OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 746/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0208.12SA746.21.00
3mal zitiert
38Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.Die teilweise Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Dafür gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellten Grundsätze (Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10) entsprechend. 2.Beruft die Arbeitgeberin sich darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben hat, sind bei der gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht vertraglich garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters an der Überschussbeteiligung (hier des Fondsvermögens) zu partizipieren. 3.Es bleibt offen, ob bei dem versicherungsmathematischen Vergleich der dem einzelnen Kläger im Versorgungsfall tatsächlich zustehenden Betriebsrente mit und ohne Teilkapitalisierung die Überschussbeteiligung zu berücksichtigen ist. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese hier nicht garantiert ist und die Höhe der Altersversorgung damit nur begrenzt kalkulierbar ist. Andererseits kann nicht negiert werden, dass dem Arbeitnehmer mit der Überschussbeteiligung eine tatsächliche Kapitalleistung zufließt. Für den anzustellenden Vergleich ist maßgeblich, was dem Kläger im Ausscheidenszeitpunkt bei versicherungsmathematischer Umrechnung nach den dann maßgeblichen Grundlagen aus dem Kapitalbetrag an Rente zustehen würde. Andernfalls wird dem Kläger das Langlebigkeitsrisiko aufgebürdet und seine Kapitalleistung zu einer jetzt unzutreffenden veralteten Sterbetafel in eine Rente umgerechnet. Mit der auf den Ausscheidenstag abstellenden Berechnung ist das nicht vereinbar. Einen veraltet versicherungsmathematisch berechneten Rentenwert hat die Kapitalleistung im Zeitpunkt des Versorgungsfalls nicht. 4.Im Ergebnis führte die Abwägung der beiderseitigen Interessen hier dazu, dass die ablösende Teilkapitalisierung unzulässig war.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die teilweise Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Dafür gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellten Grundsätze (Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10) entsprechend. 2.Beruft die Arbeitgeberin sich darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben hat, sind bei der gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht vertraglich garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters an der Überschussbeteiligung (hier des Fondsvermögens) zu partizipieren. 3.Es bleibt offen, ob bei dem versicherungsmathematischen Vergleich der dem einzelnen Kläger im Versorgungsfall tatsächlich zustehenden Betriebsrente mit und ohne Teilkapitalisierung die Überschussbeteiligung zu berücksichtigen ist. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese hier nicht garantiert ist und die Höhe der Altersversorgung damit nur begrenzt kalkulierbar ist. Andererseits kann nicht negiert werden, dass dem Arbeitnehmer mit der Überschussbeteiligung eine tatsächliche Kapitalleistung zufließt. Für den anzustellenden Vergleich ist maßgeblich, was dem Kläger im Ausscheidenszeitpunkt bei versicherungsmathematischer Umrechnung nach den dann maßgeblichen Grundlagen aus dem Kapitalbetrag an Rente zustehen würde. Andernfalls wird dem Kläger das Langlebigkeitsrisiko aufgebürdet und seine Kapitalleistung zu einer jetzt unzutreffenden veralteten Sterbetafel in eine Rente umgerechnet. Mit der auf den Ausscheidenstag abstellenden Berechnung ist das nicht vereinbar. Einen veraltet versicherungsmathematisch berechneten Rentenwert hat die Kapitalleistung im Zeitpunkt des Versorgungsfalls nicht. 4.Im Ergebnis führte die Abwägung der beiderseitigen Interessen hier dazu, dass die ablösende Teilkapitalisierung unzulässig war. 1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20 - wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Anwartschaften des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Die Beklagte ist ein börsennotierter Konsumgüterhersteller mit Hauptsitz in E.. Sie beschäftigte deutschlandweit ca. 8.500 Mitarbeiter. Der am 26.02.1957 geborene Kläger, der unverheiratet ist und keine Kinder hat, war seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten zunächst als Tarifmitarbeiter beschäftigt. Der Kläger war ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 vom Hundert. Bei der Beklagten existierte eine unter dem 14.06.1995 abgeschlossene Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für leitende Angestellte (im Folgenden: SPA 1995). Auf Grundlage der SPA 1995 gewährte die Beklagte leitenden Angestellten, die in der Positionsstufe Hay 17 bis 22 (entsprechend der aktuellen Systematik: Führungskreis II b bis I) geführt wurden und eine Funktion dieser Positionsstufen wahrnahmen (§ 1 SPA), eine Versorgung. Diese richtete sich gemäß § 3 Abs. 1 SPA für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der SPA 1995 am 01.01.1996 (§ 6 Abs. 1 SPA 1995) noch nicht im Besitz eines individuellen Pensionsvertrags waren nach Maßgabe des als Anlage der SPA 1995 beigefügten Leistungsplans vom 13.06.1995 (im Folgenden: LP 1995). In dem LP 1995 hieß es u.a.: "§ 1 Versorgungsleistungen Versorgungsleistungen im Sinne dieses Leistungsplans sind Ruhegelder (§§ 3 - 6), Witwen- bzw. Witwergelder (§ 7), Kindergelder (§ 8) und das Weihnachtsgeld (§ 10). § 2 Wartezeit (1) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht grundsätzlich nach einer Dienstzeit von 10 Jahren. … … § 3 Voraussetzungen der Zahlung eines Ruhegeldes (1) Der Mitarbeiter erhält für die Zeit, in der kein Arbeitsverhältnis mit der Firma mehr besteht, ein Ruhegeld a) wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat; b) solange er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte, … c) wenn er aufgrund einer entsprechenden Bestimmung des Anstellungsvertrages ab Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist. … § 4 Zusammensetzung des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld setzt sich aus einer Festrente (§ 5) und einer variablen Rente (§ 6) zusammen. … § 5 Festrente (1) Die Festrente richtet sich nach der Pensionsgruppe, der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Voraussetzungen der Zahlung eines Ruhegeldes angehört. (2) Die derzeit gültigen Pensionsgruppen und die zugeordneten Festrenten sind als Anlage beigefügt. Die Pensionsgruppen werden jährlich fortgeschrieben. Die Fortschreibung soll sich an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für Leitende Angestellte orientieren. Die fortgeschriebenen Pensionsgruppen werden dem Sprecherausschuss von der Geschäftsleitung jährlich mitgeteilt. Die Höhe der jeweiligen Festrente wird die Firma in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils drei Jahren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Firma und der Belange der Mitarbeiter überprüfen. (3) Die Zugehörigkeit eines Mitarbeiters zu einer Pensionsgruppe richtet sich nach den Brutto-Jahresbezügen des Mitarbeiters. Die Brutto-Jahresbezüge setzten sich aus den regelmäßigen Monatsbezügen, dem Weihnachtsgeld, einer eventuellen Sondervergütung und etwaigen Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammen. Einmalige Sonderzahlungen jeder Art, Incentives und sonstige geldwerte Vorteile (wie z.B. Gutschein für den Intern-Verkauf, Beteiligung der Firma an privaten Versicherungen) bleiben unberücksichtigt. … § 6 Variable Rente (1) Die variable Rente beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr, höchstens jedoch für 30 Dienstjahre 0,5 % des pensionsfähigen Gehaltes. (2)Als pensionsfähige Zeit gem. § 6 Absatz (1) gilt die Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung eines Ruhegeldes nach § 3 Absatz 1, frühestens jedoch ab Vollendung des 20. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. … (6)Das pensionsfähige Gehalt gem. § 6 Absatz (1) beträgt 1/36 der Summe der Beträge, die sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Brutto-Jahresbezüge (§ 5 Abs. 3) auf 12 Monate für die letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes ergeben. … § 9 Obergrenze der Versorgung (1) Das Ruhegeld i.S.d. § 4 wird um den Betrag gekürzt, um den das Ruhegeld und die standardisierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen die Obergrenze der Versorgung übersteigen. (2) Standardisierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rente, die sich aufgrund des Näherungsverfahrens ergibt, das nach den jeweiligen einkommenssteuerlichen Vorschriften für die Berechnung der Pensionsrückstellungen maßgeblich ist. … (3) Die Obergrenze der Versorgung ist 1/36 der Summe der Beträge, die sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Brutto-Jahresbezüge (§ 5 Absatz 3) auf 12 Monate für die letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes ergeben, vermindert um die in Absatz (4) genannten Abzüge. … § 10 Weihnachtsgeld Die Firma zahlt im Monat Dezember zusätzlich zu dem Ruhegeld, … ein Weihnachtsgeld in Höhe von 25% dieser Bezüge. Das Weihnachtsgeld beträgt neben dem Ruhegeld höchstens 2.000,00 DM … . . …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der SPA 1995 und des LP 1995 nebst Anlagen zu den Pensionsgruppen (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2019) Bezug genommen. Mit Anstellungsvertrag vom 24.01.2000 wurde der Kläger zur Führungskraft befördert und den leitenden Angestellten zugeordnet. In dem Formulararbeitsvertrag vom 24.01.2000 hieß es u.a.: "11. 1.Die Firma kann den Mitarbeiter nach Vollendung des 62. Lebensjahres jeweils zum Vierteljahresschluss in den Ruhestand versetzen, sofern der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt an von der Firma oder einer Versorgungseinrichtung innerhalb der I.-Gruppe eine Pension erhält oder die Firma dem Mitarbeiter bis zum Beginn der Pensionszahlung Übergangszahlungen gewährt. Die Höhe dieser Pension oder der Übergangszahlungen sollen dem Betrag entsprechen, der dem Mitarbeiter nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt hätte, zusteht. 2.Mit Vollendung des 63. und 65. Lebensjahres des Mitarbeiters wird die Höhe der Pension in Anlehnung an vergleichbare Endgehälter erneut berechnet. 3.Im Falle der vorzeitigen Pensionierung nach Vollendung des 62. Lebensjahres übernimmt die Firma bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Versorgungseinrichtung, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, folgende zusätzliche Leistungen: a)Einen angemessenen Zuschuss zur Pension, der dem mit Vollendung des 62. Lebensjahres zu beanspruchenden Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Versorgungseinrichtung entspricht. b)die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Versorgungseinrichtung (max. in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), zur Kapitalzusatzversorgung, sofern eine solche für den Mitarbeiter vor dem Zeitpunkt der Pensionierung bestand sowie die vollen Beiträge zur Krankenversicherung, soweit nicht ein Dritter die Beiträge entrichtet hat. Sofern der Mitarbeiter privat krankenversichert ist, übernimmt die Firma die Krankenversicherungsbeiträge, die sie bis zur Pensionierung bezuschusst hat. 4.Die Firma wird den Mitarbeiter über ihre Absicht, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, mindestens 12 Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Anstellungsverhältnisses schriftlich unterrichten. 5.Der Mitarbeiter kann die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres unter den gleichen vorstehend angegebenen Bedingungen verlangen, sofern er die Firma von seiner Absicht mindestens 12 Monate vorher schriftlich unterrichtet. 13. Die Firma wird den Mitarbeiter in eine Pensionsregelung einbeziehen, sofern die in den Pensionsregelungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Einbeziehung besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen." Die Beklagte ordnete die Positionen von leitenden Angestellten bestimmten Stufen zu. Seit dem 01.02.2000 gehörte der Kläger dem Management Circle (Führungskreis) II b an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 24.01.2000 bestand im Zeitpunkt des letzten Kammertermins am 09.02.2022 weiterhin. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2000 den LP 1995. Im Schreiben vom 24.01.2000 (Anlage K 9 zur Klageschrift vom 02.05.2019) hieß es u.a.: "Sehr geehrter Herr N., wir freuen uns, Ihnen mit dem heutigem Schreiben Ihre V e r s o r g u n g s z u s a g e überreichen zu können. Damit besitzen Sie eine Zusage über eine Altersversorgung, die über die bisher bestehende Versorgungszusage hinausgeht. Zusätzlich zu der bereits gewährten Zusage aus der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die unberührt bleibt, erhalten Sie somit zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine dem Versorgungsbedarf unserer Führungskräfte angemessene und im Marktvergleich konkurrenzfähige Altersversorgung nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Leistungsplans. Neben ihrer privaten Vorsorge soll die heutige Zusage dabei helfen, in einem vernünftigen Maße die Versorgungslücke auszufüllen, die dadurch entsteht, dass die gesetzliche Rentenversicherung nur einen Teil Ihres Einkommens berücksichtigt, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der beiliegende Leistungsplan gibt detailliert Aufschluss über die Bedingungen und Leistungen Ihrer Altersversorgung und ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Aktuelle Informationen zu Ihrer persönlichen Altersversorgung können Sie ab jetzt dem jährlichen Entgeltreport entnehmen, der Sie darüber hinaus natürlich auch über die anderen Sozialleistungen der Firma informiert." Bei der Beklagten war es dabei üblich, den unter die SPA 1995 fallenden Mitarbeitern mit Ablauf der Wartezeit ein Exemplar des Leistungsplans auszuhändigen. Jedenfalls in dem Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 2002 versandte die Beklagte auch an andere Mitarbeiter wortgleiche Schreiben. Die adressierten Mitarbeiter gehörten jeweils zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Leistungsplans 1995 und hatten zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens die erforderliche Wartezeit erfüllt. Unter dem 23.04.2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Sprecherausschuss eine Sprecherausschussvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (im Folgenden: SPA 2004, Anlage K 10 zur Klageschrift vom 02.05.2019). In der SPA 2004 hieß es u.a. wie folgt: "Präambel Mit der Einführung des beitragsorientierten Pensionssystems ("AV2000") wurde dem personalpolitischen Gesamtvergütungsansatz und den finanzpolitischen Erfordernissen einer langfristig kalkulier- und finanzierbaren betrieblichen Altersversorgung Rechnung getragen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit des beitragsorientierten gegenüber dem bisherigen Pensionssystem wurden ab 01.01.2000 grundsätzlich nur neue Mitarbeiter der I. KGaA in das beitragsorientierte Pensionssystem aufgenommen. Seit dieser Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung zeigte sich jedoch, dass das Nebeneinander solch unterschiedlicher Pensionssysteme die schon vorhandene Komplexität und den administrativen Aufwand weiter erhöht. Darüber hinaus führt das Vorhandensein solch verschiedenartiger Pensionssysteme zu einer hohen Intransparenz. Mit dieser Sprecherausschussvereinbarung soll der Rahmen eines neuen, einheitlichen Pensionssystems geschaffen werden, der in Zukunft auch innerhalb der I.-Gruppe Deutschland als Standard dienen soll. Mit dem neuen Pensionssystem sollen Altregelungen soweit wie möglich abgelöst werden, um die Anzahl der unterschiedlichen Pensionssysteme so schnell wie möglich deutlich zu reduzieren. Durch Kapitalelemente und eine teilweise externe Finanzierung sollen sowohl eine weitere Flexibilisierung des Pensionssystems für den Mitarbeiter als auch eine weitere Verminderung des zukünftigen Langlebigkeitsrisikos für die Firma erreicht werden. § 1 Geltungsbereich Diese Sprecherausschussvereinbarung gilt zwingend und unmittelbar für alle männlichen und weiblichen Leitenden Angestellten der I. KGaA. Leitende Angestellte im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Angestellten, die dem Management Circle I und II angehören (…). § 2 Neue Versorgungsordnung Für alle Mitarbeiter, die am 31.12.2003 in keinem Anstellungsverhältnis zur Firma standen ("Neueintritte"), gilt ein beitragsorientiertes Pensionssystem nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Versorgungsordnung. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Sprecherausschussvereinbarung. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung wird im Folgenden kurz "AV2004" genannt. (2) Unter "Altzusagen" werden alle Pensionszusagen bzw. Pensionsverträge unabhängig von ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage und einschließlich einer ggfs. modifizierten Übergangsregelung verstanden, die der AV2004 vorgehen und auf die in den folgenden Paragraphen dieser Sprecherausschussvereinbarung Bezug genommen wird. (3) Unter "Ablösung" wird der vollständige Ersatz aller Altzusagen durch die AV2004 verstanden. Nach der Ablösung bestehen keine Ansprüche mehr aus der vorhergehenden Versorgungsordnung, auch nicht auf einzelne Sachverhalte, es sei denn, diese Sprecherausschussvereinbarung sieht solche Ansprüche ausdrücklich vor. Insbesondere bestehen keine Ansprüche nach dem Günstigkeitsprinzip. Soweit nachfolgend die Begriffe "ablösen" oder "abgelöst" verwendet werden, so sind sie ebenfalls im Sinne der Begriffsdefinition "Ablösung" zu verstehen. (4) "Ablösestichtag" ist der 31.12.2003. (5) Unter "Trends" werden wahrscheinliche zukünftige Steigerungen verstanden, die für die Berechnung der Versorgungsleistungen von erheblicher Bedeutung sind und die im Gegensatz zu den tatsächlichen Entwicklungen aufgrund der vorausschauenden Berechnung prognostiziert werden. (6) Der "Startbaustein" ist ein Rentenbaustein, mit dem die AV2004 dann startet, wenn eine Altzusage abgelöst wird. Er repräsentiert nach Maßgabe des § 4 dieser Sprecherausschussvereinbarung grundsätzlich die erreichte Anwartschaft, die auf der Grundlage der Altzusage erworben wurde. … § 4 Startbaustein (1) Der Startbaustein gilt für die gesamte Dienstzeit, die von der vorhergehenden Pensionsregelung bis zum Ablösestichtag als pensionsfähig berücksichtigt wurde. Diese Dienstzeit ist insofern beitragsfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 der AV 2004; sie gilt durch den Startbaustein als mit Beiträgen hinterlegt. … der Startbaustein repräsentiert so viele Rentenbausteine nach § 11 Absatz 2 der V 2004, wie pensionsfähige Dienstjahre vor dem Ablösestichtag vorliegen. Dabei wird auch ein nicht voll zurückgelegtes Dienstjahr als Dienstjahr gezählt. (2) Für den Startbaustein finden alle Bestimmungen der AV2004 Anwendung. … (3) Da ein angemessener Vergleich zwischen der abzulösenden Altregelung und der AV 2004 nur in einem dynamischen Ansatz erfolgen kann, werden bei der Berechnung einheitliche Trends berücksichtigt. Diese Trends stellen eine wahrscheinliche und mit den Vertragsparteien abgestimmte Prognose der zukünftigen Entwicklung dar (kollektiver Berechnungsansatz). Der Entgelttrend dient hierbei nur der Berechnung der Startbausteine im Rahmen dieser Sprecherausschussvereinbarung und begründet in keiner Weise eine Zusage der Firma auf zukünftige Entgeltsteigerungen weder in dieser Höhe noch in dieser Regelmäßigkeit. Sofern in späterer Rückschau die tatsächlichen Entgeltsteigerungen höher lagen als die berücksichtigten Entgelttrends, begründen sich daraus keine zusätzlichen Ansprüche auf Versorgungsleistungen; sollten umgekehrt die tatsächlichen Entgeltsteigerungen unter den berücksichtigten Entgelttrends liegen, entsteht für die Firma kein Recht, Ansprüche auf Versorgungsleistungen zu kürzen. Auch im Nachhinein festgestellte Abweichungen der anderen Trends von der tatsächlichen Entwicklung führen zu keinen Änderungen der Versorgungsleistungen. (4) Der zugrunde liegende Entgelttrend beträgt 3,0% p.a. und der Trend der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2,0% p.a. Für die in den Altzusagen enthaltenen festen Werte (Festrenten und ggfs. Begrenzungen des pensionsfähigen Arbeitsentgelts) wird ein Trend von 1,5% p.a. angenommen, sofern diese in der Vergangenheit von Zeit zu Zeit eine Anpassung erfahren haben. (5)Die Vergleichsberechnungen erfolgen für den Zeitraum bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Mitarbeiters. (6)Der Startbaustein wird um den Anrechnungsbetrag aus der früheren Versorgungszusage bzw. Sparversorgung vermindert. … (7)Der Startbaustein errechnet sich unter Zugrundelegung des dynamischen Ansatzes im Sinne von Absatz 3 als positive Differenz zwischen der erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der ab dem 01.01.2004 berechneten erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der AV 2004. Der Startbaustein entspricht jedoch mindestens dem Betrag, der sich aus der auf der Grundlage der zum Ablösestichtag bestehenden Bemessungsgrößen (also ohne Berücksichtigung von Trends) ermittelten vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der Multiplikation der bis zum Ablösestichtag erreichten Dienstzeit zu der bis zum Alter 65 erreichbaren Dienstzeit ergibt. (8)Abweichend von der AV2004 und ausschließlich zur Ermittlung des Startbausteins wird bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente im Alter 62 fingiert, dass es keinen Rentenschwellenwert im Sinne der AV 2004 gibt. Es werden mithin aus den ab dem 1.1.2004 fiktiv ermittelten Beiträgen nur Rentenbausteine und nicht auch Kapitalbausteine aus Aufbaubeiträgen generiert. … § 5 Abgelöste Pensionsregelungen … (4) Für Anwartschaften, deren rechtliche Grundlage die Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort geregelten leistungsplan ist, ermittelt sich der Startbaustein nach § 4 Absatz 1 bis 8 unter Zugrundelegung der für das Jahr 2003 geltenden Festrenten und Schwellenwerte für die Pensionsgruppen; dabei wird die Obergrenze der Versorgung gemäß § 9 des Leistungsplans vom 13.06.1996 nicht angewendet (Ablösung 4). … § 12 Technische Details zur Berechnung der Ablösung … (2)Zur Ermittlung des Startbausteins (§ 4) wird nach dem Leistungsplan vom 13.06.1995 die Pensionsgruppe zugrunde gelegt, die sich nach folgendem Verfahren ergibt: Das letzte Jahresgehalt vor dem Ablösestichtag wird mit dem Entgelt-trend von 3,0% p.a. (§ 4 Absatz 4) über die Restjahre bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres hochgerechnet und anschließend mit dem Trend der Beitragsbemessungsgrenze (2,0% p.a. - § 4 Absatz 4) diskontiert. Der so ermittelte Jahresbetrag wird mit den für 2003 gültigen Schwellenwerten für die Pensionsgruppen verglichen und entscheidet über die Eingruppierung in die Pensionsgruppe. …" In der Anlage zur SPA, der Versorgungsordnung für Mitarbeiter der I. KGaA vom 15.04.2004, der AV 2004 hieß es u.a.: "I. Allgemeine Vorschriften … § 4 Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen … (2) Der Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine 1) Alterspension und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein Alterskaptal, a) wenn er das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder b) wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte. … . … § 6 Beitragsfähige Dienstzeit (1) Beitragsfähig ist die Dienstzeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit während dieser Zeit Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 vorgelegen hat. … § 7 Beitragsfähiges Entgelt (1) Bestandteile des beitragsfähigen Entgelts sind …., bei Mitarbeitern des Führungskreises die Bruttoentgelte, die Bestandteil der Jahresvergütung sind, sowie die Incentives. Das beitragsfähige Entgelt ergibt sich aus der Summe der innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Bruttoentgelte, die zu den zuvor genannten Bestandteilen gehören; soweit ein Teil dieser Entgeltbestandteile im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wurde, sind sie ebenfalls beitragsfähig. … (3) Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Entgelts werden einmalige Vergütungen aller Art mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Entgelte, … nicht berücksichtigt. … … § 8 Beiträge, Bausteine und Faktoren (1) Am Ende eines Kalenderjahres wird für den Mitarbeiter aus seinem beitragsfähigen Entgelt ein Grundfreibetrag und ggf. ein Aufbaubeitrag ermittelt. (2) Das für den Grundbeitrag maßgebliche jährliche beitragsfähige Entgelt ist begrenzt auf die Rentenschwelle. Die Höhe der jährlichen Rentenschwelle ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Versorgungsordnung. Der Aufbaubeitrag wird für das beitragsfähige Entgelt oberhalb der Rentenschwelle ermittelt. … (4) Renten- und Kapitalfaktor sind die Faktoren, mit denen die Beiträge in Versorgungsleistungen umgerechnet werden. … II. Pensionsleistungen § 9 Grundbeitrag, Rentenfaktor und Rentenbaustein (1) Der Grundbeitrag beträgt 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die Rentenschwelle nicht übersteigt. (2) Aus der Multiplikation des Grundbeitrags mit dem Rentenfaktor gemäß Anlage 2 wird ein Rentenbaustein ermittelt. § 10 Alterspension (1) Die Höhe der jährlichen Alterspension ergibt sich aus der Summe der während der beitragspflichtigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Rentenbausteine des Mitarbeiters (§ 9 Absatz 2). (2)Die Alterspension wird bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des früheren Rentenbeginns und der daraus folgenden längeren Laufzeit für jeden vollen Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4% des Ausgangsbetrages dauerhaft gekürzt (versicherungsmathematischer Abschlag). (3) Die Alterspension wird bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des späteren Rentenbeginns und der daraus folgenden kürzeren Laufzeit für jeden vollen Monat der späteren Inanspruchnahme nach dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4% des Ausgangsbetrages dauerhaft erhöht (versicherungsmathematischer Zuschlag). Der Zuschlag beträgt insgesamt jedoch maximal 14,4%. Der Zuschlag gilt auch für Rentenbausteine, die nach dem 62. Lebensjahr erworben werden. … III. Kapitalleistungen § 14 Aufbaubeitrag, Kapitalfaktor und Kapitalbausteine (1) Der Aufbaubeitrag beträgt • 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Rentenschwelle (§ 8 Absatz 2) übersteigt und die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt, zuzüglich • 13% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. … (3) Aus dem Aufbaubeitrag ergibt sich ein Kapitalbaustein in derselben Höhe; der Kapitalfaktor hat insofern den Wert 1. § 15 Vorsorgefonds und Überschussbeteiligung (1) Der Aufbaubeitrag (§ 14 Absatz 1) wird von der Firma jeweils zum Ende des Kalenderjahrs in ein ausschließlich für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eingerichteten Sondervermögen (Vorsorgefonds) eingebracht. … (2) Die Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der Anlagerichtlinie festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. Die Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt. (3) Dem Mitarbeiter werden fiktive Anteile am Vorsorgefonds entsprechend der für ihn aufgebauten Aufbaubeiträge zugeordnet. Der Verwalter der Vermögensanlage führt zu diesem Zweck Unterkonten, aus denen jeweils die Anzahl der dem Mitarbeiter fiktiv zugeordneten Anteile ersichtlich ist. Der Mitarbeiter erhält zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Information über den Kontostand zum 31. Dezember des Vorjahres. (4) Der Mitarbeiter nimmt an der Wertentwicklung des Fondsvermögens im Umfang seiner fiktiven Anteile teil. Die positive Differenz zwischen dem Wert seiner fiktiven Anteile und der Summe seiner Kapitalbausteine stellt die Überschussbeteiligung dar; sie ist nicht garantiert. Eine rechtlich verbindliche Zuteilung der Überschussanteile erfolgt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, es sei denn, dass eine solche von der Firma bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommen wurde. Das Fondskapital wird auf der Grundlage des fiktiven Anteilsbestandes des Mitarbeiters am Fondsvermögen und dem aktuellen Stand des Fondsvermögens nach Maßgabe des Börsenschlusskurses am ersten, auf den Tag des Eintritts des Versorgungsfalls folgenden Handelstag ermittelt. … … (6) Für die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen wird das gesamte Kapital (Summe der Kapitalbausteine zzgl. Überschussbeteiligung) dem Fondsvermögen entnommen und an die Firma überwiesen; die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen erfolgt durch die Firma nach Abzug der gesetzlichen Abgaben. Das Unterkonto für den Mitarbeiter wird aufgelöst. … § 16 Alterskapital Die Höhe des Alterskapitals ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbausteine des Mitarbeiters (§ 14 Absatz 3 - Garantiekapital) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4). § 20 Anpassungen … (2) Die Firma wird entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) nach Einsetzen der Pensionszahlung eine Anpassung der laufenden Pensionszahlungen nach dieser Versorgungsordnung um 1% jährlich vornehmen. … § 22 Zahlungsweise und Zahlungsdauer (1) Der monatliche Zahlbetrag der in Euro ermittelten Jahrespension ergibt sich als ein Zwölftel dieses Jahresbetrages. … … (4) Alterskapital, Kapital bei Erwerbsminderung sowie Todesfallkapital werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Der Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalzahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an sich ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den Chemie Pensionsfonds übertragen wird. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten die Anzahl der fiktiven Anteile am Vorsorgefonds. Die Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters. …" Die jährliche Rentenschwelle ab dem 01.01.2004 betrug gemäß Anlage 1 AV 2004 48.000,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der SPA 2004 (Anlage K10 zur Klageschrift vom 02.05.2019) und der AV 2004 nebst Anlagen (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2019) Bezug genommen. Die AV 2004 in der Fassung von 2019 (im Folgenden AV 2004/19) führte bei im Übrigen im Wesentlichen unverändertem Text ein befristetes Kapitalwahlrecht in einem neuen Abschnitt II.a. ein. In der AV 2004/19 hieß es u.a.: "I. Allgemeine Vorschriften … § 4 Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen … (2) Der Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine 1) Alterspension nach § 10 oder Alterskapital nach § 13c und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein Alterskapital, a) wenn er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersgrenze) vollendet hat oder b) wenn er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte. … IIa. Kapitalleistungen nach Abschnitt II. § 13a Befristetes Kapitalwahlrecht (1) Ein Versorgungsberechtigter Mitarbeiter • dessen Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1999 begonnen hat, … • der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, … kann abweichend von den in Abschnitt II (§§ 9 bis 13) vorgesehenen Pensionsleistungen (Rentenbausteine aus dem Grundbetrag inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins) auch eine einmalige Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht). … § 13b Ermittlung der Kapitalleistung (1) Für bis zum 31.12.2016 erdiente Anwartschaften auf Pensionsleistungen aus dem Grundbeitrag (ggf. inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins aus der Ablösung der Altzusagen und - sofern ein Anspruch auf Deputatleistungen (…) besteht - zzgl. 132 € p.a.) nach Abschnitt II wird ein Kapitalwert zum 01.01.2017 (Umstellungsstichtag) ermittelt. Die Berechnung des Kapitalwertes erfolgt durch die Division der Summe der Rentenbausteine nach § 10 Abs. 1 (inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins) durch den aktuellen Rentenfaktor nach Anlage 3. Der so ermittelte Kapitalwert wird um einen Umstellungsbonus in Höhe von 1.000,00 Euro erhöht. Anschließend erfolgt eine Verzinsung dieses Wertes mit 3,00% p.a. für die Zeit vom Umstellungsstichtag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, und zwar unabhängig davon, ob der Mitarbeiter bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres betriebstreu bleibt (oder länger) und/oder zuvor bzw. danach verstirbt. Die Verzinsung in Höhe von 3,00% p.a. erfolgt jahresgenau mit Zinseszins. … . … § 13c Alterskapital Die Höhe des Alterskapitals ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbauseine des Mitarbeiters (§ 13b) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4). … § 13 g Befristetes Kapitalwahlrecht 2019 Die Regelungen der §§ 13a bis 13e sowie Verweise in den übrigen Regelungen auf die §§ 13a bis 13e gelten entsprechend für versorgungsberechtigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse in Abweichung zu § 13a Abs. 1 Punkt 1 nach dem 31.12.1985 und vor dem 01.01.1992 begonnen haben, allerdings mit folgenden Besonderheiten. … § 15 Vorsorgefonds und Überschussbeteiligung … (2) Die Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der Anlagerichtlinie festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. Die Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt. Die Anlagerichtlinie kann für Mitarbeiter bis zu zehn Jahren vor Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze eine anderweitige Anlagepolitik mit dem Ziel vorsehen, die Volatilität der Vermögensanlage zu begrenzen. (2a)Die Vergütung für den Treuhänder sowie für die Vermögensanlage und -verwaltung werden direkt dem Fondsvermögen entnommen. § 22 Zahlungsweise und Zahlungsdauer … (5) Alterskapital, Kapital bei Erwerbsminderung sowie Todesfallkapital werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Sofern der Mitarbeiter ausschließlich eine Kapitalzahlung erhält, richtet sich der Auszahlungszeitpunkt nach Absatz 4 Satz 1. Der Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalzahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den Chemie Pensionsfonds übertragen wird. Eine Verratung eines Erwerbsminderungskapitals kann nicht bestimmt werden. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten aus dem Aufbaubeitrag und dem nach § 13b Absatz 2 kapitalisierten Grundbetrag die Anzahl der fiktiven Anteile am Vorsorgefonds. Die Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der AV 2004/19 nebst Anlagen (Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2019) Bezug genommen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer galt die AV 2004 in der Fassung von 2020 (im Folgenden: AV 2004/20). In einer Berechnung der Beklagten zur Ablösung der Versorgungsanwartschaft des Klägers ermittelte die Beklagte einen Startbaustein in Höhe von 1.402,07 Euro aus der Differenz der vorgezogenen dynamischen Alterspension nach der Altzusage in Höhe von 2.685,00 Euro und der vorgezogenen dynamischen AV 2004-Alterspension in Höhe von 1.282,93 Euro. Der Betrag setzte sich aus einer erreichten Alterspension in Höhe von 863,00 Euro, einer zukünftigen Dynamik aus erreichter Alterspension in Höhe von 373,17 Euro sowie einem zusätzlichen Ablöseausgleich in Höhe von 165,90 Euro zusammen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2019 (Bl. 525 d.A.) Bezug genommen. In einer Berechnung der Beklagten vom 18.11.2019 (Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2019, Bl. 521 d.A.) ermittelte die Beklagte bezogen auf einen Altersrentenbeginn am 01.02.2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.910,20 Euro und eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von ca. 170.700,00 Euro. Dabei ging sie von einem garantierten Kapital von 120.590,06 Euro sowie einer Überschussbeteiligung nach dem Stand der Fondsentwicklung am 14.11.2019 von 38.116,71 Euro zzgl. weiterer fiktiver Überschüsse bis zum Januar 2023 von 12.000,00 Euro aus. Zwischen den Parteien hatten in den letzten Jahren Verhandlungen über einen vorzeitigen Ruhestand des Klägers stattgefunden. Wegen der Einzelheiten dieser Verhandlungen wird auf die Anlage K 2 bis K 6 zur Klageschrift vom 02.05.2019 Bezug genommen. In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.12.2018 an die Beklagte (Anlage K 7 zur Klageschrift) hieß es wie folgt: "Namens und im Auftrag des Herrn N. erkläre ich, dass er gemäß der Nr. 11.5 seines Arbeitsvertrags vom 24.01.2000 die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2020 verlangt, und zwar unter den Bedingungen nach Nr. 11.1 bis 11.4, die, wie nachfolgend beschrieben, zur Anwendung kommen sollen: (…)" Mit der am 07.05.2019 und der Beklagten am 10.05.2019 zugestellten Klage hat der Kläger sein Begehren aus dem Schreiben vom 05.12.2018 weiter verfolgt. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der SPA 1995 i.V.m. LP 1995 zu gewähren. Mit Klageerweiterung vom 08.12.2020 hat der Kläger hilfsweise verschiedene Feststellungen im Hinblick auf die Anwendung der AV 2004 begehrt. Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Beklagte ein versicherungsmathematisches Gutachten der N. Deutschland GmbH vom 06.04.2020 erstellen lassen, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage 19 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.06.2020, Bl. 790 d.A.). Die N. Deutschland GmbH hat dabei für 9.760 Mitarbeiter den Barwert aller zukünftigen Leistungen aus den abgelösten Versorgungssystemen zum Übergangsstichtag ermittelt und diesen mit dem Barwert der Leistungen nach der AV 2004 zum Übergangsstichtag verglichen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Barwert der AV 2004 mit einem Betrag von 402.108.469 Euro im Verhältnis zum Barwert der abgelösten Versorgungszusagen im Wert von 352.326.075 Euro um 49.782.394, mithin 14,1 %, insgesamt erhöht habe. In der Gruppe F, in die der Kläger einzuordnen sei, habe sich der Barwert um 11.542.751 Euro (12,2 %) erhöht. Der Kläger hat gemeint, ihm stehe mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der SPA 1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan 1995 zu. Die AV 2004 habe das vorherige Versorgungssystem aus dem Jahr 1999 nicht wirksam abgelöst. Einer Änderung der Ablösung habe er nicht zugestimmt. Die betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der AV 2004 führe bei ihm zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Altersversorgungsleistungen. Ohne die Änderung durch die AV 2004 habe er einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 3.117,00 Euro brutto. Auf die diesbezügliche Berechnung des Klägers auf Seiten 8 ff. der Klageschrift vom 02.05.2019 sowie der von diesem gefertigten Dateieinlage als Anlage zur Anlage K7 zur Klageschrift wird Bezug genommen. Jedenfalls stehe ihm ausweislich eines Schreibens der Beklagten von Mai 2018 eine Betriebsrente in Höhe von 2.685,00 Euro zu. Die Berechnung des Startbausteins durch die Beklagte sei zudem fehlerhaft erfolgt. Dies zeige sich schon daran, dass die Beklagte ihm zu verschiedenen Zeiten eine unterschiedliche Höhe des Startbausteins mitgeteilt habe. Insbesondere habe die Beklagte bei der Berechnung des Startbausteins den falschen zeitlichen Bezugspunkt gewählt. Die Beklagte habe nämlich den nach der AV 2004 angeblich zu erreichenden Rentenbaustein entgegen § 4 Abs. 7 SPA 2004 bis zum Alter 65 hochgerechnet. Wäre richtigerweise auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt worden, sei der Startbaustein um monatlich 167,08 Euro höher. Die monatlich an ihn zu zahlende Rente nach der AV 2004 belaufe sich bei richtiger Berechnung auf 2.108,69 Euro bzw. 2.024,26 Euro monatlich, sollte das Altersgrenzenanpassungsgesetz keine Anwendung finden. Die Verschlechterung seiner Versorgungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Es habe bereits ein Eingriff in die Besitzstände der Stufen 1 und 2 nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts stattgefunden. Denn Startbaustein und AV-2004-Leistungen hätten im Zeitpunkt der Überführung auf das neue Versorgungswerk selbst nach den Berechnungen der Beklagten nicht ausgereicht, um die Leistungen der AV 1995 zu erreichen. Im Übrigen entspreche die Startbausteinberechnung nicht den Anforderungen des § 2 BetrAVG. Damit könne die gesamte AV 2004 nicht den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes entsprechen. Selbst ein Eingriff auf der dritten Stufe des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells sei nicht gerechtfertigt. Ein Harmonisierungsbedürfnis der Beklagten liege nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte behaupte, es sei keine Absenkung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfolgt, vielmehr sei sogar der Dotierungsrahmen erhöht worden, bestreite er dies. Der Verweis auf erfolgte Rückstellungen in den Jahren 2003 und 2004 seien nicht geeignet, dies zu belegen. Der Verwertung des von der Beklagten zur Akte durch die N. Deutschland GmbH erstellten Gutachtens hat der Kläger widersprochen. Das Gutachten sei nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu untermauern. Ein Dotierungsrahmen könne nicht nachträglich erstellt werden. Dem Gutachten ließen sich weder die Berechnung, insbesondere der Barwerte, noch die vorgelegten Daten entnehmen. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Startbausteine seien systematisch falsch errechnet. Das Gutachten der N. Deutschland GmbH basiere sowohl für die Datengrundgesamtheit als auch für die maßgebliche Gruppe F auf keiner belastbaren Datengrundlage. Das Gutachten sei schon vor diesem Hintergrund unbrauchbar. Des Weiteren enthalte das Gutachten keine Erläuterungen, wie die Berechnung der Barwerte tatsächlich erfolge. Sowohl die Berechnung des Dotierungsrahmens für den LP 1995 als auch die Berechnung des Dotierungsrahmens der AV 2004 seien fehlerhaft erfolgt. Soweit die Beklagte in ihrer Vergleichsberechnung bezüglich des Alterskapitals bei der AV 2004 einen versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtige, sei dies fehlerhaft. Die Verschlechterung seiner monatlichen Pension von 3.117,00 Euro bzw. 2.685,00 Euro monatlich auf 1.910,20 Euro monatlich nach der AV 2004 könne auch durch eine etwaige Kapitalzahlung in Höhe von 170.700,00 Euro nicht ausgeglichen werden. Die erfolgte Teilkapitalisierung benachteilige ihn auch im Übrigen unangemessen. So sei das Langlebigkeitsrisiko, welches bei der Versorgungszusage aus 1999 bei der Beklagten gelegen habe, durch die Gewährung einer geringeren monatlichen Rente mit einem Kapitalbaustein auf ihn verlagert worden. Die Kapitalleistung nehme nicht an der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG teil, es bestehe kein Pfändungsschutz, die Steuerlast falle höher aus, die Insolvenzsicherung sei reduziert und das Kursrisiko liege bei ihm. Durch den in der AV 2004 vorgesehenen festgelegten altersabhängigen Rentenfaktor würden überdies Mitarbeiter, die wie er zum Zeitpunkt der Umstellung auf die AV 2004 ein höheres Alter aufgewiesen hätten, im Verhältnis zu jüngeren Mitarbeitern benachteiligt, ohne dass dies in irgendeiner Weise ausgeglichen werden würde. Insbesondere der Startbaustein könne diese Verschlechterung nicht ausgleichen. Er habe einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Versetzung in den Ruhestand zu den im Klageantrag zu 1 genannten Konditionen. Der Kläger ist weiter der Auffassung gewesen, die ihm in Nr. 11 des Arbeitsvertrags vom 24.01.2000 zugesagten Bedingungen seien so zu verstehen, dass die Höhe der Pensionsübergangszahlungen dem Betrag entsprechen solle, der ihm nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und des 11. Lebensmonats zugestanden hätte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags sei es die Intention der Beklagten gewesen, dass er drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenbeginn (65 Jahre und 11 Monate) - also mit 62 Jahren und 11 Monaten - pensioniert werden könne und dann eine angemessene Ausgleichszahlung - wie im Arbeitsvertrag genannt - erhalte, sog. "Parallelverschiebung" um 11 Monate. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 05.12.2018, nach Vollendung seines 62. Lebensjahres, konkret zum 31.03.2020, zu den Bedingungen der Nr. 11 Abs. 1 - 3 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 24.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden, anzunehmen und diese Bedingungen wie folgt umzusetzen: a.Ab dem 01.04.2020 erhält der Kläger von der Beklagten eine betriebliche Pension in Höhe von vorläufig 3.117,00 Euro brutto monatlich. b.Die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende betriebliche Pension wird mit dem Alter von 65 Lebensjahren und elf Lebensmonaten (Januar 2023) zum Gehaltsprüfungsstichtag für leitende Angestellte überprüft. c.Aus der betrieblichen Altersversorgung erhält der Kläger von der Beklagten vom 01.04.2020 ein garantiertes Alterskapital in Höhe von 55.006,00 Euro (gemäß Entgeltreport 2017). Dieses garantierte Alterskapital kann sich durch die Wertentwicklung der fiktiven Anteile des Klägers am Versorgungsfond/Versicherungsfond noch erhöhen, ohne dass eine solche positive Wertentwicklung von der Beklagten zugesagt wäre. Hinsichtlich des Alterskapitals aus der BAVo gibt es die Auszahlungsmöglichkeiten aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16.10.2018. d.Ab dem 01.02.2021 erhält der Kläger von der Beklagten eine lebenslange monatliche Bruttoausgleichsrente für die verminderte gesetzliche Rente in Höhe von 7,2 % (0,3 % für jeden der maximal 24 Monate bis zum Regelrenteneintritt mit 65 Lebensjahren und elf Lebensmonaten) der Regelrentenzahlung. Die Bruttoausgleichsrente wird im Dreijahresrhythmus überprüft. Die Anpassung beträgt mindestens 3,03 %, was einer jährlichen Erhöhung um mindestens 1 % entspricht. e.Gemäß 11.3 b des Arbeitsvertrages vom 24.01.2000 übernimmt die Beklage für die Zeit vom 01.04.2020 (Beginn des Vorruhestandes) bis zum 31.01.2021 einen angemessenen Pensionszuschuss in Höhe der im Alter von 65 Jahren und 11 Monaten zu erwartenden gesetzlichen Altersrente. f.Die Beklagte zahlt vom 01.04.2020 bis zum 31.01.2021 die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (maximal in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) zur Kapitalzusatzversorgung sowie die vollen Beiträge zur Krankenversicherung. g.Ab dem 01.04.2020 wird die Beklagte die Versicherungsnehmereigenschaft (Kapitalzusatzversorgung/freiwillige Zusatzversicherung zur Kapitalversorgung) auf den Kläger übertragen. h.Der Kläger hat die Möglichkeit, aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Versicherung gegen Einmalbetrag im Rahmen eines Gruppenvertrages der Beklagten mit der H. Lebensversicherung AG bei entsprechendem Gehaltsverzicht abzuschließen. Die Laufzeit dieser Versicherung wäre dann vom 01.04.2020 bis zum 01.04.2025. i.Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand kann er Mitglied in der "Gemeinschaft der I. Pensionäre e. V." (GdHP) werden. Diese Mitgliedschaft ist beitragsfrei. 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren. 3.hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a)zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 18.829,80 Euro zugrunde zu legen hat; b)mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate in Höhe von 2.108,69 Euro; c)hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.024,26 Euro. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die SPA 1995 sei durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004, ordnungsgemäß abgelöst worden. Einer Zustimmung des Klägers habe es nicht bedurft, weil eine kollektivrechtliche Regelung jederzeit durch eine andere kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Die Mitteilung an den Kläger vom 24.01.2000 sei nicht als individualvertragliche Versorgungszusage zu verstehen. Dem Kläger habe lediglich der Leistungsplan zur Kenntnis gebracht werden sollen. Selbst wenn aber in dem Schreiben eine individualvertragliche Versorgungszusage zu sehen wäre, handele es sich um eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die ohne Zustimmung des Begünstigten durch eine kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Der Kläger unterfalle dem persönlichen Anwendungsbereich der SPA 2004 i.V.m. AV 2004. Zwar habe der Kläger ursprünglich einen Anspruch aus der SPA 1995 in Verbindung mit dem LP 1995 gehabt, dieser sei jedoch nach § 3 Abs. 3 SPA 2004 vollständig durch die AV 2004 abgelöst worden. Die Ablösung sei zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der I.-Gruppe erfolgt. So hätte zu Beginn der 2000er Jahre eine uneinheitliche Versorgungslandschaft mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Versorgungsordnungen bestanden. Dies habe zu einer hohen Intransparenz, einer erheblichen Komplexität bei der Administration der Versorgungsverpflichtungen und Problemen bei Mitarbeiterbewegungen innerhalb des Konzerns geführt. Einer Rechtfertigung der Ablösung bedürfe es nicht, da eine Vergleichsberechnung ergebe, dass die Pension nach der AV 2004 in jedem Fall höher ausfiele als die Rentenzahlungen nach dem Leistungsplan 1995. Bei den Vergleichsberechnungen sei von dem Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers am 31.01.2023 auszugehen. Nach der SPA 1995 in Verbindung mit dem LP 1995 hätte der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 2.605,95 Euro. Nach der AV 2004 betrage die monatliche Rente des Klägers 1.910,20 Euro. Hinzu komme ein Auszahlungsbetrag an Kapital in Höhe von voraussichtlich 170.700,00 Euro. Die Umrechnung dieses Kapitalwertes anhand der Heubeck-Richttafeln 1998 in eine monatliche Rente ergebe einen monatlichen Betrag in Höhe von 950,23 Euro. Die Heubeck-Richttafeln 1998 seien dabei aufgrund der Vorgaben der AV 2004 korrekt angewandt worden. Selbst ohne Berücksichtigung des Zuschlags auf das umgerechnete Alterskapital liege dieser Betrag in Höhe von 2.860,43 Euro bereits deutlich über der nach Maßgabe der SPA 1995 ermittelten Vergleichsrente in Höhe von monatlich 2.605,95 Euro. Selbst wenn man mit einem aktuellen Rentenfaktor der AV 2004 für das Alter 66 in Höhe von 5 % rechne, den der Kläger als korrekt erachte, käme man auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.621,45 Euro. Zuzüglich eines versicherungsmathematischen Zuschlages in Höhe von 18,8 % auf das umgerechnete Kapital wegen des späteren Rentenbeginns ergebe sich jedoch eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 3.039,07 Euro. Rechne man auch hier mit einem aktuellen Rentenfaktor der AV 2004 für das Alter 66 in Höhe von 5 %, käme man immer noch auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.755,17 Euro. Auf die Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.11.2019 (Bl. 502 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Startbausteinberechnung sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung irrelevant, da allein entscheidend sei, ob der Kläger im Leistungsfall insgesamt mindestens Leistungen in der Höhe erhalte, wie es nach Maßgabe der abgelösten Versorgungsregelungen der Fall gewesen wäre. Im Übrigen hätte ein höherer Startbaustein, wie ihn der Kläger für sich verlange, zur Folge, dass sich die Leistungen des Klägers aus der AV 2004 i.V.m. SPA 2004 erhöhen würden, mithin eine Verschlechterung der klägerischen Versorgungsleistungen erst recht nicht eintreten würde. Unabhängig davon habe sie den Startbaustein zutreffend errechnet, insbesondere richtigerweise aufgrund der Regelung in Ziffer 11 des klägerischen Anstellungsvertrages die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu bildenden Rentenbausteine einbezogen. Im Übrigen sei durch die Neuregelungen der AV 2004 allenfalls ein Eingriff in die zukünftig zu erwerbenden Anwartschaften erfolgt, mithin nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts in die dritte Besitzstandsstufe eingegriffen worden. Dieser Eingriff könne bereits durch das hier vorliegende Vereinheitlichungsinteresse, einhergehend mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, der Verbesserung der Mobilität von Mitarbeitern im Konzern und der Verhinderung unterschiedlicher Begünstigungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Auch die vorliegende Zustimmung der zuständigen Arbeitnehmervertretung zu den Neuregelungen stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die ablösende Neuregelung ausgewogen sei. Durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auf die AV 2004 sei keine Verringerung des Gesamtdotierungsrahmens erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus den Pensionsrückstellungen, die sich im Geschäftsjahr 2004 im Verhältnis zum Geschäftsjahr 2003 um 45 Millionen Euro erhöht hätte. Aus dem Gutachten der N. Deutschland GmbH ergebe sich im Übrigen eine Erhöhung des Dotierungsrahmens um 14,1 % bzw. in der Gruppe F des Klägers um 12,2 %. Das Gutachten stelle die Ergebnisse der Berechnungen ebenso wie die angewandten Formeln und Prämissen der Berechnungen im Einzelnen dar. Allein die einzelnen Rechenschritte seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Diese hätten allerdings für das vorliegende Verfahren auch keinen Mehrwert. Sie seien computerbasiert unter Anwendung der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anerkannten Formeln und Rechenparameter erfolgt. Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten griffen auch im Übrigen nicht durch. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die N. Deutschland GmbH sei zulässig gewesen. Aus einem etwaigen Verstoß ergäbe sich allerdings auch kein Verwertungsverbot. Die von dem Kläger behauptete systematisch erfolgte fehlerhafte Startbausteinberechnung würde sich ausschließlich zu ihren Lasten, nicht aber zu Lasten des Klägers auswirken. Es seien zutreffend die Mitarbeiter berücksichtigt worden, bei denen die Ablösung erst nach dem 31.12.2003 erfolgte und die teilweise auch erst nach diesem Stichtag eingetreten seien. Denn aufgrund lokaler Besonderheiten sei die Umstellung auf die AV 2004 nicht in allen Gesellschaften zum 31.12.2003 umgesetzt worden, sondern teilweise erst zu späteren Stichtagen. Frührentner seien in die Berechnungen nicht einbezogen worden, wohl aber zutreffender Weise 25 Mitarbeiter, die zum Ablösezeitpunkt bereits das 62. Lebensjahr vollendet hätten. Die dem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen zum Rentenbeginn im Alter 62 seien berechtigt. Die Rentenvektoren seien richtig ermittelt worden. Es seien alle versorgungsberechtigten Mitarbeiter einbezogen worden. Die Überschussbeteiligung sei in die Berechnung miteinzubeziehen. Ein versicherungsmathematischer Zuschlag sei zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich auch keine rechtfertigungsbedürftige Verschlechterung dadurch, dass es sich bei der AV 2004 nicht um ein rein renten-, sondern um ein zum Teil kapitalbasiertes System handele. Handele es sich bei dem abzulösenden Versorgungswerk um ein rein rentenbasiertes System, führe eine neue Versorgungsordnung, die Kapitalleistungen vorsehe, nicht zwangsläufig zu einer (rechtfertigungsbedürftigen) Verschlechterung für den Arbeitnehmer. Keine rechtfertigungsbedürftigen Nachteile entstünden dann, wenn keine Kapitalisierung von Anwartschaften erfolge. Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach der alten Versorgungsordnung eine auf eine Rentenleistung gerichtete Anwartschaft erworben habe und er aus der neuen Versorgungsordnung jedenfalls auch eine Anwartschaft auf eine Rentenleistung erziele, die die erdiente Anwartschaft aus der alten Zusage nicht unterschreite. In diesem Fall sei eine Ablösung ohne Weiteres zulässig. Da der Kläger zum Ablösungszeitpunkt lediglich eine erdiente unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 863,00 Euro gehabt habe, die durch die monatliche Rentenzahlung nach der AV 2004 in Höhe von 1.910,20 Euro weit überschritten werde, liege schon begrifflich keine Kapitalisierung einer erdienten Anwartschaft vor. Selbst wenn allerdings die Auffassung des Klägers zuträfe und eine Kapitalisierung erdienter Anwartschaften erfolgt wäre, sei eine solche Kapitalisierung gerechtfertigt. Vorliegend ergäben sich für sie, die Beklagte, durch die teilweise kapitalbasierte Versorgung der AV 2004 bilanzielle Vorteile. Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Verpflichtung im Vergleich zu einer lebenslangen Rente früher abgegolten sei; damit entfielen - insoweit unstreitig - die sonst ab Rentenbeginn weiterhin zu entrichtenden Beiträge zur Insolvenzsicherung. Überdies zeige die unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Grundsätze durchgeführte Vergleichsberechnung, dass die Versorgungsleistungen nach Maßgabe der AV 2004 im Leistungsfall höher ausfielen als es nach Maßgabe der SPA 1995 gewesen sei. Ebenso falle bei der Interessenabwägung zu ihren Gunsten die allgemeine Leistungsverbesserung durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens ins Gewicht. Sie nehme insoweit Bezug auf das vorgelegte versicherungsmathematische Gutachten. Schließlich sei auch ihr Harmonisierungsinteresse zu berücksichtigen. Ihrem Interesse an der Umstellung auf ein teilkapitalisiertes System stünden keine schwerwiegenden Nachteile entgegen, die den Arbeitnehmern aus der Umstellung entstünden. Zu berücksichtigen sei, dass die AV 2004 gerade nicht zu einer vollständigen Ersetzung von Rentenleistungen durch eine Kapitalleistung führe. Insbesondere erfolge keine einseitige Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos auf den Arbeitnehmer. Die Versorgungsleistungen nach der AV 2004 bestünden - insoweit unstreitig - weiterhin zum überwiegenden Teil aus einer Rentenleistung; hinsichtlich dieses rentenbasierten Teils der Versorgung liege das Langlebigkeitsrisiko unverändert bei ihr. Zwar trage der Arbeitnehmer hinsichtlich des Kapitals das Langlebigkeitsrisiko; im Gegenzug übernehme die Arbeitgeberin hinsichtlich dieses Teils jedoch das Risiko des Versterbens eines Versorgungsempfängers nach nur kurzer Rentendauer. Insoweit bestehe damit eine ausgewogene Risikoverteilung. Darüber hinaus profitierten die Versorgungsberechtigten nach der AV 2004 - insoweit unstreitig - bezüglich der Rentenleistung auch weiterhin von laufenden Anpassungen nach § 16 BetrAVG. Die AV 2004 verbinde mithin die Vorteile einer laufenden Rentenleistung mit einer Kapitalzahlung. Schließlich könnten die vom Bundesarbeitsgericht bei einer vollständigen Ersetzung der Rentenleistung durch die Kapitalleistung angestellten Erwägungen zu Nachteilen beim Pfändungsschutz und der Steuerlast ein überwiegendes Interesse der Arbeitnehmer an der Beibehaltung einer ausschließlichen Rentenleistung vorliegend nicht begründen. Die Steuerlast lasse sich überdies durch die nach der AV 2004 auf Wunsch des Arbeitnehmers mögliche Verrentung der gesamten Kapitalleistung mildern. Die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Sie habe den Startbaustein korrekt errechnet. Der Kläger verkenne die Reichweite von Ziffer 11 des Anstellungsvertrages. Dieser Regelung sei nicht zu entnehmen, dass unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts die Rente zu zahlen sei, die der Kläger im Falle der Inanspruchnahme im Alter 65 Jahre und 11 Monate erhielte. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.06.2021 die Klage mit dem Antrag zu 1) abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung zu den Konditionen aus dem Klageantrag zu 1) habe. Dem Klageantrag zu 2) hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Zwar habe der Kläger keine individuelle Zusage gehabt, so dass die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 grundsätzlich durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 habe abgelöst werden können. Die Ablösung sei jedoch im Hinblick auf die teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung unwirksam. Im Rahmen des zunächst geprüften Drei-Stufen-Schemas hat das Arbeitsgericht einen Eingriff in die erste und zweite Stufe verneint. Die Frage eines zu prüfenden Eingriffs auf der dritten Stufe hat es offen gelassen, weil es die Teilkapitalisierung der Betriebsrente durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 nicht für gerechtfertigt erachtet hat. Gegen das ihr am 14.06.2021 zugestellte Urteil hat nur die Beklagte am 13.07.2021 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2021 - am 29.09.2021 begründet. Die Beklagte behauptet, dass Hintergrund der Ablösung im Jahre 2004 die extrem uneinheitliche Versorgungslandschaft gewesen sei. So habe es ca. 200 verschiedene Pensionsplanregelungen gegeben, wobei sich das Versorgungsniveau teilweise massiv unterschieden habe. Dies führe zu hoher Intransparenz und Komplexität bei der Administration der betrieblichen Altersversorgung. Es würden zudem die Mitarbeiterbewegungen im Konzern erschwert. Durch die Vereinheitlichung habe mithin auch die Mitarbeitermobilität im Konzern erleichtert und die unterschiedliche Begünstigung der Belegschaft verhindert werden sollen. Durch die AV 2004 sei der Dotierungsrahmen insgesamt um 14,1 % und in der Zusagegruppe F des Klägers um 12,2 % erhöht worden. Die Leistungen des Klägers auf der Grundlage der AV 2004 stellten diesen nicht schlechter als bei fiktiver Fortgeltung der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. Soweit die erstinstanzliche Hochrechnung nach dem LP 1995 noch einen Betrag von monatlich 2.605,95 Euro bei Erreichen der Regelaltersgrenze am 31.01.2023 ergeben habe, sei dieser geringfügig zu korrigieren, weil damals für die Zeit ab 2020 noch eine fiktive Gehaltsentwicklung des Klägers angenommen worden sei. Berücksichtige man die tatsächliche Gehaltentwicklung, ergäbe sich eine fiktive monatliche Rente gemäß LP 1995 in Höhe von 2.603,24 Euro. Auf der Grundlage der AV 2004 ergäbe sich für den Kläger zum 31.01.2023 voraussichtlich eine monatliche Rente von 1.910,20 Euro [(16.824,84 Euro Startbaustein + weitere 2.470,12 Euro Rentenbausteine) x 1,188 Zuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AV 2004, 0,4% x 47 Monate]. Im Hinblick auf das Alterskapital nach der AV 2004 ergäbe sich zunächst ein Kapitalbaustein in Höhe von 117.445,75 Euro, wobei sich die Abweichung im Vergleich zur erstinstanzlichen Berechnung ebenfalls daraus ergebe, dass damals noch von 2019 bis 2023 