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Urteil

12 Sa 1135/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2015:1202.12SA1135.15.00
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Leitsätze

Der Ausschluss der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemäß der anzuwendenden Dienstordnung i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen für die Berechnung der Versorgung einer Dienstordnungsangestellten stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin auch den Zeitraum vom 01.08.1971 bis 19.07.1973 zu Grunde zu legen hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemäß der anzuwendenden Dienstordnung i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen für die Berechnung der Versorgung einer Dienstordnungsangestellten stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. 1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung der monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin auch den Zeitraum vom 01.08.1971 bis 19.07.1973 zu Grunde zu legen hat. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeiten der Klägerin bis zur Vollendung ihres 17. Lebensjahres für ihre Altersversorgung Berücksichtigung finden. Die am 20.07.1956 geborene Klägerin, Mutter zweier am 14.04.1985 und am 03.10.1987 geborener Kinder, begann ihre Tätigkeit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse F. am 01.08.1971 auf der Grundlage des Lehrvertrags vom 06.07.1971 als Verwaltungslehrling im Krankenkassendienst. Die Lehrzeit sollte ausweislich des Vertrags vom 01.08.1971 bis zum 31.07.1974 dauern. Am 12.03.1973 schlossen die Parteien einen Berufsausbildungsvertrag für die Zeit vom 01.01.1972 bis zum 31.07.1974. Die Ausbildung erfolgte als Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung Krankenversicherung. Die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit von fünf Monaten wurde angerechnet. Ausweislich § 1 Abs. 2 des Berufsausbildungsvertrags wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1972 der Dienstordnung für die Angestellten der Allgemeinen Ortskrankenkasse F. unterstellt und in den allgemeinen Vorbereitungsdienst übernommen. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wurde die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 26.08.1974 übernommen. Sie wurde gemäß § 1 des Arbeitsvertrags der Dienstordnung für die Angestellten der Allgemeinen Ortskrankenkasse F. unterstellt und in ein Anstellungsverhältnis vor Anstellung auf Lebenszeit (außerplanmäßiges Anstellungsverhältnis) mit der Besoldungsgruppe A 6 LBO NRW übernommen. Die Anstellung erfolgte gemäß § 2 des Dienstvertrags mit Wirkung vom 19.07.1974. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Verträge Bezug genommen. Die Allgemeine Ortskrankenkasse F. ging aufgrund der Verordnung über die Vereinigung der Ortskrankenkassen in Nordrhein-Westfalen zu zwei Ortskrankenkassen vom 19.10.1993 (GVBl. NRW S. 835) in der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland auf. Mit dem 13. Nachtrag zum Dienstvertrag wurde die Klägerin, inzwischen Dienstordnungs-Angestellte auf Lebenszeit, von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland befördert und ihr mit Wirkung vom 01.06.2001 die Planstelle einer Verwaltungsamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) übertragen. Im Jahre 2006 fusionierten die Allgemeinen Ortskrankenkassen Rheinland und Hamburg zur jetzigen Beklagten. Mit Wirkung zum Ablauf des 31.07.2013 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. In der Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten der Beklagten (DO) hieß es u.a.: "§ 1 Geltungsbereich (1)Diese Dienstordnung regelt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Dienstordnungsangestellten auf Lebenszeit. (2)Soweit in dieser Dienstordnung auf die für Landesbeamte geltenden Vorschriften verwiesen wird, gelten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung. … § 22 Versorgung (1)Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes NRW entsprechend. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte DO Bezug genommen. Im Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) sahen u.a. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 10 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG vor, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten und auch nicht berücksichtigt werden können. Mit Schreiben vom 08.10.2013 teilte die Beklagte der Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 1.524,48 Euro brutto (1.269,70 Euro netto) mit. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigte die Beklagte keine Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres durch die Klägerin. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Klägerin begann nach der Berechnung der Beklagten am 20.07.1973 als Anwärterin. Ab dem 14.10.1985 erfolgte die Tätigkeit durchgehend bis zum Eintritt in den Ruhestand in Teilzeit, wobei diese Zeit teilweise durch Zeiten von Beurlaubungen unterbrochen war, denen keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugeordnet war. Insgesamt ergab sich so ein Ruhegeldsatz von 52,05 v.H. (29,02 Jahre x 1,79375). In Anwendung der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 4 LBeamtVG ergab sich schließlich ein Ruhegeldsatz von 53,81 v.H. Bei ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen von 3.117,87 Euro brutto ergab sich zuzüglich eines Kindererziehungsergänzungszuschlags von 27,94 Euro brutto und eines Abschlags von 10,80 % wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgung der monatliche Versorgungsbezug in Höhe von 1.524,48 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten im Termin zur Akte gereichte Berechnung vom 08.10.2013 Bezug genommen. Im Folgenden beanstandete die Klägerin die ihr gezahlten Versorgungsbezüge. Teilweise verständigten die Parteien sich insoweit. Eine Berücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres lehnte die Beklagte indes ab. Sowohl im Allgemeinen als auch bei der Beklagten nahmen mehr Frauen als Männer Teilzeitbeschäftigung und Elternzeit in Anspruch. Längerfristige Beurlaubungen, wie sie im öffentlichen Dienst aus familienpolitischen Gründen möglich sind, nahmen bei der Beklagten mehr Frauen als Männer wahr. Die Klägerin hat gemeint, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden RL 2000/78/EG). Deshalb sei die genannte Vorschrift nicht anzuwenden, mit der Folge, dass die Beschäftigungszeiten bis zur Vollendung ihres 17. Lebensjahres bei der Ermittlung ihres Ruhegalts zu berücksichtigen seien. Die Regelung benachteilige sie außerdem mittelbar wegen ihres Geschlechts. Der Nachteil, der sich aus der Nichtberücksichtigung der ersten Dienstjahre ergebe, treffe im Wesentlichen Frauen. Männer erreichten dadurch, dass ihre Beschäftigungszeiten in der Regel keine durch Erziehungszeiten bedingten Unterbrechungen aufwiesen, meist das höchstmögliche Ruhegehalt von 71,75 v.H. gemäß § 14 LBeamtVG, so dass sich die Nichtberücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht auswirke. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: festzustellen, dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung ihrer monatlichen Versorgungsbezüge auch den Zeitraum 01.08.1971 bis 19.07.1973 zugrunde zu legen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass sie § 6 LBeamtVG als gesetzliche Vorschrift nicht unangewendet lassen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Altersgrenze gemäß Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG zulässig sei. Ausreichender Sachvortrag zu einer mittelbaren Diskriminierung fehle. Gegen das ihr am 05.08.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.08.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2015 - am 13.10.2015 begründet. Die Klägerin rügt erneut, dass die Nichtberücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres eine Altersdiskriminierung darstelle und sie wegen ihres Geschlechts benachteilige. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters könne nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein, weil es sich bei ihrer Versorgung nicht um betriebliche Altersversorgung handele, sondern um die Anwendung des gesetzlichen Versorgungssystems für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen auf sie als Dienstordnungsangestellte. Eine Rechtfertigung der streitigen Regelung durch ein legitimes Ziel in angemessener Weise sei nicht ersichtlich. Die Begrenzung auf eine Höchstversorgung mit einem Ruhegeldsatz von maximal 71,75 v.H. sei bereits durch § 14 Abs. 1 LBeamtVG gegeben. Sie werde als Frau durch die scheinbar geschlechtsneutrale Vorschrift benachteiligt, weil langes Aussetzen mit der Folge, dass der volle Pensionsanspruch nicht erreicht wird, praktisch lediglich bei der Betreuung von Kindern zustande käme. Derartige Unterbrechungen würden nahezu ausschließlich von Frauen in Anspruch genommen. Dies sei gerichtsbekannt. Konkrete andere Möglichkeiten, die statistisch ins Gewicht fallen, habe die Beklagte nicht aufgeführt. Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.2015, zugestellt am 05.08.2015 - 3 Ca 7680/14 - abzuändern und festzustellen dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung ihrer monatlichen Versorgungsbezüge auch den Zeitraum 01.08.1971 bis 19.07.1973 zugrunde zu legen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG komme zur Anwendung, denn auch bei der Beamtenversorgung handele es sich um ein betriebliches System sozialer Sicherheit im unionsrechtlichen Sinne. Unzulässig wäre die streitige Altersgrenze nur dann, wenn sie zu einer Diskriminierung des Geschlechts führe. Hier sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine mittelbare Benachteiligung die Klägerin "in besonderer Weise" benachteiligen müsse. Hierzu fehle es an ausreichendem Sachvortrag. Zweifelhaft sei außerdem, ob ein nationales Gericht ohne Vorabentscheidungsverfahren eine nationale Vorschrift wegen Verstoß gegen das Europarecht unangewendet lassen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, weil der zulässige Klageantrag begründet ist. A.Der Klageantrag ist als Feststellungsantrag zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. I.Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 415/10, BetrAV 2013, 65 Rn. 17). Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist die Bestimmung der anrechenbaren Dienstjahre für die Berechnung oder Festsetzung der Betriebsrente (vgl. BAG 18.11.2003 - 3 AZR 655/02, juris Rn. 24; BAG 19.01.2011 - 3 AZR 29/09, NZA 2011, 860 Rn. 9, 17). Genau darum geht es der Klägerin mit ihrem Antrag. Sie möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte bei der Festsetzung ihrer Betriebsrente ab dem Monat August 2013 auch den Zeitraum vom 01.08.1971 bis zum 19.07.2013, d.h. die bei der Beklagten vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit, berücksichtigt. Das Versorgungsverhältnis ist auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, weil der Versorgungsfall bereits eingetreten ist. II.Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte hat die vor Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin absolvierten Dienstjahre bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt und bestreitet, dass sie dazu verpflichtet ist. Dem Feststellungsantrag steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, Dieser Vorrang greift nicht, weil die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. dazu BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, NZA 2014, 848 Rn. 9 m.w.N.). B.Der Feststellungantrag ist begründet, weil die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsbezüge auch die von der Klägerin vor Vollendung des 17. Lebensjahres vom 01.08.1971 bis zum 19.07.1973 zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen hat und zwar ab August 2013. Die entgegenstehenden Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 10 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, die auf die Klägerin als DO-Angestellte als inkorporiertes Satzungsrecht zur Anwendung kommen, benachteiligen diese wegen ihres Alters und sind unwirksam, soweit sie die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres ausschließen. I.Die Versorgung der Klägerin richtet sich gemäß § 22 Abs. 1 DO nach den für die Versorgung der Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften. Da die Klägerin als Dienstordnungsangestellte bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird ihr Arbeits- und Versorgungsverhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO). Die dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 860/11, ZTR 2014, 359 Rn. 20). Dies war bei der Klägerin ab dem 01.01.1972 der Fall, als sie mit dem Berufs-ausbildungsvertrag der Dienstordnung - damals noch der Allgemeinen Ortskrankenkasse F. - unterstellt wurde. II.Der Ausschluss der Berücksichtigung der Dienstzeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres in § 22 DO i.V.m. den Vorschriften über die Versorgung der Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist unwirksam, weil darin eine unmittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters liegt (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG). 