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Urteil

1 Sa 12/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:0715.1SA12.10.0A
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Leitsätze
§ 17 Abs. 2 LBKHG HA enthält eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 TVÜ-L zu schließen ist.(Rn.31) Die Regelung des § 17 Abs. 2 LBKHG HA ist lückenhaft geworden, weil dort nur auf Lohn- und Vergütungsgruppen, nicht aber auf die Entgeltgruppen nach dem TV-L verwiesen wird.(Rn.33) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 536/10)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2009 – 13 Ca 257/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 17 Abs. 2 LBKHG HA enthält eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 TVÜ-L zu schließen ist.(Rn.31) Die Regelung des § 17 Abs. 2 LBKHG HA ist lückenhaft geworden, weil dort nur auf Lohn- und Vergütungsgruppen, nicht aber auf die Entgeltgruppen nach dem TV-L verwiesen wird.(Rn.33) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 536/10) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2009 – 13 Ca 257/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. 1) Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2) Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zulässig und begründet ist. a) Die Klage ist zulässig. Mit den Hauptanträgen verlangt der Kläger hinreichend bestimmte Leistungen von der Beklagten, nämlich die Zahlung von Geld. Hinreichend bestimmt sind auch die Zinsanträge, obwohl sich aus ihnen selbst nicht die Höhe des verlangten Zinses ergibt. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz in ausreichender Weise zu bestimmen. Dieser Satz wird regelmäßig öffentlich bekannt gegeben. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein. Dass der Schuldner, der die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, Az: 9 AZR 215/01, AP Nr. 37 zu § 253 ZPO, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 157). Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. b. Die Klage ist begründet. Dieses folgt für die Hauptanträge daraus, dass der Kläger nach § 17 Abs. 2 HVFG einen Anspruch auf die Zahlung des Strukturausgleichs in analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 TVÜ-L hat. § 17 Abs. 2 HVFG enthält eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 TVÜ-L zu schließen ist. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regel fehlt, deren Vorhandensein nach dem Grundgedanken und der immanenten Teleologie der gesetzlichen Regelung erwartet werden kann. Für die Ermittlung der immanenten Teleologie sind nicht nur die Absichten und die bewusst getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, sondern auch objektive Rechtszwecke und Grundsätze, die für die gesamte Rechtsordnung Geltung haben (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Auflage, S. 354). Keine Lücke liegt vor, wo das Gesetz eine bestimmte Frage abschließend und erschöpfend regeln will (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Auflage, S. 357). Regelungslücken können auch nachträglich durch eine Veränderung der Verhältnisse entstehen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Auflage, S. 358). Eine offene Regelungslücke kann dadurch geschlossen werden, dass eine vom Gesetz für einen ähnlichen Tatbestand vorgesehene Regel entsprechend angewendet wird (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Auflage, S. 354). Die Übertragung muss sich darauf gründen, dass in dem geregelten wie dem ungeregelten Fall die gleiche rechtliche Beurteilung angebracht ist (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Auflage, S. 354). Die Regelung des § 17 Abs. 2 HVFG ist lückenhaft geworden, weil dort nur auf Lohn- und Vergütungsgruppen, nicht aber auf die Entgeltgruppen nach dem TV-L verwiesen wird. Solange sich die Vergütung bei der Beklagten noch nach dem Bundesangestelltentarifvertrag oder dem Manteltarifvertrag Angestellte oder die entsprechenden Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtete, war diese Lücke nicht vorhanden. Wegen der Parallelität der Regelungen war der Übergang von dem einen in das andere Entgeltsystem ohne weiteres möglich. Mit der Ablösung des Bundesangestelltentarifvertrages durch den Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder ist nachträglich eine Gesetzeslücke entstanden. Es fehlt eine