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Beschluss

3 Sa 764/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2017:0808.3SA764.16.00
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Leitsätze

1.Die ohne Vollmacht der Partei durch einen nach § 121 Abs. 5 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Berufung ist unzulässig. Der Beiordnungsbeschluss vermag die erforderliche Vollmacht nicht zu ersetzen. Auch das im Beiordnungsverfahren durch die Partei im Rahmen ihrer Anhörung gegenüber dem Gericht erklärte Einverständnis mit der Beiordnung des Rechtsanwalts kann nicht ohne weiteres als Vollmachtserteilung ausgelegt werden. 2.Geht taggleich mit der Berufung durch den beigeordneten Rechtsanwalt bei dem Landesarbeitsgericht ein Schreiben der Partei ein, in dem diese erklärt, dem Anwalt "vorerst keine Vollmacht" zu erteilen, kommt auch die Annahme eines Handelns des Anwalts aufgrund einer Anscheinsvollmacht nicht in Betracht. 3.Die Partei kann bis zum Schluss der Berufungsinstanz das vollmachtlose Handeln des beigeordneten Rechtsanwalts mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels genehmigen. 4.Genehmigt die Partei das Handeln des beigeordneten Rechtsanwalts nicht und wird ihr auf ihren wie auch den Antrag des Anwalts unter Entbindung desselben ein neuer Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 5 ZPO beigeordnet, der nunmehr bevollmächtigt, aber nach Fristablauf Berufung für sie einlegt und Wiedereinsetzung beantragt, ist im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen, ob das Verhalten der Partei (Nichterteilung der Vollmacht trotz kurz zuvor noch bestätigten Einverständnisses mit dem ersten beigeordneten Anwalt, Nichtgenehmigung der Einlegung des Rechtsmittels durch diesen) sorgfaltswidrig und das Versäumen der Berufungsfrist durch den zweiten Rechtsmittelschriftsatz damit nicht mehr unverschuldet war. 5.Kommt es im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung zwischen Partei und Anwalt zu Differenzen, begründet und entschuldigt dies allein noch nicht, warum die Partei nicht die Einlegung des Rechtsmittels durch diesen Anwalt genehmigt, der ihr nur wenige Tage zuvor noch mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis beigeordnet worden ist. Denn wenn auch ihre Einverständniserklärung im Beiordnungsverfahren noch nicht die Vollmachtserteilung ersetzt, führt sie doch dazu, dass die Partei Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen muss. So hätte sie bereits vor Einverständniserklärung Kontakt mit dem Anwalt aufnehmen und die aus ihrer Sicht bestehenden Anforderungen für eine Berufungsbegründung klären können. Jedenfalls begründen und entschuldigen die Differenzen bzgl. der erforderlichen Ausführungen zur Berufungsbegründung nicht die Verweigerung der Genehmigung der - fristwahrenden - Einlegung des Rechtsmittels und damit die Versäumung der Berufungsfrist. 6.Dass das Berufungsgericht das Handeln der Partei nicht als mutwillig und rechtsmissbräuchlich eingestuft und ihr daher einen neuen Rechtsanwalt beigeordnet hat, schließt die anschließende Einstufung des Verhaltens als gleichwohl sorgfaltswidrig und damit die Annahme einer verschuldeten Versäumung der Berufungsfrist nicht aus. 7.Legen zunächst ein vollmachtlos handelnder und danach ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für dieselbe Partei Berufung ein, handelt es sich zwar um zwei Prozesshandlungen, jedoch nur um ein Rechtsmittel. Ist über die zunächst eingelegte Berufung noch nicht entschieden worden, als die weitere Rechtsmittelschrift bei Gericht eingeht, ist einheitlich über das durch die beiden Prozesshandlungen eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden. 8.Im Falle einer einheitlichen Entscheidung über das durch beide Prozesshandlungen nicht zulässig eingelegte Rechtsmittel scheidet eine ansonsten in Betracht zu ziehende Veranlasserhaftung des vollmachtlos zuerst handelnden Anwalts für die Verfahrenskosten aus, wenn jedenfalls auch die Partei Verantwortung für die Erfolglosigkeit der Berufung trägt.

Tenor

I.Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2016 - Az.: 4 Ca 365/16 - - zunächst eingelegt mit Schriftsatz des Rechtsanwalts M.-B. vom 28.12.2016 - darüber hinaus eingelegt mit Schriftsatz vom 20.06.2017 namens und in Vollmacht der Klägerin durch ihren Prozess- bevollmächtigten Rechtsanwalt X.

wird unter Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages vom 28.12.2016 und unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 20.06.2017 als unzulässig verworfen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die ohne Vollmacht der Partei durch einen nach § 121 Abs. 5 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Berufung ist unzulässig. Der Beiordnungsbeschluss vermag die erforderliche Vollmacht nicht zu ersetzen. Auch das im Beiordnungsverfahren durch die Partei im Rahmen ihrer Anhörung gegenüber dem Gericht erklärte Einverständnis mit der Beiordnung des Rechtsanwalts kann nicht ohne weiteres als Vollmachtserteilung ausgelegt werden. 2.Geht taggleich mit der Berufung durch den beigeordneten Rechtsanwalt bei dem Landesarbeitsgericht ein Schreiben der Partei ein, in dem diese erklärt, dem Anwalt "vorerst keine Vollmacht" zu erteilen, kommt auch die Annahme eines Handelns des Anwalts aufgrund einer Anscheinsvollmacht nicht in Betracht. 3.Die Partei kann bis zum Schluss der Berufungsinstanz das vollmachtlose Handeln des beigeordneten Rechtsanwalts mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels genehmigen. 4.Genehmigt die Partei das Handeln des beigeordneten Rechtsanwalts nicht und wird ihr auf ihren wie auch den Antrag des Anwalts unter Entbindung desselben ein neuer Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 5 ZPO beigeordnet, der nunmehr bevollmächtigt, aber nach Fristablauf Berufung für sie einlegt und Wiedereinsetzung beantragt, ist im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen, ob das Verhalten der Partei (Nichterteilung der Vollmacht trotz kurz zuvor noch bestätigten Einverständnisses mit dem ersten beigeordneten Anwalt, Nichtgenehmigung der Einlegung des Rechtsmittels durch diesen) sorgfaltswidrig und das Versäumen der Berufungsfrist durch den zweiten Rechtsmittelschriftsatz damit nicht mehr unverschuldet war. 5.Kommt es im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung zwischen Partei und Anwalt zu Differenzen, begründet und entschuldigt dies allein noch nicht, warum die Partei nicht die Einlegung des Rechtsmittels durch diesen Anwalt genehmigt, der ihr nur wenige Tage zuvor noch mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis beigeordnet worden ist. Denn wenn auch ihre Einverständniserklärung im Beiordnungsverfahren noch nicht die Vollmachtserteilung ersetzt, führt sie doch dazu, dass die Partei Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen muss. So hätte sie bereits vor Einverständniserklärung Kontakt mit dem Anwalt aufnehmen und die aus ihrer Sicht bestehenden Anforderungen für eine Berufungsbegründung klären können. Jedenfalls begründen und entschuldigen die Differenzen bzgl. der erforderlichen Ausführungen zur Berufungsbegründung nicht die Verweigerung der Genehmigung der - fristwahrenden - Einlegung des Rechtsmittels und damit die Versäumung der Berufungsfrist. 