Urteil
8 Sa 1111/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2014:0602.8SA1111.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2013 - Az. 14 Ca 1401/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen aus einem für die Beklagte abgeschlossenen Haustarifvertrages hat. 3 Der seit dem 01.09.2000 betriebszugehörige Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt, die zum 01.03.2007 als Betriebsnachfolgerin der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG deren Mobilfunknetz übernommen hat. Wegen der Arbeitsbedingungen des Klägers im Einzelnen wird auf den schriftlichen Anstellungsvertrag vom 05.04.2001 (Blatt 65 ff. der Akte) verwiesen, der eine Eingruppierung des Klägers in die Gehaltsgruppe D der seinerzeit gültigen Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vorsah. Für die dem B.-M.-Konzern angehörige Beklagte sind rund 750 Arbeitnehmer an 11 Standorten im gesamten Bundesgebiet tätig. Der Kläger ist seit September 2010 Mitglied der IG Metall. 4 Die Beklagte, bei der bisher eine Vielzahl von Arbeitsvertragsmustern Verwendung fand und für die zunächst kein Tarifvertrag galt, schloss mit der IG Metall am 13.12.2011 den "Haustarifvertrag B.-M.-Network Services (HTV B.)" (im Folgenden HTV), der unter § 1 folgende Bestimmung zu seinem Geltungsbereich enthält: 5 "§ 1 Geltungsbereich 6 1.1.1Der Haustarifvertrag (HTV) gilt: 7 1.1.1räumlich und fachlich 8 für alle Betriebe der B.-M. Network Services GmbH, 9 1.1.2persönlich 10 für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden in den o. g. Betrieben, die Mitglied der IG Metall sind und nach Abschluss des Haustarifvertrages einen Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede auf den HTV abgeschlossen haben. Für die Auszubildenden gilt der HTV nur, soweit dessen Regelungen die Geltung für Auszubildende ausdrücklich vorsehen." 11 Gegenstand des HTV, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 17 ff. der Akte Bezug genommen wird, ist unter anderem die Einführung eines neuen Entgeltgruppensystems und die - kostenneutrale - Überführung aller Mitarbeiter in dieses. Bereits im November 2011 wies die IG Metall in an die Belegschaft der Beklagten gerichteten "tarifinformationen
Nr.8" auf Folgendes hin: 12 "Wie geht es weiter? 13 (
) Nach Abschluss des Eingruppierungsprozesses tritt der Haustarifvertrag in Kraft. (
) Wenn ihre Eingruppierung abgeschlossen ist, erhalten alle Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag, in dem die Rechte aus dem Tarifvertrag festgeschrieben sind. Wer seinen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, bekommt mit der nächsten Monatsabrechnung 875 Euro brutto, Teilzeitbeschäftigte anteilig. (
) Nur wer seinen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, fällt unter den Geltungsbereich des Haustarifvertrags". 14 Mit Anschreiben vom 17.08.2012 (Blatt 39 f. der Akte) übersandte die Beklagte dem Kläger - wie allen anderen Mitarbeitern auch - den Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages, im Falle von dessen Annahme bis zum 07.09.2012 der Kläger eine Einmalzahlung von 875,00 € brutto bereits mit der Entgeltabrechnung September 2012 erhalten sollte. Ein überarbeitetes Vertragsangebot (Blatt 51 ff. der Akte, im Folgenden AVE 2) erhielt der Kläger mit Anschreiben vom 27.09.2012. In diesem Schreiben stellte die Beklagte die Modifizierungen gegenüber dem ersten Vertragsangebot dar und wies darauf hin, dass Regelungen des HTV, insbesondere die daraus sich ergebenden Tariferhöhungen, erst mit Annahme des Vertragsangebots Anwendung finde. Die Einmalzahlung in Höhe von 875,00 € brutto werde nur gewährt, wenn die Unterzeichnung des auf den HTV verweisenden Anstellungsvertrages bis spätestens 28.02.2013 erfolge. Bei dessen Erstellung habe man sich bemüht, etwaige günstigere Individualregelungen zu ermitteln und als sog. Besitzstand in einer Vertragsergänzung zu regeln. Als einer von zwei Mitarbeitern unterzeichnete der Kläger den AVE 2, dessen Inhalt nicht mit der IG Metall abgestimmt war, bislang nicht. Mit Schreiben vom 31.10.2012 vertrat der Kläger die Auffassung, der HTV finde auf sein Arbeitsverhältnis gleichwohl Anwendung, und machte sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag, darunter die Zahlung der 4,5%igen Tariflohnerhöhung aus 3.620,22 € für die Monate August bis Oktober 2012, sowie die Einmalzahlung geltend. Die Beklagte lehnte ab. 15 Die Parteien streiten in einem weiteren, beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit (Az. 4 AZR 534/13) über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze". Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 28.02.2013 fest, dass der Kläger in die dortige Gehaltsgruppe E bis zum Inkrafttreten des HTV eingruppiert sei, wies die weitergehende Klage auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe F jedoch ab. 16 Der Kläger hat gemeint, der HTV finde bereits kraft seiner Mitgliedschaft in der IG Metall auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Formulierung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1.1.2 HTV sei nach gebotener Auslegung so zu verstehen, dass eine Gleichstellungsabrede beabsichtigt sei; für diejenigen Mitarbeiter, die in der IG Metall organisiert seien, wirke die Vorschrift nur deklaratorisch. Ein anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien habe weder im Text des Tarifvertrages noch in Protokollen, Notizen oder Ähnlichem Niederschlag gefunden. Nirgendwo sei geregelt, dass ein neuer Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel habe geschlossen werden müssen. § 1.1.2 HTV könne auch deshalb nicht im Sinne eines faktischen Kontrahierungszwanges ausgelegt werden, weil dann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG gegeben wäre; die Anwendung eines Tarifvertrages dürfe nämlich nicht vom Verzicht auf bestehende, günstigere einzelvertragliche Positionen abhängig gemacht werden. Genau das aber werde von ihm verlangt, da im ihm angebotenen Anstellungsvertrag nunmehr etwa Ausschlussfristen enthalten seien. Gelte danach der HTV ohne weiteres für ihn, könne er die Weitergabe der zum 01.08.2012 und 01.07.2013 erfolgten Tariflohnerhöhungen von 4,5% bzw. 3,5% verlangen, wobei als Basis von der im parallel geführten Rechtsstreit zugesprochenen Eingruppierung auszugehen sei (4.098,00 € brutto/Monat), hilfsweise von der ursprünglichen Eingruppierung (3.620,22 € brutto/Monat). Zudem stehe ihm als sog. "Unterschreiter" der monatliche Sockelbetrag i. H. v. 20,00 € gemäß § 4.7.5.HTV, die Zahlung des Heranführungsbetrages gemäß § 4.7.4. HTV und die von der Beklagten ausgelobte Einmalzahlung zu, da deren Vorenthaltung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern darstelle. 17 Wegen der vom Kläger zuletzt erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Blatt 5 ff. des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 311 ff. der Akten) Bezug genommen. 18 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der HTV gelte für den Kläger nicht, weil dieser mangels Unterzeichnung des AVE 2 nicht dessen persönlichen Geltungsbereich unterfalle. Das ergebe sich textlich eindeutig aus § 1.1.2 HTV. Es sei schließlich gerade der Wille beider Tarifvertragsparteien gewesen, auch die in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer dazu zu bewegen, einen neuen Anstellungsvertrag mit Gleichstellungsabrede zu unterzeichnen. Die Beklagte habe, was der IG Metall schon aufgrund vergleichbarer Tarifvertragsschlüsse im B.-M.-Konzern in der Vergangenheit klar gewesen sei, immer das Ziel der Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsgestaltung aus administrativen Gründen und die Vermeidung schwieriger Günstigkeitsvergleiche von inhaltlich unterschiedlichen Formulararbeitsverträgen verfolgt. Dafür spreche auch die Tarifinformation der IG Metall aus November 2011. Die gewählte Gestaltung des HTV sei rechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der HTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien eben keine Geltung beanspruche. Abgesehen davon hätten die Tarifvertragsparteien ihre Regelungsmacht nicht überschritten, weil der HTV weder Dritte belaste noch mit der Unterschrift unter einen neuen einheitlichen Arbeitsvertrag Unzumutbares von den Mitarbeitern verlange. Schließlich gebe der AVE 2 im Wesentlichen den Inhalt des HTV wieder. Zudem stelle der Gedanke der Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen einen hinreichenden Sachgrund für die Ausgestaltung des persönlichen Geltungsbereichs des HTV dar. Hielte man das Begehren des Klägers für gerechtfertigt, würde der Kläger erfolgreich "Rosinenpickerei" betreiben können, indem er sich alle Vorteile aus seinem altem Arbeitsvertrag und dem HTV herausgriffe. 19 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2013 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. § 1.1.2 HTV stelle kumulierte Anforderungen wegen der Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs. Das Erfordernis des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages könne nicht nur nichtorganisierte Arbeitnehmer betreffen, weil Tarifverträge generell wirksam nur Regelungen für Gewerkschaftsmitglieder beinhalten könnten. Das komme textlich eindeutig zum Ausdruck und werde vor allem durch Sinn und Zweck der Norm sowie deren Entstehungsgeschichte belegt. Ebenso wenig solle der Abschluss einer bloßen Ergänzungsabrede ausreichen, um in den Genuss der Geltung des HTV zu gelangen. Die Gestaltung des persönlichen Geltungsbereichs des HTV sei auch wirksam, weil die Tarifvertragsparteien mit der Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsmuster ein sachlich nachvollziehbares Regelungsziel verfolgten. Der HTV sei insoweit weder willkürlich noch verstoße er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen das Günstigkeitsprinzip. Wenn man § 4 Abs. 3 TVG in der vorliegenden Konstellation überhaupt (analog) für anwendbar hielte, bleibe doch festzustellen, dass mit dem Abschluss eines neuen Anstellungsvertrages auf Basis des AVE 2 keine nennenswerten Rechtsverzichte verbunden seien, die der Kläger wegen der Einschlägigkeit des HTV nicht eh gegen sich gelten lassen müsste. Das gelte insbesondere für die in Ziffer 17 AVE 2 enthaltenen Ausschlussfristen. Abgesehen davon würden im Rahmen der Geltung des HTV geringe Nachteile durch erhebliche Vorteile wie die Teilnahme an Tariflohnerhöhungen und die Gewährung von Einmalzahlungen deutlich kompensiert. Der Kläger habe auch gar nicht hinreichend dazu vorgetragen, auf welche für ihn günstigen arbeitsvertraglichen Ansprüche er sonst bei Abschluss des AVE 2 habe verzichten müssen. Einen Anspruch auf die Einmalzahlung von 875,00 € brutto könne der Kläger schließlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. 20 Gegen das ihm am 28.08.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 26.09.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2013 - mit einem weiteren, am 28.11.2013 eingegangenen Schriftsatz auch begründet. 21 Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe § 1.1.2 HTV fehlinterpretiert. Die zusätzliche Voraussetzung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages sei - so könne man den Tarifvertrag jedenfalls verstehen - nur dann von Relevanz, wenn der betreffende Arbeitnehmer erst nach dem 13.12.2011 von der Beklagten eingestellt worden sei. Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien gebe es nicht, weil zu § 1.1.2 HTV keine Definierung, Erläuterung der Begrifflichkeiten oder ein Glossar vorliege. Dass die IG Metall die Geltung des HTV von einer Unterschrift ihrer Mitglieder unter einen Anstellungsvertrag mit dem Inhalt des AVE 2 - der nicht einmal mit ihr abgestimmt worden sei - habe abhängig machen wollen, werde bestritten. Anderes ergebe sich auch nicht aus den "tarifinformationen Nr. 8", die ausweislich der auf derselben Seite befindlichen Beitrittserklärung ersichtlich vorrangig an Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet gewesen sei, die seinerzeit noch nicht Gewerkschaftsmitglied waren. Wäre § 1.1.2 HTV tatsächlich im Sinne der Beklagten auszulegen, wäre die Regelung wegen Überschreitung der Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien und wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Insbesondere gehe die Annahme des Arbeitsgerichts fehl, dass der Kläger nachteilige Regelungen im AVE 2 gegen sich gelten lassen müsste, weil diese inhaltsgleich im HTV enthalten seien. Vielmehr fänden etwa die Ausschlussfristen des § 17 HTV keine Anwendung, weil mit dem Kläger nach Maßgabe seines schriftlichen Anstellungsvertrages aus dem Jahre 2001 eben keine Ausschlussfristen vereinbart seien. Darüber hinaus werde der Kläger dadurch benachteiligt, dass er sich im Falle einer Freistellung nunmehr anderweitigen Verdienst anrechnen lassen solle (Ziff. 14.4 AVE 2) und auf Aufforderung der Beklagten zur Verfügung gestellte Gegenstände herausgeben müsse, auch soweit sie zur Privatnutzung überlassen seien (Ziff. 11.4 AVE 2). Im Verhältnis zu seinem bisherigen Arbeitsvertrag werde der Kläger weiterhin durch die Regelungen in Ziff. 5.3, 2.3 und 2.5 schlechter gestellt. Im Ergebnis werde dem Kläger damit sehr wohl ein unzulässiger Verzicht auf bisherige vertragliche Rechtspositionen zugemutet. In der Vorenthaltung der Einmalzahlung von 875,00 € wegen der Nichtunterzeichnung des AVE 2 liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 22 Der Kläger beantragt, 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2013, Az. 14 Ca 1401/13, abzuändern und 24 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013, 323,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen, 25 2.