OffeneUrteileSuche
Urteil

6 SLa 408/24

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2025:0214.6SLA408.24.00
46Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.05.2024 - AZ: 1 Ca 1812/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 3. unterlegen ist. Im Übrigen erfolgt keine Zulassung der Revision.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.05.2024 - AZ: 1 Ca 1812/23 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 3. unterlegen ist. Im Übrigen erfolgt keine Zulassung der Revision. 6 SLa 408/24 1 Ca 1812/23 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 14.02.2025 Gollin Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit In pp. hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht J. Barth als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin Klatt und die ehrenamtliche Richterin Hirr für Recht erkannt: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.05.2024 – AZ: 1 Ca 1812/23 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 3. unterlegen ist. Im Übrigen erfolgt keine Zulassung der Revision. T a t b e s t a n d: Die im Jahr 1949 geborene Klägerin macht als geschiedene Ehefrau des am 17.08.2022 verstorbenen S. Betriebsrentenansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Beklagte zu 1.) ist eine Pensionskasse, die Beklagte zu 2.) ist die ehemalige Arbeitgeberin des Verstorbenen. S. war seit dem 01.07.1978 bei der Beklagten zu 2.) beschäftigt. Seit dem 01.01.1999 erhielt er eine Betriebsrente, zum einen in Höhe von zuletzt 765,79 EUR als G.-Pensionskassenrente, zum anderen auf der Grundlage einer „Ordnung der betrieblichen Zusatzrente“ eine Firmenrente in Höhe von zuletzt 2.447,49 EUR abzüglich einer anrechenbaren Firmenrente in Höhe von 606,01 US-Dollar, die er über „G.“ in den USA erhielt. Zudem bezog er eine „Pension“ aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Die in Deutschland erworbenen Renten wurden von der Beklagten zu 2.) abgerechnet und ausgezahlt. Auf die Pensionskassenrente fanden die allgemeinen Versicherungsbedingungen der G.-Pensionskasse (im Folgenden: AVB) Anwendung. Die AVB in der Fassung vom 24.07.2023 enthielten auszugsweise folgende Regelungen: „… § 8 Hinterbliebenenrenten 1. Hinterbliebenenrenten werden nach dem Tod eines Mitgliedes gewährt als - Ehepartnerrente an die hinterbliebenen oder – sofern ein Fall der Nr. 4 vorliegt – an die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, … 2. Die Ehepartnerrente setzt eine Ehedauer von mindestens zwei Monaten voraus. … 3. Die Ehepartnerrente entfällt mit der (Wieder-) Verheiratung der hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartnerin oder des hinterbliebenen oder geschiedenen Ehepartners … … § 9 Höhe der Hinterbliebenenrenten 1. Die Ehepartnerrente und die Lebenspartnerrente betragen jeweils 60% der Mitgliedsrente. … § 16 Übergangsbestimmungen … 2. Für Hinterbliebene von Mitgliedern, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet wurde, entfällt die Ehepartner oder Lebenspartnerrente mit der (Wieder-)verheiratung … der oder des bezugsberechtigten Hinterbliebenen. In diesem Fall erfolgt eine Abfindung in Höhe des Dreifachen der gezahlten jährlichen Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente. Abweichend von Satz 2 beträgt die Abfindung einer Ehepartnerrente das Fünffache der gezahlten jährlichen Ehepartnerrente, wenn die ordentliche Mitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 1987 begründet wurde. …“ Wegen Einzelheiten der Satzung und der AVB wird auf die Anlage B 2, Bl. 282 ff. der erst. Akte, Bezug genommen. Die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des S. aus dem Betrieb gültige „Ordnung der betrieblichen Zusatzrente“ wurde zum 01.01.1998 in Kraft gesetzt (im Folgenden: VO 1998). Sie lautete auszugsweise wie folgt: „… IV – Hinterbliebenenrenten … § 12 Ehepartnerrente 1 Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter oder eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher, erhält die hinterbliebene Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner eine Ehepartnerrente. Diese beträgt 60% der Alters- oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. … § 13 Ehepartnerrente an geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner … 3 Ist die Scheidung nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht rechtskräftig geworden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für den Fall des Vorversterbens eine Ehepartnerrente an die geschiedene Ehepartnerin bzw. den geschiedenen Ehepartner erbracht, sofern ein schulrechtlicher Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. … Eines Antrages bedarf es nicht, wenn eine entsprechende notarielle oder gerichtliche Vereinbarung oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird. … 5 Ist die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 rechtskräftig geworden und wurde kein Antrag gemäß Ziffer 3 gestellt, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewährt (siehe Anmerkungen 1). 6 Hatte die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine neue Ehe geschlossen, wird sie bzw. er außer von der hinterbliebenen Ehepartnerin bzw. dem hinterbliebenen Ehepartner auch von der geschiedenen Ehepartnerin bzw. dem geschiedenen Ehepartner überlebt und sind die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 5 erfüllt, wird die der hinterbliebenen Ehepartnerin bzw. dem hinterbliebenen Ehepartner zu gewährende Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erbracht (siehe Anmerkungen 2). … Anmerkungen: 1 Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner nach dem Tod der verpflichteten Ehepartnerin bzw. des verpflichteten Ehepartners einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmen geltend machen kann. Das Unternehmen ist allerdings erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte selbst eine Versorgung erlangt hat oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. 2 … § 14 Wegfall der Ehepartnerrente 1 Ein Anspruch auf Ehepartnerrente besteht nicht, wenn die Ehe innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Ableben der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters geschlossen worden ist. … 3 Im Fall der Wiederverheiratung der hinterbliebenen Ehepartnerin bzw. des hinterbliebenen Ehepartners erlischt der Anspruch auf Ehepartnerrente mit dem Ablauf des Monats der Wiederverheiratung. Bei Wiederverheiratung wird eine Abfindung in Höhe des sechsunddreißigfachen Monatsbetrages der Ehepartnerrente gezahlt. … § 18 Beginn, Fälligkeit und Ende der Rentenzahlungen 1 Zahlungen aus dieser Versorgungsordnung werden auf Antrag geleistet. …“ Seit dem 01.12.2014 gilt bei der Beklagten zu 2.) die Konzernsprecherausschussvereinbarung „Ordnung der betrieblichen Zusatzrente“ (im folgenden: KSprAuV Zusatzrente) vom 04.12.2013. Gemäß § 27 KSprAuV Zusatzrente gilt die Vereinbarung „unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Wegen der Einzelheiten der KSprAuV Zusatzrente, die gemäß § 28 „die in den Konzernunternehmen geltenden Ordnungen der betrieblichen Zusatzrente“ abgelöst hat, wird auf die von der Beklagten erstinstanzlich überreichte Anlage B 4, Bl. 347 ff. der erst. Akte, Bezug genommen. Die Ehe der Klägerin mit S. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen – Familiengericht – vom 26.11.2004 geschieden. Zu Lasten des S. wurden für die zum 31.08.2003 beendete Ehezeit von seinem Versicherungskonto bei der F. Rentenanwartschaften in Höhe von 646,12 EUR monatlich sowie von der Versorgung bei der E. in Höhe von monatlich 349,27 EUR auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der F. übertragen. Im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Am 17.10.2013 schlossen die Klägerin und S. vor dem Amtsgericht Siegburg – Familiengericht – einen Vergleich, wonach der geschiedene Ehemann der Klägerin zum schuldrechtlichen Ausgleich seiner Betriebsrentenansprüche bei der G. Pensionskasse und der G. AG monatlich 1.758,55 EUR zu zahlen hatte. In dieser Höhe trat er zudem gemäß § 21 VersAusglG seine Ansprüche auf Betriebsrente „gegen die G. AG“ ab. Bereits im Jahr 2010 hatte S. neu geheiratet. Die Klägerin ist am 01.07.2022 eine neue Ehe eingegangen. Zuvor hatte sie bei der Beklagten zu 2.) eine Anfrage gestellt. Mit E-Mail vom 12.03.2022 antwortete die Beklagte zu 2.) wie folgt: „… Sie haben bei uns nachgefragt, ob die derzeitigen Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Ihrem geschiedenen Ehemann entfallen, sofern Sie nochmals heiraten werden. … Schuldner der Ausgleichsrente ist Ihr geschiedener Ehemann, nicht jedoch die betrieblichen Versorgungsträger. Daher können wir keinen Grund erkennen, die laufende Zahlung des Betriebsrentenanteils Ihres geschiedenen Ehemannes auf Ihr Konto zu beenden, der zu Ihren Gunsten abgetreten wurde.“ Am 17.08.2022 verstarb S.. Daraufhin stellten die Beklagten ihre Zahlungen an die Klägerin ab November 2022 ein. Mit ihrer beim Landgericht Köln am 30.08.2023 eingegangenen und der Beklagten zu 1.) am 18.09.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 1.758,55 EUR monatlich für die Monate November 2022 bis Juni 2023 sowie zukünftige Leistungen in entsprechender Höhe, hilfsweise die Zahlung einer Abfindung geltend gemacht. Weiter hat sie die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten eingeklagt. Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.11.2023 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Solingen verwiesen. Mit Schriftsatz vom 15.03.2024 hat die Klägerin ihre Anträge auf die Beklagte zu 2.) erweitert. Die Klägerin hat ihre Klage in erster Linie darauf gestützt, infolge der Abtretung sei sie Inhaberin eines Teilanspruchs an der Altersrente ihres geschiedenen Ehemannes geworden, der durch dessen Tod nicht berührt worden sei. Im Übrigen stehe ihr gemäß § 25 VersAusglG jedenfalls die Hinterbliebenenversorgung zu. Die Wiederverheiratungsklausel stehe dem nicht entgegen. Soweit sich die Beklagten auf diese beriefen, sei das treuwidrig, da die Beklagte zu 2.) der Klägerin die verbindliche Rechtsauskunft erteilt habe, dass eine Wiederverheiratung keinen Einfluss auf die Versorgungszahlungen habe. Die Klägerin behauptet, sie hätte im Jahr 2022 sicherlich nicht geheiratet, wenn ihr die finanziellen Folgen dieser Entscheidung bekannt gewesen wären. Hilfsweise stehe ihr jedenfalls eine Abfindung zu. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate November 2022 bis Juni 2023 eine Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto monatlich, also insgesamt 14.068,40 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit; 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatliche Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto zu zahlen; 3. hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, an sie 105.513,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.293,25 EUR freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben ausgeführt, die Sicherungsabtretung habe mit dem Tod des S. in gleicher Weise geendet wie die Ansprüche des S. auf eine Rentenzahlung. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG geltend mache, müsse sie diesen eigenständig nach den AVB auf der einen und der KSprAuV Zusatzrente auf der anderen Seite berechnen. Der Anspruch des verstorbenen S. gegen die Beklagte zu 1.) habe nur 765,79 EUR betragen, weiter könne der Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) nicht gehen. Ein unterstellter Hinterbliebenenanspruch betrage 60% hiervon. Unabhängig hiervon seien Hinterbliebenenansprüche gegen beide Beklagten aufgrund der Wiederverheiratungsklauseln in den Versorgungsregelungen ausgeschlossen. Dem stehe nicht die von der Beklagten zu 2.) außergerichtlich erteilte Auskunft entgegen. Diese sei nicht rechtsverbindlich erfolgt, worauf hingewiesen worden sei. Außerdem habe sich die Auskunft ausschließlich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, nicht auf eine etwaige Hinterbliebenenrente bezogen. Ein Abfindungsanspruch sei ebenfalls nicht entstanden, weil dieser voraussetze, dass zuvor ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2024 abgewiesen. Die Abtretung des Anspruchs auf die Betriebsrente sei gemäß § 31 Abs. 3 VersAusglG mit dem Tod des Ehegatten entfallen. Der Klägerin sei durch die E-Mail-Auskunft vom 12.03.2022 keine über den Tod des Ehegatten hinausgehende Rentenzahlung zugesagt worden. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente sei durch die Wiederverheiratungsklausel, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestünden, ausgeschlossen. Ein Abfindungsanspruch bestehe nicht, da ein solcher voraussetze, dass zunächst ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstanden sei, der durch eine Wiederheirat entfalle und dann durch die Abfindung surrogiert werde. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin keine Hinterbliebenenrente bezogen habe. Gegen das ihr am 04.06.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.07.2024 mit einem anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach einer Fristverlängerung bis zum 05.09.2024 – mit einem am 29.08.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz begründet. Die Klägerin führt aus, sie bleibe bei ihrem Rechtsverständnis, dass sie durch die Abtretung gemäß § 21 VersAusglG einen eigenen Anspruch unmittelbar gegen die Beklagtenseite erworben habe, der durch den Tod ihres ehemaligen Ehemannes nicht berührt werde. Sie sei Rechteinhaberin, weil nur auf diese Weise ihre materielle Lebensgrundlage dauerhaft gesichert sei, was dem Willen des Gesetzgebers beim Versorgungsausgleich entspreche. Sie habe davon ausgehend dürfen, dass sie ein lebenslanges Recht auf eine entsprechende Versorgung erworben habe. Jedenfalls aber habe sie einen Anspruch aus § 25 VersAusglG auf eine Hinterbliebenenversorgung. Ihr hätte bei Fortbestehen der Ehe eine Hinterbliebenenrente zugestanden. Soweit die Regelungen der Versorgungsordnungen die gesetzlichen Regelungen überstiegen, seien sie unbeachtlich. Maßgeblich seien die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Selbst bei Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 8 Nr. 4 AVB bzw. des § 13 Ziff. 1 KSprAuV Zusatzrente stünde ihr trotz der Wiederheirat des ehemaligen Ehemannes jedenfalls die Hälfte der Ehepartnerrente zu. Den erforderlichen Rentenantrag habe sie konkludent in der außergerichtlichen Korrespondenz gestellt. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dem Anspruch stünde die Wiederverheiratungsklausel entgegen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Arbeitsgericht bezogen habe, liege die Annahme zugrunde, dass der hinterbliebene Ehegatte, der sich erneut verheirate, in dem Zusammenleben mit dem neuen Ehegatten eine angemessene Versorgung finde. Dies sei bei ihr aber nicht der Fall. Ihrem jetzigen Ehegatten stehe eine Beamtenversorgung zu. Gemäß § 19 BeamtVG habe sie im Falle dessen Versterbens keinen Anspruch auf Witwengeld, da die Ehe erst nach dem Eintritt ihres Mannes in den Ruhestand geschlossen worden sei. Damit fehle es an der Grundvoraussetzung des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit einer Wiederverheiratungsklausel. Die Klausel sei zudem verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie würde nämlich im Falle des Todes ihres zweiten Ehemannes in die Altersarmut fallen. Zudem liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor. Während ihr ausgleichspflichtiger Ex-Ehemann ohne Einfluss auf seine Altersversorgung wieder hätte heiraten können, sei ihr im Falle des Vorversterbens des ehemaligen Ehegatten ein selbstbestimmtes Leben und die Möglichkeit zur Eingehung einer neuen Ehe faktisch verwehrt. Weiter bestehe ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Jedenfalls sei die Berufung der Gegenseite auf die Wiederverheiratungsklausel treuwidrig. Ihre Anfrage an die Beklagte zu 2.) vor Abschluss der neuen Ehe sei so zu verstehen gewesen, dass sie generell nach den Auswirkungen der Eheschließung auf ihre Rentenansprüche gefragt habe. Dementsprechend hätte die Beklagte zu 2.) auf die Konsequenzen der Wiederverheiratung im Falle eines Vorversterbens des ehemaligen Ehemannes hinweisen müssen. Die Klägerin beziffert die Ansprüche auf eine monatliche Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Beschränkung gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG gegen die Beklagte zu 1.) auf 382,89 EUR und auf die Zusatzrente gegen die Beklagte zu 2.) auf 963,24 EUR brutto. Jedenfalls stünde ihr eine Abfindung zu. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, Voraussetzung für eine solche Abfindungszahlung sei, dass die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gehabt haben müsse, so verkenne es, dass sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ergebe. Dessen ungeachtet habe die Klägerin nach dem Tod ihres ehemaligen Ehemannes für eine juristische Sekunde einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente erworben. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten vorgelegen, bevor dieser Anspruch durch die Wiederverheiratungsklausel erloschen sei. Soweit man die Regelungen im Sinne des Arbeitsgerichts auslegen sollte, verstießen die entsprechenden Bestimmungen gegen § 25 Abs. 1 VersAusglG. Die Voraussetzung, dass erst ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestanden haben müsse, bevor ein Abfindungsanspruch entstehen könne, sei bei „echten“ Witwen immer erfüllt. Lediglich bei geschiedenen Witwen sei es denkbar, dass diese vor dem Versterben des – ehemaligen – Ehegatten wieder heirateten und damit von vornherein kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestünde. Es handle sich damit um eine Klausel, die Geschiedene gegenüber Verheirateten benachteiligten. Eine solche Differenzierung sei, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 22.06.2022 – XII ZB 584/18 – zeige, unzulässig. Die Abfindung errechne sich wie folgt: Die jährliche Ehepartnerrente gemäß § 9 Nr. 1 AVB betrage 60% von 765,79 EUR, also 459,47 EUR. Gemäß § 16 Nr. 2 AVB G. bestehe ein Abfindungsanspruch in Höhe des fünffachen der jährlichen Ehepartnerrente, also 5 x 12 x 459,47 EUR = 27.568,20 EUR. Dies sei der von der Beklagten zu 1.) geschuldete Betrag. Die Beklagte zu 2.) habe gemäß der VO 1998 bzw. der KSprAuV den 36-fachen Monatsbetrag der Ehepartnerrente zu zahlen. Die ergebe einen Betrag in Höhe von 52.865,64 EUR brutto ([60% von 2.447,49 EUR] x 36). Sofern man der Auffassung sei, dass die US-Rente in Höhe von 606,01 USD, die der Verstorbene bezogen habe, auch insoweit anrechenbar sei, müsse man wie folgt rechnen: Der USD/EUR-Kurs habe am 17.08.2022 1 USD = 0,98260 EUR betragen. Der Anrechnungsbetrag belaufe sich dann auf 595,46 EUR. Es errechne sich eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 60% von 1.852,03 EUR = 1.111,22 EUR. 36 x 1.111,22 EUR = 40.003,93 EUR. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.05.2024, Aktenzeichen: 1 Ca 1812/23, abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate November 2022 bis Juni 2023 eine Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto monatlich, also insgesamt 14.068,40 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 1.758,55 EUR brutto zu zahlen; 3. hilfsweise die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an die Klägerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 27.568,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 52.865,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise in Höhe von 40.003,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie vertreten die Ansicht, die Berufung sei – zumindest teilweise – unzulässig, da die Berufungsbegründung sich nicht mit sämtlichen Begründungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetze und weitgehend nur Rechtsansichten erster Instanz wiederhole. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Soweit die Klägerin meine, ihr stehe unverändert die monatliche Zahlung aufgrund der gemäß § 21 VersAusglG erfolgten Abtretung zu, verkenne sie die grundlegenden Prinzipien des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Ein Anspruch auf eine Ehepartnerrente sei bereits aufgrund der Scheidung ausgeschlossen. Es bestehe aber auch kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente als Geschiedenenrente. Die Voraussetzungen der Versorgungsordnung hierfür würden nicht erfüllt. Auch aus § 25 Abs. 1 VersAusglG ergebe sich infolge der Wiederverheiratungsklausel kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Da die Wiederverheiratungsklausel den Anspruch gleichermaßen für geschiedene wie echte Witwen ausschlösse, liege kein Verstoß gegen § 25 VersAusglG vor. Soweit die Klägerin meine, Grundvoraussetzung sei, dass die Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, der sich erneut verheirate, tatsächlich gewährleistet sei, stimme dies nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein. Wiederverheiratungsklauseln beruhten auf der „Vorstellung“, dass mit der erneuten Heirat eine Versorgung gesichert sei. Ob dies im Einzelfall zutreffe, sei irrelevant. Die Klauseln seien auch nicht verfassungswidrig, zumal ohnehin nur eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bestehe. Die Behauptung, die Klägerin würde im Falle des Versterbens ihres zweiten Ehegatten in Altersarmut fallen, sei unsubstantiiert, zudem rechtlich irrelevant. Der Klägerin stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Abfindungsanspruch zu. Dem stehe entgegen, dass die Abfindung nur gezahlt werde, wenn ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aufgrund der Wiederverheiratung entfalle. Es werde also vorausgesetzt, dass zuvor ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestanden habe. Das sei bei der Klägerin niemals, auch nicht für eine logische Sekunde der Fall gewesen. Dieses Verständnis entspreche dem Sinn und Zweck der Abfindungsregelungen, der darin bestehe, bestehende Ansprüche abzufinden (zu surrogieren) und nicht Zahlungen für niemals entstandene Ansprüche vorzusehen. Die Abfindung solle eine Startchance für die neue Ehe darstellen und der Umgehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften dienen. Dieser Zweck würde nicht erfüllt, wenn die neue Ehe bereits vor dem Entstehen einer Hinterbliebenenrente eingegangen werde. Die Regelungen über die Abfindung seien nicht wegen einer Umgehung der gesetzlichen Regelung in § 25 VersAusglG unwirksam. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege eine solche Umgehung nur bei Scheidungsklauseln vor. Der verlängerte Versorgungsausgleich fingiere lediglich das Fortbestehen der Ehe bis zum Tode. Es werde also die Scheidung verdrängt, nicht aber die zusätzlich erfolgte Wiederverheiratung. Zudem sei der Anknüpfungspunkt für eine Abfindung – Wiederverheiratung nach dem Tod des versorgungsberechtigten Ehegatten – bei Geschiedenen und echten Witwen identisch. Würde man einer Geschiedenen ungeachtet dieser Voraussetzung einen Abfindungsanspruch zugestehen, so würde sie sogar bessergestellt als eine echte Witwe. So erhalte eine echte Witwe, bei der die Mindestehedauer von zwei Monaten nicht erfüllt sei, nach § 8 Nr. 2 AVB sowie § 14 Nr. 1 VO 1998 bzw. § 16 Abs. 1 KSprAuV Zusatzrente keine Hinterbliebenenrente. Dementsprechend würde sie im Falle einer Wiederheirat auch keine Abfindung erhalten. Die Annahme, die Voraussetzung, dass eine Abfindung nur gezahlt werde, wenn zuvor Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestanden habe, betreffe nur Geschiedene, sei somit falsch. Ergänzend rügt die Beklagte, es sei nicht vorgetragen, dass die Klägerin vor dem Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung am 01.07.2022 bereits die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften beider Instanzen, die gerichtlichen Hinweise sowie ergänzend auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung ist bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. unzulässig, soweit die Klägerin diese Anträge – vorrangig – damit begründet, ihr stünden Ansprüche aus abgetretenem Recht zu. 1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG v. 14.03.2017 – 9 AZR 54/16 – Rn. 10; BAG v. 14.03.2017 – 9 AZR 633/15 – Rn. 11; BAG v. 11.06.2013 – 9 AZR 855/11 – Rn. 16; BAG v. 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 – Rn. 14). Zwar dürfen dabei im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH v. 10.12.2015 – IX ZB 35/15 – Rn. 7). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG v. 14.03.2017 aaO; BAG v. 18.05.2011 – 4 AZR 522/09 – Rn. 14). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 14.03.2017 aaO; BAG v. 18.05.2011 aaO). Die Berufung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH v. 10.12.2015 aaO). Hat die erste Instanz die Abweisung auf mehrere selbständig tragende, voneinander unabhängige Erwägungen gestützt, so muss die Berufung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG v. 03.07.2019 – 4 AZR 456/18 – Rn. 13; BAG v. 26.04.2017 – 10 AZR 275/16 - Rn. 14; BAG v. 10.06.2015 – 5 AZR 795/14 – Rn. 9; BGH v. 21.06.2017 – IX ZB 88/15 – Rn. 9; BGH v. 03.03.2015 – VI ZB 6/14 – Rn. 6; BGH v. 27.01.2015 – VI ZB 40/14 – Rn. 8; BGH v. 28.01.2014 – III ZB 32/13 – Rn. 13; BGH v. 15.06.2011 – XII ZB 572/10 – Rn. 10). Greift die Berufung nur eine von mehreren Begründungen an, so ist sie nicht geeignet, das Urteil insgesamt zu Fall zu bringen (BAG v. 26.04.2017 aaO). Die Rechtsmittelbegründung ist dann selbst im Falle ihrer Berechtigung nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen (BAG v. 03.07.2019 und v. 10.06.2015, aaO). Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich (BGH v. 26.01.2006 – I ZR 121/03 – Rn. 22; vgl. bezogen auf Haupt- und Hilfsantrag: BAG v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 – Rn. 17 sowie BAG v. 15.11.2016 – 3 AZR 507/15 – Rn. 95). 2. Sowohl bezüglich des Antrags zu 1. als auch bezüglich des Antrags zu 2. hat das Arbeitsgericht über zwei prozessuale Ansprüche entschieden. Die Klägerin hat die Forderung auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in erster Linie auf die Abtretung der Altersrentenansprüche des S. in Höhe von monatlich 1.758,55 EUR brutto und hilfsweise auf eine Hinterbliebenenrente aus den Versorgungsordnungen in Verbindung mit § 25 VersAusglG gestützt. Trotz der fehlenden Differenzierung in der Antragstellung handelt es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände. Die auf die Abtretung gestützten Hauptanträge zu 1. und 2. hat das Arbeitsgericht mit folgender Begründung abgewiesen: Der gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG an den Ausgleichsberechtigten abgetretene Versorgungsanspruch entfalle mit dem Tod des Ehegatten gemäß § 31 Abs. 3 VersAusglG. Auch gemäß § 5 Nr. 4 AVB bzw. § 20 Ziff. 5 KSprAuV Zusatzrente endeten die Rentenleistungen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte sterbe. Die Abtretung werde damit gegenstandslos. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin in der Berufung nicht auseinander. Sie führt zwar ausführlich aus, warum sie durch die Abtretung angeblich ein eigenes Recht erworben habe, nicht aber, aus welchem Grund die vom Arbeitsgericht zitierte Norm des § 31 Abs. 3 VersAusglG nicht zu einer Beendigung des abgetretenen Rechts geführt haben soll. Vielmehr ignoriert sie diese Norm in ihrer Begründung vollständig. II. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist hinsichtlich der weiteren Ansprüche unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit die Klägerin ihre Anträge und auch die Begründung im Laufe des Berufungsverfahrens teilweise umgestellt hat, ist ihre Beschwer nicht entfallen, da sie jedenfalls auch die Klageabweisung unverändert angreift. B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht weder eine Hinterbliebenenrente noch ein Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu. 1. Die Klage ist hinsichtlich der auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente gerichteten Anträge zu 1. und 2. zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben war. Zwar fehlt es hinsichtlich der Beklagten zu 2. entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts an einer Bindungswirkung gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln. Gemäß § 65 ArbGG hat aber im Berufungsverfahren keine Prüfung des beschrittenen Rechtswegs zu erfolgen. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenrente aus der Pensionskassenzusage in Höhe des zuletzt nur noch mit der Berufung geltend gemachten Betrages von monatlich 382,89 € brutto zu. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 8 Nr. 1 und 4 AVB. Dementsprechend kann die Beklagte zu 2.) insoweit auch keine Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG treffen. a) Gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG kann eine ausgleichsberechtigte Person beim Versterben der ausgleichspflichtigen Person die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte, sofern ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht. Da die Beklagte zu 1.) den hinterbliebenen Ehegatten eine Hinterbliebenenrente gewährt und insoweit ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht der Klägerin besteht, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VersAusglG erfüllt. Sie hat zudem auch die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht (§ 25 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Allerdings kann der Versorgungsträger in seiner Versorgungsordnung zudem Ausschlüsse oder Begrenzungen der Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Sie sind im Hinblick auf § 25 VersAusglG dann unbedenklich, sofern es sich um Voraussetzungen handelt, die allgemein für die Hinterbliebenenrenten gelten, ohne dass auf das Fortbestehen der Ehe bis zum Versorgungsfall abgestellt wird (vgl. BeckOKG/ Fricke , 1.2.2025, VersAusglG, § 25 Rn. 16a). b) Zu den anerkannten Ausschlusstatbeständen einer Hinterbliebenenversorgung gehört die sog. Wiederverheiratungsklausel, also eine Regelung, wonach ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt, wenn der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet (vgl. BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 13; BGH v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01 -; BAG v. 16.04.1997 – 3 AZR 28/96 -; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Auflage 2022, Anh. zu § 1 Rn. 205). Eine solche Regelung steht mit § 25 Abs. 1 VersAusglG in Einklang, weil sie die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon beschränkt, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht (vgl. zu § 3a VAHRG: BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 – XII ZB 39/01 – und BGH v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01 -; OLG Celle vom 28.02.2022 – 15 UF 45/21 – juris, dort Rn. 22; BeckOKG/ Fricke , § 25 Rn. 17; Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Auflage 2018, § 25 VersAusglG Rn. 7; Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 25 VersAusglG Rn. 17; ders. In FamRZ 2012, 1101, 1107). c) Die Kammer sieht keinen Anlass, dies anders zu entscheiden. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Zulässigkeit von Wiederverheiratungsklauseln vermögen nicht zu überzeugen. aa) Die grundsätzliche Zulässigkeit beruht darauf, dass eine Hinterbliebenenversorgung nicht zwingend Bestandteil einer Altersversorgungszusage ist. Der Arbeitgeber ist vielmehr frei darin, ob er überhaupt eine Hinterbliebenenrente zusagt (vgl. BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07 – Rn. 35; BGH v. 07.12.2005 – XII ZB 39/01 –). Dann muss er erst recht berechtigt sein, im Falle der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung die Risiken zu begrenzen, um das Versorgungssystem kalkulierbar zu halten ( Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Anh. zu § 1 BetrAVG Rn. 205). bb) Die Wiederverheiratungsklausel verstößt nicht gegen höherwertiges Recht. Zwar ist bei Einschränkungen der Hinterbliebenenversorgung auch die grundrechtliche Werteordnung zu beachten (Rolfs aaO Rn. 205). Die Wiederverheiratungsklausel ist aber mit den Wertungen des Grundgesetzes zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem hieraus abgeleiteten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet aus. Eine Witwe, die wieder heiratet, wird nicht gegenüber einer unverheirateten Witwe aus unsachlichen Gründen schlechter behandelt. Es ist sachgerecht, bei der Hinterbliebenenversorgung darauf abzustellen, wie nahe und wie fern die Hinterbliebenen dem verstorbenen Arbeitnehmer stehen und wie eng die Bindungen sind. Mit der Wiederverheiratung verlässt die Witwe den Familienverband, für den der Arbeitgeber Versorgungspflichten übernommen hat (BAG v. 16.04.1997 – 3 AZR 28/96 -unter II.3.b) der Gründe). Im Falle der Scheidung wurde diese Bindung zwar schon vorher aufgegeben, was aber gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG keine Berücksichtigung finden darf. Aus dem Gleichheitssatz kann aber umgekehrt kein Anspruch auf eine Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer abgeleitet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass der geschiedene Arbeitnehmer frei darin ist, eine neue Ehe einzugehen. Es fehlt schon an einem vergleichbaren Sachverhalt, da der Arbeitnehmer eine Altersrente, die geschiedene Ehegattin oder auch die Witwe hingegen eine Hinterbliebenenversorgung beziehen und damit lediglich über ein abgeleitetes Recht verfügen. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG scheidet aus. Nicht einmal im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt eine Wiederverheiratungsklausel gegen Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BAG v. 16.04.1997 aaO). Noch weniger kann der private Arbeitgeber, der nur mittelbar zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet ist, gezwungen sein, eine Hinterbliebenenversorgung auch im Falle der Wiederverheiratung zu gewähren (vgl. wiederum BAG v. 16.04.1997 aaO, wonach nicht einmal das Wiederaufleben des Anspruchs im Falle einer Beendigung der erneuten Ehe verfassungsrechtlich geboten ist). Die Wiederverheiratungsklausel verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 14). Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen auch Ansprüche und Anwartschaften auf Rentenleistungen gehören, wenn es sich um vermögensrechtliche Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf dessen nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Es fehlt hier aber bereits die Anknüpfung des Rentenanspruchs an eine individuell zurechenbare Eigenleistung der Rentenberechtigten, denn ähnlich wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element des sozialen Ausgleichs dem Rentenempfänger ohne eigene Beitragsleistung erbracht. Der (ehemalige) Arbeitnehmer hat hierfür während des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu unverheirateten Mitarbeitern keine zusätzlichen Gegenleistungen erbracht. Die Klausel verstößt des Weiteren nicht gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG oder sonstige Grundrechtsnormen, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen könnte, dass die Witwe im Falle des Versterbens ihres zweiten Ehemannes der Altersarmut anheimfalle (wie die Klägerin im konkreten Fall behauptet). Insoweit ist wiederum darauf zu verweisen, dass bereits keine Verpflichtung besteht, überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung zuzusagen, und dementsprechend erst recht eine Zusage mit Einschränkungen zulässig ist. cc) Soweit die Klägerin meint, die Wiederverheiratungsklausel könne nicht greifen, da diese auf der bei in ihrem Fall nicht zutreffenden Annahme beruhe, aufgrund der neuen Ehe sei die Versorgung anderweitig gesichert, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Richtig ist, dass Wiederverheiratungsklauseln auf der Vorstellung beruhen, der hinterbliebene Ehegatte, der sich erneut verheiratet, werde hierdurch angemessen versorgt (vgl. BGH v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01 – unter II.2.a) der Gründe). Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Annahme. So muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber bei Einführung der vergleichbaren Regelungen im gesetzlichen Rentenrecht (§ 107 SGB VI) und der Beamtenversorgung (§ 21 BeamtVG) bekannt war, dass die angemessene Versorgung in einer neuen Ehe nicht immer gewährleistet ist. Dennoch hat er insoweit keine einschränkenden – etwa an konkreten Versorgungsverhältnissen orientierten – Regelungen aufgenommen. Dann ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum den privaten Arbeitgeber bzw. die dessen Zusagen erfüllende Pensionskasse weitergehende Verpflichtungen treffen sollten. d) Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Versterbens ihres geschiedenen Ehemannes bereits wiederverheiratet war, konnte der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstehen (vgl. hierzu BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 – XII ZB 39/01 – und BGH v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01). Es wird gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG lediglich das Fortbestehen der Ehe mit dem Ausgleichspflichtigen bis zu dessen Tode, nicht aber das Nichtbestehen der neuen Ehe fingiert (ähnlich zu § 3a VAHRG: BGH v. 07.12.2005 – XII ZB 39/01 – unter II.2.c) der Gründe). e) Die Beklagten sind nicht gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Wiederverheiratung der Klägerin zu stützen. Die Klägerin stützt ihren Einwand insoweit zu Unrecht auf die per E-Mail vom 12.03.2022 erteilte Auskunft des Syndikusrechtsanwalts der Beklagten zu 2.), D. aa) Bezogen auf die Beklagte zu 1.) geht der Einwand schon deshalb ins Leere, weil Rechtsanwalt D. die Auskunft explizit nur für die Beklagte zu 2.) erteilt hat, wie der Unterschriftsleiste der E-Mail zu entnehmen ist. Eine etwaig falsche Auskunft kann dementsprechend nicht zu Lasten der Beklagten zu 1.) gehen. bb) Darüber hinaus ist die Einrede der Klägerin insgesamt unbegründet, da die Auskunft weder falsch noch fehlerhaft, sondern im Gegenteil zutreffend war. Bereits der Eingangssatz verdeutlich, dass sich die Auskunft allein auf die „ derzeitigen Zahlungen aufgrund eines geschiedenen Versorgungsausgleichs“ (Hervorhebung durch Unterzeichner) bezog. Dies waren aber allein die Ansprüche, die sich für die Klägerin aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg vom 17.10.2013 ergaben. Danach standen ihr zum „schuldrechtlichen Ausgleich seiner Betriebsrentenansprüche“ (gemeint war der ehemalige Ehegatte, Hervorhebung durch Unterzeichner) monatlich 1.758,55 € zu. Hingegen verhielt sich weder der damalige Vergleich noch die hierauf bezogene Auskunft zu einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung. Dies geht zusätzlich aus der Formulierung „Schuldner der Ausgleichsrente ist ihr geschiedener Ehemann, nicht jedoch die betrieblichen Versorgungsträger“ in der E-Mail deutlich hervor. Von dieser Auskunft konnte auf den ersten Blick erkennbar nicht die Hinterbliebenenrente erfasst sein, da diese erst mit dem Tod des geschiedenen Ehemannes entstehen und damit logischerweise nicht von ihm geschuldet sein kann. Schließlich findet sich am Ende der E-Mail noch der Hinweis auf die abgetretenen Ansprüche. Die Hinterbliebenenrente wurde aber nicht abgetreten. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenrente aus der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente in Höhe des zuletzt nur noch mit der Berufung geltend gemachten Betrages von monatlich 963,24 € brutto zu. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 12 Abs.1 VO 1998 bzw. § 12 Abs. 1 KSprAuV Zusatzrente. a) Bezogen auf die Beklagte zu 1.) fehlt es schon an einer möglichen Anspruchsgrundlage. Sie ist weder an die VO 1998 noch an die KSprAuV Zusatzrente gebunden. b) Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) scheitert an § 14 Abs. 3 VO 1998 bzw. § 16 Abs. 3 S. 1 KSprAuV Zusatzrente aufgrund der Wiederverheiratung der Klägerin. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel und der Geltung im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 25 VersAusglG wird auf die obigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen. 4. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. a) Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Wie die klagende Partei auf Nachfrage der Kammer klargestellt hat, ist der Antrag so zu verstehen, dass er bezogen auf die Beklagte zu 1.) für den Fall des vollständigen Unterliegens mit den gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Anträgen zu 1. und 2. und bezogen auf die Beklagte zu 2.) für den Fall des vollständigen Unterliegens mit den gegen die Beklagte zu 2.) gerichteten Anträgen zu 1. und 2. gestellt worden ist. Damit liegt keine unzulässige subjektive Klagehäufung (vgl. BAG v. 13.06.2012 – 7 AZR 669/10 Rn. 53; BAG v. 23.02.2010 – 2 AZR 959/08 – Rn. 35), sondern eine zulässige innerprozessuale Bedingung vor. b) Der gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Antrag zu 3. ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 25 Abs.1 VersAusglG i.V.m. § 16 Nr.2 S.2 und 3 AVB zu. aa) Allerdings findet § 25 Abs. 1 VersAusglG auch auf Abfindungen Anwendung, die für das Entfallen einer Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverheiratung gezahlt werden (vgl. BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 17; noch offen gelassen in dem früheren Urteil des BGH v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01 – unter II.2.b) der Gründe). Soweit die früher herrschende Auffassung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu der Vorgängerregelung in § 3a VAHRG vertreten hat, derartige Kapitalleistungen würden nicht von dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfasst (vgl. etwa den von der Beklagten übersandten Beschluss des OLG Köln vom 14.12.2004 – 25 UF 77/04 – Anlage CMS 1), kann dem jedenfalls für § 25 VersAusglG nicht gefolgt werden (ebenso z.B. Holzwarth , Anm. zu BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – FarmRZ 2011, 1136, 113; MüKoBGB/ Ackermann-Sprenger , 9. Auflage 2022, VersAusglG § 25 Rn. 12; Schulz/Hauß, VersAusglG § 25 Rn. 7; BeckOK BGB/ Bergmann , 72. Ed. 1.11.2024, VersAusglG § 25 Rn. 6). Mit Ausnahme der nicht bindenden Gesetzesmaterialien gibt es hierfür keinen rechtlichen Anhaltspunkt. Diese Auffassung übersieht, dass die Abfindung den kapitalisierten Wert der (restlichen) Hinterbliebenenversorgung darstellt ( Holzwarth , Anm. zu BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – FarmRZ 2011, 1136, 1137) und damit eine Form der betrieblichen Altersversorgung ist. bb) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Nr. 2 S. 2 und 3 AVB, da sie zuvor keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente erworben hatte. Dies ist aber die Voraussetzung für eine Abfindungszahlung, wie eine Auslegung der AVB ergibt. aaa) Bei den AVB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für deren Auslegung folgende Grundsätze gelten: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG v. 16.06.2021 – 10 AZR 31/20 – Rn. 17; BAG v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 – Rn. 26). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 –). Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. etwa BAG v. 17.03.2016 – 8 AZR 665/14 – Rn. 17; BAG v. 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – Rn. 31). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 – Rn. 26; BAG v. 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 – Rn. 29). Die einzelne Klausel ist im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem Zusammenhang gerissen werden, der ihre Beurteilung beeinflusst. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (BAG v. 16.06.2021 – 10 AZR 31/20 – Rn. 17; BAG v. 23.09.2020 – 5 AZR 193/19 – Rn. 17; BGH v. 10.06.2020 – VIII ZR 289/19 – Rn. 30). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., z.B. BAG v. 23.03.2021 - 3 AZR 99/20 und BAG v. 30.01.2019 - 5 AZR 450/17 –). Dabei genügt die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB allerdings nicht (BAG v. 02.06.2021 – 4 AZR 387/20 – Rn. 15). Vielmehr müssen nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen und keines der Ergebnisse den klaren Vorzug verdienen (BAG v. 02.06.2021 – 4 AZR 387/20 – Rn. 15). bbb) Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze kommt man zu dem Ergebnis, dass die Abfindung gemäß § 16 Nr. 2 S. 2 und 3 AVB voraussetzt, dass zuvor ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung bestand. Bereits der Wortlaut spricht für dieses Verständnis. Gemäß § 16 Nr. 2 S. 1 AVB „entfällt“ die Ehepartnerrente mit der (Wieder-)verheiratung. Entfallen kann aber nur, was zuvor entstanden ist. Dies entspricht dem Begriff der „Abfindung“. Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust eines Rechts. Sie setzt also voraus, dass zunächst einmal ein Recht bzw. Anspruch bestanden hat. Dementsprechend surrogiert die Abfindung im Falle der Wiederverheiratung die ursprüngliche Hinterbliebenenrente (vgl. BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 – Rn. 16; BGH v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01). Für dieses Verständnis spricht weiterhin, dass die Abfindung sich nach dem Dreifachen bzw. Fünffachen der „gezahlten“ jährlichen Hinterbliebenenrente bemisst. Es wird also die vorherige Zahlung einer Ehepartner- oder Lebenspartnerrente vorausgesetzt. Ein Maßstab für die Bemessung einer Abfindung für den Fall, dass keine Zahlung erfolgt ist, fehlt hingegen (vgl. OLG Köln v. 14.12.2004 – 25 UF 77/04 – Anlage CMS 1). Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Abfindung. Diese soll zum einen eine Startchance für die neue Ehe bieten, zum anderen die Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verhindern (BGH v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01 – unter II. 2.b) der Gründe). Wenn eine Wiederheirat bereits vor dem Versterben des (ehemaligen) Ehegatten erfolgt ist, bedarf es in der Regel im Nachhinein keiner finanziellen Unterstützung zum Start der Ehe mehr. Auch die Umgehung eines Anspruchs auf eine etwaige Hinterbliebenenrente ist weniger zu befürchten, wenn noch gar kein Anspruch auf eine solche entstanden und – was den Regelfall darstellen dürfte – auch noch nicht absehbar ist. Dass die Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person und der Todesfall des (ehemaligen) Ehegatten auch zeitlich nahe aufeinanderfolgen können wie im vorliegenden Fall, ändert an dem an der typischen Ausgangssituation orientierten Auslegungsergebnis nichts. Da die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt es auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht an. ccc) Die so verstandene Klausel ist nicht aufgrund einer Umgehung des § 25 Abs. 1 VersAusglG unwirksam. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig. Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen („Scheidungsklauseln“), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war (vgl. BGH v. 22.06.2022 – XII ZB 584/18 – Rn. 20; zu § 3a VAHRG: BGH v. 13.04.2011 – XII ZB 122/09 - Rn. 13 und BGH v. 07.12.2005 - XII ZB 39/01 -). (2) Insoweit hatte die Kammer zunächst Bedenken, ob nicht die Voraussetzung, dass für die Abfindung zuvor ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden sein müsse, eine Umgehung des § 25 Abs. 1 VersAusglG beinhaltet. Diese Bedenken hat die Kammer aber aus folgenden Gründen verworfen: § 25 Abs. 1 VersAusglG soll lediglich fingieren, dass die Ehe bis zum Todesfall des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hat. Hingegen greift diese Norm nicht in sonstige Voraussetzungen und Zwecke der jeweiligen Versorgungsordnung ein, solange diese nicht § 25 Abs. 1 VersAusglG zuwiderlaufen. Das Anknüpfen der Abfindung an den Wegfall eines zunächst entstandenen Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente ist eine vom Fortbestehen der Ehe unabhängige Voraussetzung, die nicht den Zweck verfolgt, den Zugang nur demjenigen Ehegatten einzuräumen, der bis zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ausgleichspflichtigen verheiratet war. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung, die per definitionem (Abfindung = Entschädigung) den Verlust eines zuvor entstandenen Rechts beinhaltet. Würde man eine Abfindung über § 25 Abs. 1 VersAusglG einem geschiedenen Ehegatten zusprechen, der vor dem Versterben des Betriebsrentners wieder geheiratet hat, so würde man nicht nur das Fortbestehen der Ehe bis zum Todeszeitpunkt fingieren, sondern darüber hinaus den Charakter der Leistung selbst verändern. Der Sache nach würde es sich dann nicht mehr um eine Abfindung, sondern um eine sonstige Kapitalleistung handeln. Hinzu kommt Folgendes: Die Voraussetzung, dass eine Abfindung im Falle einer Wiederverheiratung nur dann gezahlt wird, wenn zuvor ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestanden hat, gilt nach den hier zu beurteilenden AVB nicht nur für geschiedene Ehegatten, sondern auch für echte Witwen/echte Witwer. Sofern diese nicht die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 AVB – Mindestdauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft – erfüllen, steht ihnen kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu. Dementsprechend kann dann im Falle der Wiederverheiratung ebenfalls kein Abfindungsanspruch entstehen. Umgekehrt werden geschiedene Ehegatten nicht per se vom Abfindungsanspruch ausgeschlossen. Diese erwerben vielmehr in gleicher Weise wie echte Witwen/echte Witwer einen Anspruch auf eine Abfindung, sofern die erneute Eheschließung erst nach dem Todesfall erfolgt. c) Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2. richtet. Der Klägerin steht weder aus der bei Ausscheiden des S. gültigen VO 1998 noch aus der aktuellen KSprAuV Zusatzrente, jeweils in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VersAusglG, eine Abfindung zu. aa) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 14 Nr. 3 S. 2 VO 1998, da die Abfindung voraussetzt, dass zunächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestanden hat. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. aaa) Bei der VO 1998 handelt es sich um eine Gesamtzusage. Dies ist bereits der äußeren Form zu entnehmen. Es fehlt – im Gegensatz zu der sie später ablösenden Ordnung der betrieblichen Zusatzrente aus 2013 – jeglicher Hinweis auf den Abschluss einer Sprecherausschussvereinbarung. So ist die VO 1998 nicht mit Sprecherausschussvereinbarung überschrieben. Weiter fehlt es an der bei Sprecherausschussvereinbarungen üblichen Unterschriftsleiste. Auch enthält sie – anders als die KSprAuV aus 2013 (vgl. § 27) – keinen Hinweis, ob eine unmittelbare und zwingende Wirkung gemäß § 28 Abs. 2 SprAuG gewollt ist. Schließlich lässt sich dem von der Beklagten als Bestandteil der Anlage CMS 3 mitübersandten Schreiben vom 07.11.1997 entnehmen, dass der Gesamtsprecherausschuss mit Unterschriftsleistung vom 11.11.1997 lediglich sein Einverständnis „mit der vorgeschlagenen Neufassung“ (Hervorhebung durch Unterzeichner) erklärt hat. Diese Zustimmung wahrt die Mitwirkungsrechte, bringt aber bereits mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine Sprecherausschussvereinbarung handelt. Hinzu kommt, dass sich das Einverständnis auch auf die Neuregelung der betrieblichen Grundrente bezieht, die vorliegende VO 1998 aber nur die Zusatzrente regelt. Für das Verständnis einer Gesamtzusage unter Beteiligung des Gesamtsprecherausschusses spricht weiterhin, dass in dem Schreiben noch um Zustimmung des zuständigen Vorstandes gebeten wird, also vorher noch keine Bindungswirkung bestehen sollte, wie es aber bei Abschluss einer Sprecherausschussvereinbarung der Fall wäre. bbb) Hiernach gelten die Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Abfindungsanspruch für diese Versorgung ebenfalls an das vorherige Entstehen einer Hinterbliebenenrente geknüpft ist. Dafür spricht wiederum der Wortlaut. § 14 Nr. 3 S. 2 VO 1998 knüpft unmittelbar an § 14 Nr. 3 S. 1 VO 1998 an. Danach „erlischt“ der Anspruch auf Ehepartnerrente mit dem Ablauf des Monats der Wiederverheiratung. Die Abfindung wird in Höhe des sechsundreißigfachen der Ehepartnerrente bezahlt, was voraussetzt, dass es zunächst einmal eine Ehepartnerrente gegeben hat. Auch der Begriff Abfindung setzt voraus, dass ein Recht bestanden hat, für dessen Verlust eine Entschädigung gezahlt werden soll. Dieses Verständnis aufgrund des Wortlauts entspricht dem – bereits oben ausführlich dargestellten – Sinn und Zweck einer Abfindung im Falle der Wiederverheiratung. Wenn die geschiedene Witwe zum Zeitpunkt des Versterbens ihres geschiedenen Ehegatten bereits verheiratet ist, bedarf es des mit der Abfindung intendierten Anreizes nicht mehr. Die Auslegung entspricht im Übrigen derjenigen, die der Bundesgerichtshof zu einer vergleichbaren Regelung vorgenommen hat (vgl. v. 17.11.2004 – XII ZB 46/01 -). Da die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt, findet die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keine Anwendung. bb) Auch sofern man auf die Ordnung der betrieblichen Zusatzrente von 2013 abstellen würde, obwohl diese erst nach dem Eintritt des ehemaligen Mitarbeiters S. abgeschlossen worden ist, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. aaa) Die KSprAuV Zusatzrente ist als gemäß § 28 Abs. 2 SprAusG normativ wirkende Sprecherausschussvereinbarung wie eine Betriebsvereinbarung auszulegen (vgl. BAG v. 17.01.2012 – 3 AZR 135/10 – Rn. 24). Danach ist auf die zur Auslegung von Tarifverträgen und Gesetzen geltenden Grund-sätze zurückzugreifen. Es ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 21.11.2023 – 3 AZR 14/23 – Rn. 10; BAG v. 08.03.2022 – 3 AZR 420/21 - Rn. 24). bbb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass auch die KSprAuV Zusatzrente so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf die Abfindung für den Fall der Wiederheirat das vorherige Bestehen eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente voraussetzt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut. So heißt es in § 16 Abs. 3 S. 2 KSprAuV Zusatzrente, dass der Anspruch auf Ehe- oder Lebenspartnerrente „erlischt“, was zwingend voraussetzt, dass zuvor ein solcher bestanden hat. Hieran knüpft der Folgesatz mit der Regelung eines Abfindungsanspruchs an. Die Abfindung soll also erkennbar als Entschädigung für das Erlöschen des Anspruchs gezahlt werden. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen zur VO 1998 Bezug genommen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 305c Abs. 2 BGB. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob gemäß § 28 Abs. 2 SprAusG normativ wirkende Sprecherausschussvereinbarungen überhaupt der AGB-Kontrolle unterliegen (für eine analoge Anwendung der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB z.B.: BeckOGK/ Witschen , BGB § 310 Rn. 260; Clemenz/Kreft/Krause/Kreft, 3. Auflage 2023, BGB § 310 Rn. 46; ErfK/ Oetker , 25. Auflage 2025, § 28 SprAusG Rn. 6. ablehnend: Däubler/Deinert/Weiser/Däubler, 5. Auflage 2021, BGB § 310 Rn. 36). Selbst wenn § 305c BGB trotz der normativen Wirkung der Konzernsprecherausschussvereinbarung grundsätzlich anwendbar wäre, würde die Unklarheitenregel hier nicht zum Tragen kommen, da die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. cc) Die Regelungen in der VO 1998 und der KSprAuV Zusatzrente sind nicht wegen einer Umgehung des § 25 Abs. 1 VersAusglG unwirksam. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. C. I. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. II. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 3. unterlegen ist, hat die Kammer die Berufung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Für die übrigen Anträge erfolgte keine Zulassung der Revision, da insoweit die Entscheidung auf einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden, soweit sie mit dem Antrag zu 3. unterlegen ist. Im Übrigen ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben. Den Beklagten steht kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. J. Barth Klatt Hirr