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Beschluss

15 Ta 609/14

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2015:0312.15TA609.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2014 - 5 Ca 5019/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.666,00 €. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Zugehörigkeit des Klägers zu der erweiterten Leitung des Zentrallabors und die sich aus dem Erlass der Betriebsordnung für das Zentrallabor des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 17.10.2012 insoweit ergehenden Rechtsfolgen. 4 Der Kläger ist seit dem 21.06.2007 Direktor der Klinik für Nephrologie des beklagten Universitätsklinikums, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird u. a. geregelt durch die "Vereinbarung" vom 02.05./21.06.2007 und die Änderungsvereinbarung vom 25.03.2013. Auf den Inhalt der beiden Vereinbarungen (Bl. 24 ff. d. A) wird verwiesen. 5 Nach dem Wirksamwerden der Vereinbarung vom 02.05./21.06.2007 mit der Berufung des Klägers zum Universitätsprofessor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (im folgenden Universität) schloss der Kläger mit dem Direktor des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Professor Dr. C. eine Zusatzvereinbarung. Nach dieser Zusatzvereinbarung wurde der Kläger - so seine Diktion - als Mitglied der "erweiterten Leitung des Zentrallabors" an den privatliquidierten Erlösen der aus seiner Klinik überstellten Patienten beteiligt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger zur Mitwirkung an der allgemeinen Labordiagnostik und der persönlichen fachnahen Spezialanalytik seines Fachbereichs bei den Patienten seiner Station. Zum Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung "über die Zusammenarbeit und über die Verwendung der aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse" wurde Professor Dr. C. durch ein als "Addendum" bezeichnetes Schreiben vom 21.08.2002 (Bl. 11 d. A.) verpflichtet. 6 Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger: 7 1.Festzustellen, dass der Kläger bereits seit dem 21.06.2007 Mitglied der erweiterten Leitung des Zentralinstituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik der Beklagten ist. 8 2.Festzustellen, dass die Benennung einer neuen "erweiterten Leitung des Zentrallabors" ohne den Kläger als Mitglied dieser Leitung durch die Beklagte vom 31.05.2013 dem Kläger gegenüber unwirksam ist; die vertraglich seit dem 21.06.2007 bestehende Mitgliedschaft des Klägers in der "erweiterten Leitung des Zentrallabors" unverändert fortbesteht. 9 3.Festzustellen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, kraft dessen die anteilige Auszahlung der "aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse" seitens des Direktors des Zentrallabors an den Kläger auch der Zustimmung der Beklagten bedarf, nicht besteht. 10 4.Festzustellen, dass die Anweisung der Beklagten vom 29.06.2013, "zukünftig dürfen keine mittelbaren oder unmittelbaren Erlösauskehrungen" an den Kläger "aufgrund einer Zuweisung oder sonstigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentralinstitut für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erfolgen", unwirksam ist. 11 Der Kläger ist der Auffassung, es komme nicht auf die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 02.05./21.06.2007 für die Frage der Rechtswegzuständigkeit an, da diese nicht streitgegenständlich sei. Umso weniger sei seine Professur zur Heinrich-Heine-Universität streitgegenständlich. Es komme allein auf die zwischen ihm und Professor Dr. C. getroffene Zusatzvereinbarung auf Grundlage des zwischen der Beklagten und Herrn Professor Dr. C. geschlossenen Addendums an. Diese Zusatzvereinbarung sei keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sondern ein privatrechtlicher Vertrag zugunsten Dritter. 12 Das beklagte Universitätsklinikum hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für eröffnet, da die vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis sei. Dies ergebe sich bereits aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Klägers aufgrund der §§ 35 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 4 HG NW aus seiner Stellung als Universitätsprofessor, Aufgaben der Krankenversorgung zu übernehmen. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei durch die Vereinbarung der Parteien näher ausgestaltet worden. In § 6 der Vereinbarung sei zudem ausdrücklich geregelt, dass zwischen den Parteien kein Anstellungsverhältnis entstehe. Es könne dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er behaupte, dass aus der Zusatzvereinbarung zwischen Herrn Professor Dr. C. und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf für eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Universitätsklinikum als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sich ergäbe. Dieser Vertrag könne auch nicht als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB gewertet werden. Schließlich handele es sich bei dem Addendum um einen Nachtrag zu der Berufungsvereinbarung zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Herrn Professor Dr. C.. Durch einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB könnten aber nicht zwei vertragsfremde Parteien, der Kläger und die Beklagte, arbeitsvertraglich gebunden werden. Im Übrigen handele es sich bei dem Addendum um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da es eine Ergänzung zu einer Berufungsvereinbarung darstelle. 13 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2014 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen. 14 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vom 02.05.2007/21.06.2007 und die schriftliche Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.03.2013 zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Erwägungen genommen habe. Dies sei fehlerhaft. Der Kläger habe ausdrücklich diese Vereinbarung nicht zum Gegenstand der Klage erklärt. Auch die Klageanträge bezögen sich nicht auf diese Vereinbarungen. Streitgegenständlich sei vielmehr die zwischen Herrn Professor Dr. C. und dem Kläger getroffene Zusatzvereinbarung, die auf einem zwischen Herrn Professor Dr. C. und der Beklagten getroffenen Addendum vom 21.08.2002 fuße. 15 II. 16 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. 17 1.Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich die Beschwerdekammer entsprechend der Bestimmung in § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegt, dass es sich bei den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vom 02.05.2007/21.06.2007 und 25.03.2013 nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht entgegengetreten. Von daher hat es das Arbeitsgericht dann auch zu Recht verneint, dass sich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ergebe, wie es der Kläger vertreten hat. Nach dieser Vorschrift unterliegen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss insoweit zugrundegelegt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht vorlägen, da es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern handele, was selbst dann gelte, wenn der Kläger ausschließlich Ansprüche aus der Zusatzvereinbarung mit Professor Dr. C. geltend mache. Jedenfalls der Kläger, wie so wohl Professor Dr. C. auch, ist eben gerade kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG. 18 2.Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. dazu etwa Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85). 19 Zutreffend hat der Kläger insoweit im Rahmen seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass streitgegenständlich vorliegend die zwischen Herrn Professor Dr. C. und dem Kläger getroffene Zusatzvereinbarung sei, die auf einem Addendum vom 21.08.2002 fuße, welches nach Ansicht des Klägers zwischen Herrn Professor Dr. C. und der Beklagten getroffen worden sei, weshalb die Rechtsnatur des Addendums dem Gericht als Ausgangspunkt der Betrachtung hätte dienen müssen um die Rechtsnatur des streitigen Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu ergründen. Zu Unrecht geht der Kläger dann jedoch davon aus, dass es sich bei dem Addendum, auf dem die hier streitgegenständliche Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn Professor Dr. C. fußt, um einen privatrechtlichen Vertrag zugunsten Dritter handelt. 20 a)Nach dem Duden bezeichnet "Addendum" einen Zusatz, Nachtrag oder eine Ergänzung, welche hier am 21.08.2002 zu einem am 22.01.2002 mit Herrn Professor Dr. C. geführten Berufungsgespräch betreffend die Besetzung der C4-Professur für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik seine Niederschrift gefunden hat. Unabhängig von der Frage, ob angesichts dieses Umstandes - dem Zusammenhang des Addendums mit der Berufung des Herrn Professor Dr. C. zum Professor - in dem Addendum überhaupt ein mit der Beklagten (als Mitunterzeichnerin desselben) geschlossener Vertrag gesehen werden kann, kann ein solcher dann jedenfalls nicht losgelöst von der Organisationsgewalt der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin beurteilt werden (vgl. dazu auch OVG Münster Beschluss vom 15.07.2014 - 6 E 578/14 -). Mit dem Addendum ist eine organisatorische Regelung getroffen worden darüber, wie die einzelnen Klinikdirektoren mit dem Zentrallabor künftig zusammenarbeiten sollen - nämlich auf der Grundlage einer jeweils von Professor Dr. C. mit den einzelnen Klinikdirektoren zu treffenden Zusatzvereinbarung. Ihre eigenen Organisationsbefugnisse öffentlich-rechtlicher Prägung hat die Beklagte damit im Hinblick auf die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Klinikdirektoren und dem Zentrallabor quasi auf Professor Dr. C. delegiert, wobei diesem gleichzeitig abverlangt wurde, einen Teil der von ihm aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse an die "jeweiligen" Kollegen abzugeben, was man als modifizierte Form eines Abschöpfens der wirtschaftlichen Vorteile aus seiner Nebentätigkeit bezeichnen kann, wobei sowohl Ersteres als auch Letzteres (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -) öffentlich-rechtlicher Natur ist. 21 Kann somit schon nicht die Rede davon sein, dass es sich bei dem Addendum um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, so kann erst Recht nicht angenommen werden, es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Nach dem Inhalt des Addendums und dem eigenen Vorbringen des Klägers ging es nur darum, dass Professor Dr. C. verpflichtet wurde, im Wege einer Zusatzvereinbarung die Zusammenarbeit mit den im Addendum (abstrakt umschriebenen) Kollegen zu regeln, wobei diese Zusatzvereinbarungen nicht nur Rechte - nämlich die Partizipation an den Liquidationserlösen -, sondern "im Gegenzug" auch die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen beinhalteten. Sofern der Kläger trotz dieses Umstandes meinen sollte, die im Addendum enthaltene Verpflichtung des Professor Dr. C. zum Abschluss von Zusatzvereinbarungen sei eine Leistung im Sinne des § 328 BGB, die dieser gegenüber den Klinikdirektoren zu erbringen habe und dies zudem eine solche, die ausschließlich als eine Leistung zugunsten des betroffenen Adressatenkreises (der Dritten) zu qualifizieren sei, so handelt es sich nach dem Vorhergesagten jedenfalls nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zugunsten Dritter. Auch öffentlich-rechtliche Verträge können als Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl., § 328 RZ 1 m. w. N.). 22 b)Die auf dem Addendum öffentlich-rechtlicher Natur fußenden Zusatzvereinbarungen betreffen nach dem Vortrag und den Anträgen des Klägers gleichfalls die hoheitlichen Organisationsbefugnisse der Beklagten, dies insbesondere auch deshalb, weil es insoweit nicht nur um vereinbarte Rechte und Pflichten, sondern um eine bestimmte Organisationsstruktur im Hinblick auf die Leitung des Zentrallabors und insoweit um die Inhaberschaft eines bestimmten Status geht - nämlich dem eines Mitglieds der erweiterten Leitung des Zentrallabors -, den der Kläger nach den gestellten Anträgen für sich in Anspruch nimmt und welcher von der am 17.10.2012 erlassenen Betriebsordnung für das Zentrallabor nicht tangiert, in Fortfall geraten oder eingeschränkt worden sein soll. 23 Der sofortigen Beschwerde des Klägers konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein. 24 III. 25 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 26 IV. 27 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt in Rechtswegbestimmungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, den die Kammer mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 23 Abs. 3 RVG mit 5.000,00 € für jeden der Anträge, insgesamt mithin mit 20.000,00 € für die Klage bemessen hat. 28 V. 29 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben. Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel daher nicht statt. 30 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 31 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 32 Dr. Stoltenberg