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Urteil

12 Sa 64/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2015:0318.12SA64.15.00
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Leitsätze

Auslegung eines Vergleichs, welche ergibt, dass die Anrechnung von Zwischenverdienst nicht ausgeschlossen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2014 - 3 Ca 4460/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung eines Vergleichs, welche ergibt, dass die Anrechnung von Zwischenverdienst nicht ausgeschlossen ist. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2014 - 3 Ca 4460/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Höhe der aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geschuldeten Vergütung. Die Beklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete Betriebskrankenkasse mit Hauptsitz in E.. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Mit Bescheid vom 02.11.2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Beklagten zum 31.12.2011 an. Mit Schreiben vom 16.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis werde mit Ablauf des 31.12.2011 - des Tages der durch den Bescheid verfügten Schließung - sein Ende finden. Mit Schreiben vom 18.11.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien "nur zur Vorsicht und hilfsweise (…) außerordentlich (…) zum 31.12.2011, äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Schließung und gegen die Kündigungen vom 18.11.2011 erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 13 Ca 6957/11) Klage. Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 27.01.2012 fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.11.2011 nicht aufgelöst war und zu den bis zum 31.12.2011 bestehenden Arbeitsbedingungen fortbestand. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung zurück. Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision ein. Die Beklagte unterbreitete sämtlichen Arbeitnehmern mit Schreiben vom 23.11.2011 ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an. Im Laufe des Jahres 2012 begründete die Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis mit der IKK Classic. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.11.2013 in vier parallel gelagerten Fällen die Revision zurückgewiesen hatte, wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 10.01.2014 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. In diesem Schreiben hieß es u.a. wie folgt: "… Vor diesem Hintergrund hat unsere Mandantin Überlegungen angestellt, ob und gegebenenfalls wie die zahlreichen noch anhängigen Rechtsstreite durch einen für den jeweiligen Arbeitnehmer ökonomisch sinnvollen Vergleich beendet werden könnten. Unsere Mandantin ist zu einer einvernehmlichen Beendigung der anhängigen Verfahren gegen Zahlung einer Abfindung bereit, die sich, um für alle Arbeitnehmer gleichermaßen Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten, an den hälftigen Werten der Anlage VI des Haus-TV orientiert. Soweit ein Vergleich zu den nachfolgend dargestellten Konditionen für Ihre Mandantschaft nicht in Betracht kommt, wird unsere Mandantin zur Erlangung von Planungssicherheit und zur administrativen Vereinfachung in mit Ihrer Mandantschaft noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich streitgegenständlicher Beendigungstatbestände deren Unwirksamkeit anerkennen und gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht bezüglich des dann ergehenden Anerkenntnisurteils erklären bzw. von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen entsprechende Entscheidungen zu Gunsten des Arbeitnehmers zurücknehmen. Es ist dann rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Ihrer Mandantschaft und unserer Mandantin fortbesteht. Für diesen Fall des Nichtzustandekommens des Vergleiches bis zum 31.01.2014 fordert unsere Mandantin Ihre Mandantschaft auf, ab dem 17.02.2014 die Tätigkeit bei unserer Mandantin wieder aufzunehmen. Soweit Ihre Mandantschaft bereits in einem Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber steht und dieses fortsetzen, mithin nicht zu unserer Mandantin zurückkehren möchte, wäre sie gehalten, binnen einer Woche nach der Rechtskraft der entsprechenden Urteile in den