Urteil
5 AZR 299/13 (F)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dreiseitiger Anstellungsvertrag, der Transferkurzarbeitergeld und eine Aufstockungsleistung des bisherigen Arbeitgebers vorsieht, begründet nicht ohne weiteres eine eigenständige Vergütungspflicht der Transfergesellschaft.
• AGB-rechtliche Auslegung des Anstellungsvertrags ist auf das Verständnis eines redlichen und verständigen Durchschnittsarbeitnehmers abzustellen; danach war erkennbar, dass die Transfergesellschaft überwiegend technische Abwicklungsfunktion hatte.
• Das Insolvenzrisiko des bisherigen Arbeitgebers trifft den Arbeitnehmer auch bei Einschaltung einer Transfergesellschaft; dies begründet keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegen die Transfergesellschaft.
• Die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle ist zulässig, wenn der ursprünglich unterbrochene Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt wird und die Forderung vor Eröffnung entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine eigenständige Vergütungspflicht der Transfergesellschaft bei Transferkurzarbeit • Ein dreiseitiger Anstellungsvertrag, der Transferkurzarbeitergeld und eine Aufstockungsleistung des bisherigen Arbeitgebers vorsieht, begründet nicht ohne weiteres eine eigenständige Vergütungspflicht der Transfergesellschaft. • AGB-rechtliche Auslegung des Anstellungsvertrags ist auf das Verständnis eines redlichen und verständigen Durchschnittsarbeitnehmers abzustellen; danach war erkennbar, dass die Transfergesellschaft überwiegend technische Abwicklungsfunktion hatte. • Das Insolvenzrisiko des bisherigen Arbeitgebers trifft den Arbeitnehmer auch bei Einschaltung einer Transfergesellschaft; dies begründet keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegen die Transfergesellschaft. • Die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle ist zulässig, wenn der ursprünglich unterbrochene Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt wird und die Forderung vor Eröffnung entstanden ist. Der Kläger war langjährig bei D beschäftigt. Im Zuge eines betriebsbedingten Personalabbaus vereinbarten D, der Gesamtbetriebsrat und eine Transfergesellschaft (S) einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag; der Kläger wurde zum 30.06.2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit D entlassen und zugleich befristet bei S angestellt für Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen. Die Vergütung sollte sich aus Transferkurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit und einer Aufstockungszahlung von D ergeben; die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags hing von der Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes ab. Nach Insolvenzeröffnung bei D stellte D Zahlungen an S ein, S kündigte das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich; dieser verlangte daraufhin für November 2009 bis März 2010 Vergütung wegen Annahmeverzugs von S. Das Arbeitsgericht gab teils statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; nach Insolvenz der S begehrt der Kläger Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle. • Zulässigkeit: Der Kläger hat das durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren wirksam gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen; Vergütungsansprüche vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen (§38 InsO). • Keine unzulässige Klageänderung: Übergang zum Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle ist statthaft (§264 Nr.3 ZPO). • Arbeitsverhältnis: Zwischen Kläger und S bestand ein Arbeitsverhältnis aufgrund des dreiseitigen Vertrags; das begründet aber nicht automatisch eine Vergütungspflicht von S. • AGB-Status: Die Klauseln des Anstellungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen der verwenderseitigen Formulierung zuzuordnen und nach dem Verständnis eines redlichen, verständigen Durchschnittsarbeitnehmers auszulegen. • Auslegungsergebnis: Aus dem Vertragswortlaut und der Präambel ergibt sich, dass die Zahlungen aus zwei Quellen vorgesehen waren: Transferkurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit und eine Aufstockungszahlung von D. Die Transfergesellschaft sollte primär die Durchführung und technische Abwicklung übernehmen; die Aufstockung war ausdrücklich als Leistung von D geregelt. • Konsequenz: Unter diesen Umständen durfte der Arbeitnehmer nicht erwarten, dass neben Transfer-Kug und Arbeitgeberaufstockung ein eigenständiger Vergütungsanspruch gegen die Transfergesellschaft entsteht. • Insolvenzrisiko: Das mit der Konstruktion verbundene Insolvenzrisiko des früheren Arbeitgebers trifft den Arbeitnehmer auch hinsichtlich der Abfindung; dies rechtfertigt keinen Anspruch gegen die Transfergesellschaft. • Kosten: Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bestehen nicht. Die Transfergesellschaft war nach Auslegung des dreiseitigen Anstellungsvertrags nicht zur eigenständigen Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Vergütung verpflichtet, da die vertragliche Regelung den Leistungskreis der Transfergesellschaft auf die technische Durchführung der Transfermaßnahme beschränkte und die Aufstockungsleistung ausdrücklich von D vorgesehen war. Das Insolvenzrisiko des früheren Arbeitgebers trifft den Kläger ebenso hinsichtlich der Abfindung; daraus folgt kein zusätzlicher Zahlungsanspruch gegen die Transfergesellschaft. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.