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Urteil

3 K 11500/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0409.3K11500.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, Witwe des am 17. Dezember 1928 geborenen und am 1. Januar 2017 verstorbenen Ruhestandsbeamten (Postbetriebsassistent a.D.) S. B. B1. J. , begehrt die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Witwengeld. Der Vorgenannte wurde mit Ablauf des 28. Februars 1993 in den Ruhestand versetzt. Am 18. Dezember 1998 erfolgte die Eheschließung mit der Klägerin. Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 setzte die C. G. Q. V. U. E. C1. für die Klägerin einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG unter Anrechnung ihrer Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen fest. Witwengeld wurde indes nicht gewährt. Insoweit heißt es in dem Bescheid, die Zahlung von Witwengeld sei gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ausgeschlossen, weil die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 3. Juli 2017 machte die Klägerin geltend, die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, die allein danach unterscheide, ob die Ehe kurz vor oder kurz nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen worden sei, verstoße gegen des Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sei altersdiskriminierend. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Regelung mit Europarecht vereinbar sei. Aus der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 - 2 C 47.09 - erfolgten Gleichstellung von hinterbliebenen Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit hinterbliebenen Ehepartnern müsse auch die Gleichstellung hinsichtlich der Altersdiskriminierung bei einer Partnerschaft mit einer Beamtin oder einem Beamten nach Eintritt des Ruhestands folgen. Die rechtliche Vermutung der „Versorgungsehe“, die einzig und allein an das Alter anknüpfe, benachteilige die Ehepartner, die mit einer Beamtin oder einem Beamten nach deren beziehungsweise dessen Eintritt in den Ruhestand die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, weil ihnen damit eine Versorgungsabsicht mit der Folge der Versagung von Leistungen unterstellt werde. Insofern handle es sich um eine spezifische Form der Altersdiskriminierung, da mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung eine moralische, sozial-ökonomische Benachteiligung verbunden sei. Möglichkeiten, die gewünschten Lebensentwürfe ohne Nachteile umzusetzen, müssten für jede und jeden – unabhängig vom Alter – gegeben sein. Zudem trenne die Regelaltersgrenze allein aufgrund des Lebensalters zwischen Berechtigten und damit begünstigten Hinterbliebenen und denjenigen, die kein Witwengeld erhalten. Somit würden Beamtinnen und Beamten, die nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, altersdiskriminiert werden, da ihren Hinterbliebenen die Beamtenversorgung untersagt werde. Würde die Klägerin ihren verstorbenen Ehemann wenige Tage vor Erreichen der Regelaltersgrenze geheiratet haben, so würde sie einen Anspruch auf Witwengeld haben. Dagegen würden gegebenenfalls Witwen eine Rente erhalten, welche die Ehe einige Tage vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingegangen seien, auch wenn die Ehe nur kurze Zeit angedauert habe. Darüber hinaus verweist die Klägerin darauf, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung spät geschlossene Ehen, die über viele Jahre bestehen, keine Seltenheit mehr seien. Die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen habe über einen Zeitraum von 18 Jahren bestanden. Dabei handele es sich nicht um eine relativ kurze Ehezeit, sondern um eine Ehezeit, die bereits für Paare vor der Regelaltersgrenze als lang bezeichnet werde. Die Klägerin habe sich die letzten Jahre des Lebens ihres Ehemanns aufopferungsvoll um diesen gekümmert, ihn gepflegt und ihm bis zu seinem Tod stets beigestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2017, zugestellt am 6. Oktober 2017, wies die C. G1. Q. V1. U. E. C1. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin stünde nach § 19 Abs. 1 BeamtVG kein Witwengeld zu, weil die Ehe mit ihrem verstorbenen Ehemann erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Vorgenannte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetztes bereits erreicht gehabt habe. G. diese Fälle gebe es den Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfolgte Anrechnung der Altersrente der Klägerin sei weder eine Ermessensentscheidung, noch gebe es Ausnahmefälle, in denen von der Anrechnung abgesehen werden könne. Die Klägerin hat am 6. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2017 aufzuheben und ihr Hinterbliebenenbezüge gemäß § 19 BeamtVG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Dazu führt sie aus, der Bescheid vom 14. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2017 sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe nur Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG, jedoch nicht auf Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG. Der am 17. Dezember 1928 geborene Ehemann der Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der Eheschließung am 18. Dezember 1998 nicht nur im Ruhestand befunden, sondern habe auch seine Regelaltersgrenze von 65 Jahren überschritten. Damit scheide die Gewährung von Witwengeld nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG aus. Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG sei auch nicht verfassungswidrig oder altersdiskriminierend. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG sei Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes, dass im Ruhestand nach Erreichung der Altersgrenze nicht neue Rechte zu Lasten des Dienstherrn entstehen sollen. Die Versorgungslast des Dienstherrn solle nicht dadurch unangemessen erhöht werden, dass der Beamte durch eine Eheschließung nach Beendigung des aktiven Dienstes einen Anspruch auf Witwengeld für die sog. „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine etwaige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zudem gemäß § 10 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig, weil sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Bis zur Altersgrenze und mithin der möglichen Arbeitszeit des Beamten eingegangene Ehen dürften bessere Hinterbliebenenbezüge nach sich ziehen als danach eingegangene Ehen ohne jeden Bezug zu der aktiven Arbeitsphase des Beamten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin kann ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligen ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, Witwengeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu erhalten (dazu unter 1.). Darüber hinaus verstößt die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG (i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) weder gegen höherrangiges nationales Recht (dazu unter 2.) noch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (dazu unter 3.). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung in der Form des Witwengeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu. Diesem Anspruch steht der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entgegen. Danach erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten kein Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetztes (BBG) bereits erreicht hatte (sog. Nachheirat). Dieser Ausschlussgrund liegt hier vor, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand war und auch die Regelaltersgrenze von 65 Jahren nach § 51 Abs. 2 BBG überschritten hatte. Denn der am 17. Dezember 1928 geborene S. B. B1. J. war mit Ablauf des 28. Februars 1993 in den Ruhestand versetzt worden und hatte bereits am 17. Dezember 1993 sein 65. Lebensjahr vollendet. Zum Zeitpunkt der Hochzeit war er 70 Jahre alt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist die Vorschrift auch keiner erweiterten Auslegung zugänglich. Die von der Klägerin beantragte gerichtliche Entscheidung würde „contra legem“ erfolgen und kommt daher nicht in Betracht. 2. Allenfalls hätte nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetztes (GG) eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen, wenn das Gericht die einschlägige gesetzliche Regelung für verfassungswidrig halten würde. Dies ist indes nicht der Fall. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG in jeder Hinsicht mit den Vorschriften des Grundgesetztes vereinbar. a) Insbesondere greift der Vortrag der Klägerin, diese Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Klägerin, die als Witwe einen Unterhaltsbeitrag erhalte, erheblich schlechter gestellt werde als eine Witwe, der Witwengeld gewährt wird, nicht durch. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine diese Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede bestehen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen. Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen erfolgt und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt. Außerhalb des so beschriebenen Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Normgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris Rn. 10. Bei der streitgegenständlichen Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG hat der Normgeber einen größeren Spielraum, der lediglich am Maßstab des Willkürverbotes gemessen wird. Die Regelung knüpft nicht an bestimmte, einer Person unabänderlich anhaftende Umstände, sondern an eine bestimmte, zeitlich beschriebene Konstellation an, da der Zeitpunkt der Eheschließung das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist. Insoweit kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris Rn. 11. Für die Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen, die den Beamten nach seinem Eintritt in den Ruhestand geheiratet haben und solchen, die bereits während des Erwerbslebens mit diesem verheiratet waren, kann nach diesen Maßstäben eine unsachliche Differenzierung nicht festgestellt werden. Vielmehr bestehen hinreichende sachliche Gründe. Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Ruhestandsbeamten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann. Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten, der während einer längeren Zeitspanne – gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen Einkommens und originär eigener Versorgungsansprüche – die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat, zugutekommen. Eine Regelung, die die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung dem Grunde oder der Höhe nach davon abhängig macht, ob und in welchem Umfang der Wegfall von Unterhaltsleistungen kompensiert werden muss, kann sich daher auf einen legitimen, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden Differenzierungsgrund berufen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris Rn. 13 (zum Ausschluss einer sog. „nachgeheirateten Witwe“ von der Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks); OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2017 - 5 LA 29/17 -, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064 - juris Rn. 47. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Dauer der Ehe abhängig gemacht wird oder von dem Ausmaß, in dem das Erwerbseinkommen des Versicherten oder seine Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfs war. Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris Rn. 13 (zum Ausschluss einer sog. „nachgeheirateten Witwe“ von der Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks) mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1978 - 1 BvR 102/76 -, und auf BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1984 - 1 BvR 55/81 -. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Grund für die Kompensation des Wegfalls des Unterhalts nach dem Tod des Beamten nicht nur dann entfällt oder sich verringert, wenn der überlebende Ehegatte selbst Erwerbseinkommen erzielt, sondern auch, wenn der Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat. Dann besteht zwischen dem Fehlen eigener Versorgungsansprüche einerseits und dem Eheschluss andererseits kein kausaler Zusammenhang. So verhält es sich, wenn die Eheschließung erst nach Beendigung des Berufslebens des Versicherten erfolgt. Dies rechtfertigt es, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen sind. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris Rn. 14 (zum Ausschluss einer sog. „nachgeheirateten Witwe“ von der Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks). Diese Ausführungen sind übertragbar auf die hier streitgegenständliche Regelung im Beamtenversorgungsrecht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG i.V.m. § 22 Abs. 1 BeamtVG knüpft typisierend an das Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen und an den Zeitpunkt der Eheschließung an. Dies ist im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Hinterbliebenenversorgung und den sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen, die einen Beamten nach seinem Eintritt in den Ruhestand in höherem Alter geheiratet haben, und solchen, die bereits während des aktiven Berufslebens mit diesem verheiratet waren, nicht zu beanstanden. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2017 - 5 LA 29/17 -, juris Rn. 18; ähnlich VG München, Urteil vom 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064 -, juris Rn. 47; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 1. Februar 2005 - 73711/01 -, DÖD 2006, 22, 24 zu der Frage, ob §§ 19, 22 BeamtVG das Recht auf Achtung der Rentenansprüche verletzt; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, juris Rn. 19 zu einer Regelung in einem berufsständischen Versorgungswerk. Darüber hinaus verfolgt der Ausschluss von Witwengeld in der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG den Zweck zu verhindern, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht wird, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sog. „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen „nachgeheirateten Witwe“, recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten auf Grund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie soll deshalb ausgeschlossen oder doch – wenn man die in § 22 BeamtVG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages miteinbezieht – in engen Grenzen gehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - VI C 57.66 -, juris Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. August 2008 - 1 A 237/08 -, juris Rn. 5. Gemessen an den mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG verfolgten Zwecken ist für die Anwendung dieser Vorschrift nicht entscheidend, dass die Klägerin Gründe vorträgt, die der Annahme einer Versorgungsehe entgegenstehen. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG enthält bereits nicht die Vermutung einer Versorgungsehe. Eine sog. „Versorgungsehe“ wird vielmehr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG vermutet, wenn die Ehe mit dem Beamten – bis zu seinem Tode – weniger als ein Jahr gedauert hat, nicht jedoch in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. So ist auch höchstrichterlich geklärt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach seinem Sinn und Zweck auch greift, wenn die nach Maßgabe dieser Vorschrift geschlossene Ehe nicht aus versorgungstaktischen Gründen eingegangen ist. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1964 - II C 88.62 -. Die Klägerin wendet darüber hinaus ohne Erfolg ein, die Ungleichbehandlung stehe im Widerspruch zu der gestiegenen Lebenserwartung. Die gestiegene Lebenserwartung in unserer Gesellschaft gehe mit einer Ausdehnung der Jahre einher, in denen eine selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung möglich bleibt. Eheschließungen im höheren Lebensalter seien deshalb heute keine Seltenheit mehr; das betreffe insbesondere die wachsende Zahl von Zweitehen. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung bei Frauen und Männern könnten diese Spätehen durchaus 20 Jahre und länger Bestand haben. Die derzeitige Regelung bedeute, dass – je nachdem ob die Ehe mit einem Beamten kurz vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder kurz danach geschlossen werde – ein Anspruch auf Witwengeld oder lediglich auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags bestehe. Selbst wenn man annimmt, dass eine im Ruhestand des Beamten geschlossene Ehe heutzutage aufgrund der höheren Lebenserwartung länger dauern könnte, stünde dies nicht dem dargelegten Unterscheidungskriterium entgegen, nämlich dass davon ausgegangen wird, dass der überlebende Ehegatte einer sog. „Frühehe“ anders als der einer „Spätehe“ während einer längeren Zeitspanne gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen Einkommens und originär eigener Versorgungsansprüche – etwa wegen der Betreuung von Kindern – die Arbeit des anderen, im aktiven Berufsleben stehenden Ehegatten mitgetragen hat. Auch der mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG verfolgte Zweck zu verhindern, dass die Versorgungslast des Dienstherrn unangemessen nach Beendigung des aktiven Dienstes erhöht wird, ist unabhängig von der Frage, wie lange die Ehe mit der „nachgeheirateten Witwe“ bestand, weiterhin ein hinreichend sachlicher Grund für die mit dem Zeitpunkt der Eheschließung einhergehende Ungleichbehandlung. Der Hinweis der Klägerin auf die höhere Lebenserwartung ist daher nicht geeignet, die aufgezeigten sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung zu widerlegen. Gleiches gilt für den wiederholten Vortrag der Klägerin, die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG führe insbesondere in dem vorliegenden Einzelfall zu einem unzumutbaren Ergebnis. Sie habe ihren Ehemann in den letzten Jahren seines Lebens gepflegt und ihm bis zu seinem Tod zur Seite gestanden. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung des Besoldungs- und Versorgungssystems auch pauschalieren und typisieren; Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. St. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -, juris Rn. 81 mwN. Dies ist auch im streitgegenständlichen Fall aus den zuvor dargelegten Gründen anzunehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 - 2 C 47.09 -. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass ein hinterbliebener Lebenspartner, der mit einem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, nach dem Tod des Beamten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie ein hinterbliebener Ehepartner von Beamten habe. Damit wurde die Gleichstellung der damaligen eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehen im Hinterbliebenenversorgungsrecht erreicht. Eine darüberhinausgehende Aussage über die Frage der Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Witwengeld und Unterhaltsbeitrag ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. b) Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann jedoch kein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung hergeleitet werden, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht verpflichtet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen. Vielmehr steht dem Staat Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung von bestimmten staatlichen Leistungen zu. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2017 - 5 LA 29/17 -, juris Rn. 21; VG Saarlouis, Urteil vom 15. April 2008 - 3 K 1070/07 -, juris Rn. 22. c) Auch im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrags an die „nachgeheiratete Witwe“ soll gewährleistet sein, dass die ihr nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld zuständen. Durch die – über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende – Anrechnung der Einkünfte wird der Nachrang des Unterhaltsbeitrags zum Ausdruck gebracht, der selber keine alimentationsrechtliche Versorgung ist und es gestattet, dass der Dienstherr seine Pflicht durch anderweite wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansieht. Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen schon deshalb nicht, weil der Anspruch der „nachgeheirateten Witwe“ nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2017 - 5 LA 29/17 -, juris Rn. 22. 3. Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG steht auch offensichtlich mit europäischem Recht im Einklang und verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. BVerwG, Urteil vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, juris Rn. 4; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 14 ZB 14.1891 -, juris Rn. 6; VG München, Urteil vom 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064 -, juris Rn. 28; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 -, juris Rn. 33 ff. (zu einer vergleichbaren Regelung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -, juris Rn. 38 ff. (zu einer vergleichbaren Regelung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung). Unabhängig von der Frage, ob eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der Klägerin vorliegt, vgl. für