fiktive Gehaltssteigerungen berücksichtigt worden seien. Zwischenzeitlich habe sie zudem sämtliche Kapitalbausteine des Klägers in den Wertsicherungsfonds umgeschichtet. Unter Berücksichtigung dieser Umschichtung ergäbe sich nach Stand September 2021 eine Überschussbeteiligung von 39.400,00 Euro, mithin bei Renteneintritt insgesamt ein Alterskapital von 156.845,75 Euro. Dieser Kapitalwert sei in eine fiktive Rente umzurechnen, indem der Kapitalwert zunächst mit dem in der AV 2004 für das Alter 66 vorgesehenen Rentenfaktor multipliziert werde. Abzustellen sei dabei auf den zum Ablösezeitpunkt maßgeblichen Rentenfaktor in Höhe von 6,68 %. In diesen Faktor würden verschiedene Werte einfließen: Sterbewahrscheinlichkeit nach den Heubeck-Richttafeln 1998, ein Zinssatz in Höhe von 6 % p.a., ein Rententrend von 1 % p.a., ein Rentenbeginn im Alter 62 sowie schließlich eine Witwenrentenanwartschaft in Höhe von 60 %. So ergebe sich zunächst eine monatliche Rente von 873,11 Euro (156.845,75 Euro x 6,68 % / 12). Da die Rentenfaktoren von einem Rentenbeginn mit 62 ausgingen, sei auch bei der zuvor ermittelten (fiktiven) Rente der versicherungsmathematische Zuschlag im Hinblick auf die Inanspruchnahme mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Bei den verwendeten Rentenfaktoren aus der AV 2004 handele es sich zunächst noch nicht um einen Barwertfaktor für eine laufende Rente, sondern um einen Faktor zur Ermittlung eines Anwartschaftsbarwerts. Dieser Faktor habe sich rechnerisch ergeben, indem der Barwertfaktor für eine laufende Rente mit den für das jeweilige Alter maßgeblichen Zuschlägen quotiert wurde. Diese Quotierung müsse nun bei der Berechnung "in die andere Richtung" wieder rückgängig gemacht werden, um einen Barwertfaktor für eine laufende Rente zu erhalten. Dies erfolge in der Berechnung dadurch, dass der in Anwendung des Rentenfaktors umgerechneten fiktiven Rente in einem zweiten Schritt die Zuschläge wieder hinzugerechnet würden. Dies sei hier 873,11 Euro x 0,188 = 164,14 Euro, so dass sich insgesamt eine fiktive monatliche Vergleichsrente von 2.947,45 Euro ergebe (1.910, 20 Euro + 873,11 Euro + 164,14 Euro). Dies belege die Verbesserung für den Kläger. Entgegen der Ansicht des Klägers sei Maßstab für den individuellen Vergleich die Gesamtleistung nach der AV 2004 aus laufender Leistung und Kapitalleistung. Die vom Kläger angenommene systemimmanente Verschlechterung gebe es nicht. Es bleibe im Übrigen dabei, dass sie die Kapitalleistung des Klägers versicherungsmathematisch korrekt in eine laufende Rente umgerechnet habe. Zunächst ergäbe sich selbst bei Anwendung eines Rentenfaktors von 5 % kein anderes Ergebnis. Sie habe bei der Berechnung zutreffend auf die Sterbetafeln nach Heubeck abgestellt und nicht auf diejenigen der Versicherungswirtschaft. Da es hier nur um die Umrechnung in den versicherungsmathematischen Barwert gehe, komme es nicht darauf an, wie private Versicherer ihre Leistungen kalkulieren. Das vom Kläger vorgelegte Angebot der S.-Versicherung sei irrelevant. Es werde im Übrigen mit Nichtwissen bestritten, dass es auf der Basis des Sammelversicherungsvertrags berechnet worden sei. Zutreffend habe sie bei der Berechnung auch den versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtigt. Der Kläger erhalte mithin nach dem LP 1995 keine höhere fiktive Vergleichsrente. Sie habe außerdem bei ihrer Berechnung auch zum 01.01.2021 eine Erhöhung der Festrenten von 4 % angenommen. Diese Prognose sei indes zu hoch gewesen. Tatsächlich seien die Festrenten zum 01.01.2021 nur um 2,83 % erhöht worden. Damit läge die Festrente des Klägers bei Renteneintritt nur noch bei 1.115,71 Euro anstelle von 1.128,00 Euro. Das Arbeitsgericht habe zunächst zu Unrecht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff aufgrund der Kapitalisierung angenommen. Hier werde keine zum Ablösestichtag erdiente Anwartschaft (teil-)kapitalisiert. Diese bleibe vielmehr unangetastet. Die voraussichtliche laufende Rente von monatlich 1.910,20 Euro übersteige die am Ablösestichtag zeitratierlich erdiente Rentenanwartschaft von 863,00 Euro. Auf eine fiktive Rente im Versorgungsfall nach der Alterregelung komme es nicht an. An einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff fehle es auch, weil der Kläger betreffend die Teilkapitalleistung gemäß § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 AV 2004/20 ein Wahlrecht in Form einer Verratung oder die Übertragung in einen Pensionsfonds habe. Im letzten Fall erhalte der Kläger eine laufende monatliche Rente, die nach Maßgabe des Rahmenvertrages voraussichtlich ab dem 01.01.2022 jährlich um mindestens 1% (zzgl. etwaiger Überschüsse) angepasst werde. Auf eine Auszahlung der Rente durch sie als Arbeitgeberin komme es nicht an. Unzutreffend sei die vom Kläger behauptete schlechte Renditeerwartung des in § 22 Abs. 4 AV 2004 genannten Chemiepensionsfonds. Grund für die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Beitragsfreistellung sei eine neue Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage durch sie gewesen. Jedenfalls sei die Teilkapitalisierung gerechtfertigt. Überwiegende Interessen des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Systems seien nicht gegeben. Vielmehr habe das Arbeitsgericht die Nachteile auf Seiten des Klägers massiv überbewertet. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Betriebsrente nicht kapitalisiert worden sei. Laufende Leistungen seien außerdem nicht generell höherwertig, sondern laufende Rentenzahlungen und Kapitalzahlungen seien gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Betreffend die Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie dieses für einen Großteil der Rentenleistungen weiter trage. Und hinsichtlich der Kapitalleistung übernehme sie das Risiko des Versterbens des Rentenempfängers nach kurzer Rentendauer. Für die Rentenleistung bleibe es bei der Anpassung gemäß § 16 BetrAVG, die zudem in Höhe von 1 % garantiert sei. Die Aspekte des Pfändungsschutzes und der Versteuerung fielen bei der Teilkapitalisierung nicht ins Gewicht. Diese seien allenfalls abstrakt gegeben, nicht aber im konkreten Fall des Klägers. Auf Seite 18 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.01.2022 wird Bezug genommen. Nachteile des Klägers bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht ersichtlich. Die vertragliche Option aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrags sei von der Umstellung unberührt geblieben. Bei der Abwägung habe das Arbeitsgericht ihre Belange nicht angemessen berücksichtigt, und zwar: die Vorteile bei der Bilanzierung und Finanzierung; Leistungsverbesserung durch Anhebung des Dotierungsrahmens; individuelle Leistungsverbesserung durch Überschreitung des Barwerts nach der AV 2004 für den Kläger im Verhältnis zum LP 1995; Vereinheitlichungsinteresse; Zustimmung der Arbeitnehmervertretung zur Neuregelung. Die individuelle Leistungsverbesserung des Klägers wögen die gestiegene Lebenserwartung und die Probleme in der Geldanlage in der aktuellen Niedrigzinsphase auf. Ohnehin sei eine gewinnbringende Geldanlage auch derzeit möglich. Das Vereinheitlichungsinteresse sei unabhängig vom Verrentungswahlrecht zu berücksichtigen. Es komme auch nicht darauf an, ob es bereits vorher Systeme mit einem Kapitalsystem gegeben habe. Maßgeblich sei alleine, dass künftig alle der über 9.000 Mitarbeiter ein einheitliches Versorgungssystem hätten. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sei der Arbeitgeber frei. Die einzige Grenze, die bei der Vereinheitlichung gewahrt bleiben müsse, sei der Dotierungsrahmen. Sie habe die Anhebung des Dotierungsrahmens bereits erstinstanzlich durch das versicherungsmathematische Gutachten belegt. Daran änderten die Einwände des Klägers nichts. Auf Seite 6 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.01.2022 wird Bezug genommen. Zutreffend sei dabei, dass die Überschussbeteiligung bei der Berechnung des Dotierungsrahmens berücksichtigt werde, weil dieser Bestandteil des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen sei. Dies verkenne der Kläger. Soweit der Kläger meint, bei dem Dotierungsrahmen handele es sich um die von dem Arbeitgeber aufzuwendenden Mittel, treffe dies nicht zu. Die vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beträfen die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der finanziellen Ausstattung der betrieblichen Altersversorgung und damit einen gänzlich anderen Aspekt. Insgesamt sei der Umstieg auf eine Teilkapitalisierung offensichtlich gerechtfertigt. Auch im Übrigen sei der Eingriff gerechtfertigt, weil es bezogen auf das Drei-Stufen-Schema an Eingriffen auf allen drei Stufen fehle und ein etwaiger Eingriff auf der dritten Stufe zudem gerechtfertigt wäre. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Sie habe den Startbaustein zutreffend berechnet und dabei die individuell im Alter 62 erreichbare Altersrente nach dem LP 1995 und nach der AV 2004 in Ansatz gebracht. Bei der Vergleichsberechnung für den Startbaustein habe für den Kläger Ziffer 11 des Arbeitsvertrags berücksichtigt werden müssen. Entsprechendes gelte für die übrigen leitenden Angestellten. Dies zeige sich an § 4 Abs. 7 SPA 2004, der auf die erreichbare Altersrente abstelle. Für den Kläger erreichbar sei eine Altersrente mit 62 unter Berücksichtigung weiterer Dienstzeiten, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angefallen wären, gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a) zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 18.829,80 Euro zugrunde zu legen hat; b) mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate in Höhe von 2.108,69 Euro; c) hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.024,26 Euro. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte massiv in seine Lebensplanung und seine Besitzstände eingegriffen habe. Zusätzlich verzögere sie das Verfahren, so dass er nicht mehr in den Genuss des zugesagten früheren Renteneintritts mit 62 kommen könne. Die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 falsch. Maßgeblich sei danach ein Vergleich der fiktiven Rente nach dem bisherigen System mit derjenigen nach dem neuen System. Maßgeblich sei hier der Vergleich der fiktiven Rente aus dem LP 1995 von 2.603,24 Euro und derjenigen aus der AV 2004 von 1.910,20 Euro. Dieser Rentenbetrag liege erheblich niedriger als nach dem LP 1995. Hinzu komme zu seinen Lasten die Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos, die für das Einmalkapital fehlende Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG, die erhöhte Steuerlast, auch bei Auszahlung in Teilbeträgen und der fehlende Pfändungsschutz, die fragliche Fähigkeit zur Eigenvorsorge, die von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers abhänge. Im Übrigen lege die Beklagte schon nicht dar, warum sie durch eine Rentenzahlung übermäßig belastet oder in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werde. Er werde durch die Neuregelung schlechter gestellt, weil maßgeblich die Rentenzahlungen verglichen werden müssten. Unabhängig davon sei die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung des Alterskapitals in eine laufende Rente aus mehreren Gründen falsch. Die unsichere Überschussbeteiligung dürfe nicht einbezogen werden. Die Unsicherheit zeige sich schon daran, dass diese sich von 50.116,71 Euro auf jetzt nur noch 39.400,00 Euro reduziert habe. Die Beklagte nutze mit den 6,68% einen veralteten und falschen Umrechnungsfaktor. Dieser entspreche im Übrigen auch nicht denjenigen der Versicherungswirtschaft, die nicht die Heubeck-Tafeln, sondern die DAV-Tafeln verwendeten. Die von der Beklagten ermittelte fiktive Vergleichsrente sei nicht brauchbar. Und schließlich berücksichtige die Beklagte einen versicherungsmathematischen Zuschlag, den es für das Alterskapital nicht gebe. Vorsorglich bestreite er mit Nichtwissen, dass ein entsprechender Zuschlag branchenüblich sei. Die fiktiv ermittelte Rente biete die Beklagte im Übrigen nicht an, sondern bediene sich des Dienstleisters des Chemiepensionsfonds der S. Versicherung. Hier liege schon kein gleichwertiges Wahlrecht vor. Ein entsprechendes Angebot lege die Beklagte aber nicht vor. Da er kein Angebot des Chemiepensionsfonds einholen könne, habe er ein solches der S.Versicherung eingeholt. Bei dem garantierten Kapital ergebe sich eine lebenslange Rente von monatlich 292,07 Euro und unter Berücksichtigung des Überschusskapitals von monatlich 390,05 Euro. Auf Seite 16 f. der Berufungserwiderung vom 01.12.2021 nebst Anlagen K24 und K25 wird Bezug genommen. Selbst unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung erhalte er eine deutlich geringere monatliche Rente von 2.300,25 Euro (1.910,20 Euro + 390,05 Euro) anstelle von 2.603,24 Euro aus dem LP 1995. Anzumerken sei schließlich, dass er nicht habe darlegen können, dass die Festrente aus dem LP 1995 von der Beklagten nach 2018 um 4% erhöht wurde. Dies beruhe indes auf der asymmetrischen Informationslage. Außerdem führe die Umstellung auf die AV 2004 dazu, dass seine Option aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrags faktisch gestrichen worden sei, weil es dort die Auszahlungsart Einmalkapital nicht gebe. Ohnehin fehle es an einer Erhöhung des Dotierungsrahmens. Die Beklagte habe das Gutachten bis heute nicht vollständig vorgelegt. De Überschussbeteiligung dürfe für den Dotierungsrahmen nicht berücksichtigt werden. Auf die weiteren Rügen auf Seite 20 ff. der Berufungserwiderung vom 01.12.2021 wird Bezug genommen. Es könne danach nicht von einer Anhebung des Dotierungsrahmens ausgegangen werden. Die Beklagte habe keine Barwertberechnung für nur einen einzigen Mitarbeiter nachvollziehbar offengelegt. Schließlich habe die Beklagte den Startbaustein nach der AV 2004 falsch berechnet. Sie lege für den Abzug der ab dem 01.01.2004 zu erreichenden Rente nach der AV 2004 unzutreffend das 65. Lebensjahr zu Grunde, was den Abzugsbetrag erhöhe, während sie der nach der SPA 1994 ermittelten fiktiven Rente nach dem LP 1995 das 62. Lebensjahr zu Grunde lege. Bei korrekter Berechnung erhöhe der Startbaustein sich um 167,08 Euro, d.h. insgesamt 2.108,69 Euro. Dies ändere aber nichts daran, dass die Rente auch bei Berücksichtigung des umgerechneten Kapitals noch niedriger sei als nach dem LP 1995. Sie betrage dann 2.498,74 Euro (2.108,69 Euro + 390,05 Euro). § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 2004/20 sähen kein Wahlrecht vor. Es gehe vielmehr um einen externen Anbieter und somit nicht um ein Wahlrecht zur Rentenzahlung durch den Arbeitgeber. Hinzu komme, dass der Chemiepensionsfonds wegen der nicht erfüllten Renditeerwartungen auf Veranlassung der Beklagten beitragsfrei gestellt worden sei. Und zu den angeblichen Kapitalanlagemöglichkeiten sei auszuführen, dass die Umschichtung in den Wertsicherungsfonds ihn mehr als 14.000,00 Euro an Überschussbeteiligung gekostet habe. Nicht zuletzt wegen der Abschluss- und Verwaltungskosten beinhalte die Möglichkeit einer Übertragung der Kapitalleistung in den Chemiepensionsfonds kein gleichwertiges Wahlrecht. Zu berücksichtigen sei weiter, dass mehr als ein Vierteil seiner laufenden Rente kapitalisiert worden sei. Wirtschaftliche Gründe auf Seiten der Beklagten fehlten. Die Bilanzierungsvorteile alleine reichten nicht. Seine individuelle Leistung sei nicht verbessert worden. Einen belastbaren Beleg für eine gewinnbringende Kapitalanlage liefere die Beklagte ohnehin nicht. Für ein Viertel der Betriebsrente habe sie einseitig das Langlebigkeitsrisiko auf ihn verlagert. Für den Kapitalanteil, für den der Pfändungsschutz fehle, falle die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG weg. Zudem erhöhe sich die Steuerlast. Der Krankenkassenbeitrag sei auf die Kapitalleistung höher. All dies lasse sich mit dem Vereinheitlichungssinteresse nicht begründen. Hinzu komme, dass die Rentenschwelle von 48.000,00 Euro aus der AV 2004 seit 2004 nicht angepasst worden sei. Da aus dem darüber liegenden Einkommensteil das Alterskapital gebildet werde, werde der prozentuale Kapitalanteil im Laufe der Zeit immer höher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu 2) zu Recht entsprochen hat. Dieser ist zulässig und begründet. I.Der Klageantrag zu 2) ist als Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 1.Der Klagantrag bezieht sich zunächst auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. a)Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.10.2020 - 3 AZR 410/19, juris Rn. 49; BAG 26.01.2021 - 3 AZR 139/17, juris Rn. 28). b)So liegt es hier. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Versorgungsfall auf der Grundlage der Zusage vom 24.01.2000 geschuldete Betriebsrente sich weiterhin nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 richtet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Versorgungsfall eine Betriebsrente auf dieser Grundlage zu gewähren. Mit dem Versorgungsfall meint der Kläger keinen Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrags. Dieses ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Begehren verfolgt der Kläger, auch ausweislich der Berufungserwiderung, nicht weiter. Vielmehr befand der Kläger sich im Zeitpunkt des Kammertermins am 09.02.2022 weiterhin in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, dass nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung bis zum 31.01.2023, d.h. bis zur Vollendung von 65 Lebensjahren und 11 Lebensmonaten durch den Kläger, fortgesetzt werden sollte. Gemeint ist in dem Antrag mithin der reguläre Versorgungsfall auf der Grundlage der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. 2.Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung mit dem Antrag zu 2) besteht, weil die Beklagte in Abrede stellt, im Versorgungsfall zur Gewährung einer Betriebsrente gemäß der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 verpflichtet zu sein. Sie erachtet die Ablösung dieser Versorgungsordnung durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 für wirksam. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Dies ist unerheblich (BAG 19.11.2019 - 3 AZR 332/18, juris Rn. 14). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (BAG 15.01.2013 - 3 AZR 169/10, juris Rn. 23). II.Der Klageantrag zu 2) ist begründet, weil die Betriebsrente des Klägers sich nach wie vor nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 und nicht nach der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 richtet. Die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 hat die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 aufgrund der vorgenommenen Teilkapitalisierung der Betriebsrente nicht rechtwirksam abgelöst. 1.Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 24.01.2000 keine individuelle Zusage nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 erteilt hat, sondern eine solche nach dem jeweils bei ihr für die leitenden Angestellten gelten Versorgungsregeln. Die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 konnte deshalb grundsätzlich nach dem Ablöseprinzip durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 abgelöst werden. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu B.I.1. der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 2.Das Arbeitsgericht hat begründet, warum in Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas für die Ablösung von Versorgungsordnungen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen bzw. hier Sprecherausschussvereinbarungen des Bundesarbeitsgerichts weder ein Eingriff auf der ersten noch auf der zweiten Stufe gegeben ist. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu B.I.2.a. bis B.I.2.b.bb.(2)(cc) auf den Seiten 18 bis 21 wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes anzuführen: a)Es liegt zunächst kein Eingriff auf der ersten Stufe vor. Für die Berechnung des erdienten Teilbetrags am Ablösestichtag 31.12.2003 gilt gemäß § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG § 2a Abs. 2 BetrAVG nicht, weil es um Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2018 geht. Es bleibt deshalb bei der Veränderungssperre des § 2a Abs. 1 BetrAVG. Unabhängig davon war das Versorgungssystem der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 vor dem 20.05.2014 (§ 30 g Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) für neue leitende Angestellte geschlossen (§ 2 SPA 2004). Zutreffend war deshalb gemäß § 6 Abs. 6 LP 1995 für die variable Rente gemäß § 6 LP 1995 auf den Durchschnitt des Gehalts des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 3 LP 1995 aus dem Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003, d.h. auf 6.509,00 Euro abzustellen. Da bei dem Kläger bei dem Erreichen der damaligen festen Altersgrenze von 65 Jahren die maximale Anzahl von 30 Dienstjahren (§ 6 Abs. 2 LP 1995) zu berücksichtigen war, betrug die variable Rente gemäß § 6 Abs. 1 LP 1995 fiktiv 977,00 Euro (6.509,00 Euro x 0,15). Hinzu kommt die Festrente der Pensionsgruppe 1 (Stand 01.01.2003) in Höhe von 859,00 Euro gemäß der Anlage zum LP 1995 gültig ab dem 01.04.2003. Dies ergibt insgesamt fiktiv 1.836,00 Euro. Dies ist gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers zu quotieren, d.h. bis zum 28.02.2022. Es ergibt sich so ein zeitratierlicher Faktor von 0,4604 (186/404). Von diesem Rechenergebnis geht das Arbeitsgericht zutreffend aus, auch wenn es im Text unzutreffend den 31.01.2023 anstelle des 28.02.2022 angegeben hat. 1.836,00 Euro x 0,4604 ergibt 845,29 Euro. Hinzu kommt ein Weihnachtsgeldzuschlag von 1/12 von 25 % von 845,29 Euro oder 1/48 von 845,29 Euro, d.h. 17,61 Euro. Dies ergibt insgesamt auf der ersten Stufe einen im Zeitpunkt der Ablösung am 31.12.2003 erdienten Besitzstand von 862,90 Euro monatlich. Die Obergrenze des § 9 LP 1995 kommt gemäß § 5 Abs. 4 SPA 2004 nicht zu Anwendung. Unabhängig davon bestehen ohnehin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Reduzierung durch die Obergrenze in § 9 LP 1995 ergibt. In den erdienten Besitzstand von 862,90 Euro, gerundet 863,00 Euro, wird durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 nicht eingegriffen, weil dem Kläger selbst nach der für ihn ungünstigeren Startbausteinberechnung der Beklagten eine laufende monatliche Rente von 1.910,20 Euro zusteht. b)Nichts anderes gilt für die zweite Stufe. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik scheidet ebenfalls aus. aa)Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich in § 6 Abs. 1 LP 1995 eine Gehaltsdynamik befindet, die sich auf die variable Rente bezieht. Für die Festrenten fehlt es hingegen an einer Dynamik im Sinne eines Automatismus, auf den die Arbeitnehmer vertrauen durften (vgl. dazu BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68). Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LP 1995 die Pensionsgruppen jährlich fortgeschrieben werden und sich dies an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für leitende Angestellte orientieren soll, wird damit eine Dynamik aufgrund des Gleichlaufs von Gehaltsentwicklung und Pensionsgruppen gerade verhindert (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68). Die in § 5 Abs. 2 Satz 5 LP 1995 vorgesehene Überprüfung der Höhe der jeweiligen Festrente konnte kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründen. Es handelt sich lediglich um eine Überprüfung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und der Belange der Mitarbeiter. Einen Automatismus begründet dies nicht. Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Kläger durch seine individuelle Gehaltsentwicklung in eine andere Pensionsgruppe hineingewachsen ist (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68). bb)Letztlich kann als dies offen bleiben. Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik scheidet nämlich offensichtlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn man auf die fiktive Betriebsrente nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 abstellt. (1)Geht man mit dem Kläger davon aus, dass er aufgrund seiner Gehaltsentwicklung in den oberen Bereich der Pensionsgruppe II hingewachsen ist (Berechnung I.-Pension ("Ruhegeld") als Anlage zur Klageschrift Bl. 70), ist für die obige Berechnung eine Festrente von 1.205,00 Euro anstelle von 859,00 Euro zu Grunde zu legen. Weitere Steigerungen gemäß § 5 Abs. 2 LP 1995 sind wie ausgeführt, nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommt ausgehend von dem 36-Monatsdurchschnitt von 9.498,43 Euro (01.02.2020 bis 31.01.2023) und 15% davon der Betrag von 1.424,76 Euro an variabler Rente. Bereits das Arbeitsgericht hat den Kläger auf Seite 27 seines Urteils darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass er zuletzt ein tatsächlich höheres Gehalt erzielt hätte. 1.205,00 Euro und 1.424,76 Euro ergeben 2.629,76 Euro. Dieser Betrag x 0,4604 ergibt 1.210,74 Euro. Hinzu kommt ein Weihnachtsgeldzuschlag von 1/48, d.h. 25,22 Euro. Dies ergibt insgesamt 1.235,96 Euro monatlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Reduzierung durch die Obergrenze in § 9 LP 1995 ergibt, sind nicht ersichtlich. In diese Dynamik wird aufgrund der oben bereits mitgeteilten laufenden Betriebsrente nach der AV 2004 von monatlich 1.910,20 Euro nach Startbausteinberechnung der Beklagten ersichtlich nicht eingegriffen. (2)Nichts anderes gilt, wenn man auf die mit den Faktoren in § 4 Abs. 4 SPA 2004 seitens der Beklagten berechnete Betriebsrente nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 im Rahmen der Startbausteinberechnung abstellt. Danach ergibt sich eine laufende Gesamtbetriebsrente von 2.685,00 Euro. Auf Anlage 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2019 wird Bezug genommen. Der Streit der Parteien bei der Startbausteinberechnung bezieht sich dabei auf den von 2.685,00 Euro abzuziehenden Betrag und ist hier deshalb zunächst unerheblich. 2.685,00 Euro x 0,4604 ergibt monatlich 1.236,14 Euro. Der über den Betrag von 863,00 Euro hinausgehende Betrag ist der sich nach der Startbausteinberechnung ergebende Anteil der Dynamik der mit den Faktoren in § 4 Abs. 4 SPA 2004 berechneten Betriebsrente nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. Die oben genannten voraussichtlichen laufenden Renten je nach Startbausteinberechnung übersteigen den Betrag von 1.236,14 Euro deutlich. Insoweit ist es auch unerheblich, dass bei der Berechnung des Startbausteins für die SPA 1995 i.V.m. der LP 1995 seitens der Beklagten gemäß § 4 Abs. 7 SPA bis zum 62. Lebensjahr gerechnet worden ist. Der Kläger hatte die maximale Prozentzahl bereits aufgrund erfüllter 30 Dienstjahre gemäß § 6 Abs. 1 LP 1995 erreicht. Eine weitere Hochrechnung bis zum 65. Lebensjahr mit dem individuellen Gehaltstrend von 1,50 % und dem allgemeinen Trend von 3,0% ändert im Ergebnis nichts. Die Festrente würde um weitere 3,5% erhöht auf 1.128,15 Euro und das Gehalt des Klägers um weitere 6 % auf 10.880,90. 15 % davon sind 1.623,14 Euro. Addiert zu 1.128,15 Euro ergibt dies 2.760,28 Euro. Zzgl. 1/48 an Weihnachtsgeld (57,51 Euro) ergibt sich ein Betrag von 2.817,79 Euro. 2.817,79 Euro x 0,4604 ergibt 1.297,32 Euro. Ein Eingriff in die Dynamik scheidet ersichtlich aus. (3)Nichts anderes ergibt sich, wenn auf die von der Beklagten durchgeführte Vergleichsrechnung bis zum 65. Lebensjahr und 11 Monaten abstellt. Diese ergibt eine fiktive Betriebsrente nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 von 2.605,95 Euro. 2.605,95 Euro x 0,4604 ergibt 1.199,77 Euro. Und selbst wenn man den Betrag des Klägers aus dem ursprünglichen erstinstanzlichen Hauptantrag zu 1.a. von monatlich 3.117,00 Euro zu Grunde legen wollte, änderte sich nichts. Ausgehend von dem zeitratierlichen Faktor von 0,4604 müsste die anteilige nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 erdiente Betriebsrente einschließlich erdienter Dynamik den Betrag von 4.149,00 Euro (1.910,20 Euro : 0,4604) übersteigen, wenn man die Startbausteinberechnung der Beklagten zu Grunde legt. Bereits dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Letztlich stand zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug auch nicht mehr im Streit, dass es an einem Eingriff auf der ersten oder zweiten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas fehlt. 3.Die Kammer lässt offen, ob ein Eingriff auf der dritten Stufe in die dienstzeitabhängigen Zuwächse gegeben ist und ein solcher Eingriff ggfs. gerechtfertigt wäre. Unabhängig davon hat die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 hat die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 aufgrund der vorgenommenen Teilkapitalisierung der Betriebsrente nicht rechtswirksam abgelöst. Diese Umstellung bedarf losgelöst von dem dreistufigen Prüfungsschema einer eigenständigen Rechtfertigung. Daran fehlt es, so dass die Umstellung unwirksam ist und für den Kläger die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 maßgeblich bleibt. a)Zunächst liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine rechtfertigungsbedürftige Teilkapitalisierung der Betriebsrente des Klägers vor. aa)Die Umstellung auf eine Kapitalleistung ist allerdings ohne weiteres zulässig, wenn dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, zusteht (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 72; BAG 19.03.2019 - 3 AZR 201717, juris Rn. 143). Ebenso wäre es - so das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 15.05.2012 a.a.O. - unbedenklich, wenn die bei Ausscheiden der dortigen Klägerin mit Ablauf des 31. März 2009 bestehende Anwartschaft auf die Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 und damit keine auf eine Kapitalleistung gerichtete Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 gegeben wäre, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der GBV Übergang 1995 der Höhe nach nicht unterschreiten würde. Auch in diesem Fall läge gerade keine Kapitalisierung einer Rentenanwartschaft vor. bb)Ein Wahlrecht im o.g. Sinne enthält die AV 2004 auch in der letzten Fassung der AV 2004/20 nicht. Es ergibt sich weder aus § 22 Abs. 4 AV 2004 noch aus § 22 Abs. 5 AV 2004/20. Richtig ist, dass die beiden Bestimmungen bezogen auf das Alterskapital eine Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers vorsehen. Soweit darin eine Verratung in maximal fünf Jahresraten vorgesehen ist, handelt es sich schon nicht um ein Wahlrecht, das auf die Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist. Es geht lediglich um die Zahlung des Kapitalbetrags in mehreren Raten, was an der Kapitalleistung als solcher nichts ändert (vgl. dazu BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 80 zweiter Satz). Die Möglichkeit, das Alterskapital im Versorgungsfall auf den Chemiepensionsfonds zu übertragen, stellt ebenfalls kein von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen unabhängiges Wahlrecht auf eine laufende Rente dar. Es handelt sich zunächst um einen Wechsel des Zahlungsschuldners. Nicht die Beklagte verspricht dann eine Rente, sondern der Chemiepensionsfonds. Es fehlt auch jede weitere inhaltliche Bestimmung in der AV 2004 dazu, nach welchen Grundsätzen aus dem Alterskapital eine laufende Rente gebildet wird. Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Chemiepensionsfonds. Ist nicht rechtlich in der AV 2004 abgesichert, dass eine Umwandlung des Alterskapitals zumindest nach den Rentenfaktoren der AV 2004 im Sinne einer Wertgleichheit erfolgt, besteht schon von den rechtlichen Voraussetzungen her kein Wahlrecht im o.g. Sinne. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Chemiepensionsfonds die laufende Rente tatsächlich versicherungsmathematisch wertgleich berechnen würde. Unabhängig davon bestehen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger hat aufgezeigt, dass es sich um keine wertgleiche Betriebsrentenberechnung handelt und eine Vergleichsberechnung bei der S.-Versicherung eingeholt. Es kann dahinstehen, ob diese wirklich zutreffend ist. Die Beklagte hat sich darauf nicht eingelassen und trotz des Sachvortrags des Klägers keine Berechnung des Chemiepensionsfonds nach den für diesen geltenden vertraglichen Bestimmungen vorgelegt, aus der ersichtlich wäre, welche Betriebsrente für den Kläger sich bei Anwendung dieser vertraglichen Regelungen ergeben würde. Ein voraussetzungsloser und vor allem inhaltsgleicher Anspruch auf eine Rentenleistung in Form eines Wahlrechts ist dem Kläger damit gemäß § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 AV 2004/20 nicht zugesagt. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff auch nicht deshalb aus, weil in die zeitratierlich zum Ablösestichtag am 31.12.2003 bereits erdiente Anwartschaft von 863,00 Euro nicht eingegriffen wird. So versteht die erkennende Kammer die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 (- 3 AZR 11/10, juris) nicht. Dass das Bundesarbeitsgericht von der Rentenanwartschaft der dortigen Klägerin spricht, liegt allein daran, dass der Versorgungsfall für diese noch nicht eingetreten und außerdem die Klägerin vorzeitig ausgeschieden war. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei in Rn. 72 der Entscheidung vom 15.05.2012 (a.a.O.; vgl. auch Rn. 28 und Rn. 26) auf die bei Ausscheiden der Klägerin am 31.03.2009 bestehende Anwartschaft abgestellt und nicht auf eine solche im Ablösezeitpunkt von der dortigen GBV 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998. Wenn diese Anwartschaft auf Garantierente nach Nr. 3.1. GBV Übergang KKP 1998 die zu diesem Zeitpunkt (d.h. 31.03.2009) gegebene Altanwartschaft nach der dortigen GBV Übergang 1995 der Höhe nach nicht unterschreite, liege - so das Bundesarbeitsgericht - keine zu rechtfertigende Kapitalisierung vor. Verglichen hat das Bundesarbeitsgericht mithin die vollständigen sich nach beiden Leistungsplänen bis zum Ausscheiden der dortigen Klägerin maßgeblichen Rentenleistungen, bei denen es sich für diese im entschiedenen Fall (noch) um Anwartschaften handelte. Die dem hiesigen Kläger bei Fortbestand der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehende laufende Betriebsrente übersteigt die sich auf der Grundlage der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 ergebende laufende Betriebsrente. Dies ergibt sich auf der Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen, und zwar selbst dann, wenn man zutreffend den höheren Startbaustein gemäß § 4 Abs. 7 SPA 2004 zu Grunde legt, der sich aus der Berechnung des Klägers ergibt. (1)Als Sprecherausschussvereinbarung ist die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 wie eine Betriebsvereinbarung auszulegen (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 24). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25.01.2022 - 3 AZR 357/21, juris Rn. 26). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Startbaustein gemäß § 4 Abs. 7 SPA 2004 so zu berechnen, dass sowohl für die Berechnung der erreichbaren vorgezogenen Altersrente nach der Altzusage als auch für die ab dem 01.01.2004 erreichbare vorgezogenen Altersrente nach der AV 2004 auf die Altersrente mit dem Lebensalter 62 abzustellen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 1 SPA 2004. Dieser stellt für beide Berechnungsposten auf die Altersrente im Alter 62 ab. Aus dem Begriff der "erreichbaren" Rente ergibt sich nichts anderes. Eine Berücksichtigung etwaiger vertraglicher Regelungen des Klägers in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags oder aber anderer vergleichbarer leitender Angestellter sieht die Vergleichsberechnung in § 4 Abs. 7 Satz 1 SPA 2004 nicht vor. Verglichen werden die Altersrente nach der Altzusage und diejenige nach der AV 2004, nicht aber weitere vertragliche Vereinbarungen. Auch die Definition des Startbausteins in § 3 Abs. 6 SPA 2004 nimmt keinen Bezug auf etwaige vertragliche Regelungen. Vielmehr soll der Startbaustein grundsätzlich die auf der Grundlage der Altzusage erworbene Anwartschaft repräsentieren. Altzusagen sind gemäß § 3 Abs. 2 SPA zwar alle Pensionszusagen und Pensionsverträge unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage, die aber zusätzlich ("und") in den nachfolgenden Paragraphen der SPA 2004 in Bezug genommen werden müssen. Dies ist in § 5 Abs. 4 für die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 erfolgt (bezeichnet als "Ablösung 4"), nicht aber für eine etwaige vertragliche Regelung in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags des Klägers. Diese bleibt vielmehr - wie von der Beklagten zutreffend angeführt - von der Ablösung unberührt. In den Berechnungsschritten in § 4 Abs. 7 SPA 2004 ist sie nicht vorgesehen. Dafür, dass bei dem Vergleich sowohl für die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 als auch für die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 jeweils - wie in § 4 Abs. 7 Satz 1 AV 2004 geregelt - die Altersrente mit Lebensalter 62 maßgeblich sein soll, spricht auch § 4 Abs. 7 Satz 2 SPA 2004. Dort wird anders als in Satz 1 ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr abgestellt. Etwaige andere Vorstellungen der Betriebsparteien haben in der SPA 2004 angesichts des oben gefundenen Auslegungsergebnisses keinen - auch nicht im Wort "erreichbar" - Anklang gefunden. (3)Auf der Grundlage des dargestellten Verständnisses von § 4 Abs. 7 SPA 2004 ergibt sich ein Starbaustein in Höhe von 18.829,80 Euro (1.569,15 Euro x 12 gemäß der der Beklagten vom Arbeitsgericht aufgegebenen Berechnung gemäß Anlage 18 zum Schriftsatz vom 05.06.2020, Bl. 780 ff. d.A.) anstelle von 16.824,84 Euro (1.402,07 Euro x 12 gemäß der Berechnung der Beklagten gemäß Anlage 10 zum Schriftsatz vom 21.11.2019, Bl. 525 ff. d.A.). Hinzu kommen auf der Grundlage der AV 2004 weitere Rentenbausteine von 2.470,12 Euro, was insgesamt 21.299,92 Euro ergibt. Berücksichtigt man den Zuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AV 2004 für die Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem 62. Lebensjahr von 47 x 0,4 %, d.h. den Faktor 1,188, ergibt sich ein Jahresbetrag von 25.304,30 Euro. Dies ergibt eine monatliche Betriebsrente von 2.108,69 Euro (so auch der Hilfsantrag des Klägers zu 3 b). (4) Dies ist weniger als die laufende Betriebsrente, welche der Kläger bei fiktiver Anwendung der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 im Versorgungsfall (voraussichtlich) erhalten würde. Die Kammer hat dabei zu Gunsten der Beklagten anstelle von noch 2.605,95 Euro erstinstanzlich die von dieser zuletzt ermittelten Betriebsrente von 2.603,24 Euro berücksichtigt, welche die tatsächliche Gehaltsentwicklung des Klägers nach 2020 berücksichtigte (Seite 7 der Berufungsbegründung vom 11.08.2021). Da die laufende Betriebsrente nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 geringer ist als die laufende Betriebsrente nach der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 - sie liegt 494,55 Euro und damit 19 % niedriger -, ist eine Teilkapitalisierung gegeben, die zur Überzeugung der Kammer einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf. b)Eine Rechtfertigung für die durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 vorgenommene Teilkapitalisierung der Betriebsrente des Klägers ist nicht gegeben. Es bleibt deshalb bei der Betriebsrente gemäß der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. aa)Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bzw. wie hier Sprecherausschussvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 74). Dabei kann das auf Eingriffe bezogene dreistufige Prüfungsschema nicht übertragen werden. Eine Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung stellt für sich genommen keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 75). bb)Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind. (1)Aus der hinter § 3 BetrAVG stehenden Wertung ergibt sich, dass das Gesetz das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers bewertet, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 77). (2)Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu einer Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 78 f.). Davon geht das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich aus. Mit der Zusage laufender Versorgungsleistungen bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Diese Risikoübernahme ist der Versorgungszusage immanent (BAG 30.09.2014 - 3 AZR 402/12, juris Rn. 23). (3)Zu berücksichtigen sind weiter Nachteile betreffend den Pfändungsschutz und im Hinblick auf die Steuerlast (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 80 f.). (4)Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 82). (5) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 83). (6)Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zu Gunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zu Gunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 84). cc)Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Vollkapitalisierung, sondern auch dann, wenn lediglich ein Teil der Betriebsrente kapitalisiert wird. Die aufgezeigten Nachteile und Gefahren für den Betriebsrentner bestehen auch bei einer Teilkapitalisierung. Dies lässt sich bereits der gesetzgeberischen Wertung des § 3 BetrAVG entnehmen, die insoweit keine Ausnahme oder Differenzierung zulässt. Der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Gedanke, den Arbeitnehmer vor sich selbst zu schützen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Auflage 2018, § 3 BetrAVG Rn. 2) gilt auch, wenn nur ein Teil der Betriebsrente betroffen ist. Es besteht das grundsätzliche Risiko, dass dieser Teil der für den dauerhaften Lebensunterhalt vorgesehenen Rente vorzeitig für andere Ausgaben verwendet wird. Betriebsrenten sollen dem Betriebsrentner aber bis zum Lebensende erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/2150, S. 52). Das Langlebigkeitsrisiko wird ebenfalls zumindest hinsichtlich des betroffenen Teils der Betriebsrente vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagert. Auch eine Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG findet bezogen auf den kapitalisierten Teil nicht mehr statt. dd)In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einer ausreichenden Rechtfertigung für die durch die SPA 2004 i.V.m der AV 2004 vorgenommene Teilkapitalisierung. Die Abwägung der oben dargestellten Interessen der beiden Parteien bezogen auf die vorgenommene Teilkapitalisierung fällt zu Lasten der Beklagten aus. Das Interesse der Beklagten an der Umstellung auf eine Teilkapitalisierung mit der SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 überwiegt das Interesse des Klägers an dem vollständigen Erhalt seiner Rentenleistung nicht erheblich (vgl. insoweit BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 83). Dies ergibt sich im Einzelnen insbesondere aus Folgendem: (1)Zunächst ergeben sich für die Beklagte keine wirtschaftlichen Gründe, weil diese jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage wäre, die Kosten für die bisherigen Betriebsrentenleistungen nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 aufzubringen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Darauf hat der Kläger mehrfach hingewiesen und dies macht die Beklagte als Grund für die Umstellung auf die SPA 2004 i.V.m. dem LP 1994 auch nicht geltend. Dies belegt im Übrigen die Präambel der SPA 2004. Es geht darum, die Komplexität der der bisherigen unterschiedlichen Pensionssysteme zu vereinheitlichen, weil die 200 verschiedenen Systeme durch hohe Komplexität und administrativen Aufwand gekennzeichnet seien. Es geht um die Schaffung eines einheitlichen Pensionssystems als künftiger Standard. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Kapitalelemente und eine teilweise externe Finanzierung eine Flexibilisierung für den Mitarbeiter als auch eine weitere Verminderung des Langlebigkeitsrisikos für die Beklagte erreicht werden sollen. Darum, dass die Beklagte die Kosten für die bisherigen Betriebsrentensystem nicht mehr aufbringen könnte, geht es nicht. Darauf hat sich die Beklagte nicht berufen und dementsprechend hierzu auch nichts vorgetragen. (2)Richtig ist allerdings, dass mit der Teilkapitalisierung Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung der Betriebsrentenleistungen verbunden sind. Hinzu kommt, dass bei dem Kapitalbaustein eine teilweise Finanzierung durch Überschussanteile erfolgen soll. Dies sind Aspekte, auf welche die Beklagte zutreffend hingewiesen hat und die auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig sind. (3) Der SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 liegt darüber hinaus das auch von der Beklagten im Prozess angeführte Vereinheitlichungsinteresse zu Grunde. Zutreffend ist, das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann. Einer besonderen Rechtfertigung des Vereinheitlichungsinteresses bedarf es nicht (BAG 14.07.2015 - 3 AZR 483/04, juris Rn. 62; BAG 19.03.2019 - 3 AZR 201/17, juris Rn. 136). Hinzu kommt, dass es nachvollziehbar ist, wenn die Beklagte die unternehmensinterne Mobilität fördern und vereinfachen will. Dieses Vereinheitlichungsinteresse kann aber nicht zur Rechtfertigung der Teilkapitalisierung herangezogen werden. Es ist insoweit schlicht neutral. Unstreitig gab es bislang keine Versorgungsordnung bei der Beklagten mit Kapitalelementen. Und schließlich muss die inhaltliche Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen (BAG 19.03.2019 a.a.O. Rn. 136). Dies ist zwar grundsätzlich der Fall, weil eine einheitliche Versorgungsordnung mit einer Teilkapitalisierung zu einem einheitlichen Versorgungssystem führt. Anderseits bedingt hier das Vereinheitlichungsinteresse die Teilkapitalisierung nicht. Es gab sie vorher in keinem der zu vereinheitlichenden Versorgungssysteme. Eine Vereinheitlichung ist mithin sowohl mit als auch ohne Teilkapitalisierung möglich. Das Vereinheitlichungsinteresse ist im Hinblick auf die durch die SPA 2004 i.V.m. dem LP 1994 eingeführte Teilkapitalisierung schlicht neutral. Es rechtfertigt diese nicht, steht ihr aber auch nicht entgegen. (4)Die Beklagte beruft sich zur Überzeugung der Kammer zu Unrecht darauf, dass sie den Dotierungsrahmen angehoben hat. Dieser ist nicht angehoben worden. Zu Unrecht bezieht die Beklagte insoweit die Überschussbeteiligung mit ein. Bereits rein sprachlich handelt es sich bei dem Dotierungsrahmen um diejenigen Mittel, welche der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellt. Dementsprechend formuliert das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Mitbestimmung z.B., dass "der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt". Ein entsprechendes Verständnis findet sich im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung. So