6.Dass das Berufungsgericht das Handeln der Partei nicht als mutwillig und rechtsmissbräuchlich eingestuft und ihr daher einen neuen Rechtsanwalt beigeordnet hat, schließt die anschließende Einstufung des Verhaltens als gleichwohl sorgfaltswidrig und damit die Annahme einer verschuldeten Versäumung der Berufungsfrist nicht aus. 7.Legen zunächst ein vollmachtlos handelnder und danach ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für dieselbe Partei Berufung ein, handelt es sich zwar um zwei Prozesshandlungen, jedoch nur um ein Rechtsmittel. Ist über die zunächst eingelegte Berufung noch nicht entschieden worden, als die weitere Rechtsmittelschrift bei Gericht eingeht, ist einheitlich über das durch die beiden Prozesshandlungen eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden. 8.Im Falle einer einheitlichen Entscheidung über das durch beide Prozesshandlungen nicht zulässig eingelegte Rechtsmittel scheidet eine ansonsten in Betracht zu ziehende Veranlasserhaftung des vollmachtlos zuerst handelnden Anwalts für die Verfahrenskosten aus, wenn jedenfalls auch die Partei Verantwortung für die Erfolglosigkeit der Berufung trägt. I.Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2016 - Az.: 4 Ca 365/16 - - zunächst eingelegt mit Schriftsatz des Rechtsanwalts M.-B. vom 28.12.2016 - darüber hinaus eingelegt mit Schriftsatz vom 20.06.2017 namens und in Vollmacht der Klägerin durch ihren Prozess- bevollmächtigten Rechtsanwalt X. wird unter Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages vom 28.12.2016 und unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 20.06.2017 als unzulässig verworfen. II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III.Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E: I. Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Zusammenhang mit einer im August 2015 erfolgten Stellenbewerbung. Die am 07.09.1961 geborene Klägerin absolvierte im heutigen Russland ein Informatikstudium und zog danach im Alter von 36 Jahren nach Deutschland. Die Beklagte betreibt ein IT-Unternehmen mit Schwerpunkt auf Software-Tests und Qualitätsmanagement-Dienstleistungen und verfügt über mehrere Standorte bundesweit. Ihre Zentrale befindet sich in F.. Im August 2015 schrieb die Beklagte eine Stelle für "Software Tester - Testautomatisierung (m/w)" aus. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die Anlage A1 zur Klageschrift (Blatt 6 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.08.2015 (Anlage A2 zur Klageschrift, Blatt 7 der Akte) bewarb sich die Klägerin auf diese Stelle bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage A3 zur Klageschrift, Blatt 8 der Akte) teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einer anderen Person den Vorzug gegeben habe. Zu einem Vorstellungsgespräch war es zuvor nicht gekommen. Mit der am 19.01.2016 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen und der Beklagten am 25.01.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 10.000,- € nebst Zinsen geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie wegen des Alters, ihrer Herkunft und wegen des Geschlechts benachteiligt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters, der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts bestritten und eingewandt, der Klägerin habe es bereits an der Eignung für die ausgeschriebene Stelle gefehlt. Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, die Klage sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich erfolgt. Denn die Klägerin trete in einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren als AGG-Klägerin auf. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 08.07.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Hinreichende Indizien für die Annahme einer Diskriminierung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals habe sie nicht vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 5 - 7 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 137 - 139 der Akte) Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist der Klägerin am 02.08.2016 zugestellt worden. Mit am 30.08.2016 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Schreiben hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 08.07.2016 beantragt und den Antrag zugleich begründet. Nachdem sie letztlich einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt trotz entsprechender Bemühungen nicht benennen konnte, hat sie mit Schreiben vom 08.12.2016 um Beiordnung von Amts wegen oder um Verlängerung der Frist zur Benennung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts gebeten (Blatt 75 der PKH-Akte). Daraufhin ist ihr durch den Vorsitzenden der Berufungskammer mit Verfügung vom 09.12.2016 Herr Rechtsanwalt M.-B. als vertretungsbereiter Rechtsanwalt unter Mitteilung von dessen Kontaktdaten benannt worden; ferner ist die Klägerin um Stellungnahme gebeten worden, ob sie mit der Beiordnung dieses Anwalts einverstanden sei. Mit Schreiben vom 16.12.2016 (Blatt 77 der PKH-Akte) hat die Klägerin gegenüber dem Landesarbeitsgericht bestätigt, "dass ich mit der Beiordnung des Herrn Rechtsanwaltes N. M.-B. einverstanden bin". Daraufhin ist ihr mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20.12.2016 Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug in vollem Umfang unter Beiordnung des Rechtsanwaltes N. M.-B. bewilligt worden (Blatt 78 der PKH-Akte). Der Beschluss ist der Klägerin am 27.12.2016 zugegangen (Empfangsbestätigung im Schreiben vom 30.12.2016, Blatt 143 der Akte) und dem beigeordneten Anwalt nebst zur Einsichtnahme überlassener Gerichtsakte jedenfalls spätestens am 28.12.2016, dem Datum seines Berufungsschriftsatzes, in dem er auf den PKH-Beschluss Bezug nimmt und die überlassene Gerichtsakte nebst PKH-Heft zurückreicht (Blatt 145/146 der Akte). Mit dem zuvor genannten, bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.01.2017 eingegangenen Schriftsatz des beigeordneten Rechtsanwalts M.-B. hat dieser auf den PKH-Beschluss vom 20.12.2016 Bezug genommen und Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2016 eingelegt mit dem Antrag, 1.der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist zu bewilligen; 2.unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach den gestellten Schlussanträgen zugunsten der Klägerin zu entscheiden. Dabei hat er auf Seite 2 des Schriftsatzes eine kurze inhaltliche Begründung angefügt, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 146 der Akte Bezug genommen wird. Mit ebenfalls am 02.01.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schreiben vom 30.12.2016 (Blatt 143 der Akte) hat die Klägerin auf die ihr vorab am 29.12.2016 direkt von Rechtsanwalt M.-B. zugeleitete Berufungsschrift Bezug genommen und mitgeteilt, sie habe noch nicht verstanden, ob der Anwalt dieses Schreiben für eine Berufungsbegründung halte. Sie halte es nicht für eine ausreichende Berufungsbegründung und habe den Anwalt darauf hingewiesen und um Nachbesserung gebeten. Weiter hat sie in dem Schreiben wörtlich ausgeführt: "Bis es geklärt wird, kann ich ihm Vollmacht nicht erteilen." Darüber hinaus hat sie für den Fall, dass Rechtsanwalt M.-B. bis zum 10.01.2017 keine genügende Berufungsbegründung einreiche oder ihr und dem Landesarbeitsgericht eine solche noch innerhalb der Frist bis zum 27.01.2017 verspreche, um Abänderung der Beiordnung in der Weise gebeten, dass ihr für die schriftliche Begründung ein anderer Anwalt beigeordnet werde. Auf jeden Fall bestehe sie darauf, dass ihr ein Anwalt beigeordnet werde, der eine gesetzlich korrekte und genügende Berufungsbegründung anfertigen könne. Nach Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer, dass die gerichtliche Anwaltsbeiordnung die erforderliche Prozessvollmacht nicht ersetze (Blatt 147 der Akte), hat der beigeordnete Rechtsanwalt M.-B. mit am 09.01.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben erklärt, aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.12.2016 ergebe sich "incidental" die Vollmachtserteilung, denn sonst sei nicht verständlich, weshalb sie mit seiner Beiordnung einverstanden gewesen sei. Eine Vollmacht werde nachgereicht. Mit am 10.01.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 06.01.2017 hat die Klägerin wiederum mitgeteilt, bisher keine Antwort von Rechtsanwalt M.-B. auf ihre an ihn gerichtete Anfrage vom 30.12.2016 erhalten zu haben. Da sie weiterhin nicht wisse, ob er noch eine Berufungsbegründung anfertigen werde oder sein Schreiben vom 28.12.2016 für eine solche halte, könne sie ihm weiterhin keine Vollmacht erteilen. Sie rüge die Verletzung der anwaltlichen Informations- und Aufklärungspflicht. Darüber hinaus hat sie die Beiordnung einer - von ihr benannten - Anwältin für die schriftliche Verfahrensführung beantragt (Blatt 151 der Akte). Nachdem zwischenzeitlich von der Beklagten ausdrücklich Vollmachtsrüge nach § 88 Abs. 1 ZPO erhoben wurde, hat der Vorsitzende der klagenden Partei mit Beschluss vom 17.01.2017 (Blatt 155 der Akte) aufgegeben, binnen zwei Wochen die Vollmacht des Rechtsanwalts M.-B. nachzuweisen und sich zu einer etwaigen Genehmigung eines bislang vollmachtlosen Handelns zu erklären. Ferner wurde die Klägerin in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die zusätzliche Beiordnung einer Verkehrsanwältin nicht vorlägen. Mit am 25.01.2017 bei Gericht eingegagenem Schriftsatz des Rechtsanwalts M.-B. vom 20.01.2017 hat dieser erklärt, dass ein Vertrauensverhältnis zur Klägerin nicht zustande komme, so dass er sich der Ablehnung der Klägerin folgend zurückziehen würde und die Klägerin sich einen anderen Anwalt suchen möge (Blatt 160 der Akte). Mit am 01.02.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 24.01.2017 hat Rechtsanwalt M.-B. ausdrücklich die Entpflichtung beantragt (Blatt 167 der Akte). Die Klägerin wiederum hat mit am 02.02.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 01.02.2017 (Blatt 170 ff. der Akte) die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses vom 17.01.2017 gerügt, den Vorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, da Rechtsanwalt M.-B. seit dem 27.12.2016 keinerlei Interesse für den Sachverhalt gezeigt habe und zudem eine Begründung ohne konkreten Bezug zur Sache eingereicht habe, könne er unmöglich von ihr Vollmacht erhalten. Sie könne zur Vollmachtsteilung auch nicht gezwungen werden. Weiterhin hat sie die Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts M.-B. und die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts beantragt. Mit am 04.04.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 02.04.2017 hat die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden nicht mehr aufrecht erhalten und erneut die Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts M.-B. sowie unter Rücknahme des Antrags auf Beiordnung einer Verkehrsanwältin aus I. die Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen beantragt (Blatt 201 der Akte). Dabei hat sie ausgeführt, das Fehlverhalten des beigeordneten Anwalts zeige sich auch daran, dass er ihr gegenüber mit Schreiben vom 11.01.2017 behauptet habe, über den Gesamtstand des Verfahrens nicht informiert gewesen zu sein, obwohl ihr nun bekannt geworden sei, dass dem Anwalt mit dem Beiordnungsbeschluss die Gerichtsakte zur Einsichtnahme übersandt worden sei. Gleichwohl habe er in der Berufungsschrift zu der zentralen Rechtsfrage der Indizwirkung der in der Stellenausschreibung geforderten "sehr guten Deutsch- und Englischkenntnisse" für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft kein Wort ausgeführt. Daran zeige sich, dass ihr Verhalten, dem Anwalt die Vollmacht zu verweigern, korrekt sei. Dessen Berufung sei als unzulässig zu verwerfen. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 08.06.2017 ist sodann antragsgemäß die Beiordnung von Rechtsanwalt M.-B. aufgehoben und der Klägerin mit ihrem zuvor erklärten Einverständnis Rechtsanwalt N. X. beigeordnet worden. Ferner sind Hinweise und Auflagen erteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Blatt 217 ff. der Akte Bezug genommen. Der Beschluss ist Rechtsanwalt X. am 09.06.2017 und der Klägerin am 14.06.2017 zugestellt worden. Mit am 21.06.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt X. namens und unter Bezugnahme auf die ihm von der Klägerin erteilte Vollmacht (Blatt 248 der Akte) Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2016 eingelegt mit dem Antrag, 1.die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2016 zu zahlen; 2.der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist sowie wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Weder die vollmachtlose Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt M.