Urteil
5 Sa 200/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2016:0609.5SA200.16.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.08.2015 - 4 Ca 1096/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des vorgenannten Urteils festgestellt wird, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 502 IN 113/15, eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.323,23 € brutto zur Insolvenztabelle zusteht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.08.2015 - 4 Ca 1096/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des vorgenannten Urteils festgestellt wird, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 502 IN 113/15, eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.323,23 € brutto zur Insolvenztabelle zusteht. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über Ansprüche auf Urlaubsgeld sowie Sonderzuwendung für das Jahr 2014 nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 25. Juli 2008 in der Fassung vom 29. Juni 2011, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Gewerkschaft ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 1993 seit dem 15. Mai 1987 als Erstverkäuferin gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 2.368,77 € beschäftigt. In § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien: § 14 Tarifverträge und Betriebsordnungen Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand Tarifbindung für die Beklagte infolge ihrer Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 (Anlage B 1, Bl. 37 GA) erklärte die Beklagte ihren Austritt aus der Tarifgemeinschaft, bestätigt durch Schreiben vom selben Tag (Bl. 38 GA). Am 3. April 2009 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag (Anlage B 2, Bl. 39-45 GA) mit einem Restrukturierungskonzept in einer bestehenden Sanierungssituation. Dieser Tarifvertrag sieht Sanierungsbeiträge der Gesellschafter und der Arbeitnehmer vor und besitzt folgenden - auszugsweisen - Inhalt: III. Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels Die Unternehmen erkennen mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages sämtliche Tarifverträge des Einzelhandels in den einzelnen Bundesländern mit dem Rechtsstatus des Jahres 2006 dieser Tarifverträge an. IV. Abweichungen von den Tarifverträgen des Einzelhandels 1.Für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 entfällt die tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzuwendung) vollständig
VI. Ausgleich bei Ausscheiden in den Jahren 2009, 2010 und 2011 1.Scheidet ein(e) Mitarbeiter(in) unverschuldet
aus dem Arbeitsverhältnis aus, steht ihm/ihr für jeden vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses nach dem 01.01.2010 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i. H. v. 1/12 der jährlichen tariflichen Sonderzahlung (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) zu
2.
3.Für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und der diese Vereinbarung ergänzenden tariflichen und betrieblichen Regelungen für die Zukunft (ex nunc). Damit entsteht zugleich ein Anspruch auf Rückzahlung bislang geleisteter Beiträge, der sofort fällig ist. Ausschlussfristen finden keine Anwendung. XI. Schlussbestimmungen 2.Der Tarifvertrag endet mit Ablauf des 31.12.2016, es sei denn der Vertrag ist nach 3. vorzeitig gekündigt worden. Er entfaltet keine Nachwirkung. Aufgrund einer undatierten Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag vom 3. April 2009 (Anlage B 4, Bl. 66-68 GA) durch die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di wurde der Abschnitt IV. des Haustarifvertrages insoweit ergänzt, als eine Stundung des Urlaubsgeldes für die Jahre 2012 und 2013 vereinbart wurde. Nach Punkt 3 dieses Ergänzungstarifvertrages erfolgt eine Anerkennung sämtlicher Tarifverträge des Einzelhandels der einzelnen Bundesländer weiterführend über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum 31. Dezember 2018. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts des Haustarifvertrages sowie des Ergänzungstarifvertrages wird auf die Anlagen B 2 (Bl. 39-45 GA) und B 4 (Bl. 66-68 GA) Bezug genommen. Am 30. Januar 2014 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gestellt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf, Bl. 46f. GA). Das Insolvenzverfahren wurde am 30.03.2014 eröffnet und am 29.01.2015 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Mit Schreiben vom 31. März 2015 (Bl. 5 GA) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos auf der Grundlage des Tarifvertrages über Sonderzahlungen für das Jahr 2014 jeweils einen Anspruch auf 9/12 des Urlaubsgeldes für das Jahr 2014 in Höhe von 843,00 € sowie auf tarifliche Sonderzuwendung in Höhe von 1.480,23 € schriftlich geltend. Die restlichen 3/12 erhielt die Klägerin über das Insolvenzgeld ausgeglichen. Mit ihrer am 23. April 2015 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 27. April 2015, verfolgte die Klägerin diese der Höhe nach unstreitigen Ansprüche gerichtlich weiter. Wegen des Ausscheidens der Kommanditistin der T. Innovation GmbH & Co. KG wurde die KG am 30.06.2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.06.2015 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der verbliebenen Komplementärgesellschaft, der T. Verwaltungs GmbH, bestellt und mit weiterem Beschluss vom 19.08.2015 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Ansprüche stünden ihr sowohl aufgrund der arbeitsvertraglichen Einbeziehung der Tarifverträge für den Einzelhandel in § 14 ihres Arbeitsvertrages zu als auch nach Abschnitt III des Haustarifvertrages vom 3. April 2009. Die Klägerin hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, 2.323,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin nach Zahlung auf die vorgenannte Schuld eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 14 des Arbeitsvertrages stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich eine Gleichstellungsabrede dar. Nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband habe daher eine Gleichstellung der Klägerin mit tarifgebundenen Arbeitnehmern nur bis zum Abschluss der neuen Flächentarifverträge im Einzelhandel am 25. Juli 2008 bestanden. Zwar sehe der Haustarifvertrag vom 3. April 2009 unter III. die Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels vor. Durch den Insolvenzantrag vom 30. Januar 2014 sei jedoch mit diesem Tag die Wirkung des Haustarifvertrages insgesamt aufgrund dessen Regelung unter Abschnitt VI Nr. 3 entfallen. Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung ergebe sich, dass sich diese nicht nur auf den Abschnitt VI Nr. 1 und Nr. 2 beziehe, sondern auf den gesamten Haustarifvertrag. Denn im Falle der Insolvenz sollten alle Arbeitnehmer und nicht nur die ausgeschiedenen Mitarbeiter ihre Sanierungsbeiträge zurück erhalten. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.08.2015 stattgegeben und dabei zugrunde gelegt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Tarifvertrag über Sonderzahlungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, und zwar deshalb, weil für das Arbeitsverhältnis der Parteien in Abschnitt III des Haustarifvertrages der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di vom 03.04.2009 sowie in Punkt 3 der Ergänzung zum Haustarifvertrag die Anerkennung der Tarifverträge für den Einzelhandel des jeweiligen Bundeslandes ausdrücklich vereinbart worden sei. Für das Jahr 2014 sehe weder dieser Haustarifvertrag noch dessen undatierte spätere Ergänzung einen Anspruchsausschluss in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen für das Jahr 2014 vor. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.08.2015 teilte das Arbeitsgericht den Parteien mit, dass wegen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 22 Abs. 1 InsO am 19.08.2015 das am 07.08.2015 verkündete Urteil nicht mehr zugestellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 beantragte die Klägerin gemäß § 180 Abs. 2 InsO die Wiederaufnahme des Rechtsstreits für folgenden Antrag: Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Verwaltungs GmbH mit Aktenzeichen 502 IN 113/15 eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.323,23 € brutto zusteht. Des Weiteren wurde beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu ändern, dass Beklagter nunmehr Herr Rechtsanwalt I. Q. als Insolvenzverwalter der T. Verwaltungs GmbH sei. Diesem wurde am 19.02.2016 sodann das Urteil zugestellt, welcher mit einem am 09.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. Verwaltungs GmbH gegen das Urteil vom 07.08.2015 Berufung einlegte und diese mit einem am 21.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. In seiner Berufungsbegründung verweist der Beklagte darauf, dass die streitgegenständliche Forderung der Klägerin gegen die ursprüngliche Beklagte, also letztlich die hiesige Schuldnerin, von der Klägerin zwar zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, hierbei sei jedoch der Hinweis darauf unterblieben, dass die angemeldete Forderung bereits durch das Arbeitsgericht Mönchengladbach in diesem Rechtsstreit tituliert sei. Die Forderungsanmeldung mit der lfd. Nummer 715 sei vom Berufungskläger bestritten worden. Die Klägerin müsse nunmehr die Feststellung des Anspruchs zur Insolvenztabelle gerichtlich durchsetzen, was angesichts des ergangenen Urteils wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit wohl Zulässigkeitsbedenken begegnen würde. Auf der anderen Seite habe der Berufungskläger durchaus ein rechtliches Interesse daran, dass gerichtlich festgestellt werde, dass die geltend gemachte Forderung nicht bestehe. Das Arbeitsgericht gehe nämlich unzutreffend davon aus, dass sich der Anspruch aus dem Haustarifvertrag vom 03.05.2009 ergebe. Hierbei übersehe das Arbeitsgericht, dass der Haus- oder Sanierungstarifvertrag, aus dem es den Anspruch herleite, aufgrund der Insolvenz der ursprünglichen Beklagten im Jahre 2015 sein Ende gefunden habe. Das Arbeitsgericht lege insoweit diesen Haustarifvertrag unzutreffend aus. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.08.2015 zu 4 Ca 1096/15 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.08.2015 - 4 Ca 1096/15 - festgestellt wird, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 502 IN 113/15, eine Insolvenzfor- derung in Höhe von 2.323,23 € brutto zur Insolvenztabelle zusteht. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: I. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig. 1. Zum Zeitpunkt ihrer Einlegung dürfte hier noch von einem Streitwert der Klage in Höhe von 2.373,23 € auszugehen sein, da der mit Schreiben der Klägerin vom 17.02.2016 zwischen den Instanzen angekündigte Feststellungsantrag eine Klageumstellung rechtswirksam erst mit der entsprechenden Antragstellung im Termin vom 09.06.2016 hat bewirken können. Letztlich kommt es hier indes auf die Frage der Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 b ArbGG nicht an, da die Berufung in dem angefochtenen Urteil zu Ziffer 5 des Tenors ausdrücklich zugelassen wurde (dies ausweislich der Entscheidungsgründe nach § 64 Abs. 3 Ziffer 2 b ArbGG). 2. Die Berufung des Beklagten ist auch zulässig. Er hat als die richtige Partei innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG Berufung eingelegt und diese auch fristgemäß gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG begründet. Unschädlich ist, dass er im Berufungsschriftsatz zunächst noch das Passivrubrum, wie im angefochtenen Urteil aufgenommen, aufgeführt hat. Insoweit hat er nämlich ausdrücklich im Berufungsschriftsatz (S. 2, Bl. 103 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung für den Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. Verwaltungs GmbH eingelegt werde (vgl. insoweit auch BGH vom 19.02.2000 - VI ZR 394/00 - ). Die Parteistellung des Beklagten ergibt sich aus Folgendem: Als die Klage am 23.04.2015 bei Gericht anhängig gemacht wurde, existierte die vormalig beklagte KG noch. Das Ausscheiden ihrer einzigen Kommanditistin und ihre Löschung im Handelsregister hatte ihre (liquidationslose) Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge der einzig noch verbliebenen Komplementärin zur Folge. Prozessual sind auf diesen Rechtsübergang während des Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. Da die KG zurzeit des Rechtsübergangs durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und eine Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung mit Wirkung für die verbliebene Komplementärin als Rechtsnachfolgerin der KG fortgesetzt werden (vgl. dazu BGH vom 15.03.2004 - II ZR 247/01 -). Die im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung im Passivrubrum des erstinstanzlichen Urteils konnte jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (BGH vom 19.02.2002 - VI ZR 394/00 -), wobei auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig ist (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 19 Rdz. 22), wie hier so dann auch im Termin vom 09.06.2016 geschehen. Zum Zeitpunkt der Verkündung am 07.08.2015 konnte gegenüber der Verwaltungs GmbH (als nunmehrige Beklagte) ein Urteil noch ergehen, da erst danach, am 19.08.2015, der Unterbrechungstatbestand des § 240 Satz 2 ZPO gegeben war. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2015 war der Rechtsstreit über die sodann klägerseits zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung noch anhängig, da mangels Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Rechtskraft desselben nicht (mehr) herbeigeführt werden konnte. Trotz des Umstandes, dass die Klägerin nunmehr schon über einen (vollstreckbaren) Schuldtitel verfügte, war sie zur Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO befugt (vgl. insoweit BGH vom 29.06.1998 - 2 ZR 353/97 -; BGH vom 31.10.2012 - III ZR 204/12 - ). Damit verfolgt sie auch ein sinnvolles Rechtsschutzziel: Mit Schriftsatz vom 14.02.2016 hatte die Klägerin angekündigt, ihren bisherigen Leistungsantrag in einen Antrag auf Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern. Dieser Antrag dient der Beseitigung des Widerspruchs des Beklagten gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach Beseitigung des Widerspruchs gilt die Forderung der Klägerin gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt. Die Eintragung der Forderung der Klägerin in die Tabelle wirkt in diesem Falle gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Hätte der Beklagte nach der klägerseits mit der Aufnahme des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 InsO zunächst betriebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils keine Berufung eingelegt, wäre das erstinstanzliche Urteil rechtkräftig geworden. Auch dies ist aus Sicht der Klägerin ein sinnvolles Rechtsschutzziel. Ihr Interesse ist insgesamt auf eine rechtskräftige Titulierung ihrer Forderung gerichtet. Ob sie dieses Ziel im Wege der Beseitigung eines Widerspruchs oder des Eintritts der Rechtskraft eines von ihr bisher erstrittenen Urteils erreicht, ist aus ihrer Sicht nachrangig (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. BGH vom 31.10.2012 - III ZR 204/12 - Rfz. 13, 14). Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigeres ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat, hier also der Beklagte. Er tritt an die Stelle des Schuldners in dem aufgenommen Rechtsstreit (BGH vom 31.10.2012 - 3 ZR 204/12 - Rdz. 10). Die Umstellung der Leistungsklage in eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle beinhaltete im Übrigen auch keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO. Sie ist wegen einer "später eintretenden Veränderung" gemäß § 264 Abs. 3 ZPO zulässig und lässt die Identität des geltend gemachten Anspruchs unberührt. Es handelt sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrages an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung (BGH vom 31.10.2012 - III ZR 204/12 - Rdz. 22), welche die Klägerin hier auch noch im Berufungsverfahren vorzunehmen befugt und insolvenzrechtlich sogar verpflichtet war. II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen - dies allerdings mit der hier gebotenen Klarstellung im Hinblick auf das zuletzt allein noch maßgebliche Klagebegehren der Klägerin. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und insoweit zugrunde gelegt, dass die Klägerin für das Jahr 2014 auf der Grundlage des hier einschlägigen Tarifvertrages über Sonderzahlungen vom 25.Juli 2008 i.d.F. vom 29. Juli 2011 die Zahlung eines restlichen Urlaubsgeldes und einer restlichen Sonderzuwendung im Umfang des hier geltenden Zahlungsanspruchs verlangen könne und dem auch nicht die Bestimmung in Abschnitt VI Ziffer 3 des Haustarifvertrages entgegenstehe, da im Wege der Auslegung festzustellen sei, dass für den Fall des Insolvzenzantrages nicht die gesamte Wirksamkeit des Haustarifvertrages, sondern nur die Regelung in Abschnitt VI Ziffer 1 und 2 entfallen. Die vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung macht sich die Kammer zu Eigen und sieht auch insoweit von einer wiederholenden Darstellung ab. Ergänzend und eingehend auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ist lediglich noch Folgendes auszuführen: Bereits die systematische Stellung der hier streitgegenständlichen Klausel als einer von drei Unterpunkten unter dem in Abschnitt VI aufgenommenen Regelungsgegenstand "Ausgleich bei Ausscheiden in den Jahren 2009, 2010 und 2011" spricht nach Auffassung der Kammer ganz eindeutig gegen die von Seiten des Beklagten vertretene Auslegung. 1. Nach der Argumentation des Beklagten, der insoweit von einem "unglücklichen Standort" der Klausel spricht, müsste die hier streitgegenständliche Ziffer 3 - von den Tarifvertragsparteien so nicht gewollt - versehentlich (etwa aufgrund eines Formatierungs- oder Eingabefehler im PC) unter den Abschnitt VI "gerutscht" sein, wofür hier indes keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Ein solcher Anhaltspunkt wäre z.B. gegeben gewesen, wenn anstelle des Wortes "Vereinbarung" das Wort "Tarifvertrag" verwendet worden wäre, was auf eine grundsätzliche Maßgeblichkeit dieser Ziffer 3 für die Wirksamkeit des gesamten Tarifvertrages hätte schließen lassen können und damit den "Standort" der hier streitgegenständlichen Regelung in Form eines Unterpunktes eines konkreten Regelungsgegenstandes, nämlich dem Ausgleich bei Ausscheiden in den Jahren 2009, 2010 und 2011, als verfehlt hätte erscheinen lassen können. 