Beschluss
10 TaBV 3/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2017:0721.10TABV3.17.00
2mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 6. bis 31. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2016 - 2 BV 286/16 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 6. bis 31. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2016 - 2 BV 286/16 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : J.. In zweiter Instanz streiten die Beteiligten noch darüber, ob eine Anfang März 2016 durchgeführte Betriebsratswahl nicht nur infolge erfolgreicher Anfechtung unwirksam, sondern sogar nichtig ist. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche mit etwa 60 Arbeitnehmern. Mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di riefen der Mitarbeiter F. L. sowie die Beteiligten zu 3) und 4) zur Wahl eines Betriebsrats auf. Am 24.02.2016 fand eine erste Wahlversammlung statt. Es wurde ein Wahlvorstand, bestehend aus den Beteiligten zu 3) bis 5), gewählt, der am selben Tag ein Wahlausschreiben erließ und eine Bewerberliste bekanntgab. Dabei wandte der Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach § 14a Abs. 1, 2, 5 BetrVG an. Für die Wahl wurde der 04.03.2016 festgelegt. Unter Nr. 14 des Wahlausschreibens vom 24.02.2016, wegen dessen vollständigem Inhalt auf die mit der Antragsschrift zu den Akten gereichte Kopie verwiesen wird, heißt es: "Für folgende Betriebsteile und Kleinstbetriebe hat der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen (§§ 24 Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 13 WO): Für alle Betriebsteile Den in diesen Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe durch den Wahlvorstand übersandt." Tatsächlich wurden die Wahlunterlagen nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht. Dabei wurde den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, den Stimmzettel sofort auszufüllen. In diesem Fall wurde der Umschlag mit dem Stimmzettel nach dem Wahlvorgang wieder vom Wahlvorstand mitgenommen. Weitere Einzelheiten werden von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Die Auszählung der Stimmen, die von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird, fand am 04.03.2016 statt. Eine vorschriftsmäßige Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte nach den unbestrittenen Feststellungen des Arbeitsgerichtes nicht. Zum Vorsitzenden des Betriebsrats wurde der Beteiligte zu 3) gewählt. Mit Antrag vom 15.03.2016 hatte die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl angefochten, den Antrag jedoch später wieder zurückgenommen. In der Folgezeit entstanden zwischen Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vielfältige Streitigkeiten, namentlich auch über die zeitlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Betriebsratsarbeit. Nach einem Gespräch vom 13.07.2016 erstattete der Geschäftsführer der Beklagten Strafanzeigen u. a. wegen Erpressung gegen Herrn F. L. und die Beteiligten zu 3) bis 5). Mit dem am 16.08.2016 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl, hilfsweise Auflösung des Betriebsrats, höchst hilfsweise Ausschluss der Beteiligten zu 3) bis 5) aus dem Betriebsrat begehrt. Sie hat vorgetragen, die Wahl leide unter so großen Mängeln, dass sie nichtig sei. Ihr Geschäftsführer sei nicht damit einverstanden gewesen, den Arbeitnehmern die Wahlunterlagen an ihren Arbeitsplatz zu bringen. Vielmehr habe er vergeblich die Versendung per Post an die jeweilige Wohnanschrift verlangt. Neben den vielfältigen Mängeln, wegen deren Details auf die Antragsschrift und die weiteren Schriftsätze der Arbeitgeberseite sowie Gliederungspunkt J. des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen wird, ergebe sich die Nichtigkeit der Wahl insbesondere aus der rechtswidrigen Wahlbehinderung und Wahlbeeinflussung durch die Mitglieder des Wahlvorstandes. Diese hätten bei der unaufgeforderten Übergabe der Unterlagen den Arbeitnehmern nicht nur gezeigt, wie sie wählen sollten, sondern auch deutlich zu verstehen gegeben, wen. In einem Fall sei der Stimmzettel sogar von einem Mitglied des Wahlvorstands ausgefüllt worden. Darüber hinaus sei die Wahl von den Beteiligten und 3) bis 5) sowie dem Mitarbeiter F. L. mit dem erpresserischen Motiv durchgeführt worden, den Geschäftsführer mit der Verursachung hoher Kosten durch die Wahrnehmung von Betriebsratsarbeit und Geltendmachung (teilweise) nicht bestehender Rechte dazu zu bringen, ihnen für die Niederlegung des Mandats und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hohe Abfindungen zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt: 1.Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der J..T..P..-Security GmbH,F.-M.-Straße 11, E., vom 04.03.2016 nichtig ist; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. 2.der am 04.03.2016 gewählte Betriebsrat der J..T..P..-Security GmbH, F.-M.-Straße 11, E., wird aufgelöst; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. 3.Herr I. C. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen 4.Herr B. N. E. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen 5.Herr N. B. L. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 3) bis 5) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat vorgebracht, anlässlich eines Personalgesprächs mit Herrn F. L. am 04.07.2016 habe der Geschäftsführer der Arbeitgeberin von sich aus angeboten, Abfindungen an die Mitglieder des Betriebsrats zu zahlen. Herr F. L. habe zugesagt, mit den betreffenden Betriebsratsmitgliedern zu sprechen. Während eines weiteren Gesprächs am 10.07.2016 habe er dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass das Angebot zu niedrig sei, woraufhin es der Geschäftsführer aufgestockt habe. Während der Anhörung vom 28.11.2016 hat der Vertreter der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitsgericht erklärt, dass in dem Antrag zu 1 auch eine Wahlanfechtung enthalten sei. Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichtete Antrag zu 1. enthalte - wie während des letzten Anhörungstermins klargestellt worden sei - als Minus eine Wahlanfechtung. Da die Anfechtungsfrist des § 19 BetrVG mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung des Wahlergebnisses nicht in Gang gesetzt worden sei, sei diese auch noch zulässig und wegen der vom Arbeitsgericht im Einzelnen festgestellten Fehler im Verfahren, bei der Wahl selbst und bei der Auszählung auch begründet. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. zurückgewiesen. Gemessen an den strengen Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Wahl nicht nichtig, weil sie nicht an einem so schwerwiegenden Mangel leide, dass nicht einmal mehr von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gesprochen werden könne. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details auf die Beschwerdebegründung verwiesen wird. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Betriebsratswahl unter derart groben Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts durchgeführt worden, dass sie rückwirkend nichtig sei. Die Wahlunterlagen seien den Mitarbeitern persönlich, am Arbeitsplatz und Zuhause, von den Mitgliedern des Wahlvorstands übergeben, von einem Großteil der Mitarbeiter am Arbeitsplatz ausgefüllt und vom Wahlvorstand wieder mitgenommen worden. Indem die Mitglieder des Wahlvorstands den einzelnen Mitarbeitern beim Ausfüllen des Wahlzettels mitgeteilt und vorgegeben hätten, wen sie wählen sollen und wen nicht, sei in schwerwiegender und nicht hinnehmbarer Weise gegen den Grundsatz der freien Wahl verstoßen worden. Die Beeinflussung habe darin gegipfelt, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) einen Zettel mit den zu wählenden Arbeitnehmern neben die wahlbereiten Mitarbeiter gelegt hätten mit den Worten, dies seien die am meisten gewählten Personen. Dabei hätten sie sich hinter dem betreffenden Mitarbeiter stehend positioniert und diesen beim Ausfüllen des Wahlzettels beobachtet. Da angenommen werden müsse, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) diese Vorgehensweise in mehr als den der Arbeitgeberin bekannten drei Fällen angewandt hätten, werde im Rahmen einer hypothetischen Betrachtungsweise deutlich, dass die durchgeführte Betriebsratswahl durch einen evidenten Wahlverstoß beeinflusst worden sei. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 haben sich der Beschwerde der Arbeitgeberin 26 ihrer Arbeitnehmer angeschlossen (Beteiligte zu 6) bis 31)). Die Arbeitgeberin und die Beteiligten zu 6) bis 31) beantragen: den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2016 - 2 BV 286/16 - abzuändern und festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der J..T..P..Security GmbH, F.-M.-Straße 11, E., vom 04.03.2016 nichtig ist. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauf-fassungen der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Anhörungstermine. II. 1. Im Beschwerdeverfahren waren die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht mehr zu beteiligen. In erster Instanz hat das Arbeitsgericht die Beteiligten zu 3) bis 5) zu Recht am Verfahren beteiligt, weil sie von dem als zweiten Hilfsantrag gestellten Begehren, sie aus dem Betriebsrat zu entfernen, unmittelbar in ihren Rechten betroffen waren. In zweiter Instanz kann dieser Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung anfallen. Aufgrund der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichtes steht fest, dass die Wahl des Betriebsrates unwirksam ist. Da dies nach der zutreffenden und mit der Beschwerde auch nicht angegriffenen Erwägung des Arbeitsgerichts dieselbe Rechtswirkung hat, wie die mit dem ersten Hilfsantrag angestrebte Auflösung des Betriebsrates, kann der zweite Hilfsantrag nicht mehr zum Zuge kommen. Demgemäß sind die Beteiligten zu 3) bis 5) in zweiter Instanz nicht mehr am Verfahren beteiligt. 2. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und sowohl von der Arbeitgeberin als auch den Beteiligten zu 6) bis 31), die als Arbeitnehmer des betroffenen Betriebs ebenfalls antrags- und beschwerdebefugt sind, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO). 3. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Die Wahl des Betriebsrates ist erfolgreich angefochten und damit unwirksam. Das wird in der Beschwerdeinstanz von niemandem mehr in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 6) bis 31) ist die Wahl nicht nichtig. Warum das so ist, hat das Arbeitsgericht in zutreffender Darstellung und Anwendung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsgrundsätze herausgearbeitet. Im Beschwerdeverfahren sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. a) Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 19. Novem-ber 2003 - 7 ABR 25/03 -, Rn. 18, juris, m.w.N.). Dies ist nur dann der Fall, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, BAGE 108, 375-382, Rn. 27, juris unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 15. November 2000 - 7 ABR 23/99 -, juris und BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 -, juris). b) Ein Wahlverstoß, der so gewichtig wäre, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gegeben ist, liegt nicht vor. aa) Er ergibt sich insbesondere nicht aus den von den Beschwerdeführern - insoweit zutreffend - als gewichtigste Gründe betonten Verstößen gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl und des Wahlgeheimnisses. Es mag sein, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes den ausländischen Arbeitnehmern konkret erläutert haben, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat. Das ist per se noch kein Mangel. Im Gegenteil: Gemäß § 2 Abs. 5 WahlO soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Dabei räumt die Vorschrift dem Wahlvorstand hinsichtlich der Frage "ob" er in diesem Sinne tätig wird, einen engen und bei der Auswahl der Mittel einen weiten Beurteilungsspielraum ein (vgl. Fitting pp., BetrVG, 28. Aufl. § 2 WO 2001 Rn. 12 m.w.N.). Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Beurteilungsspielraum darf allerdings auch nicht zwecks Ausübung ungerechtfertigter Wahlwerbung und Wahlbeeinflussung missbraucht werden. Das wäre sicher der Fall, wenn die Mitglieder des Wahlvorstandes den jeweiligen Arbeitnehmern durch Vorlage eines Zettels mit den zu wählenden Arbeitnehmern oder auf andere Art und Weise konkret vorgegeben hätten, wen sie wählen sollen, und sich dabei auch noch hinter dem betreffenden Mitarbeiter positioniert hätten, um diesen beim Ausfüllen des Wahlzettels zu beobachten. Ein solcher - schwerwiegender - Verstoß macht die Wahl anfechtbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Einflussnahme handeln würde, von der nicht angenommen werden kann, dass sie das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat. Die Frage, ob in so hohem Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt, ist damit allerdings noch nicht beantwortet. Denn hierfür muss nicht nur ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen, sondern dieser muss auch offensichtlich sein. Jedenfalls an dieser Evidenz fehlt es hier. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin hat sie Kenntnis von drei Fällen. Im Übrigen - so bringt sie vor - müsse angenommen werden, dass der Wahlvorstand diese Vorgehensweise in mehr als den bekannten drei Fällen angewandt hätte, weshalb bei hypothetischer Betrachtungsweise deutlich werde, dass die Betriebsratswahl durch einen evidenten Wahlverstoß beeinflusst worden sei. Dem vermag das Beschwerdegericht in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen. Erstens liefe eine "hypothetische Betrachtung" zwangsläufig darauf hinaus, die erforderliche Abwägung, ob im Einzelfall noch eine durch § 2 Abs. 5 WahlO gerechtfertigte Erläuterung oder schon ein Eingriff in die Wahlfreiheit vorlag, durch eine generalisierende "Hochrechnung" zu ersetzen. Zweitens geht es nicht um eine evidente Beeinflussung der Wahl. Das mag für die Anfechtbarkeit von Bedeutung sein. Bei der Nichtigkeit geht es darum, ob nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gewahrt ist. Ob die Wahl "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trägt", ist eine im Tatsächlichen angesiedelte Frage, die sich als solche gerade nicht durch eine "hypothetische Betrachtungsweise" ersetzen lässt. Was das Bundesarbeitsgericht meint, wenn es Evidenz verlangt, verdeutlicht seine Entscheidung vom 11. April 1978. Dort hat das Bundesarbeitsgericht darauf erkannt, dass die Existenz eines rechtmäßig für den gesamten Betrieb einheitlich gewählten Betriebsrats es selbst dann nicht zulasse, für bestimmte Betriebsteile einen weiteren Betriebsrat zu wählen, wenn der einheitliche Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffes gewählt wurde. Die notwendige Rechtsfolge daraus sei, die gleichwohl erfolgte Wahl eines weiteren Betriebsrates als nichtig und den daraus hervorgegangenen Betriebsrat als rechtlich nicht existent anzusehen (BAG, Beschluss vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 -, Rn. 11, juris). Ähnlich "augenfällig" wie in dem vorgenannten Fall und deshalb nichtig war es, dass Mitglieder einer LPG im Mai 1991 und damit zu einem Zeitpunkt, als sie von Rechts wegen noch keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG waren, einen Betriebsrat wählten (vgl. BAG, Urteil vom 16. Februar 1995 - 8 AZR 714/93 -, juris), oder dass das Bodenpersonal und das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens entgegen § 117 BetrVG einen gemeinsamen Betriebsrat wählten (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08. November 2016 - 3 TaBV 16/16 -, Rn. 32, juris). Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem das Landesarbeitsgericht erst mittels einer "komplizierten Beweiswürdigung auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme" zur Feststellung der Nichtigkeit gelangt war, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und Nichtigkeit verneint. In Ansehung der schwerwiegenden Folgen einer Wahlnichtigkeit sei es nicht zu rechtfertigen, dass in einem Fall, in dem die Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar seien, die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 - 7 ABR 23/99 -, Rn. 17, juris). So liegen die Dinge auch hier. bb) Da mithin der vom Arbeitsgericht und Arbeitgeberseite zutreffend als der Gewichtigste eingeordnete Vorwurf des Eingriffs in die Wahlfreiheit und das Wahlgeheimnis aus den dargestellten Gründen für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den weniger gewichtigen Rügen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann sich weder aus diesen selbst noch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße ergeben, dass die Betriebsratswahl nichtig ist. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner anderslautenden Auffassung mit Beschluss vom 19. November 2003 ausdrücklich erkannt (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, juris). cc) Schließlich kann auch der Vorwurf, die Wahl sei von den Beteiligten zu 3) bis 5) sowie dem Mitarbeiter F. L. mit dem erpresserischen Motiv durchgeführt worden, den Geschäftsführer dazu zu bringen, ihnen für die Niederlegung des Mandats und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hohe Abfindungen zu zahlen, nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen. Abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht eine die Legitimität der Wahl infrage stellende Abhängigkeit von den Motiven ihrer Initiatoren nicht zu erkennen vermag, würde eine solche Motivation - wenn sie denn gegeben wäre - ersichtlich nicht das dargestellte Evidenzerfordernis erfüllen. III. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht bestand angesichts der dafür geltenden Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine Veranlassung. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. Mailänder Dr. Bugge Hartwich