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Urteil

7 Sa 470/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2023:1208.7SA470.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.05.2023 - 2 Ca 1123/22 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.05.2023 - 2 Ca 1123/22 - wird zurückgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist gelernter Zerspanungsmechaniker und seit dem Jahre 2002 bei der Beklagten am Standort Oberhausen beschäftigt. Aktuell wird er als CNC-Maschinenführer in der Abteilung PTOMR eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund wechselseitiger Tarifbindung zunächst die Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens der Nordrhein-Westfälischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Bis zum Ende des Jahres 2021 erhielt der Kläger die Entgeltgruppe 10 nach dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Flächentarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie (i.F. ERA-ETV NRW). Die Beklagte vereinbarte im Jahr 2020 mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen, die tariflichen Rahmenbedingungen an allen innerdeutschen Standorten zu vereinheitlichen. Aufgrund der Größe der Betriebe in Augsburg und Deggendorf verständigte man sich darauf, eine Vereinheitlichung auf die Flächentarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie anzustreben und diese einheitlich auch an den außerbayerischen Standorten anzuwenden. Zur Umsetzung der Vereinheitlichung der tariflichen Rahmenbedingungen bei der Beklagten schlossen der Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e. V., der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V., Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e. V., der Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg e.V. sowie der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. mit der zuständigen Industriegewerkschaft Metall, vertreten durch den Bezirk Bayern, den "Tarifvertrag zur Anwendung eines einheitlichen Tarifrahmens bei der V. SE" (i.F.: TV-ERA Einführung MAN, Bl. 56 d.e.A.). Dieser sieht insbesondere folgendes vor: "§ 2 Einführungszeitpunkt Zum 01.01.2022 wird an den unter § 1 genannten Betriebsstätten das Entgeltrahmenabkommen (im Folgenden "ERA") auf Basis des Entgeltrahmentarifvertrages vom 01.11.2005 (ERA-TV) der bayerischen Metall- und Elektroindustrie eingeführt. Dies gilt für folgende Tarifverträge: a) Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.11.2005 (ERA-TV) in der Fassung vom 09.10.2013/Stand 01.01.2014 b) ERA-Einführungstarifvertrag vom 01.11.2005 (ERA-ETV) Die Regelungen dieser Tarifverträge gelten, sofern in diesem Tarifvertrag nachfolgend (§§ 3 - 7) nichts Abweichendes regelt ist. § 4 ERA-ETV findet keine Anwendung. § 3 ERA-Ersteingruppierung 1. Die ERA-Ersteinführung im Betrieb erfolgt nach Maßgabe des § 3 ERA-ETV Bayern. […] […] 3. Die Aufgaben werden entsprechend der Vorgaben des bayerischen Flächentarifvertrages beschrieben und bewertet. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der bereits am Standort Augsburg vorhandenen betrieblichen Orientierungsbeispiele (Anlage 1) 4. Soweit andersartige Aufgaben an einem Standort festgestellt werden, werden zwischen den jeweiligen Betriebsparteien zusätzliche Orientierungsbeispiele nach den Mustern des Werks Augsburg erstellt. […]". Die in § 3 Ziff. 3 TV-ERA Einführung MAN genannte Anlage 1 enthält 572 Orientierungsbeispiele. Demgegenüber bietet der Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: ERA-ETV Bayern, Bl. 251 ff. d.z.A.) insgesamt 70 Orientierungsbeispiele, von denen drei auf den Bereich der Produktion entfallen und zugleich eine mindestens dreijährige Berufsausbildung als Zerspanungsmechaniker voraussetzen. Dies sind die tariflichen Orientierungsbeispiele 7 bis 9. Allein das tarifliche Orientierungsbeispiel Ziffer 9 (Bl. 20 d.e.A.) zur Aufgabe "Führen von CNC-Großbearbeitungszentren" empfiehlt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8. Die Beklagte hat an den außerbayerischen Standorten die vom TV-ERA Einführung MAN vorgeschriebene Ersteingruppierung der dort beschäftigten Arbeitnehmer in den ERA-ETV Bayern vorgenommen und hierzu das von § 3 TV-ERA Einführung MAN vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Für den Betrieb Oberhausen wurden anlässlich der Ersteingruppierung der dort beschäftigten Abreitnehmer keine zusätzlichen betrieblichen Orientierungsbeispiele i.S.d. § 3 Ziffer 4 TV-ERA Einführung MAN erstellt. Im Rahmen des Verfahrens der Ersteingruppierung wurde am 31.03.2022 die "Gesamtvereinbarung des Abschlusses der Eingruppierungen für den Standort Oberhausen" (Bl. 101 ff. d.e.A.) abgeschlossen, wonach für die Kostenstelle 149, der der Kläger angehört, folgendes festgehalten wurde: "Alle CNC-Arbeitsplätze befinden sich in der Zieleingruppierung (Entwicklungsmöglichkeit) in der EG 7. Es besteht die Möglichkeit, dass sich Beschäftigte dort in diese Eingruppierung entwickeln. 2 Arbeitsplätze mit dem entsprechenden Orientierungsbeispiel sind bis zur Entgeltgruppe 8 offen. Voraussetzung, dass Personen die Entgeltgruppe 8 erreichen, ist die Fähigkeit die Aufgane hervorragend zu beherrschen sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der zusätzlichen Aufgaben "Schichtaufsicht / Ansprechpartner" und "Vorarbeitervertretung". Die EG 8 ist zunächst für Hr. H. sowie 1 weiteren Mitarbeiter, entsprechend der persönlichen Entwicklung, vorgesehen." Soweit sich Arbeitgeberseite und Betriebsrat, wie im Fall des Klägers, nicht über die Eingruppierung einigen konnten, wurden noch aufrecht erhaltene Widersprüche im Rahmen einer paritätischen Kommission behandelt. In den Fällen, in denen die paritätische Kommission kein einvernehmliches Ergebnis erzielt hat, fand am 27.06.2022 eine tarifliche Schlichtungsstelle statt. Bezogen auf den Kläger kam die Schlichtungsstelle im Rahmen der Abschlussprüfung zu dem Ergebnis, dass die beabsichtigte Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 7 des ERA-ETV Bayern nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte vergütete den Kläger daher fortan unter Berücksichtigung des betrieblichen Orientierungsbeispiels 397 "Senior CNC