Kündigungsschutzverfahren die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber unserer Mandantin zu verweigern, § 12 S. 1 KSchG. In diesem Falle ist Ihrer Mandantschaft entgangener Verdienst - Annahmeverzugs- respektive Differenzlohn - nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren, § 12 S. 4 KSchG. Um dieses Prozedere und gegebenenfalls hieraus resultierende Konsequenzen für Ihre Mandantschaft zu vermeiden und natürlich um sämtliche anhängigen Rechtsstreitigkeiten kurzfristig und ökonomisch zu beenden, unterbreiten wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin hiermit folgendes Vergleichsangebot, das auf entsprechenden gerichtlichen Vorschlag hin in einem der anhängigen Rechtsstreite nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert werden könnte: 1.Es besteht Einigkeit, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 beendet worden ist. 2.Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt auf der Basis des Monatsgehalts zum Zeitpunkt der Schließung zuzüglich vertraglicher Sonderzahlungen, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Stand zum Zeitpunkt der Schließung bemisst, abzurechnen und sich hieraus ergebende Nettolohnansprüche an die Klägerseite auszuzahlen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergangen sind. 3.Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung werden von der Beklagten gemäß den zum Schließungszeitpunkt bestehenden Regelungen nachversichert. Soweit es sich um Differenzlohnansprüche handelt, ist die Bemessungsgrundlage für die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung die von der Beklagten zu vergütende Differenz. Der von der Beklagten zu zahlende jährliche Nachversicherungsbetrag wird bis zur Einzahlung mit 4 % p.a. verzinst. 4.… Die Parameter des Vergleichsangebots haben wir bei allen vergleichbaren Fällen gleichermaßen zu Grunde gelegt. Insofern dürfen wir darauf hinweisen, dass das Vergleichsangebot nicht als Verhandlungsbasis zu betrachten ist, sondern als umfassendes und abschließendes Angebot, das angenommen oder abgelehnt, aber aus Gleichbehandlungsgründen nicht nachverhandelt werden kann. … Um Rücksendung bis zum 31.01.2014 dürfen wir höflich bitten; das Vergleichsangebot ist bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Im Falle der Annahme des Vergleichs werden wir den vollständig ausformulierten und individualisierten Vergleichstext für Ihre Mandantschaft erstellen und Ihnen zur Gegenprüfung zuleiten. Nach entsprechender Rückbestätigung kann dann in einem der anhängigen Verfahren das Gericht gebeten werden, den entsprechenden Vergleichsvorschlag den Parteien zu unterbreiten, so dass die Verfahren insgesamt nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden können." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 10.01.2014 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.01.2014 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Annahme des Vergleichsangebotes. Mit E-Mail vom 05.02.2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erneut an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. In diesem Schreiben hieß es u.a. wie folgt: "Sehr geehrte Frau Kollegin I., ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.01.2014, worin Sie die Annahme des Vergleichsangebots erklären. Ich habe den im gerichtlichen Verfahren Az. 2 AZR 573/13 zu protokollierenden Vergleich vollständig entworfen und darf Ihnen den einzureichenden Schriftsatz in der Anlage mit der Bitte um kurze Rückbestätigung übermitteln. Ich werde den Schriftsatz dann unmittelbar ausfertigen und an das Arbeitsgericht übersenden, so dass das Gericht den Parteien den entsprechenden Vergleichsvorschlag unterbreiten kann. Der guten Ordnung halber möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Abrechnung der Vergütungsansprüche bis zum im Vergleich vereinbarten Beendigungszeitpunkt natürlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 11 KSchG bzw. § 615 S. 2 BGB erfolgt. …" Der E-Mail war ein Entwurf eines Schriftsatzes an das Bundesarbeitsgericht beigefügt. Inhalt des Schriftsatzentwurfs vom 03.02.2014 war der Vergleichsvorschlag, der hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 identisch war mit dem Vergleichsvorschlag aus dem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 10.01.2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte E-Mail nebst Anlagen Bezug genommen. Auf die E-Mail antwortete die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 06.02.20145 wie folgt: "Sehr geehrter Herr Kollege Dr. U., sehr geehrter Herr Kollege C. unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 05. Februar 2014 bestätige ich namens und im Auftrag meiner Mandantin, dass diese mit dem Text (Entwurf vom 03. Februar 2014) für den Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einverstanden ist." Mit Beschluss vom 10.04.2014 stellte das Bundesarbeitsgericht im Rechtsstreit 2 AZR 573/13 das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Beschluss Bezug genommen. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 ist der Beschluss wiederum identisch mit dem ursprünglichen Vergleichsvorschlag der Beklagtenvertreter vom 10.01.2014. In der Folgezeit rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis für die Jahre 2012 und 2013 ab. Danach errechnete sie für die Klägerin ein jährliches Bruttogehalt von 43.597,40 Euro, insgesamt für die beiden Jahre also einen Gehaltsanspruch von 87.194,80 Euro brutto. Hierauf rechnete die Beklagte für 2012 von ihr selbst an die Klägerin gezahlte Vergütung von 3.360,00 Euro brutto sowie von der IKK Classic an die Klägerin gezahlte Vergütung in Höhe von 34.156,87 Euro brutto an. Für das Jahr 2013 rechnete die Beklagte von der IKK Classic an die Klägerin geleistete Vergütung in Höhe von 41.336,27 Euro brutto an. Die Differenzvergütung von 8.341,66 Euro brutto zahlte sie an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Zusammenfassung der Vergütungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013, erstellt durch die Beklagte, Bezug genommen. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe sich durch den Vergleich verpflichtet, ihr die Vergütung für die Jahre 2012 und 2012 ohne Abzug von Zwischenverdienst zu zahlen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem eigenen Vergleichstext der Beklagten, in dem die Anrechnung von Zwischenverdienst nicht erwähnt werde. Da ausdrücklich geregelt sei, dass die Zahlung der Nettovergütungsansprüche nur in dem Umfang erfolge, wie Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind, werde deutlich, dass die Beklagte bestimmte Fallkonstellationen berücksichtigen wollte, andere jedoch gerade nicht. Sie, die Klägerin, habe das Angebot der Beklagten unter Nummer 2 des Vergleichstextes dahingehend verstehen dürfen, dass § 615 Satz 2 BGB abbedungen werde und die Beklagte sich dazu verpflichtet habe, die Annahmeverzugsansprüche ohne Anrechnung des Zwischenverdienstes zu zahlen. Auch aus der E-Mail der Beklagtenvertreter vom 05.02.2014 ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sie, die Klägerin, habe mit dem Schreiben vom 06.02.2014 lediglich ihr Einverständnis zur Protokollierung des Vergleichstextes, wie er sich aus dem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 10.01.2014 ergebe, erklärt. Da der Vergleich am 05.02.2014 bereits abgeschlossen gewesen sei, führe die Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht dazu, dass der Vergleich inhaltlich noch einmal abgeändert worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte dazu verpflichtet, ihr den Bruttoverdienst für die Jahre 2012 und 2013 - insgesamt 87.194,80 Euro abzüglich der unstreitig geleisteten 8.341,66, mithin 78.853,14 Euro - zu zahlen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.853,14 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung gewesen, der Klägerin stehe die geltend gemachte Forderung nicht zu. Die Anrechnung von anderweitig erzieltem Zwischenverdienst sei in § 615 BGB als gesetzlicher Regelfall ausgestaltet worden. Eine Abbedingung dieser gesetzlichen Regelung könne nur durch eine eindeutige und klare Vereinbarung erfolgen. Eine solche eindeutige, klare und unmissverständliche Regelung sei jedoch im gesamten Vergleichstext nicht zu finden. Darüber hinaus ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 10.01.2014, dass sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt die Anrechnung von anderweitigen Verdienst abbedingen wollte. Die Bezugnahme auf einen möglichen Differenzlohn mache nur dann Sinn, wenn die gesetzliche Regelung und damit die Anrechnung von anderweitig erzieltem Zwischenverdienst zur Anwendung komme. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch an weiteren Stellen im Vergleichstext auf Differenzlohnansprüche Bezug genommen werde, so z.B. in Nr. 3. Schließlich sei bei der Auslegung zu beachten, dass ihre Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 05.02.2014 höchst vorsorglich klargestellt hätten, dass die Anrechnung von Zwischenverdienst gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen werde. Die Klägervertreterin habe den Vergleichstext mit Schreiben vom 06.02.2014 ohne Einwände freigegeben. Vor dem Hintergrund des geschilderten Abstimmungsverfahrens sei das Verhalten der Klägerin als treuwidrig anzusehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin müsse sich die von der Beklagten und der IKK Classic gezahlte Vergütung in Höhe von 78.853,14 Euro brutto anrechnen lassen. Gegen das ihr am 10.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 12.01.2015 Berufung eingelegt und diese am 10.02.2015 begründet. Die Klägerin meint, bereits die Auslegung der Willenserklärungen vom 10.01.2014 und 21.01.2014 ergebe, dass vereinbart gewesen sei, dass keine Anrechnung des Zwischenverdienstes erfolge. Aus der Erwähnung des Differenzlohns im Schreiben der Beklagten vom 10.01.2014 im Zusammenhang mit dem sich anschließenden Text "um dieses Prozedere zu vermeiden …" ergebe sich, dass mit dem angebotenen Vergleich das aufwändige Verfahren einer Differenzlohnberechnung habe vermieden werden sollen. Dem entspreche Nr. 2 des protokollierten Vergleichs, in dem nur Ansprüche, die auf Dritte übergehen, nicht aber der Differenzlohn erwähnt sind. Nur weil die Beklagte bereit gewesen sei, die ungekürzte Vergütung zu zahlen, habe sie den Vergleich angenommen und auf die Hälfte der ihr nach dem Haustarifvertrag aus ihrer Sicht zustehenden Abfindung verzichtet. Der Hinweis auf § 154 Abs. 2 BGB greife in diesem Fall nicht. Von einer Verabredung einer Protokollierung könne keine Rede sein. Die Protokollierung sei von der Beklagten nur als Möglichkeit in den Raum gestellt worden. Der Vergleich sei mithin bereits ohne Beurkundung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen. Auf die spätere Korrespondenz komme es deshalb nicht an. Im Übrigen lägen auch keine späteren übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Sie habe der in der E-Mail vom 05.02.2014 angesprochenen Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht zugestimmt. Im Übrigen handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie ihr erst einen Vergleich ohne Anrechnung "schmackhaft" mache und diese jetzt vornehme. Wäre der Vergleich so wie vom Arbeitsgericht angenommen zu verstehen, wäre ein Vergleich protokolliert worden, der nicht auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruhe bzw. die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen. Das Ausgangsverfahren wäre fortzusetzen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 19.11.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf - Az. 3 Ca 4460/14, die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.853,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.08.2014) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil nicht ausreichend begründet. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht habe richtig entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. A.Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß und ausreichend begründet. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ausreichend i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Die Klägerin hat sich zunächst durch das Aufzeigen der von ihr angenommenen Verknüpfung des angesprochenen Differenzlohns im Schreiben der Beklagten vom 10.01.2014 und des sich anschließenden Absatzes "um dieses Prozedere zu vermeiden …", wenn auch kurz, aber doch ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, dass eine Anrechnung von Anfang an vereinbart war. Die Klägerin hat außerdem dargelegt, aus welchem Grund, die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden solle. Dies sei deshalb nicht der Fall, weil es an der Verabredung einer Protokollierung fehle. Damit bringt sie die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall, dass jedenfalls nachträglich ein Ausschluss der Anrechnung vereinbart gewesen sei. Ob die von der Klägerin angeführten Argumente richtig sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung unerheblich. B.Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung von 78.853,14 Euro brutto für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 verlangen. I.Richtig ist allerdings, dass die Beklagte sich in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 in Annahmeverzug befunden hat, mithin die Klägerin grundsätzlich die vereinbarte Vergütung von insgesamt 87.194,80 Euro brutto verlangen kann. Richtig ist weiter, dass dabei nach den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen einer Gesamtberechnung der anderweitige Verdienst von 78.853,14 Euro brutto anzurechnen ist. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I. und II.1. der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Diese gesetzliche Lage stellt die Klägerin mit ihrer Berufung nicht in Abrede. II.Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich nichts anderes. 1.Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Vergleich - wie die Klägerin meint - bereits durch das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 10.01.2014 und die Annahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.01.2014 zustande gekommen ist. Die Auslegung des angebotenen und von der Klägerin angenommenen Vergleichstextes ergibt, dass der Vergleich ebenfalls von einer Anrechnung des Zwischenverdienstes ausgeht. a)Bei dem angebotenen Vergleich handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bereits aus dem Vergleichswortlaut selbst ergibt sich, dass die Beklagte das Vergleichsangebot in einer Vielzahl von Fällen verwandt hat, nämlich bei allen vergleichbaren Fällen. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Vergleichsgespräche letztlich bestätigt, welche sie abgelehnt hat, weil ein Vergleich in diesem Verfahren sich nicht auf dieses Verfahren beschränken könne, auch wenn es bislang nur zwei diesbezügliche Klagen gebe. Die Bedingungen des Vergleichs sind von der Beklagten gestellt. Sie hat im Angebot selbst deutlich gemacht, dass das Vergleichsangebot nicht verhandelt, sondern nur angenommen oder abgelehnt werden könne. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 13.03.2013 - 5 AZR 934/11, NZA 2013, 680 Rn. 38; BAG 19.03.2014 - 5 AZR 299/13 (F), DB 2014, 1494 Rn. 18). b)In Anwendung dieses Auslegungsmaßstabs ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem mit Schriftsatz vom 10.01.2014 angebotenen Vergleich, dass eine Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht ausgeschlossen ist, der Vergleich vielmehr davon ausgeht, dass dieser anzurechnen ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: In Nr. 2 des Vergleichs verpflichtet die Beklagte sich dazu, das Arbeitsverhältnis bis zu dem in Nr. 1 genannten Zeitpunkt, d.h. bis zum 31.12.2013, abzurechnen und sich hieraus ergebende Nettolohnansprüche an die Klägerseite auszuzahlen. Eine Abrechnung betrifft von ihrer Wortbedeutung her die tatsächlich bestehenden Ansprüche (vgl. BAG 19.05.2004 - 5 AZR 434/03, AP Nr. 108 zu § 615 BGB Rn. 17). Im Annahmeverzug besteht - wie bereits ausgeführt - nach den gesetzlichen Regelungen der Anspruch auf Vergütung nur unter Anrechnung des Zwischenverdienstes. Richtig ist indes, dass in Nr. 2 des Vergleichs - worauf die Vertreterin der Klägerin im Termin hingewiesen hat - das Wort "ordnungsgemäß" (vgl. dazu BAG 19.05.2004 a.a.O. Rn. 17) fehlt. Dies ändert aber nichts daran, dass der konkrete Vergleichstext aus der Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in verständiger und redlicher Weise zur Überzeugung der Kammer so zu verstehen ist, dass eine Anrechnung des Zwischenverdienstes erfolgt. Soweit in Nr. 2 des Vergleichs angegeben ist, dass die Abrechnung auf der Basis des Monatsgehalts zum Zeitpunkt der Schließung zuzüglich vertraglicher Sonderzahlungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Schließung erfolgt, ändert dies nichts. Damit wird lediglich die Basis angegeben, auf der die Abrechnung erfolgen soll, nicht aber eine Anrechnung von Zwischenverdienst ausgeschlossen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Nettolohnansprüche auszuzahlen sind. Über eine ausgeschlossene Anrechnung ist damit ebenfalls nichts gesagt. Es wird lediglich vereinbart, dass die sich aus der erfolgten Abrechnung ergebenden Nettolohnansprüche auszuzahlen sind. Richtig ist weiter, dass der letzte Halbsatz von Nr. 2 des Vergleichs ausdrücklich ausführt, dass die Abrechnung und Auszahlung nicht erfolgt, soweit Ansprüche auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Daraus kann zur Überzeugung der Kammer aber nicht mit der Klägerin der Umkehrschluss gezogen werden, dass dies der einzige Ausnahmetatbestand sein soll und - weil nicht angesprochen - eine Anrechnung von Zwischenverdienst ausscheidet. Aus dem übrigen angebotenen Vergleichstext sowie dem Inhalt des Schreibens vom 10.01.2014 ergibt sich aus verständiger Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers, dass eine Anrechnung von Zwischenverdienst stattfindet und diese von dem Vergleich vorausgesetzt wird. Die Tatsache, dass der Annahmeverzugslohn auch ein Differenzlohn sein kann, wird zunächst im Schreiben vom 10.01.2014 im Zusammenhang mit § 12 Satz 4 KSchG angesprochen und vorausgesetzt. Wenn es im nachfolgenden Absatz heißt, dass der Vergleichsvorschlag erfolgt, um "dieses Prozedere zu vermeiden und gegebenenfalls hieraus resultierende Konsequenzen zu vermeiden …" ergibt sich daraus nicht, dass damit bei Vergleichsabschluss auf die Berechnung des Differenzlohns verzichtet werden soll. Mit dem "Prozedere" ist eine etwaige Verweigerungserklärung gemäß § 12 Satz 1 KSchG und die Folge, dass dann Annahmeverzugslohnansprüche nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis (§ 12 Satz 4 KSchG) bestehen, gemeint. Beide Vorschriften sind in dem Absatz aufgeführt, der vor dem mit "um dieses Prozedere zu vermeiden" beginnenden Absatz steht. Dass mit dem zu vermeidenden "Prozedere" nicht die Anrechnung etwaigen Zwischenverdienstes gemeint ist, ergibt sich auch aus dem Vergleich selbst, nämlich aus Nr. 3. Nach dieser Nummer werden die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten nachversichert. Soweit es sich um Differenzlohnansprüche handelt, sei die zu vergütende Differenz die Bemessungsgrundlage. Es liegt nicht nahe, ein "Prozedere", nämlich die Anrechnung des Zwischenverdienstes bei der Berechnung des Annahmeverzugs mit dem Vergleich zu vermeiden, dass dann für die Nachversicherung der betrieblichen Altersversorgung doch wieder durchzuführen ist. Nr. 3 des Vergleichs regelt für die Nachversicherung nach seinem Wortlaut auch nicht eine eigene, nur dafür anzustellende, d.h. hypothetische Differenzberechnung, sondern setzt voraus, dass es sich bei den von der Beklagten zu leistenden Nachzahlungen um Differenzlohnansprüche handelt. Der Satz 2 von Nr. 3 lautet eingangs: "Soweit es sich um Differenzlohnansprüche handelt, …". Und am Ende wird ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage "die von der Beklagten zu vergütende Differenz" ist. Der Vergleich geht mithin erkennbar davon aus, dass es eine durch die Beklagte zu vergütende oder zu bezahlende Differenz gibt, d.h. der Annahmeverzugslohn auch in einem Differenzlohnanspruch aufgrund anzurechenden Zwischenverdienstes bestehen kann. Dies entspricht der typisierten Interessenlage der beteiligten, durchschnittlichen Vertragspartner des Vergleichs. Die Beklagte hatte nämlich den Vergleich angeboten und als Alternative in dem Schreiben vom 10.01.2014 in Aussicht gestellt, in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beendigungstatbestände anzuerkennen und gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht zu erklären bzw. eingelegte Rechtsmittel zurückzunehmen. Dann sei rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In diesem Fall wäre es zu einer Abwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften gekommen, d.h. bei dem Annahmeverzug wäre ohne weiteres der Zwischenverdienst angerechnet worden. Angesichts der obigen Ausführungen zu dem Vergleichsinhalt und dem Schreiben vom 10.01.2014 ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte durch den Vergleich davon abweichen sollte und vereinbaren wollte, einer klagenden Partei für bestimmte Zeiträume trotz anderweitig erzielter Vergütung eine weitere Vergütung zu zahlen. Soweit die Klägerin ausführt, dass es andernfalls für sie keine Veranlassung gegeben hätte, den Vergleich abzuschließen, überzeugt dies die Kammer nicht. Die Klägerin geht hierbei davon aus, dass ihr der volle Abfindungsanspruch nach dem Haustarifvertrag zusteht. Dies ist indes nur ihre Position. In dem Vorspann zu dem Vergleich im Schreiben vom 10.01.2014 begründet die Beklagte aus ihrer Sicht ausführlich, warum den Arbeitnehmern eine solche Abfindung nicht zustehe, weil keine Rationalisierungsmaßnahme gegeben sei. Im Vergleichswege und zur Beendigung der Streitigkeiten wird sodann eine Abfindung angeboten, die sich an den hälftigen Werten des Haustarifvertrags orientiert. Bei Gesamtbetrachtung und unter Würdigung der obigen Ausführungen ergibt sich aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Arbeitnehmers, dass dies der Kompromissvorschlag der Beklagten ist, nicht aber der Verzicht auf eine Anrechnung von Zwischenverdienst. c)Die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese setzt voraus, dass nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel besteht. Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 17.04.2013 - 10 AZR 281/12, NZA 2013, 787 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zur Überzeugung der Kammer führt die vorgenommene Auslegung - wie ausgeführt - zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. 2.Der nachfolgende Schriftwechsel der Parteien und der dann vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 10.04.2014 festgestellte Vergleich führen zu keinem anderen Ergebnis. a)Die Beklagte hat in der E-Mail vom 05.02.2014 klarstellend ("Der guten Ordnung halber … natürlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen") darauf hingewiesen, dass Zwischenverdienst angerechnet wird und zugleich den personalisierten Vergleichstext im Entwurf vom 03.02.2014, der an das Bundesarbeitsgericht übersandt werden soll, an die Vertreterin der Klägerin übersandt. Diese hat mit Schreiben vom 06.02.2014 dem Vergleich zugestimmt. Die Auslegung des Schreibens aus der Sicht eines verständigen und objektiven Empfängers ergibt, dass die Klägerin damit nicht nur dem bloßen Vergleichstext, sondern auch der Angabe in der E-Mail vom 05.02.2014 betreffend die Anrechnung von Zwischenverdienst zugestimmt hat. Richtig ist - worauf die Klägerin im Termin hingewiesen hat, dass in dem Schreiben ausgeführt ist, dass sie "mit dem Text (Entwurf vom 03. Februar 2014) für den Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einverstanden ist", d.h. im Klammerzusatz nur den von der Beklagten der E-Mail vom 05.02.2014 beigefügten Vergleichsentwurf nennt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte die Antwort redlicher Weise nur so verstehen durfte, dass die Klägerin mit diesem Vergleich einverstanden ist und ihm dabei das gleiche Verständnis beilegt, wie in der E-Mail der Beklagten vom 05.02.2014 angeführt. Die Zustimmung zum Entwurf vom 03.02.2014 steht nicht isoliert. Vielmehr bezieht sich die Klägerin in Ihrer Antwort eingangs ausdrücklich auf die E-Mail vom 05.02.2014 und bestätigt dann das Einverständnis mit dem Vergleichsentwurf. Dies konnte und durfte die Beklagte so verstehen, dass die Klägerin mit dem Vergleich einschließlich der Klarstellung des anzurechnenden Zwischenverdienstes einverstanden ist. Dies gilt erst recht, weil diese Anrechnung sich - wie ausgeführt - bereits aus dem Vergleich selbst ergibt und in Nr. 3 des Vergleichs vorausgesetzt wird. Es handelt sich damit auch nicht um ein Schweigen der Klägerin, sondern um eine zumindest konkludente Zustimmung zu dem Vergleichsentwurf vom 03.02.2014 einschließlich der Klarstellung in der E-Mail vom 05.02.2014. b)Auch aus dem letztlich vom Bundesarbeitsgericht am 10.04.2014 beschlossenen Vergleich ergibt sich nichts anderes. Die Inhalte der Nr. 2 und 3 entsprechen dem ersten Entwurf vom 10.01.2014 und dem Entwurf vom 03.02.2014. Und selbst wenn man auf den Vergleich die Formvorschrift des § 623 BGB anwenden wollte und die Wahrung der Schriftform erst mit dem Vergleichsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts annähme, änderte das am Ergebnis nichts. Die Einhaltung der Formvorschrift ist von der vorrangigen Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu unterscheiden. Formvorschriften beschränken bei formbedürftigen Rechtsgeschäften nicht die für die Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen Umstände (BAG 17.07.2007 - 6 AZR 774/06, AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG Rn. 20). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BAG 17.07.2007 a.a.O. Rn. 22). So läge es hier, denn die Anrechnung von Zwischenverdienst wird in Nr. 3 des Vergleichs vorausgesetzt. Weil - wie bereits ausgeführt - schon die Auslegung des Angebots vom 10.01.2014 ergibt, dass Zwischenverdienst anzurechnen ist, kam es auf die Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 BGB nicht mehr an. Es ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - betreffend die Anrechnung von Zwischenverdienst der bereits von Beginn an gewollte und ggfs. schon vereinbarte Vergleich durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts festgestellt worden. 3.Das Auslegungsergebnis ändert sich nicht, wenn man keinen objektiven, sondern einen konkreten Auslegungsmaßstab anlegt. a)Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, AP Nr. 9 zu § 1b BetrAVG Rn. 19; BAG 18.05.2010 - 3 AZR 373/08, NZA 2010, 935 Rn. 36). b)Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich in Nr. 3, dass eine Differenzvergütung vorausgesetzt wird und damit eine Anrechnung von Zwischenverdienst stattfindet. Aus Nr. 2 ergibt sich nichts anderes. Es wird lediglich die Abrechnung und Auszahlung des sich ergebenden Nettoentgelts auf der angegebenen Basis geregelt. Soweit übergegangene Ansprüche angesprochen sind, ergibt sich aus Nr. 3 des Vergleichs, dass eine Anrechnung von Zwischenverdienst stattfindet. Dies belegt auch, dass das durch den Vergleich zu vermeidende "Prozedere" nicht die Anrechnung von Zwischenverdienst betrifft. Dies alles war der Klägerin aus ihrer konkreten und verständiger Sicht erkennbar. Dies entsprach letztlich auch der Interessenlage der beiden Parteien und dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck. Konkret war auch für die Klägerin erkennbar, dass die Beklagte von ihrem Standpunkt aus davon ausging, keine Abfindung zu schulden und diese hälftig - gemessen am Haustarifvertrag - anbot, nicht aber auf eine Anrechnung von Zwischenverdienst verzichten wollte, zu welcher es bei der alternativen Möglichkeit, nämlich der prozessualen Beendigung der Verfahren mit dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, nach der gesetzlichen Regelung gekommen wäre. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, auf welchen der Vertragstexte, den die Beklagte anbot bzw. das Bundesarbeitsgericht im Ergebnis feststellte, abgestellt wird. Ein konkreter, abweichender und übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ergibt sich nicht auch aus den übrigen Umständen. Das Gegenteil ist der Fall. Wie ausgeführt hat die Klägerin mit Ihrem Schreiben vom 06.02.2014 vielmehr zumindest schlüssig dem Vertrag mit dem Verständnis der Anrechnung von Zwischenverdienst zugestimmt. Und auch, wenn man den Vertrag gemäß § 623 BGB für formbedürftig hielte, ergäbe sich mit den obigen Ausführungen nichts anderes. III.Es kann offen bleiben - wofür allerdings wenig spricht - ob Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Vergleichs gewesen ist, dass keine Anrechnung von Zwischenverdienst stattfindet und deshalb das Ausgangsverfahren - so die Klägerin in der Berufungsbegründung - fortzusetzen sei. Es änderte sich für dieses Verfahren nichts, denn dann bestünde der Annahmeverzug nach den gesetzlichen Regelungen, welche die Anrechnung von Zwischenverdienst vorsehen. Im Hinblick auf die vorgenommene Auslegung widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn die Beklagte die Anrechnung des Zwischenverdienstes vornimmt. C.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. GotthardtDr. FülbierGleichmann