Leitsatz: 1.Einzelfallentscheidung zu einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. 2.Ein Mitarbeitertrust, der mit einem dafür gebildeten Treuhandvermögen für die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer haftet, kann bei einer Verurteilung verlangen, dass ihm vorbehalten bleibt, seine Haftung auf das Treuhandvermögen zu beschränken. 1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2014 - 2 Ca 3348/14 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum Monatsletzten 3.911,38 Euro brutto zu zahlen und zwar beginnend mit dem Monat Mai 2015. Dem Beklagten wird nach §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Vertrages über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag) in der Fassung vom 10.12.2008 und § 4 Abs. 2 des Sicherungsvertrages in der Fassung vom 17.09.2008 die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsberechtigte der B. AG, F. vorbehalten. 2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten. Diese trägt der Kläger alleine. 4.Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente verlangen kann. Der am 01.01.1950 geborene Kläger war vom 01.01.1993 bis zum 31.01.2000 als Direktor Informationswirtschaft bei der L. AG, der späteren L. R. AG bzw. B. AG (im Folgenden stets "Arbeitgeberin"), beschäftigt. Unter dem 02.01.1995 vereinbarten der Kläger und die Arbeitgeberin eine Pensionszusage, ausweislich der dem Kläger betriebliche Versorgungsleistungen in Form einer Firmenpension und einer Hinterbliebenenpension zustehen sollten. Die arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lautete auszugsweise wie folgt: "§ 2 Alterspension Wir gewähren Ihnen eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich DM 7.140,-- brutto. Die Alterspension erhalten sie erstmals mit Ablauf des Monats, der auf die Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses mit der Firma folgt, sofern Ihnen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht. Erfüllen Sie infolge Befreiung von der Versicherungspflicht oder wegen früher ausgeübter versicherungsfreier Tätigkeit nicht die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch, so erhalten Sie die Alterspension spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres. § 3 Pension wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Sofern Sie vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheiden und daran unmittelbar anschließend berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind, gewähren wir Ihnen eine lebenslange Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension [�]. § 4 Pension bei Kündigung/Aufhebungsvertrag aus betriebs- oder krankheitsbedingten Gründen Wir gewähren Ihnen auch dann eine lebenslange Pension in Höhe der in § 2 zugesagten Alterspension, sofern Ihr Arbeitsverhältnis seitens der Firma aus betriebs- oder krankheitsbedingten Gründen zu einem Zeitpunkt gekündigt/einvernehmlich aufgehoben wird, zu welchem Ihnen kein Anspruch auf Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. auf Bezug einer gesetzlichen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine entsprechende Versorgungsleistung zusteht [�]." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Pensionszusage Bezug genommen. Mit Wirkung zum 01.07.1995 erhöhte die Arbeitgeberin den Betrag der Pensionszusage auf monatlich 7.650,00 DM (= 3.911,38 Euro) brutto. Der Beklagte war ein eingetragener Verein, dessen Zweck in der Sicherung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Mitarbeitern bestand. Mit einem Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag) vom 11.06.2007 war der Beklagte als sog. Mitarbeitertreuhänder den Versorgungsverpflichtungen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Mitarbeitern gemäß § 7 Ziffer 1 des Trustvertrages im Wege des Schuldbeitrittes unter der aufschiebenden Bedingung beigetreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 ff. InsO anordnet und Treuhandvermögen vorhanden ist. Den Versorgungsberechtigten wurde mit dem Schuldbeitritt ein eigenständiges unwiderrufliches Recht eingeräumt, die Versorgungsleistung unmittelbar von dem Beklagten zu fordern (§ 7 Abs. 2 des Trustvertrages). Der Schuldbeitritt wurde auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens beschränkt (§§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Trustvertrages). Ergänzt wurde der Trustvertrag durch den Sicherungsvertrag (Anlage 2 zum Trustvertrag). Mit der Ergänzungsvereinbarung zum Trustvertrag vom 17.09.2008 wurde der Kreis der Versorgungsberechtigten, die unter den Trustvertrag fallen, auf alle leitende Mitarbeiter, zu denen auch der Kläger gehörte, erweitert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Trustvertrag vom 11.06.2007 nebst Sicherungsvertrag sowie die Ergänzung hierzu vom 17.09.2008 Bezug genommen. Am 09.06.2009 stellte die Arbeitgeberin beim Amtsgericht Essen einen Insolvenzantrag. Noch am gleichen Tag wurden ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO sowie § 23 Abs. 1 S. 3 InsO angeordnet. Mit Beschluss vom 01.09.2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 09.04.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung der zugesagten Alterspension ab dem 01.01.2015. Die Beklagte beschied diesen Antrag abschlägig. Mit Schreiben vom 12.09.2013 machte der Kläger erneut seine Ansprüche geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung einer Alterspension mit Schreiben vom 30.09.2013 erneut ab. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er die Voraussetzungen für den Bezug der Betriebsrente erfülle. Insbesondere sei seine Anwartschaft nicht verfallen. Ein Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin könne nur dann zu einem Verlust von Versorgungsansprüchen führen, wenn diese Rechtsfolge zwischen den Parteien einer Zusage ausdrücklich vereinbart sei. Dies ergebe sich schon aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda". Da seine Pensionszusage keine Regelung zu dem Verfall einer Anwartschaft enthalte, habe er einen Anspruch auf Betriebsrentenzahlung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 1b Abs. 1 BetrAVG. Diese Vorschrift regele nicht, dass eine Anwartschaft verfalle, wenn die dort normierte Mindestdienstzeit nicht erreicht sei, sondern sie regele lediglich die Grenzen, innerhalb derer die Parteien überhaupt Verfallklauseln vereinbaren könnten. Der Kläger hat behauptet, unabhängig davon sei es das gemeinsame Verständnis der Parteien von § 2 der Pensionszusage gewesen, dass er in jedem Falle ab Vollendung des 65. Lebensjahres die volle zugesagte Pension erhalten solle. Er habe mit der Beklagten verhandelt, dass er die Zusage bereits nach zwei Jahren bekomme. Diese sei so auch anderen Arbeitnehmern vorgelegt worden. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass bereits wegen des gemeinsamen Parteiverständnisses auch eine Kürzung der Versorgungszusage gemäß § 2 BetrAVG nicht in Betracht komme. § 2 BetrAVG sei im Übrigen tatbestandlich nicht einschlägig, weil er ausweislich seines Wortlautes nur für die nach § 1b BetrAVG fortbestehenden Anwartschaften gelte. Im Übrigen ordne § 2 BetrAVG keine Kürzung von Rentenansprüchen an, sondern beschränke lediglich die Vertragsautonomie der Arbeitsvertragsparteien. Der Kläger hat die Klage zunächst bei dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat sie mit Beschluss vom 09.04.2014 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatlich jeweils zum Monatsletzten einen Betrag von EUR 3.911,38 zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat Januar 2015 und endend mit dem Monat seines Ablebens, 2.hilfsweise zu 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem Monat Januar 2015 und endend mit dem Monat seines Ablebens einen Betrag von monatlich EUR 3.911,38, fällig jeweils zum Monatsletzten, zu zahlen, 3.den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 6.618,66 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, 1.die Klage abzuweisen, 2.hilfsweise, ihm nach §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Vertrages über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag) in der Fassung vom 10.12.2008 und § 4 Abs. 2 des Sicherungsvertrages in der Fassung vom 17.09.2008 die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsberechtigte der B. AG, F. im Urteil vorzubehalten. Der Beklagte hat gemeint, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente habe. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bezug von Betriebsrente lägen nicht vor. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers habe ihm kein Anspruch auf Zahlung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden. Denn der Kläger habe die für die Alterspension aufgestellte Voraussetzung, dass er im ungekündigten Arbeitsverhältnis die Altersgrenze erreiche und mit Erreichen der Altersgrenze aus dem aktiven Arbeitsverhältnis in den gesetzlichen Ruhestand wechsele, nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen der §§ 3, 4 der Pensionszusage lägen nicht vor. Der Wortlaut der Pensionszusage spreche dagegen, dass der Kläger außerhalb der in §§ 2 bis 4 der Pensionszusage aufgestellten Voraussetzungen eine Pensionsleistung erhalten solle, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nicht erfüllt seien. Der Beklagte hat behauptet, es sei auch der gemeinsame Parteiwille gewesen, dass der Anspruch in § 2 der Pensionsordnung - auch in Satz 3 - den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall voraussetze. So wie sie hier vorliege, kenne er die Zusage ansonsten nicht. Der Beklagte ist hilfsweise der Ansicht gewesen, dass der Anspruch lediglich anteilig im Verhältnis der erreichten Dienstzeit zur erreichbaren Dienstzeit zu gewähren sei. Es ergäbe sich damit höchstens ein monatlicher Betrag von 1.240,55 Euro brutto bzw. von 1.259,35 Euro brutto. Auf die diesbezüglichen Berechnungen des Beklagten wird Bezug genommen. Äußerst hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, dass Forderungen des Klägers ausweislich des Trustvertrages und des Sicherungsvertrages auf den Bestand des Treuhandvermögens zu beschränken seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Auslegung der Pensionszusage ergebe, dass ihm keine unabhängig von den gesetzlichen Regelungen vertraglich unverfallbare Anwartschaft zugesagt worden sei. Gegen das ihm am 22.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2014 Berufung eingelegt und diese am 18.12.2014 begründet. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht seinen Vortrag übergangen habe, dass die Parteien § 2 der Pensionszusage einvernehmlich dahingehend verstanden hätten, dass ihm die zugesagte Pension mit dem in § 2 Satz 3 der Pensionszusage erreichten Alter in jedem Fall und zwar unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall zustehen solle. Darüber hinaus vertieft der Kläger seine Ausführungen zu dem von ihm angenommenen Verständnis der Vorschrift des § 1b BetrAVG. § 2 Satz 2 der Pensionszusage könne außerdem nicht als Tatbestandsvoraussetzung ausgelegt werden. Der Kläger beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2014 - 2 Ca 3348/14 teilweise abzuändern; 2.den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatlich jeweils zum Monatsletzten einen Betrag von EUR 3.911,38 zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat Januar 2015; 3.hilfsweise zu 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem Monat Januar 2015 und endend mit dem Monat seines Ablebens einen Betrag von monatlich EUR 3.911,38, fällig jeweils zum Monatsletzten, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, 1.die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2014 - 2 Ca 3348/14 - zurückzuweisen; 2.hilfsweise, ihm nach §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Vertrages über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag) in der Fassung vom 10.12.2008 und § 4 Abs. 2 des Sicherungsvertrages in der Fassung vom 17.09.2008 die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsberechtigte der B. AG, F. im Urteil vorzubehalten. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Insbesondere ergebe sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 2 Satz 3 der Pensionszusage. Den vermeintlichen gemeinsamen, vom Kläger angenommenen Parteiwillen gebe es nicht. Dieser beruhe auf einer Fehlinterpretation der Pensionszusage. § 2 Satz 3 der Pensionszusage schließe an § 2 Satz 2 der Pensionszusage an und setze ebenso wie diese den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Versorgungsfall voraus. Die Nennung des 65. Lebensjahres sei erfolgt, weil dies damals die allgemeine Altersgrenze für Männer in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei. Für den angeblichen gemeinsamen Parteiwillen habe der Kläger bislang nichts Konkretes vorgetragen. Für seine Auslegung sprächen auch die §§ 3 und 4 der Pensionszusage. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegenüber anderen leitenden Angestellten besser gestellt werden sollte. Alles andere hätte der Praxis im Unternehmen und Konzern der Arbeitgeberin widersprochen, die von der Anwendung der gesetzlichen Mindestnormen im Allgemeinen ausgegangen sei und hiervon auch nicht die leitenden Angestellten ausgenommen habe und nur in besonderen Einzelfällen mit ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen hierzu eine günstigere Unverfallbarkeitsregel aufgestellt habe. So sähen z.B. eine Reihe von Zusagen an Vorstände günstigere Regelungen vor. Der Kläger hingegen habe nicht in dieser Weise besser gestellt werden sollen. Dies hätte zudem ohne sachlichen Grund eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen leitenden Angestellten, insbesondere Direktoren im Konzern bedeutet. Vielmehr sei den Angestellten auf jeweils gleicher Hierarchieebene auch unter gleichen Voraussetzungen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden. Die Höhe sei davon abhängig gewesen, ob der leitende Angestellte eine Firmenzugehörigkeit von 25 Jahren oder von mehr als 25 Jahren erreichen konnte. Der Kläger sei in die Kategorie bis zu 25 Jahren eingeordnet worden. Im Übrigen sei der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhand- und Sicherungsverträge bereits ausgeschieden gewesen und in der Anlage zu den Verträgen nicht genannt gewesen. Auch das Bilanzgutachten zum Bilanztermin 30.09.2008 habe Pensionsverpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht enthalten. Insbesondere seien keine Pensionsrückstellungen gebildet worden. Die erkennende Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. F. und L.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten ab dem Monat Mai 2015 die Zahlung einer Pension von monatlich 3.911,38 Euro brutto verlangen. Der Kläger kann keine Zahlung bereits ab dem Monat Januar 2015 verlangen. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist außerdem auf das Treuhandvermögen beschränkt. Die weitergehende Berufung des Klägers hatte insoweit keinen Erfolg. A.Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 2 der Pensionszusage i.V.m. § 7 des Trustvertrags vom 11.06.2007 i.V.m der Ergänzung vom 17.09.2008 ab dem Monat Mai 2015 die Zahlung einer monatlichen Alterspension in Höhe von 3.911,38 Euro brutto verlangen. Dies ergibt die Auslegung der dem Kläger gegenüber erteilten Pensionszusage. Einen Anspruch auf Zahlung der Pension bereits ab dem Monat Januar 2015 hat der Kläger nicht. I.Richtig ist zunächst, dass dem Kläger die begehrte Pension nicht auf der Grundlage von § 4 der Pensionszusage zusteht, weil die dafür erforderliche Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung "seitens der Firma", d.h. auf deren Veranlassung nicht vorliegen. Richtig ist auch, dass die Versorgungszusage nicht kraft Gesetzes unverfallbar ist. Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, ist § 1b BetrAVG nach Maßgabe des § 30f Abs. 1 BetrAVG anzuwenden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Versorgungszusage bestand weder zehn Jahre noch drei Jahre bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit. Sie bestand auch ab dem 01.01.2001 keine fünf Jahre, denn das Arbeitsverhältnis war bereits am 31.01.2000 beendet. Über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit besteht kein Streit. II.Gleichwohl kann der Kläger von dem Beklagten ab dem Monat Mai 2015 gemäß § 2 der Pensionszusage die Zahlung einer Alterspension in Höhe von monatlich 3.911,38 Euro brutto verlangen. Dies ergibt nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Auslegung der dem Kläger von der Arbeitgeberin gemachten Pensionszusage. 1.Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, AP Nr. 9 zu § 1b BetrAVG Rn. 19; BAG 18.05.2010 - 3 AZR 373/08, NZA 2010, 935 Rn. 36). Bei der Auslegung von Ausdrücken zur Regelung betriebsrentenrechtlicher Fragen sind dabei in der Regel Sprachgebrauch und Systematik dieses Rechtsgebiets mit zu berücksichtigen (BAG 04.10.1994 - 3 AZR 215/94, AP Nr. 22 zu § 2 BetrAVG Rn. 27). 2.Zunächst ist davon auszugehen, dass die Frage, ob eine Versorgungszusage vertraglich unverfallbar ausgestaltet ist, von den Umständen des Einzelfalls, nämlich der Ausgestaltung der erteilten Versorgungszusage, abhängt (BAG 30.07.2012 - 3 AZN 1201/12, n.v.). Die Kammer unterstellt dabei zu Gunsten des Beklagten, dass eine über das Gesetz hinausgehende vertragliche Unverfallbarkeit bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung ungewöhnlich ist. Sie unterstellt auch, dass ein Arbeitgeber dies in einem solchen Fall regelmäßig nicht versprechen will. Dafür spricht, dass das Bundesarbeitsgericht lediglich im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung aus Gehaltsumwandlung oder in Fällen, in denen der Arbeitnehmer an den Prämien einer Direktversicherung beteiligt ist, davon ausgegangen ist, dass dem Arbeitnehmer in der Regel sofort eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition und damit Unverfallbarkeit der Anwartschaft eingeräumt werden soll (BAG 08.06.1993 - 3 AZR 670/92, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit Rn. 24). Unstreitig liegt hier eine rein arbeitgeberfinanzierte Versorgung vor, so dass diese Auslegungsregel nicht eingreift. Aber selbst wenn man daraus ableiten wollte, dass in Fällen arbeitgeberfinanzierter Versorgung regelmäßig keine über das Gesetz hinausgehende Unverfallbarkeit zugesagt werden soll, ändert dies nichts. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Würdigung der gesamten Umstände dieses Falles ergibt die Auslegung der dem Kläger konkret erteilten Pensionszusage zur Überzeugung der Kammer, dass die Arbeitgeberin dem Kläger die volle Versorgung ab demjenigen Alter, das dem gesetzlichen Rentenalter entspricht - damals das 65. Lebensjahr - zugesagt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er bis zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeitgeberin in einem Arbeitsverhältnis stand oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt hat. 3.Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Auslegungsgesichtspunkten: a)Auszugehen ist zunächst von dem Wortlaut der Pensionszusage. Zunächst legt § 2 Satz 1 der Pensionszusage fest, dass dem Kläger eine lebenslange Alterspension gezahlt wird und bestimmt deren Höhe. Dies ist nach der Ausgestaltung des § 2 der Pensionsordnung aber noch nicht die alleinige Anspruchsnorm, denn § 2 Satz 2 enthält die Definition des Versorgungsfalls Alter. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird die Alterspension in der in Satz 1 genannten Höhe gezahlt. § 2 Satz 2 der Pensionszusage enthält indes eine deutliche Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Alterspension wird erst mit Ablauf des Monats, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt, gezahlt. Weitere Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Es wird mithin eine Verknüpfung ("sofern") zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze hergestellt (vgl. LAG Köln 23.03.2012 - 10 Sa 802/11, juris Rn. 45; s.a. LAG Baden-Württemberg 05.02.1988 - 8 Sa 81/87, n.v. S. 13 zum dortigen § 7 der Ruhegeldordnung). Richtig ist, dass § 2 Satz 3 der Pensionszusage in seinem letzten Halbsatz, ausführt, dass der Kläger die Pension spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhält. Dies isoliert betrachtet würde den Anspruch unbedingt zu diesem Zeitpunkt begründen. Der letzte Halbsatz in § 2 Satz 3 der Pensionszusage knüpft indessen an den ersten Halbsatz an. Danach ergibt sich, dass von seinem Wortlaut § 2 Satz 3 der Pensionszusage nur eine Regelung für den Fall trifft, dass kein Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. An der Verknüpfung mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Versorgungsfall ändert § 2 Satz 3 der Pensionszusage bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Wortlauts von § 2 der Pensionszusage nichts. b)Bei der Auslegung ist aber nicht beim Wortlaut stehen zu bleiben. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind - wie ausgeführt - auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme führt dies dazu, dass die Arbeitgeberin dem Kläger unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses und den gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit den vollen Anspruch auf die Alterspension für den Fall des gesetzlichen Rentenalters - damals das 65. Lebensjahr - zugesagt hat. (1)Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 18; BAG 25.06.2014 - 7 AZR 847/12, DB 2014, 246 Rn. 40; BGH 13.09.2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616 Rn. 13). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, DB 1977, 1181 Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, DB 2014, 2973 Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlussfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt. Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19). (2)Nach der Vernehmung der Zeugen Dr. F. und L. steht zur Überzeugung der Kammer unter Würdigung des übrigen Streitstoffes fest, dass der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin die Pensionszusage für den Versorgungsfall Alters übereinstimmend dahingehend verstanden haben, dass die Arbeitgeberin dem Kläger unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses und den gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit den vollen Anspruch auf die Alterspension für den Fall des gesetzlichen Rentenalters - damals das 65. Lebensjahr - zugesagt hat. Dies ergibt sich im Einzelnen insbesondere aus Folgendem: Zunächst hat Herr Dr. F. den übereinstimmenden Parteiwillen, so wie er vom Kläger behauptet worden ist, bestätigt. Er konnte im Einzelnen schildern, wie er den Kläger angeworben hat und aus welchem Grund dies erforderlich war, nämlich weil er mit Herrn M. einen wichtigen Mitarbeiter verloren hatte. Ihm war auch erinnerlich, dass bei den Vertragsverhandlungen relativ schnell eine Einigung in allen Punkten erzielt werden konnte. Ausgenommen war die betriebliche Altersversorgung. Hintergrund war nach seiner Aussage, dass der Kläger bei seinem Vorarbeitgeber, L.-I.-E. weit unter zehn Jahren beschäftigt war. Das Begehren des Klägers ging dahin, dass er - so der Zeuge - eine "feste" Zusage seitens der Arbeitgeberin wollte. Es ist ausdrücklich über die Pensionszusage gesprochen worden, wobei der Zeuge die Praxis der Arbeitgeberin geschildert hat, dass zunächst eine mündliche Abrede getroffen wurde, die dann nach zwei Jahren schriftlich fixiert wurde. Der Zeuge hat klar das Begehren des Klägers nach einer festen Zusage bekundet und ausgeführt, dass der Kläger eine solche mit den gesetzlichen Verfallfristen nicht akzeptiert hätte, weil er dann wieder "bei Null angefangen hätte". Er hat weiter bekundet, dass auch nach seinem Verständnis ein Verfall nicht gemeint war. Dies hat er unterstützend damit belegt, dass nach seiner Kenntnis in anderen Versorgungsregelungen der Arbeitgeberin durchaus Verfallregelungen enthalten waren und diese als ausdrückliche Regelung in der Pensionszusage des Klägers fehlte. Nachfolgend hat er ausgeführt, dass dies in die Zusage hineingeschrieben worden wäre, wenn das hätte geregelt werden sollen. Bei dem von ihm bekundeten Verständnis ist der Zeuge auch nach dem Lesen der Pensionszusage - insbesondere von § 2 - geblieben. Richtig ist zwar, dass der Zeuge auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin bekundet hat, dass er sich nicht erinnern könne, ob bei den Verhandlungen die Worte verfallbar oder unverfallbar gefallen sind. Er ist aber bei seiner Aussage geblieben, dass es dem Kläger darum ging, angesichts der kurzen Vorbeschäftigung eine feste und werthaltige Zusage zu erhalten. Die Aussage des Zeugen F. ist glaubhaft. Zunächst steht die Aussage mit dem übrigen Streitstoff insoweit in Einklang, als dass der Kläger vor der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin deutlich weniger als zehn Jahre bei L.-I.-E. tätig war. Ausweislich der von dem Beklagten in der ersten Instanz eingereichten Anlage B 1 war der Kläger dort tatsächlich von 1988 bis 1992 tätig, bevor er bei der L. AG, der Arbeitgeberin, begann. Das von dem Zeugen F. benannte Motiv des Klägers, eine feste Zusage zu erstreben, ist mithin nachvollziehbar. Der Zeuge hat zwar zunächst bekundet, dass der Kläger die Betriebsrente verloren hätte, wenn er mit dem 64. Lebensjahr ausgeschieden wäre. Er hat aber klargestellt, dass dies so gemeint gewesen sei, dass dies eingetreten wäre, wenn die Zusage nicht - wie aber übereinstimmend gewollt - sofort als unverfallbar ausgestaltet gewesen wäre. Nachvollziehbar hat der Zeuge auch die Konstellation geschildert, wie er skeptisch gegenüber der Praxis der damaligen Arbeitgeberin war, die Zusage erst nach zwei Jahren schriftlich zu fixieren und eingeräumt, dass ihm dies ungewöhnlich vorkam. Er konnte auch darlegen, wie er insoweit gegenüber Herrn M. reagiert hat. Dem Zeugen ist weiter vorgehalten worden, dass die Zusage in der von ihm bekundeten Weise dazu führte, dass der Kläger auch bei einer Eigenkündigung kurze Zeit nach der Zusage die volle Pension im Versorgungsfall Alter erhält. Er hat ausdrücklich ausgeführt, dass ihm das schon bewusst gewesen sei. Er hat dies aber nachvollziehbar damit erklärt, dass man eine solche Zusage akzeptierte, wenn der Bewerbermarkt so war. Er hat dies selbst zwar als "naiv" bezeichnet. Dies erscheint aber auch angesichts des Weggangs von Herrn M. und dem Bedürfnis einen neuen Nachfolger zu finden nachvollziehbar. Im Übrigen gab es zudem die Regelung in § 4 der Pensionszusage, die sehr weitgehend war. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung erhielt der Kläger nach dieser Regelung nämlich mit dem Ausscheiden sofort die gemäß § 2 der Pensionszusage zugesagte Pension. Er musste sich lediglich bis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles Alter gemäß § 4 Abs. 2 der Pensionszusage die Hälfte seiner Einkünfte anrechnen lassen. Dies zeigt, dass eine Zusage bereits nach kurzer Beschäftigungszeit im Vertragsverhältnis des Klägers zu seiner Arbeitgeberin nichts Ungewöhnliches war. Es ergaben sich auch keine Berechnungsregeln, denn nach dem übereinstimmenden Parteiwillen, wie Herr F. ihn bekundet hat, sollte sofort der volle Pensionsbetrag geschuldet sein. Andernfalls hätte man eine entsprechende Regelung aufgenommen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass auch ohne Aufnahme in die Versorgungsordnung regelmäßig § 2 BetrAVG, d.h. die zeitratierliche Kürzung zur Anwendung kommt, und es für eine andere Regelung deutlicher Anhaltspunkte für einen entsprechenden Parteiwillen bedarf (vgl. BAG 15.11.2005 - 3 AZR 521/04, AP Nr. 36 zu § 17 BetrAVG Rn. 16), liegen diese nach der Aussage des Zeugen F. hier vor. In anderen Verträgen wurde eine solche "pro-rata-temporis-Regelung" vereinbart. In diesem Vertrag fehlte sie. Es war sein Verständnis wie auch das des Klägers, dass die Versorgung in voller Höhe ab dem ersten Tag geschuldet sein sollte. Dieser übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut von § 2 der Pensionszusage vor. Angesichts des Wechsels des Klägers aus dem "kurzen" Arbeitsverhältnis bei der I.-L.-E. entsprach dies auch der beiderseitigen Interessenlage. Diese kommt im Übrigen dadurch zum Ausdruck, dass § 4 Abs. 1 der Pensionsordnung den vollen Betrag bei einem Ausscheiden nach kurzer Zeit aufgrund betriebsbedingter Kündigung zusagte. Die Zusage der vollen Pension nach kurzer Beschäftigung war mithin in diesem Arbeitsverhältnis nichts Ungewöhnliches. Der Zeuge F. ist glaubwürdig. Richtig ist zwar, dass er den Kläger eingestellt hat und mit ihm zusammengearbeitet hat. Er hat dies aber unumwunden eingeräumt und ausgesagt, dass sie eine "gute Zeit miteinander verbracht" haben. Eine Freundschaft mit dem Kläger konnte die Kammer indes nicht feststellen. Auf Nachfrage hat der Zeuge lediglich bekundet, dass sie einmal im Jahr telefonieren. Aber auch unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine "Gefälligkeitsaussage". Richtig ist, dass der im Einzelnen geschilderte Sachverhalt, so wie der Zeuge ihn bekundet hat - und was der Beklagte im Rahmen der Erörterung zur Beweiswürdigung gerügt hat -, sich so konkret nicht im Prozessvortrag des Klägers wieder findet. Allerdings ist die kurze Vorbeschäftigung ausweislich des Akteninhalts unstreitig. Dem vom Kläger vorgetragenen Parteiwillen entspricht die Aussage im Übrigen. Hätte der Kläger den Sachverhalt genauso konkret wie vom Zeugen geschildert vorgetragen, hätte man ebenso gut diesen angreifen und rügen können, es liege eine abgesprochene Aussage vor. Dafür hat die Kammer - das betont sie - keinen Anhaltspunkt. Sie glaubt dem Zeugen F.. Es ist nachvollziehbar, dass dieser sich angesichts des Weggangs seines Mitarbeiters M. und der eher ungewöhnlichen Praxis der erst mündlichen und dann verschriftlichen Zusage an den Sachverhalt erinnern kann. Er hat auch nicht ausschließlich einseitig zu Gunsten des Klägers ausgesagt und auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin eingeräumt, dass er sich nicht erinnere, ob die Worte verfallbar oder unverfallbar gefallen sind. Auch in seinem Aussageverhalten vor der Kammer ergaben sich keine Gesichtspunkte, die an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu Zweifeln Anlass gaben. Der Aussage des Zeugen Dr. F. steht die Aussage des Zeugen L. nicht entgegen. Vielmehr bestätigt sie dessen Aussage in einzelnen Punkten. Dieser erinnerte sich zunächst allerdings nicht an die Einzelheiten der Pensionszusage des Klägers. Es ist zwar auch richtig, dass dieser Zeuge nach Durchlesen insbesondere von § 2 der Pensionszusage bekundet hat, dass er nicht davon ausgeht, dass der Kläger den vollen Anspruch hat, wenn er nach kurzer Zeit ausscheidet. Er müsse bei L. alt geworden sein. Er hat auch bekundet, dass der Vorstand ohne Zögern die pro-rata-temporis-Regel angewandt hätte. Dies steht indes im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer der Aussage des Zeugen Dr. F. nicht entgegen. Anders als dieser hatte der Zeuge L. keine konkrete Erinnerung an die Anwerbung des Klägers und die Vertragsverhandlungen bei dessen Einstellung, weil er an diesen nicht beteiligt war. Unabhängig davon hat er nach dem Lesen der Pensionszusage auch spontan bekundet, dass er sehr überrascht sei, dass es an einer Regelung fehle, was passiert, wenn der Kläger kündigt. Dann hätte er nach drei Jahren gehen können und hatte hier die Pension kassiert und beim L. ebenfalls, so der Zeuge. Er hat nochmals auf Nachfrage betont, dass er sehr überrascht sei, dass eine solche Regelung fehle. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass er niemanden kenne, bei dem eine sofortige Unverfallbarkeit vereinbart gewesen sei. Das sei sogar bei Vorstandsmitgliedern nicht der Fall gewesen. Er hat dies indes aus seinem eigenen Vorstandsvertrag geschlossen, in welchem vereinbart war, dass die Ansprüche verfallen, wenn er kündigt. Dies trifft zu, was das Gericht und die Parteivertreter durch Einsichtnahme in die Zusage des Zeugen festgestellt haben. Letztlich ergibt sich für die Kammer dadurch ein Bild dergestalt, dass bei der Arbeitgeberin durch entsprechende Klauseln sehr wohl im Einzelfall differenziert wurde, ob eine Zusage verfallbar ist oder nicht. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass dies auf der Ebene der Vorstände vereinzelt vorkam aber ausgeführt, dass dies auf der Ebene der Direktoren anders sei. Damit stimmt die Zusage des Zeugen als Vorstand überein, in dessen Einzelfall eine Verfallbarkeit vereinbart war. Und selbst wenn bei anderen Direktoren keine über das Gesetz hinausgehende Zusage getroffen worden sein sollte, änderte dies nichts daran, dass dies beim Kläger anders sein kann und ist. Es fehlte nämlich die im Übrigen sonst ausdrücklich verwandte Regelung zur Verfallbarkeit. Dass dies ein Sonderfall sein kann, wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Beklagtenvertreter ausgeführt hat, dass ihm kein solcher Vertrag wie der des Klägers bekannt sei, was durchaus dafür sprechen kann, dass hier angesichts der vom Zeugen Dr. F. bekundeten Vorgeschichte und Interessenlage eine Sonderregelung vereinbart worden ist. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Zeuge L. bekundet hat, dass er den Vertrag nicht unterschrieben hätte, wenn er bemerkt hätte, dass die Klausel zur Verfallbarkeit fehlte. Angesichts der Verhandlungen bei der Einstellung und dem vom Zeugen Dr. F. bekundeten Ablauf ändert dies aber nichts daran, dass der Kläger die Zusage dahingehend verstehen durfte, dass gemeinsamer Parteiwille war, ihm eine sofort unverfallbare Versorgung in voller Höhe zuzusagen. Die Aussage des Zeugen L. ist glaubhaft und der Zeuge ist glaubwürdig. Dass er sich nicht so konkret an die damaligen Umstände erinnern kann, ist nachvollziehbar, weil er zu Beginn der Einstellung des Klägers nicht eingebunden war und es für ihn nur noch um die schriftliche Abwicklung der Versorgungszusage ging. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht glaubwürdig ist, bestehen nicht. Er hat Umstände sowohl für die eine als auch für die andere Partei bekundet. Der Umstand, dass der Vorstand sich nicht im Einzelnen mit der Versorgungszusage befasst hat, ändert nichts daran, wie der Kläger nach außen hin aufgrund des von dem Zeugen Dr. F. bekundeten Ablaufs, des konkret verwandten Vertrags und den zur Verfallbarkeit fehlenden Formulierungen den gemeinsamen Parteiwillen in dem von ihm vorgetragenen Sinne verstehen durfte. Es kam aus diesen Gründen auch nicht darauf an, dass - so der Zeuge L. - der Vorstand die pro-rata-temporis-Regel ohne weiteres angewandt hätte. Es kann auch unterstellt werden, dass der Vorstand als solcher befasst worden wäre, wenn Besonderheiten einer Pensionszusage zu beschließen gewesen wären. Nach außen hat gegenüber dem Kläger Dr. F. als Vorstandsmitglied gehandelt. Die Pensionszusage hat zudem der Zeuge L. mit unterzeichnet. Letztlich wären dies Fragen, die im Innenverhältnis der Zeugen zur Arbeitgeberin des Klägers zu klären wären, aber nichts an dem übereinstimmenden Parteiwillen ändern, den der Zeuge Dr. F. zur Überzeugung der Kammer bekundet hat. Der Aufhebungsvertrag vom 05.01.2000 steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Richtig ist, dass dort von der Ausgleichsklausel ausdrücklich "eventuelle" Ansprüche aus der Pensionszusage ausgenommen sind. Wenn klar war, dass diese dem Kläger zustehen, hätte man auf den Zusatz "eventuelle" verzichten können. Genauso ließe sich aber aus Sicht des Klägers argumentieren, dass die Klausel völlig überflüssig wäre, wenn seine Zusage den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen unterliegen sollte und dann ohnehin kein Anspruch bestand. Letztlich ist die Klausel ambivalent und für das Auslegungsergebnis unergiebig. Dafür spricht, dass der Zeuge L. ausgesagt hat, dass er annehme, dass es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen Formularvertrag gehandelt habe. Es kann außerdem unterstellt werden, dass der Kläger in der Anlage zu den Treuhand- und Sicherungsverträgen ebenso nicht genannt war wie im Pensionsgutachten zum Termin 30.09.2008. Dies kann als Indiz zwar für die Ansicht des Beklagten sprechen. Angesichts des aufgrund der Parteivernehmung festgestellten Parteiwillens war dies für die Kammer aber als entgegenstehendes Indiz nicht ausschlaggebend, weil es hierfür verschiedene Gründe bis hin zu einem bloßen Versehen geben kann, aus welchem Grund eine einzelne Pensionsverpflichtung in dem Pensionsgutachten fehlt. Und auch die Regelungen in §§ 3 und 4 der Pensionszusage sprechen nicht gegen den festgestellten übereinstimmenden Parteiwillen, denn sie regeln Fälle, in denen die Pension bereits vor dem Versorgungsfall Alter gezahlt werden soll, was an § 4 besonders deutlich wird. III.Der Kläger kann die Zahlung indes erst ab dem Monat Mai 2015 und nicht bereits ab Januar 2015 verlangen. Dies ergibt die Auslegung von § 2 Satz 3 der Pensionszusage. Dort ist zwar das 65. Lebensjahr genannt. Dieses ersetzt aber im Verhältnis zu § 2 Satz 2 der Pensionszusage für Fälle außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in welchem regelmäßig Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden kann. Dies war zum Zeitpunkt der Zusage das 65. Lebensjahr. Das 65. Lebensjahr steht mithin in § 2 der Pensionszusage nicht isoliert, sondern ist in den Kontext der Regelung eingebettet. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass dieses Alter mit dem neuen ansteigenden gesetzlichen Renteneintrittsalter des Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) mitwandert (vgl. dazu auch BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, DB 2012, 1756). Für den am 01.01.1950 geborenen Kläger ist neue gesetzliche Altersgrenze das 65. Lebensalter und vier Monate (§ 235 Abs. 2 satz 2 SGB VI), d.h. der Anspruch besteht ab Mai 2015. Auf Nachfrage im Termin hat der Kläger außerdem erklärt, dass er bislang keinen Rentenantrag gestellt hat. Anhaltspunkte für einen früheren Rentenbezug oder eine frühere Rentenberechtigung bestehen nicht. B.Die Haftung des Beklagten ist gegeben aber entsprechend dem Ausspruch im Tenor auf das Treuhandvermögen beschränkt. I.Die Haftung des Beklagten für die dem Kläger von der Arbeitgeberin zugesagte Versorgung ist gegeben. Dieser haftet aufgrund des Schuldbeitritts gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Trustvertrags für die Versorgungsverpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger. Die aufschiebende Bedingung, nämlich die Insolvenz der Arbeitgeberin, ist eingetreten. Der Kläger ist aufgrund § 1 der Ergänzung vom 17.09.2008 in den Kreis der durch den Schuldbeitritt Begünstigten einbezogen worden. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. II.Die Beschränkung der Haftung auf das Treuhandvermögen ist der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 3, 10 Abs. 5 des Trustvertrags und gemäß § 4 Abs. 2 des Sicherungsvertrags vorbehalten. Dieser Vorbehalt war in entsprechender Anwendung des § 780 ZPO auszusprechen. Bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, welche die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll (vgl. dazu BGH 02.02.2010 - VI ZR 82/09, NJW -RR 2010, 664 Rn. 5). Diese Vorschrift kann auf entsprechende Fälle angewandt werden (vgl. dazu auch BGH 10.07.1953 - I ZR 96/52, BGHZ 10, 234 Rn. 12 zu einer entsprechenden Verweisung im Recht der Wiedergutmachung). So liegt es hier. Durch den ausdrücklich auf das Treuhandvermögen beschränkten Schuldbeitritt wird dem Kläger als Gläubiger nur eine beschränkte zusätzliche Haftungsmasse zur Verfügung gestellt. Nur mit dieser haftet der Beklagte. Es geht auch hier ebenso wie bei der beschränkten Erbenhaftung darum, dass der Beklagte nur beschränkt mit der zusätzlichen den Arbeitnehmern eingeräumten Haftungsmasse, dem Treuhandvermögen, haftet. Dies kann in der Vollstreckung aber nur berücksichtigt werden, wenn im Urteil ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen ist (im Ergebnis auch OLG Düsseldorf 21.06.2012 - I-6 U 180/11). C.Hilfsantrag ist aufgrund des überwiegenden Erfolgs des Hauptantrags, d.h. in diesem Umfang, bereits nicht zur Entscheidung angefallen. Im Übrigen ist er unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) neben dem Antrag auf Zahlung besteht. D.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. E.Das Gericht hat die Revision für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vorliegt, ob im Falle eine Treuhandvertrages die Beschränkung der Haftung auf das Treuhandvermögen im Tenor als entsprechender Vorbehalt möglich ist. Gründe, für den Beklagten die Revision zuzulassen, lagen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen das Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird für die Beklagte auf § 72a ArbGG verwiesen. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.