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Beschluss

2 TaBV 15/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0219.2TABV15.11.0A
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Leitsätze
1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesen ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und dieser fortbesteht.(Rn.44) 2. Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben hinsichtlich der Anfechtung eines vorangegangenen Einigungsstellenspruchs, wenn dieser wegen von der Einigungsstelle erkannter Unvollständigkeit durch einen zeitlich späteren Einigungsstellenspruch ersetzt worden ist.(Rn.45) 3. Die Einigungsstelle ist verpflichtet, eine eigene vollständige Regelung einer Mitbestimmungsmaterie zu treffen.(Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14.09.2011 - 26 BV 25/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesen ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und dieser fortbesteht.(Rn.44) 2. Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben hinsichtlich der Anfechtung eines vorangegangenen Einigungsstellenspruchs, wenn dieser wegen von der Einigungsstelle erkannter Unvollständigkeit durch einen zeitlich späteren Einigungsstellenspruch ersetzt worden ist.(Rn.45) 3. Die Einigungsstelle ist verpflichtet, eine eigene vollständige Regelung einer Mitbestimmungsmaterie zu treffen.(Rn.47) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14.09.2011 - 26 BV 25/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Die Beteiligte zu 1. ist eine Privatkundenbank mit mehreren Standorten in Deutschland. Die Zentrale der Beteiligten zu 1. befindet sich in Bonn. Am Standort Hamburg, an dem ca. 750 Mitarbeiter beschäftigt werden, wurde zunächst ein Betriebsrat gewählt, der ursprünglich Beteiligter des Verfahrens war. Die jetzige Beteiligte zu 2. ist eine am Standort Hamburg gebildete Betriebsrätegemeinschaft, zu der auch der Betriebsrat der ... AG, Standort Hamburg sowie der Betriebsrat des Betriebes Ressourcen gehören. Grundlage für den Zusammenschluss ist der Tarifvertrag zur Bildung „anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ sowie zur Zuordnung von Betriebsteilen und zur Bildung von Betriebsrätegemeinschaften im Postbank Konzern vom 14. November 2007 in der Fassung des 47. Tarifvertrages zur Änderung tariflicher Regelungen vom 23. August 2010 (TV Zuordnung Konzern, Anlage Ast 19, Bl. 219ff. d. A.). Zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Betriebsrat des Standortes Hamburg bestand bis zum 30. September 2005 eine befristete Abrede bezüglich der Durchführung von Krankengesprächen und der Erteilung von Attestauflagen. Verhandlungen über den Abschluss einer weiteren Vereinbarung scheiterten. Die Beteiligte zu 1. führte danach auch weiterhin teilweise mit erkrankten Mitarbeitern Krankengespräche. In dem Verfahren 8 BV 17/07 stritten die Beteiligten u.a. über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Krankengesprächen, Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 (Anlage Ast 5, Bl. 63ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats des Standortes Hamburg zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass die von der Beteiligten zu 1. durchgeführten Krankengespräche keine Maßnahmen des Arbeitsschutzes seien. § 84 Abs. 2 SGB IX stelle keine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift, die dem Gesundheitsschutz diene, dar. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG komme daher nicht in Betracht. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete Beschwerde des Betriebsrats wies das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. Mai 2008, Az. H 3 TaBV 1/08, zurück (Anlage Ast 6, Bl. 78ff. d. A.). Mit der vom Landesarbeitsgericht Hamburg zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte der Betriebsrat zuletzt beantragt, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 18. August 2009, Az. 1 ABR 45/08, (Anlage Ast 7, Bl. 98ff. d. A.) als unbegründet zurückgewiesen und die Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig erklärt. Die Beteiligte zu 1. und der Betriebsrat des Standortes Hamburg schlossen am 9. August 2007 in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 9 BV 20/07 einen Vergleich dahingehend, dass zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen Eingliederungsmanagements einschließlich der sich hieraus ergebenden Maßnahmen der damalige Präsident des Arbeitsgerichts Hamburg Herr Dr. ... bestellt werde (Anlage Ast 1, Bl. 40f. d. A.). Die Einigungsstelle beschloss in ihrer zweiten Sitzung am 18. Februar 