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 814,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.10.2012, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.11.2012, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.12.2012, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.01.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.02.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.03.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.04.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.05.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.06.2013 und aus 286,00 Euro brutto seit dem 01.07.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, 26 3.festzustellen, dass der Kläger für den Zeitraum ab August 2013 Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Tariflohnerhöhungen aus dem Haustarifvertrag zwischen der B. M. Network Services GmbH und der IG Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hat, 27 4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 875,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, 28 5.festzustellen, dass der Haustarifvertrag zwischen der B. M. Network Services GmbH und der IG Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K2) in der jeweiligen Form auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Mitgliedschaft in der IG Metall spätestens seit dem 01.10.2012 Anwendung findet und zwar 29 a.bezüglich der Regelungen zur Ersteingruppierung und zur Ermittlung der Kostenneutralität (§§ 4.3 bis 4.5) seit dem 13.12.2011 30 b.bezüglich der übrigen Regelungen des Haustarifvertrages mit Beginn des Monats nach - im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorliegender - vollständiger Eingruppierung und Freistellung des zur Herstellung von Kostenneutralität (September 2012) anzuwendenden in § 4.1.1. genannten Faktors 31 ohne dass es eines Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages in Form des Vertragsangebots der Beklagten am 27.09.2013 (Anlage K 4) bedarf, 32 6.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu zahlen, 33 7.festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Heranführungsbetrags gemäß § 4.7.4 zur Erreichung des tariflichen Entgelts nach Entgeltgruppe 16 aus dem Haustarifvertrag zwischen der B. News Network Service GmbH und der IG-Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG-Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K 2) basierend auf dem bisherigen fixen Entgelt gemäß § 4.4.2 des zu vorgenannten Haustarifvertrages i.H.v. 4.098,00 Euro hat. Es wird weiter festgestellt, dass dieser Heranführungsbetrag gemäß § 4.7.5 mindestens 20,00 Euro beträgt, 34 8.im Falle des Unterliegens des Antrags zu 7. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Heranführungsbetrags gemäß § 4.7.4 zur Erreichung des tariflichen Entgelts nach Entgeltgruppe 16 aus dem Haustarifvertrag zwischen der B. News Network Service GmbH und der IG-Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG-Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K 2) basierend auf dem bisherigen fixen Entgelt gemäß § 4.4.2 des zu vorgenannten Haustarifvertrages i.H.v. 3.620,22 Euro hat. Es wird weiter festgestellt, dass dieser Heranführungsbetrag gemäß § 4.7.5 mindestens 20,00 Euro beträgt. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Berufung zurückzuweisen. 37 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. § 1.1.2 HTV mache seine Geltung dem Wortlaut nach so eindeutig vom Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Verweisungsklausel abhängig, dass es auf sonstige Begleitumstände nicht ankomme. Abgesehen davon sprächen aber auch diese - wie etwa die Tarifinformation der IG Metall - für die Interpretation der Beklagten. Das Vorgehen des Klägers belege exemplarisch, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Vereinheitlichung der vertraglichen Arbeitsbedingungen und deren Abstimmung mit dem Inhalt des HTV habe, um nicht in jedem Einzelfall eine Verletzung des Günstigkeitsprinzips anhand eines ggf. schwierigen Sachgruppenvergleichs prüfen zu müssen. Die Tariflohnerhöhungen und die Einmalzahlungen seien ersichtlich Anreize für die Unterzeichnung des AVE 2 gewesen; wer diesem Anreiz widerstehe, könne nicht trotzdem alle Vorteile beanspruchen wollen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. 39 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 40 A. 41 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 1, 2 lit. b), 66 Abs. 1 ArbGG. Die Berufungsbegründung trägt auch den Vorgaben der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hinreichend Rechnung. 42 B. 43 Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1.-3., 5.