Beschluss
6 E 578/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen einer Universität als Hoheitsträger und einem Beamten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
• Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG setzt Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten voraus; Beamte fallen nicht darunter (§ 5 Abs. 2 ArbGG).
• Eine einseitig von der Universität erlassene Liquidationsvereinbarung ist öffentlich-rechtlich geprägt und begründet hoheitliche Rechtsverhältnisse.
• Die Frage der Aktivlegitimation und die Wirksamkeit der geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Regelungen sind für die Bestimmung des Rechtswegs unerheblich.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg bei Ansprüchen der Universität gegen Beamten wegen Liquidationserlöse • Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen einer Universität als Hoheitsträger und einem Beamten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. • Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG setzt Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten voraus; Beamte fallen nicht darunter (§ 5 Abs. 2 ArbGG). • Eine einseitig von der Universität erlassene Liquidationsvereinbarung ist öffentlich-rechtlich geprägt und begründet hoheitliche Rechtsverhältnisse. • Die Frage der Aktivlegitimation und die Wirksamkeit der geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Regelungen sind für die Bestimmung des Rechtswegs unerheblich. Das klagende Universitätsklinikum begehrte Zahlungs- bzw. Abführungsansprüche aus Liquidationserlösen, die sich aus Regelungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten und Privatliquidation ergeben sollen. Streitpartei ist der Beklagte, der im streitigen Zeitraum (2005–2008) durchgehend Beamter und Universitätsprofessor war. Das Verwaltungsgericht ging irrtümlich von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus und nahm Arbeitnehmerstreitigkeit an. Das Universitätsklinikum beruft sich auf intern erlassene Regelungen (Betriebsordnung, Liquidationsvereinbarung) und auf dienstrechtliche Fürsorgepflichten; es macht zugleich zivilrechtliche Konstruktionen geltend (Prozessstandschaft, Abtretung). Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Liquidationsvereinbarung und die Anspruchsgrundlage. Beide Seiten hatten mit ihren Beschwerden Erfolg, so dass über die Kosten des Beschwerdeverfahrens keine Gegenpartei kostentragend ist. • Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Arbeitsgerichtsweg angenommen; die einschlägige Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG setzt eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmern voraus. • Der Beklagte war in der streitigen Zeit Beamter (BesGr C4) und damit kein Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG (§ 5 Abs. 2 ArbGG). • Die geltend gemachten Rechtsbeziehungen sind öffentlich-rechtlich geprägt, weil das Universitätsklinikum als Hoheitsträger einseitige Regelwerke erließ und hoheitliche Befugnisse wahrnimmt. • Rechtsnatur und Rechtsweg bestimmen sich nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; hier sprechen die hoheitlichen Regelungen (HNtV, interne Betriebsordnung, Liquidationsvereinbarung) für den öffentlich-rechtlichen Charakter. • Ob die Beschränkungen und Vereinbarungen wirksam sind oder der Kläger aktivlegitimiert ist, betrifft Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und ändert nichts am Rechtsweg. • Mangels Vorliegens einer Gegenpartei, der Kosten auferlegt werden könnten, wird im Beschwerdeverfahren keine abweichende Kostenentscheidung getroffen. • Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben; der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Die Arbeitsgerichtszuständigkeit entfällt, weil es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmern handelt und der Beklagte Beamter ist. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche beruhen auf öffentlich-rechtlichen Regelungen, die den Kläger als Hoheitsträger betreffen; rechtliche Streitfragen zur Wirksamkeit dieser Regelungen und zur Aktivlegitimation bleiben offen und sind in der Hauptsache zu entscheiden. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird nicht zu Gunsten einer Partei entschieden, da beide Beschwerden erfolgreich waren. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.