2008 zunächst, den Abschluss des Verfahrens zu dem Aktenzeichen 8 BV 17/07 abzuwarten (Anlage Ast 11, Bl. 109f. d. A.). Im Jahr 2010 wurde das Einigungsstellenverfahren auf Antrag der Betriebsratsseite wieder aufgenommen. Die Beteiligten konnten sich weder über den Entwurf einer Betriebsvereinbarung des Betriebsrates noch über den Entwurf des Einigungsstellenvorsitzenden einigen. Zur Vorbereitung der Einigungsstellensitzung am 30. November 2010 übersandte der Einigungsstellenvorsitzende am 25. Oktober 2010 an beide Beteiligten einen Entwurf einer Entscheidung der Einigungsstelle (Anlage Ast 16, Bl. 149ff. d. A.). In der Sitzung am 30. November 2010 fanden 2 Abstimmungsvorgänge statt. Der Vorschlag des Vorsitzenden wurde schließlich mit 4:3 Stimmen angenommen (Anlage Ast 17, Bl. 152ff. d. A.). Der Einigungsstellenspruch „Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“)“ vom 30. November 2010 verweist in § 2 auf eine Anlage 1 sowie ein Informationsblatt über das Betriebliche Eingliederungsmanagement, die beide unstreitig nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Einigungsstelle waren. Den Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 hat die Beteiligte zu 1. beim Arbeitsgericht Hamburg, Az. 26 BV 25/10, angefochten. Nachdem der Einigungsstellenvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung fehle, beantragte der Betriebsrat mit E-Mail vom 4. Januar 2011 (Anlage Ast. 20, Bl. 318 d. A.) die Fortsetzung der Einigungsstelle. Mit E-Mail vom 6. April 2011 übersandte der Betriebsrat einen Entwurf einer Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) vom 30. November 2010 (Anlage Ast 22, Bl. 320ff. d. A.). Unter Protest der Beteiligten zu 1. trat die Einigungsstelle am 13. April 2011 erneut zusammen. Der Antrag der Betriebsratsseite, sich inhaltlich mit der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung zu befassen, wurde mit 4:3 Stimmen angenommen. Die Betriebsratsseite stellte sodann den Antrag, die am 30. November 2010 beschlossene Betriebsvereinbarung nebst der Anlage 1 zu beschließen. Es fanden 2 Abstimmungsvorgänge statt. Der Antrag der Betriebsratsseite wurde schließlich mit 4:3 Stimmen angenommen. Der Einigungsstellenspruch „Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“)“ vom 13. April 2011 enthält folgende streitrelevanten Inhalte: „§ 2 Unterrichtung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin (1) Der Arbeitgeber versendet an einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der bzw. die innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Arbeitswochen (z.B. bei 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage) arbeitsunfähig erkrankt war oder noch ist, ein Schreiben gemäß der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung. Diesem Anschreiben wird ein Informationsblatt über das betriebliche Eingliederungsmanagement beigefügt. (2) In sachlich begründeten Ausnahmefallen kann eine Versendung unterbleiben Die ... ist hierüber zu unterrichten. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, a. .... b. .... c .... (3) Liegt dem Arbeitgeber vier Kalenderwochen nach Versand keine Rückmeldung des oder der betroffenen Beschäftigten vor, wird das Angebot wiederholt. § 3 Maßnahmen Nimmt der oder die Beschäftigte das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements an, wird ein Gespräch mit ihm oder ihr über die Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung weiterer Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes geführt. Eine von der ... benannte Person nimmt daran teil, wenn der oder die betroffene Arbeitnehmern der Beteiligung der ... zugestimmt hat. Die Teilnahme weiterer Personen oder Stellen richtet sich nach dem Gesetz. (...) Die Gesprächsteilnehmer beraten über das Ergebnis des Erstgespräches. Auf Verlangen der von der ... benannten Person ist die Beratung ohne den betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin zu führen. Die von der ... benannte Person kann verlangen, dass im Einverständnis des oder der Beschäftigten ein weiteres Gespräch stattfindet. ...“ Am 28. April 2011 erhielt die Beteiligte zu 1. die Sitzungsprotokolle der Sitzungen der Einigungsstelle vom 30. November 2010 und vom 13. April 2011 sowie die Entscheidung der Einigungsstelle (Anl. Ast. 23ff., Bl. 324ff. d. A.). Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei aus mehreren Gründen rechts- und ermessensfehlerhaft. Die Einigungsstelle sei mit dem Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 beendet worden. Dieser Spruch hätte nachträglich nicht mehr ergänzt werden können. Die Einigungsstelle habe zudem keine Betriebsvereinbarung zwischen ihr und der Beteiligten zu 2. schließen dürfen, da diese nicht Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens gewesen sei. Lediglich mit dem Betriebsrat des Standortes Hamburg sei die Einsetzung einer Einigungsstelle vereinbart worden. Die Einigungsstelle sei unzuständig gewesen, weil hinsichtlich des betrieblichen Eingliederungsmanagements weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestünde. Das von der Beteiligten zu 2. beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe nicht, weil das betriebliche Eingliederungsmanagement eine individuelle Maßnahme sei. Dies sei aufgrund der Entscheidung des LAG Hamburg vom 21. Mai 2008 rechtkräftig festgestellt worden. Die Einigungsstelle sei an diese Entscheidung gebunden. Vorliegend fehle es auch an einem standardisierten Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch sei ermessensfehlerhaft, denn er gehe über den vorgelegten Entwurf des Betriebsrates hinaus. Zudem würden die Interessen der Beschäftigten nicht ausreichend berücksichtigt werden, da allein die Beteiligte zu 2. die Möglichkeit habe, ein Nachgespräch ohne den betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen. Zudem sehe § 3 Abs. 3 des Spruches nicht die Möglichkeit vor, dass auch die Beteiligte zu 1. oder der Beschäftigte ein weiteres Gespräch verlangen können. Die in § 2 Abs. 2 geregelten Ausnahmetatbestände seien zu eng gezogen, eine individuelle Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Situation des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall sei ausgeschlossen. Das standardisierte Verfahren widerspreche dem Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch berücksichtige nicht genügend, dass es eine Alleinentscheidung des Arbeitnehmers sei, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, der Spruch weise keine Ermessensfehler auf. § 2 Abs. 1 des Spruchs enthalte lediglich die in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte gesetzliche Vorgabe. Der Arbeitnehmer habe es jederzeit selbst in Hand, das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements abzulehnen. Der Spruch beinhalte zudem lediglich organisatorische Fragen. Eine individuelle Vorgehensweise sei nach wie vor möglich. Da der ehemalige Betriebsrat des Standorts Hamburg durch Tarifvertrag auf die Betriebsrätegemeinschaft überführt worden sei, sei der Einigungsstellenspruch auch insoweit rechtlich unproblematisch. § 84 Abs. 2 SGB IX sei eine Rahmenregelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr 7 BetrVG. Ein kollektiver Tatbestand sei gegeben, da sich die Regelung auf die Gruppe der länger als sechs Wochen erkrankten Beschäftigten beziehe. Auch nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bestehe ein Initiativrecht des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14. September 2011 - 26 BV 13/11 - Bl. 226ff. d. A. - den Antrag der Beteiligten zu 1. als unzulässig angesehen, da es am Feststellungsinteresse fehle. Denn der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 sei durch den Spruch vom 13. April 2011 ersetzt worden. Der Spruch vom 30. November 2010 sei durch den ergänzenden Spruch vom 13. April 2011 gegenstandslos geworden. Letzterer sei auch formell ordnungsgemäß gefasst worden. Denn die Einigungsstelle sei befugt gewesen, den Spruch vom 30. November 2010 um die fehlende Anlage 1 zu ergänzen. Aufgrund des Fehlens der Anlage 1 sei der Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 offensichtlich unvollständig gewesen. Dann sei eine Reaktivierung der Einigungsstelle nach § 321 ZPO bzw. § 1058 ZPO möglich. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1. am 22. September 2011 zugestellt wurde (Bl. 234 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen ist (Bl. 236 d. A.), und diese mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011, der am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 250 d. A.), begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2011 bis zum 22. Dezember 2011 verlängert worden war (Bl. 246 d. A.). Die Beteiligte zu 1. hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Der Antrag sei nicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Es sei nicht erkennbar, dass der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 den Spruch vom 30. November 2010 habe ersetzen sollen. Es gebe keine Möglichkeit zur Reaktivierung der bereits abgeschlossenen Einigungsstelle. Das Einigungsstellenverfahren sei mit dem Spruch vom 30. November 2010 abgeschlossen gewesen. Erst wenn die Unwirksamkeit des Spruchs festgestellt worden sei, habe die Einigungsstelle ggf. ihre Tätigkeit fortzusetzen. Es gebe keine Ergänzungsbefugnis nach den §§ 319ff. und 1058 ZPO. Auch stehe die durchgeführte Abstimmung durch den Einigungsstellenvorsitzenden über die Betriebsvereinbarung und die Anlage 1 einer bloßen Ergänzung entgegen. Auch sei die Zwei-Wochen-Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO vom Betriebsrat nicht gewahrt worden. Eine Heilung des unvollständigen Einigungsstellenspruchs sei nicht möglich. Dies folge aus dem Grundsatz der Rechtsklarheit sowie aus der normativen Wirkung eines Einigungsstellenspruchs. Auch das durchgeführte Anfechtungsverfahren stehe einer Heilung entgegen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011, 26 BV 25/10, aufzuheben und nach den diesseitigen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde vom 24. Oktober 2011 zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 sei offensichtlich unvollständig gewesen, so dass die Fortsetzung des Verfahrens, die schließlich zum Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 geführt habe, nicht zu beanstanden sei. Ein Einigungsstellenverfahren sei erst dann abgeschlossen, wenn der Regelungsgegenstand abschließend durch Spruch geregelt sei. Das Verfahren sei daher erst mit dem schriftlich übermittelten Spruch, bei der Beteiligten zu 1. am 28. April 2011 zugegangen, beendet worden. Zudem könnten Sprüche der Einigungsstelle auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. September 2011 - 26 BV 25/10 - ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist, zu Recht als unzulässig mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen. Der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 rechtswirksam abgelöst worden. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde darüber hinaus frist- und formgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. B. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist, ist unzulässig. Denn dem Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Dabei liegt vorliegend allerdings das Verfahren mit dem arbeitsgerichtlichen Aktenzeichen 26 BV 25/10 zugrunde und nicht wie vom Arbeitsgericht offenbar irrtümlich rubriziert das Verfahren 26 BV 13/11. a) Der Antrag ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 30. November 2010 gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG vom 11. Januar 2011, 1 ABR 104/09; BAG vom 13. März 2012, 1 ABR 78/10). b) Die Beteiligte zu 1. hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht Hamburg geltend gemacht, da der Anfechtungsschriftsatz vom 14. Dezember 2010 am gleichen Tage dort eingegangen ist. c) Es fehlt jedoch an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse für den Antrag. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zu Grunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 ersetzt worden. Diesen Spruch hat die Beteiligte zu 1. in den Verfahren 26 BV 13/11 (2 TaBV 13/11) bzw. 26 BV 14/11 (2 TaBV 14/11, Antrag in 2. Instanz zurückgenommen) angefochten. Der Spruch vom 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 gegenstandslos geworden und entfaltet keine Wirkung für die Zukunft mehr. Denn der zeitlich spätere Spruch bezieht sich auf den gleichen Regelungsgegenstand, regelt die Materie aber vollständig. Die neue Betriebsvereinbarung nebst Anlagen, die Gegenstand des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. April 2011 gewesen ist, hat die unvollständige Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Spruchs vom 30. November 2010 war, wirksam abgelöst. 2. Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011, zugestellt bei der Beteiligten zu 1. am 28. April 2011, ist auch formell ordnungsgemäß gefasst worden. Die Einigungsstelle war insbesondere befugt, den Spruch aus der Sitzung vom 30. November 2010 um die fehlende Anlage 1 zu ergänzen. a) Richtig ist zwar, dass die Einigungssteile grundsätzlich mit dem Spruch vom 30. November 2010 beendet worden ist. Dies steht einer Reaktivierung der Einigungsstelle mit dem Ziel der Ergänzung des Einigungsstellenspruchs jedoch nicht entgegen, wenn die Einigungsstelle erkennt, dass die Regelung der Mitbestimmungsmaterie nicht vollständig erfolgt ist. Eine Ergänzung des Spruchs war vorliegend erforderlich, weil sich der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 nicht auf die Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung bezog, die zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht vorlag. Über die Anlage 1 hat die Einigungsstelle nicht entschieden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Einigungsstelle verpflichtet, ihrem Regelungsauftrag vollständig nachzukommen und den Verfahrensgegenstand bzw. den Konflikt zwischen den Betriebsparteien umfassend zu lösen (BAG vom 11. Januar 2011, aaO; BAG vom 11. Februar 1992, 1 ABR 51/91; BAG vom 30. Januar 1990, 1 ABR 2/89; s. auch Spengler u.a., Betriebliche Einigungsstelle, S. 117). Die Einigungsstelle muss eine eigene vollständige Regelung treffen und ist verpflichtet, von ihrem Ermessen umfassend Gebrauch zu machen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einigungsstelle - wie vorliegend - eine Anlage zum Gegenstand der beschlossenen Betriebsvereinbarung macht, diese Anlage dann jedoch versehentlich nicht erstellt. b) Eine erneute Befassung der Einigungsstelle war auch möglich, da es sich bei dem Fehlen der Anlage 1 um eine offensichtliche Unvollständigkeit des Einigungsstellenspruchs handelte. In Anlehnung an die §§ 319ff. ZPO und § 1058 ZPO muss eine Reaktivierung der Einigungsstelle möglich sein, um eben solche offensichtlichen Fehler und Auslassungen zu beheben. Eine entsprechende Wertung lässt sich insbesondere den § 321 ZPO und § 1058 ZPO entnehmen. Diese lassen die Ergänzung eines Urteils bzw. eines Schiedsspruches zu. Wenn jedoch sogar eine Ergänzung eines Urteils bzw. Schiedsspruchs zulässig ist, muss dies gleichermaßen erst recht für den Spruch einer Einigungsstelle gelten. Hinzu kommt, dass Sprüche der Einigungsstelle, anders als Urteile, nicht der Rechtskraft fähig sind. Deshalb und weil das Einigungsstellenverfahren keine Prozessordnung kennt, die die Behandlung des Streitgegenstandes im Einzelnen Vorschreibt, ist dessen Inhalt und Verlauf freizügig ausgestaltet, weil es sich hierbei um eine betriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle handelt, die lediglich eine nicht zu Stande gekommene Betriebsvereinbarung ersetzen soll (BAG vom 30. Januar 1990, aaO). Von daher wäre es auch verfehlt - wie die Beteiligte zu 1. meint - auf die Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO abzustellen. Doch selbst wenn man die Vorschrift für entsprechend anwendbar hielte, wäre in der Mail des Einigungsstellenvorsitzenden vom 15. Dezember 2010 eine fristwahrende Geltendmachung der Notwendigkeit einer Ergänzung zu sehen. Die Einigungsstelle hat sodann auch über die Betriebsvereinbarung und die Anlage 1 als Gesamtregelung insgesamt erneut abgestimmt. Dies war rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beteiligte zu 1. darauf beruft, eine rückwirkende Heilung eines Spruchs der Einigungsstelle, der unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist, sei nicht möglich und auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, kann dies in dieser Allgemeinheit nicht überzeugen. Denn in der insoweit herangezogenen Entscheidung des BAG vom 5. Oktober 2010 (1 ABR 31/09) ging es um die Verletzung der Formvorschrift des § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG. Insoweit ging es aber um einen Einigungsstellenspruch, der ohne eigenhändige Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden ergangen ist und der damit von vornherein unwirksam war. Dies ist mit der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um einen formell wirksamen, jedoch inhaltlich unvollständigen Spruch geht, nicht gleichzusetzen. Auch steht das von der Beteiligten zu 1. eingeleitete Anfechtungsverfahren gegen den Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 nicht der Fortsetzung des Verfahrens bis hin zum Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 entgegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Einigungsstelle, die erkennt, dass ihr Spruch die streitige Materie nur unvollständig geregelt hat, ihre Versäumnisse nicht unverzüglich nachholen dürfte. Denn - wie dargestellt - ist es Aufgabe einer Einigungsstelle, den Streitgegenstand umfassend und vollständig zu lösen. Von daher wäre es schwerlich nachvollziehbar, wenn erst in einem Anfechtungsverfahren, das u. U. über drei Instanzen geführt wird, eine rechtskräftige Entscheidung ergehen müsste und erst dann das Einigungsstellenverfahren fortgesetzt werden könnte, wie die Beteiligte zu 1. offenbar meint. Denn dies würde den praktischen Erfordernissen einer schnellen und effektiven Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage im Betrieb eklatant zuwiderlaufen. Nach allem hat die Beteiligte zu 1. kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 30. November 2010. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Beck Debey Scheemann