1.Dass AGG ist anwendbar. a)Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13, juris Rn. 38). Das ist nicht der Fall. Es liegt betriebliche Altersversorgung vor, denn trotz der Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht handelt es sich bei den DO-Angestellten um privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (allgemein bereits BAG 25.04.1979 - 4 AZR 791/77, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte Rn. 12). Es wirkt lediglich die DO auf das Arbeitsverhältnis ein. Letztlich kann dies an dieser Stelle offen bleiben, denn läge keine betriebliche Altersversorgung i.S.d. BetrAVG vor, käme der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG von vornherein nicht zur Anwendung. b)Das AGG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Dabei ist auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) abzustellen (BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 39). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18.08.2006 bestand das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten noch. Der Versorgungsfall ist erst mit Ablauf des 31.07.2013 eingetreten. c)Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin ist als DO-Angestellte Arbeitnehmerin (allgemein bereits BAG 25.04.1979 a.a.O. Rn. 12), und zwar auch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG. Die Beklagte ist Arbeitgeberin i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG. 2.Die DO der Beklagten ist am AGG zu messen. Richtig ist, dass das AGG als Prüfungsmaßstab gleichrangiger Gesetze nicht in Betracht kommt (BVerfG 18.11.2008 - 1 BvL 4/08, EzA Nr. 6 zu § 622 BGB 202 Rn. 13). Die DO ist mit dem AGG indes nicht gleichrangig. Die von einer Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (BAG 21.01.2014 a.a.O. Rn. 28). Die DO als Satzungsrecht darf mithin keinen Dienstordnungsangestellten aufgrund des Alters entgegen § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG benachteiligen. Nichts anderes gilt für das in das Satzungsrecht inkorporierte Beamtenversorgungsrecht, welches aufgrund der Bezugnahme in § 22 DO zum autonomen Satzungsrecht für den Dienstordnungsangestellten wird. Es kann offen bleiben, ob die Unwirksamkeitsfolge im zu beurteilenden Fall auch aus § 7 Abs. 2 AGG folgt. Die Unwirksamkeitsfolge dieser Vorschrift gilt nur für Vereinbarungen, allerdings für Vereinbarungen aller Art und damit z.B. auch für Betriebs- und Dienstvereinbarungen (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 722/08, AP Nr. 1 zu § 7 AGG Rn. 46). Bei einem Dienstordnungsangestellten wird dessen Arbeitsverhältnis normativ durch die Dienstordnung als autonomes Satzungsrecht geregelt. Diese Rechtsfolge beruht aber im Grundakt auf einer Vereinbarung, nämlich dem schriftlichen Abschluss des Arbeitsvertrages. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein. Ist Ausgangspunkt der Vertragsschluss, kann es gerechtfertigt sein, einer Dienstordnung, die gegen das AGG verstößt, genauso ihre Wirksamkeit zu versagen wie einem Tarifvertrag, der bei nur gegebener beiderseitiger Tarifbindung ebenfalls normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Letztlich kam es darauf nicht an, weil die DO und mit ihr das inkorporierte Beamtenversorgungsrecht als autonomes Satzungsrecht am AGG zu messen sind. 3.Der Ausschluss der Berücksichtigung der Dienstzeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres in § 22 DO i.V.m. den Vorschriften des LBeamtVG über die Versorgung der Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist unwirksam, weil darin eine unmittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters liegt (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG). a)Ob in einem solchen Ausschluss eine unzulässige Altersdiskriminierung liegt, wird vom Bundesgesetzgeber und den Landesgesetzgebern in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich gesehen. So halten z.B. das Versorgungsrecht des Bundes in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Bund ebenso wie u.a. das Land Nordrhein-Westfalen in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG oder aber das Land Berlin (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG Berlin) an dem Ausschluss der Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres fest. Andere Bundesländer hingegen haben im Rahmen der Neuordnung des öffentlichen Dienstrechtes in ihren Versorgungsgesetzen diesen Ausschlusstatbestand aufgegeben, weil er im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung als problematisch bzw. kritisch angesehen wurde (z.B. Art. 14 BayBeamtVG, dazu Drs. Bayerischer Landtag 16/3200 S. 463; § 21 LBeamtVGBW, dazu Drs. Landtag von Baden-Württemberg 14/6694 S. 510; § 6 SHBeamtVG, dazu Drs. Schleswig-Holsteinischer Landtag 17/1267 S. 301). Die Kammer ist der Überzeugung, dass eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gegeben ist. b)Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, u.a. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. c)So liegt es hier. Die Nichtberücksichtigung der Dienstzeiten der Klägerin vor Vollendung des 17. Lebensjahres knüpft unmittelbar an das Alter an. Die Klägerin erfährt wegen ihres Alters - Erbringung von Dienstzeiten vor dem vollendeten Lebensjahr - eine weniger günstige Behandlung als ein Dienstordnungsangestellter, der Dienstzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres er-bracht hat. Bewirkt die Bestimmung einer Versorgungsordnung, dass Dienstzeiten ab bzw. vor einem bestimmten Alter nicht berücksichtigt werden, liegt darin eine ungünstigere Behandlung wegen des Alters (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 21). Es kann dabei dahinstehen, welche Bestimmung des LBeamtVG i.V.m. § 22 Abs. 1 DO zur Anwendung kommt. Das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 (GVBl. NRW S. 233) enthielt in Art. 5 das Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes. Mit diesem wurde das bisherige Beamtenversorgungsgesetz mit Modifikationen zum 01.06.2013 in Landesrecht übergeleitet und als LBeamtVG fortgeführt. In diesem heißt es u.a.: "§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, …. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; … . § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. …. § 12 Ausbildungszeiten (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich." Es kann offen bleiben, welche der genannten Vorschriften anzuwenden ist und es ist unerheblich, dass es sich bei den Anrechnungsregeln der §§ 10 und 12 LBeamtVG um Ermessensvorschriften handelt. Allerdings hat die Klägerin die ersten fünf Monate bei der Beklagten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zurückgelegt, so dass § 10 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG zur Anwendung kommt, mit der Folge dass diese Zeit grundsätzlich als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden soll, weil sie auf die nachfolgende Zeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet worden ist. Der von der Klägerin bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistete Vorbereitungsdienst unterfällt eher § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG und kann als ruhegehaltsfähige Zeit anerkannt werden. Die Beklagte hat auf ausdrückliche Nachfrage im Termin mitgeteilt, dass einziger Grund für eine Nichtberücksichtigung der hier streitigen Zeiten die Nichtvollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin ist. Ist dieses Ausschlusskriterium nicht mehr gegeben, verbleibt so nur noch eine einzige richtige Ermessensentscheidung, nämlich die Berücksichtigung der streitigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin. Bei § 6 Abs. 1 LBeamtVG folgt dies unmittelbar aus der Vorschrift, wenn der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG nicht mehr eingreift. d)Die Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Alters durch die Nichtberücksichtigung der Dienstzeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres ist nicht gemäß § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. aa)Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings i.S.v. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 22; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). bb)Das ist nicht der Fall. (1)Die Überprüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit erfolgt anhand des Zwecks der Vorschrift. Das mit der hier ins Satzungsrecht inkorporierten Regelung verfolgte Ziel muss im Gesetz nicht ausdrücklich benannt werden. Die aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Regelung abgeleiteten Anhaltspunkte können die Feststellung des Zwecks für die vorzunehmende Überprüfung ermöglichen (BAG 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, ZIP 2012, 44 Rn. 38). Die nunmehr in das Landesrecht überführte Regelung der Nichtberücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Beamtenversorgungsgesetzes geht auf das Reichsbeamtengesetz von 1873 (zu BT-Drs. 1/4246 S. 15) und dieses insoweit im Grundsatz wiederum auf das Preußische Pensionsgesetz (Verhandlungen des Deutschen Reichstags I. Legislaturperiode, III. Session 1872, Dritter Band, Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstages Nr. 9 S. 63 und 73, wobei der Entwurf in § 47 RBG noch das 18. Lebensjahr vorsah) zurück. Der ursprüngliche Entwurf des Bundesbeamtengesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 19.11.1951 (BT-Drs. 1/2846) sah in § 108 BBG den Ausschluss der Zeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres vor. Wegen der Wiedereinführung der Wartezeit sollte der Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beschränkt werden. Ein weiteres Vorrücken, etwa nach dem Vorbild des Reichsbeamtengesetzes auf die Vollendung des 17. Lebensjahres wurde abgelehnt, weil dies im Hinblick auf die möglichst gleichmäßige Behandlung der Beamten mit kürzerem und längerem Vorbildungsgang nicht möglich sei (BT-Drs. 1/2846 S. 47). Der 25. Ausschuss für das Beamtenrecht schlug dann wieder das 17. Lebensjahr als Altersgrenze vor (BT-Drs. 1/4246 S. 36). Begründet wurde dies mit der Regelung im Reichsbeamtengesetz und dem Umstand, dass in Folge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und für den höheren Dienst die höhere Grenze in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil sei (BT-Drs. zu 1/4246 S. 15). Die zuvor im BBG und BRRG enthalten Regelungen wurden schließlich im Rahmen der bundesweiten Vereinheitlichung der Beamtenversorgung in das BeamtVG übernommen (vgl. z.B. BT-Drs. 7/2505 S. 47, 48). Diese wurde wiederum in das LBeamtVG übernommen. Zweck der Vorschrift ist letztlich, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht schon zu einem Zeitpunkt beginnen soll, der bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes noch in die Schul- oder Lehrzeit fällt (Strötz in GKÖD, Bd. I, Stand 11/15, § 6 BeamtVG Rn. 53; HessVGH 27.01.1994, IÖD, 1994, 142 Rn. 26; VG Bremen 17.02.2014 - 2 K 1907/10, juris Rn. 21). Ein anderer Zweck ergibt sich nicht aufgrund der Inkorporation in die DO. Vielmehr knüpft § 22 Abs. 2 DO, der eine eigenständige ergänzende Versorgungsbestimmung trifft, an das LBeamtVG an und schließt auch für die dortige Regelung Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres aus. (2)Die Kammer lässt offen, ob dieses Anliegen des Gesetzgebers überhaupt ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 AGG ist. Es geht jedenfalls im eigentlichen Sinne nicht darum, die Versorgungslast zu begrenzen, denn dies ist bereits mit § 14 LBeamtVG durch das maximal erreichbare Versorgungsniveau von 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezügen erfolgt. Es geht letztlich darum, Zeiten auszuschließen, in denen nur Beamte des einfachen und mittleren Dienstes in einem Beamtenverhältnis stehen können oder berücksichtigungsfähige Zeiten ableisten. Dieser Vorteil soll ihnen gegenüber den Beamten des gehobenen und höheren Dienstes genommen werden, um gleichmäßige Ausgangssituationen herzustellen. Bereits im Hinblick auf die typischer Weise nicht unerheblich unterschiedliche Vergütungserwartung erscheint dies der Kammer problematisch. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob das erstrebte Ziel überhaupt legitim ist (offen gelassen VG Bremen 17.02.2014 a.a.O.; für grundsätzliche Zulässigkeit der Regelung HesVGH 27.01.1994 a.a.O.; ebenso BVerwG 01.09.2005 - 2 C 28/04, NVwZ 2006, 216). (3)Die Altersgrenze des 17. Lebensjahres ist aufgrund des angestrebten Zweckes nicht angemessen (ebenso VG Bremen 17.02.2014 a.a.O. Rn. 24 ff.). Die Kammer verkennt zunächst nicht, dass § 14 LBeamtVG auch bei Nichtberücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres weitgehend ein ganzes Berufsleben abdeckt (zu diesem Aspekt HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26; s. dazu auch BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, DB 2013, 1245 Rn. 33; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28). Zu berücksichtigen ist aber auf der anderen Seite, dass betriebliche Altersversorgung auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gewährt (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 69) und auch die Versorgung eines Beamten durch die zurückgelegte Dienstzeit erdient wird (so HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26). Zutreffend ist zwar, dass in der betrieblichen Altersversorgung kein reines "Entgeltprinzip" besteht, sondern die Altersversorgung auch für die gesamte Betriebszugehörigkeit bzw. Betriebstreue erbracht wird (BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 43). Das starre Anknüpfen an das Alter 17 ist im Hinblick auf das zu erreichende Ziel der Gleichbehandlung von Beamten