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Beschluss

2 Ta 533/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2014:1201.2TA533.14.00
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Leitsätze

Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da es die Klage für mutwillig hielt. Der Kläger hatte eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung am 20.08.2014 erhoben wegen einer Kündigung vom 15.08.2014. Gleichzeitig hat er angeregt, den Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit 2 Ca 1472/14, ArbG Krefeld, bei dem über rückständige Löhne und Gehälter gestritten wurde, zu verbinden. Das Arbeitsgericht hat seinen zurückweisenden Beschluss damit begründet, dass eine selbstzahlende Partei die Kündigungsschutzklage im Rahmen einer Klageerweiterung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgenommen hätte. Der Prozesskostenhilfebeschluss war dem Kläger am 05.11.2014 zugestellt worden. Am 10.11.2014 wurde hiergegen die sofortige Beschwerde erhoben mit dem Hinweis darauf, der Kläger habe selbst die Verbindung des Rechtsstreits angeregt. II. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Grundsätzlich ist nach der Definition in § 114 Abs. 2 ZPO eine Rechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dies gilt auch dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen könnte. Mutwillig handelt, auch, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (LAG Düsseldorf 3 Ta 45/13 vom 19.02.2013). Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, welches eine ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde. Es ist nicht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, bedürftigen Parteien auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie des bestehenden Kostenrisikos nicht führen würde (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.01.2003 - 17 WF 179/02, FamRZ 2003, 1019; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.02.2000 - 10 W 10/00, MDR 2000, 909; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 193; LAG Berlin, Beschluss v. 29.11.2005 - 17 Ta 1981/05 -, NZA-RR 2006, 214). Maßstab ist hierbei eine nicht hilfsbedürftige selbstzahlende Partei ohne Rechtsschutzversicherung (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss v. 28.06.2005 - 4 Ta 415/05 -; Beschluss v. 16.12.2004 - 4 Ta 355/04 -). Eine selbstzahlende, nicht rechtsschutzversicherte Partei hätte die Kündigungsschutzklage klageerweiternd im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsstreits über rückständige Löhne und Gehälter erhoben. Aufgrund des degressiven Anstiegs der Gebühren wären dadurch erheblich geringere Kosten sowohl für die anwaltliche Vertretung als auch für die Gerichtskosten entstanden. Ein Rechtsnachteil durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Rahmen einer Klageerweiterung im Verhältnis zu einer erneuten Klageerhebung ist nicht ersichtlich. Voraussetzung des § 4 KSchG, der die Klagefrist von drei Wochen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festlegt und der gem. § 13 KSchG auch auf außerordentliche Kündigungen Anwendungen findet, ist eine innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhobenen Klage beim ArbG auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Erforderlich ist insoweit die unbedingte Klageerhebung unter Wahrung der Formvorschriften, d.h. schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Klage als isolierte Kündigungsschutzklage erhoben wird. Die Erhebung der Klage im Rahmen einer Klageerweiterung ist insoweit ausreichend (vgl. BAG 31.3.1991, 2 AZR 467/92 - juris). Zwar ist es zutreffend, dass nach § 147 ZPO Rechtstreitigkeiten miteinander verbunden werden können, wenn die Ansprüche, die Gegenstand dieser Prozesse bilden, im rechtlichen Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Diese Vorschrift dient der Prozessökonomie, insbesondere bei einheitlichen Sachverhalten. Die Anordnung der Verbindung von Rechtstreitigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Sind die Prozesse bei unterschiedlichen Spruchkörpern anhängig, kann dies zu einem Austausch des gesetzlichen Richters führen (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl., 2014 § 147 ZPO Rdz. 2 u. 3). In diesem Fall ist für die Verbindung die Zustimmung der Parteien erforderlich (Beck Onlinekommentar zur ZPO, Stand 15.09.2014, § 147 Rz. 7; BAG v. 22.03.2001 - 8 AZR 565/00, NZA 2002, S. 1349 (1352)). Darüber hinaus waren durch die getrennte Klageerhebung bereits in den jeweiligen Verfahren die Gebühren entstanden (Musielak, a.a.O. § 147 Rz. 8 ff., 145 Rz. 34 ff.). Eine Prozessverbindung hätte nicht zu deren Wegfall, jedenfalls soweit sie bereits in beiden Verfahren entstanden waren, geführt. Gründe, die Rechtstreitigkeiten getrennt voneinander zu erheben, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld ist daher nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Dr. Ziegler