-B. noch die unterbliebene Begründung der Berufung in der prozessual erforderlichen Form könnten ihr zur Last gelegt werden. Rechtsanwalt M.-B. habe in Kenntnis der nicht vorliegenden Vollmacht eigenmächtig und unabgestimmt ohne jegliche vorherige Rücksprache mit der Klägerin unmittelbar nach Eingang des Beiordnungsbeschlusses Berufung eingelegt. Auf die entsprechenden Hinweise und Einwände der Klägerin mit E-Mail vom 30.12.2016 habe er nicht reagiert und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nachgereicht. Soweit die durch Rechtsanwalt M.-B. eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werde, seien ihm jedenfalls die Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen. Rechtsanwalt M.-B., der durch das Landesarbeitsgericht zur Kostentragungsfrage angehört worden ist, verweist auf das Schreiben der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren vom 16.12.2016 und hält dieses bereits für einen hinreichenden Auftrag zur Berufungseinlegung. Dementsprechend habe er nicht vollmachtlos gehandelt. Die Vollmacht sei dem Schreiben der Klägerin vom 16.12.2016 inzident im Wege der Auslegung zu entnehmen. Jedenfalls sei die Berufungseinlegung wegen der laufenden Wiedereinsetzungsfrist keineswegs willkürlich erfolgt. Dass es mangels Mitwirkung der Klägerin und wegen ihrer Vorbehalte gegen den zunächst beigeordneten Anwalt zu keiner weiteren Begründung der Berufung mehr gekommen sei, führe im Rückblick nicht dazu, dass die Berufung vollmachtlos eingelegt worden sei. Daher komme auch eine Kostentragung des beigeordneten Anwalts nicht in Betracht. Die Beklagte schließlich hält die Berufung für unzulässig. II. Die Berufung ist unzulässig. Sie ist weder durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts M.-B. vom 28.12.2016 form- und fristgerecht für die Klägerin eingelegt worden, da dieser vollmachtlos gehandelt hat, noch durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts X. vom 20.06.2017, da dieser Berufungsschriftsatz zwar namens und mit Vollmacht der Klägerin eingereicht worden ist, jedoch nach Ablauf der Berufungsfrist; der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet, da die Klägerin nicht unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert war. Die Berufung ist daher gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. 1.Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts M.-B. vom 28.12.2016 im Namen der Klägerin eingelegte Berufung ist ebenso wie der Wiedereinsetzungsantrag vom gleichen Tage unzulässig. Denn Rechtsanwalt M.-B. war weder zum damaligen Zeitpunkt noch später durch die Klägerin Prozessvollmacht erteilt worden und seine Prozesshandlungen sind von ihr auch trotz gerichtlicher Hinweise und Fristsetzungen bis zuletzt nicht genehmigt worden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des vor dem Landesarbeitsgericht eingelegten Rechtsmittels der Berufung ist, dass die Partei von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Nur dieser handelt mit der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Postulationsfähigkeit (BAG vom 18.06.2015 - 2 AZR 58/14, juris, Rz. 16 ff; BAG vom 17.09.2013 - 9 AZR 75/12, juris, Rz. 15). Als Prozessbevollmächtigte sind dabei nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG ausschließlich Rechtsanwälte sowie die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Entgegen der von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Bedenken sind diese gesetzlichen Beschränkungen der Postulationsfähigkeit vor dem Landesarbeitsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG vom 09.04.2013 - 1 BvR 717/13 und 1 BvR 726/13, juris, Rz. 2). Zudem ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung durch das Handeln des Rechtsanwalts M.-B., der die erforderliche Postulationsfähigkeit besitzt, erfüllt worden. Ihm fehlte allerdings sowohl für die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung als auch für den zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag die erforderliche Prozessvollmacht. Deren Vorliegen ist gleichfalls Zulässigkeitsvoraussetzung; die vollmachtlos eingelegte Berufung und der vollmachtlos gestellte Wiedereinsetzungsantrag sind als unzulässig zu verwerfen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83, juris, Rz. 13; BAG vom 19.09.1986 - 5 AZB 18/86, juris, Rz. 5; BAG vom 29.09.1981 - 3 AZR 655/79, juris, Rz. 29; BGH vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00, juris, Rz. 16; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 88 Rn. 11; MüKoZPO/v.Mettenheim, 3. Auflage, § 88 Rn. 15). Das vollmachtlose Handeln kann noch bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtsmittels rückwirkend genehmigt werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83, juris, Rz. 14; BAG vom 29.09.1981 - 3 AZR 655/79, juris, Rz. 29; BGH vom 09.05.1984 - VIII ZR 47/83, juris, Rz. 13; OLG L. vom 25.07.2011 - I-5 U 116/11, juris, Rz. 3; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 88 Rn. 11; MüKoZPO/v.Mettenheim, 3. Auflage, § 88 Rn. 15). a.Rechtsanwalt M.-B. handelte bei Einlegung der Berufung und dem Stellen des Wiedereinsetzungsantrages mit Schriftsatz vom 28.12.2016 ohne die erforderliche Prozessvollmacht. Zwar ist Rechtsanwalt M.-B. der Klägerin durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20.12.2016 für den zweiten Rechtszug und mithin für die Durchführung des Berufungsverfahrens nach § 121 ZPO als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Jedoch ersetzt ein gerichtlicher Beiordnungsbeschluss nach ganz allgemeiner Ansicht nicht die erforderliche Prozessvollmacht (BGH vom 01.03.1973 - III ZR 188/71, juris, Rz. 8; BFH vom 30.03.2011 - X B 12/10, juris, Rz. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 121 Rn. 26 und 29 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 80 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 75. Auflage, § 80 Rn. 7, § 121 Rn. 17; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 80 Rn. 9; MüKoZPO/Motzer, 3. Auflage, § 121 Rn. 21; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 121 Rn. 2). Das gilt erst Recht in dem hier vorliegenden Fall der Beiordnung nach § 121 Abs. 5 ZPO, weil die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnte (BGH vom 01.03.1973 - III ZR 188/71, juris, Rz. 8; BFH vom 30.03.2011 - X B 12/10, juris, Rz. 10; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 121 Rn. 34; MüKoZPO/Motzer, 3. Auflage, § 121 Rn. 38). Die Erteilung einer Vollmacht kann ausdrücklich oder konkludent und sie kann grundsätzlich formfrei erfolgen (BGH vom 18.11.2003 - XI ZR 332/02, juris, Rz. 18; BFH vom 30.03.2011 - X B 12/10, juris, Rz. 12; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 80 Rn. 9). Die Regelung des § 80 ZPO beschäftigt sich nur mit ihrem Nachweis. Ob entsprechende Erklärungen der Partei bereits als zumindest konkludente Vollmachtserteilung, die sowohl gegenüber dem Anwalt als auch gegenüber dem Gericht erklärt werden könnte, zu verstehen sind, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach vorstehend bereits wiedergegebener allgemeiner Ansicht der Antrag auf Anwaltsbeiordnung als solcher keine Bevollmächtigung beinhaltet. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Partei keinen Wahlanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO benennen kann, sondern um Beiordnung nach § 121 Abs. 5 ZPO bittet, bedarf es vielmehr über die gerichtliche Beiordnung hinaus der separaten Vollmachtserteilung durch die Partei. Erst dann entsteht auch ein Vertragsverhältnis zwischen Partei und Anwalt. Vollmacht und Geschäftsbesorgungsvertrag können der Partei nicht durch einen Beiordnungsbeschluss aufgezwungen werden (BGH vom 01.03.1973 - III ZR 188/71, juris, Rz. 8). Dementsprechend kann aber auch noch nicht die bloße Einverständniserklärung der Klägerin vom 16.12.2016 im PKH-Verfahren als Vollmachtserteilung ausgelegt werden. Denn diese erfolgte dem Gericht gegenüber im Rahmen der Anhörung vor Anwaltsbeiordnung. Rechtsanwalt M.-B. war von der Klägerin nicht als Wahlanwalt benannt und von ihr zuvor kontaktiert worden, sondern er wurde durch den Vorsitzenden nach § 121 Abs. 5 ZPO ausgewählt. Vor seiner Beiordnung wurde durch den Vorsitzenden allerdings sowohl sein Einverständnis erfragt als auch das der Klägerin. Allein auf die entsprechende Anfrage des Gerichts und damit auf die gerichtliche Anhörung vor Erlass einer - sie möglicherweise hinsichtlich der Person des ausgewählten Rechtsanwalts belastenden - gerichtlichen Entscheidung bezog sich die Einverständniserklärung der Klägerin. Damit ist dann aber erkennbar mit ihr noch keine rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung verbunden. Das folgt auch daraus, dass nicht einmal aus der Erklärung der Klägerin hervorgeht, ob sie überhaupt in irgendeiner Weise zuvor mit Rechtsanwalt M.-B. in Kontakt getreten ist. Für die Beiordnung nach § 121 Abs. 5 ZPO wäre das auch rechtlich ohne Belang, für den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und die hierauf beruhende Vollmachtserteilung hingegen schon. Dementsprechend kann dem am 16.12.2016 gegenüber dem Gericht erklärten Einverständnis der Klägerin mit der Beiordnung des nach § 121 Abs. 5 ZPO durch das Gericht ausgewählten Rechtsanwalts nicht schon die Vollmachtserteilung für den - erst noch beizuordnenden - Anwalt entnommen werden. Dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen dem mehrfach klar und deutlich von der Klägerin auch im Nachhinein noch zum Ausdruck gebrachten Willen. Denn sie hat bereits mit Schreiben vom 30.12.2016, das zeitgleich mit der Berufungsschrift des Rechtsanwalts M.-B. bei Gericht eingegangen ist, und danach mehrfach wiederholend eingewandt, dass sie dem beigeordneten Anwalt noch keine Vollmacht erteilt habe und sich die Vollmachtserteilung zunächst weiter vorbehalte. Mit Schreiben vom 01.02.2017 hat sie sich explizit dagegen zur Wehr gesetzt, dass sie - vermeintlich - zu einer Vollmachtserteilung gezwungen werden solle, die sie aber ablehne. Mit Schreiben vom 02.04.2017 stellt sie erneut einen Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts und erklärt ausdrücklich, dem zu der Zeit noch beigeordneten Rechtsanwalt M.-B. die Vollmacht zu verweigern. Dies wird nochmals bestätigt durch die Berufungsschrift ihres später beigeordneten Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2017 und ihr weiteres eigenes Schreiben vom 04.07.2017. Zudem haben weder die Beklagte (vgl. deren Schriftsatz vom 17.01.2017) noch das Gericht die Erklärung der Klägerin vom 16.12.2016 als Vollmachtserteilung verstanden. Dass Rechtsanwalt M.-B. geltend macht, sein Verständnis sei insoweit ein anderes gewesen, ist unerheblich, da auch er nicht etwa behauptet, es sei vor dieser Erklärung zu irgendeinem Kontakt zwischen ihm und der Klägerin gekommen, der dem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 16.12.2016 infolge einer zuvor zwischen den Parteien erfolgten Verständigung über die Wahrnehmung der anwaltlichen Geschäftsbesorgung den Erklärungswert einer Vollmachtserteilung zukommen ließe. b.Rechtsanwalt M.-B. handelte auch nicht auf der Grundlage einer Prozessvollmacht als Anscheinsvollmacht. Zwar kann eine Prozessvollmacht mittels einer Anscheinsvollmacht begründet werden, wenn der Vertretene das Verhalten seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene billige das Handeln des Vertreters. Schon das ist aber in aller Regel nur der Fall, wenn das Verhalten des Vertreters eine gewisse Dauer und Häufigkeit aufweist (BFH vom 30.03.2011 - X B 12/10, juris, Rz. 20). Hier fehlt es für die Annahme einer Anscheinsvollmacht bereits an der Dauer und Häufigkeit des Auftretens von Rechtsanwalt M.-B. als Prozessbevollmächtigter der Klägerin, zudem aber von Anfang an auch an Anhaltspunkten für eine Billigung durch die Klägerin. Rechtsanwalt M.-B. wurde nur einmal als erklärter Prozessbevollmächtigter der Klägerin tätig, nämlich mit der Berufungsschrift vom 28.12.2016. Seinem Handeln fehlt also schon die erforderliche Dauer und Häufigkeit. Darüber hinaus ging taggleich mit seiner Berufungsschrift aber auch das Schreiben der Klägerin vom 30.12.2016 bei Gericht ein, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass dem Anwalt vorerst keine Vollmacht erteilt sei. Jedenfalls damit ist jegliche Grundlage für eine Anscheinsvollmacht entfallen. c.Die ihr grundsätzlich mögliche Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Rechtsanwalts M.-B. hat die Klägerin zu keiner Zeit in dem Berufungsverfahren erklärt, obwohl hierzu aufgrund ihrer eigenen und der Vollmachtsrüge der Beklagten bereits durch den gerichtlichen Beschluss vom 17.01.2017, ihr zugestellt am 21.01.2017, eine Erklärungsfrist von zwei Wochen gesetzt worden war. Außerdem hat das Gericht mit Beschluss vom 08.06.2017 erneut auf die Unzulässigkeit der mit Schreiben vom 28.12.2016 eingelegten Berufung mangels Vollmachtserteilung, auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels und darauf hingewiesen, dass hierzu wie auch zur Frage der Kostentragung binnen weiterer zwei Wochen Stellung genommen werden kann. Im Rahmen der dann abgegebenen Stellungnahmen ist keine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Rechtsanwalts M.