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Urteil

6 Sa 760/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0211.6SA760.21.00
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Leitsätze

1. Wird ein Versprechen auf monatliche Betriebsrentenzahlungen durch eine neue Versorgungsordnung abgelöst, die neben einer niedrigeren monatlichen Betriebsrente die Zusage einer einmaligen Kapitalleistung beinhaltet, so bedarf diese Umstellung einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Es gelten insoweit im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die vollständige Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellt hat (vgl. BAG v. 15.12.2012 - 3 AZR 11/10 -). 2. Beruft sich die Arbeitgeberin darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben habe, so sind bei der gebotenen rechtlichen Bewertung Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters, an der Überschussbeteiligung (hier eines Fondsvermögens) zu partizipieren.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - Az.: 4 Ca 1656/19 - wird zurückgewiesen.

II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Versprechen auf monatliche Betriebsrentenzahlungen durch eine neue Versorgungsordnung abgelöst, die neben einer niedrigeren monatlichen Betriebsrente die Zusage einer einmaligen Kapitalleistung beinhaltet, so bedarf diese Umstellung einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Es gelten insoweit im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die vollständige Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellt hat (vgl. BAG v. 15.12.2012 - 3 AZR 11/10 -). 2. Beruft sich die Arbeitgeberin darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben habe, so sind bei der gebotenen rechtlichen Bewertung Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters, an der Überschussbeteiligung (hier eines Fondsvermögens) zu partizipieren. I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - Az.: 4 Ca 1656/19 - wird zurückgewiesen. II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Anwartschaften des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Die Beklagte ist eine börsennotierte Konsumgüterherstellerin mit Hauptsitz in E.. Sie beschäftigte deutschlandweit ca. 8.500 Mitarbeiter. Der am 06.01.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.07.1992 ist er als leitender Angestellter tätig. Der (Formular-) Anstellungsvertrag vom 01.07.1992 (Anlage K 1 zur Klageschrift) enthielt u.a. folgende Regelungen: "11. 1.Die Firma kann den Mitarbeiter nach Vollendung des 62. Lebensjahres jeweils zum Vierteljahresschluss in den Ruhestand versetzen, sofern der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt an von der Firma oder einer Versorgungseinrichtung innerhalb der I.-Gruppe eine Pension erhält oder die Firma dem Mitarbeiter bis zum Beginn der Pensionszahlung Übergangszahlungen gewährt. Die Höhe dieser Pension oder der Übergangszahlungen sollen dem Betrag entsprechen, der dem Mitarbeiter nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt hätte, zusteht. 2.Mit Vollendung des 63. und des 65. Lebensjahres des Mitarbeiters wird die Höhe der Pension in Anlehnung an vergleichbare Endgehälter erneut berechnet. 3.Im Falle der vorzeitigen Pensionierung nach Vollendung des 62. Lebensjahres übernimmt die Firma bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs auf eine Rente aus der Angestelltenversicherung oder - sofern ein solcher Anspruch nicht besteht - bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer befreienden Lebensversicherung, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, folgende zusätzliche Leistungen: a)einen angemessenen Zuschuss zur Pension, der dem mit Vollendung des 62. Lebensjahres zu beanspruchenden Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung entspricht; b)die vollen Beiträge zur Angestelltenversicherung, befreienden Lebensversicherung, Versorgungsversicherung/Kapitalzusatzversorgung und Krankenversicherung, soweit nicht ein Dritter die Beiträge entrichtet. 4.… 5.Die Firma wird den Mitarbeiter über ihre Absicht, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, mindestens 12 Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Anstellungsverhältnisses unterrichten. 6.Der Mitarbeiter kann die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres unter den gleichen vorstehend angegebenen Bedingungen verlangen, sofern er die Firma von seiner Absicht mindestens 12 Monate vorher unterrichtet. … 13. Die Firma wird den Mitarbeiter in eine Pensionsregelung einbeziehen, sofern die in den Pensionsregelungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Einbeziehung besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen. …" Die Beklagte ordnete die Positionen von leitenden Angestellten bestimmten Stufen zu. Seit dem 01.01.1999 ist der Kläger dem Management Circle (Führungskreis) II b zugeordnet. Bei der Beklagten existierte eine unter dem 14.06.1995 abgeschlossene Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für leitende Angestellte (im Folgenden: SPA 1995). Auf Grundlage der SPA 1995 gewährte die Beklagte leitenden Angestellten, die in der Positionsstufe Hay 17 bis 22 (entsprechend der aktuellen Systematik: Führungskreis II b bis I) geführt wurden und eine Funktion dieser Positionsstufen wahrnahmen (§ 1 SPA), eine Versorgung. Diese richtete sich gemäß § 3 Abs. 1 SPA für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der SPA 1995 am 01.01.1996 (§ 6 Abs. 1 SPA 1995) noch nicht im Besitz eines individuellen Pensionsvertrags waren nach Maßgabe des als Anlage der SPA 1995 beigefügten Leistungsplans vom 13.06.1995 (im Folgenden: LP 1995). In dem LP 1995 hieß es u.a.: "§ 1 Versorgungsleistungen Versorgungsleistungen im Sinne dieses Leistungsplans sind Ruhegelder (§§ 3 - 6), Witwen- bzw. Witwergelder (§ 7), Kindergelder (§ 8) und das Weihnachtsgeld (§ 10). § 2 Wartezeit (1) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht grundsätzlich nach einer Dienstzeit von 10 Jahren. … … § 3 Voraussetzungen der Zahlung eines Ruhegeldes (1) Der Mitarbeiter erhält für die Zeit, in der kein Arbeitsverhältnis mit der Firma mehr besteht, ein Ruhegeld a) wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat; b) solange er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte, … c) wenn er aufgrund einer entsprechenden Bestimmung des Anstellungsvertrages ab Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist. … § 4 Zusammensetzung des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld setzt sich aus einer Festrente (§ 5) und einer variablen Rente (§ 6) zusammen. … § 5 Festrente (1) Die Festrente richtet sich nach der Pensionsgruppe, der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Voraussetzungen der Zahlung eines Ruhegeldes angehört. (2) Die derzeit gültigen Pensionsgruppen und die zugeordneten Festrenten sind als Anlage beigefügt. Die Pensionsgruppen werden jährlich fortgeschrieben. Die Fortschreibung soll sich an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für Leitende Angestellte orientieren. Die fortgeschriebenen Pensionsgruppen werden dem Sprecherausschuss von der Geschäftsleitung jährlich mitgeteilt. Die Höhe der jeweiligen Festrente wird die Firma in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils drei Jahren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Firma und der Belange der Mitarbeiter überprüfen. (3) Die Zugehörigkeit eines Mitarbeiters zu einer Pensionsgruppe richtet sich nach den Brutto-Jahresbezügen des Mitarbeiters. Die Brutto-Jahresbezüge setzten sich aus den regelmäßigen Monatsbezügen, dem Weihnachtsgeld, einer eventuellen Sondervergütung und etwaigen Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammen. Einmalige Sonderzahlungen jeder Art, Incentives und sonstige geldwerte Vorteile (wie z.B. Gutschein für den Intern-Verkauf, Beteiligung der Firma an privaten Versicherungen) bleiben unberücksichtigt. … § 6 Variable Rente (1) Die variable Rente beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr, höchstens jedoch für 30 Dienstjahre 0,5 % des pensionsfähigen Gehaltes. (2)Als pensionsfähige Zeit gem. § 6 Absatz (1) gilt die Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung eines Ruhegeldes nach § 3 Absatz 1, frühestens jedoch ab Vollendung des 20. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. … (6)Das pensionsfähige Gehalt gem. § 6 Absatz (1) beträgt 1/36 der Summe der Beträge, die sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Brutto-Jahresbezüge (§ 5 Abs. 3) auf 12 Monate für die letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes ergeben. … § 9 Obergrenze der Versorgung (1) Das Ruhegeld i. S. d. § 4 wird um den Betrag gekürzt, um den das Ruhegeld und die standardisierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen die Obergrenze der Versorgung übersteigen. (2) Standardisierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rente, die sich aufgrund des Näherungsverfahrens ergibt, das nach den jeweiligen einkommenssteuerlichen Vorschriften für die Berechnung der Pensionsrückstellungen maßgeblich ist. … (3) Die Obergrenze der Versorgung ist 1/36 der Summe der Beträge, die sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Brutto-Jahresbezüge (§ 5 Absatz 3) auf 12 Monate für die letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes ergeben, vermindert um die in Absatz (4) genannten Abzüge. … § 10 Weihnachtsgeld Die Firma zahlt im Monat Dezember zusätzlich zu dem Ruhegeld, … ein Weihnachtsgeld in Höhe von 25% dieser Bezüge. Das Weihnachtsgeld beträgt neben dem Ruhegeld höchstens 2.000,00 DM. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Ablichtungen der SPA 1995 und des LP 1995 nebst Anlagen zu den Pensionsgruppen (Anlagen L. 1 und 2) Bezug genommen. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 18.01.1999 den LP 1995. In diesem Schreiben hieß es u.a.: "Sehr geehrter Herr …, wir freuen uns, Ihnen mit dem heutigem Schreiben Ihre V e r s o r g u n g s z u s a g e überreichen zu können. Damit besitzen Sie eine Zusage über eine Altersversorgung, die über die bisher bestehende Versorgungszusage hinausgeht. … … Der beiliegende Leistungsplan gibt detailliert Aufschluss über die Bedingungen und Leistungen Ihrer Altersversorgung und ist für Ihre Unterlagen bestimmt. …" Bei der Beklagten war es dabei üblich, den unter die SPA 1995 fallenden Mitarbeitern mit Ablauf der Wartezeit ein Exemplar des Leistungsplans auszuhändigen. Jedenfalls in dem Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 2002 versandte die Beklagte auch an andere Mitarbeiter wortgleiche Schreiben. Die adressierten Mitarbeiter gehörten jeweils zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Leistungsplans 1995 und hatten zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens die erforderliche Wartezeit erfüllt. Unter dem 23.04.2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Sprecherausschuss eine Sprecherausschussvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (im Folgenden: SPA 2004). In der SPA 2004 hieß es u.a. wie folgt: "Präambel Mit der Einführung des beitragsorientierten Pensionssystems ("AV2000") zum 01.01.2000 wurde dem personalpolitischen Gesamtvergütungsansatz und den finanzpolitischen Erfordernissen einer langfristig kalkulier- und finanzierbaren betrieblichen Altersversorgung Rechnung getragen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit des beitragsorientierten gegenüber dem bisherigen Pensionssystem wurden ab 01.01.2000 grundsätzlich nur neue Mitarbeiter der I. KGaA in das beitragsorientierte Pensionssystem aufgenommen. Seit dieser Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung zeigte sich jedoch, dass das Nebeneinander solch unterschiedlicher Pensionssysteme die schon vorhandene Komplexität und den administrativen Aufwand weiter erhöht. Darüber hinaus führt das Vorhandensein solch verschiedenartiger Pensionssysteme zu einer hohen Intransparenz. Mit dieser Sprecherausschussvereinbarung soll der Rahmen eines neuen, einheitlichen Pensionssystems geschaffen werden, der in Zukunft auch innerhalb der I.-Gruppe Deutschland als Standard dienen soll. Mit dem neuen Pensionssystem sollen Altregelungen soweit wie möglich abgelöst werden, um die Anzahl der unterschiedlichen Pensionssysteme so schnell wie möglich deutlich zu reduzieren. Durch Kapitalelemente und eine teilweise externe Finanzierung sollen sowohl eine weitere Flexibilisierung des Pensionssystems für den Mitarbeiter als auch eine weitere Verminderung des zukünftigen Langlebigkeitsrisikos für die Firma erreicht werden. § 1 Geltungsbereich Diese Sprecherausschussvereinbarung gilt zwingend und unmittelbar für alle männlichen und weiblichen Leitenden Angestellten der I. KGaA. Leitende Angestellte im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Angestellten, die dem Management Circle I und II angehören (…). § 2 Neue Versorgungsordnung Für alle Mitarbeiter, die am 31.12.2003 in keinem Anstellungsverhältnis zur Firma standen ("Neueintritte"), gilt ein beitragsorientiertes Pensionssystem nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Versorgungsordnung. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Sprecherausschussvereinbarung. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung wird im Folgenden kurz "AV2004" genannt. (2) Unter "Altzusagen" werden alle Pensionszusagen bzw. Pensionsverträge unabhängig von ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage und einschließlich einer ggfs. modifizierten Übergangsregelung verstanden, die der AV2004 vorgehen und auf die in den folgenden Paragraphen dieser Sprecherausschussvereinbarung Bezug genommen wird. (3) Unter "Ablösung" wird der vollständige Ersatz aller Altzusagen durch die AV2004 verstanden. Nach der Ablösung bestehen keine Ansprüche mehr aus der vorhergehenden Versorgungsordnung, auch nicht auf einzelne Sachverhalte, es sei denn diese Sprecherausschussvereinbarung sieht solche Ansprüche ausdrücklich vor. Insbesondere bestehen keine Ansprüche nach dem Günstigkeitsprinzip. Soweit nachfolgend die Begriffe "ablösen" oder "abgelöst" verwendet werden, so sind sie ebenfalls im Sinne der Begriffsdefinition "Ablösung" zu verstehen. (4) "Ablösestichtag" ist der 31.12.2003. (5) Unter "Trends" werden wahrscheinliche zukünftige Steigerungen verstanden, die für die Berechnung der Versorgungsleistungen von erheblicher Bedeutung sind und die im Gegensatz zu den tatsächlichen Entwicklungen aufgrund der vorausschauenden Berechnung prognostiziert werden. (6) Der "Startbaustein" ist ein Rentenbaustein, mit dem die AV2004 dann startet, wenn eine Altzusage abgelöst wird. Er repräsentiert nach Maßgabe des § 4 dieser Sprecherausschussvereinbarung grundsätzlich die erreichte Anwartschaft, die auf der Grundlage der Altzusage erworben wurde. … § 4 Startbaustein (1)Der Startbaustein gilt für die gesamte Dienstzeit, die von der vorhergehenden Pensionsregelung bis zum Ablösestichtag als pensionsfähig berücksichtigt wurde. Diese Dienstzeit ist insofern beitragsfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 der AV 2004; sie gilt durch den Startbaustein als mit Beiträgen belegt. … der Startbaustein repräsentiert so viele Rentenbausteine nach § 11 Absatz 2 der AV 2004, wie pensionsfähige Dienstjahre vor dem Ablösestichtag vorliegen. Dabei wird auch ein nicht voll zurückgelegtes Dienstjahr als Dienstjahr gezählt. (2)Für den Startbaustein finden alle Bestimmungen der AV2004 Anwendung. … (3)Da ein angemessener Vergleich zwischen der abzulösenden Altregelung und der AV 2004 nur in einem dynamischen Ansatz erfolgen kann, werden bei der Berechnung einheitliche Trends berücksichtigt. Diese Trends stellen eine wahrscheinliche und mit den Vertragsparteien abgestimmte Prognose der zukünftigen Entwicklung dar (kollektiver Berechnungsansatz). Der Entgelttrend dient hierbei nur der Berechnung der Startbausteine im Rahmen dieser Sprecherausschussvereinbarung und begründet in keiner Weise eine Zusage der Firma auf zukünftige Entgeltsteigerungen weder in dieser Höhe noch in dieser Regelmäßigkeit. Sofern in späterer Rückschau die tatsächlichen Entgeltsteigerungen höher lagen als die berücksichtigten Entgelttrends, begründen sich daraus keine zusätzlichen Ansprüche auf Versorgungsleistungen; sollten umgekehrt die tatsächlichen Entgeltsteigerungen unter den berücksichtigten Entgelttrends liegen, entsteht für die Firma kein Recht, Ansprüche auf Versorgungsleistungen zu kürzen. Auch im Nachhinein festgestellte Abweichungen der anderen Trends von der tatsächlichen Entwicklung führen zu keinen Änderungen der Versorgungsleistungen. (4)Der zugrunde liegende Entgelttrend beträgt 3,0% p.a. und der Trend der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2,0% p.a. Für die in den Altzusagen enthaltenen festen Werte (Festrenten und ggfs. Begrenzungen des pensionsfähigen Arbeitsentgelts) wird ein Trend von 1,5% p.a. angenommen, sofern diese in der Vergangenheit von Zeit zu Zeit eine Anpassung erfahren haben. (5)Die Vergleichsberechnungen erfolgen für den Zeitraum bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Mitarbeiters. (6)Der Startbaustein wird um den Anrechnungsbetrag aus der früheren Versorgungszusage bzw. Sparversorgung vermindert. … (7)Der Startbaustein errechnet sich unter Zugrundelegung des dynamischen Ansatzes im Sinne von Absatz 3 als positive Differenz zwischen der erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der ab dem 01.01.2004 berechneten erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der AV 2004. Der Startbaustein entspricht jedoch mindestens dem Betrag, der sich aus der auf der Grundlage der zum Ablösestichtag bestehenden Bemessungsgrößen (also ohne Berücksichtigung von Trends) ermittelten vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der Multiplikation der bis zum Ablösestichtag erreichten Dienstzeit zu der bis zum Alter 65 erreichbaren Dienstzeit ergibt. (8)Abweichend von der AV2004 und ausschließlich zur Ermittlung des Startbausteins wird bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente im Alter 62 fingiert, dass es keinen Rentenschwellenwert im Sinne der AV 2004 gibt. Es werden mithin aus den ab dem 1.1.2004 fiktiv ermittelten Beiträgen nur Rentenbausteine und nicht auch Kapitalbausteine aus Aufbaubeiträgen generiert. (9) … § 5 Abgelöste Pensionsregelungen … (4) Für Anwartschaften, deren rechtliche Grundlage die Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort geregelten leistungsplan ist, ermittelt sich der Startbaustein nach § 4 Absatz 1 bis 8 unter Zugrundelegung der für das Jahr 2003 geltenden Festrenten und Schwellenwerte für die Pensionsgruppen; dabei wird die Obergrenze der Versorgung gemäß § 9 des Leistungsplans vom 13.06.1996 nicht angewendet (Ablösung 4). … § 12 Technische Details zur Berechnung der Ablösung (1)… (2)Zur Ermittlung des Startbausteins (§ 4) wird nach dem Leistungsplan vom 13.06.1995 die Pensionsgruppe zugrunde gelegt, die sich nach folgendem Verfahren ergibt: Das letzte Jahresgehalt vor dem Ablösestichtag wird mit dem Entgelttrend von 3,0% p.a. (§ 4 Absatz 4) über die Restjahre bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres hochgerechnet und anschließend mit dem Trend der Beitragsbemessungsgrenze (2,0% p.a. - § 4 Absatz 4) diskontiert. Der so ermittelte Jahresbetrag wird mit den für 2003 gültigen Schwellenwerten für die Pensionsgruppen verglichen und entscheidet über die Eingruppierung in die Pensionsgruppe. …" In der Anlage zur SPA, der Versorgungsordnung für Mitarbeiter der I. KGaA vom 15.04.2004, der AV 2004 hieß es u.a.: "I. Allgemeine Vorschriften … § 4 Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen … (2) Der Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine 1) Alterspension und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein Alterskapital, a) wenn er das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder b) wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte. … … § 6 Beitragsfähige Dienstzeit (1) Beitragsfähig ist die Dienstzeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit während dieser Zeit Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 vorgelegen hat. … § 7 Beitragsfähiges Entgelt (1)Bestandteile des beitragsfähigen Entgelts sind …., bei Mitarbeitern des Führungskreises die Bruttoentgelte, die Bestandteil der Jahresvergütung sind, sowie die Incentives. Das beitragsfähige Entgelt ergibt sich aus der Summe der innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Bruttoentgelte, die zu den zuvor genannten Bestandteilen gehören; soweit ein Teil dieser Entgeltbestandteile im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wurde, sind sie ebenfalls beitragsfähig. (2)… (3)Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Entgelts werden einmalige Vergütungen aller Art mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Entgelte, … nicht berücksichtigt. … … § 8 Beiträge, Bausteine und Faktoren (1)Am Ende eines Kalenderjahres wird für den Mitarbeiter aus seinem beitragsfähigen Entgelt ein Grundfreibetrag und ggf. ein Aufbaubeitrag ermittelt. (2) Das für den Grundbeitrag maßgebliche jährliche beitragsfähige Entgelt ist begrenzt auf die Rentenschwelle. Die Höhe der jährlichen Rentenschwelle ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Versorgungsordnung. Der Aufbaubeitrag wird für das beitragsfähige Entgelt oberhalb der Rentenschwelle ermittelt. … (4) Renten- und Kapitalfaktor sind die Faktoren, mit denen die Beiträge in Versorgungsleistungen umgerechnet werden. … II. Pensionsleistungen § 9 Grundbeitrag, Rentenfaktor und Rentenbaustein (1)Der Grundbeitrag beträgt 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die Rentenschwelle nicht übersteigt. (2)Aus der Multiplikation des Grundbeitrags mit dem Rentenfaktor gemäß Anlage 2 wird ein Rentenbaustein ermittelt. § 10 Alterspension (1)Die Höhe der jährlichen Alterspension ergibt sich aus der Summe der während der beitragspflichtigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Rentenbausteine des Mitarbeiters (§ 9 Absatz 2). (2)Die Alterspension wird bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des früheren Rentenbeginns und der daraus folgenden längeren Laufzeit für jeden vollen Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4% des Ausgangsbetrages dauerhaft gekürzt (versicherungsmathematischer Abschlag). (3)Die Alterspension wird bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des späteren Rentenbeginns und der daraus folgenden kürzeren Laufzeit für jeden vollen Monat der späteren Inanspruchnahme nach dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4% des Ausgangsbetrages dauerhaft erhöht (versicherungsmathematischer Zuschlag). Der Zuschlag beträgt insgesamt jedoch maximal 14,4%. Der Zuschlag gilt auch für Rentenbausteine, die nach dem 62. Lebensjahr erworben werden. … III. Kapitalleistungen § 14 Aufbaubeitrag, Kapitalfaktor und Kapitalbausteine (1)Der Aufbaubeitrag beträgt • 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Rentenschwelle (§ 8 Absatz 2) übersteigt und die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt, zuzüglich • 13% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben Zeitraum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. … (3) Aus dem Aufbaubeitrag ergibt sich ein Kapitalbaustein in derselben Höhe; der Kapitalfaktor hat insofern den Wert 1. § 15 Vorsorgefonds und Überschussbeteiligung (1)Der Aufbaubeitrag (§ 14 Absatz 1) wird von der Firma jeweils zum Ende des Kalenderjahres in ein ausschließlich für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eingerichtetes Sondervermögen (Vorsorgefonds) eingebracht. … (2)Die Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der Anlagerichtlinie festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. Die Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt. (3)Dem Mitarbeiter werden fiktive Anteile am Vorsorgefonds entsprechend der für ihn aufgebauten Aufbaubeiträge zugeordnet. Der Verwalter der Vermögensanlage führt zu diesem Zweck Unterkonten, aus denen jeweils die Anzahl der dem Mitarbeiter fiktiv zugeordneten Anteile ersichtlich ist. Der Mitarbeiter erhält zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Information über den Kontostand zum 31. Dezember des Vorjahres. (4)Der Mitarbeiter nimmt an der Wertentwicklung des Fondsvermögens im Umfang seiner fiktiven Anteile teil. Die positive Differenz zwischen dem Wert seiner fiktiven Anteile und der Summe seiner Kapitalbausteine stellt die Überschussbeteiligung dar; sie ist nicht garantiert. Eine rechtlich verbindliche Zuteilung der Überschussanteile erfolgt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, es sei denn, dass eine solche von der Firma bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommen wurde. Das Fondskapital wird auf der Grundlage des fiktiven Anteilsbestandes des Mitarbeiters am Fondsvermögen und dem aktuellen Stand des Fondsvermögens nach Maßgabe des Börsenschlusskurses am ersten, auf den Tag des Eintritts des Versorgungsfalls folgenden Handelstag ermittelt. … (5)… (6)Für die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen wird das gesamte Kapital (Summe der Kapitalbausteine zzgl. Überschussbeteiligung) dem Fondsvermögen entnommen und an die Firma überwiesen; die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen erfolgt durch die Firma nach Abzug der gesetzlichen Abgaben. Das Unterkonto für den Mitarbeiter wird aufgelöst. … § 16 Alterskapital Die Höhe des Alterskapitals ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbausteine des Mitarbeiters (§ 14 Absatz 3 - Garantiekapital) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4). § 20 Anpassungen … (2)Die Firma wird entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) nach Einsetzen der Pensionszahlung eine Anpassung der laufenden Pensionszahlungen nach dieser Versorgungsordnung um 1% jährlich vornehmen. … § 22 Zahlungsweise und Zahlungsdauer (1)Der monatliche Zahlbetrag der in EUR ermittelten Jahrespension ergibt sich als ein Zwölftel dieses Jahresbetrages. … … (4)Alterskapital, Kapital bei Erwerbsminderung sowie Todesfallkapital werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Der Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalzahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den Chemie Pensionsfonds übertragen wird. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten die Anzahl der fiktiven Anteile am Vorsorgefonds. Die Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters. …" Die jährliche Rentenschwelle ab dem 01.01.2004 betrug gemäß Anlage 1 AV 2004 48.000,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der SPA 2004 (Anlage L. 4) und der AV 2004 nebst Anlagen (Anlage K 3) Bezug genommen. Die AV 2004 in der Fassung von 2019 (im Folgenden AV 2004/19) enthielt bei im Übrigen im Wesentlichen unverändertem Text ein befristetes Kapitalwahlrecht in einem neuen Abschnitt II.a. In der AV 2004/19 hieß es u.a.: "I. Allgemeine Vorschriften … § 4 Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen … (2) Der Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine 1)Alterspension nach § 10 oder Alterskapital nach § 13c und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein Alterskapital, a) wenn er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersgrenze) vollendet hat oder b) wenn er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder erhalten könnte. … . … IIa. Kapitalleistungen nach Abschnitt II. § 13a Befristetes Kapitalwahlrecht (1) Ein Versorgungsberechtigter Mitarbeiter • dessen Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1999 begonnen hat, … • der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, … kann abweichend von den in Abschnitt II (§§ 9 bis 13) vorgesehenen Pensionsleistungen (Rentenbausteine aus dem Grundbetrag inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins) auch eine einmalige Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht). … § 13b Ermittlung der Kapitalleistung (1)Für bis zum 31.12.2016 erdiente Anwartschaften auf Pensionsleistungen aus dem Grundbeitrag (ggf. inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins aus der Ablösung der Altzusagen und - sofern ein Anspruch auf Deputatleistungen (…) besteht - zzgl. 132 € p.a.), nach Abschnitt II wird ein Kapitalwert zum 01.01.2017 (Umstellungsstichtag) ermittelt. Die Berechnung des Kapitalwertes erfolgt durch die Division der Summe der Rentenbausteine nach § 10 Abs. 1 (inkl. eines etwaig vorhandenen Startbausteins) durch den aktuellen Rentenfaktor nach Anlage 3. Der so ermittelte Kapitalwert wird um einen Umstellungsbonus in Höhe von 1.000,00 € erhöht. Anschließend erfolgt eine Verzinsung dieses Wertes mit 3,00% p.a. für die Zeit vom Umstellungsstichtag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, und zwar unabhängig davon, ob der Mitarbeiter bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres betriebstreu bleibt (oder länger) und/oder zuvor bzw. danach verstirbt. Die Verzinsung in Höhe von 3,00% p.a. erfolgt jahresgenau mit Zinseszins. … . … § 13c Alterskapital Die Höhe des Alterskapitals ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbauseine des Mitarbeiters (§ 13b) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4). … § 13 g Befristetes Kapitalwahlrecht 2019 Die Regelungen der §§ 13a bis 13e sowie Verweise in den übrigen Regelungen auf die §§ 13a bis 13e gelten entsprechend für versorgungsberechtigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse in Abweichung zu § 13a Abs. 1 Punkt 1 nach dem 31.12.1985 und vor dem 01.01.1992 begonnen haben, allerdings mit folgenden Besonderheiten. … § 15 Vorsorgefonds und Überschussbeteiligung … (2) Die Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der Anlagerichtlinie festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. Die Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt. Die Anlagerichtlinie kann für Mitarbeiter bis zu zehn Jahren vor Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze eine anderweitige Anlagepolitik mit dem Ziel vorsehen, die Volatilität der Vermögensanlage zu begrenzen. (2a) Die Vergütung für den Treuhänder sowie für die Vermögensanlage und -verwaltung werden direkt dem Fondsvermögen entnommen. § 22 Zahlungsweise und Zahlungsdauer … (5) Alterskapital, Kapital bei Erwerbsminderung sowie Todesfallkapital werden zum Zeitpunkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Sofern der Mitarbeiter ausschließlich eine Kapitalzahlung erhält, richtet sich der Auszahlungszeitpunkt nach Absatz 4 Satz 1. Der Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalzahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den Chemie Pensionsfonds übertragen wird. Eine Verratung eines Erwerbsminderungskapitals kann nicht bestimmt werden. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten aus dem Aufbaubeitrag und dem nach § 13b Absatz 2 kapitalisierten Grundbetrag die Anzahl der fiktiven Anteile am Vorsorgefonds. Die Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum Zeitpunkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der AV 2004/19 nebst Anlagen (Anlage L. 3) Bezug genommen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer galt die AV 2004 in der Fassung von 2020 (im Folgenden: AV 2004/20, Anlage L. 101). Nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst im August 2004 mitgeteilt hatte, sein Startbaustein betrage 1.415,96 EUR, hat sie im Mai 2018 eine Neuberechnung vorgenommen. Nunmehr ermittelte sie einen Startbaustein in Höhe von 1.432,55 EUR. Davon entfielen auf die erreichte Alterspension 855,44 EUR, auf die zukünftige Dynamik aus der erreichten Alterspension 361,06 EUR und auf einen zusätzlichen Ablöseausgleich 216,05 EUR (Anlage K 5). Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung des Bestehens von Altersversorgungsansprüchen nach dem Leistungsplan 1995 geltend gemacht. Mit einer Klageerweiterung vom 27.04.2021 hat der Kläger hilfsweise verschiedene Feststellungen im Hinblick auf höhere Betriebsrentenansprüche im Falle einer Anwendung der AV 2004 begehrt. Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Beklagte ein versicherungsmathematisches Gutachten der N. Deutschland GmbH erstellen lassen. Auf dieses Gutachten vom 06.04.2020 (Anlage L. 17.) wird vollumfänglich Bezug genommen. Die N. Deutschland GmbH hat dabei für 9.760 Mitarbeiter den Barwert aller zukünftigen Leistungen aus den abgelösten Versorgungssystemen zum Übergangsstichtag ermittelt und diesen mit dem Barwert der Leistungen nach der AV 2004 zum Übergangsstichtag verglichen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Barwert der AV 2004 mit einem Betrag von 402.108.469 EUR im Verhältnis zum Barwert der abgelösten Versorgungszusagen im Wert von 352.326.075 EUR um 49.782.394, mithin 14,1 %, insgesamt erhöht habe. Der Kläger hat gemeint, ihm stehe mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente gemäß der Versorgungszusage vom 18.01.1999 in Verbindung mit der SPA 1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan 1995 zu. Die AV 2004 habe das vorherige Versorgungssystem aus dem Jahr 1999 nicht wirksam abgelöst. Einer Änderung der Ablösung habe er nicht zugestimmt. Die betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der AV 2004 führe bei ihm zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Altersversorgungsleistungen. Ohne die Änderung durch die AV 2004 habe er einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 2.740,00 EUR brutto. Jedenfalls stehe ihm ausweislich eines Schreibens der Beklagten von Mai 2018 (Anlage K 14) eine Betriebsrente in Höhe von 2.628 EUR zu. Die Berechnung des Startbausteins durch die Beklagte sei zudem fehlerhaft erfolgt. Dies zeige sich schon daran, dass die Beklagte ihm zu verschiedenen Zeiten eine unterschiedliche Höhe des Startbausteins mitgeteilt habe. Insbesondere habe die Beklagte bei der Berechnung des Startbausteins den falschen zeitlichen Bezugspunkt gewählt. Die Beklagte habe nämlich den nach der AV 2004 angeblich zu erreichenden Rentenbaustein entgegen § 4 Abs. 7 SPA 2004 bis zum Alter 65 hochgerechnet. Wäre richtigerweise auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt worden, sei der Startbaustein um monatlich 155,44 EUR höher, was einen Jahresbetrag in Höhe von 19.055,88 EUR ergebe. Die monatlich an ihn zu zahlende Rente nach der AV 2004 beliefe sich dann auf 2.130,48 EUR bzw. 2.051,57 EUR monatlich, sollte das Altersgrenzenanpassungsgesetz wider Erwarten keine Anwendung finden. Die Verschlechterung seiner Versorgungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Es liege ein Eingriff in die Besitzstände der Stufen 1 und 2 nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts vor. Denn Startbaustein und AV-2004-Leistungen hätten im Zeitpunkt der Überführung auf das neue Versorgungswerk selbst nach den Berechnungen der Beklagten nicht ausgereicht, um die Leistungen der AV 1995 zu erreichen. Im Übrigen entspreche die Startbausteinberechnung nicht den Anforderungen des § 2 BetrAVG. Damit könne die gesamte AV 2004 nicht den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes entsprechen. Selbst ein Eingriff auf der dritten Stufe des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells sei nicht gerechtfertigt. Ein Harmonisierungsbedürfnis der Beklagten liege nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte behaupte, es sei keine Absenkung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfolgt, vielmehr sei sogar der Dotierungsrahmen erhöht worden, bestreite er dies. Der Verweis auf erfolgte Rückstellungen in den Jahren 2003 und 2004 seien nicht geeignet, dies zu belegen. Der Verwertung des von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachtens der N. Deutschland GmbH hat der Kläger widersprochen. Das Gutachten sei nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu untermauern. Ein Dotierungsrahmen könne nicht nachträglich erstellt werden. Dem Gutachten ließen sich weder die Berechnung, insbesondere der Barwerte, noch die vorgelegten Daten entnehmen. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Startbausteine seien systematisch falsch errechnet. Das Gutachten der N. Deutschland GmbH basiere sowohl für die Datengrundgesamtheit als auch für die maßgebliche Gruppe F auf keiner belastbaren Datengrundlage. Das Gutachten sei schon vor diesem Hintergrund unbrauchbar. Des Weiteren enthalte das Gutachten keine Erläuterungen, wie die Berechnung der Barwerte tatsächlich erfolge. Sowohl die Berechnung des Dotierungsrahmens für den LP 1995 als auch die Berechnung des Dotierungsrahmens der AV 2004 seien fehlerhaft erfolgt. Soweit die Beklagte in ihrer Vergleichsberechnung bezüglich des Alterskapitals bei der AV 2004 einen versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtige, sei dies fehlerhaft. Die Verschlechterung seiner monatlichen Pension von 2.740,00 EUR bzw. 2.628,00 EUR monatlich auf 1.945,82 EUR monatlich nach der AV 2004 könne auch durch die in Aussicht gestellte Kapitalzahlung in Höhe von 110.727,26 EUR zuzüglich einer Überschussbeteiligung von ca. 44.000,00 EUR nicht ausgeglichen werden. Die erfolgte Teilkapitalisierung benachteilige ihn unangemessen. So sei das Langlebigkeitsrisiko, welches bei der ursprünglichen Versorgungszusage bei der Beklagten gelegen habe, durch die Gewährung einer geringeren monatlichen Rente mit einem Kapitalbaustein auf ihn verlagert worden. Die Kapitalleistung nehme nicht an der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG teil, es bestehe kein Pfändungsschutz, die Steuerlast falle höher aus, die Insolvenzsicherung sei reduziert und das Kursrisiko liege bei ihm. Durch den in der AV 2004 vorgesehenen festgelegten altersabhängigen Rentenfaktor würden überdies Mitarbeiter, die - wie er - zum Zeitpunkt der Umstellung auf die AV 2004 ein höheres Alter aufgewiesen hätten, im Verhältnis zu jüngeren Mitarbeitern benachteiligt, ohne dass dies in irgendeiner Weise ausgeglichen werden würde. Insbesondere der Startbaustein könne diese Verschlechterung nicht ausgleichen. Der Kläger ist weiter der Auffassung gewesen, die ihm in Nr. 11 des Arbeitsvertrags vom 24.01.2000 zugesagten Bedingungen seien so zu verstehen, dass die Höhe der Pensionsübergangszahlungen dem Betrag entsprechen solle, der ihm nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die ihm bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und des 11. Lebensmonats, zugestanden hätte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags sei es die Intention der Beklagten gewesen, dass er drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenbeginn (damals 65 Jahre, jetzt 65 Jahre und 11 Monate) - also nunmehr mit 62 Jahren und 11 Monaten - pensioniert werden könne und dann eine angemessene Ausgleichszahlung - wie im Arbeitsvertrag genannt - erhalte, sog. "Parallelverschiebung" um 11 Monate. Der Kläger hat beantragt, 1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage von 1999 nach Maßgabe des Leistungsplan vom 01.01.1996 zu erbringen; 2.festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihn in einer Position auf gleicher Ebene mit drei Tarif-Mitarbeitern und unterhalb einer Position, die mit einer Mitarbeiterin besetzt ist, die bislang dem Management-Level MC 3 zugeordnet ist, zu beschäftigen; 3.die Beklagte zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leiter der Abteilung PD HMPSA/TCS T. & TLC entsprechend seinem Mangement-Level MC 2 weiter zu beschäftigen; 4.für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a)zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 19.055,88 EUR zugrunde zu legen hat; b)mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate in Höhe von 2.130,48 EUR; c)hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.051,57 EUR. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die SPA 1995 sei durch die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004, ordnungsgemäß abgelöst worden. Einer Zustimmung des Klägers habe es nicht bedurft, weil eine kollektivrechtliche Regelung jederzeit durch eine andere kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Die Mitteilung an den Kläger vom 18.01.1999 sei nicht als individualvertragliche Versorgungszusage zu verstehen. Dem Kläger habe lediglich der Leistungsplan zur Kenntnis gebracht werden sollen. Selbst wenn aber in dem Schreiben eine individualvertragliche Versorgungszusage zu sehen wäre, handele es sich um eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die ohne Zustimmung des Begünstigten durch eine kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Die Ablösung der SPA 1995/LP 1995 sei zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der I.