-8. richtet. Der HTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (jedenfalls jetzt noch) keine Anwendung, da der Kläger den AVE 2 nicht unterzeichnet hat. § 1.1.2 HTV ist so auszulegen, dass die Geltung des HTV davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer - auch wenn er gewerkschaftlich organisiert ist - einen neuen Anstellungsvertrag mit Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede abgeschlossen hat (unten I.). Ob § 1.1.2 HTV rechtswirksam ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil eine Unwirksamkeit der Bestimmung nicht zur Folge hätte, dass der HTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden wäre (unten II.). Die Gewährung der Einmalzahlung von 875,00 € brutto (Klageantrag zu 4.) kann der Kläger ebenfalls aus keinem Rechtsgrund verlangen (unten III.). Einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Eingruppierungsrechtsstreits bedurfte es nicht (unten IV.). 44 I. 45 Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, erkannt, dass der Kläger keine Ansprüche aus dem HTV ableiten kann, weil dessen persönlicher Geltungsbereich nicht schon einschlägig ist, wenn der Arbeitnehmer zwar Mitglied der IG Metall ist, jedoch - wie der Kläger - nach Abschluss des HTV keinen Arbeitsvertrag mit einer Gleichstellungsabrede auf den HTV abgeschlossen hat. Die vom Kläger mit der Berufung gegen die Wertung des Arbeitsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch. 46 1. 47 Nach den vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen für die normative Auslegung von Tarifverträgen (vgl. hierzu die Zitate unter Ziffer B.I.2.b)aa) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) ist maßgeblich vom Wortlaut der auszulegenden Tarifvorschrift auszugehen. Vorliegend stellt § 1.1.2. HTV zwei Voraussetzungen für die Einschlägigkeit des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags auf, die eindeutig kumulativ vorliegen müssen. Das ergibt sich sprachlich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien eine Verknüpfung beider Voraussetzungen - Tarifmitgliedschaft und Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Verweisungsklausel nach Abschluss des HTV - mit dem Wort "und" vorgenommen haben; hätte eine dieser beiden Voraussetzungen genügen sollen, hätte es "oder" heißen müssen. Letztgenannte Verknüpfung ergibt auch keinen Sinn, da einerseits die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft gemäß § 4 Abs. 1 TVG so oder so Voraussetzung für die Tarifvertragsgeltung auf Arbeitnehmerseite ist, andererseits die Tarifvertragsparteien aber gar nicht befugt sind, Rechte und Pflichten für nichtorganisierte Arbeitnehmer zu regeln. Abgesehen davon hätte diese Auslegung zur Konsequenz, dass den Tarifvertragsparteien zu unterstellen wäre, sie wollten unter den Nichtorganisierten nach deren Eintrittsdatum bei der Beklagten differenzieren (Abschluss eines Arbeitsvertrages erst nach Abschluss des HTV) und schon vor dem 13.12.2011 beschäftigte Arbeitnehmer von der Tarifgeltung ausschließen. 48 2. 49 Das Fehlen einer näheren Definierung, einer Erläuterung der Begrifflichkeiten bzw. eines Glossars stellt keinen Beleg für die Zweideutigkeit der Formulierung dar, sondern dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Notwendigkeit wegen der Eindeutigkeit von § 1.1.2 HTV gerade nicht gesehen haben. Da nämlich, wo es etwas zu erläutern gab, haben die Tarifvertragsparteien das auch getan, wie die diversen vom Kläger zitierten Protokollnotizen verdeutlichen. Der vom Kläger aus Existenz und Inhalt der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.06.2007 (Az. 26 Sa 116/07 u.a.) gezogene Rückschluss, die Tarifvertragsparteien wollten schon nichts vereinbaren, was sie nicht vereinbaren dürfen, verfängt ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die IG Metall und die Beklagte diese Entscheidung tatsächlich kannten und für sich als maßgebend richtig erachteten (vieles mehr spricht für eine Orientierung an den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen im Konzern), wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass auf die Nennung der zweiten kumulativen Voraussetzung gleich ganz verzichtet worden wäre. Der Fall des LAG Berlin-Brandenburg liegt, jedenfalls was die Auslegung anbetrifft, auch nicht parallel. Dort ließ der Wortlaut des Tarifvertrags nämlich durchaus Spielraum für unterschiedliche Auslegungen, weil der Abschluss "entsprechender Arbeitsverträge" nur in einem Nachsatz zur Definition des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags genannt wurde und es gerade an der vorliegend maßgeblichen "und"-Verknüpfung fehlte. 