Regelung für den Übergang aus dem Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrages in das Vergütungssystem des Tarifvertrages für die Beschäftigten der Länder. Eine derartige Regelung kann nach dem Grundgedanken und der immanenten Teleologie des § 17 Abs. 2 Satz 1 HVFG erwartet werden. Mit der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 HVFG keinen vollkommenen Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis in seinem Stand bei Abgebe der Mehrheitsbeteiligung geben sollte. Unabhängig davon musste die Beschäftigung bei der Beklagten aber nach der gesetzlichen Regelung "unter Wahrung" der beim ... erreichten Lohn- oder Vergütungsgruppe erfolgen. Dem ist nicht dadurch genüge getan, dass die Beklagte die wieder Eingestellten in die entsprechende Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. Damit wird für Angestellte gerade nicht die Vergütungsgruppe gewahrt, die beim ... erreicht wurde. Die gesetzliche Regelung kann nämlich nicht dahingehend verstanden werden, dass sie Vergütungsgruppe nur als Oberbegriff versteht, der auch für das Entgeltsystem des TV-L verwendet werden kann. Es ging dabei vielmehr konkret um das Vergütungssystem des BAT und des MTV-Angestellte. Dieses folgt insbesondere daraus, dass die Vergütungsgruppe "gewahrt" werden soll. Es soll kein Übergang in die entsprechende Vergütungsgruppe erfolgen, sondern eine Wahrung des Bestehenden. Dieses ist aber nur möglich bei identischen oder weitgehend gleichen Vergütungssystemen. Bei Vergütungssystemen, die sich deutlich unterscheiden und miteinander nicht kompatibel sind, ist ein Übergang in eine entsprechende Gruppe, nicht aber die Wahrung einer Vergütungsgruppe möglich. "Wahrung" ist das Substantiv zu dem Verb "wahren", das "schützen", "bewahren", "aufrechterhalten" bedeutet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Diese Wortbedeutung, die nach Wahrnehmung des Gerichts durchaus dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, macht deutlich, dass nicht in eine entsprechende Gruppe eines anderen Vergütungssystem übernommen werden soll. Der Annahme, dass es gerade um das Vergütungssystem des BAT oder des MTV-Angestellte ging, steht nicht entgegen, dass das Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds etwa zeitgleich mit den Regelungen des TV-L und des TVÜ-L zustande gekommen ist. Gleichwohl ist mit "Wahrung" der "Lohn- und Vergütungsgruppe" nicht die Entgeltgruppe nach dem TV-L gemeint. Dagegen spricht rein zeitlich schon, dass bei Verabschiedung des Gesetzes die tarifliche Regelung noch nicht zustande gekommen war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz auf eine bei seiner Verabschiedung noch gar nicht existente Regelung verweisen wollte. Verträge sind dann geschlossen, wenn ihre abschließende Fassung vereinbart worden ist, nicht früher. Ein Gesetzgeber wird nicht darauf vertrauen, dass es wohl zu einem Vertragsschluss kommen wird. Für die Annahme eines solchen Vertrauens spricht nicht, dass die Tarifvertragsparteien ein "Eckpunktepapier" unterzeichnet hatten. Ein solches Eckpunktepapier ist eben kein fertiger Vertrag, bei dessen endgültiger Formulierung noch viele redaktionelle, aber auch inhaltliche Positionen zu klären sind. Demgemäß kann nicht angenommen werden, dass ein Eckpunktepapier den Gesetzgeber veranlasst haben könnte, einen noch zukünftigen Tarifabschluss einbeziehen zu wollen. Neben dieser zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes bestehenden Ungewissheit spricht für die Bezugnahme auf die Vergütungsgruppe des BAT oder des MTV-Angestellte insbesondere, dass die entsprechende Vorgängerregelung des § 17 Abs. 2 LBKHG im Wesentlichen gleichlautend war und notwendigerweise nur auf die Regelungen des BAT und des MTV-Angestellte Bezug nehmen konnte, weil seinerzeit die tarifliche Neuregelung noch nicht absehbar war. Es wäre sehr überraschend, wenn fast gleichlautende und zeitlich sowie inhaltlich aneinander anschließende Regelungen des Wortlauts "Wahrung" der "Lohn- und Vergütungsgruppe" unterschiedliche tarifliche Bezugspunkte haben sollten – einerseits BAT und MTV-Angestellte, andererseits TVL. Wenn eine derartige Differenzierung gewollt gewesen wäre, wäre eine Klarstellung im Gesetz zu erwarten gewesen. Schließlich spricht die Begründung zur Neufassung des § 17 HVFG dagegen, dass damit andere tarifliche Regelungen