-B. erfolgt. 2.Die mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X. vom 20.06.2017 im Namen der Klägerin eingelegte Berufung ist gleichfalls, wenn auch aus anderen Gründen unzulässig. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Berufungsschrift bei dem Landesarbeitsgericht war die Berufungsfrist bereits seit langer Zeit abgelaufen und der Wiedereinsetzungsantrag vom 20.06.2017 ist nicht begründet. a.Hinsichtlich der Berufungsschrift vom 20.06.2017 bestehen zwar keine Bedenken an der hinreichenden Bevollmächtigung des für die Klägerin handelnden, mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 08.06.2017 neu beigeordneten Rechtsanwaltes. Vielmehr ist die Prozessvollmacht durch Vollmachtsvorlage (Blatt 248 der Akte) sogar nachgewiesen. Jedoch ist die Berufung verfristet. Denn aufgrund der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 02.08.2016 war die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 2 ArbGG mit Ablauf des 02.09.2016 verstrichen. Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die von ihr gleichfalls mit Schriftsatz vom 20.06.2017 beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist der Klägerin nicht zu bewilligen, denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. b.Ein früherer Wiedereinsetzungsantrag als der mit Schriftsatz vom 20.06.2017 gestellte ist nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für den Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts M.-B. vom 28.12.2016. Denn dieser wurde von dem handelnden Rechtsanwalt - wie aufgezeigt - ohne die erforderliche Prozessvollmacht gestellt, nachträglich auch zu keiner Zeit von der Klägerin genehmigt und mithin vorstehend bereits als unzulässig qualifiziert. Da für das Wiedereinsetzungsverfahren bzgl. einer versäumten Berufungsfrist Vertretungszwang ebenso wie bei der Berufungseinlegung selbst gilt und nur ein von einem Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 ArbGG namens und mit Vollmacht seiner Partei gestellter Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist (vgl. BAG vom 18.06.2015 - 2 AZR 58/14, juris, Rz. 42 ff), scheidet der Wiedereinsetzungsantrag vom 28.12.2016 von vornherein aus. c.Der Wiedereinsetzungsantrag vom 20.06.2017 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nicht vor. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist zur Einlegung und/oder zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist - eine Notfrist - muss nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Die Antragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an welchem das Hindernis behoben ist. Innerhalb der Antragsfrist ist zudem die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). aa. Als unverschuldete Verhinderung ist die Bedürftigkeit der Partei anzusehen, wenn die Partei innerhalb der Notfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt sowie alle für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und das anzufechtende Urteil dem zuständigen Gericht vorlegt (BAG vom 25.04.2013 - 8 AZR 287/08, juris, Rz. 20; BAG vom 15.07.2004 - 2 AZR 376/03, juris, Rz. 20). Liegt das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Berufung in der Mittellosigkeit der Partei, ist es behoben, sobald der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts bewilligt und der Prozesskostenhilfebeschluss mitgeteilt worden ist (BAG vom 25.04.2013 - 8 AZR 287/08, juris, Rz. 20; BGH vom 22.01.1986 - IVb ZB 122/85, juris, Rz. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 234 Rn. 7). Auf welche Weise die Partei Kenntnis von der Bewilligung erlangt, ist unerheblich, die formlose Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung reicht aus (BGH vom 22.01.1986 - IVb ZB 122/85, juris, Rz. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 234 Rn. 7). Ist der beigeordnete Rechtsanwalt - wie hier - noch nicht bevollmächtigt worden, hat die Mitteilung an die mittellose Partei selbst zu erfolgen. Die Klägerin hat zunächst innerhalb der Berufungsfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag am 30.08.2016 bei dem Landesarbeitsgericht für das von ihr beabsichtigte Berufungsverfahren eingereicht und die diesbezüglichen Voraussetzungen für ein zulässiges späteres Wiedereinsetzungsgesuch erfüllt. Der Beschluss vom 20.12.2016 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und die mit ihrem zuvor erklärten Einverständnis erfolgte Beiordnung des - postulationsfähigen - Rechtsanwalts M.-B. ist gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 20.12.2016 (Blatt 80 PKH-Akte) formlos an die Klägerin versandt worden. Der Beschluss ist ihr laut ihrem Empfangsbekenntnis im Schreiben vom 30.12.2016 (Blatt 143 der Akte) am 27.12.2016 zugegangen. Ab diesem Tag war das Hindernis der Mittellosigkeit somit behoben. Der Wiedereinsetzungsantrag des beigeordneten Rechtsanwaltes M.-B. vom 28.12.2016 ist ihr - wie bereits mehrfach ausgeführt - mangels Vollmachtserteilung rechtlich nicht zurechenbar. Der erst mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X. vom 20.06.2017 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist - soweit er auf den Wiedereinsetzungsgrund der Mittellosigkeit gestützt wird, verfristet, denn hinsichtlich dieses Wiedereinsetzungsgrundes ist er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt worden. bb. Nicht verfristet ist der Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des (ebenfalls) geltend gemachten Grundes, dass der Klägerin das vollmachtlose und unabgestimmte Handeln des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts M.-B. nicht angelastet werden könne, der trotz Aufforderung keinen Kontakt mehr aufgenommen und die von ihr geforderte ordnungsgemäße Begründung der Berufung unterlassen habe, so dass die Aufhebung der Beiordnung und Neubeiordnung eines Rechtsanwalts habe beantragt werden müssen. Denn dieses Hindernis wäre erst mit der durch Beschluss vom 08.06.2017 erfolgten Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt M.