50 3. 51 Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass es nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen haben bzw. nicht zumindest maßgebliches Motiv der Beklagten für den Abschluss des HTV gewesen sein soll, im Zuge der Tarifbindung für eine Vereinheitlichung der im Unternehmen gebräuchlichen Formulararbeitsverträge und der damit verbundenen Arbeitsbedingungen zu sorgen. Welchen Zweck die Verwendung des Passus "und nach Abschluss des Haustarifvertrags einen Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede auf den HTV abgeschlossen haben" in § 1.1.2 ansonsten haben sollte, erschließt sich der Kammer nicht einmal ansatzweise. Im Zusammenhang mit der originären und allein regelbaren Geltung des HTV für Gewerkschaftsmitglieder kann insbesondere die Benutzung des Begriffs der "Gleichstellungsabrede" doch nur als Hinweis auf die gewollte Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen auch unter normgebundenen Arbeitnehmern verstanden werden, soweit diese nicht schon durch den HTV bewirkt wurde. Ob ein dahin gehender Wille auch der IG Metall den "tarifinformationen
Nr.8" entnommen werden kann und inwieweit hieraus auf die Vorstellungswelt der Mitglieder der Tarifkommission geschlossen werden kann, bedarf in Anbetracht der Klarheit des gefundenen Auslegungsergebnisses keiner näheren Erörterung. Allerdings spricht nichts dafür, dass diese Tarifinformation nicht zumindest auch an diejenigen Arbeitnehmer gerichtet war, die im November 2011 bereits Mitglied der IG Metall waren. Eine Differenzierung zwischen organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmer ist nicht zu erkennen, heißt es doch, dass "alle Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag" erhalten werden. 52 II. 53 Im Ergebnis ohne Belang ist, ob § 1.1.2 HTV sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt, weil selbst im Falle seiner Unwirksamkeit der Kläger keine Ansprüche aus dem HTV ableiten könnte. 54 1. 55 Auch aus Sicht der Kammer erscheint die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1.1.2 HTV nicht unproblematisch. Dabei wiegen die aus einem möglichen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG resultierenden Bedenken zwar nicht eben schwer, weil der HTV selbst insbesondere im Entgeltbereich diverse Vorgaben zur Absicherung der Arbeitnehmer und Besitzstandsregelungen beinhaltet und der AVE 2 in seiner konkreten Fassung allenfalls marginale Schlechterstellungen des Klägers bzw. der betroffenen Arbeitnehmer insgesamt mit sich bringt. Dem Kläger wurde damit ein kaum messbarer und im Verhältnis zu den Vorteilen des HTV nicht ins Gewicht fallender Verzicht angedient. Schon bedenklicher erscheint allerdings, dass der HTV die Ausgestaltung des Inhalts der neu abzuschließenden Arbeitsverträge offen lässt und die Beklagte danach rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, wesentlich nachteiligere Klauseln in ihre AVE - etwa rigide Vertragsstrafenregelungen - aufzunehmen. Hinzu kommt, dass § 1.1.2 HTV das Ob und den Zeitpunkt der Geltung des Tarifvertrages sowie den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer faktisch in die Hände der Beklagten legte, weil ohne ein von ihr vorgelegtes Vertragsangebot mit Verweisungsklausel der HTV für keinen Arbeitnehmer Anwendung gefunden hätte. Ob hierzu ergänzende schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien getroffen waren, ist im Rahmen dieses Rechtsstreits offen geblieben. 56 2. 57 Unterstellt, § 1.1.2. HTV wäre unwirksam, mangelte es dem HTV an einer Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs. Die Norm kann auch nicht in veränderter Form ohne die dort zweitgenannte Voraussetzung aufrecht erhalten werden, weil nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien - insbesondere die Beklagte - den HTV mit seinem konkreten Inhalt auch dann gewollt hätten, wenn es auf den Abschluss gleichförmiger neuer Arbeitsverträge mit Gleichstellungsabrede nicht ankam und jedes Mitglied der IG Metall ohne weiteres in den Genuss der Geltung des HTV kam. 58 a. 59 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Tarifvertragsbestimmungen wegen Gesetzesverstoßes grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG, zuletzt etwa Urteil vom 16.11.2011 - 4 AZR 856/09, NZA-RR 2012, 308). In Betracht kommt darüber hinaus, eine durch die Feststellung der Unwirksamkeit einer Regelung entstandene unbewusste Regelungslücke im Wege der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei müssen allerdings sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sein, wie die Tarifparteien eine Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit einer Norm gekannt hätten. Fehlen derartige Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Eine Lückenschließung ist unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe (BAG, Urteil vom 15.11.2005 - 3 AZR 520/04, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten; speziell zum Falle der Unwirksamkeit einer Geltungsbereichsbestimmung schon Urteil vom 26.06.1985 - 7 AZR 125/83, EzA § 1 TVG Nr. 20; ErfK-Franzen; § 1 TVG Rdz. 108). 