Beschluss
10 Ta 97/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wertfestsetzung im Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; wirtschaftliche Bedeutung und Hartnäckigkeit des Arbeitgebers sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
• Bei wiederholten oder über einen längeren Zeitraum andauernden Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte kann der Ausgangswert erhöht und vervielfacht werden.
• Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, jedoch nicht geboten, wenn das Arbeitsgericht die Erhöhung aufgrund der besonderen Umstände zu Recht vorgenommen hat.
• Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG sind nicht mehr gerichtskostenfrei nach § 1 S. 2 GKG; bei erfolgloser Beschwerde trägt die unterlegene Partei die Kosten.
Entscheidungsgründe
Erhöhung des Gegenstandswerts bei hartnäckigen Mitbestimmungsverstößen • Die Wertfestsetzung im Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; wirtschaftliche Bedeutung und Hartnäckigkeit des Arbeitgebers sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. • Bei wiederholten oder über einen längeren Zeitraum andauernden Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte kann der Ausgangswert erhöht und vervielfacht werden. • Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, jedoch nicht geboten, wenn das Arbeitsgericht die Erhöhung aufgrund der besonderen Umstände zu Recht vorgenommen hat. • Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG sind nicht mehr gerichtskostenfrei nach § 1 S. 2 GKG; bei erfolgloser Beschwerde trägt die unterlegene Partei die Kosten. Der Betriebsrat begehrte Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Überstunden ohne Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag rechtskräftig statt. In einem separaten Beschluss setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Beschlussverfahrens auf 6.000 EUR fest. Die Arbeitgeberin legte hiergegen Beschwerde ein und rügte, die festgesetzte Erhöhung sei nicht gerechtfertigt, weil die beanstandeten Verstöße Einzelfälle besonderer Anlässe gewesen seien. Der Betriebsrat hatte jedoch wiederholt auf die Einhaltung seiner Mitbestimmungsrechte hingewiesen und mehrere Verstöße für den Zeitraum Mai bis Juli 2006 gerügt. Das LAG prüfte die Rechtmäßigkeit der Wertfestsetzung und die Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens. • Anwendbare Norm: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (Wertfestsetzung nach billigem Ermessen für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten). • Die Regelung ist Auffangtatbestand für nichtvermögensrechtliche arbeitsgerichtliche Beschlüsse; bei der Ermessensausübung ist vorrangig die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits zu prüfen, ohne die arbeitsgerichtliche Tendenz zur Kostenbegrenzung aus den Augen zu verlieren. • Hier lagen zahlreiche und über einen Zeitraum auftretende Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht vor; der Zeitraum von Mai bis Juli 2006 und die wiederholten Anmahnungen des Betriebsrats belegen eine besondere Hartnäckigkeit des Arbeitgebers. • Aufgrund der Hartnäckigkeit und der Vielzahl der Verstöße ist eine Erhöhung des Ausgangswerts gerechtfertigt; das Arbeitsgericht hat daher den 1,5-fachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen festgesetzt. • Zur Kostenentscheidung: Nach § 1 S. 2 GKG (in Kraft seit 01.01.2007) sind Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG nicht mehr gerichtskostenfrei; daher trägt die unterlegene Arbeitgeberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • § 33 Abs. 9 RVG entbindet nicht von Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens; Satz 2 dieser Vorschrift schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Wertfestsetzung wurde zurückgewiesen; das LAG bestätigte die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 6.000 EUR als angemessen wegen wiederholter und hartnäckiger Verletzungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da nach der seit 01.01.2007 geltenden Regelung des § 1 S. 2 GKG Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG nicht mehr gerichtskostenfrei sind. Damit bleibt der vom Arbeitsgericht festgesetzte erhöhte Wert bestehen und begründet die entsprechenden Gebührenpflichten der Arbeitgeberin. Die Entscheidung schützt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und setzt in vergleichbaren Fällen einen Maßstab für die Erhöhung des Gegenstandswerts bei wiederholtem Fehlverhalten des Arbeitgebers.