-B. und der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X. behoben worden. Insoweit wäre der am 20.06.2017 zusammen mit der Berufungsschrift gestellte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht erfolgt. Hinsichtlich dieses Wiedereinsetzungsgrundes liegt jedoch kein unverschuldetes Hindernis vor. Verschulden im Sinne des § 233 ZPO liegt vor, wenn die Prozesspartei in zurechenbarer Weise gegen ihr eigenes wohlverstandenes Interesse handelt (MüKoZPO/Gehrlein, 3. Auflage, § 233 Rn. 21). Zu vertreten sind Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei der objektiv-abstrakte Maßstab nach § 276 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt und auf die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei abzustellen ist (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 233 Rn. 12; MüKoZPO/Gehrlein, 3. Auflage, § 233 Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand grundsätzlich auch in Betracht bei einer für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlichen, aber von der Partei nicht zu vertretenen Mandatsbeendigung des bislang mandatierten Prozessbevollmächtigten (BGH vom 18.12.2013 - III ZR 122/13, juris, Rz. 9; ebenso Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 233 Rn. 38). Dass die Mandatsbeendigung nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese dabei darzulegen (BGH vom 18.12.2013 - III ZR 122/13, juris, Rz. 9). Gleiches hat auch zu gelten, wenn einer Partei ein postulationsfähiger Rechtsanwalt beigeordnet wird, dann jedoch - wie hier - keine Bevollmächtigung durch die Partei erfolgt. Die Weigerung der Klägerin, Rechtsanwalt M.-B. nach der mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis erfolgten Beiordnung die erforderliche Vollmacht zu erteilen, jedenfalls aber ihre spätere Weigerung zur Genehmigung der Berufungseinlegung und des hierauf bezogenen Wiedereinsetzungsantrages vom 28.12.2016, stellen ein ihr zurechenbares Handeln entgegen ihrer eigenen wohlverstandenen Interessen dar und entsprechen nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer ordentlichen Prozesspartei. Unabhängig von den im Nachgang zu der mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis erfolgten Beiordnung des Rechtsanwalts M.-B. hinsichtlich der Anforderungen an die Berufungsbegründung aufgetretenen Differenzen war die Einlegung des Rechtsmittels durch den beigeordneten Anwalt als solche nicht zu beanstanden und sollte insbesondere die kurze nach PKH-Bewilligung laufende Wiedereinsetzungsfrist zur Wahrung der Interessen der Klägerin einhalten. Nicht verständlich ist, dass die Klägerin schon dieses Handeln ihres beigeordneten Rechtsanwalts in Kenntnis der sich daraus ergebenden Fristwahrungsprobleme (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht gebilligt und ihm die erforderliche Vollmacht verweigert, seine Prozesshandlung im Übrigen aber auch nachträglich zu keinem Zeitpunkt trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise auf die Folge der Unzulässigkeit und beabsichtigten Verwerfung ihres Rechtsmittels wenigstens genehmigt hat. Entgegen ihrer Auffassung wird ihr damit auch nicht gegen ihren Willen ein Mandatsverhältnis zu dem von ihr nicht mehr gewollten Rechtsanwalt aufgezwungen. Insoweit unterscheidet sich die Situation deutlich von der einer Notanwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 5 ZPO ohne vorherige Anhörung und Einwilligung der betroffenen Partei. Denn die Klägerin war zu dem beizuordnenden Anwalt durch das Gericht angehört worden und hat mit Schreiben vom 16.12.2016 ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Beiordnung erklärt. Wenngleich daraus allein nicht auch die Mandatierung des Rechtsanwalts folgt, führt ein solches Verhalten doch dazu, dass die Partei auch Verantwortung für einen so weitreichenden Schritt übernehmen muss (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 75. Auflage, § 121 Rn. 17). Denn sie hätte es in der Hand gehabt, sich aufgrund der ihr mitgeteilten Kontaktdaten des Anwalts vor ihrer Einverständniserklärung mit ihm in Verbindung zu setzen und ihre Bedingungen für eine Mandatierung, insbesondere hinsichtlich der Berufungsbegründung zu klären. Dies zu unterlassen und dann wenige Tage nach der mit ihrem Einverständnis erfolgten Beiordnung dem Rechtsanwalt die Vollmacht für die Einlegung des Rechtsmittels zu verweigern, entspricht nicht den Sorgfaltsanforderungen an das Verhalten einer ordentlichen Prozesspartei. Diese hätte die fristwahrende und einwandfrei zulässige Einlegung des Rechtsmittels durch Erteilung der erforderlichen Vollmacht bzw. Genehmigung der Prozesshandlung bestätigt. Unabhängig davon hätte dann die weitere Auseinandersetzung mit dem beigeordneten Rechtsanwalt hinsichtlich der Berufungsbegründung stattfinden können. Diese Differenzen zwischen Klägerin und beigeordnetem Anwalt begründen nicht die Versäumung der Berufungsfrist, sondern allenfalls die der Berufungsbegründungsfrist. Zudem ist es nicht zutreffend, dass sich Rechtsanwalt M.-B. nach dem Schreiben der Klägerin vom 30.12.2016 nicht mehr gemeldet und auf ihr Schreiben nie reagiert hätte, wie sie zuletzt noch mit Schreiben vom 04.07.2017 vorgetragen hat. Denn sie selbst hat mit Schreiben vom 07.02.2017 (Blatt 176 der Akte) die Antwort von Rechtsanwalt M.-B. und damit seine Reaktion auf ihr Schreiben vorgelegt, nämlich sein Schreiben vom 11.01.2017 an die Klägerin, in dem unter anderem auf die fristwahrend erfolgte Berufungseinlegung und die Notwendigkeit der Vollmachtserteilung hingewiesen und um Vereinbarung eines Rücksprachetermins gebeten worden ist. Die Klägerin hat sich nicht dazu erklärt, ob sie einen solchen Rücksprachetermin überhaupt noch wahrzunehmen versucht hat. Dass das Handeln der Klägerin durch das Gericht im Beschluss vom 08.06.2017 als weder mutwillig noch rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden ist, schließt die Einordnung als sorgfaltswidrig und mithin fahrlässig nicht aus; denn Mutwilligkeit und Fahrlässigkeit unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. In dem genannten Beschluss ging es allein um die Frage, ob der Klägerin nach Aufhebung der bisherigen Beiordnung ein neuer Prozessbevollmächtigter beizuordnen war und damit um die Frage, ob ihr schon im Wege der Beiordnungsentscheidung jede weitere Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte in der Berufungsinstanz genommen werden durfte. Das hat das Gericht abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür deutlich höher sein müssen als die für die Versagung der Wiedereinsetzung, die bereits bei verschuldeter, also schon bei fahrlässig verursachter Fristversäumnis in Betracht kommt. Denn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind gesetzlich klar geregelt. Die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts nach Aufhebung der bisherigen Beiordnung hingegen unterliegt - soweit Prozesskostenhilfe bereits bewilligt worden ist - nach § 121 Abs. 1 ZPO im Anwaltsprozess keinen weiteren gesetzlichen Anforderungen und kann daher nur im Falle rechtsmissbräuchlichen und mutwilligen Handelns der Partei versagt werden. 