60 b. 61 Nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine Korrektur von § 1.1.2 HTV in der Weise, wie sie dem Kläger vorschwebt. Sie würde zu einer Ausdehnung des festgelegten Geltungsbereichs in einem jedenfalls zum Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses nicht absehbaren Ausmaß führen. Die Beklagte müsste auf die Arbeitsverhältnisse aller ihrer in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer den HTV anwenden, auch wenn sie in großer Zahl den AVE 2 oder einen vergleichbaren neuen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben. Zudem liefe der mit § 1.1.2 HTV verfolgte Zweck einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen durch Verwendung ein und desselben Formulararbeitsvertrages (dazu oben I.3.) komplett leer. Dass die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der (etwaigen) Unwirksamkeit von § 1.1.2 HTV auf das Erfordernis des zusätzlichen Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages mit "Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede" verzichtet hätten, lässt sich in Anbetracht des klaren Wortlauts von § 1.1.2 und dessen zentraler Stellung im Tarifvertrag nicht nur nicht sicher feststellen, sondern erscheint gerade im Gegenteil ausgesprochen fernliegend. Die Beklagte wäre nach wie vor an unterschiedliche Formulararbeitsverträge gebunden und müsste in der Tat im Einzelfall Günstigkeitsprüfungen anhand von unter Umständen komplizierten Sachgruppenvergleichen anstellen. Ihr würde der prima facie einzig ersichtliche Vorteil im Zusammenhang mit dem Abschluss des HTV genommen. 62 III. 63 Der Kläger kann auch die Gewährung der Sonderzahlung von 875,00 € brutto nicht verlangen; insbesondere nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, den der Kläger nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung als (einzig) relevante Anspruchsgrundlage heranzieht. Zwar hat die Beklagte im Hinblick auf die Gewährung der Sonderzahlungen zwei Gruppen von Mitarbeitern gebildet, nämlich diejenige der Unterzeichner und diejenige der Nichtunterzeichner des AVE 2, und mit dieser eine unterschiedliche Behandlung nach einem generalisierenden Prinzip verknüpft. Sie hat aber nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit differenziert (auch Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der IG Metall sind, bekommen ohne Unterzeichnung des AVE 2 die 875,00 € nicht); und sie hat insbesondere keine Gruppe von Arbeitnehmern sachfremd schlechter gestellt (vgl. zu den tatbestandlichen Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG, Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 497/07, NZA 2008, 1412). Sie hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmer durch Neuabschluss eines Formulararbeitsvertrages bezweckt und zur Förderung dieses und nur dieses Zwecks einen finanziellen Anreiz geschaffen. Dies rechtfertigt es ohne weiteres, Arbeitnehmern wie dem Kläger, die sich der Zwecksetzung verweigert haben, die anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Darin liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen § 75 Abs. 1 BetrVG (vgl. etwa zur Aufstockung einer Abfindung in Form einer "Turboprämie" bei zeitnahem Abschluss von Aufhebungsverträgen BAG, Urteil vom 18.05.2010 - 1 AZR 187/09, NZA 2010, 1304). 64 IV. 65 Ein Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des BAG im dort anhängigen Eingruppierungsprozess besteht nicht. Der vorliegende Rechtsstreit hängt jedenfalls in Anbetracht des gefundenen Ergebnisses nicht von der zutreffenden Eingruppierung des Klägers nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" ab, so dass § 148 ZPO nicht einschlägig ist. So oder so stehen dem Kläger keine Ansprüche aus dem HTV zu. 66 C. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dass beide Parteien sie befürworten, reicht insoweit nicht aus. 68 RECHTSMITTELBELEHRUNG 69 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 70 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 71 Schneider Dr. Fülbier Mindemann