des einfachen und mittleren Dienstes mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleichwohl unangemessen (ebenso VG Bremen 17.02.2014 a.a.O. Rn. 24). Es führt bereits innerhalb der Gruppen zu einer Ungleichbehandlung. So werden Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die Zeiten vor und nach dem 17. Lebensjahr aber jeweils insgesamt die gleiche Dienstzeit zurückgelegt haben, im Verhältnis zueinander benachteiligt, ohne dass dafür die Gleichbehandlung mit der Gruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes als tragfähiger Grund herangezogen werden kann (vgl. dazu VG Bremen 17.02.2014 a.a.O. Rn. 24, 26 im Anschluss an EuGH 18.06.2006 a.a.O. Rn. 48). Der Ausschluss von ruhegehaltfähigen Zeiten allein aufgrund eines nicht erreichten Alters steht auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang damit, dass es bei der Versorgung im Grundsatz darum geht, erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten oder an die Betriebstreue anzuknüpfen, denn beides ist auch in den Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gegeben. Es geht hier auch nicht primär darum, die Versorgungslasten in zulässiger Weise zu begrenzen, d.h. um den Dotierungsrahmen (vgl. dazu BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28), der ohnehin auf 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge begrenzt ist, sondern darum, durch die Altersgrenze eine erstrebte gleiche Ausgangslage zwischen zwei Berufsgruppen herzustellen. Im Hinblick auf die dadurch folgende Ungleichbehandlung in den Gruppen ist eine starre Altersgrenze dazu aber kein taugliches Mittel. Letztlich ist es in sich widersprüchlich oder inkohärent (vgl. dazu EuGH 18.06.2009 a.a.O. Rn. 46 f.), wenn einerseits die Regelung dazu führt, dass Beamte dazu veranlasst werden, eine längere allgemeine Schulausbildung zu absolvieren, andererseits die Einstellung von Beamten, die dies nicht tun, gefördert wird, indem dies für den Arbeitgeber kostengünstiger ausgestaltet wird. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach abgeleisteter Wartezeit von inzwischen fünf Jahren eine Anwartschaft auf die Mindestversorgung von 35 v.H. erworben wird (§ 14 Abs. 4 LBeamtVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG). Dadurch wiegt der Ausschluss der ersten Dienstjahre vor Vollendung des 17. Lebensjahres indes noch schwerer. Weiter ist es zur Überzeugung der Kammer inkohärent, Zeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ohne Arbeitsleistung wie die des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochsule (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG) - was an sich zulässig ist - in bestimmtem Umfang als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen, um eine annähernd gleiche Ausgangslage für alle Laufbahnen zu schaffen (BT-Drs. 2/1549 S. 65; Fischbach, BBG Ergänzungsband 1959, § 116a BBG S. 205), andererseits aber Zeiten, in denen bereits für den Dienstherren bzw. hier für die Beklagte eine Arbeitsleistung erbracht wird, auszuschließen, weil sie vor einer bestimmten Altersgrenze (17. Lebensjahr) liegen. Es ist außerdem nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG) - typischer Weise des gehobenen und höheren Dienstes - nicht aber ein solcher vor Vollendung des 17. Lebensjahres - typischer Weise bei Beamten des einfachen und mittleren Dienstes - ruhegehaltfähig sein soll, obwohl es sich in beiden Fällen um Ausbildungszeiten handelt. Soweit die Richtline 2014/50/EU vom 16.04.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. EU 2014, L 128/1) in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für die Unverfallbarkeit im Rahmen von Zusatzrentensystem ein Mindestalter von 21 Jahren vorschreibt, werden diese nicht anderen Bedingungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Zahlung einer Rente gleichgestellt (Erwägungsgrund Nr. 18). Das Mindestalter für die Unverfallbarkeit kann nicht zur Rechtfertigung einer Altersgrenze für die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Zeiten, die getragen ist von der Erwägung, Gleichheit zwischen bestimmten Berufsgruppen herzustellen, herangezogen werden. Die Frage der Unverfallbarkeit und diejenige der daran anknüpfenden zeitratierlichen Kürzung sind von der Versorgungsordnung selbst und deren Ausgestaltung zu unterscheiden (vgl. BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 35 ff.). Die Versorgungsordnung selbst muss dem Verbot der Altersdiskriminierung entsprechen (BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 49). e)Der Anwendung des AGG steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen (vgl. dazu BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 84 ff.). Ohnehin hat die Beklagte diesen nicht geltend gemacht und nicht ausgeführt, dass sie durch die Berücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres in unzumutbarer Weise belastet würde. III.Die Kammer lässt offen, ob die Nichtanwendung der hier streitigen Bestimmungen des LBeamtVG nicht bereits unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt. 1.Das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta). Unterfällt eine gesetzliche Regelung des nationalen Rechts dem Anwendungsbereich des Unionsrechts, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, die dem Primärrecht der Union und damit auch Art. 21 Abs. 1 der GR-Charta widersprechende nationale gesetzliche Vorschrift unangewendet zu lassen, sogar wenn dies zu Ansprüchen zwischen Privaten führt. Die deutschen Gerichte dürfen daher gesetzliche Bestimmungen, die dem primärrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung widersprechen, nicht anwenden (BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). 2.Es bleibt offen, ob unter Heranziehung der den primärrechtlichen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung konkretisierenden Regelungen in der RL 2000/78/EG (vgl. dazu BAG 19.07.2011 a.a.O. Rn. 25) auch eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters gegeben ist. Durch den Ausschluss der Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegt eine unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG) vor, die, weil sie - wie ausgeführt - nicht erforderlich und angemessen ist, nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt werden kann. Es bleibt offen, ob eine Rechtfertigung nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG gegeben ist, die Altersgrenzen beim System der betrieblichen Altersversorgung zulässt. Eine solche Altersgrenze darf nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führen (vgl. hierzu auch BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32, 34; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28, 31). Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts ist gegeben, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Die Klägerin hat Beurlaubungen in Anspruch genommen und - das ist wesentlicher - fast durchgehend in Teilzeit gearbeitet. Dies führt dazu, dass der Ruhegeldsatz sich bei ihr - durch die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 4 LBeamtVG leicht erhöht - auf nur 53,81 v.H. beläuft, obwohl sie vom 01.08.1971 bis zum 31.07.2013, d.h. 42 Jahre bei der Beklagten tätig war. Unstreitig nehmen allgemein und bei der Beklagten mehr Frauen als Männer Teilzeit in Anspruch und längerfristige Beurlaubungen aus familienpolitischen Gründen nehmen bei der Beklagten mehr Frauen als Männer in Anspruch. Diese werden deshalb besonders durch die scheinbar geschlechtsneutrale Regelung benachteiligt, weil sich bei ihnen die Nichtberücksichtigung der ersten Dienstjahre vor Vollendung auswirkt, was bei einem Mann, der ohnehin 40 Jahre in Vollzeit gearbeitet hat, nicht der Fall ist. Jedenfalls, wenn die Kinder - wie vorliegend - vor dem 01.01.1992 geboren sind, wird dieser Nachteil nicht ausreichend durch den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b LBeamtVG) ausgeglichen, zumal ohnehin zweifelhaft ist, ob er zu Beginn nicht berücksichtigte Beschäftigungszeiten kompensieren kann, die sich aufgrund längerfristiger späterer Teilzeitbeschäftigung nachteilig auswirken. Zu berücksichtigen ist aber, dass es hier bezogen auf die Klägerin um Zeiten geht, die vor dem 17.05.1990 liegen, so dass die Leistungen, die auf diesen Zeiten beruhen, gemäß Protokoll Nr. 33 zu Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV) nicht als Entgelt aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit gelten. Ob und inwieweit dies bei der Rückausnahme der Rechtfertigung einer Altersgrenze bei einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit (Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG) zu berücksichtigen ist und dazu führt, dass die Altersgrenze teilweise für Zeiten vor dem 17.05.1990 zulässig ist, lässt die Kammer offen, weil die Altersgrenze im zu beurteilenden Fall bereits nach § 10 AGG weder angemessen noch erforderlich ist. C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtRohdevon Häfen