soll durch Altersgrenzen ein bestimmter Dotierungsrahmen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sichergestellt werden. Legitimes Ziel solcher Altersgrenzen sei es, den Versorgungsaufwand zu begrenzen (BAG 26.04.2018 - 3 AZR 19/17, juris Rn. 37). Auch hier kommt zum Ausdruck, dass es bei dem Dotierungsrahmen um den Versorgungsaufwand für den Arbeitgeber geht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht für die Frage, ob der Dotierungsrahmen aufgrund einer Änderung der Rechtslage um 50% überschritten wurde, auf einen Barwertvergleich abgestellt. Maßgebend seien dabei die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (BAG 19.02.2008 - 3 AZR 290/06, juris Rn. 30). Die rechtlich zu beurteilende Frage, inwieweit Überschussanteile für den Dotierungsrahmen heranzuziehen sind, ist damit aber nicht beantwortet. Es mag zutreffen, dass Überschussanteile bei einem rein versicherungsmathematischen Barwertvergleich zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist aber, dass die Überschussanteile nicht garantiert sind. Dies ergibt sich hier ausdrücklich aus § 15 Abs. 4 Satz 2 AV 2004, der die Überschussbeteiligung der fiktiven Anteile des Klägers am Fondsvermögen definiert und ausdrücklich im letzten Halbsatz klarstellt, dass diese nicht garantiert sind. Die verbindliche Zuteilung erfolgt erst zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls, wenn nicht, was die Firma entscheidet, diese bereits vor dem Versorgungsfall eine Zuteilung vorgenommen hat. Maßgeblich ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 AV 20034 im Grundsatz das Fondskapital auf der Grundlage des fiktiven Anteilsbestands nach dem Stand des Fondsvermögens nach Maßgabe des Börsenschlusskurses am ersten auf den Tag des Versorgungsfalls folgenden Handelstag. Es handelt sich rechtlich mithin um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters, an einer Überschussbeteiligung zu partizipieren. Diese ist nicht im Sinne eines Anspruchs garantiert. Zwar wendet die Beklagte für die Erwirtschaftung des Überschusses Kapital auf. Der Überschuss ist aber nichts anderes als der mit diesem Kapital durch die Anlage seitens des Treuhänders nach den Anlagerichtlinien erwirtschaftete Ertrag. Das diesbezügliche Anlagerisiko liegt vollständig bei dem Arbeitnehmer. Dies belegt auch § 20 Abs. 4 Satz 4 AV 2004, wonach betreffend die dort genannte Schlussrate eine negative Wertentwicklung zu Lasten des Arbeitnehmers und eine positive Wertentwicklung zu dessen Gunsten geht. Mit einer solchen rechtlich nur als Chance zu verstehenden Position, die versicherungsmathematisch nach Erfahrungswerten zu bewerten sein mag, kann zur Überzeugung der Kammer keine Anhebung des Dotierungsrahmens begründet werden, welche die teilweise Abkehr von einer laufenden zu einer Kapitalleistung rechtfertigt. Die Beklagte hat bei der gebotenen rechtlichen Betrachtung den Dotierungsrahmen nicht angehoben. Das von der Beklagten zur Akte gereichte Privatgutachten, das zu einer Anhebung des Dotierungsrahmens von insgesamt 14,1 % bzw. 12,2 % in der Zusagegruppe F des Klägers gelangt, hat die Überschussbeteiligung mit eingerechnet. Dass der Dotierungsrahmen ohne die Berücksichtigung der Überschussbeteiligung angehoben worden ist, hat die Beklagte trotz mehrfacher Rüge des Klägers, dass die Überschussanteile nicht zu berücksichtigen seien, weder behauptet noch konkret dazu vorgetragen. Sie ist durchgängig bei ihrem Standpunkt geblieben, die Überschussbeteiligung sei mit zu berücksichtigen. Dies ist - wie ausgeführt - aus den genannten Gründen unzutreffend. Eine Anhebung des Dotierungsrahmens ergibt sich auch aus der SPA 2004 nicht. Auf ein solches wird in der Präambel der SPA 2004 nicht abgestellt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und der Sprecherausschuss die Anhebung des Dotierungsrahmens verhandelt und geprüft haben (vgl. insoweit BAG 19.03.2019 - 3 AZR 201717, juris Rn. 139). Dagegen spricht außerdem, dass vor Abschluss der SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 unstreitig keine Berechnung des Dotierungsrahmen durchgeführt wurde. Die Beklagte hat diesen versicherungsmathematisch erst anlässlich dieses Verfahrens berechnen lassen. Mangels Feststellung des Dotierungsrahmens bei Abschluss der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 kann daher nicht auf einen Beurteilungsspieleraum und eine Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. dazu BAG 19.03.2019 a.a.O. Rn. 139) abgestellt werden. Die von der Beklagten in erster Instanz (Seite 5 des Schriftsatzes vom 09.08.2019) vorgetragenen bilanziellen Rückstellungen sind aufgrund des dafür steuerrechtlichen Ansatzes nicht maßgeblich. Deren Ansteigen kann andere Gründe als die Anhebung des Dotierungsrahmens haben. (5)Richtig ist, dass ein Anzeichen sowohl für ein Bedürfnis für eine Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein kann, wenn ihr der Betriebs- oder Personalrat zugestimmt haben (BAG 16.02.2010 - 3 AZR 181/08, juris Rn. 73). Dies wird hier allerdings dadurch relativiert, dass die Betriebsparteien damals keinen Dotierungsrahmen ermittelt haben. Mit dieser Einschränkung würdigt die Kammer dies gleichwohl als Indiz zu Gunsten der Beklagten. (6)Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt für den Kläger keine so wesentliche individuelle Leistungsverbesserung vor, welche die ablösende Teilkapitalisierung durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 zu rechtfertigen vermag. (6.1.)Die Kammer ist dabei zunächst der Ansicht, dass maßgeblich nicht auf den Ablösezeitpunkt abzustellen ist, sondern - wie bei endgehaltsbezogenen Zusagen - erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls beurteilt werden kann, welche Versorgungsordnung günstiger ist (BAG 11.12.2021 - 3 AZR 128/01, juris Rn. 36; BAG 16.06.2015 - 3 AZR 549/13, juris Rn. 22). Die ergibt sich daraus, dass die tatsächlich dem Kläger zufließende Überschussbeteiligung bei der Frage der Leistungsverbesserung zu berücksichtigen ist. Wie hoch diese tatsächlich ist, kann gemäß § 14 Abs. 4 AV 2004 erst im Versorgungsfall bestimmt werden. Es kann allerdings durchaus fraglich sein, ob eine Überschussbeteiligung überhaupt zu berücksichtigen sein kann, wenn diese wie hier nicht garantiert ist. Die Höhe der Altersversorgung ist dann nur begrenzt kalkulierbar. Andererseits ist auch bei einer endgehaltsbezogenen Zusage nicht von vornherein klar, wie hoch die Betriebsrente ist und die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers lässt sich ebenso wie die Gehaltsentwicklung nur schwer prognostizieren. Es kann zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht negiert werden, dass dem Arbeitnehmer mit der Überschussbeteiligung eine tatsächliche Kapitalleistung zufließt. Diese ist - anders als bei der Frage der allgemeinen Anhebung des Dotierungsrahmens - als tatsächlich dem Arbeitnehmer zufließende Leistungsverbesserung zu berücksichtigen. (6.2.)Für die Vergleichsberechnung ist zunächst von der laufenden Betriebsrente, die dem Kläger im Versorgungsfall bei zutreffender Startbausteinberechnung auf der Grundlage der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 zustehen wird, auszugehen. Dies ergibt eine monatliche Betriebsrente von 2.108,69 Euro (so auch der Hilfsantrag des Klägers zu 3 b). Auf die Ausführungen oben zu A.II.3.a.cc.(3) wird Bezug genommen. Hinzu kommt auf der Grundlage des letzten Sachvortrags der Beklagten mit Stand September 2021 ein Kapitalbausein von 117.445,75 Euro zzgl. einer Überschussbeteiligung von 39.400,00 Euro, d.h. insgesamt eine Kapitalleistung von 156.845,75 Euro. Der Kammer ist dabei bewusst, dass der Versorgungsfall des Klägers derzeit noch nicht eingetreten ist. Er liegt allerdings in sehr naher Zukunft. Das Arbeitsverhältnis soll nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung bis zum 31.01.2023 fortgesetzt werden. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Umschichtung in den risikoärmeren Wertsicherungsfonds und die zeitliche Nähe zum Versorgungsfall ist es angezeigt, diesen Wert zu Grunde zu legen. Dieser ist nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine Rente zurückzurechnen (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 84). (6.3.)Die Kammer geht dabei von den von der Beklagten vorgetragenen Rentenfaktoren aus der AV 2004 für die Rückrechnung aus. Dies ist nach ihrem Vortrag, legt man insbesondere die Heubeck-Richttafeln 1998 zum Zeitpunkt der Ablösung von der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 zur SOPA 2004 i.V.m. der AV 2004 zu Grunde, zunächst ein Rentenfaktor von 6,68%. Geht man hingegen insbesondere von den aktuellen Heubeck-Richttafeln 2018G aus, ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagten ein Faktor von 4,55 % (Anlage 3c zur AV 2004/20 Bl. 1523 d.A. und ebenso Anlage 3c zur AV 202/19, Bl. 282 d.A. jeweils zur Spalte Alter 66; Schriftsatz vom 12.11.2019 im Parallelverfahren 6 Sa 760/21 Seite 13 und Feststellung gemäß Protokoll vor der erkennenden Kammer vom 09.02.2022). Beide Werte hat die Beklagte bei weiterer Berücksichtigung des Faktors 1,188 als versicherungsmathematisch zutreffend vorgetragen. Davon hat die Kammer zunächst auszugehen und rechtlich zu bewerten, welcher der beiden Werte zu Grunde zu legen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach den oben genannten Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers abzustellen und deshalb von 4,55 % auszugehen. Maßgeblich muss sein, was dem Kläger im Ausscheidenszeitpunkt bei versicherungsmathematischer Umrechnung aus dem Kapitalbetrag an Rente zustehen würde. Andernfalls wird dem Kläger das Langlebigkeitsrisiko aufgebürdet und seine Kapitalleistung zu einer jetzt unzutreffenden veralteten Sterbetafel in eine Rente umgerechnet. Mit der auf den Ausscheidenstag abstellenden Berechnung ist das nicht vereinbar. Einen veraltet versicherungsmathematisch berechneten Rentenwert hat die Kapitalleistung für den Kläger heute nicht. (6.4.)156.845,75 Euro x 4,55 % : 12 ergibt 594,71 Euro. Wendet man zusätzlich den Faktor 1,188 an, ergibt sich eine auf der Grundlage des Beklagtenvortrags versicherungsmathematisch errechnete monatliche Betriebsrente von 706,52 Euro. Die Kammer hat den Faktor 1,188 % zu Gunsten der Beklagten angewandt, obwohl daran erhebliche Zweifel bestehen, denn die Tabelle in Anlage 3c zur AV 2004/2020 ordnet diesen Faktor dem Alter 66 und einem Rentenbeginn 66 zu. Letztlich kommt es darauf nicht an. 2.108,69 Euro + 706,52 Euro ergibt monatlich 2.815,21 Euro. Dies sind 211,97 Euro oder 8,14 % mehr als die von der Beklagten zuletzt angenommene fiktive monatliche Rente von 2.603,24 Euro nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. (7) Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass § 20 Abs. 2 AV 2004 nunmehr eine Anpassung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG in Höhe von jährlich 1% garantiere, hat die Kammer dies nicht als Verbesserung angesehen. Gleichzeitig mit dieser Regelung entfällt nämlich die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Letztlich hat die Beklagte von einer gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die im Hinblick auf die Ablösung als neutral zu bewerten ist. Sie kann bei wirtschaftlich schlechter Lage des Unternehmens Vorteile für einen Betriebsrentner bringen, bei wirtschaftlich guter Lage hingegen zu (ggfs. deutlich) geringeren Anpassungen als nach dem Verbraucherpreisindex führen. (8)Die Kammer hat die Interessen der Beklagten gewichtet und denjenigen des Klägers gegenübergestellt. Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass nach den oben genannten Ausführungen für die Systemumstellung auf Seiten der Beklagten keine Interessen vorhanden sind, die geeignet sind, ein erhebliches Überwiegen der Interessen auf Seiten des Klägers zu begründen. Bei der Bewertung verbleiben allein allgemeine und grundsätzlich immer vorliegende Gründe dahingehend, dass die Teilkapitalisierung aus Gründen der Bilanzierung und Finanzierung wünschenswert ist. Diese sind entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen aber auch unter Würdigung einer Teilkapitalisierung nicht von erheblichem Gewicht. Von einer allgemeinen Anhebung des Dotierungsrahmens kann - wie ausgeführt - nicht ausgegangen werden. Es bleibt, als letztlich gewichtigster Grund die individuell versicherungsmathematisch gegebene Anhebung der monatlichen Gesamtrentenleistung um 8,14 %. Dies begründet aber auch bei der hier vorgenommenen Teilkapitalisierung kein erhebliches Überwiegen der Interessen der Arbeitgeberin. Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich für den Kläger betreffend den Pfändungsschutz keine nennenswerten Nachteile ergeben. Die Einmalzahlung als Kapitalleistung führt hingegen auch bei der hier gegebenen Teilkapitalisierung zu einer höheren Steuerlast für den Kläger als eine laufende Rente. Es bleibt dabei, dass im Umfang der Teilkapitalisierung das (weitere) Langlebigkeitsrisiko auf den Kläger verlagert wird. Diesen muss selbst den Einmalbetrag anlegen, wenn er daraus eine laufende Rente generieren will. Entgegen der Ansicht ist hier durchaus eine versicherungsrechtliche Betrachtung angebracht, denn das Anlagerisiko wird auf den Kläger übertragen. Dies zeigt sich deutlich daran, dass das von ihm über die S. eingeholte Angebot der Umwandlung der Kapitalzahlung einschließlich Überschussbeteiligung eine monatliche Rente von 390,05 Euro ergibt. Addiert zu den 2.108,69 Euro ergibt dies monatlich 2.498,74 Euro. Dies sind 104,50 Euro oder 4,01 % weniger als die von der Beklagten zuletzt angenommene fiktive monatliche Rente von 2.603,24 Euro nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. Dies belegt, dass das Anlagerisiko nicht unerheblich ist und zu Nachteilen für den Kläger führen kann. Die Beklagte hat zwar das vom Kläger eingeholte Angebot der S. Versicherung bestritten. Dies ist indes unerheblich. Sie hat im Prozess lediglich pauschal vorgetragen, dass es auch in der Niedrigzinsphase attraktive Anlagemöglichkeiten gibt. Sie ist weiter pauschal geblieben, auch nachdem der Kläger ausdrücklich auf die Rente nach dem Chemiepensionsfonds hingewiesen hat. Welche Rente sich bei einer Anlage des Kapitalbetrags über diesen ergeben würde, hat die Beklagte trotz des diesbezüglichen Einwands des Klägers nicht vorgetragen. Die Kammer hat deshalb davon auszugehen, dass der Kläger mit dieser in der AV 2004 immerhin angesprochenen Anlageform keine Rente erzielen kann, die der Höhe nach gemeinsam mit der ihm nach der SPA 2004 zustehenden Betriebsrente diejenige nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 sicher erreicht. Hinzu kommt, dass es bezogen auf die Teilkapitalisierung gerade an einer Anpassungsprüfungspflicht fehlt und diese auch nicht an der jährlichen Anpassung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG teilnimmt. Das Inflationsrisiko wird betreffend den Kapitalteil mithin vollständig dem Kläger übertragen. Insgesamt verbleibt es dabei, dass die Interessen der Beklagten das Interesse des Klägers nicht erheblich überwiegen. B.Die Hilfsanträge zu 3) sind der Kammer aufgrund des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu 2) nicht zur Entscheidung angefallen. C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach klärungsbedürftigen Grundsätze für die ablösende Teilkapitalisierung einer Zusage auf eine laufende Betriebsrente und insbesondere die Frage der Bestimmung des Dotierungsrahmens in diesem Zusammenhang zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtBollwegKennel