Entscheidung
VI ZR 394/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 394/00 vom 29. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht angenommen, als sie gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten. Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge