Beschluss
17 WF 179/02
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde gem. §127 Abs.2 S.2 ZPO offen; die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
• Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. §114 ZPO, wenn eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in gleicher Lage von einer Klage absehen würde.
• Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist nach §328 ZPO ausgeschlossen, wenn dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde.
• Erhält die Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück und verfolgt sie selbst die Scheidung, ist die Berufung auf formale Zustellungsmängel mutwillig und rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit bei bereits im Ausland erfolgter Scheidung • Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde gem. §127 Abs.2 S.2 ZPO offen; die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. • Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. §114 ZPO, wenn eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in gleicher Lage von einer Klage absehen würde. • Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist nach §328 ZPO ausgeschlossen, wenn dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde. • Erhält die Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück und verfolgt sie selbst die Scheidung, ist die Berufung auf formale Zustellungsmängel mutwillig und rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind 1987 in T. verheiratet worden und haben die Staatsangehörigkeit der Föderation von Bosnien und Herzegowina. Das Bezirksgericht in T. hat die Ehe der Parteien am 10.01.2002 geschieden. Der Antragsgegner hatte das Scheidungsverfahren in T. eingeleitet und das verfahrenseinleitende Schriftstück der Antragstellerin per einfachem Brief über das Gericht in der Heimatsprache zugesandt. Die Antragstellerin begehrt in Deutschland ein erneutes Scheidungsverfahren und stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht Stuttgart lehnte die Prozesskostenhilfe mit der Begründung der Mutwilligkeit nach §114 ZPO ab, weil die ausländische Scheidung wegen Zustellungsmangels angefochten werden könne. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am OLG Stuttgart keinen Erfolg hatte. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach §127 Abs.2 S.2 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt. • Mutwilligkeit (§114 ZPO): Mutwillig handelt, wer von dem abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in derselben Lage tun würde. Vorliegend würde eine Partei, deren Ehe bereits im international zuständigen Heimatgericht geschieden wurde, keine Kosten für ein zweites Scheidungsverfahren im Aufenthaltsstaat aufbringen, wenn ein Rügezustellungsmangel die Anerkennung des ausländischen Urteils beeinträchtigen könnte. • Anerkennungsvoraussetzungen (§328 ZPO): Mangels völkerrechtlicher Regelung sind die Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils nach §328 ZPO zu prüfen. Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde. • Feststellungen zum Zustellungsweg: Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung in T. per einfachem Brief nicht den Anforderungen des Haager Zustellungsübereinkommens genügte, weshalb die Anerkennung des ausländischen Urteils insoweit ausgeschlossen sein kann. • Rechtliche Wirkung der Parteihandlung: Die Antragstellerin hatte das Schriftstück und das Urteil rechtzeitig erhalten und wünscht selbst die Scheidung; daher ist ihr Festhalten an einem formalen Zustellungseinwand nicht überzeugend. • Schlussfolgerung: Da die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils faktisch vom Willen der Antragstellerin abhängt und sie kein inhaltliches Anerkennungshemmnis vorträgt, ist die Verfolgung eines zweiten Scheidungsverfahrens mutwillig und die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das erneute deutsche Scheidungsverfahren mutwillig ist, weil die Ehe bereits in der Heimat geschieden wurde und die Antragstellerin das verfahrenseinleitende Schriftstück sowie das Urteil erhalten hat. Mangels vorgetragenen inhaltlichen Anerkennungsgründe beruht ihr Beharren auf einem formalen Zustellungseinwand auf einem bloßen Versuch, Kostenübernahme zu erzwingen. Deshalb war die Versagung der Prozesskostenhilfe nach den genannten Grundsätzen gerechtfertigt und bleibt in vollem Umfang bestehen.