in Bezug genommen werden sollten. Hierzu äußert sich diese Begründung nicht einmal ansatzweise, obwohl gerade dieses zu erwarten gewesen wäre, wenn ein solcher Wechsel hätte stattfinden sollen. Damit ist die gesetzliche Regelung lückenhaft geworden. Es sollte gerade die Vergütungsgruppe des BAT oder MTV-Angestellte gewahrt werden, diese ist aber weggefallen, weil andere tarifliche Regelungen in Kraft getreten sind. Anhaltspunkte dafür, dass keine Lücke vorliegt, weil das Gesetz eine bestimmte Frage abschließend und erschöpfend regeln wollte, sind nicht gegeben. Die Lücke kann nicht dadurch geschlossen werden, dass an die Stelle der Vergütungsgruppe die Entgeltgruppe des TV-L gesetzt wird. In diesem Falle käme es nicht zu der vom Gesetz gewünschten "Wahrung", weil das Entgeltsystem des TV-L andersartig gestaltet ist, insbesondere keine Bewährungsaufstiege und Lebensaltersgruppen kennt. Es handelte sich dann um einen bloßen Übergang in die entsprechende Gruppe eines anderen Entgeltsystems, ohne dass die Vorteile der bisherigen Vergütungsgruppe bewahrt würden. Auch kann die Lücke nicht dadurch geschlossen werden, dass die Norm nicht mehr angewendet, also auf eine "Wahrung" verzichtet wird. Es liegt auf der Hand, dass dieses nicht der Intention des Gesetzes entspricht, das den Beschäftigten die beim ... erreichte Vergütungsgruppe erhalten will. Als sachgerechte und vom Gesetz gebotene Möglichkeit zur Schließung der Lücke bleibt damit nur, die "Wahrung" der Vergütungsgruppe dadurch zu verwirklichen, dass der Beschäftigte so behandelt wird, als wäre die Umstellung des Vergütungssystems bei der Beklagten vollzogen worden. Wenn der Beschäftigte nämlich so behandelt wird wie die Beschäftigten der Beklagten, die den Übergang bei dieser vollzogen haben, kommt dieses der Wahrung der Vergütungsgruppe am nächsten und verwirklicht damit das gesetzliche Ziel am besten. Zwar kann die Vergütungsgruppe nicht weiter angewendet werden, der Beschäftigte wird aber so behandelt, als wäre er bei der Beklagten in das neue Entgeltsystem übergegangen. Mehr kann er nicht verlangen, denn sonst würde er besser behandelt als die bei der Beklagten tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei dieser von § 17 Abs. 2 HVFG gebotenen Schließung der durch die Änderung des Entgeltsystems entstandenen Lücke hat der Kläger den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-L zu bekommen. Dieser ist nämlich typischer Teil der Umstellungsregelungen von dem einen auf das andere Vergütungssystem, der die damit verbundenen Nachteile ausgleichen soll. Wenn der Kläger so behandelt werden muss wie die Beschäftigten, die bei der Beklagten die Umstellung erfahren haben, ist die Zahlung des Strukturausgleichs geboten. Der entsprechenden Anwendung steht nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 TVÜ-L vorsieht, dass dessen Vorschriften nur dann für nach dem 31. Oktober 2006 eingestellte Beschäftigte gelten, wenn dieses im Tarifvertrag selbst vorgesehen ist. Dieses konnte von den Tarifvertragsparteien zwar für den von ihnen festzulegenden Geltungsbereich vorgesehen werden. Es fällt aber nicht in die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, damit die analoge Anwendung des § 12 TVÜ-L zur Schließung einer Gesetzeslücke auszuschließen. Der Umfang und Inhalt von Gesetzesrecht steht außerhalb der tariflichen Regelungsbefugnis. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Arbeitsvertrag für den Kläger ungünstigere Regelungen ergeben. Der Arbeitsvertrag konnte nicht zulasten des Klägers vom Gesetz abweichen. Der Höhe und Dauer nach ergibt sich der Anspruch des Klägers aus der Anlage 3 zum TVÜ-L. Der Kläger war in die Vergütungsgruppe Ib eingruppiert, erhielt Ortszuschlag der Stufe 2, hatte die Lebensaltersstufe 45 erreicht und wurde in die Entgeltgruppe 14 überführt. Bei dieser Konstellation ist in der Anlage 3 zum TVÜ-L ein dauerhafter Ausgleichsbetrag von 60 € monatlich vorgesehen, der mangels einer abweichenden Regelung gemäß dem Eingangsabschnitt der Anlage ab dem 1. November 2008 zu zahlen war. Die Zinsansprüche ergeben sich auf §§ 288, 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. ( Dürmeyer ) (Dr. Nause) (Bierwald) Der Kläger verlangt die Zahlung eines tarifvertraglichen Strukturausgleiches nach § 12 TVÜ-L. Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 12. März 2008 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 9 ff d. A.) seit dem 1. Juli 2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist in Vollzeit beschäftigt und wird nach der Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet. Der Kläger war ursprünglich bei der Beklagten beschäftigt. Zum 1. Mai 1995 ging sein Arbeitsverhältnis auf den ..., eine Anstalt des öffentlichen Rechts, über. Diese wurde privatisiert und firmiert jetzt unter ... GmbH. Er erhielt dort zunächst noch Entgelt nach dem MTV-Angestellte der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg. Dieses Entgelt setzte sich wie folgt zusammen: Vergütungsgruppe I b Lebensaltersstufe 45 3.809,63 € Ortszuschlag Stufe 1 565,28 € Ortszuschlag Stufe 2 106,90 € Allgemeine Zulage 42,98 € 4.524,790 € Ferner erhielt der Kläger den Ortszuschlag für zwei Kinder in Höhe von 181,14 €. Der Kläger wurde bei der Fa. ... in den Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg übergeleitet. Wegen der Einzelheiten des dort nach Überleitung bezogenen Entgelts wird auf die Abrechnung für den Monat August 2007 in Anlage K 2 zur Klagschrift (Bl. 13 d. A.) verwiesen, wegen der Einzelheiten einer Abrechnung der Beklagten für den Monat September 2008 auf die Anlage K 3 zur Klagschrift. Mit Schreiben vom 8. April 2009 (Anlage K 5 zur Klagschrift, Bl. 17 d. A.) verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-L. Die Beklagte lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 4. Mai 2009 (Anlage K 6 zur Klagschrift, Bl. 18 f d. A.) ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ab November 2008 verpflichtet sei, ihm einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-L in Höhe von 60 € monatlich zu zahlen. Das ursprünglich in § 17 Abs. 2 LBKHG und später in § 17 HVFG geregelte Rückkehrrecht sei so zu anzuwenden, dass die Beschäftigten im Falle ihrer Rückkehr den Vergütungsstand behalten, den sie bei einem Verbleib im Bereich des BAT oder des MTV-Angestellte erreicht hätten. Demgemäß müsse die Beklagte auch die Überleitung in den TV-L gemäß dem TVÜ-L vollziehen. Bei der Schaffung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds seien TV-L und TVÜ-L noch nicht berücksichtigt worden. Sinn und Zweck der Regelungen über den Strukturausgleich sei der Ausgleich von Nachteilen, die aufgrund der Änderung der Vergütungsstruktur entstünden, etwa des Wegfalls der Lebensaltersstufen, des Ortszuschlages und der Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege. Der Kläger hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 420,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Juni 2009 zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 360,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Juni 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für den Strukturausgleich nicht erfülle und das Gesetz nicht so anzuwenden sei, dass der Kläger einen Strukturausgleich erhalte. Während § 17 Abs. 1 LBKHG vorgesehen habe, dass die Rechtsstellung der Betroffenen bei einer Rechtsformänderung bei Fortdauer der Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten bleiben solle, sehe § 17 Abs. 2 LBKHG für den Fall einer Rückkehr nur der Erhalt der Lohn- und Vergütungsgruppen sowie der Beschäftigungszeiten vor. Bei Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds hätten die Tarifänderung und die Eckpunkte des TV-L und TVÜ-L bereits festgestanden. Im Falle der Ausübung eines Rückkehrrechtes schlösse die Beklagte mit dem Rückkehrer einen neuen Arbeitsvertrag. Die Rückkehrer kündigten ihr Arbeitsverhältnis mit der Fa. regelmäßig erst nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 4. Dezember 2009 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 43 bis 54 d. A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 1. März 2010 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 23. März 2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tage einging, hat die Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat die Frist durch Beschluss vom 23. April 2010 bis zum 1. Juni 2010 verlängert. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat die Beklagte die Berufung begründet. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für falsch. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2010 – Gz. 13 Ca 257/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.