Maschinenführer" nach der Entgeltgruppe 7 ERA-ETV Bayern. Aufgrund der Dauer der Durchführung der Arbeitsaufgabe wurde der Kläger gemäß § 7 ERA-ETV Bayern zusätzlich der Entgeltstufe B zugeordnet. Einkommensdifferenzen aufgrund der niedrigeren Eingruppierung im Verhältnis zur vormaligen Eingruppierung im Rahmen des ERA-ETV NRW wurden vollständig ausgeglichen. Die Beklagte teilte dem Kläger die Eingruppierung schriftlich (Bl. 13 d.e.A.) mit. Der Kläger hat der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 mit Schreiben vom 27.10.2021 (Bl. 16 d.e.A.) erfolglos widersprochen. Mit seiner am 18.11.2022 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nach der Entgeltgruppe 8 des ERA-ETV Bayern zu vergüten sei und hilfsweise die Erteilung einer Aufgabenbeschreibung begehrt. Der Kläger hat gemeint, er sei in die Entgeltgruppe 8 des ERA-ETV Bayern eingruppiert. Die für den Standort Augsburg vereinbarten betrieblichen Orientierungsbeispiele, die in § 3 Ziff. 3 TV-ERA Einführung MAN genannt würden, könnten zur Bestimmung seiner Eingruppierung nicht herangezogen werden. In Augsburg würden Motoren in Serie hergestellt. Dies sei nicht so anspruchsvoll, wie die Einzelfertigung am Oberhausener Standort, an dem Turbomaschinen und Zubehör hergestellt würden. Daher müsse für die Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe auf die Orientierungsbeispiele des ERA-ETV Bayern zurückgegriffen werden. Bei Anwendung der Orientierungsbeispiele des ERA-ETV Bayern sei er in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Neben der geforderten einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung bringe er auch die zusätzlich geforderte mehrjährige fachspezifische Erfahrung mit. Hilfsweise müsse die Beklagte ihm eine Aufgabenbeschreibung erstellen und ihn danach vergüten. Der Kläger hat beantragt, 1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2022 nach der Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 19.04.2021 zu vergüten; 2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Aufgabenbeschreibung über die von ihm zu leistenden Tätigkeiten zu erteilen und die sich aus der Aufgabenbeschreibung ergebende Entgeltgruppe zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb er in die begehrte höhere Tarifgruppe einzugruppieren sei. Sie habe entsprechend der Regelung in § 3 Ziff. 3 TV-ERA Einführung MAN die dort genannten, für den Standort Augsburg entwickelten, betrieblichen Orientierungsbeispiele angewandt. Die dem Kläger übertragene Aufgabe erfordere durch mindestens dreijährige Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten und eine erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation. Die strengere Voraussetzung der Entgeltgruppe 8, die statt der erweiterten fachspezifischen eine umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation fordere, läge nicht vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für die Berufungsinstanz von Relevanz - ausgeführt, dass der Kläger nicht schlüssig für die von ihm geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des ERA-ETV Bayern vorgetragen habe. Es handele sich bei den Entgeltgruppen des ERA-ETV Bayern um Aufbaufallgruppen. In einem solchen Fall genüge es für einen schlüssigen Vortrag nicht, die eigene Tätigkeit genau darzustellen. Vielmehr sei ein Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit, also den Normaltätigkeiten der Ausgangsfallgruppe vorzunehmen. Dies setze entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssten erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebe und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. Es fehle schon an einer Darlegung, dass seine Aufgabe Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine umfangreiche (im Gegensatz zur den von der Entgeltgruppe 7 geforderten erweiterten) fachspezifische Zusatzqualifikationen erworben würden. Soweit sich der Kläger auf Orientierungsbeispiele - seien sie betrieblicher oder tariflicher Natur - berufe, vermöge auch dies keinen schlüssigen Sachvortrag zu begründen. § 2 Ziffer 4 Abs. II des ERA-ETV Bayern bestimme, dass die tariflichen Orientierungsbeispiele Anhaltspunkte für die Eingruppierung böten. Sie seien nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppe anwendbar, weil Inhalt und Fertigkeit der einzelnen Arbeitsaufgaben von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein könnten. Die Tarifvertragsparteien des ERA-ETV Bayern hätten ihren tariflichen Orientierungsbeispielen mithin nicht den Rechtscharakter zugewiesen, dass bei ihrer Erfüllung automatisch eine entsprechende Eingruppierung zu erfolgen habe. Gegen das ihm am 01.06.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.2023 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.09.2023 aufgrund Antrags vom 03.07.2023 - am 25.08.2023 begründet. Der Kläger geht zunächst davon aus, dass die Beklagte in der Beweislast für die von ihr angenommene Eingruppierung stehe. Sie habe ein neues Tarifwerk eingeführt und damit eine Umgruppierung zu seinen Lasten vorgenommen, da er nunmehr statt nach der Entgeltgruppe 10 ERA-ETV NRW nach der Entgeltgruppe 7 ERA-ETV Bayern vergütet werden solle. Hierin liege eine Rückstufung, so dass die dementsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts analog anzuwenden sei und der Arbeitgeber die Beweislast dafür trage, dass die neue Eingruppierung richtig sei. Jedenfalls ergebe sich aus der Gesamtvereinbarung des Abschlusses der Eingruppierungen für den Standort Oberhausen vom 31.03.2022, dass für die Kostenstelle 149 zwei Arbeitsplätze bis zur Entgeltgruppe 8 offen seien. Die Beklagte setze hierfür voraus, dass die Aufgaben hervorragend beherrscht würden und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorläge. Diese Voraussetzungen gäben aber weder die tariflichen noch die betrieblichen Orientierungsbeispiele her. Stattdessen geht der Kläger davon aus, dass er eine etwaige ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 ERA-ETV Bayern erfüllt habe. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe er geschildert, dass das betriebliche Orientierungsbeispiel 397 mit dem tariflichen Orientierungsbeispiel 9 inhaltlich im Wesentlichen übereinstimme. Daraus folge, dass - wie bei dem tariflichen Orientierungsbeispiel 9 vorgesehen - eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 richtig sei. Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 ERA-ETV Bayern erfüllt. Dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine besonders komplexe Aufgabe handele, zeige sich zum einen aus der Vielfältigkeit der Aufgaben und ihres Umfangs. Hervorzuheben sei, dass die CNC-Spitzendrehmaschine nicht nur Drehen, sondern auch Bohren, Fräsen und Schleifen könne. Dies habe ein breiteres Aufgabenspektrum zur Folge und stelle eine Zusatzqualifikation für die Tätigkeit als Dreher dar. Zudem bespreche er Planzeiten mit der Arbeitsvorbereitung und berechne diese. Er gebe Hilfestellung beim Erstellen von Statistiken (MDE). Er nehme an den "KVP"-Runden Teil. Diese dienten der Qualitätsverbesserung. Er stimme bei Kundenabnahmen die Arbeitszeiten ab und führe Transportarbeiten durch (Blöcke, Kranfahrten). Er müsse selbst gucken, wo die fertig gestellten Teile hingestellt werden sollen. Er werde zudem nach der Arbeit von Kollegen angerufen, um die weiteren Arbeitsfolgen abzusprechen. Die Kollegen wendeten sich an ihn, da er erhebliche Erfahrung und Wissen aufweise. Er müsse zudem diverse wichtige Entscheidungen selbst treffen. Er müsse entscheiden, ob gegebenenfalls Arbeitsschritte übersprungen würden oder ob er Arbeitsschritte selbst erledige, die ansonsten beispielsweise von einem Schlosser durchgeführt werden müssten. Würde er diese Arbeitsschritte nicht erledigen, käme es zum Stillstand, was weitere Auswirkungen auf die Produktion durch die nachfolgenden Schichten hätte. Er lege die Programmfolge fest, führe Kontrollarbeiten durch, indem er Rundläufe und Run Outs protokolliere. Abweichungen und Programmfehler melde er selbstständig bei den Vorgesetzten. Ein Vorarbeiter sei meist nur in der Frühschicht vorhanden, so dass in der Mittags- und Nachtschicht erhebliche Entscheidungen selbst getroffen würden. Weiterhin müsse er die Instandhaltungsarbeiten durchführen und insbesondere Ölstände selbst kontrollieren sowie die Maschinen reinigen. Dies habe vor ihm ein Schlosser gemacht. Bei Störungen habe er diese zu beseitigen und den Fehler der Instandhaltung bzw. dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die Störungen seien zu protokollieren. Er habe die Messmittel zu überprüfen und müsse dies dokumentieren. Er müsse die Werkzeuge und Messmittel selbstständig zusammenbauen und kalibrieren. Die Programme müssten auf Korrektheit überprüft werden (Selbstkorrektur). Er müsse Werkzeuge anfordern, damit diese für die nächste Schicht vorhanden seien und damit Stillstände vermieden würden. Außerdem führe er Messungen durch. Diese würden so von der Kontrolle übernommen. Auf seine Angaben verlasse man sich. Er schreibe Programme selbst, da die Handprogramme sonst täglich erstellt werden müssten. Auch hierfür sei eine erhebliche zusätzliche Qualifikation und Berufserfahrung erforderlich. Insoweit übernehme er teilweise die Tätigkeiten eines Vorarbeiters zusätzlich zu seinen Aufgaben. Hinzu komme, dass die Toleranzen bei der Fertigung auf ein Hundertstel genau erfolgen müssen (0,005 mm bis maximal 0,01 mm). Eine Fertigung mit solch geringen Toleranzen benötige nicht nur mehrere Jahre Berufserfahrung, sondern auch erhebliches fachspezifisches Können. Er müsse die Maschine entsprechend rüsten und das Spannzeug auswählen sowie die Handprogramme selbstständig schreiben. Auch Fremdaufträge würden mit der Arbeitsvorbereitung besprochen und geplant. Er nehme sämtliche Zeiten für die Arbeiten an der Maschine auf, damit bei Abweichung der Planzeiten die Berechtigung für den Mehraufwand dokumentiert werde. Aus der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERA-ETV Bayern ergebe sich auch, dass er die Führungskraft bei deren Arbeit sowie der Betreuung und dem Anlernen neuer Mitarbeiter unterstütze. Aus einer Aufgabenbewertung aus dem Jahre 2006 ergebe sich, dass er Prozessoptimierung, Qualitätssicherung und Störungsbeseitigung übernehme. Aus der dortigen Punktevergabe sei auch erkennbar, dass er bereits im Jahre 2006 Mitarbeiter geführt habe. Der Kläger beantragt zuletzt noch, das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 26.05.2023 - 2 Ca 1123/22 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2022 nach der Entgeltgruppe 8 für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 19.04.2021 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, in Übereinstimmung mit den Eingruppierungskriterien und unter Berücksichtigung des betrieblichen Orientierungsbeispiels 397 "Senior CNC-Maschinenführer" sowie der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERA-ETV Bayern zutreffend. Die Bedienung einer Spitzendrehmaschine, an welcher gedreht, gebohrt und gefräst werden könne, sei Bestandteil der Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker. Der Kläger benötige für deren Bedienung keine erweiterten Kenntnisse. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers zu Planzeiten sei zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um Zeitvorgaben handele, welche die Arbeitsvorbereitung für die Durchführung eines Arbeitsschrittes vorsehe. Komme es zu Überschreitungen dieser Planzeiten, sei der ausführende Beschäftigte verpflichtet, die Gründe für das Überschreiten und deren Dauer entsprechend zu dokumentieren. Die so aufgezeichnete Differenz zwischen Plan- und Ist-Zeit dienten der Weitergabe der durch die Abweichung entstandenen Kosten. Die vom Kläger erwähnte Hilfestellung beim Erstellen von Statistiken MDE (= Maschinendatenerfassung) beschränke sich auf das Festhalten von Gründen anhand von Kennzahlen bei einer vom Plan abweichenden Produktion wie z.B. im Fall von Maschinenstillständen oder Störungen. Ansonsten handele es sich um eine automatische Protokollierung des Maschinenlaufs. Die Teilnahme an KPV(=Kontinuierlicher Verbesserungsprozess)-Runden sei freiwillig und stehe allen Beschäftigten offen. Kundenabnahmen führe der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht durch. Die Vorbereitung des Arbeitsplatzes sei das reguläre Rüsten der Maschine, welches