eine mittelbare Diskriminierung: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris Rn. 31; BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 -, juris Rn. 34 (zu einer vergleichbaren Regelung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung); vgl. für eine unmittelbare Diskriminierung: BAG, Urteil vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 -, juris Rn. 41 (zu einer ähnlichen arbeitsvertraglichen Regelung mit dem entscheidenden Unterschied, dass die dort streitgegenständliche Regelung an eine bloße Altersgrenze anknüpfte), ist eine solche jedenfalls durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, [Richtlinie 2000/78/EG]) folgt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Buchstaben a, b und c des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG führen beispielhaft („insbesondere") solche Rechtfertigungsgründe an. Die doppelte Wahl der Formulierung „insbesondere" in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zeigt, dass die Vorschrift nicht abschließend ist. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris Rn. 32. a) Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist durch ein legitimes Ziel i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Mit dem streitgegenständlichen Ausschluss von Witwengeld soll verhindert werden, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht wird, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sog. „nachgeheiratete Witwe“ begründet. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - VI C 57.66 -, juris Rn. 50. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, die Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits während des aktiven Beamtenverhältnisses angelegt war. Insoweit ist das Ende der aktiven Dienstzeit für den Beamten eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt. BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11-, juris Rn. 38 (zu einer vergleichbaren Regelung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung). Das mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG verfolgte Ziel trägt zudem auch den Interessen aller Beamten Rechnung, indem der Dienstherr in die Lage versetzt wird, den Versorgungsaufwand verlässlicher zu prognostizieren. b) Der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG normierte Ausschluss von Witwengeld ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels angemessen und erforderlich. Die Regelung ist erforderlich, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ebenso geeignet wären, die Versorgungslast des Dienstherrn nach Beendigung des aktiven Dienstes des Beamten in engen Grenzen zu halten. Dies gilt sowohl für die Möglichkeit, den Ausschluss von Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG von einer gewissen Mindestdauer der Ehe abhängig zu machen als auch für die Möglichkeit einer geringeren Anrechnung eigener Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -, juris Rn. 56 (zu einer vergleichbaren Regelung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung). Beide Möglichkeiten würden zu einer nachträglichen Erhöhung und nicht zu einer Begrenzung der Versorgungslast des Dienstherrn führen. Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist darüber hinaus angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zu dem erstreben Erfolg. Insbesondere greift die Vorschrift nicht unverhältnismäßig in Rechtspositionen der Klägerin ein. Dies gilt neben den unter Ziffer 2 genannten Gründen auch deshalb, weil die „nachgeheirateten Witwe“ nicht völlig von der Hinterbliebenenversorgung ausgenommen ist, sondern einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 BeamtVG hat. Der Gesetzgeber hat mithin eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung der „nachgeheirateten Witwe“ vorgesehen, die hinsichtlich der typischerweise von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erfassten Fälle angemessen ist. Wie dargelegt, ist bei einer Eheschließung nach Beendigung des aktiven Dienstes des Beamten und nach Erreichen der Regelaltersgrenze eher als bei einer Eheschließung in jungen Jahren anzunehmen, der Ehepartner verfüge selbst bereits über Versorgungsanwartschaften oder Vermögen. Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus den Vorschriften des AGG. Unabhängig davon, dass das AGG schon nicht als Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der gleichrangigen Norm des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG dienen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2008- 1 BvL 4/08 -, juris Rn. 13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 -, juris Rn. 36; Hamacher/Ulrich, NZA 2007, 657, 663; Müller-Thele/Neu, MDR 2008, 537, 540, stimmen die in Betracht kommenden Vorschriften des AGG mit den nahezu wortgleichen Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG – jedenfalls soweit hier von Interesse – inhaltlich überein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 9.341,76 Euro (24 Monate x 389,23 Euro) festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der innegehabtem und der erstrebten Versorgung von monatlich 389,23 Euro maßgebend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2020 - 3 E 4/20 -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.