3.Bei der mit Schriftsatz vom 28.12.2016 und danach mit Schriftsatz vom 20.06.2017 eingelegten Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2016 handelt es sich zwar um zwei Prozesshandlungen, jedoch um ein einheitlich zu bescheidendes Rechtsmittel der Berufung. Denn einer Partei steht gegen ein Urteil eines Gerichts des ersten Rechtszuges nur ein Rechtsmittel zu. Zu unterscheiden ist dieses Rechtsmittel von dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und dem durch ihn eingeleiteten Verfahren (BAG vom 18.06.2015 - 2 AZR 58/14, juris, Rz. 38; BGH vom 29.06.1966 - IV ZR 86/65, juris, Rz. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 519 Rn. 3). Hat die Partei von dem Rechtsmittel erneut Gebrauch gemacht, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel entschieden ist, hat das Rechtsmittelgericht über dieses Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden und zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Erweist sich dabei, dass die in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel sämtlich unzulässig sind, ist gleichfalls nur einheitlich über das Rechtsmittel als solches zu entscheiden und dieses als unzulässig zu verwerfen (BGH vom 29.06.1966 - IV ZR 86/65, juris, Rz. 10). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Rechtsmittel zum einen duch einen nicht postulationsfähigen Vertreter und zum anderen durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (BAG vom 18.06.2015 - 2 AZR 58/14, juris, Rz. 38). Sie finden darüber hinaus dann Anwendung, wenn eine Rechtsmittelschrift durch einen vollmachtlosen Vertreter und die andere durch einen bevollmächtigten Prozessvertreter eingereicht wird. Das hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie hier - das Rechtsmittel in beiden Fällen im Namen derselben Partei und mit denselben angekündigten Berufungsanträgen eingelegt wird und die Berufungsschrift des vollmachtlosen Vertreters nicht ohne jegliche Veranlassung der angeblich vertretenen Partei erfolgt ist. Denn auch in diesem Fall handelt es sich um ein einziges Rechtsmittel. Da zudem das vollmachtlose Handeln jederzeit bis zu der die Berufungsinstanz abschließenden Entscheidung mit Rückwirkung genehmigt werden kann, wird nur auf diese Weise widersprüchlichen Entscheidungen vorgebeugt. Im vorliegenden Fall sind die Berufungsschriften vom 28.12.2016 und vom 20.06.2017 im Namen derselben Partei, nämlich der Klägerin, und mit denselben angekündigten Sachanträgen eingereicht worden, die zwar unterschiedlich formuliert worden sind, aber in beiden Fällen das Rechtsmittelziel der vollständigen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang der erstinstanzlichen Schlussanträge der Klägerin zum Ausdruck bringen. Zudem hat der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt M.-B. nicht ohne jegliche Veranlassung der Klägerin gehandelt, sondern aufgrund deren ausdrücklicher Einverständniserklärung im Rahmen des PKH-Verfahrens mit seiner Beiordnung und aufgrund des dann erfolgten Beiordnungsbeschlusses. Aufgrund der gebotenen Eile wegen des nunmehr begonnenen Laufs der Wiedereinsetzungsfrist hat er in der Annahme, bereits durch die Einverständniserklärung bevollmächtigt worden zu sein, die Berufungsschrift bei Gericht eingereicht. Diese Annahme war zwar wie bereits ausgeführt unzutreffend, aber keineswegs erfolgte vor diesem Hintergrund die Einreichung der Rechtsmittelschrift ohne jegliche Veranlassung der Klägerin. Diese Veranlassung ist vielmehr in deren Einverständniserklärung vom 16.12.2016 zu sehen. 4.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg betriebenen Berufungsverfahrens zu tragen. Da es sich um ein einheitliches Rechtsmittel der Berufung handelt, ist hinsichtlich beider Berufungsschriften auch nur eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (BGH vom 29.06.1966 - IV ZR 86/65, juris, Rz. 13). Damit stellt sich die Frage der Veranlasserhaftung des Rechtsanwalts M.-B. hier nicht mehr. Vielmehr sind der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, denn jedenfalls die unzulässige Berufungsschrift vom 20.06.2017 ist allein ihr zuzurechnen, so dass eine Abweichung von den gesetzlichen Kostentragungsregeln und hier insbesondere von § 97 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Abweichung von den gesetzlichen Kostentragungsregeln zugunsten einer Verursacherhaftung kommt allein als Ausnahme und allein dann in Betracht, wenn die Partei im Falle des Fehlens einer Prozessvollmacht keinerlei Verantwortung für die eingelegte Berufung trägt (vgl. BAG vom 23.07.2007 - 3 AZB 29/05, juris, Rz. 10; BAG vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/04, juris, Rz. 26; BGH vom 04.03.1993 - V ZB 5/93, juris, Rz. 11; BVerwG vom 29.11.2010 - 6 B 59/10, juris, Rz. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 88 Rn. 11). Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin trägt ohnehin bereits durch die namens und in Vollmacht für sie eingereichte Berufungsschrift vom 20.06.2017 Verantwortung für das vorliegende, einheitliche Berufungsverfahren. Sie trägt sie darüber hinaus aber auch deshalb, weil sie die Berufungsschrift vom 28.12.2016 durch ihr vorheriges Verhalten im PKH-Beiordnungsverfahren veranlasst hat. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. III. Diese Entscheidung wird gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden getroffen (vgl. hierzu auch BAG vom 06.01.2015 - 6 AZB 105/14, juris, Rz. 11 ff, 13). Die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden umfasst dabei auch die Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge (BAG vom 05.10.2010 - 5 AZB 10/10, juris, Rz. 4 ff.). IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Revisionsbeschwerde beruht auf §§ 77 Satz 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Revisionsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung mehrerer in der Entscheidung behandelter Rechtsfragen zugelassen; das betrifft die unter II.1, II.2.c.aa. und bb., II.3 und II.4 behandelten Rechtsfragen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei R E V I S I O N S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revisionsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Revisionsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revisionsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Klein