenen Abgrenzung in der Änderungskündigung und dem darin enthalten Konfliktlösungsmechanismus nicht als gegeben an. (2)Entgegen der Ansicht des Klägers - und das ist der Kernstreitpunkt zwischen den Parteien - ist auch die Änderung des Liquidationsrechts in Nr. 3 der Änderungskündigung und die entsprechende Beschränkung der Nebentätigkeitserlaubnis in Nr. 4 der Änderungskündigung wirksam. Die Entgelte für die Aufgaben im dienstlichen Aufgabenbereich bleiben nach Nr. 2 der Änderungskündigung ohnehin unberührt. Wenn durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit (Arbeitsleistungspflicht) auch die Gegenleistung (Vergütung) geändert werden soll, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Eine gesonderte Rechtfertigung der Vertragsänderung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt ("Tarifautomatik). Allerdings kommt eine Vergütungsreduzierung bei geänderter Arbeitsleistung nicht nur dann in Betracht, wenn ein festes Vergütungssystem besteht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich einem wie auch immer gearteten Vergütungssystem zu unterwerfen. Er ist frei, die Löhne und Gehälter individuell auszuhandeln. Er kann deshalb auch in Fällen der Tätigkeitsänderung dem Arbeitnehmer eine vom ihm selbst und unabhängig von Vergütungssystemen festgesetzte Gegenleistung (Entgelt) anbieten. Bei der Festsetzung muss er allerdings den Änderungsschutz berücksichtigen und im Prozess die Gründe darlegen, die ihn unter Berücksichtigung des Änderungsschutzes zu den angebotenen Vertragsbedingungen bewogen haben. So kann eine Entgeltreduzierung bei geändertem Arbeitsinhalt beispielsweise durch einen evident geringeren Marktwert der neu angebotenen gegenüber der bisherigen Tätigkeit gerechtfertigt sein (BAG 29.11.2007 a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). Zutreffend ist, dass hier mit dem Eingriff in das Liquidationsrecht auch in Bestandteile des Arbeitsvertrags eingegriffen wird. Im Regelfall stellt die bloße tarifliche Vergütung ohne zusätzliche Einnahmemöglichkeiten aus einem Liquidationsrecht keine angemessene Honorierung des Chefarztes dar. Auch steuerrechtlich können sich die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn darstellen. Arbeitsrechtlich sollen mit dem Liquidationsrecht dem Arzt keine zusätzlichen Einnahmen verschafft werden, sondern im Sinne einer Naturalvergütung sollen eine Erwerbschance und die hierzu erforderlichen Rahmenbedingungen gewährt werden, d.h. die Verschaffung von Verdienstmöglichkeiten stellt sich regelmäßig als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütungsform für die vom Arzt zu erbringende Hauptleistung dar. Ob ein solcher Regelfall, bei dem dem Liquidationsrecht des Arztes Gegenleistungscharakter zukommt, im Einzelfall tatsächlich vorliegt, ist jedoch immer eine Frage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (BAG 15.09.2011 - 8 AZR 846/09, NZA 2012, 69 Rn. 34). Dies ist hier der Fall, wie die Regelung zur Entgeltfortzahlung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrags belegt (vgl. insoweit auch BAG 15.09.2011 a.a.O. Rn. 35). Dieses Liquidationsrecht knüpft zur Überzeugung der Kammer aber gerade an die Tätigkeit als Chefarzt in einem bestimmten Bereich an. Es wird dem Kläger mit § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags gestattet, die erbrachten wahlärztlichen Leistungen seiner Abteilung gesondert privat abzurechnen. Wenn aber seine Abteilung eingeschränkt wird, kann er in diesem Bereich keine wahlärztlichen Leistungen mehr erbringen und auch nicht mehr liquidieren. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es zur Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht erforderlich, etwaige Verluste aufgrund der Einschränkung des Liquidationsrechtes auszugleichen. Vielmehr folgt die Beschränkung des Liquidationsrechtes auf die Leistungen der Medizinischen Klinik I wie bei einer Tarifautomatik der Organisationsänderung. Ist der Kläger nur noch Leiter der Medizinischen Klinik I, kann er nur noch deren Leistungen wahlärztlich abrechnen bzw. liquidieren. Letztlich wird die Organisationsänderung insoweit nur nachvollzogen. Das Liquidationsrecht wird dem Kläger auch nicht etwa vollständig entzogen. Es verbleibt ihm innerhalb seiner Abteilung, d.h. hinsichtlich von deren Leistungen. Da insoweit an die Leistungen der Abteilung angeknüpft wird, ist auch hinreichend klar, dass der Kläger weiter privat liquidieren darf, wenn er bei Patienten anderer Abteilungen mit Konsilien Leistungen durch seine Abteilung erbringt. Auch der Vertrag, von dem für die Prüfung der Änderungskündigung auszugehen ist, verlangt keine Entschädigung als Voraussetzung für eine Änderungskündigung. Das Liquidationsrecht ist nämlich im Vertrag nicht isoliert geregelt, sondern, wie § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrages zeigt, ins Gegenseitigkeitsverhältnis gestellt. Es knüpft mithin an die bisherige Leitung der Abteilung der Inneren Medizin an. Wird diese, wie vorgenommen aufgespalten, gilt das Gleiche für das Liquidationsrecht. Es wird dem Kläger - wie ausgeführt - auch nicht jedes Liquidationsrecht genommen. Vielmehr bleibt es ihm in seiner Abteilung erhalten, so dass auch nicht von einer unangemessenen, nur an den AVR angelehnten Vergütung mit dem Grundgehalt ausgegangen werden kann. Die Entwicklungsklausel befasst sich nur mit der Frage des Direktionsrechts und schließt insoweit Ersatzansprüche aus. Die Frage der Änderungskündigung ist - wie ausgeführt - nicht geregelt, so dass aus dem Umkehrschluss der Klausel auch keine Entschädigungspflicht abgeleitet werden kann. (3)Auch die weitere Änderung des Arbeitsvertrags in Nr. 5 der Änderungskündigung ist verhältnismäßig. Richtig ist zwar, dass im bisherigen Arbeitsvertrag keine Bettenanzahl vorgegeben ist. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hatte in ihrem Urteil vom 07.07.2011 aber zur Recht verlangt, dass die Kenntnis der Anzahl der Betten der künftigen Abteilung des Klägers für diesen entscheidend war, um beurteilen zu können, ob er innerhalb dieser Organisation seine Patienten sach- und fachgerecht behandeln kann. Diese Angabe ist in der Änderungskündigung nunmehr gemacht, indem der Abteilung des Klägers ab dem 01.01.2013 38 Betten zugewiesen werden, die bei dauerhaftem Mehrbedarf zudem aufgestockt werden. Inhaltlich hat keine der Parteien die Anzahl der Betten angesprochen oder gerügt, dass deren Anzahl nicht ausreichend sei. Die weiteren Arbeitsbedingungen bleiben, entgegen der zunächst geäußerten Ansicht des Klägers unverändert, wie Nr. 6 und 7 der Änderungskündigung belegen. Dies gilt auch für die vom Kläger angesprochene Abrede zu den abdominellen Ultraschalluntersuchungen. Auf diese bezieht die Änderungskündigung sich nicht. cc)Das mit der Änderungskündigung dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot ist hinreichend bestimmt. (1)Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Ihm muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten sollen. Da der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen innerhalb kurzer Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden muss, ob er die Änderung der Arbeitsbedingungen ablehnt, ob er sie mit oder ohne Vorbehalt annimmt, ist dies schon im Interesse der Rechtssicherheit zu fordern. Nur so kann der Arbeitnehmer eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG 29.09.2011 a.a.O. Rn. 29). (2)Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist bestimmt, zumindest hinreichend bestimmbar. Zunächst ist klar ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt, nämlich zum 01.01.2013 die Änderungen eintreten sollen. In Nr. 1 der Änderungskündigung wird zu den Buchstaben a) bis e) im Einzelnen, was von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts damals zu Recht als noch fehlend gerügt worden ist, im Einzelnen abgegrenzt, für welche Behandlungsfälle die Abteilung des Klägers und für welche Behandlungsfälle die Medizinische Klinik II zuständig sein sollen. Dies wird im Einzelnen ausdifferenziert und ist auch im Bereich der Intensivstation jedenfalls bestimmbar, indem zwischen der Grunderkrankung und der die intensivmedizinischen Behandlung indizierenden Erkrankung unterschieden wird. Es mag sein, dass diese Abgrenzung im Einzelnen schwierig ist. Dies führt aber nicht dazu, dass sie nicht bestimmbar ist. Dies gilt erst recht, weil für Fälle, in denen sich die beteiligten Abteilungen nicht einigen können, ein Konfliktlösungsmechanismus durch Entscheidung des ärztlichen Direktors vorgesehen ist. Die damals richtigen formalen Einwände der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts sind durch die neue Änderungskündigung ausgeräumt. Die Anzahl der künftig dem Kläger zustehenden Betten ist ebenfalls genannt. Auch im Übrigen ergeben sich betreffend die Änderungskündigung zur Überzeugung der Kammer keine Aspekte, die einer hinreichenden Bestimmtheit entgegenstehen. II.Die Klage ist mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kammer hatte über den Hilfsantrag zu entscheiden. Spricht das Arbeitsgericht den Hauptantrag - wie vorliegend - zu, muss das Berufungsgericht, wenn es den Hauptantrag abweist, über den Hilfsantrag entscheiden, ohne dass es eines besonderen Antrags oder Anschlussrechtsmittels bedürfte (vgl. BGH 20.09.1999 - II ZR 345/97, MDR 1999, 1459 Rn. 17; Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. 2014 § 528 Rn. 20). 1.Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug zunächst den Streitgegenstand klargestellt. Er hat nämlich klargestellt, dass insoweit nur der Ersatzanspruch für die Zeit ab dem 01.01.2013 gemeint ist. Dies entspricht auch der Fassung des Antrags, der an die Ersatzansprüche anknüpft, die er nach Maßgabe der Änderungskündigung - gemeint ist die hier streitige - nicht mehr liquidieren darf. Damit ist der Antrag auch hinreichend bestimmt. Es wird klar, dass es um einen Ersatzanspruch geht, der daraus resultiert, dass dem Kläger ab dem 01.01.2013 nur noch das Liquidationsrecht für die Leistungen der Medizinischen Klinik I zusteht. Dieser Anspruch soll dem Grunde nach festgestellt werden. Dafür besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der angebliche Schaden, den der Kläger erleidet, befindet sich nach seiner Ansicht in der stetigen Fortentwicklung, so dass er insoweit insgesamt auf Feststellung der Schadensersatzpflicht klagen kann (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7a). 2.Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund der für ihn ab dem 01.01.2013 nicht mehr möglichen Liquidation aufgrund der streitigen Änderungskündigung zu. Die Änderungskündigung hat den Arbeitsvertrag insoweit wirksam geändert, so dass der Kläger verpflichtet ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu arbeiten. Die ab dem 01.01.2013 erbrachte Arbeitsleistung zu der arbeitsvertraglichen Grundvergütung nebst Liquidationsrecht nur für die Leistungen der Medizinischen Abteilung I entspricht den wirksam geänderten Vertragsbedingungen. Ein Ersatzanspruch besteht mithin nicht. Ein solcher ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht vertraglich für den hier vorliegenden Fall in § 11 des Arbeitsvertrags vereinbart worden. Wie ausgeführt, betrifft diese Klausel lediglich das Direktionsrecht und schließt insoweit Ersatzansprüche aus. Eine Regelung oder eine Zusage für einen Ersatzanspruch nach einer wirksamen Änderungskündigung ist damit - auch nicht im Umkehrschluss - nicht getroffen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob der Kläger nach dem Betriebsübergang, d.h. ab dem 01.04.2013 überhaupt noch von der Beklagten einen Ersatzanspruch - der ihm nicht zusteht - hätte geltend machen können oder sich ein solcher Anspruch nur gegen den Erwerber richtete. C.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. D.Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Soweit ersichtlich liegt keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vor, ob im Falle einer betriebsbedingten Änderungskündigung das insoweit betroffene Liquidationsrecht des Chefarztes teilweise ersatzlos entfallen kann oder eine Änderungskündigung insoweit eine Kompensation voraussetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtJansenFrey