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Beschluss

3 Ta 49/15

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2015:0219.3TA49.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,00 € zu tragen. - 2 - 1 G R Ü N D E: 2 I. Die Beteiligten stritten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erteilung von Informationen über die Abwicklung der Betriebsvereinbarung über variables Gehalt. Wegen der konkreten Anträge wird auf die Antragsschrift vom 13.10. 2014 Bezug genommen. Das Verfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.11.2014. Mit Beschluss vom 28.11.2014 setzte das Arbeitsgericht in den für das Verfahren den Vergleich auf jeweils 5.000,00 € fest. Gegen den am 03.12.2014 bestellten Beschluss legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit dem am 04.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und rügten die nicht ausreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der begehrten Auskunft für eine größere Anzahl von Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Mit Beschluss vom 20.01.2015 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. 3 II. Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, 2 RVG zulässige und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet. 4 1.Nach der ständigen Rechtsprechung der bisherigen Beschwerdekammer, der sich die nunmehr zuständige Kammer anschließt, ist bei Anträgen des Betriebsrats, die der Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte dienen, von einem Verfahren nicht vermögensrechtlicher Art auszugehen. Der Gegenstandswert ist nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Dabei ist bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 5.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,00 € hinaus festzusetzen. Im Rahmen der Bewertung ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Sache abzustellen. Die Bedeutung ist dabei auch in einem auf Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats abzielenden Verfahren nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen. Maßgeblich für die streitwertmäßige 5 -3 - 6 Bewertung ist dabei nicht der Antrag und auch nicht die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit. Andererseits muss bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu begrenzen (LAG Düsseldorf Beschlüsse vom 25.10 2007 - 6 Ta 566/07 -; 12.02.2008 - 6 Ta 44/08 -; 01.04.2009 - 6 Ta 159/09 -; 14.06.2010 - 6 Ta 261/10 -; 26.11.2010 - 2 Ta 647/10 -; 08.06.2011 - 2 Ta 282/11 - ). 7 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts mit dem Regelstreitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat machte einen Auskunftsanspruch geltend. Es geht zwar um unterschiedliche Auskünfte, sie haben aber alle denselben Hintergrund. Der Betriebsrat beabsichtigt anhand der Auskünfte, die Umsetzung der am 01.01.2003 geschlossenen Betriebsvereinbarung über variables Gehalt zu überprüfen. Es handelt sich weder um eine umfangreichen Sachverhalt, noch ergibt sich eine besondere Schwierigkeit hinsichtlich der anstehenden juristischen Fragen. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Auskunft ermöglicht, eine klare Regelung zu schaffen und von einer eindeutigeren Regelung zur Berechnung des variablen Gehalts und ihrer Umsetzung eine Vielzahl von Arbeitnehmers profitieren, und dass das Begehren beim Arbeitgeber mit Recherchen und einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sei, führt dies nicht weiter. Die Inhalt oder die Änderung der Betriebsvereinbarung ist nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern allein die mitbestimmungsrechtliche Frage, ob der Betriebsrat entsprechende Auskünfte verlangen kann. Es ergibt sich auch nicht, dass die Beschaffung der Information unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Bedeutung für den Arbeitgeber ein Maß erreicht, dass ausnahmsweise eine Erhöhung des Wertes erforderlich. Die hier möglicherweise noch vorzunehmenden internen Recherchen über die Abwicklung bei 16 Arbeitnehmern reichen angesichts der einfachen Fragstellungen hierzu nicht aus. 8 2. Die Entscheidung über die Auferlegung der Gebühren für das Beschwerde-verfahren beruht auf § 1 Abs. 4, 3 GKG iVm. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG n.F. (u.a. LAG Düsseldorf 12.02.2008 - 6 Ta 44/08 - NZA-RR 2009, 276 unter III der Gründe; 20.11.2012 - 2 Ta 444/12 -; zuletzt 22.04.2013 - 2 Ta 539/2013; 9 - 4 - 10 LAG Hamm 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328). 11 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 12 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 RVG). 13 Jansen