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Beschluss

2 TaBV 13/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0115.2TABV13.11.0A
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Leitsätze
1. Die in § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG normierte Verpflichtung die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden unterschreiben zu lassen, hat konstitutive Bedeutung i. S. des § 125 BGB.(Rn.47) 2. Ein nur mündlicher Spruch der Einigungsstelle kann ein Einigungsverfahren nicht wirksam beenden.(Rn.47) 3. Die Ergänzung eines Einigungsstellenspruchs ist möglich, wenn die Einigungsstelle erkennt, dass die Regelung der Mitbestimmungsmaterie nicht vollständig erfolgt ist.(Rn.54) 4. Zur Mitbestimmung des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement(Rn.62)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14.09.2011 - 26 BV 13/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG normierte Verpflichtung die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden unterschreiben zu lassen, hat konstitutive Bedeutung i. S. des § 125 BGB.(Rn.47) 2. Ein nur mündlicher Spruch der Einigungsstelle kann ein Einigungsverfahren nicht wirksam beenden.(Rn.47) 3. Die Ergänzung eines Einigungsstellenspruchs ist möglich, wenn die Einigungsstelle erkennt, dass die Regelung der Mitbestimmungsmaterie nicht vollständig erfolgt ist.(Rn.54) 4. Zur Mitbestimmung des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement(Rn.62) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14.09.2011 - 26 BV 13/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Die Beteiligte zu 1. ist eine Privatkundenbank mit mehreren Standorten in Deutschland. Die Zentrale der Beteiligten zu 1. befindet sich in Bonn. Am Standort Hamburg, an dem ca. 750 Mitarbeiter beschäftigt werden, wurde zunächst ein Betriebsrat gewählt, der ursprünglich Beteiligter des Verfahrens war. Die jetzige Beteiligte zu 2. ist eine am Standort Hamburg gebildete Betriebsrätegemeinschaft, zu der auch der Betriebsrat der ... AG, Standort Hamburg sowie der Betriebsrat des Betriebes Ressourcen gehören. Grundlage für den Zusammenschluss ist der Tarifvertrag zur Bildung „anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ sowie zur Zuordnung von Betriebsteilen und zur Bildung von Betriebsrätegemeinschaften im Postbank Konzern vom 14. November 2007 in der Fassung des 47. Tarifvertrages zur Änderung tariflicher Regelungen vom 23. August 2010 (TV Zuordnung Konzern, Anlage Ast 25, Bl. 397 ff. d. A.). Zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Betriebsrat des Standortes Hamburg bestand bis zum 30. September 2005 eine befristete Abrede bezüglich der Durchführung von Krankengesprächen und der Erteilung von Attestauflagen. Verhandlungen über den Abschluss einer weiteren Vereinbarung scheiterten. Die Beteiligte zu 1. führte danach auch weiterhin teilweise mit erkrankten Mitarbeitern Krankengespräche. In dem Verfahren 8 BV 17/07 stritten die Beteiligten u.a. über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Krankengesprächen, Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 (Anlage Ast 5, Bl. 126 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats des Standortes Hamburg zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass die von der Beteiligten zu 1. durchgeführten Krankengespräche keine Maßnahmen des Arbeitsschutzes seien. § 84 Abs. 2 SGB IX stelle keine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift, die dem Gesundheitsschutz diene, dar. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG komme daher nicht in Betracht. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete Beschwerde des Betriebsrates vom 7. Januar 2008 wies das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. Mai 2008, Az. H 3 TaBV 1/08, zurück (Anlage Ast 6, Bl. 141 ff. d. A.). Mit der vom Landesarbeitsgericht Hamburg zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte der Betriebsrat zuletzt beantragt, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 18. August 2009, Az. 1 ABR 45/08, (Anlage Ast 7, Bl. 162 ff. d. A.) als unbegründet zurückgewiesen und die Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig erklärt. Die Beteiligte zu 1. und der Betriebsrat des Standortes Hamburg schlossen am 9. August 2007 in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 9 BV 20/07 einen Vergleich dahingehend, dass zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen Eingliederungsmanagements einschließlich der sich hieraus ergebenden Maßnahmen der damalige Präsident des Arbeitsgerichts Hamburg Herr Dr. N… bestellt werde (Anlage Ast 1, Bl. 103f. d. A.). Die Einigungsstelle beschloss in ihrer zweiten Sitzung am 18. Februar 2008 zunächst, den Abschluss des Verfahrens zu dem Aktenzeichen 8 BV 17/07 abzuwarten (Anlage Ast 11, Bl. 173f. d. A.). Im Jahr 2010 wurde das Einigungsstellenverfahren auf Antrag der Betriebsratsseite wieder aufgenommen. Die Beteiligten konnten sich weder über den Entwurf einer Betriebsvereinbarung des Betriebsrates noch über den Entwurf des Einigungsstellenvorsitzenden einigen. Zur Vorbereitung der Einigungsstellensitzung am 30. November 2010 übersandte der Einigungsstellenvorsitzende am 25. Oktober 2010 an beide Beteiligten einen Entwurf einer Entscheidung der Einigungsstelle (Anlage Ast 16, Bl. 213 ff. d. A.). In der Sitzung am 30. November 2010 fanden 2 Abstimmungsvorgänge statt. Der Vorschlag des Vorsitzenden wurde schließlich mit 4:3 Stimmen angenommen (Anlage Ast 17, Bl, 216ff. d. A.). Der Einigungsstellenspruch „Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“)“ vom 30. November 2010 verweist in § 2 auf eine Anlage 1 sowie ein Informationsblatt über das Betriebliche Eingliederungsmanagement, die beide unstreitig nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Einigungsstelle waren. Den Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 hat die Beteiligte zu 1, beim Arbeitsgericht Hamburg, Az. 25 BV 25/10 (2 TaBV 15/11), angefochten. Nachdem der Einigungsstellenvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung fehle, beantragte der Betriebsrat mit E-Mail vom 4. Januar 2011 (Anlage Ast. 20, Bl. 258 d. A.) die Fortsetzung der Einigungsstelle. Mit E-Mail vom 6. April 2011 übersandte der Betriebsrat einen Entwurf einer Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) vom 30. November 2010 (Anlage Ast 24, Bl. 273ff. d. A.). Unter Protest der Beteiligten zu 1. trat die Einigungsstelle am 13. April 2011 erneut zusammen. Der Antrag der Betriebsratsseite, sich inhaltlich mit der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung zu befassen, wurde mit 4:3 Stimmen angenommen. Die Betriebsratsseite stellte sodann den Antrag, die am 30. November 2010 beschlossene Betriebsvereinbarung nebst der Anlage 1 zu beschließen. Es fanden 2 Abstimmungsvorgänge statt. Der Antrag der Betriebsratsseite wurde schließlich mit 4:3 Stimmen angenommen. Der Einigungsstellenspruch „Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“)“ vom 13. April 2011 enthält folgende streitrelevanten Inhalte: „§ 2 Unterrichtung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin (1) Der Arbeitgeber versendet an einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der bzw. die innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Arbeitswochen (z.B. bei 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage) arbeitsunfähig erkrankt war oder noch ist, ein Schreiben gemäß der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung. Diesem Anschreiben wird ein Informationsblatt über das betriebliche Eingliederungsmanagement beigefügt. (2) In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann eine Versendung unterbleiben. Die ist hierüber zu unterrichten. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, a. …. b. …. c. ... (3) Liegt dem Arbeitgeber vier Kalenderwochen nach Versand keine Rückmeldung des oder der betroffenen Beschäftigten vor, wird das Angebot wiederholt. § 3 Maßnahmen Nimmt der oder die Beschäftigte das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements an, wird ein Gespräch mit ihm oder ihr über die Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung weiterer Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes geführt. Eine von der ... benannte Person nimmt daran teil, wenn der oder die betroffene Arbeitnehmerin der Beteiligung der ... zugestimmt hat. Die Teilnahme weiterer Personen oder Stellen richtet sich nach dem Gesetz. (...) Die Gesprächsteilnehmer beraten über das Ergebnis des Erstgespräches. Auf Verlangen der von der ... benannten Person ist die Beratung ohne den betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin zu führen. Die von der ... benannte Person kann verlangen, dass im Einverständnis des oder der Beschäftigten ein weiteres Gespräch stattfindet. …“ Am 28. April 2011 erhielt die Beteiligte zu 1. die Sitzungsprotokolle der Sitzungen der Einigungsstelle vom 30. November 2010 und vom 13. April 2011 sowie die Entscheidung der Einigungsstelle (Anl. Ast. 27ff., Bl. 328ff, d. A.). Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei aus mehreren Gründen rechts- und ermessensfehlerhaft. Die Einigungsstelle sei mit dem Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 beendet worden. Dieser Spruch hätte nachträglich nicht mehr ergänzt werden können. Die Einigungsstelle habe zudem keine Betriebsvereinbarung zwischen ihr und der Beteiligten zu 2. schließen dürfen, da diese nicht Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens gewesen sei. Lediglich mit dem Betriebsrat des Standortes Hamburg sei die Einsetzung einer Einigungsstelle vereinbart worden. Die Einigungsstelle sei unzuständig gewesen, weil hinsichtlich des betrieblichen Eingliederungsmanagements weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestünde. Das von der Beteiligten zu 2, beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe nicht, weil das betriebliche Eingliederungsmanagement eine individuelle Maßnahme sei. Dies sei aufgrund der Entscheidung des LAG Hamburg vom 21. Mai 2008 rechtkräftig festgestellt worden. Die Einigungsstelle sei an diese Entscheidung gebunden. Vorliegend fehle es auch an einem standardisierten Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch sei ermessensfehlerhaft, denn er gehe über den vorgelegten Entwurf des Betriebsrates hinaus. Zudem würden die Interessen der Beschäftigten nicht ausreichend berücksichtigt werden, da allein die Beteiligte zu 2. die Möglichkeit habe, ein Nachgespräch ohne den betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen. Zudem sehe § 3 Abs. 3 des Spruches nicht die Möglichkeit vor, dass auch die Beteiligte zu 1. oder der Beschäftigte ein weiteres Gespräch verlangen können. Die in § 2 Abs. 2 geregelten Ausnahmetatbestände seien zu eng gezogen, eine individuelle Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Situation des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall sei ausgeschlossen. Das standardisierte Verfahren widerspreche dem Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch berücksichtige nicht genügend, dass es eine Alleinentscheidung des Arbeitnehmers sei, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, der Spruch weise keine Ermessensfehler auf. § 2 Abs. 1 des Spruchs enthalte lediglich die in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte gesetzliche Vorgabe. Der Arbeitnehmer habe es jederzeit selbst in Hand, das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements abzulehnen. Der Spruch beinhalte zudem lediglich organisatorische Fragen. Eine individuelle Vorgehensweise sei nach wie vor möglich. Da der ehemalige Betriebsrat des Standorts Hamburg durch Tarifvertrag auf die Betriebsrätegemeinschaft überführt worden sei, sei der Einigungsstellenspruch auch insoweit rechtlich unproblematisch. § 84 Abs. 2 SGB IX sei eine Rahmenregelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ein kollektiver Tatbestand sei gegeben, da sich die Regelung auf die Gruppe der länger als sechs Wochen erkrankten Beschäftigten beziehe. Auch nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bestehe ein Initiativrecht des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14. September 2011 - 26 BV 13/11 - Bl. 404ff. d. A. - den Antrag der Beteiligten zu 1. als unzulässig angesehen, da der Spruch der Einigungsstelle bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen 26 BV 14/11 angegriffen worden sei. Bei denn am 28. April 2011 zugeleiteten Spruch vom 13. April 2011 handele es sich nur um die schriftliche Entscheidung des Spruchs vom 13. April 2011; diese müsse nicht gesondert angegriffen werden. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1 am 22. September 2011 zugestellt wurde (Bl. 411 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen ist (Bl. 413 d. A.), und diese mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011, der am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 427 d. A.), begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2011 bis zum 22. Dezember 2011 verlängert worden war (Bl. 423 d. A.). Die Beteiligte zu 1. hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Zudem verwechsele das Gericht die verschiedenen Anfechtungsverfahren. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Beschlussverfahren sei gegeben, da der mündliche Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 ohnehin unwirksam sei. Jedenfalls sei aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil der mündliche Spruch bereits mit einer Anfechtung angegriffen worden ist. Denn nach § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG seien Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen und die Anfechtungsfrist von zwei Wochen werde vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet. Der Einigungsstellenspruch weise zahlreiche Mängel auf. So sei zum einen das Verfahren der Einigungsstelle bereits mit dem Beschluss vom 30. November 2010 abgeschlossen gewesen. Die Einigungsstelle sei für eine etwaige Ergänzung des Spruchs nicht zuständig, da sie nicht während des laufenden Anfechtungsverfahrens habe tätig werden können. § 321 ZPO könne nicht analog angewendet werden. Auch habe der Einigungsstellenvorsitzende in der Sitzung am 13. April 2011 ausdrücklich gegenüber den Vertretern des Betriebsrats geäußert, dass erneut über die Betriebsvereinbarung und die Anlage abgestimmt werden müsse, da beide eine Einheit bildeten. Der Betriebsrat habe auch nicht innerhalb von zwei Wochen analog § 321 Abs. 2 ZPO einen Ergänzungsantrag gestellt. Auch die zeitlichen Vorgaben des § 1058 Abs. 3 ZPO seien nicht eingehalten. Eine Heilung von Mängeln eines abgeschlossenen Einigungsstellenverfahrens sei nicht möglich, da dem die Grundsätze der Rechtssicherheit und -klarheit entgegenstünden. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beim BEM nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um eine Frage der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb handele, da § 84 Abs. 2 SGB IX rein individualbezogen sei. Das betriebliche Eingliederungsmanagement werde nämlich nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers erfasst, da es von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig sei. Schon aus diesem Grunde sei kein Korrektiv durch den Betriebsrat nötig. § 84 Abs. 2 SGB IX sei eine gesetzliche Regelung, die abschließend sei. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Einzelheiten der Betriebsratsbeteiligung ausdrücklich geregelt. Auch stehe die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2008 dem Einigungsstellenspruch entgegen. Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sei nicht gegeben. Auch sei die Entscheidung der Einigungsstelle ermessensfehlerhaft. Es habe keine sachgerechte Interessenabwägung stattgefunden. Insbesondere die Regelung, dass nur die ... ein weiteres Gespräch und ohne den Betroffenen verlangen könne, sei ermessensfehlerhaft. Gleiches gelte auch für die Regelung, wenn der Arbeitnehmer auch auf die weitere Aufforderung zur Teilnahme am BEM nicht reagiere. Eine rückwirkende Regelung mit Spruch vom 13. April 2011 sei unzulässig, da dieser schon ab 1. Januar 2011 wirken sollte. Denn er nehme den bisher durchgeführten BEM-Verfahren bei der Beteiligten zu 1. die Wirksamkeit. Auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2012 unterliege das BEM nicht in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats, vielmehr sei jede einzelne Regelung zu prüfen. Daher sei der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 unwirksam, da nicht hinsichtlich sämtlicher Regelungen der Betriebsvereinbarung zum BEM ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. So bestehe bereits kein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Anschreibens an den Betroffenen (Anlage A1), da das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer nicht betroffen sei und § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG keine Anwendung finde. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelung des § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung nicht gegeben, da insoweit die selbstbestimmte Entscheidung des Arbeitnehmers nicht respektiert werde. Kein Mitbestimmungsrecht bestehe auch hinsichtlich der Bestimmung des § 3 des Spruchs. Denn das Gespräch finde außerhalb der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers statt. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe des Weiteren auch nicht hinsichtlich von § 3 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung, da das gesamte BEM-Verfahren von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig sei. Selbst wenn der Einigungsstellenspruch nur teilweise unwirksam sei, müsse er insgesamt als unwirksam beurteilt werden, da er ohne die unwirksamen Regelungen insgesamt nicht praktikabel sei. Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011, 26 BV 13/11, aufzuheben und nach den diesseitigen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde vom 24. Oktober 2011 zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011, zugeleitet am 28. April 2011, sei nicht unzulässig. Denn die Einigungsstelle sei tatsächlich nicht beendet gewesen, weil sie wegen der fehlenden Anlage 1 teilweise ohne inhaltliche Regelung geblieben sei. Erst ein vollständiger Spruch der Einigungsstelle setze die Anfechtungsfrist in Lauf. Dass eine Ergänzung im Rahmen des Einigungsverfahrens vorgenommen werden könne, ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 321 und 1058 ZPO. Zudem erwüchsen Einigungsstellensprüche nicht in Rechtskraft, da sie keine Entscheidungen über Rechtsansprüche, sondern über Regelungsfragen darstellten. Auch eröffne § 84 Abs. 2 SGB IX der Arbeitgeberseite hinreichend Regelungsspielraum. Von daher könnten auch die Arbeitnehmervertretungen den Klärungsprozess nach dieser Norm ausgestalten. § 87 Abs. 1 S. 1 Eingangssatz BetrVG stehe nicht entgegen. Gleiches gelte auch für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2008, zumal das Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht als unbegründet, sondern nur als unzulässig zurückgewiesen habe. Ein Mitbestimmungsrecht beim BEM sei sowohl gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 als auch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gegeben. Auch verkenne das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 13. März 2012 die Reichweite des Mitbestimmungsrechts der Betriebsräte beim BEM. Der Einigungsstellenspruch sei nicht ermessensfehlerhaft. Da der Betriebsrat die betroffenen Arbeitnehmer schützen solle, seien differenzierte Regelungen geboten. Wenn ein Arbeitnehmer sich auf das zweite Anschreiben des Arbeitgebers nicht äußere, sei nach der Betriebsvereinbarung das BEM erledigt. Eine unzulässige Rückwirkung komme dem Spruch nicht zu, zudem werde bestritten, dass zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 13. April 2011 überhaupt BEM-Verfahren bei der Beteiligten zu 1. durchgeführt worden seien. Zudem habe ja dem Grunde nach bereits der Beschluss der Einigungsstelle vom 30. November 2010 gegolten. Der Arbeitgeber hätte das Anschreiben schließlich auch selbst formulieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. September 2011 - 26 BV 13/11 - ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011, zugeleitet am 28. April 2011, ist rechtswirksam und für die Beteiligten verbindlich. Die Anfechtung greift nicht durch. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde darüber hinaus frist- und formgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. B. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011, zugeleitet am 28. April 2011, unwirksam ist, ist zulässig. a) Der Antrag ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 13. April 2011 gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG vom 11. Januar 2011, 1 ABR 104/09; BAG vom 13. März 2012, 1 ABR 78/10). b) Die Beteiligte zu 1. hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht Hamburg geltend gemacht, da der Anfechtungsschriftsatz vom 12. Mai 2011 am gleichen Tage dort eingegangen ist. c) Die Beteiligte zu 1. hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht gemeint, dass der Antrag der Beteiligten zu 1. bereits unzulässig sei. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1. den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 bereits zuvor in dem Verfahren 26 BV 14/11 (2 TaBV 14/11, Antrag zweitinstanzlich zurückgenommen) angegriffen habe und es sich bei dem vorliegend zu überprüfenden Spruch lediglich um die schriftliche Entscheidung des Spruchs vom 13. April 2011, die nicht gesondert angefochten werden könne, handele. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts hat die in § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG normierte Verpflichtung, die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen und diese vom Vorsitzenden unterschreiben zu lassen, konstitutive Bedeutung im Sinne des § 125 BGB (Richardi, BetrVG, 13. Aufl., § 76 Rn. 108; Pünnel/Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 5. Aufl., A Rn. 322; Spengler u.a., Betriebliche Einigungsstelle, S. 236). Ohne Beachtung dieser formellen Anforderungen ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam (BAG vom 13. März 2012, 1 ABR 78/10; BAG vom 14. September 2010, AP Nr. 61 zu § 76 BetrVG 1972; BAG vom 29. Januar 2002, 1 ABR 18/01; LAG Niedersachsen vom 1. August 2012, 2 TaBV 52/11; LAG Hamm vom 27. April 1998, 13 TaBV 1997/97; Spengler u.a., aaO). Ein mündlicher Spruch der Einigungsstelle kann deshalb ein Einigungsverfahren nicht wirksam beenden. Dies folgt auch aus dem Grundsatz der Rechtsklarheit, da die Anfechtungsfrist von zwei Wochen gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG nur durch einen insoweit formell vollständigen Spruch der Einigungsstelle in Lauf gesetzt wird. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein schriftlich niedergelegter und vom Vorsitzenden Unterzeichneter Spruch der Einigungsstelle nicht vor dem 28. April 2011 den Betriebsparteien übergeben worden ist, insbesondere nicht auf der Sitzung der Einigungsstelle am 13. April 2011. Zudem ist der Spruch der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG den Betriebsparteien zwingend zuzuleiten. Das Einigungsstellenverfahren ist erst mit dem Eingang des Spruches bei den Betriebsparteien abgeschlossen (LAG Niedersachsen vom 1. August 2012, aaO.), Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erst durch die Zuleitung am 28. April 2011 erfolgt. Dass die Beteiligte zu 1. bereits höchst vorsorglich den mündlichen Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 angefochten hat, steht dem hiesigen Anfechtungsverfahren und der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, da sich die Anfechtung insoweit gegen ein rechtliches nullum gerichtet hat. d) Auch das Anfechtungsverfahren der Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist, steht dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht nämlich nur, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10). Diese Voraussetzung besteht vorliegend nur noch in Bezug auf den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011. Denn der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011, zugeleitet am 28. April 2011, ersetzt worden. Der Spruch vom 30. November 2010 ist durch den späteren Spruch der Einigungsstelle gegenstandslos geworden und entfaltet keine Wirkung für die Zukunft mehr. Denn der zeitlich spätere Spruch bezieht sich auf den gleichen Regelungsgegenstand, regelt die Materie aber vollständig. Die neue Betriebsvereinbarung nebst Anlagen, die Gegenstand des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. April 2011 gewesen ist, hat die unvollständige Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Spruchs vom 30. November 2010 war wirksam abgelöst. 2. Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Der angefochtene Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011, zugeleitet am 28. April 2011, ist wirksam. Er ist formell ordnungsgemäß gefasst worden und verstößt weder gegen Rechtsnormen noch ist er ermessensfehlerhaft. a) Der Einigungsstellenspruch ist formell ordnungsgemäß gefasst worden. Die Einigungsstelle war insbesondere befugt, den Spruch aus der Sitzung vom 30. November 2010 um die fehlende Anlage 1 zu ergänzen. Richtig ist zwar, dass die Einigungsstelle grundsätzlich mit dem Spruch vom 30. November 2010 beendet worden ist. Dies steht einer Reaktivierung der Einigungsstelle mit dem Ziel der Ergänzung des Einigungsstellenspruchs jedoch nicht entgegen, wenn die Einigungsstelle erkennt, dass die Regelung der Mitbestimmungsmaterie nicht vollständig erfolgt ist. Eine Ergänzung des Spruchs war vorliegend erforderlich, weil sich der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 nicht auf die Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung bezog, die zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht vorlag. Über die Anlage 1 hat die Einigungsstelle nicht entschieden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Einigungsstelle verpflichtet, ihrem Regelungsauftrag vollständig nachzukommen und den Verfahrensgegenstand bzw. den Konflikt zwischen den Betriebsparteien umfassend zu lösen (BAG vom 11. Januar 2011, aaO; BAG vom 11. Februar 1992, 1 ABR 51/91; BAG vom 30. Januar 1990, 1 ABR 2/89; s. auch Spengler u.a., Betriebliche Einigungsstelle, S. 117). Die Einigungsstelle muss eine eigene vollständige Regelung treffen und ist verpflichtet, von ihrem Ermessen umfassend Gebrauch zu machen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einigungssteife - wie vorliegend - eine Anlage zum Gegenstand der beschlossenen Betriebsvereinbarung macht, diese Anlage dann jedoch versehentlich nicht erstellt. Eine erneute Befassung der Einigungsstelle war auch möglich, da es sich bei dem Fehlen der Anlage 1 um eine offensichtliche Unvollständigkeit des Einigungsstellenspruchs handelte. In Anlehnung an die §§ 319ff. ZPO und § 1058 ZPO muss eine Reaktivierung der Einigungsstelle möglich sein, um eben solche offensichtlichen Fehler und Auslassungen zu beheben. Eine entsprechende Wertung lässt sich insbesondere den § 321 ZPO und § 1058 ZPO entnehmen. Diese lassen die Ergänzung eines Urteils bzw. eines Schiedsspruches zu. Wenn jedoch sogar eine Ergänzung eines Urteils bzw. Schiedsspruchs zulässig ist, muss dies gleichermaßen erst recht für den Spruch einer Einigungsstelle gelten. Hinzu kommt, dass Sprüche der Einigungsstelle, anders als Urteile, nicht der Rechtskraft fähig sind. Deshalb und weil das Einigungsstellenverfahren keine Prozessordnung kennt, die die Behandlung des Streitgegenstandes im Einzelnen vorschreibt, ist dessen Inhalt und Verlauf freizügig ausgestaltet, weil es sich hierbei um eine betriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle handelt, die lediglich eine nicht zu Stande gekommene Betriebsvereinbarung ersetzen soll (BAG vom 30. Januar 1990, aaO.). Von daher wäre es auch verfehlt - wie die Beteiligte zu 1. meint - auf die Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bzw. auf die Fristen des § 1058 Abs. 2, 3 ZPO abzustellen. Doch selbst wenn man die Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO für entsprechend anwendbar hielte, wäre in der Mail des Einigungsstellenvorsitzenden vom 15. Dezember 2010 eine fristwahrende Geltendmachung der Notwendigkeit einer Ergänzung zu sehen. Die Einigungsstelle hat sodann auch über die Betriebsvereinbarung und die Anlage 1 als Gesamtregelung insgesamt erneut abgestimmt. Dies war rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beteiligte zu 1. darauf beruft, eine rückwirkende Heilung eines Spruchs der Einigungsstelle, der unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist, sei nicht möglich und auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, kann dies in dieser Allgemeinheit nicht überzeugen. Denn in der insoweit herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010 (1 ABR 31/09) ging es um die Verletzung der Formvorschrift des § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG. Insoweit ging es aber um einen Einigungsstellenspruch, der ohne eigenhändige Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden ergangen ist und der damit von vornherein unwirksam war. Dies ist mit der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um einen formell wirksamen, jedoch inhaltlich unvollständigen Spruch geht, nicht gleichzusetzen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb eine Einigungsstelle, die erkennt, dass ihr Spruch die streitige Materie nur unvollständig geregelt hat, ihre Versäumnisse nicht unverzüglich nachholen dürfte. Denn - wie dargestellt - ist es Aufgabe einer Einigungsstelle, den Streitgegenstand umfassend und vollständig zu lösen. Von daher wäre es schwerlich nachvollziehbar, wenn erst in einem Anfechtungsverfahren, dass unter Umständen über drei Instanzen geführt wird, eine rechtskräftige Entscheidung ergehen müsste und erst dann das Einigungsstellenverfahren fortgesetzt werden könnte, wie die Beteiligte zu 1. offenbar meint. Denn dies würde den praktischen Erfordernissen einer schnellen und effektiven Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage im Betrieb eklatant zuwiderlaufen. b) Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 ist nicht deswegen unwirksam, weil er in einem Einigungsverfahren mit der Beteiligten zu 2. und nicht mit dem Betriebsrat des Standortes Hamburg ergangen ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können durch Tarifvertrag andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen gebildet werden, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Die Beteiligte zu 2. stellt ausweislich des TV Zuordnung Konzern eine solche andere Arbeitnehmerstruktur dar. Da diese den gesetzlich vorgegebenen Betriebsrat ersetzen (Erfurter Kommentar zum ArbR(-Eisemann), 11. Aufl., § 3 BetrVG Rn. 6), nahm die Beteiligte zu 2. die Stellung des Betriebsrates des Standortes Hamburg ein und konnte somit Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens werden, ohne dass sich die Beteiligten erneut auf die Einsetzung einer Einigungsstelle einigen mussten. c) Die Einigungsstelle ist für den Regelungsbereich „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ zuständig. Die Einigungsstelle ist zu Recht vom Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Ausgestaltung des BEM für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht (BAG vom 13. März 2012, 1 ABR 78/10). Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben, denn § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine Rahmenvorschrift im Sinne der Bestimmung (BAG vom 13. März 2012, aaO). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt ein, wenn für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und wegen des Fehlens zwingender Vorgaben betriebliche Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle folgt vorliegend aus § 87 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses erfordert ein aufeinander abgestimmtes Verhaften. Dazu dienen verbindliche Verhaltensregeln sowie unterschiedliche Maßnahmen, die geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen und zu koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren (BAG vom 8. November 1994, 1 ABR 22/94). Von dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten ist das reine Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Dieses betreffen alle Regeln und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten wird berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind. Nicht mitbestimmungspflichtig sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG vom 8. November 1994, aaO.). (2) Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 betrifft das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das betriebliche Eingliederungsmanagement betrifft nicht Weisungen oder Regeln, die bei der Ausführung der Arbeitsleistung zu beachten sind und deshalb nur das Arbeitsverhalten betreffen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement entspricht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gewährleisten soll (BAG vom 13. Februar 2007, 1 ABR 18/06). Durch das betriebliche Eingliederungsmanagement sind Arbeitnehmer in die Aufklärung und Überwindung individueller Defizite so eingebunden, dass das Ordnungsverhalten im Betrieb tangiert ist (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO., ErfK(-Kania), aaO., § 87 BetrVG Rn. 21a; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 12. Aufl., § 87 Rn. 51). § 84 Abs. 2 SGB IX regelt, wann der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen muss. Das „Ob“ der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist gesetzlich normiert. Allerdings fehlt eine gesetzliche Regelung zu den Einzelheiten der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Zwar regelt § 84 Abs. 2 SGB IX wer wann und unter welchen Voraussetzungen zu beteiligen ist. Dabei verbleibt gleichwohl ein Regelungsspielraum für die Betriebsparteien zur näheren Bestimmung des „Wie“ eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.; LAG Düsseldorf vom 29. September 2009, 17 TaBV 107/09). Die Regelungen in § 84 Abs. 2 SGB IX stehen der Annahme eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht entgegen. § 84 Abs. 2 SGB IX enthält hinsichtlich der organisatorischen Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine abschließende Regelung, weil es bei der Klärung mit dem Betriebsrat um Maßnahmen, Leistungen und Hilfen im Einzelfall geht. Die in § 84 SGB IX geregelten Klärungs-, Überwachungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates können daher erst nach Beginn eines betrieblichen Eingliederungsmanagements greifen (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, aaO., § 87 Rn. 51). Das Gesetz beschreibt das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht als formalisiertes Verfahren, sondern lässt den Beteiligten jeden denkbaren Spielraum (BAG vom 10. Dezember 2009, 2 AZR 198/09). Für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. § 84 SGB IX schreibt keine konkreten Maßnahmen vor, sondern verpflichtet den Arbeitgeber - unabhängig vom jeweiligen Einzelfall - ein System mit strukturierten Abläufen zu entwickeln, das sowohl ein Frühwarnsystem als auch ein konkretes Maßnahmespektrum enthält, welches sämtliche Strategien für den Erhalt der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit beinhaltet (LAG Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2006, 6 TaBV 14/06). Ein (mitbestimmungspflichtiger) Regelungsspielraum verbleibt insoweit z. B. bei dem Ablauf eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, der Zielrichtung, etwaigen Verschwiegenheitspflichten. Diese prozeduralen Fragen betreffen die Ordnung des Betriebes und sind mit dem Betriebsrat zu regeln (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.). (3) Vorliegend ist ebenfalls von einem kollektiven Tatbestand auszugehen. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängt. Hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Einführung eines formalisierten Verfahrens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement kollektive Fragen der Ordnung des Betriebes berührt. Dies wird gerade auch am streitgegenständlichen Einigungsstellenspruch deutlich. Dieser regelt in generalisierender Art und Weise, welche Arbeitnehmer angeschrieben werden sollen und wie Gespräche im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingehungsmanagement durchgeführt werden sollen Eine mitbestimmungsfreie Individualmaßnahme läge nur dann vor, wenn sie allein durch Umstände veranlasst wäre, die in der Person einzelner Arbeitnehmer begründet wären, ohne die übrige Belegschaft zu berühren (BAG vom 8. November 1994, aaO., ErfK(-Kania), aaO., § 87 BetrVG Rn. 21a). Hiervon ist ausweislich des Inhalts des Einigungsstellenspruchs vom 13. April 2011 jedoch nicht auszugehen. Bereits die Auswahl der Arbeitnehmer, die angeschrieben werden sollen, erfolgt nach einer abstrakten Regel. Der Einigungsstellenspruch sieht vor, dass Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank sind, angeschrieben werden. Auch die weitere Vorgehensweise, Durchführung eines Erstgesprächs, ggf. ein weiteres Gespräch, ist in standardisierter Form geregelt. Es ist unerheblich, ob die Beteiligte zu 1. im vorliegenden Fall eine solche kollektive Regelung überhaupt angestrebt hat. Der Betriebsrat kann, wenn im Hinblick auf die Einführung eines formalisierten Verfahrens die Mitbestimmung ausgelöst wird, ein Initiativrecht geltend machen (LAG Düsseldorf vom 29. September 2009, 17 TaBV 107/09; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, aaO., § 87 Rn. 51). Dies ist vorliegend geschehen. (4) Die Entscheidung des LAG Hamburg vom 21. Mai 2008 (Az. H 3 TaBV 1/08) steht der Annahme eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht entgegen. Denn auf Seite 19 der Gründe führt das Landesarbeitsgericht Hamburg selbst aus, dass für den Fall, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement in formalisierter Weise durchgeführt werde, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht komme. Gegenstand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg war zudem lediglich das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hinsichtlich der Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die ablehnenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts beziehen sich demzufolge auch nur auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2012 (aaO.) hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG durchaus gegeben sein kann. d) Der Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 hält auch einer Rechtskontrolle am Maßstab des § 84 Abs. 2 SGB IX stand. Der Einigungsstellenspruch geht nicht über den in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelten Inhalt hinaus. Er berücksichtigt sowohl die dort vorgesehene Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers als auch des Betriebsrates bzw. der Beteiligten zu 2. Ferner ist in dem Spruch geregelt, dass sich die Beteiligung weiterer Stellen nach dem Gesetz richtet. Auch die Mindeststandards eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements werden eingehalten. Als Mindeststandard gelten dabei die Beteiligung der gesetzlich vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen sowie der ernsthafte Versuch einer gemeinsamen Klärung, die sich an den gesetzlichen Zielen des betrieblichen Eingliederungsmanagements orientiert. Danach entspricht jedes Verfahren den gesetzlichen Anforderungen, das die zu beteiligenden Stellen, Ämter und Personen einbezieht, das keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit ausschließt und in dem die von den Teilnehmern eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert werden. Durch die Einbeziehung von Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat und externen Stellen soll interner und externer Sachverstand eingebracht werden und ein an den Zielen des betrieblichen Eingliederungsmanagements orientiertes, sachliches und ergebnisoffenes Gespräch stattfinden. Es geht um die Etablierung eines Suchprozesses (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, aaO.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Einigungsstellenspruch. Die nach dem Gesetz beteiligten Personen werden auch in dem Einigungsstellenspruch berücksichtigt. Der Spruch macht zudem an verschiedenen Stellen deutlich, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement vom Willen und der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängt. Stimmt dieser zu, wird mit ihm ein Erstgespräch geführt, in dem die Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung weiterer Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes erörtert werden sollen. Welche Schritte ggf. nach dem Erstgespräch erforderlich werden, lässt der Spruch in § 3 Abs. 5 zu Recht offen, da diese individuell festgelegt werden müssen. e) Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 ist nicht ermessensfehlerhaft. (1) Eine Ermessensentscheidung der Einigungsstelle kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat (BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 16/93). Das ist dann der Fall, wenn die getroffene Regelung die Belange der Arbeitnehmer und des Betriebs nicht angemessen berücksichtigt und beide zu keinem billigen Ausgleich gebracht hat (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 26. Aufl., § 76 Rn. 153ff.). So kann ein Ermessensfehler etwa dann vorliegen, wenn die Einigungsstelle von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist oder den ihr möglichen Regelungsspielraum verkannt hat. Ermessensfehlerhaft ist es ferner, wenn ein Spruch einer Einigungsstelle keine sachgerechte Interessenabwägung enthält, etwa weil die Interessen der einen oder anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt sind, oder weil die Regelung objektiv völlig ungeeignet ist (BAG vom 28. April 2004, AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972). (2) Gemessen an diesen Voraussetzungen enthält der Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 eine sachgerechte Interessenabwägung, weil er die betroffenen Interessen der Arbeitnehmer und der Beteiligten zu 1. ausreichend berücksichtigt. Der Einigungsstellenspruch ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er ein betriebliches Eingliederungsmanagement erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen vorsieht. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 84 Abs. 2 SGB IX. Ein Ermessensfehler scheidet schon aus diesem Grund aus. Die Regelungen des Einigungsstellenspruchs stehen entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. auch nicht im Widerspruch zur den Regelungen des § 84 SGB IX. Ebenso wie § 84 SGB IX geht der Einigungsstellenspruch davon aus, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement allein mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers durchgeführt werden kann und dieser das betriebliche Eingliederungsmanagement jederzeit abbrechen kann. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle lässt sich damit auch in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Der von der Beteiligten zu 1. insoweit angeführte § 3 Abs. 3 des Einigungsstellenspruchs macht in S. 3 gerade deutlich, dass das Einverständnis des oder der Beschäftigten Voraussetzung für ein weiteres Gespräch ist. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn lediglich die von der Beteiligten zu 2. benannte Person ein weiteres Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer verlangen kann (§ 3 Abs. 3 S. 3). Denn die Interessen des betroffenen Beschäftigten werden bereits deswegen ausreichend berücksichtigt, weil ein solches Zweitgespräch von seiner Einwilligung abhängig ist. Dass die Beteiligte zu 1. nach dem Betriebsvereinbarungstext nicht die Möglichkeit hat, ein weiteres Gespräch zu verlangen, führt nach Ansicht der Beschwerdekammer noch nicht zu einem Ermessensfehler. Denn der Arbeitgeber ist ohnehin nicht gehindert, ein Gespräch mit seinem Arbeitnehmer zu führen. Dass die Einigungsstelle mit dieser Regelung den ihr zustehenden Regelungsspielraum verkannt hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Regelung in § 3 Abs. 3 S. 2, dass die von der Beteiligten zu 2. benannte Person ein Beratungsgespräch ohne Anwesenheit des betroffenen Arbeitnehmers verlangen kann, ist ebenfalls noch nicht ermessensfehlerhaft. Die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers sind zum einen bereits dadurch ausreichend gewahrt, dass er das betriebliche Eingliederungsmanagement jederzeit abbrechen kann. Hinzu kommt, dass es im Einzelfall - etwa bei einer gesundheitsbedingten Versetzung - zu einer Kollision mit den Interessen anderer Arbeitnehmer kommen kann. Um auch deren möglicherweise vertraulich geäußerten Interessen zu berücksichtigen, kann ein Gespräch ohne den Betroffenen sinnvoll sein, um künftigen Gefährdungslagen entgegen zu wirken. Dass die Beteiligte zu 1. dieses Recht nicht hat, ist nach Einschätzung der Beschwerdekammer ebenfalls unproblematisch, da sie jederzeit an die Beteiligte zu 2. herantreten und um ein Gespräch bitten kann. Ein Ermessensfehler lässt sich daher nicht feststellen. Soweit die Beteiligte zu 1. gerügt hat, die in § 2 Abs. 2 geregelten begründeten Ausnahmefälle seien zu eng gefasst, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil es sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, wie durch das Wort „insbesondere“ verdeutlicht wird. Auch die in § 2 Abs. 3 geregelte Bestimmung, dass dann, wenn dem Arbeitgeber vier Wochen nach Versand des Schreibens an den Betroffenen keine Rückmeldung vorliegt, das Angebot wiederholt wird, stellt keinen Ermessensfehler dar. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch diese Regelung in das selbstbestimmte Entscheidungsrecht des Arbeitnehmers zur Teilnahme am BEM unzulässig eingegriffen wird. Wenn er auf ein erneutes Angebot des Arbeitgebers nicht reagiert, hat sich das BEM-verfahren erledigt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1. ergibt sich auch aus § 4 kein Ermessensfehler. Danach tritt die Betriebsvereinbarung bereits am 1. Januar 2011 in Kraft. Soweit der Arbeitgeber eine solche rückwirkende Regelung für unzulässig hält, übersieht er, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 bereits insoweit durchzuführen war, wie er eine aus sich heraus handhabbare Regelung enthalten hat. Dieser Spruch war auch ohne die fehlende Anlage 1 handhabbar Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, die Maßnahme so durchzuführen, wie es der Spruch der Einigungsstelle festgelegt (Richardi, aaO., § 76 Rn 110). Dies folgt aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Schon von daher lässt sich nicht sagen, dass der Spruch vom 13. April 2011 deshalb ermessensfehlerhaft wäre, weil er den ab dem 1. Januar 2011 durchgeführten BEM-Verfahren die Wirksamkeit nehme. Denn diese hätten - falls solche Verfahren überhaupt durchgeführt worden sind, was die Beteiligte zu 2. bestreitet - bereits nach den weitestgehend identischen Regelungen des Spruchs der Einigungsstelle vom 30. November 2010 durchgeführt werden müssen. Ein Ermessensfehler ist schließlich nicht deswegen festzustellen, weil der Einigungsstellenspruch über den Entwurf des Betriebsrates hinausgeht. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilung bezieht sich allein auf die getroffene Regelung ais solche. Eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs, 5 BetrVG muss in der Regelung selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen, nicht in den von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen, sofern diese überhaupt bekannt gegeben worden sind (BAG vom 24. August 2004, 1 ABR 23/03). Der Einigungsstellenspruch als solcher ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch ermessensfehlerfrei, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Spruch vom 13. April 2011 von dem Entwurf des Betriebsrats abweicht. III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Beck Debey Scheemann