keine über die Ausbildung hinausgehenden Kenntnisse erfordere. Die weiteren von ihm beschriebenen Schritte (Programmfolge, Anfordern von Werkzeugen, Überprüfung von Arbeitsergebnissen) seien auf der Laufkarte vermerkt und weitgehend vorgegeben. Die vom Kläger aufgezeigten Toleranzen seien bei ihr üblich und deren Bearbeitung werde bereits im Zuge der Ausbildung vermittelt. Sofern der Kläger auf seine individuelle Qualifikation und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben hinweise, verkenne er, dass es im Rahmen der Eingruppierung gerade nicht auf eine solche individuelle Qualifikation ankomme. Insgesamt fehle es an einem schlüssigen Vortrag, weshalb die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben neben der mindestens dreijährigen Berufsausbildung eine über die erweiterten fachspezifischen Zusatzqualifikationen hinausgehende umfassende fachspezifische Zusatzqualifikation erforderten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist sie gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Sie weist insbesondere die gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 ZPO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auf. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.05.2023 ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsinstanz ändert am Ergebnis des Arbeitsgerichts nichts. a.Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO allgemein übliche und zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (BAG 12.12.2018 - 4 AZR 147/17, BAGE 164, 326; 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81). Einziger Streitgegenstand ist die Eingruppierung aufgrund beiderseitiger Tarifbindung. Schon mangels Vorlage des Arbeitsvertrags macht der Kläger keinen weiteren Streitgegenstand geltend (vgl. insoweit BAG 16.08.2023 - 4 AZR 283/22 -). b.Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 des ERA-ETV Bayern und die hierauf bezogene Feststellung. Insoweit beruft sich der Kläger lediglich auf eine Geltung des ERA-ETV Bayern aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft. aa.Für die Frage der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Eingruppierung in das neue Entgeltsystem des ERA-ETV Bayern nicht um eine korrigierende Rückgruppierung bei der die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die zutreffende Eingruppierung tragen würde (vgl. insoweit BAG 11.07.2018 - 4 AZR 488/17, AP Ziffer 248 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). (1)Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie bestehen in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG 15.06.2011 - 4 ABR 115/09, AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse). Dagegen liegt eine Rückgruppierung vor, wenn der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit nach einer - zunächst - für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, die bisherige Entgeltgruppe aufgrund einer Überprüfung für fehlerhaft zu hoch hält (BAG 11.07.2018 - 4 AZR 488/17, a.a.O.). (2)Der Kläger wurde vorliegend in ein neu vereinbartes Tarifsystem eingereiht. Hierin liegt eine Umgruppierung (vgl. BAG 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, BAGE 154, 235) und keine Rückgruppierung, da die Beklagte über das neue Tarifsystem noch gar keine Aussage mit irgendeiner Eingruppierung treffen konnte, von der sie nunmehr Abstand nehmen konnte oder wollte. bb.Bei den Entgeltgruppen des ERA-ETV Bayern handelt es sich entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht um Aufbaufallgruppen, so dass der Kläger nicht darzulegen hatte, dass die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden, um dann zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (vgl. hierzu BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 -; 19.05.2010 - 4 AZR 912/08, AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). (1)Die Ablösung des bislang im Betrieb Oberhausen geltenden ERA-ETV NRW ist wirksam. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt des Status quo in dem Sinne, dass eine tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere, für ihn ungünstigere ersetzt wird (BAG 18.09.2019 - 5 AZR 335/18, NZA 2020, 187; 07.02.2007 - 5 AZR 229/06, NZA-RR 2007, 327). So ist es hier geschehen. Dies ist auch wirksam, da die wirksame Ablösung eines Tarifvertrags durch eine Neuregelung voraussetzt, dass die aufeinanderfolgenden Tarifregelungen von denselben Tarifvertragsparteien vereinbart werden (BAG 19.11.2014 - 4 AZR 761/12, BAGE 150, 97; 24.02.2010 - 4 AZR 708/08 - Rn. 20). Dies war hier der Fall. Nicht nur die beklagte Arbeitgeberin ist Partei des TV-ERA Einführung MAN, sondern auch die tarifschließenden Parteien des ERA-ETV Bayern und des ERA-ETV NRW. (2)Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften des ERA-ETV Bayern haben - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgenden Wortlaut: "II. Grundentgelt § 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen 1. Die Arbeitnehmer werden nach den folgenden Grundsätzen in eine Entgeltgruppe eingruppiert. 2. Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der Anforderungen der gesamten übertragenen Arbeitsaufgabe. Zur Bewertung der Arbeitsaufgabe ist eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen vorzunehmen. Anmerkung: Beinhaltet die Arbeitsaufgabe unterschiedliche Anforderungen, so sind die Anforderungen ausschlaggebend, die das Niveau der gesamten Arbeitsaufgabe prägen. Diese Anforderungen werden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt. Hierbei sind weder der zeitliche Umfang einzelner Aufgaben noch die Einzelaufgabe mit dem höchsten Niveau allein ausschlaggebend. 3. Die Eingruppierung setzt die Erfüllung der in der jeweiligen Entgeltgruppe beschriebenen Eingruppierungskriterien voraus. (I) Eingruppierungskriterien sind fachliche Qualifikation und Handlungsspielraum. (II) Anforderungen an Einsatzflexibilität, Zusammenarbeit und Kommunikation sind im Rahmen des Kriteriums der fachlichen Qualifikation zu bewerten. (III) Die erforderliche fachspezifische Zusatzqualifikation kann durch fachspezifische Erfahrung und / oder Weiterbildung erworben werden. Hierbei ist nicht die Dauer der entsprechenden Tätigkeit entscheidend. (IV) Die fachspezifische Zusatzqualifikation kann ganz oder teilweise durch das Kriterium Führung (z.B. Führungsaufgaben und fachliche Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter) ersetzt werden. Dies gilt entsprechend unterhalb der Entgeltgruppe 5. (V) Der Nachweis des Abschlusses der in einer Entgeltgruppe angeführten Ausbildung und / oder Weiterbildung ist nicht erforderlich, andererseits begründet der Nachweis einer bestimmten Ausbildung (z.B. Berufsausbildung, qualifizierte Weiterbildung, Studium) allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe. (VI) Die besonderen Anforderungen an fachliche Verantwortung, Einsatzflexibilität, Zusammenarbeit und Kommunikation in der Außenmontage sind bei der konkreten Eingruppierung zu berücksichtigen. Dies führt zu einer höheren Entgeltgruppe, sofern die Eingruppierungskriterien gemäß §§ 2 und 3 erfüllt sind. 4. Tarifliche Orientierungsbeispiele (vgl. Anhang) (I) Die tariflichen Orientierungsbeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung. Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppe anwendbar, weil Inhalt und Wertigkeit der einzelnen Arbeitsaufgaben von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können. (II) Die Anwendung der Orientierungsbeispiele setzt auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des Betriebsrats das Vorliegen einer schriftlichen Beschreibung der übertragenen Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers voraus. 5. Eingruppierungsverfahren […] 6. Reklamationsverfahren […] § 3 Entgeltgruppen […] Entgeltgruppe 7 Die Arbeitsaufgabe erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation erworben werden. Die erforderliche Zusatzqualifikation kann auch durch eine mehrjährige, d.h. mindestens dreijährige fachspezifische Erfahrung erreicht werden. Gleichgestellt werden Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt erworben werden. Die insgesamt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf andere Weise erworben werden. Entgeltgruppe 8 Die Arbeitsaufgabe erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikationen erworben werden. Gleichgestellt werden Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung (z.B. Techniker, Betriebswirt) erworben werden. Dazu gehören auch Meister oder Fachwirte mit zusätzlichen Aufgaben wie z.B. Führungsaufgaben und fachlicher Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter. Die insgesamt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf andere Weise erworben werden […]". (3)Nach § 2 TV-ERA Einführung MAN soll der ERA-ETV Bayern zum 01.01.2022 auch im Betrieb Oberhausen gelten. Im Verhältnis der beiden Tarifverträge zueinander ist die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes (vgl. hierzu etwa BAG 14.06.2017 - 7 AZR 627/15 -; 19.11.2014 - 4 AZR 761/12, BAGE 150, 97; 09.09.2010 - 2 AZR 936/08, AP Nr. 149 zu § 2 KSchG 1969) nicht erforderlich, da die Kollision der beiden Tarifwerke im TV-ERA Einführung MAN geregelt ist. Der TV-ERA Einführung MAN geht bei der Eingruppierung vor, nur im Übrigen gilt der ERA-ETV Bayern, § 2 Abs. 2, § 3 Ziffer 6 TV-ERA Einführung MAN. Gemäß § 2 Ziffer 2 ERA-ETV Bayern soll die der Eingruppierung zugrundeliegende Arbeitsbewertung in einem speziellen summarischen Verfahren vorgenommen werden. Eine summarische Arbeitsbewertung liegt u.a. dann vor, wenn die Anforderungen der Arbeit, des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsbereichs in einer umfassenden Betrachtung erfasst und anhand von tariflich geregelten Eingruppierungsmerkmalen den einzelnen Entgeltgruppen zugordnet werden. Damit sollen die Arbeitsanforderungen ganzheitlich erfasst werden, wie sich aus § 2 Ziff. 2 ERA-ETV Bayern ausdrücklich ergibt (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung BAG 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, BAGE 154, 235). (a) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, a.a.O.). (aa) Da eine von einem Arbeitnehmer auszuübende oder ausgeübte Tätigkeit immer aus vielen einzelnen Arbeitsschritten besteht, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien regelmäßig nicht einzeln bewertet werden dürfen, ist grundsätzlich zunächst die konkrete Arbeitseinheit zu bestimmen, auf die das Entgeltschema angewandt werden soll. Die Bestimmung dieser Arbeitseinheit erfolgt in der Regel ohne Rückgriff auf die anzuwendenden abstrakten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, welche Arbeitseinheit der tariflichen Wertung unterworfen werden soll. Das schließt regelmäßig eine Rückwirkung des abstrakten Schemas auf die Bestimmung der nach ihm zu bewertenden Tätigkeit aus (vgl. z.B. für die Bestimmung des "Arbeitsvorgangs" nach dem BAT bzw. TVöD BAG 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, ZTR 2014, 477). (bb) Sodann ist in einem weiteren Schritt eine Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit zu den im tariflichen Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen vorzunehmen. Regelmäßig sind dabei sämtliche Anforderungen zu erfüllen. Ist eine Anforderung bzw. ein Tatbestandsmerkmal des Tätigkeitsmerkmals nicht erfüllt, ist eine Eingruppierung in der betreffenden Entgeltgruppe nicht möglich (BAG 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, a.a.O.). (b) Die Tarifvertragsparteien des ERA-ETV Bayern haben eine von diesen allgemeinen Grundsätzen deutlich abweichende Regelung getroffen. (aa) Nach der Anmerkung zu § 2 Ziffer 2 ERA-ETV Bayern ist die zu bewertende maßgebende Tätigkeit eines Arbeitnehmers - jedenfalls für den Fall, dass es sich nicht um eine zweifelsfrei zu identifizierende einheitliche Gesamttätigkeit handelt - diejenige, die das "Niveau der Gesamttätigkeit" prägt. Dies ist ein Begriff aus der Entgeltordnung selbst und setzt deren Anwendung bereits in diesem Stadium voraus. So lässt sich ohne die Einbeziehung des "Niveaus der Gesamttätigkeit", was nichts anderes als das Ergebnis einer tariflichen Bewertung ist, bereits nicht bestimmen, welche von mehreren Einzeltätigkeiten nach § 2 Ziffer 2 ERA-ETV Bayern die maßgebende (Teil-)Tätigkeit ist. Damit stellt sich der Eingruppierungsvorgang schon im ersten Schritt der Bestimmung der zu bewertenden Arbeitseinheit nach dem ERA-ETV Bayern als ein betrachtendes und wertendes "Pendeln" zwischen den konkreten Tätigkeiten und den abstrakten Anforderungen aus der Entgeltordnung dar. (bb) Dies entspricht der Anmerkung zu § 2 Ziffer 2 ERA-ETV Bayern, wonach für die Bewertung des Niveaus der Tätigkeiten eine "ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen" erforderlich ist. Anders als die ERA Tarifverträge in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, die eine analytisch orientierte Arbeitsbewertung vornehmen (Stufenwertzahlverfahren bzw. Punktbewertungsverfahren), schließt dies eine Überprüfung des Vorliegens einzelner, kumulativ zu erfüllender Anforderungsmerkmale, wie erforderliche Ausbildung, Ausmaß an vorgegebenem Handlungsspielraum und Schwierigkeitsgrad der zu erfüllenden Aufgaben, aus. Dagegen bezieht sich der ERA-ETV Bayern auf die Kriterien fachliche Qualifikation und Handlungsspielraum § 2 Ziffer 3 (I) ERA-ETV Bayern. Diese Kriterien kennzeichnen das Niveau der Tätigkeit insgesamt und werden für eine ganzheitliche Betrachtung des Schwierigkeitsgrades nicht jeweils einzeln, sondern in einer Gesamtschau herangezogen. (c) Dabei haben die Tarifvertragsparteien ein weiteres Kriterium, das in anderen tariflichen Eingruppierungsregelungen eine bedeutende, ggf. die entscheidende Rolle spielt, nämlich den zeitlichen Anteil einzelner Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit (vgl. nur § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L; § 5 Ziffer 2.3 BRTV Bau), eine andere Rolle zugewiesen. Nach der Anmerkung zu § 2 Ziffer 2 ERA-ETV Bayern ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten nicht allein ausschlaggebend, wenngleich im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen. (d) Selbst die klarstellende und vereinheitlichende Wirkung der Vereinbarung von tariflichen Regelbeispielen ist nach dem ERA-ETV Bayern ausgeschlossen. (aa) Ordnen die Tarifvertragsparteien den abstrakten Anforderungen einzelner Entgeltgruppen bestimmte, hinreichend klar abgegrenzte konkrete Tätigkeiten zu (sog. Regel- oder Richtbeispiele), bringen sie damit zum Ausdruck, dass Beschäftigte, die diese konkrete Tätigkeit verrichten, in der entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert sind. Insoweit ist eine abweichende Wertung durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht möglich, weil sie den übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien ignorieren würden (st. Rspr., vgl. nur BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 m.w.N., BAGE 129, 238). (bb) Den von den Tarifvertragsparteien des ERA-ETV Bayern vereinbarten "Orientierungsbeispielen", in denen jeweils konkrete, umfangreich beschriebene Einzeltätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe des ERA-ETV Bayern zugeordnet werden, kommt dagegen eine solche eindeutige Wirkung ausdrücklich nicht zu. Nach § 2 Ziffer 4 (I) ERA-ETV Bayern bieten sie lediglich "Anhaltspunkte für die Eingruppierung" und lassen dem Verständnis der Betriebspartner für die von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzte Wertigkeit einer Tätigkeit eine eigene Auslegungsmöglichkeit. Sie ermöglichen damit eine Plausibilitätskontrolle der betrieblich vorzunehmenden Eingruppierung unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Betrachtung. Die Tarifvertragsparteien begründen dies ausdrücklich damit, dass Inhalt und Wertigkeit der einzelnen Arbeitsaufgaben von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können. Der dabei notwendig anfallende subjektive Bewertungsspielraum wird damit von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzt und akzeptiert. (e) Die mit einem summarischen Arbeitsbewertungsverfahren dieser speziellen Art notwendig einhergehenden Unschärfen und Abgrenzungsschwierigkeiten sind von den Tarifvertragsparteien des ERA-ETV Bayern bewusst in Kauf genommen worden. Damit korrespondiert eine intensive außer- bzw. vorgerichtliche Kontrolle durch betriebliche Schiedsstellen (§ 3 Ziffer 1 Abs. 2 TV-ERA Einführung MAN; § 2 Ziffer 5 ERA-ETV Bayern) bzw. tarifliche paritätische Konfliktkommissionen und Schiedsstellen (§ 2 Ziffer 5 ERA-ETV Bayern). (4)Dies hat unmittelbare Auswirkungen bei der Zuordnung einer Tätigkeit zu den Anforderungsmerkmalen einer tariflichen Entgeltgruppe. Die von den Tarifvertragsparteien des ERA-ETV Bayern geforderte "ganzheitliche Betrachtung" führt dazu, dass die Gesamtschau auf die einer Entgeltgruppe zugeordneten Einzelanforderungen hinsichtlich der beiden geregelten Kriterien erforderlich ist, um eine typisierende Charakterisierung der tariflichen Wertigkeit zu ermitteln. Im Rahmen der Zuordnung der Aufgaben zu der Entgeltgruppe 8 ist allerdings allein das Merkmal der fachlichen Qualifikation maßgeblich. Im ERA-ETV Bayern wird die fachliche Qualifikation in einer aufsteigenden Struktur beschrieben, die ab der Entgeltgruppe 5 eine fachliche Qualifikation erfordert, wie sie in der Regel durch eine dreijährige Berufsausbildung erworben wird. Der Handlungsspielraum als zweites Eingruppierungskriterium findet sich allein in den Entgeltgruppen 3 - 5, 9 und 11 (jeweils Absatz 1) und ist daher für die Eingruppierung im Übrigen unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien sind offenbar davon ausgegangen, dass der Handlungsspielraum in den Entgeltgruppen 5 bis 8 vom Umfang her identisch ist (es werden entsprechend der Formulierung der Entgeltgruppe 5 Entscheidungen bei der Arbeitsausführung vorausgesetzt) und daher keinen Einfluss auf die Eingruppierung hat. bb.Die durchzuführende Gesamtschau ergibt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 ERA-ETV Bayern hat. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er eine Arbeitsaufgabe wahrnimmt, die nicht nur Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden, sondern auch solche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation erworben werden (Entgeltgruppe 8 ERA-ETV Bayern). (1)Soweit er sich auf die tariflichen Orientierungsbeispiele Ziffer 9 und 10 bezieht, sind dieses schon nicht einschlägig. Die Regelungen des firmenbezogenen Verbandstarifvertrags (TV- ERA Einführung MAN) gehen dem für ganz Bayern geltenden Flächentarifvertrags (ERA-ETV Bayern) nach der maßgeblichen Kollisionsregel in § 2 Abs. 2, 3 Ziffer 6 TV-ERA Einführung MAN vor. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend hat der Kläger die Voraussetzungen der tariflichen Orientierungsbeispiele nicht dargelegt. Ihm kommt daher auch aus diesem Grund keine Bedeutung bei der Auslegung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zu. So hat der Kläger nicht dargelegt, dass seine Aufgabe das Führen eines CNC-Großbearbeitungszentrum (Orientierungsbeispiele 9) ist. Zu den Voraussetzungen des tariflichen Orientierungsbeispiels 10 (Bl. 258 d.e.A.) hat der ohnehin nicht vorgetragen. (2)Soweit der Kläger meint, das betriebliche Orientierungsbeispiel 397 (CNC Maschinenführer) entspreche dem tarifliche Orientierungsbeispiel 9 (Führen von CNC-Bearbeitungszentren) und 10 (Programmieren, Einrichten und Bedienen von CNC-Großbearbeitungszentren), ggf. mit der Folge, dass er aus diesem Grund in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sei, ist dies nicht zutreffend. Zunächst verschafft ihm dies schon keinen Anspruch, weil das betriebliche Orientierungsbeispiel die dort beschriebenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 zuordnet und diese speziellere Regelung der allgemeineren Regelung des Flächentarifvertrags nach Maßgabe der obigen Ausführungen vorgeht. Unabhängig hiervon lässt sich bei einer direkten Gegenüberstellung der in den Orientierungsbeispiele 397 (betrieblich) und 9 bzw. 10 (tariflich) beschriebenen Aufgaben nicht feststellen, dass sie sich entsprechen. Auch nicht weitgehend. Beispielswiese setzt das Führen von CNC-Großbearbeitungszentren (tarifliches Orientierungsbeispiel Nr. 9) die Bearbeitung von Großteilen, insbesondere das Bearbeiten und Prüfen von sehr großen, komplexen Werkstücken voraus. Demgegenüber erfasst die Tätigkeit des CNC-Maschinenführers (betriebliches Orientierungsbeispiel 397) nur die Bearbeitung von komplexen Werkstücken. Das Führen von CNC-Großbearbeitungszentren setzt die Prüfung der Aufträge und die Festsetzung der Auftragsreihenfolge voraus. Dies findet im betrieblichen Orientierungsbeispiel des CNC-Maschinenführers keine Entsprechung. Ohnehin stellt der Kläger der Bewertungsbegründung des tariflichen Orientierungsbeispiels einem Teil der Beschreibung der Aufgaben des betrieblichen Orientierungsbeispiels gegenüber (vgl. Bl. 160 f. d.z.A., 20, 49 d.e.A.). Will man beide aber gegenüberstellen und vergleichen, sind zunächst die Aufgaben zu vergleichen. Nur aus diesen erklärt sich die Bewertungsbegründung. Entsprechendes lässt sich bei einem Vergleich des betrieblichen Orientierungsbeispiels 397 und dem tariflichen Orientierungsbeispiel 10 (Bl. 258 d.e.A.) feststellen. Während das betriebliche Orientierungsbeispiel 397 bspw. "nur" voraussetzt, Programme für geometriegestützte Programmiersysteme komplett zu erstellen, fordert das tarifliche Orientierungsbeispiel 10, dass komplexe Werkstücke mit schwierigen Geometrien bearbeitet werden sollen. Werkstücke sollen nicht nur anhand von Zeichnungen kontrolliert werden, vielmehr sollen Geometriedaten für komplexe Werkstücke anhand von Zeichnungen erstellt werden. (3)Aus dem sonstigen Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist, weil er umfangreiche fachliche Zusatzqualifikationen besitzt und diese bei den ihm zugewiesenen Aufgaben einsetzt. (a)Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf eine rein darstellende Beschreibung seiner Tätigkeit. Daraus lässt sich nicht ablesen, ob er für die ihm zugewiesenen Aufgaben umfangreiche fachliche Zusatzqualifikationen benötigt und diese einsetzt. Dass aus seinem Vortrag auch nicht die zeitliche Zuordnung der einzelnen Aufgaben hervorgeht, die ihm Rahmen er erforderlichen Gesamtschau zu berücksichtigen wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Allein die Vielfältigkeit der Aufgaben und ihr Umfang führt nicht dazu, dass der Kläger umfangreiche fachliche Zusatzqualifikationen besitzt und einsetzt. Soweit er meint, dass die von ihm bediente CNC-Spitzendrehmaschine nicht nur Drehen, sondern auch Bohren, Fräsen und Schleifen könne, hat die Beklagte eingewandt, dass die Bedienung einer Spitzendrehmaschine, Bestandteil der Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker sei und man hierfür keine erweiterten Kenntnisse benötige. Auch wenn die tariflichen Orientierungsbeispiele vorliegend unerheblich sind, entspricht dieser Vortrag dem tariflichen Orientierungsbeispiel 8 (Bl. 257 d.e.A.), wonach unterschiedliche Fertigungsverfahren wie auch das Fräsen der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind (vgl. die Zuordnungstabelle Bl. 252 d.e.A.). Der Kläger hat hierauf nicht näher erläutert, inwiefern dennoch umfangreiche fachliche Zusatzqualifikationen erforderlich sein sollen, um die Maschinen zu bedienen. Entsprechendes gilt für das Besprechen von Planzeiten mit der Arbeitsvorbereitung und deren Berechnung und soweit er Hilfestellung beim Erstellen von Statistiken (MDE) gibt. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sich dies auf das Festhalten von Gründen anhand von Kennzahlen bei einer vom Plan abweichenden Produktion wie z.B. im Fall von Maschinenstillständen oder Störungen beschränkt und es sich ansonsten um eine automatische Protokollierung des Maschinenlaufs handelt. Inwiefern hierzu eine umfangreiche fachliche Zusatzqualifikation erforderlich ist, ist nicht erkennbar. Nichts anderes gilt, soweit er an KVP-Runden teilnimmt, vermeintlich (weil von der Beklagten bestritten) bei Kundenabnahmen Arbeitszeiten abstimmt, Transportarbeiten durchführt, schaut, wo Teile abgestellt werden, entscheidet welche Arbeitsschritte übersprungen werden, soweit er Arbeitsschritte selbst erledigt, die von einem Schlosser durchgeführt werden müssten, soweit er die Programfolge festlegt, Kontrollarbeiten durchführt, Werkzeuge und Messmittel selbstständig zusammenbaut und kalibriert, etc. Insbesondere trägt der Kläger schlicht vor, dass er für das Schreiben von Programmen eine erhebliche zusätzliche Qualifikation benötige, ohne dies irgendwie im Einzelnen darzustellen, so dass eine Subsumtion unter das Merkmal der umfangreichen fachlichen Zusatzqualifikation möglich wäre. Dies gilt auch für den Vortrag, wonach die Toleranzen bei der Fertigung auf ein Hundertstel genau erfolgen müssten (0,005 mm bis maximal 0,01 mm). Eine Fertigung mit solch geringen Toleranzen benötige nach dem Vortrag des Klägers nicht nur mehrere Jahre Berufserfahrung, sondern auch erhebliches fachspezifisches Können. Warum dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Er behauptet zudem selbst nicht, dass umfangreiche fachliche Zusatzqualifikationen erforderlich seien, sondern meint, erhebliches fachspezifisches Können zu benötigen. Soweit er Instandhaltungsarbeiten durchführt und die Maschinen reinigt oder Störungen beseitigt, erfüllt dies schon die Beschreibung der Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem betrieblichen Orientierungsbeispiel 397. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass er hierfür umfangreiche fachliche Zusatzqualifikationen bräuchte. Unerheblich ist, ob Teile seiner Tätigkeiten vorher ein Schlosser gemacht hat oder ansonsten erledigen müsste. Maßgeblich ist die umfangreiche fachliche Zusatzqualifikation. Diese liegt noch nicht vor, weil er auch Arbeiten durchführt, die einem anderen Berufsbild zugewiesen sind. Der Vortrag, wonach sich Kollegen an ihn wenden, ist von vornherein nicht zielführend. Hier ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte ihm insoweit eine Aufgabe übertragen hat. Nur übertragene Aufgaben sind eingruppierungsrelevant (vgl. insoweit BAG 27.01.2016 - 4 AZR 916/13, NZA-RR 2016, 366; 08.03.2006 - 10 AZR 129/05, BAGE 117, 202). Soweit der Kläger vorträgt, in der Mittags- und Nachtschicht gebe es keinen Vorarbeiter, ist nicht erkennbar, inwiefern dies zu einer höheren Eingruppierung führen soll. Das einzig maßgebliche Kriterium für die Eingruppierung des Klägers ist die fachliche Qualifikation. Die fachspezifische Zusatzqualifikation kann nach § 2 Ziffer 3 (IV) ERA-ETV Bayern ganz oder teilweise durch das Kriterium Führung (z.B. Führungsaufgaben und fachliche Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter) ersetzt werden. Dass er Mitarbeiter führt, trägt der Kläger nicht schlüssig vor. Soweit der Kläger an anderer Stelle vorträgt, aufgrund der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERA-ETV Bayern, ergebe sich, dass er die Führungskraft bei deren Arbeit sowie Betreuung und Anlernen neuer Mitarbeiter unterstütze, folgt auch hieraus keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8. Der Kläger will mit diesem Vortrag auf Absatz 2 der Entgeltgruppe 8 abstellen. Hiernach sind umfangreichen fachspezifischen Zusatzqualifikationen auch Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgestellt, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung (z.B. Techniker, Betriebswirt) erworben werden. Dazu gehören auch Meister oder Fachwirte mit zusätzlichen Aufgaben wie z.B. Führungsaufgaben und fachlicher Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter. Wie bereits dargestellt, ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger solche Führungsaufgaben wahrnimmt. Allein, dass er Ansprechpartner für verschiedene Mitarbeiter ist, weil diese ihm vertrauen oder weil in zwei Schichten der Vorarbeiter fehlt, führt dies noch nicht zu einer übertragenen eingruppierungsrelevanten Aufgabe. Soweit er aus der Punktevergabe (für den TV ERA NRW) in 2006 ableitet, dass er Mitarbeiter geführt habe, muss dies nicht zum jetzigen Zeitpunkt gelten, ersetzt jedenfalls keinen schlüssigen Vortrag dazu, welche Mitarbeiter ihm nach Weisung der Beklagten unterstellt sind. Warum sich aus der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERA-ETV Bayern ergeben soll, dass er Mitarbeiter betreut oder anlernt, ist nicht ersichtlich. (b)Soweit der Kläger sich auf das Protokoll der Paritätischen Kommission zur "Gesamtvereinbarung des Abschlusses der ERA Eingruppierungen für den Standort Oberhausen" zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat Oberhausen bezieht, wonach in der Kostenstelle 149 (der er zugeordnet ist) zwei Arbeitsplätze bis zur Entgeltgruppe 8 offen sind, führt dies nicht zu einer höheren Eingruppierung. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte hierfür voraussetzt, dass die Aufgaben hervorragend beherrscht werden und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben aufweisen und ob weder die tariflichen noch die betrieblichen Orientierungsbeispiele diese Voraussetzungen hergeben. Allein aus dem Protokoll folgt kein Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung des Klägers. Vielmehr hält das Protokoll folgendes fest: "2 Arbeitsplätze mit dem entsprechenden Orientierungsbeispiel sind bis zur Entgeltgruppe 8 offen". Dass seine Tätigkeit ein betriebliches Orientierungsbeispiel erfüllt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Zudem setzt das Protokoll die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der zusätzlichen Aufgaben "Schichtaufsicht / Ansprechpartner" und "Vorarbeitervertretung" voraus. Auch dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. cc.Eines weiteren Hinweises bedurfte es nicht. Zwar hat das Arbeitsgericht die Regelungen des TV-ERA Einführung MAN und des ERA-ETV Bayern anders ausgelegt und ist von Aufbaufallgruppen ausgegangen und hat das vom ERA-ETV Bayern gebotene summarische Prüfungsverfahren nicht angewandt. Das Arbeitsgericht hat aber im Kern darauf abgestellt, dass aus dem Vortrag des Klägers nicht abzulesen sei, inwiefern seine Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen sein sollen. Bereits aufgrund des erstinstanzlichen Urteils war es daher Aufgabe des Klägers, seine Tätigkeiten nicht nur darzustellen, sondern sie im Einzelnen der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen. Die rein darstellende Beschreibung seiner Arbeitsaufgaben genügte seiner Vortragslast weder nach der Auslegung des Arbeitsgerichts noch nach der hier vertretenen. II. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzugeben. III. Die Revision zugunsten des Klägers war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. (Dr. Reinartz) (Peitz) (Özen)