OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AZR 534/13

BAG, Entscheidung vom

21mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe einer Gesamtbetriebsvereinbarung genügt die Erfüllung eines in dieser Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels. • Die Feststellungen des Tatbestands müssen klären, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung kollektivrechtlich maßgeblich ist oder ob eine Transformation nach § 613a BGB einzutreten hat. • Stellenbeschreibungen ersetzen nur dann erforderliche Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit, wenn sie belegbar und für den relevanten Zeitraum aussagekräftig sind. • Bei behaupteter höherer Vergütung oberhalb des Mittelwerts trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast; für Kriterien wie Leistungsniveau und Marktbedingungen sind jedoch oft die Tatsachenkenntnisse des Arbeitgebers maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach GBV: Tätigkeitsbeispiel kann genügen; erhebliche Feststellungslücken • Für die Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe einer Gesamtbetriebsvereinbarung genügt die Erfüllung eines in dieser Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels. • Die Feststellungen des Tatbestands müssen klären, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung kollektivrechtlich maßgeblich ist oder ob eine Transformation nach § 613a BGB einzutreten hat. • Stellenbeschreibungen ersetzen nur dann erforderliche Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit, wenn sie belegbar und für den relevanten Zeitraum aussagekräftig sind. • Bei behaupteter höherer Vergütung oberhalb des Mittelwerts trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast; für Kriterien wie Leistungsniveau und Marktbedingungen sind jedoch oft die Tatsachenkenntnisse des Arbeitgebers maßgeblich. Der Kläger, seit 2000 als Bauleiter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, streitet um die zutreffende Eingruppierung nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) und daraus resultierende Entgeltdifferenzen. Die GBV ordnet für Funktionscode 429 (Bauleiter) die Gehaltsgruppen D bis F zu. Der Kläger wurde ab 1.10.2009 dem Bereich Regionalservices, Team North, Funktionscode Bauleiter 429 zugewiesen und seitdem nach Gehaltsgruppe D vergütet; er verlangt Vergütung nach Gehaltsgruppe F (hilfsweise E) mit 94,52% des Höchstbetrags des Gehaltsbands. Die Beklagte hält die Eingruppierung in Gruppe D für zutreffend und rügt, der Kläger erfülle nicht die abstrakten Tätigkeitsmerkmale höherer Gruppen und übe überwiegend auf der Strecke liegende Tätigkeiten aus. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr teilweise statt; beide Seiten legten Revision beim BAG ein. • Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an das LAG, weil das LAG erhebliche Feststellungsmängel aufweist. • Rechtsfrage Eingruppierung: Entgegen der Auffassung des LAG genügt nach der hier streitigen GBV die Erfüllung eines in der Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels für eine Eingruppierung in diese Gruppe; es ist nicht stets zusätzlich erforderlich, dass das abstrakte Tätigkeitsmerkmal unabhängig vom Tätigkeitsbeispiel erfüllt wird. • Die Revisionsbegründungen der Parteien sind begründet, weil das LAG weder ausreichend dargelegt hat, ob und inwieweit die GBV kollektivrechtlich maßgeblich ist noch, ob spätere Gehaltsstrukturen auf die ursprünglich 2000 abgeschlossene GBV übergegangen sind oder durch Transformation nach § 613a BGB Teil des Arbeitsverhältnisses wurden. • Das LAG hat keine hinreichenden Feststellungen zur tatsächlich vom Kläger ausgeübten Tätigkeit getroffen; insbesondere sind Zeitpunkt, Umfang und Kontinuität der Tätigkeiten, die Stellenbeschreibung und die Relevanz eingereichter Gehaltsbänder nicht hinreichend festgestellt. • Stellenbeschreibungen können die tatsächliche Tätigkeit nur dann ersetzen, wenn sie datiert, erkennbar auf den streitigen Zeitraum bezogen und inhaltlich vollständig sind; hier fehlen diese Voraussetzungen. • Zur Gehaltshöhe: Die GBV räumt dem Arbeitgeber ein zulässiges Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB). Beantragt der Arbeitnehmer nur den Mittelwert, genügt zunächst die Behauptung; macht er einen höheren Prozentsatz geltend, trägt er die Darlegungslast, wobei die Beklagte bei Kriterien wie Marktbedingungen und Leistungsniveau qualifiziert bestreiten muss. • Das BAG kann wegen der unzureichenden Feststellungen nicht selbst entscheiden und verweist die Sache zurück; das LAG hat in neuer Verhandlung die genannten Feststellungen nachzuholen und die Eingruppierung unter Berücksichtigung von Teiltätigkeiten und Bewertungsmaßstäben zu prüfen. Die Revisionen von Kläger und Beklagter sind erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass für eine Eingruppierung nach der vorliegenden GBV die Erfüllung eines in der Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels ausreichend sein kann; das LAG hat dies jedoch mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint und zugleich erhebliche Feststellungslücken offengelassen. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die GBV kollektivrechtlich für das Arbeitsverhältnis gilt oder ob Regeln durch Transformation nach § 613a BGB einbezogen sind, welche Gehaltsbänder tatsächlich anzuwenden sind und welche konkreten Aufgaben der Kläger im relevanten Zeitraum ausgeübt hat. Das LAG muss diese Tatsachen nachholen, insbesondere Datum und Inhalt der Stellenbeschreibung, Umfang der jeweiligen Teiltätigkeiten und die Voraussetzungen für eine Vergütung über dem Mittelwert (z.B. Leistungsniveau, Marktbedingungen) prüfen. Erst auf dieser Grundlage kann verbindlich entschieden werden, ob der Kläger in Gehaltsgruppe F oder E einzugruppieren ist und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.