Urteil
2 Sa 51/13
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2014:0211.2SA51.13.0A
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Leitsätze
Für die Zahlung eines Branchenzuschlages wegen eines Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie kommt es nicht maßgeblich auf die zugrunde liegenden einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge an, sondern darauf, ob es sich tatsächlich um einen durchgehenden Einsatz handelt.(Rn.59)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.06.2013 - 3 Ca 49/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Differenzlohn für den Monat November 2012 in Höhe von € 133,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Differenzlohn für den Monat Dezember 2012 in Höhe von € 186,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/18, die Beklagte 11/18.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zahlung eines Branchenzuschlages wegen eines Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie kommt es nicht maßgeblich auf die zugrunde liegenden einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge an, sondern darauf, ob es sich tatsächlich um einen durchgehenden Einsatz handelt.(Rn.59) Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.06.2013 - 3 Ca 49/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Differenzlohn für den Monat November 2012 in Höhe von € 133,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Differenzlohn für den Monat Dezember 2012 in Höhe von € 186,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/18, die Beklagte 11/18. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung ist auch zum Teil begründet, denn das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die eingeklagten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME für November und Dezember 2012 in voller Höhe versagt. Vielmehr waren dem Kläger Branchenzuschläge für den Monat November 2012 in Höhe von Euro 133,00 brutto nebst Zinsen in dem ausgeurteilten Umfang, sowie für Dezember 2012 in Höhe von Euro 186,00 brutto nebst Zinsen in dem ausgeurteilten Umfang zuzusprechen. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Beklagten hat der Kläger nicht, da diese in zulässiger Weise gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 TV BZ ME übertarifliche Zulagen anrechnen konnte. Insoweit war die Berufung teilweise zurückzuweisen. Ansprüche gegenüber der Beklagten für die Zeit nach dem 14. Dezember 2012 hat der Kläger in diesem Verfahren nicht erhoben. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Ansprüche auf die Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem TV BZ ME für November und Dezember 2012. a) § 1, § 2 und § 6 TV BZ ME lauten u.a.: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt:.. Fachlich: ... Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: ... Schiffbau ... § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: - nach der sechsten vollendeten Woche 15 % - nach dem dritten vollendeten Monat 20 % - nach dem fünften vollendeten Monat 30 % - nach dem siebten vollendeten Monat 45 % - nach dem neunten vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (4) [...] (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. [...] § 6 Einführung des Tarifvertrags (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. (2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten. [...]“ Ferner heißt es in einer Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 TZ BZ ME: „Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.“ b) Für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 12. Dezember 2012 erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 Abs. 1 und 2, 6 TV BZ ME. Voraussetzung für die Zahlung eines Branchenzuschlages wegen eines Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie - wie vorliegend im Schiffbau - ist, da der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME nach der sechsten vollendeten Woche einsetzt, das Vorliegen eines ununterbrochenen sechswöchigen Einsatzes im Kundenbetrieb. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ist ein solcher gegeben. Denn der Kläger war unstreitig vom 21. Mai 2012 bis zum 8 Februar 2013 - abgesehen von seinen Urlaubszeiten - durchgängig bei dem Entleiherunternehmen ... eingesetzt. Auf die dem Einsatz zu Grunde liegenden einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge, auf die sich die Beklagte berufen hat, kommt es nicht an, solange es sich tatsächlich um einen durchgehenden Einsatz handelt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG vom 22.4.2010, NZA 2011, 1293). Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Übung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Führen diese Grundsätze nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näher liegend erscheint und folglich von den Normenadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG vom 22.4.2010, aaO.). Bereits der Tarifwortlaut spricht eindeutig für die hier vertretene Auffassung. Denn in § 2 Abs. 1 TV BZ ME heißt es, dass Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen „für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes“ im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag erhalten. Bereits diese Regelung spricht dafür, dass die Einsatzdauer aus der Perspektive des tatsächlichen Einsatzes zu beurteilen ist. Hinweise, dass die Norm auf die dem Einsatz zu Grunde liegenden einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher- und Entleiherunternehmen abstellt, sind nicht erkennbar. Wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, sind diese dem Leiharbeitnehmer regelmäßig auch gar nicht bekannt. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass die einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge dem Kläger nicht bekannt seien, sie hat aber nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Kläger von den Verträgen Kenntnis erlangt haben soll. Hier hätte es eines substantiierten Vortrages der Beklagten bedurft, der indessen nicht erfolgt ist. Der Kläger hingegen hat unbestritten vorgetragen, dass ihm während der gesamten Einsatzzeit vom 21. Mai 2012 bis zum 8. Februar 2013 von dem Entleiherunternehmen ein Schrank sowie Werkzeuge zur Verfügung gestellt worden sind und dass ihm jeweils vor Urlaubsantritt durch seinen Vorgesetzten bei der ... gesagt worden sei, dass sein Einsatz nach dem Urlaub ununterbrochen fortgesetzt werde. Wenn zweifelhaft gewesen wäre, ob der Einsatz des Klägers nach Beendigung seines Urlaubs fortgesetzt wird, hätte es nahegelegen, dass der Kläger auf entsprechende Aufforderung des Entleiherunternehmens seinen Schrank räumt und die Werkzeuge zurückgibt. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Auch § 2 Abs. 2 TV BZ ME spricht für den Anspruch des Klägers auf Branchenzuschläge. Denn hier wird gerade definiert, dass z.B. Urlaubstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, keine Unterbrechungen der Einsatzzeit sind. Auch in dieser Norm ist nicht davon die Rede, dass ein ununterbrochener Einsatz nur dann gegeben ist, wenn parallel dazu für die gesamte Zeit ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt. Denn anderenfalls hätte es der Arbeitgeber stets in der Hand, durch kurzzeitige Befristungen und anschließende Verlängerungen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge der Zahlung eines Branchenzuschlags zu entgehen. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein. Schon nach dem Wortlaut ist davon auszugehen, dass ein unterbrochener Einsatz, der zum Verlust des Branchenzuschlags führt, nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht durchgängig im Entleiherunternehmen eingesetzt worden ist. Krankheits-, Feiertags- und Urlaubstage stellen aber keine Unterbrechung dar, solange sie drei Monate nicht überschreiten. Auch die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 TV BZ ME führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch hier ist als „laufender Einsatz“ der tatsächlich durchgeführte zu verstehen und nicht dessen arbeitnehmerüberlassungsvertragsrechtliche Grundlage. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der von der Beklagten gewählten Vertragspraxis, die - wie die Anlagen B 8 und 9 (Bl. 109ff. d. A.) beispielhaft zeigen - nicht von vornherein eine eindeutige Befristungsdauer vorsieht, sondern nur den Beginn der Überlassung festschreibt und das Ende offen lässt. Eine solche Praxis würde missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen, wenn man bei der Auslegung des § 2 TV BZ ME nicht auf den tatsächlichen Einsatz des Leiharbeitnehmers, sondern auf die arbeitnehmerüberlassungsvertragsrechtliche Grundlage abstellen würde. Auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen Verleiher- und Entleiherunternehmen kommt es nicht an. Im Übrigen ist ein solches auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Kläger hat nach den beiden Urlauben vom 17. September 2012 bis 5. Oktober 2012 sowie vom 17. Dezember 2012 bis 4. Januar 2013 seine Arbeit unverändert bei der ... wieder aufgenommen. Da er bereits seit dem 21. Mai 2012 dort beschäftigt war, ist ein mindestens sechswöchiger Einsatz gegeben. Dabei ist auch unerheblich, dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eine Überlassung an die ... GmbH vorsah (Anl. B 1, Bl. 32 d. A.), da die Beklagte im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 11. Februar 2014 erklärt hat, dass sie sich hinsichtlich der Ansprüche des Klägers nicht darauf beruft, dass sie mit unterschiedlichen Gesellschaften der ... Gruppe Verträge geschlossen hat (Bl. 124). Die Urlaubszelten des Klägers - hier ist ohnehin nur die Urlaubszeit vom 17. September 2012 bis zum 5. Oktober 2012 relevant - betragen weniger als drei Monate. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte auch nicht etwa vorgetragen hat, der Betriebsrat des Entleiherbetriebes ... wäre etwa jeweils zu den Verlängerungen des Einsatzes des Klägers aufgrund der einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge gesondert angehört worden. Dies wäre aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich gewesen (s. BAG vom 23.1.2008, AP Nr. 14 zu § AÜG; Fitting u.a., BetrVG, 26. Aufl., § 99 Rn. 58 m.w.N.). Zugunsten der Beklagten greift auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 1 TV BZ ME, wonach die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten mit Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. November 2012 neu zu laufen beginnen. Denn die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME gilt bereits ab dem 1. November 2012 als erfüllt, wenn ein Mitarbeiter bereits am 1. November 2012 sechs Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stand (§ 2 Abs. 2 TV BZ ME). Dies war - wie vorstehend dargelegt - beim Kläger der Fall. Soweit die Beklagte einwendet, § 6 Abs. 2 TV BZ ME fehle eine dem § 2 Abs. 2 S. 2 des Tarifvertrages entsprechende Regelung, kann dies nicht überzeugen, da der Tarifvertrag insoweit als einheitliche Regelung verstanden werden muss. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich, weshalb für die Bemessung des ununterbrochenen Einsatzes gemäß § 6 Abs. 2 TV BZ ME andere Regeln gelten sollten als für die Unterbrechungszeitenbestimmung des § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages. Für den Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis zum 14. Dezember 2012 erfüllt der Kläger - wie auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - ohnehin die Voraussetzungen für einen Zuschlag i. H. v. 15% gemäß § 2 Abs. 2 und 3 TV BZ ME. c) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 14. Dezember 2012 gemäß §§ 6 Abs. 2, 2 Abs. 3 TV BZ ME ein Zuschlag in Höhe von 15% des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit zu. Ausgehend von einem maßgeblichen Stundenlohn von EUR 10,22 brutto ergibt sich ein stündlicher Zuschlag von EUR 1,53 brutto. Dieser war für November 2012 mit den geleisteten 177,75 Stunden und für Dezember 2012 mit den geleisteten 162,75 Stunden zu multiplizieren, so dass sich dem Grunde nach die vom Kläger in seinen Berufungsanträgen genannten Beträge in Höhe von EUR 271,95 brutto für November 2012 und EUR 249,00 brutto für Dezember 2012 ergeben. 2. Eine Zahlung war durch die Beklagte aber insoweit nicht vorzunehmen, als diese den Anspruch des Klägers mit den für November und Dezember 2012 gewährten übertariflichen Zulagen verrechnen konnte (§ 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME). Die von der Beklagten an den Kläger gezahlte übertarifliche Zulage für November 2012 belief sich auf EUR 138,65 brutto (Anl. K 3, Bl. 21 d. A.), die für Dezember 2012 gezahlte ÜT-Zulage belief sich auf EUR 63,38 brutto (Anl. B 6, Bl. 50 d. A.), so dass die Beklagte nach allem dem Kläger noch Branchenzuschläge für November 2012 in Höhe von EUR 133,00 brutto und für Dezember 2012 in Höhe von EUR 186,00 brutto nebst Zinsen in dem ausgeurteilten Umfang schuldet. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Dabei hat die Berufungskammer die unklaren Zinsanträge des Klägers dahingehend ausgelegt, dass jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen, da es sich um die Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrages und damit eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlages. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 8. Juni 2010 (Anlage K 1, Bl. 4ff. d. A.) seit dem 14. Juni 2010 als Schiffbauer im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttostundenlohn von EUR 10,22. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien u.a.: „§ 3) Es gelten die vom Bundesverband Zeitarbeit mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 22.07.2003 in der jeweils geltenden Fassung, [...].“ Der Kläger war in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis 17. September 2012 und vom 8. Oktober 2012 bis 17. Dezember 2012 sowie vom 7. Januar 2013 bis 8. Februar 2013 auf der Werft „...“ tätig. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers beruft sich die Beklagte nicht darauf, dass sie Verträge mit unterschiedlichen Gesellschaften der ...-Gruppe abgeschlossen hat (Bl. 124 d. A.). Die Beklagte schloss insoweit bezogen auf die Person des Klägers mit der ... einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Anl. B 1, Bl. 32 d. A.), der einen Beginn der Überlassung für den 21. Mai 2012 und ein Ende der Überlassung für den 14. September 2012 für einen Einsatz in der Abteilung „An Bord“ vorsah. Für die Zeit ab dem 21. Mai 2012 schloss die Beklagte auch einen klägerbezogenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der ... für die Abteilung „An Bord“, in dem kein Ende der Überlassung angegeben ist, und der vom 18. Mai 2012 datiert (Anl. B 7, Bl. 108 d. A.). Weiter schloss die Beklagte bezogen auf die Person des Klägers mit der ... Arbeitnehmerüberlassungsverträge (Anlagen B 2 und B 3, Bl. 33ff. d. A.), die einen Beginn der Überlassung für den 8. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 und ein Ende der Überlassung für den 31. Oktober 2012 bzw. 14. Dezember 2012 für einen Einsatz in der Abteilung „Dock“ vorsahen. Der erstgenannte Vertrag datiert vom 31. Oktober 2012, der zweite vom 14. Dezember 2012, also jeweils dem Enddatum der Vereinbarung. Ferner gibt es klägerbezogene Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit der ... für die Abteilung „Dock“ vom 5. Oktober 2012, die einen Beginn der Überlassung am 8. Oktober 2012, aber ein offengelassenes Überlassungsende vorsehen (Anl. B 8, Bl. 109 d. A.) und einen solchen datierend vom 31. Oktober 2012, der eine Überlassung ab dem 1. November 2012 mit offen gelassenem Überlassungsende vorsieht (Anl. B 9, Bl. 110f. d. A.). Vom 17. September 2012 bis 5. Oktober 2012 und vom 17. Dezember 2012 bis 4. Januar 2013 befand sich der Kläger im Urlaub. Für November 2012 erhielt der Kläger eine Vergütung von EUR 2.991,66 brutto einschließlich einer von der Beklagten gewährten „ÜT-Zulage“ von EUR 138,65 brutto (vgl. Anl. K 3, Bl. 21 d. A.), für Dezember 2012 eine Vergütung von EUR 2.281,29 brutto einschließlich einer von der Beklagten gewährten „ÜT-Zulage“ von EUR 63,38 brutto (vgl. Anl. B 6, Bl. 50 d. A.). Einen Branchenzuschlag nach dem zwischen den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP), dem iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall andererseits geschlossenen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) gewährte die Beklagte dem Kläger für diese Monate nicht (vgl. Anl. K 2, Bl. 8ff. d. A.). Mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 (Anl. K 5, Bl. 23f. d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung eines Branchenzuschlages für November 2012 geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV BZ ME seien erfüllt. Er könne einen Branchenzuschlag in Höhe von EUR 1,53/h brutto für 177,75 geleistete Stunden im November 2012 und für 162,75 abgerechnete Stunden im Dezember 2012 verlangen. Zum 1. November 2012 sei er bereits länger als sechs Wochen ununterbrochen bei der Werft ... eingesetzt gewesen. Der von ihm genommene Urlaub gelte insoweit rechtlich nicht als Unterbrechung. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger von dem Entleiherbetrieb vor keinem seiner Urlaube verpflichtet worden sei, seine Betriebszugangsmöglichkeiten einschließlich Werkzeugen abzugeben. Es sei davon ausgegangen worden, dass der Kläger nach seinem Urlaub natürlich seine bisherige Arbeit wieder aufnehmen werde. Zu prüfen sei auch, ob es sich bei dem Vorgehen der Beklagten um eine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB bzw. eine unlautere Vertragsgestaltung handele. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für den Monat November 2012 in Höhe von EUR 271,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 16. Dezember 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für den Monat Dezember 2012 in Höhe von EUR 249,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, am 1. November 2012 habe kein ununterbrochener mindestens sechswöchiger Einsatz im Kundenbetrieb vorgelegen. Der Urlaub des Klägers im September/Oktober 2012 habe keinen „laufenden“ Einsatz des Klägers unterbrochen. Bei der Beendigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sei der „Einsatz“ unterbrochen, darüber hinaus sogar beendet. Urlaubstage würden, was sich aus der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ ME ergebe, allenfalls die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes erhöhen. Zu berücksichtigen sei auch, dass in § 6 Abs. 2 TV BZ ME eine dem § 2 Abs. 2 Satz 2 TV BZ ME entsprechende Regelung fehle. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 12. Dezember 2012 keinen Anspruch auf einen Branchenzuschlag gehabt. Zwar hätte für den 13. und 14. Dezember 2012 gegenüber dem Kläger ein Branchenzuschlag in Höhe von 15 % vergütet und abgerechnet werden müssen. Gleichwohl bestehe insoweit kein Zahlungsanspruch des Klägers, da eine Anrechnung des Branchenzuschlages auf die vorliegend gewährten übertariflichen Leistungen zu erfolgen habe. Hilfsweise seien die dem Kläger gewährten übertariflichen Leistungen auch auf weitergehende geltend gemachte Ansprüche des Klägers anzurechnen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 Ca 49/13 - Bl. 68ff. d. A. - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 12. Dezember 2012, da die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 6 TV BZ ME nicht gegeben seien. Für den 13. und den 14. Dezember 2012 lägen die Voraussetzungen zwar vor, aber die Beklagte habe die Ansprüche des Klägers zulässigerweise mit der Übertariflichen Zulage für Dezember 2012 gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 TV BZ ME verrechnet. Für die Zeit nach dem 14. Dezember 2012 habe der Kläger etwaige weitere Ansprüche nicht dargelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME die Einsatzzeiten ab Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. November 2012 neu zu laufen begönnen. Schon von daher bestehe kein Anspruch des Klägers für die Zeit vor dem 13. Dezember 2012. Auch § 6 Abs. 2 des TV greife nicht, da der Kläger erst seit dem 8. Oktober 2012 in ununterbrochenem Kundeneinsatz gestanden habe. Damit seien keine sechs Wochen erreicht. Denn der vorangegangene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sei am 14. September 2012 abgelaufen. Ob der Urlaub des Klägers daher eine unbeachtliche Unterbrechung der Einsatzzeit dargestellt habe, könne dahingestellt bleiben. Ein Rechtsmissbrauch sei im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht gegeben, da kein kollusives Zusammenwirken zwischen Verleiher- und Entleiherunternehmen zu erkennen sei. Die grundsätzlich bestehenden Ansprüche des Klägers auf Branchenzuschlag für den 13. und 14. Dezember 2012 in Höhe von Euro 21,42 würden durch die dem Kläger gewährte ÜT-Zulage in Höhe von Euro 63,38 aufgesogen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 8. Juli 2013 zugestellt wurde (Bl. 80 d. A.), hat er mit Schriftsatz vom 1. August 2013, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 81 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. November 2013, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 92 d. A.), begründet, nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 5. September 2013 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. November 2013 verlängert hatte (Bl. 88 d. A.). Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für rechtsfehlerhaft. Denn er sei tatsächlich durchgehend vom 21. Mai 2012 bis zum 8. Februar 2013 von der Beklagten bei der ... eingesetzt worden. Seine Einsatzzeit sei nur unterbrochen worden von den beiden Urlauben vom 17. September 2012 bis zum 5. Oktober 2012 und vom 17. Dezember 2012 bis zum 4. Januar 2013. Damit liege eine Unterbrechung von weniger als drei Monaten vor, die für den Branchenzuschlag unschädlich sei. Zudem weist der Kläger darauf hin, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 14. Dezember 2012 vom 14. Dezember 2012 datiere. Auch in einem weiteren Fall sei der Unterschriftstag identisch mit dem Einsatzende. Dies stelle eine Umgehung des Tarifvertrages dar. Die Beklagte habe gewusst, wann der Kläger habe Urlaub nehmen wollen. Gegenüber dem Kläger habe die Beklagte nie geäußert, dass der Einsatz bei der ... beendet werden sollte. Er habe auch nichts von einer Befristung der Arbeitnehmerüberlassungsverträge gewusst. Vielmehr habe er die ganze Zeit über den Betriebsausweis der ..., die Werkzeuge und einen Schrank im Entleiherunternehmen zur Verfügung gestellt bekommen. Die Arbeitnehmerüberlassungsverträge seien nur deshalb gestückelt worden, um den Branchenzuschlag nach dem Tarifvertrag BZ ME nicht zahlen zu müssen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Auch habe die Beklagte nicht dargelegt, dass tatsächlich eine Abmeldung des Klägers erfolgt sei durch den Entleiher. Bei den weiteren von der Beklagten vorgelegten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen sei das von der Beklagten behauptete Einsatzbeendigungsdatum gar nicht enthalten. Auch der Vorgesetzte im Entleiherunternehmen hätte dem Kläger stets gesagt, dass nach seinem Urlaub der Einsatz bei der ... weitergehe. Zudem sei der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nicht erneut bei seinen von der Beklagten behaupteten weiteren Einsätzen gemäß § 99 BetrVG angehört worden. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für den Monat November 2012 in Höhe von 271,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 16. Dezember 2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 249,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Der Kläger habe keine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Branchenzuschlägen für November und Dezember 2012. Denn die Beendigung des Einsatzes bei der ... gemäß den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen sei ein „mehr“ als lediglich eine Unterbrechung durch Urlaub während eines laufenden Einsatzes. Zwar sei richtig, dass die Arbeitnehmerüberlassungsverträge jeweils am letzten Tag der Überlassung unterzeichnet worden seien; doch sei dies langjährige Praxis bei der Beklagten, den Termin der Beendigung zunächst offen zu lassen („Anmeldung“). Wenn absehbar sei, dass ein Leiharbeitnehmer mehrere Tage fehlen werde, werde dieser regelmäßig durch den Entleiher abgemeldet und der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beendet. Ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit dem Entleiherunternehmen sei nicht gegeben. Anders sei die Situation dann, wenn bei längerfristigen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen das Entleiherunternehmen einen bestimmten Leiharbeitnehmer wünsche. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger nicht das jeweilige Beendigungsdatum der Arbeitnehmerüberlassungsverträge mitgeteilt worden sei; darauf komme es aber auch nicht an. Bei der ... habe die Übung bestanden, dass ein Arbeitnehmer einen Betriebsausweis mit einem Lichtbild erhalte, der in seinem Eigentum verbleibe. Dieser Ausweis werde sodann von dem Entleiherunternehmen aktiviert bzw. gesperrt und verbleibe dem Arbeitnehmer auch über sein Ausscheiden aus dem Berufsleben hinaus. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.