2. Auch kann sich die Kammer der vom Beklagten vertretenen "offenbaren Zielsetzung der Tarifvertragsparteien" nicht anschließen. Beizupflichten ist dem Beklagten noch insoweit, als erkennbares Ziel der Tarifvertragsparteien war, das Unternehmen zu sanieren und diese Sanierung u.a. durch "Beiträge" der Arbeitnehmer zu erleichtern. Zu berücksichtigen ist im Weiteren dann jedoch, dass der Tarifvertrag insoweit zwei Phasen unterscheidet, nämlich die Jahre 2009 bis 2011 und die Jahre ab 01.1.2012 bis 2016. Während die erste Phase eine "Verzichtsphase" für die Arbeitnehmer darstellt, werden sie in der zweiten Phase begünstigt, indem ab dem 01.01.2012 - mit einer Ausnahme - sämtliche Tarifverträge des Einzelhandels der einzelnen Bundesländer mit dem dann jeweils geltenden Rechtsstatus anerkannt werden. Dabei hat sich den Tarifvertragsparteien offensichtlich die Frage gestellt, wie zu verfahren ist, wenn Arbeitnehmer (unverschuldet) nur an der ersten "Verzichtsphase" teilnehmen, ohne im Anschluss daran in den Genuss der "Begünstigungsphase" zu gelangen. Die Antwort auf diese Frage spiegelt die Regelung in Abschnitt VI Ziffer 1 und 2 wieder: Wer unverschuldet nicht in den Genuss der "Begünstigungsphase" gerät, dem soll auch kein Verzicht abverlangt werden, bzw. ein bereits abverlangter Verzicht wird nachträglich wieder ausgeglichen. Dies war erkennbar aber nur für einzelne Ausnahmefälle gedacht, nicht indes auch für den Fall des "gänzlichen" Scheiterns der Sanierung im Insolvenzfall und der dann gegebenen kollektiven Betroffenheit aller. All jenen, die insolvenzbedingt ausscheiden würden, sollten keine entsprechenden Ansprüche zu Lasten der Insolvenzmasse (mehr) zustehen, wie es so durch die Regelung in Abschnitt VI Ziffer 3 Satz 1 zum Ausdruck gebracht ist. Da der Regelungsgegenstand in Abschnitt VI ausweislich seiner Überschrift nur die "Verzichtsphase" von 2009 bis 2011 betrifft, wäre - hätte man es allein bei der Regelung in Ziffer 3 Satz 1 belassen - eine ungerechte Situation insofern eingetreten, als die vor einer Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Arbeitnehmer in den Genuss des Ausgleichs nach den Ziffern 1 und 2 gekommen wären, der Rest der Belegschaft, der insolvenzbedingt danach ausscheidet, aber nicht, obwohl auch diese Arbeitnehmer nicht mehr an der "Begünstigungsphase" hätten teilnehmen können. Vor dem Hintergrund dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kann die zusätzlich in Ziffer 3 Satz 2 aufgenommene Regelung nur dahingehend verstanden werden, dass die in Ziffer 1 und 2 getroffene Vereinbarung keine Gültigkeit im Insolvenzfall haben soll und bereits aufgrund dieser Vereinbarung erbrachte Leistungen (rückwirkend) ihre Berechtigung verlieren und insoweit bislang geleistete Beträge durch die Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen. Irritierend ist insoweit nur, dass statt des Wortes "Beträge" das Wort "Beiträge" gebraucht wurde, was, soweit es sich insoweit nicht nur um einen schlichten Schreibfehler handelt, letztlich jedoch ohne Relevanz ist. (Nicht näher spezifizierte) "Sanierungsbeiträge" der einzelnen Arbeitnehmer können schon sprachlich damit nicht gemeint sein. Insoweit ginge es nämlich nicht um einen Anspruch auf "Rückzahlung", sondern allenfalls um einen Anspruch auf Ausgleich oder nachträgliche Erstattung dessen, was den Arbeitnehmern bislang als Sanierungsbeitrag abverlangt worden war, wobei, wäre solches beabsichtigt gewesen, völlig offen geblieben wäre, was genau damit gemeint gewesen sein sollte. Sollte es sich dabei um die nicht gezahlten jeweiligen Sonderzahlungen und die vereinbarten Stundenkürzungen handeln, hätte insofern nichts näher gelegen, als zur Konkretisierung dieses nachträglichen Ausgleichsanspruches auf die vorstehenden Ziffern 1 und 2 zu verweisen und deren Geltung für alle Arbeitnehmer im Insolvenzfall anzuordnen - anstatt wie hier geschehen, gerade auszuschließen. Noch unklarer und widersprüchlicher wird die Sachlage, wenn man die hier streitgegenständliche Klausel dahingehend auslegt, dass sie zeitlich uneingeschränkt, also auch bei einer Insolvenz nach dem 01.01.2012 in der "Begünstigungsphase" gelten soll, da dann zu fragen wäre, wie sich der jeweilige "Sanierungsbeitrag" der einzelnen Arbeitnehmer rechnet, wären insoweit dann doch auch die den Arbeitnehmern durch den Tarifvertrag ab 01.01.2012 eingeräumten Vergünstigungen (gegenüber dem Rechtstatus ohne diesen Tarifvertrag) zu berücksichtigen. Im Übrigen fragt sich, wie ein Tarifvertrag, der bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Wirkung ex nunc verlieren soll (womit bisherige Vergütungseinbussen bei Bestand bleiben), gleichzeitig und trotz der insoweit geregelten Unwirksamkeit Ausgleichsansprüche für die Arbeitnehmer soll begründen können. Der Berufung des Beklagten muss nach alledem der Erfolg versagt bleiben. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beklagte zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO). IV. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 war nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. StoltenbergHöhneFischer