-Gruppe erfolgt. So hätte zu Beginn der 2000er Jahre eine uneinheitliche Versorgungslandschaft mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Versorgungsordnungen bestanden. Dies habe zu einer hohen Intransparenz, einer erheblichen Komplexität bei der Administration der Versorgungsverpflichtungen und Problemen bei Mitarbeiterbewegungen innerhalb des Konzerns geführt. Einer Rechtfertigung der Ablösung bedürfe es nicht, da eine Vergleichsberechnung ergebe, dass die Pension nach der AV 2004 in jedem Fall höher ausfiele als die Rentenzahlungen nach dem Leistungsplan 1995. Bei den Vergleichsberechnungen sei von dem Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers am 31.01.2023 auszugehen. Nach der SPA 1995 in Verbindung mit dem LP 1995 hätte der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 2.628 EUR. Nach der AV 2004 betrage die monatliche Rente des Klägers 1.945,82 EUR. Hinzu komme ein Auszahlungsbetrag an Kapital in Höhe von voraussichtlich 110.727,26 EUR zuzüglich einer Überschussbeteiligung in Höhe von 44.000,00 EUR. Die Umrechnung dieses Kapitalwertes anhand der Heubeck-Richttafeln 1998 in eine monatliche Rente ergebe einen monatlichen Betrag in Höhe von 861,16 EUR. Die Heubeck-Richttafeln 1998 seien dabei aufgrund der Vorgaben der AV 2004 korrekt angewandt worden. Selbst ohne Berücksichtigung des Zuschlags auf das umgerechnete Alterskapital liege dieser Betrag in Höhe von 2.806,98 EUR bereits deutlich über der nach Maßgabe der SPA 1995 ermittelten Vergleichsrente in Höhe von monatlich 2.628,00 EUR. Zuzüglich eines versicherungsmathematischen Zuschlages in Höhe von 18,8 % auf das umgerechnete Kapital wegen des späteren Rentenbeginns ergäbe sich sogar eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 2.968,88 EUR. Selbst wenn man mit einem aktuellen Rentenfaktor der AV 2004 für das Alter 66 in Höhe von 5 % rechne, den der Kläger als korrekt erachte, käme man auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.711,59 EUR. Die Startbausteinberechnung sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung irrelevant, da allein entscheidend sei, ob der Kläger im Leistungsfall insgesamt mindestens Leistungen in der Höhe erhalte, wie es nach Maßgabe der abgelösten Versorgungsregelungen der Fall gewesen wäre. Im Übrigen hätte ein höherer Startbaustein, wie ihn der Kläger für sich verlange, zur Folge, dass sich die Leistungen des Klägers aus der AV 2004 i. V. m. SPA 2004 erhöhen würden, mithin eine Verschlechterung der klägerischen Versorgungsleistungen erst recht nicht eintreten würde. Unabhängig davon habe sie den Startbaustein zutreffend errechnet, insbesondere richtigerweise aufgrund der Regelung in Ziffer 11 des klägerischen Anstellungsvertrages die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu bildenden Rentenbausteine einbezogen. Im Übrigen sei durch die Neuregelungen der AV 2004 allenfalls ein Eingriff in die zukünftig zu erwerbenden Anwartschaften erfolgt, mithin nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts in die dritte Besitzstandsstufe eingegriffen worden. Dieser Eingriff könne bereits durch das hier vorliegende Vereinheitlichungsinteresse, einhergehend mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, der Verbesserung der Mobilität von Mitarbeitern im Konzern und der Verhinderung unterschiedlicher Begünstigungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Auch die vorliegende Zustimmung der zuständigen Arbeitnehmervertretung zu den Neuregelungen stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die ablösende Neuregelung ausgewogen sei. Durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auf die AV 2004 sei keine Verringerung des Gesamtdotierungsrahmens erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus den Pensionsrückstellungen, die sich im Geschäftsjahr 2004 im Verhältnis zum Geschäftsjahr 2003 um 45 Millionen EUR erhöht hätten. Aus dem Gutachten der N. Deutschland GmbH ergebe sich eine Erhöhung des Dotierungsrahmens um 14,1 % bzw. in der Gruppe F des Klägers um 12,2 %. Das Gutachten stelle die Ergebnisse der Berechnungen ebenso wie die angewandten Formeln und Prämissen der Berechnungen im Einzelnen dar. Allein die einzelnen Rechenschritte seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Diese hätten allerdings für das vorliegende Verfahren auch keinen Mehrwert. Sie seien computerbasiert unter Anwendung der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anerkannten Formeln und Rechenparameter erfolgt. Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten griffen nicht durch. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die N. Deutschland GmbH sei zulässig gewesen. Aus einem etwaigen Verstoß ergäbe sich ohnehin kein Verwertungsverbot. Die von dem Kläger behauptete systematisch erfolgte fehlerhafte Startbausteinberechnung würde sich ausschließlich zu ihren Lasten, nicht aber zu Lasten des Klägers auswirken. Es seien zutreffend die Mitarbeiter berücksichtigt worden, bei denen die Ablösung erst nach dem 31.12.2003 erfolgte, auch wenn diese teilweise erst nach diesem Stichtag eingetreten seien. Denn aufgrund lokaler Besonderheiten sei die Umstellung auf die AV 2004 nicht in allen Gesellschaften zum 31.12.2003 umgesetzt worden, sondern teilweise erst zu späteren Stichtagen. Frührentner seien in die Berechnungen nicht einbezogen worden, wohl aber zutreffender Weise 25 Mitarbeiter, die zum Ablösezeitpunkt bereits das 62. Lebensjahr vollendet hätten. Die dem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen zum Rentenbeginn im Alter 62 seien berechtigt. Die Rentenvektoren seien richtig ermittelt worden. Es seien alle versorgungsberechtigten Mitarbeiter einbezogen worden. Die Überschussbeteiligung sei in die Berechnung mit einzubeziehen. Ein versicherungsmathematischer Zuschlag sei zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich keine rechtfertigungsbedürftige Verschlechterung dadurch, dass es sich bei der AV 2004 nicht um ein rein renten-, sondern um ein zum Teil kapitalbasiertes System handele. Eine neue Versorgungsordnung, die Kapitalleistungen einführe, führe nicht zwangsläufig zu einer (rechtfertigungsbedürftigen) Verschlechterung für den Arbeitnehmer. Hieran fehle es, wenn keine Kapitalisierung von Anwartschaften erfolge. Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach der alten Versorgungsordnung eine auf eine Rentenleistung gerichtete Anwartschaft erworben habe und er aus der neuen Versorgungsordnung jedenfalls auch eine Anwartschaft auf eine monatliche Rentenleistung erziele, die die erdiente Anwartschaft aus der alten Zusage nicht unterschreite. In diesem Fall sei eine Ablösung ohne weiteres zulässig. Da der Kläger zum Ablösungszeitpunkt lediglich eine erdiente unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 855,44 EUR gehabt habe, die durch die monatliche Rentenzahlung nach der AV 2004 weit überschritten werde, liege schon begrifflich keine Kapitalisierung einer erdienten Anwartschaft vor. Selbst wenn allerdings die Auffassung des Klägers zuträfe und eine Kapitalisierung erdienter Anwartschaften erfolgt wäre, sei eine solche Kapitalisierung gerechtfertigt. Vorliegend ergäben sich für sie, die Beklagte, durch die teilweise kapitalbasierte Versorgung der AV 2004 bilanzielle Vorteile. Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Verpflichtung im Vergleich zu einer lebenslangen Rente früher abgegolten sei; damit entfielen - insoweit unstreitig - die sonst ab Rentenbeginn weiterhin zu entrichtenden Beiträge zur Insolvenzsicherung. Überdies zeige die unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Grundsätze durchgeführte Vergleichsberechnung, dass die Versorgungsleistungen nach Maßgabe der AV 2004 im Leistungsfall höher ausfielen als es nach Maßgabe der SPA 1995 gewesen wäre. Ebenso falle bei der Interessenabwägung zu ihren Gunsten die allgemeine Leistungsverbesserung durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens ins Gewicht. Sie nehme insoweit Bezug auf das vorgelegte versicherungsmathematische Gutachten. Schließlich sei auch ihr Harmonisierungsinteresse zu berücksichtigen. Ihrem Interesse an der Umstellung auf ein teilkapitalisiertes System stünden keine schwerwiegenden Nachteile entgegen, die den Arbeitnehmern aus der Umstellung entstünden. Zu berücksichtigen sei, dass die AV 2004 gerade nicht zu einer vollständigen Ersetzung von Rentenleistungen durch eine Kapitalleistung führe. Insbesondere erfolge keine einseitige Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos auf den Arbeitnehmer. Die Versorgungsleistungen nach der AV 2004 bestünden weiterhin zum überwiegenden Teil aus einer Rentenleistung; hinsichtlich dieses rentenbasierten Teils der Versorgung liege das Langlebigkeitsrisiko unverändert bei ihr. Zwar trage der Arbeitnehmer hinsichtlich des Kapitals das Langlebigkeitsrisiko; im Gegenzug übernehme die Arbeitgeberin hinsichtlich dieses Teils jedoch das Risiko des Versterbens eines Versorgungsempfängers nach nur kurzer Rentendauer. Insoweit bestehe damit eine ausgewogene Risikoverteilung. Darüber hinaus profitierten die Versorgungsberechtigten nach der AV 2004 bezüglich der Rentenleistung auch weiterhin von laufenden Anpassungen nach § 16 BetrAVG. Die AV 2004 verbinde mithin die Vorteile einer laufenden Rentenleistung mit einer Kapitalzahlung. Schließlich könnten die vom Bundesarbeitsgericht bei einer vollständigen Ersetzung der Rentenleistung durch die Kapitalleistung angestellten Erwägungen zu Nachteilen beim Pfändungsschutz und der Steuerlast ein überwiegendes Interesse der Arbeitnehmer an der Beibehaltung einer ausschließlichen Rentenleistung vorliegend nicht begründen. Die Steuerlast lasse sich überdies durch die nach der AV 2004 auf Wunsch des Arbeitnehmers mögliche Verrentung der gesamten Kapitalleistung mildern. Die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Sie habe den Startbaustein korrekt errechnet. Der Kläger verkenne die Reichweite von Ziffer 11 des Anstellungsvertrages. Dieser Regelung sei nicht zu entnehmen, dass unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts die Rente zu zahlen sei, die der Kläger im Falle der Inanspruchnahme im Alter 65 Jahre und 11 Monate erhielte. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag zu 1. stattgegeben. Zwar habe der Kläger keine individuelle Zusage gehabt, so dass die SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 grundsätzlich durch die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 habe abgelöst werden können. Die Ablösung sei jedoch im Hinblick auf die teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung unwirksam. Im Rahmen des zunächst geprüften Drei-Stufen-Schemas hat das Arbeitsgericht einen Eingriff in die erste und zweite Stufe verneint. Die Frage eines zu prüfenden Eingriffs auf der dritten Stufe hat es offen gelassen, weil es die Teilkapitalisierung der Betriebsrente durch die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 nicht für gerechtfertigt erachtet hat. Gegen das ihr am 16.06.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13.07.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2021 - mit einem am 29.09.2021 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Die Beklagte rügt eine falsche Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Es habe verkannt, dass es bereits an einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff fehle. Selbst wenn man dies anders sehen würde, so erwiese sich das Urteil des Arbeitsgerichts als grob fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe unreflektiert die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts aus der anders gelagerten Entscheidung vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - übernommen. Die Beklagte behauptet, Hintergrund der Ablösung im Jahre 2004 sei die extrem uneinheitliche Versorgungslandschaft gewesen. So habe es ca. 200 verschiedene Pensionsplanregelungen gegeben, wobei sich das Versorgungsniveau teilweise massiv unterschieden habe. Dies führe zu hoher Intransparenz und Komplexität bei der Administration der betrieblichen Altersversorgung. Es würden zudem die Mitarbeiterbewegungen im Konzern erschwert. Durch die Vereinheitlichung habe mithin auch die Mitarbeitermobilität im Konzern erleichtert und die unterschiedliche Begünstigung der Belegschaft verhindert werden sollen. Die Leistungen des Klägers auf der Grundlage der AV 2004 stellten diesen nicht schlechter als bei fiktiver Fortgeltung der SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995. Soweit die erstinstanzliche Hochrechnung nach dem LP 1995 noch einen Betrag von monatlich 2.542,00 ergeben habe, sei dieser geringfügig zu korrigieren, weil damals für die Zeit ab 2020 noch eine prognostizierte Gehaltsentwicklung des Klägers angenommen worden sei. Berücksichtige man die tatsächliche Gehaltentwicklung, ergäbe sich eine fiktive monatliche Rente (inklusive Weihnachtsgeld) gemäß LP 1995 in Höhe von 2.505 EUR. Auf der Grundlage der AV 2004 ergäbe sich für den Kläger zum 31.01.2023 voraussichtlich eine monatliche Rente von 1.945,82 EUR [(17.190,60 EUR Startbaustein + weitere 2.464,12 EUR Rentenbausteine) x 18,8% Zuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AV 2004 (das entspricht 0,4% x 47 Monate) = 23.349,81 EUR (Jahresbetrag) : 12]. Im Hinblick auf das Alterskapital nach der AV 2004 ergäbe sich nach der aktualisierten Berechnung voraussichtlich ein garantiertes Kapital in Höhe von 107.337,97 EUR, wobei sich die Abweichung im Vergleich zur erstinstanzlichen Berechnung daraus ergebe, dass damals noch von 2019 bis 2023 fiktive Gehaltssteigerungen berücksichtigt worden seien. Zwischenzeitlich habe sie zudem sämtliche Kapitalbausteine des Klägers in den Wertsicherungsfonds umgeschichtet. Unter Berücksichtigung dieser Umschichtung ergäbe sich nach Stand September 2021 eine Überschussbeteiligung von rund 36.200,00 EUR, mithin bei Renteneintritt insgesamt ein Alterskapital von voraussichtlich 143.537,97 EUR. Dieser Kapitalwert sei in eine fiktive Rente umzurechnen, indem er zunächst mit dem in der AV 2004 für das Alter 66 vorgesehenen Rentenfaktor multipliziert werde. Abzustellen sei dabei auf den zum Ablösezeitpunkt maßgeblichen Rentenfaktor in Höhe von 6,68 %. In diesen Faktor würden verschiedene Werte einfließen: Sterbewahrscheinlichkeit nach den Heubeck-Richttafeln 1998, ein Zinssatz in Höhe von 6 % p.a., ein Rententrend von 1 % p.a., ein Rentenbeginn im Alter 62 sowie schließlich eine Witwenrentenanwartschaft in Höhe von 60 %. So ergebe sich zunächst eine monatliche Rente von 799,00 EUR (143.537,97 EUR x 6,68 % / 12). Da die Rentenfaktoren von einem Rentenbeginn mit 62 ausgingen, sei auch bei der zuvor ermittelten (fiktiven) Rente der versicherungsmathematische Zuschlag im Hinblick auf die Inanspruchnahme mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Bei den verwendeten Rentenfaktoren aus der AV 2004 handele es sich noch nicht um einen Barwertfaktor für eine laufende Rente, sondern um einen Faktor zur Ermittlung eines Anwartschaftsbarwerts. Dieser Faktor habe sich rechnerisch ergeben, indem der Barwertfaktor für eine laufende Rente mit den für das jeweilige Alter maßgeblichen Zuschlägen quotiert worden sei. Diese Quotierung müsse nun bei der Berechnung "in die andere Richtung" wieder rückgängig gemacht werden, um einen Barwertfaktor für eine laufende Rente zu erhalten. Dies erfolge in der Berechnung dadurch, dass der in Anwendung des Rentenfaktors umgerechneten fiktiven Rente in einem zweiten Schritt die Zuschläge wieder hinzugerechnet würden. Als Zuschlag ergebe sich folgender Wert: 799,00 EUR x 0,188 = 150,21 EUR, so dass sich insgesamt eine fiktive monatliche Vergleichsrente von 2.895,00 EUR ergebe (1.945,82 EUR + 799,00 EUR + 150,21 EUR). Dies belege die Verbesserung für den Kläger. Selbst wenn man einen Rentenfaktor von 5% zugrunde legen würde, ergäbe sich nichts anderes. Dann läge der Leistungsbarwert der dem Kläger zustehenden Ansprüche umgerechnet bei 2.656,33 EUR und damit immer noch oberhalb der potentiellen Rente aus dem LP 1995 in Höhe von 2.505,00 EUR. Entgegen der Ansicht des Klägers sei Maßstab für den individuellen Vergleich die Gesamtleistung nach der AV 2004 aus laufender Leistung und Kapitalleistung. Sie habe bei der Berechnung zutreffend auf die Sterbetafeln nach Heubeck abgestellt und nicht auf diejenigen der Versicherungswirtschaft. Da es hier nur um die Umrechnung in den versicherungsmathematischen Barwert gehe, komme es nicht darauf an, wie private Versicherer ihre Leistungen kalkulierten. Zutreffend habe sie bei der Berechnung den versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtigt. Der Kläger erhielte mithin nach dem LP 1995 keine höhere fiktive Vergleichsrente. Hinzu komme, dass sie ihre ursprüngliche Berechnung der Festrente bei Fortgeltung des LP 1995 korrigieren müsse. Sie sei ursprünglich auch zum 01.01.2021 von einer Erhöhung der Festrenten um 4 % ausgegangen. Diese Prognose sei indes zu hoch gewesen. Tatsächlich seien die Festrenten zum 01.01.2021 nur um 2,83 % erhöht worden. Damit läge die Festrente des Klägers bei Renteneintritt nur noch bei 1.115,71 EUR anstelle von 1.128,00 EUR, so dass die Vergleichsrente nach dem LP 1995 (bestehend aus Festrente und variabler Rente) sogar um 12,29 EUR niedriger sei als oben angegeben. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff aufgrund der Kapitalisierung angenommen. Hier werde keine zum Ablösestichtag erdiente Anwartschaft (teil-)kapitalisiert. Diese bleibe vielmehr unangetastet. Die voraussichtliche laufende Rente von monatlich 1.945,82 EUR übersteige die am Ablösestichtag zeitratierlich erdiente Rentenanwartschaft von rund 800,00 EUR. Auf eine fiktive Rente im Versorgungsfall nach der Altregelung komme es nicht an. An einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff fehle es auch, weil der Kläger betreffend die Teilkapitalleistung gemäß § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 AV 2004/20 ein Wahlrecht in Form einer Verratung oder die Übertragung in einen Pensionsfonds habe. Im letzten Fall erhalte der Kläger eine laufende monatliche Rente, die nach Maßgabe des Rahmenvertrages voraussichtlich ab dem 01.01.2022 jährlich um mindestens 1% (zzgl. etwaiger Überschüsse) angepasst werde. Auf eine Auszahlung der Rente durch sie als Arbeitgeberin komme es nicht an. Unzutreffend sei die vom Kläger behauptete schlechte Renditeerwartung des in § 22 Abs. 4 AV 2004 genannten Chemiepensionsfonds. Grund für die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Beitragsfreistellung sei eine neue Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage durch sie gewesen. Jedenfalls sei die Teilkapitalisierung gerechtfertigt. Überwiegende Interessen des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Systems seien nicht gegeben. Vielmehr habe das Arbeitsgericht die Nachteile auf Seiten des Klägers massiv überbewertet. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Betriebsrente nicht kapitalisiert worden sei. Laufende Rentenzahlungen und Kapitalzahlungen seien gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Betreffend die Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie dieses Risiko für einen Großteil der Rentenleistungen weiter trage. Und hinsichtlich der Kapitalleistung übernehme sie das Risiko des Versterbens des Rentenempfängers nach kurzer Rentendauer. Für die Rentenleistung bleibe es bei der Anpassung gemäß § 16 BetrAVG, die zudem in Höhe von 1 % garantiert sei. Die Aspekte des Pfändungsschutzes und der Versteuerung fielen bei der Teilkapitalisierung nicht ins Gewicht. Diese seien allenfalls abstrakt gegeben, nicht aber im konkreten Fall des Klägers. Nachteile des Klägers bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht ersichtlich. Die vertragliche Option aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrags sei von der Umstellung unberührt geblieben. Bei der Abwägung habe das Arbeitsgericht ihre Belange nicht angemessen berücksichtigt, und zwar: die Vorteile bei der Bilanzierung und Finanzierung; Leistungsverbesserung durch Anhebung des Dotierungsrahmens; individuelle Leistungsverbesserung durch Überschreitung des Barwerts nach der AV 2004 für den Kläger im Verhältnis zum LP 1995; Vereinheitlichungsinteresse; Zustimmung der Arbeitnehmervertretung zur Neuregelung. Die individuelle Leistungsverbesserung des Klägers wögen die gestiegene Lebenserwartung und die Probleme in der Geldanlage in der aktuellen Niedrigzinsphase auf. Ohnehin sei eine gewinnbringende Geldanlage auch derzeit möglich. Das Vereinheitlichungsinteresse sei unabhängig vom Verrentungswahlrecht zu berücksichtigen. Es komme auch nicht darauf an, ob es bereits vorher Systeme mit einem Kapitalsystem gegeben habe. Maßgeblich sei allein, dass künftig alle der über 9.000 Mitarbeiter ein einheitliches Versorgungssystem hätten. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sei der Arbeitgeber frei. Die einzige Grenze, die bei der Vereinheitlichung gewahrt bleiben müsse, sei der Dotierungsrahmen. Sie habe die Anhebung des Dotierungsrahmens bereits erstinstanzlich durch das versicherungsmathematische Gutachten belegt. Daran änderten die Einwände des Klägers nichts. Zutreffend sei dabei, dass die Überschussbeteiligung bei der Berechnung des Dotierungsrahmens berücksichtigt werde, weil dieser Bestandteil des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen sei. Dies verkenne der Kläger. Soweit der Kläger meine, bei dem Dotierungsrahmen handele es sich um die von dem Arbeitgeber aufzuwendenden Mittel, treffe dies nicht zu. Die vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beträfen die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der finanziellen Ausstattung der betrieblichen Altersversorgung und damit einen gänzlich anderen Aspekt. Insgesamt sei der Umstieg auf eine Teilkapitalisierung offensichtlich gerechtfertigt. Auch im Übrigen sei die Ablösung der LP 1995 gerechtfertigt, weil es bezogen auf das Drei-Stufen-Schema an Eingriffen auf allen drei Stufen fehle und ein etwaiger Eingriff auf der dritten Stufe zudem gerechtfertigt wäre. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Sie habe den Startbaustein zutreffend berechnet und dabei die individuell im Alter 62 erreichbare Altersrente nach dem LP 1995 und nach der AV 2004 in Ansatz gebracht. Bei der Vergleichsberechnung für den Startbaustein habe für den Kläger Ziffer 11 des Arbeitsvertrags berücksichtigt werden müssen. Entsprechendes gelte für die übrigen leitenden Angestellten. Dies zeige sich an § 4 Abs. 7 SPA 2004, der auf die erreichbare Altersrente abstelle. Für den Kläger erreichbar sei eine Altersrente mit 62 unter Berücksichtigung weiterer Dienstzeiten, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angefallen wären, gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - 4 Ca 1656/19 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1.die Berufung zurückzuweisen; 2.hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a)zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 19.055,88 EUR zugrunde zu legen hat; b)mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate in Höhe von 2.130,48 EUR; c)hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.051,57 EUR. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 falsch. Maßgeblich sei danach ein Vergleich der fiktiven Rente nach dem bisherigen System mit derjenigen nach dem neuen System, folglich hier der Vergleich der fiktiven Rente aus dem LP 1995 von 2.542,00 EUR und derjenigen aus der AV 2004 von 1.945,82 EUR. Dieser Rentenbetrag liege erheblich niedriger als nach dem LP 1995. Hinzu komme zu seinen Lasten die Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos, die für das Einmalkapital fehlende Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG, die erhöhte Steuerlast, auch bei Auszahlung in Teilbeträgen und der fehlende Pfändungsschutz, die fragliche Fähigkeit zur Eigenvorsorge, die von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers abhänge. Im Übrigen lege die Beklagte schon nicht dar, warum sie durch eine Rentenzahlung übermäßig belastet oder in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre. Er werde durch die Neuregelung schlechter gestellt, weil maßgeblich die Rentenzahlungen verglichen werden müssten. Unabhängig davon sei die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung des Alterskapitals in eine laufende Rente aus mehreren Gründen falsch. Die unsichere Überschussbeteiligung dürfe nicht einbezogen werden. Die Unsicherheit zeige sich schon daran, dass diese sich von ursprünglich 45.913,17 EUR auf jetzt nur noch 36.200,00 EUR reduziert habe. Die Umrechnung sei auch rechnerisch falsch. So sei der Faktor von 6,68% veraltet. Dieser entspreche zudem nicht denjenigen der Versicherungswirtschaft, die nicht die Heubeck-Tafeln, sondern die DAV-Tafeln verwendeten, die Sicherheitszuschläge enthielten. Die von der Beklagten ermittelte fiktive Vergleichsrente sei nicht brauchbar. Und schließlich berücksichtige die Beklagte einen versicherungsmathematischen Zuschlag, den es für das Alterskapital nicht gebe. Vorsorglich bestreite er mit Nichtwissen, dass ein entsprechender Zuschlag branchenüblich sei. Die Beklagte habe ihren Arbeitnehmern in § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 2004/20 kein gleichwertiges Rentenwahlrecht eingeräumt. Sie bediene sich vielmehr des Dienstleisters des Chemie-Pensionsfonds der R+V Versicherung. Dieser sei wegen der nicht erfüllten Renditeerwartungen auf Veranlassung der Beklagten beitragsfrei gestellt worden. Außerdem führe die Übertragung in diesen Fond zu Abschluss- und Verwaltungskosten. Da die Beklagte nicht vortrage, wie hoch die monatliche Rente bei Übertragung der Kapitalleistung in den Chemie-Pensionsfond wäre und er selbst kein Angebot des Chemie-Pensionsfonds erhalten könne, habe er ein solches der R-V-Versicherung eingeholt, unter deren Dach der Chemie-Pensionsfond angesiedelt sei. Bei dem garantierten Kapital ergebe sich eine lebenslange Rente von monatlich 266,94 EUR und unter Berücksichtigung des Überschusskapitals von monatlich 356,96 EUR. Selbst unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung erhielte er dann eine deutlich geringere monatliche Rente von 2.302,78 EUR (1.945,82 EUR + 356,96 EUR) anstelle von 2.505 EUR aus dem LP 1995. Außerdem führe die Umstellung auf die AV 2004 dazu, dass seine Option aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrags faktisch gestrichen worden sei, weil es dort die Auszahlungsart Einmalkapital nicht gebe. Es fehle zudem an einer Erhöhung des Dotierungsrahmens. Die Beklagte habe das Gutachten bis heute nicht vollständig vorgelegt. Die Überschussbeteiligung dürfe für den Dotierungsrahmen nicht berücksichtigt werden. Auf die weiteren Rügen auf Seite 20 ff. der Berufungserwiderung vom 01.12.2021 wird Bezug genommen. Es könne danach nicht von einer Anhebung des Dotierungsrahmens ausgegangen werden. Die Beklagte habe für keinen einzigen Mitarbeiter eine Barwertberechnung nachvollziehbar offengelegt. Schließlich habe die Beklagte den Startbaustein nach der AV 2004 falsch berechnet. Sie lege für den Abzug der ab dem 01.01.2004 zu erreichenden Rente nach der AV 2004 unzutreffend das 65. Lebensjahr zu Grunde, was den Abzugsbetrag erhöhe, während sie bei der nach der SPA 1995 ermittelten fiktiven Rente nach dem LP 1995 vom 62. Lebensjahr ausgehe. Bei korrekter Berechnung erhöhe der Startbaustein sich um monatlich 155,44 EUR. Dies ändere aber nichts daran, dass die Rente auch bei Berücksichtigung des umgerechneten Kapitals noch niedriger sei als nach dem LP 1995. Sie betrage dann 2.487,44 EUR (2.130,48 EUR + 356,96 EUR). Zu berücksichtigen sei weiter, dass mehr als ein Vierteil seiner laufenden Rente kapitalisiert worden sei. Wirtschaftliche Gründe auf Seiten der Beklagten fehlten. Die Bilanzierungsvorteile allein reichten nicht. Seine individuelle Leistung sei nicht verbessert worden. Einen belastbaren Beleg für eine gewinnbringende Kapitalanlage liefere die Beklagte ohnehin nicht. Für ein Viertel der Betriebsrente habe sie einseitig das Langlebigkeitsrisiko auf ihn verlagert. Hinzu komme, dass die Rentenschwelle von 48.000,00 EUR aus der AV 2004 seit dem Jahr 2004 nicht angepasst worden sei. Da aus dem darüber liegenden Einkommensteil das Alterskapital gebildet werde, sei der prozentuale Kapitalanteil im Laufe der Zeit immer höher geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts, die Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu 1) zu Recht entsprochen hat. Dieser ist zulässig und begründet. I.Der Klageantrag zu 1) ist als Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 1.Der Klagantrag zu 1) bezieht sich zunächst auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. a)Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 13.10.2020 - 3 AZR 410/19 - Rn. 49; BAG v. 26.01.2021 - 3 AZR 139/17 - Rn. 28). b)So liegt es hier. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Versorgungsfall auf der Grundlage der Zusage vom 18.01.1999 geschuldete Betriebsrente sich weiterhin nach der SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 richtet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Versorgungsfall eine Betriebsrente auf dieser Grundlage zu gewähren. Gemeint ist der reguläre Versorgungsfall mit Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren und 11 Monaten. 2.Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung mit dem Antrag zu 1) besteht, weil die Beklagte in Abrede stellt, im Versorgungsfall zur Gewährung einer Betriebsrente gemäß der SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 verpflichtet zu sein. Sie erachtet die Ablösung dieser Versorgungsordnung durch die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 für wirksam. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Dies ist unerheblich (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 332/18 - Rn. 14). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 23). II.Der Klageantrag zu 1) ist begründet, weil die Betriebsrente des Klägers sich nach wie vor nach der SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 und nicht nach der SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 richtet. Die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 hat die SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 aufgrund der vorgenommenen Teilkapitalisierung der Betriebsrente nicht rechtwirksam abgelöst. Die erkennende Kammer folgt insoweit vollumfänglich dem Urteil der 12. Kammer des LAG Düsseldorf vom 09.02.2022 - 12 Sa 746/21 -). 1.Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 18.01.1999 keine individuelle Zusage nach der SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 erteilt hat, sondern eine solche nach dem jeweils bei ihr für die leitenden Angestellten geltenden Versorgungsregeln. Die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 konnte deshalb grundsätzlich nach dem Ablöseprinzip durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 abgelöst werden. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I.1.b)aa) der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 2.Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass in Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas für die Ablösung von Versorgungsordnungen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen bzw. hier Sprecherausschussvereinbarungen des Bundesarbeitsgerichts weder ein Eingriff auf der ersten noch auf der zweiten Stufe gegeben ist. a)Es liegt zunächst kein Eingriff auf der ersten Stufe vor. Für die Berechnung des erdienten Teilbetrags am Ablösestichtag 31.12.2003 gilt gemäß § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG § 2a Abs. 2 BetrAVG nicht, weil es um Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2018 geht. Es bleibt deshalb bei der Veränderungssperre des § 2a Abs. 1 BetrAVG. Unabhängig davon war das Versorgungssystem der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 vor dem 20.05.2014 (§ 30 g Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) für neue leitende Angestellte geschlossen (§ 2 SPA 2004). Zutreffend war deshalb gemäß § 6 Abs. 6 LP 1995 für die variable Rente gemäß § 6 LP 1995 auf den Durchschnitt des Gehalts des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 3 LP 1995 aus dem Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003, d.h. auf 6.336,83 EUR abzustellen. Da bei dem Kläger bei dem Erreichen der damaligen festen Altersgrenze von 65 Jahren die maximale Anzahl von 30 Dienstjahren (§ 6 Abs. 2 LP 1995) zu berücksichtigen war, betrug die variable Rente gemäß § 6 Abs. 1 LP 1995 fiktiv 951,00 EUR (aufgerundet von 950,52 EUR [6.336,83 EUR x 0,15)). Hinzu kommt die Festrente der Pensionsgruppe 1 (Stand 01.01.2003) in Höhe von 859,00 EUR gemäß der Anlage zum LP 1995 gültig ab dem 01.04.2003. Dies ergibt insgesamt 1.810,00 EUR. Weiter ist der Weihnachtsgeldzuschlag von 1/12 von 25 % von 1.810,00 EUR, d.h. ein Betrag von 37,71 EUR mit einzuberechnen. Insgesamt errechnet sich eine fiktive Rente in Höhe von 1.847,71 EUR. Dieser Betrag ist gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers zu quotieren, d.h. bis zum 31.01.2022. Es ergibt sich so ein zeitratierlicher Faktor von 0,4629. 1.847,71 EUR x 0,4629 ergibt einen im Zeitpunkt der Ablösung am 31.12.2003 erdienten Besitzstand in Höhe von 855,30 EUR monatlich. Die Obergrenze des § 9 LP 1995 kommt gemäß § 5 Abs. 4 SPA 2004 nicht zu Anwendung. Unabhängig davon bestehen ohnehin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Reduzierung durch die Obergrenze in § 9 LP 1995 ergibt. In den erdienten Besitzstand von 855,30 EUR, gerundet 856,00 EUR, wird durch die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 nicht eingegriffen, weil dem Kläger selbst nach der für ihn ungünstigeren Startbausteinberechnung der Beklagten eine laufende monatliche Rente von 1.945,82 EUR zusteht. b)Nichts anderes gilt für die zweite Stufe. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik scheidet ebenfalls aus. aa)Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich in § 6 Abs. 1 LP 1995 eine Gehaltsdynamik befindet, die sich nur auf die variable Rente bezieht. Für die Festrenten fehlt es hingegen an einer Dynamik im Sinne eines Automatismus, auf den die Arbeitnehmer vertrauen durften (vgl. dazu BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68). Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LP 1995 die Pensionsgruppen jährlich fortgeschrieben werden und sich dies an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für leitende Angestellte orientieren soll, wird damit eine Dynamik aufgrund des Gleichlaufs von Gehaltsentwicklung und Pensionsgruppen gerade verhindert (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68). Die in § 5 Abs. 2 Satz 5 LP 1995 vorgesehene Überprüfung der Höhe der jeweiligen Festrente konnte kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründen. Es handelt sich lediglich um eine Überprüfung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und der Belange der Mitarbeiter. Einen Automatismus begründet dies nicht. Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Kläger durch seine individuelle Gehaltsentwicklung in eine andere Pensionsgruppe hineingewachsen ist (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68). bb)Letztlich kann als dies offenbleiben. Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik scheidet nämlich offensichtlich aus. Geht man von der Berechnung der Beklagten auf Seite 6 der Klageerwiderung aus, so hätte die Festrente 1.128,00 EUR betragen. Unterstellt man stattdessen zugunsten des Klägers, dass er aufgrund seiner Gehaltsentwicklung in den oberen Bereich der Pensionsgruppe II hingewachsen ist, wäre für die obige Berechnung eine Festrente von 1.205,00 EUR zu Grunde zu legen. Weitere Steigerungen gemäß § 5 Abs. 2 LP 1995 sind wie ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der variablen Rente gemäß dem LP 1995 hat die Beklagte in der Klageerwiderung für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 ein durchschnittliches Gehalt in Höhe von 9.078,68 EUR prognostiziert. Mit der Berufungsbegründung hat sie vorgetragen, dass die tatsächliche Gehaltsentwicklung darunter gelegen habe. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Da jedoch insoweit keine näheren Gehaltszahlen vorgetragen worden sind, geht die Kammer im Folgenden zugunsten des Klägers von den prognostizierten Zahlen aus. Es ergäbe sich dann eine variable Rente in Höhe von 1.362,00 EUR. 1.205,00 EUR zuzüglich 1.362,00 EUR ergeben 2.567,00 EUR. Hinzu kommt ein Weihnachtsgeldzuschlag in Höhe von 1/48, also 53,48 EUR. Insgesamt ergäbe sich eine fiktive Rente in Höhe von 2.620,48 EUR. Diesen Betrag multipliziert mit dem Unverfallbarkeitsfaktor 0,4629 ergibt 1.213,02 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Reduzierung durch die Obergrenze in § 9 LP 1995 ergibt, sind nicht ersichtlich. In diese Dynamik wird aufgrund der oben bereits mitgeteilten laufenden Betriebsrente nach der AV 2004 von monatlich 1.945,82 EUR selbst nach der niedrigeren Startbausteinberechnung der Beklagten ersichtlich nicht eingegriffen. 3.Die Kammer lässt offen, ob ein Eingriff auf der dritten Stufe in die dienstzeitabhängigen Zuwächse gegeben ist und ein solcher Eingriff ggfs. gerechtfertigt wäre. Unabhängig davon hat die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 die SPA 1995 i.V m. dem LP 1995 aufgrund der vorgenommenen Teilkapitalisierung der Betriebsrente nicht rechtswirksam abgelöst. Diese Umstellung bedarf losgelöst von dem dreistufigen Prüfungsschema einer eigenständigen Rechtfertigung. Daran fehlt es, so dass die Umstellung unwirksam ist und für den Kläger die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 maßgeblich bleibt. a)Zunächst liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine rechtfertigungsbedürftige Teilkapitalisierung der Betriebsrente des Klägers vor. aa)Die Umstellung auf eine Kapitalleistung ist allerdings ohne weiteres zulässig, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, zusteht (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72; BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 2017/17 - Rn. 143). In dem Fall, welcher der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 15.05.2012 zugrunde lag, war zudem eine monatliche Garantierente in Höhe der Altersrente vorgesehen, auf die der Mitarbeiter nach den Verhältnissen an einem bestimmten Stichtag hatte. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, bei Ausscheiden der dortigen Klägerin seien die sich zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens ergebenden Anwartschaften nach der Altregelung und der Garantierente gegenüber zu stellen. Sei diese monatliche Garantierente nicht geringer, so sei die Umstellung auf eine Kapitalleistung im Übrigen ohne weiteres zulässig (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72). bb)Ein Wahlrecht im o.g. Sinne enthält die AV 2004 auch in der letzten Fassung der AV 2004/20 nicht. Es ergibt sich weder aus § 22 Abs. 4 AV 2004 noch aus § 22 Abs. 5 AV 2004/20. Die darin vorgesehenen Alternativen beinhalten kein gleichwertiges Wahlrecht, welches geeignet ist, die Umstellung auf eine Kapitalleistung zu rechtfertigen. Soweit eine Verratung in maximal fünf Jahresraten erlaubt ist, handelt es sich schon nicht um ein Wahlrecht, das auf die Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist. Es geht lediglich um die Zahlung des Kapitalbetrags in mehreren Raten, was an der Kapitalleistung als solcher nichts ändert (vgl. dazu BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 80 zweiter Satz). Die Möglichkeit, das Alterskapital im Versorgungsfall auf den Chemie-Pensionsfonds zu übertragen, stellt ebenfalls kein von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen unabhängiges Wahlrecht auf eine laufende Rente dar. Es handelt sich zunächst um einen Wechsel des Zahlungsschuldners. Nicht die Beklagte verspricht dann eine Rente, sondern der Chemie-Pensionsfonds. Es fehlt auch jede weitere inhaltliche Bestimmung in der AV 2004 dazu, nach welchen Grundsätzen aus dem Alterskapital eine laufende Rente gebildet wird. Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Chemie-Pensionsfonds. Ist nicht rechtlich in der AV 2004 abgesichert, dass eine Umwandlung des Alterskapitals zumindest nach den Rentenfaktoren der AV 2004 im Sinne einer Wertgleichheit erfolgt, besteht schon von den rechtlichen Voraussetzungen her kein Wahlrecht im o.g. Sinne. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Chemie-Pensionsfonds die laufende Rente tatsächlich versicherungsmathematisch wertgleich berechnen würde. Dafür bestehen aber ohnehin keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger hat aufgezeigt, dass es sich um keine wertgleiche Betriebsrentenberechnung handelt und eine Vergleichsberechnung bei der R+V-Versicherung eingeholt. Es kann dahinstehen, ob diese wirklich zutreffend ist. Die Beklagte hat sich darauf nicht eingelassen und trotz des Sachvortrags des Klägers keine Berechnung des Chemie-Pensionsfonds nach den für diesen geltenden vertraglichen Bestimmungen vorgelegt, aus der ersichtlich wäre, welche Betriebsrente für den Kläger sich bei Anwendung dieser vertraglichen Regelungen ergeben würde. Ein voraussetzungsloser und vor allem inhaltsgleicher Anspruch auf eine Rentenleistung in Form eines Wahlrechts ist dem Kläger damit gemäß § 22 Abs. 4 AV 2004 bzw. § 22 Abs. 5 AV 2004/20 nicht zugesagt. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff nicht deshalb aus, weil in die zeitratierlich zum Ablösestichtag am 31.12.2003 bereits erdiente Anwartschaft von 856,00 EUR nicht eingegriffen wird. So ist die die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - nicht zu verstehen. Die dortige Klägerin war - anders als der hiesige Kläger - vorzeitig ausgeschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend in Rn. 72 der Entscheidung vom 15.05.2012 (vgl. auch Rn. 28 und Rn. 26 sowie Rn. 65) auf die bei Ausscheiden der Klägerin am 31.03.2009 bestehende Anwartschaft abgestellt und nicht auf eine solche im Ablösezeitpunkt von der dortigen GBV 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998. Wenn diese Anwartschaft auf Garantierente nach Nr. 3.1. GBV Übergang KKP 1998 (Anwartschaft neu) die zum Ausscheidenszeitpunkt sich ergebende Anwartschaft nach der dortigen Altregelung (Anwartschaft alt) der Höhe nach nicht unterschreite, liege - so das Bundesarbeitsgericht - keine zu rechtfertigende Kapitalisierung vor, weil die dortige Klägerin dann monatlich nicht weniger erhalte, als wenn es keine Umstellung auf eine Kapitalleistung gegeben hätte. Verglichen hat das Bundesarbeitsgericht mithin die vollständigen sich nach beiden Leistungsplänen bis zum Ausscheiden der dortigen Klägerin maßgeblichen Rentenanwartschaften. Die dem hiesigen Kläger bei Fortbestand der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehende laufende Betriebsrente würde hingegen die sich auf der Grundlage der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 ergebende laufende Betriebsrente übersteigen. Dies ergibt sich auf der Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen, und zwar selbst dann, wenn man zutreffend den höheren Startbaustein gemäß § 4 Abs. 7 SPA 2004 zu Grunde legt, der sich aus der Berechnung des Klägers ergibt. (1)Als Sprecherausschussvereinbarung ist die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 wie eine Betriebsvereinbarung auszulegen (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 24). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 25.01.2022 - 3 AZR 357/21 - Rn. 26). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Startbaustein gemäß § 4 Abs. 7 SPA 2004 so zu berechnen, dass sowohl für die Berechnung der erreichbaren vorgezogenen Altersrente nach der Altzusage als auch für die ab dem 01.01.2004 erreichbare vorgezogenen Altersrente nach der AV 2004 auf die Altersrente mit dem Lebensalter 62 abzustellen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 1 SPA 2004. Dieser stellt für beide Berechnungsposten auf die Altersrente im Alter 62 ab. Aus dem Begriff der "erreichbaren" Rente ergibt sich nichts anderes. Eine Berücksichtigung etwaiger vertraglicher Regelungen des Klägers in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags oder aber anderer vergleichbarer leitender Angestellter sieht die Vergleichsberechnung in § 4 Abs. 7 Satz 1 SPA 2004 nicht vor. Verglichen werden die Altersrente nach der Altzusage und diejenige nach der AV 2004, nicht aber weitere vertragliche Vereinbarungen. Auch die Definition des Startbausteins in § 3 Abs. 6 SPA 2004 nimmt keinen Bezug auf etwaige vertragliche Regelungen. Vielmehr soll der Startbaustein grundsätzlich die auf der Grundlage der Altzusage erworbene Anwartschaft repräsentieren. Altzusagen sind gemäß § 3 Abs. 2 SPA zwar alle Pensionszusagen und Pensionsverträge unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage, die aber zusätzlich ("und") in den nachfolgenden Paragraphen der SPA 2004 in Bezug genommen werden müssen. Dies ist in § 5 Abs. 4 für die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 erfolgt (bezeichnet als "Ablösung 4"), nicht aber für eine etwaige vertragliche Regelung in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags des Klägers. Diese bleibt vielmehr - wie von der Beklagten zutreffend angeführt - von der Ablösung unberührt. In den Berechnungsschritten in § 4 Abs. 7 SPA 2004 ist sie nicht vorgesehen. Dafür, dass bei dem Vergleich sowohl für die SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 als auch für die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 jeweils - wie in § 4 Abs. 7 Satz 1 AV 2004 geregelt - die Altersrente mit Lebensalter 62 maßgeblich sein soll, spricht auch § 4 Abs. 7 Satz 2 SPA 2004. Dort wird anders als in Satz 1 ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr abgestellt. Etwaige andere Vorstellungen der Betriebsparteien haben in der SPA 2004 angesichts des oben gefundenen Auslegungsergebnisses keinen Anklang gefunden. (3)Auf der Grundlage des dargestellten Verständnisses von § 4 Abs. 7 SPA 2004 ergibt sich ein Starbaustein in Höhe von 19.055,88 EUR (1.587,99 EUR x 12 gemäß der Anlage L. 16) anstelle von 17.190,60 EUR (1.432,55 EUR x 12 gemäß der Anlage K 5). Hinzu kommen auf der Grundlage der AV 2004 weitere Rentenbausteine von 2.464,12 EUR, was insgesamt 21.520,00 EUR ergibt. Berücksichtigt man den Zuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AV 2004 für die Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem 62. Lebensjahr von 47 x 0,4 %, d.h. insgesamt 18,8%, ergibt sich ein Jahresbetrag von 25.565,76 EUR. Dies ergibt eine monatliche Betriebsrente von 2.130,48 EUR. (4) Dies ist weniger als die laufende Betriebsrente, welche der Kläger bei fiktiver Anwendung der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 im Versorgungsfall (voraussichtlich) erhalten würde. Die Kammer hat dabei zu Gunsten der Beklagten anstelle von noch 2.542,00 EUR erstinstanzlich die von dieser zuletzt ermittelten Betriebsrente von 2.505,00 EUR berücksichtigt, welche die tatsächliche Gehaltsentwicklung des Klägers nach 2020 berücksichtigte (Seite 7 der Berufungsbegründung vom 29.09.2021). Da die laufende Betriebsrente nach der SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 geringer ist als die laufende Betriebsrente nach der SPA 2004 i. V. m. der AV 2004, ist eine Teilkapitalisierung gegeben. b) Die Umstellung eines Teils der künftigen Rentenanwartschaften auf eine Kapitalleistung durch die SPA 2004 i. V. m. der AV 2004 ist nicht gerechtfertigt. Es bleibt deshalb bei der Betriebsrente gemäß der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. aa)Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bzw. wie hier Sprecherausschussvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 74). Dabei kann allerdings das auf Eingriffe bezogene dreistufige Prüfungsschema nicht übertragen werden. Eine Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung stellt für sich genommen keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 75). bb)Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind. (1)Aus der dem § 3 BetrAVG zugrunde liegenden Wertung ergibt sich, dass das Gesetz das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen höher als das Interesse des Arbeitgebers bewertet, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (BAG v.15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 77). (2)Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu der Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 78 f.). Davon geht das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich aus. Mit der Zusage laufender Versorgungsleistungen bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Diese Risikoübernahme ist der Versorgungszusage immanent (BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 23). (3)Zu berücksichtigen sind weiter Nachteile betreffend den Pfändungsschutz und im Hinblick auf die Steuerlast (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 80 f.). (4)Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehender Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 82). (5) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 83). (6)Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zu Gunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zu Gunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 84). cc)Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Vollkapitalisierung, sondern auch dann, wenn lediglich ein Teil der Betriebsrente kapitalisiert wird. Die aufgezeigten Nachteile und Gefahren für den Betriebsrentner bestehen auch bei einer Teilkapitalisierung. Dies lässt sich bereits der gesetzgeberischen Wertung des § 3 BetrAVG entnehmen, der insoweit keine Ausnahme oder Differenzierung zulässt. Der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Gedanke, den Arbeitnehmer vor sich selbst zu schützen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Auflage 2018, § 3 BetrAVG Rn. 2) gilt auch, wenn nur ein Teil der Betriebsrente betroffen ist. Es besteht das grundsätzliche Risiko, dass dieser Teil der für den dauerhaften Lebensunterhalt vorgesehenen Rente vorzeitig für andere Ausgaben verwendet wird. Betriebsrenten sollen dem Betriebsrentner aber bis zum Lebensende erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/2150, S. 52). Das Langlebigkeitsrisiko wird ebenfalls hinsichtlich des betroffenen Teils der Betriebsrente vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagert. Auch eine Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG findet bezogen auf den kapitalisierten Teil nicht mehr statt. dd)In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einer ausreichenden Rechtfertigung für die durch die SPA 2004 i.V.m der AV 2004 vorgenommene Teilkapitalisierung. Die Abwägung der oben dargestellten Interessen der beiden Parteien bezogen auf die vorgenommene Teilkapitalisierung fällt zu Lasten der Beklagten aus. Das Interesse der Beklagten an der Umstellung auf eine Teilkapitalisierung mit der SPA 2004 i.V m. dem LP 2004 überwiegt das Interesse des Klägers an dem vollständigen Erhalt seiner Rentenleistung nicht erheblich. Dies ergibt sich im Einzelnen insbesondere aus Folgendem: (1) Zunächst war die Umstellung nicht aus wirtschaftlichen Gründen deshalb erforderlich, weil die Beklagte auf Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Kosten für die bisherigen Betriebsrentenleistungen nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 aufzubringen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Darauf hat der Kläger mehrfach hingewiesen und dies macht die Beklagte als Grund für die Umstellung auf die SPA 2004 i.V.m. dem LP 1994 auch nicht geltend. Dass dies nicht der Fall war, ist zudem der Präambel der SPA 2004 zu entnehmen. Danach ging es den Betriebsparteien darum, die bisherigen unterschiedlichen Pensionssysteme zu vereinheitlichen, weil die 200 verschiedenen Systeme durch hohe Komplexität und administrativen Aufwand gekennzeichnet gewesen seien. Es geht um die Schaffung eines einheitlichen Pensionssystems als künftigem Standard. Abschließend wird in der Präambel darauf hingewiesen, dass die Kapitalelemente und eine teilweise externe Finanzierung eine Flexibilisierung für den Mitarbeiter als auch eine weitere Verminderung des Langlebigkeitsrisikos für die Beklagte erreicht werden sollen. Darum, dass die Beklagte die Kosten für die bisherigen Betriebsrentensysteme nicht mehr aufbringen könnte, ging es nicht. (2)Richtig ist allerdings, dass mit der Teilkapitalisierung Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung der Betriebsrentenleistungen verbunden sind. Hinzu kommt, dass bei dem Kapitalbaustein eine teilweise Finanzierung durch Überschussanteile erfolgen soll. Dies sind Aspekte, auf welche die Beklagte zutreffend hingewiesen hat und die auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig sind. (3) Der SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 liegt darüber hinaus das auch von der Beklagten im Prozess angeführte Vereinheitlichungsinteresse zu Grunde. Zutreffend ist, dass ein Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann. Einer besonderen Rechtfertigung des Vereinheitlichungsinteresses bedarf es nicht (BAG 14.07.2015 - 3 AZR 483/04, juris Rn. 62; BAG 19.03.2019 - 3 AZR 201/17, juris Rn. 136). Hinzu kommt, dass es nachvollziehbar ist, wenn die Beklagte die unternehmensinterne Mobilität fördern und vereinfachen will. Dieses Vereinheitlichungsinteresse kann aber nicht zur Rechtfertigung der Teilkapitalisierung herangezogen werden. Es ist insoweit schlicht neutral. Unstreitig gab es bislang keine Versorgungsordnung bei der Beklagten mit Kapitalelementen. Und schließlich muss die inhaltliche Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen (BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 136). Dies ist zwar grundsätzlich der Fall, weil eine einheitliche Versorgungsordnung mit einer Teilkapitalisierung zu einem einheitlichen Versorgungssystem führt. Anderseits bedingt hier das Vereinheitlichungsinteresse die Teilkapitalisierung nicht. Es gab sie vorher in keinem der zu vereinheitlichenden Versorgungssysteme. Eine Vereinheitlichung ist mithin sowohl mit als auch ohne Teilkapitalisierung möglich. Das Vereinheitlichungsinteresse ist im Hinblick auf die durch die SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 eingeführte Teilkapitalisierung schlicht neutral. Es rechtfertigt diese nicht, steht ihr aber auch nicht entgegen. (4) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass sie den Dotierungsrahmen angehoben habe. Das war nicht der Fall. Fälschlicherweise bezieht die Beklagte insoweit unter Bezugnahme auf das von ihr in Auftrag gegebene N.-Gutachten die Überschussbeteiligungen mit ein. Bereits rein sprachlich handelt es sich bei dem Dotierungsrahmen um diejenigen Mittel, welche der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellt. Dementsprechend formuliert das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Mitbestimmung z.B., dass "der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt". Ein entsprechendes Verständnis findet sich im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung. So soll durch Altersgrenzen ein bestimmter Dotierungsrahmen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sichergestellt werden. Legitimes Ziel solcher Altersgrenzen sei es, den Versorgungsaufwand zu begrenzen (BAG v. 26.04.2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 37). Auch hier kommt zum Ausdruck, dass es bei dem Dotierungsrahmen um den Versorgungsaufwand für den Arbeitgeber geht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einem Einzelfall für die Frage, ob der Dotierungsrahmen aufgrund einer Änderung der Rechtslage um 50% überschritten wurde, einen Barwertvergleich angestellt. Maßgebend seien dabei die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (BAG v. 19.02.2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 30). Die zu beurteilende Frage, inwieweit Überschussanteile für den Dotierungsrahmen heranzuziehen sind, beantwortet dies aber nicht, da diese nicht Gegenstand der der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Versorgungsordnung waren. Zu beachten ist zudem, dass die Überschussanteile nicht garantiert sind. Dies wird hier ausdrücklich in § 15 Abs. 4 Satz 2 AV 2004 bestätigt, der die Überschussbeteiligung der fiktiven Anteile des Klägers am Fondsvermögen definiert und ausdrücklich im letzten Halbsatz klarstellt, dass diese nicht garantiert seien. Die verbindliche Zuteilung erfolgt erst zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls, wenn nicht, was die Firma entscheidet, diese bereits vor dem Versorgungsfall eine Zuteilung vorgenommen hat. Maßgeblich ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 AV 2004 im Grundsatz das Fondskapital auf der Grundlage des fiktiven Anteilsbestands nach dem Stand des Fondsvermögens nach Maßgabe des Börsenschlusskurses am ersten auf den Tag des Versorgungsfalls folgenden Handelstag. Es handelt sich rechtlich mithin um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters, an einer Überschussbeteiligung zu partizipieren. Diese ist nicht im Sinne eines Anspruchs garantiert. Zwar wendet die Beklagte für die Erwirtschaftung des Überschusses Kapital auf. Der Überschuss ist aber nichts anderes als der mit diesem Kapital durch die Anlage seitens des Treuhänders nach den Anlagerichtlinien erwirtschaftete Ertrag. Das diesbezügliche Anlagerisiko liegt vollständig beim Arbeitnehmer. Dies belegt auch § 20 Abs. 4 Satz 4 AV 2004, wonach betreffend die dort genannte Schlussrate eine negative Wertentwicklung zu Lasten des Arbeitnehmers und eine positive Wertentwicklung zu dessen Gunsten geht. Mit einer solchen rechtlich nur als Chance zu verstehenden Position, die versicherungsmathematisch nach Erfahrungswerten zu bewerten sein mag, kann keine Anhebung des Dotierungsrahmens begründet werden, welche die teilweise Abkehr von einer laufenden Rente zu einer Kapitalleistung rechtfertigt. Dementsprechend kommt auch das von der Beklagten zur Akte gereichte Privatgutachten zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass der Dotierungsrahmen von insgesamt 14,1 % bzw. 12,2 % in der Zusagegruppe F angehoben worden sei, denn die zugrunde liegende Berechnung erfolgt unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung. Dass der Dotierungsrahmen auch ohne deren Berücksichtigung angehoben worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet, obwohl der Kläger gerügt hat, dass die Überschussanteile nicht zu berücksichtigen seien. Sie ist vielmehr durchgängig bei ihrem Standpunkt geblieben, die Überschussbeteiligung sei mit einzubeziehen. Dies ist - wie ausgeführt - aus den genannten Gründen unzutreffend. Eine Anhebung des Dotierungsrahmens ergibt sich auch aus der SPA 2004 nicht. Auf ein solches wird in der Präambel der SPA 2004 nicht abgestellt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und der Sprecherausschuss die Anhebung des Dotierungsrahmens verhandelt und geprüft haben (vgl. insoweit BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 139). Dagegen spricht außerdem, dass vor Abschluss der SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 unstreitig keine Berechnung des Dotierungsrahmen durchgeführt wurde. Die Beklagte hat diesen versicherungsmathematisch erst anlässlich dieses Verfahrens berechnen lassen. Mangels Feststellung des Dotierungsrahmens bei Abschluss der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 kann daher nicht auf einen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. dazu BAG c. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 139) abgestellt werden. Die von der Beklagten in erster Instanz vorgetragenen bilanziellen Rückstellungen sind aufgrund des dafür steuerrechtlichen Ansatzes nicht maßgeblich. Deren Ansteigen kann andere Gründe als die Anhebung des Dotierungsrahmens haben. (5)Richtig ist, dass ein Anzeichen sowohl für ein Bedürfnis für eine Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein kann, wenn ihr der Betriebs- oder Personalrat zugestimmt haben (BAG v. 16.02.2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 73). Dies wird hier allerdings dadurch relativiert, dass die Betriebsparteien damals keinen Dotierungsrahmen ermittelt haben. Mit dieser Einschränkung würdigt die Kammer dies gleichwohl als Indiz zu Gunsten der Beklagten. (6)Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt für den Kläger keine so wesentliche individuelle Leistungsverbesserung vor, dass dies die Nachteile der Kapitalisierung ausgleicht und eine ablösende Teilkapitalisierung durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 zu rechtfertigen vermag. (a)Für den Vergleich ist nicht auf den Ablösezeitpunkt abzustellen, sondern es kann - ebenso wie bei endgehaltsbezogenen Zusagen - erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls beurteilt werden, welche Regelung individuell günstiger ist (vgl. BAG v. 11.12.2021 - 3 AZR 128/01 - Rn. 36; BAG v. 16.06.2015 - 3 AZR 549/13 - Rn. 22). Dies ergibt sich daraus, dass nicht eine hypothetische, sondern die tatsächlich dem Kläger zufließende Überschussbeteiligung bei der Frage der Leistungsverbesserung zu berücksichtigen ist. Wie hoch diese ist, kann gemäß § 14 Abs. 4 AV 2004 erst im Versorgungsfall bestimmt werden. Zwar könnte man durchaus infrage stellen, ob eine Überschussbeteiligung überhaupt zu berücksichtigen ist, wenn diese wie hier nicht garantiert ist. Die Höhe der Altersversorgung ist dann nämlich nur begrenzt kalkulierbar. Andererseits ist auch bei einer endgehaltsbezogenen Zusage nicht von vornherein klar, wie hoch die Betriebsrente ist und die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers lässt sich ebenso wie die Gehaltsentwicklung nur schwer prognostizieren. Es kann jedenfalls nicht negiert werden, dass dem Arbeitnehmer mit der Überschussbeteiligung eine tatsächliche Kapitalleistung zufließt. Diese ist - anders als bei der Frage der allgemeinen Anhebung des Dotierungsrahmens - als tatsächlich dem Arbeitnehmer zufließende Leistungsverbesserung zu berücksichtigen. (b)Für die Vergleichsberechnung ist zunächst von der laufenden Betriebsrente, die dem Kläger im Versorgungsfall bei zutreffender Startbausteinberechnung auf der Grundlage der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 zustehen wird, auszugehen. Dies ergibt eine monatliche Betriebsrente von 2.130,48 EUR. Auf die Ausführungen oben zu A.II.3.a.cc.(3) wird Bezug genommen. Hinzu kommt auf der Grundlage des letzten Sachvortrags der Beklagten mit Stand September 2021 ein Kapitalbausein von 107.337,97 EUR zzgl. einer Überschussbeteiligung von 36.200,00 EUR, d.h. insgesamt eine Kapitalleistung von 143.557,97 EUR. Zwar ist der Versorgungsfall des Klägers derzeit noch nicht eingetreten, er liegt allerdings in sehr naher Zukunft, so dass jedenfalls gravierende Veränderungen nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits erfolgte Umschichtung in den risikoärmeren Wertsicherungsfonds. (c)Die zu erwartende Kapitalleistung ist nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine Rente zurückzurechnen (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 84). Die Beklagte rechnet vorrangig mit dem Rentenfaktor 6,68%. Insoweit legt sie insbesondere die Heubeck-Richttafeln 1998 zum Zeitpunkt der Ablösung von der SPA 1995 i. V. m. dem LP 1995 zur SOPA 2004 i.V.m. der AV 2004 zu Grunde. Dieser Wert ist aber nicht zugrunde zu legen. Es ist vielmehr auf die aktuellen Werte zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausscheidenszeitpunkts abzustellen, da dies - wie aufgezeigt - auch der Zeitpunkt für den individuellen Vergleich zwischen den Anwartschaften/Rentenansprüchen darstellt. Maßgeblich muss sein, was dem Kläger im Ausscheidenszeitpunkt bei versicherungsmathematischer Umrechnung aus dem Kapitalbetrag an Rente zustehen würde. Andernfalls würde dem Kläger das Langlebigkeitsrisiko aufgebürdet und seine Kapitalleistung zu einer jetzt unzutreffenden veralteten Sterbetafel in eine Rente umgerechnet. Mit der auf den Ausscheidenstag abstellenden Berechnung ist das nicht vereinbar. Einen veraltet versicherungsmathematisch berechneten Rentenwert hat die Kapitalleistung für den Kläger heute nicht. (d)Geht man von den aktuellen Werten inklusive der aktuellen Heubeck-Richttafeln 2018G aus, ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagten ein Faktor von 4,55 % (Anlage 3c zur AV 2004/20 Bl. 1523 d. A. und ebenso Anlage 3c zur AV 202/19, Bl. 282 d. A. jeweils zur Spalte Alter 66; Schriftsatz vom 12.11.2019, Seite 13). Diesen Wert hat die Beklagte für die spätere Inanspruchnahme der Rente - bei Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln 2018G - als versicherungsmathematisch zutreffend vorgetragen. Danach errechnet sich: 143.557,97 EUR x 4,55 % : 12 = 544,32 EUR. Soweit die Beklagte allerdings zusätzlich den Faktor 1,188 zur Anwendung bringen möchte, ist dies nicht geboten. Die von der Beklagten in Bezug genommene Tabelle in Anlage 3c zur AV 2004/2020 ordnet den Faktor 4,55% nicht dem Alter 62, sondern dem Alter 66 und einem Rentenbeginn 66 zu. Dann kann es insoweit nicht noch zusätzlich einen Aufschlag in Höhe von 0,4% für jeden Monat nach Vollendung des 62. Lebensjahres geben. (e) Die Ansprüche des Klägers auf Grundlage der SP 2004/LP 2004 sind nach Umrechnung der Kapitalleistung nur geringfügig höher als die monatliche Rente nach der alten Versorgungsordnung. Es ist wie folgt zu rechnen: 2.130,48 EUR + 544,32 EUR = 2.674,80 EUR Damit läge die Rente nur um 169,80 EUR über der mutmaßlichen Rente nach dem LP 1995 in Höhe von 2.505,00 EUR. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer zusätzlich bei der Umrechnung der Kapitalleistung noch den Faktor 1,188 verwenden würde, ergäbe sich keine deutliche Veränderung. Es wäre dann wie folgt zu rechnen: 544,32 EUR x 1,188 = 646,65 EUR. 2.130,48 EUR + 646,65 EUR = 2.777,13 EUR. Die Differenz zu 2.505,00 EUR beträgt hiernach 272,13 EUR. Damit läge die auf eine Gesamt-Monatsleistung umgerechnete Rente richtigerweise um ca. 6,77%, selbst unter Zugrundelegung des Faktors 1,188 nur um schätzungsweise 10,86% über der mutmaßlichen Leistung nach der SP/LP 1995. (f) Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass § 20 Abs. 2 AV 2004 nunmehr eine Anpassung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG in Höhe von jährlich 1% garantiere, vermag die Kammer hierin keine Verbesserung zu erkennen. Gleichzeitig mit dieser Regelung entfällt nämlich die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Letztlich hat die Beklagte von einer gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die im Hinblick auf die Ablösung als neutral zu bewerten ist. Sie kann bei wirtschaftlich schlechter Lage des Unternehmens Vorteile für einen Betriebsrentner bringen, bei wirtschaftlich guter Lage und einer hohen Inflation hingegen zu (ggfs. deutlich) geringeren Anpassungen als nach dem Verbraucherpreisindex führen. (g)Die Kammer hat abschließend die Interessen der Beklagten gewichtet und denjenigen des Klägers gegenübergestellt. Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass nach den oben genannten Ausführungen für die Systemumstellung auf Seiten der Beklagten keine Interessen vorhanden sind, die geeignet sind, ein erhebliches Überwiegen der Interessen auf Seiten des Klägers zu begründen. Bei der Bewertung verbleiben allein allgemeine und grundsätzlich immer vorliegende Gründe dahingehend, dass die Teilkapitalisierung aus Gründen der Bilanzierung und Finanzierung wünschenswert ist. Diese sind entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen, aber auch unter Würdigung einer Teilkapitalisierung nicht von erheblichem Gewicht. Von einer allgemeinen Anhebung des Dotierungsrahmens kann - wie ausgeführt - nicht ausgegangen werden. Es bleibt, als letztlich gewichtigster Grund die individuell versicherungsmathematisch gegebene Anhebung der monatlichen Gesamtrentenleistung um 6,77% bzw. - sofern man der Beklagten hinsichtlich des zusätzlichen Faktors von 1,188 folgen würde - 10,86 %. Eine solch geringfügige Leistungserhöhung begründet aber selbst bei einer Teilkapitalisierung kein erhebliches Überwiegen der Interessen der Arbeitgeberin. Die Einmalzahlung als Kapitalleistung führt auch bei der hier gegebenen Teilkapitalisierung zu einer höheren Steuerlast für den Kläger als eine laufende Rente. Es bleibt dabei, dass im Umfang der Teilkapitalisierung das (weitere) Langlebigkeitsrisiko auf den Kläger verlagert wird. Dieser müsste selbst den Einmalbetrag anlegen, wenn er daraus eine laufende Rente generieren will. Entgegen der Ansicht ist hier durchaus eine versicherungsrechtliche Betrachtung angebracht, denn das Anlagerisiko wird auf den Kläger übertragen. Dies zeigt sich deutlich daran, dass das von ihm über die R+V eingeholte Angebot der Umwandlung der Kapitalzahlung einschließlich Überschussbeteiligung eine monatliche Rente von 356,96 EUR ergibt. Addiert zu den 2.130,48 EUR errechnet sich ein monatlicher Betrag von 2.487,44 EUR. Dies sind weniger als die fiktive monatliche Rente von 2.505,- EUR nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995. Selbst wenn man mit dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.02.2022 (S. 16) davon ausgeht, dass die Festrente nach der SP/LP 1995 abweichend von der ursprünglichen Prognose statt 1.128,00 EUR nur noch 1.115,71 EUR beträgt, läge die im Falle einer Anlage der Kapitalleistung sich ergebende Gesamtrente unterhalb der Altrente nach der Versorgungszusage von 1995 (die dann 2.493,00 statt 2.505,00 EUR betragen würde). Dies belegt, dass das Anlagerisiko nicht unerheblich ist und zu Nachteilen für den Kläger führen kann. Die Beklagte hat zwar das vom Kläger eingeholte Angebot der R+V Versicherung bestritten. Dies ist indes unerheblich. Sie hat im Prozess lediglich pauschal vorgetragen, dass es auch in der Niedrigzinsphase attraktive Anlagemöglichkeiten gibt. Sie ist weiter pauschal geblieben, auch nachdem der Kläger ausdrücklich auf die Rente nach dem Chemiepensionsfonds hingewiesen hat. Welche Rente sich bei einer Anlage des Kapitalbetrags über diesen ergeben würde, hat die Beklagte trotz des diesbezüglichen Einwands des Klägers nicht vorgetragen. Die Kammer hat deshalb davon auszugehen, dass der Kläger mit dieser in der AV 2004 immerhin angesprochenen Anlageform keine Rente erzielen kann, die der Höhe nach gemeinsam mit der ihm nach der SPA 2004 zustehenden Betriebsrente diejenige nach der SPA 1995 i.V.m. dem LP 1995 sicher erreicht. Hinzu kommt, dass es bezogen auf die Teilkapitalisierung gerade an einer Anpassungsprüfungspflicht fehlt und diese auch nicht an der jährlichen Anpassung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG teilnimmt. Das Inflationsrisiko wird betreffend den Kapitalteil mithin vollständig dem Kläger übertragen. Insgesamt verbleibt es dabei, dass die Interessen der Beklagten das Interesse des Klägers nicht erheblich überwiegen. III. Die Hilfsanträge zu 4) sind der Kammer aufgrund des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu 1) nicht zur Entscheidung angefallen. B. I.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. J. BarthBögershausenIndervoort