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Urteil

2 Sa 45/14

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2014:1216.2SA45.14.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.12.2014, 2 Sa 42/14, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2014 – 23 Ca 409/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.12.2014, 2 Sa 42/14, das vollständig dokumentiert ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2014 – 23 Ca 409/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird Folgendes ausgeführt: A. Soweit sich die Anträge des Klägers gegen die Beklagte zu 1) richten, sind sie unbegründet, weil die Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert ist. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Damit kann der Schuldner als Vertragsarbeitgeber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben; sie fallen dem Insolvenzverwalter zu. Dieser tritt in die Arbeitgeberstellung ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus. Die materiell-rechtliche Funktion des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber kraft Amtes bedingt prozessual seine Stellung als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Wenn - wie im Streitfall - zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Insolvenzverwalter bestellt ist, ist eine Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ebenso wie ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen den Insolvenzverwalter zu richten. B. Soweit sich die Anträge gegen den Beklagten zu 2) richten, sind sie unbegründet. Denn das Arbeitsverhältnis wurde durch den Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 wirksam beendet. 1. Der Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 hat das Arbeitsverhältnis wirksam aufgelöst. a) Die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 Abs. 1 BGB, führt nicht zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages. aa) Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde: Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Täuschung objektiv einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat (BGH vom08.12.2011, IV ZR 5/10; 22.02.2005, X ZR 123/03 - juris). Das subjektive Merkmal der Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt – wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt - vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrecht erhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Einen solchen vom Erklärenden, hier dem Kläger, darzulegenden und ggf. zu beweisenden Irrtum, der durch eine Handlung oder Unterlassung des Beklagten verursacht wurde, ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und auch nach dem streitigen Vortrag des Klägers – auch bei einer Gesamtschau der Umstände – nicht erkennbar. bb) Der beabsichtigte Fertigstellungstermin des Errichterschiffes stellt jedenfalls kein Indiz für eine Täuschung seitens des Beklagten zu 2) dar. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages im März 2013 war das Errichterschiff erst ca. zur Hälfte fertiggestellt. Der Kläger selbst trägt vor, dass eine Fertigstellung des Errichterschiffs bis Juni/Juli 2013 aufgrund von Verzögerungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger ist seit dem Jahre 1974 auf einer Werft tätig und kann realistische Einschätzungen zum Baufortschritt eines Schiffes machen. Eine Täuschung – also die Erregung eines Irrtums – hinsichtlich des Fertigstellungstermins konnte damit beim Kläger insoweit gar nicht hervorgerufen werden. Vielmehr konnte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages für den Fall der Betriebseinstellung zum 31.07.2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Errichterschiff unfertig dem Kunden übergeben oder – bei verweigerter Nichtabnahme - sonst wie hätte verwertet werden müssen. Gegen die Ausführungen des Klägers sprechen auch die von dem Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen Shipbuilding Service Contract vom 09.02.2013 und das Addendum 1 vom 13.06.2013, wonach die Fertigstellung zuerst bis 31.03.2013 und dann bis 31.07.2013 vereinbart war. Auch diese Unterlagen belegen, dass der Beklagte zu 2) – insbesondere zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages - nicht davon ausging, die Fertigstellung werde sich über den 31.07.2013 hinaus verzögern. Dies passt zu den sonstigen Umständen bei Abschluss des Aufhebungsvertrages. Noch im Februar 2013 hatte der Gläubigerausschuss den Beklagten aufgefordert, alle für eine Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen (§ 69 InsO). Dementsprechend haben die Gläubiger zunächst eine Entscheidung gemäß § 157 InsO getroffen und dem folgend hat sich der Beklagte verhalten, indem er u.a. Aufhebungsverträge anstrebte und Kündigungen von Mitarbeitern aussprach. Nach § 1 InsO ist der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung. Der Erhalt des Schuldnerunternehmens – mit seinen Arbeitsplätzen – wird als zulässiges und erwünschtes Mittel zur Erreichung jenes Ziels genannt, ist aber nicht Selbstzweck (Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011 Nr. 3 zu § 1). Anders gesagt: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eben keine Vorentscheidung in Richtung einer Liquidation oder Sanierung des Schuldnervermögens getroffen (Kreft, aaO). Es bleibt dies den Bemühungen des Insolvenzverwalters und den Entscheidungen der Gläubiger vorbehalten. Es kann eine Verwertung im Ganzen (§ 160 Abs. 2 Nr. InsO) erfolgen - auch im Wege sanierender Übertragung – oder in Teilen erfolgen, je nach erwartetem größtmöglichen Reinerlös. Dieser rechtlichen Konstellation entsprechend ist der Beklagte zu 2) verfahren: Er hat sich einerseits dem Auftrag des Gläubigerausschusses folgend bemüht, eine Betriebsstillegung vorzubereiten und andererseits seine Anstrengungen, den Betrieb durch Akquirieren von Aufträgen und Gewinnen eines Investors jedenfalls teilweise aufrechtzuerhalten, nicht eingestellt. Hierüber gab es keine Unklarheiten: Die Belegschaft wurde durch Informationen des Betriebsrates beteiligt, es kam mit dem Betriebsrat zum Abschluss des Teil-Interessenausgleichs vom 11.03.2013, in dem diese Situation aufgenommen und geregelt wurde, worauf das Arbeitsgericht zu Recht abstellt. Mehrfach werden dort verschiedene Konstellationen einer möglichen Betriebsfortführung genannt und geregelt. Auf diesen Interessenausgleich verweist auch der Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013. Mit anderen Worten: Der Kläger hat einen Aufhebungsvertrag in einer Situation unterschrieben, in der einerseits eine durch den Gläubigerausschuss manifestierte Stilllegungsabsicht bestand, zugleich aber ein Investor gesucht wurde. Aufgrund welcher Überlegungen und mit welcher Motivation auch immer der Kläger den Aufhebungsvertrag schloss, eine arglistige Täuschung hat ihn jedenfalls nicht bestimmt. Das Verhalten des Beklagten zu 2) entsprach dem offenen Ergebnis hinsichtlich der Betriebseinstellung oder dem Gewinnen eines Investors. Er fuhr zweigleisig. Er tat dies nicht verdeckt, sondern offen - wie es der Teil-Interessenausgleich deutlich zum Ausdruck bringt. Bei einer Gesamtschau der vom Kläger genannten Umstände wird dies eher noch bestätigt: Die Gründung einer Ingenieursgesellschaft bereitete die Sicherung des Know-how vor, der Antrag auf Genehmigung von Arbeitnehmerüberlassung bot die Chance, Mitarbeiter anderweitig unterzubringen und sie nicht endgültig zu verlieren, sollte sich ein Investor finden. Dies alles passt ins Bild: es handelte sich um eine offene Situation, die den Mitarbeitern nicht verschleiert wurde. Wenn sie in dieser Situation einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, mögen sie dies später bereut haben, getäuscht wurden sie – also auch der Kläger – nicht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen spricht auch nicht für die Argumentation des Klägers, dass der Beklagte zu 2) - wie sich aus seinem Bericht vom 24.04.2012 ergibt, mit einem Fortführungskonzept beauftragt worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinweises des Klägers darauf, dass der Beklagte zu 2) seit Dezember 2011 die H. C. F. mit der Suche nach einem Investor beauftragt hatte. Das Arbeitsgericht hat auch nicht etwa den § 3 Ziff. 4 des Teil-Interessenausgleichs übersehen, da in dieser Regelung ausdrücklich auf die erfolgreiche Suche nach einem Investor bis zum 31.07.2013 abgestellt wird. Der Kläger hat aber nicht darlegen können, dass der spätere Erwerber – die Fa. P. Sh. - bereits zu diesem Zeitpunkt potentiell interessiert gewesen ist. Im Gegenteil, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich erklärt, dass er erst im Dezember 2013 mit dem späteren Erwerber erstmals in Kontakt kam und der Vertrag über den Betriebserwerb erst am 07.02.2014 unterzeichnet wurde. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Für den Kläger spricht auch nicht der Zeitungsartikel aus "D. W.“ vom 06.12.2013, zumal zu diesem Zeitpunkt - also weit nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 21.03.2013 - noch von einem ganz anderen Erwerber, nämlich dem chinesischen Stahlbaukonzern Z., die Rede ist. Der Artikel aus der gleichen Zeitung hinsichtlich der Übernahme durch den späteren tatsächlichen russischen Erwerber P. Sh. ist erst am 10.02.2014 erschienen (Anl. K 9, Bl. 49 d. A.). Auch soweit sich der Kläger auf § 3 Ziff. 5 des Teil-Interessenausgleichs beruft, ergibt sich daraus nichts für ihn Günstiges, denn auch insoweit - wie der dortige Verweis auf § 2 belegt - geht es um die erfolgreiche Erwerbersuche bis zum 31.07.2013. Dass diese bis zu diesem Zeitpunkt gelungen ist, konnte der Kläger nicht dartun. b) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Aufhebungsvertrag auch nicht wegen Umgehung von § 613 a Abs. 1 BGB unwirksam. Grundsätzlich gewährt nämlich § 613 a BGB keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613 a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Der Arbeitnehmer könnte nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB verhindern. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungs-und Qualifizierungsgesellschaft trotz eines anschließenden Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. § 613 a BGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wurde (BAG vom 25.10.2012, 8 AZR 572/11). So verhält es sich vorliegend aber gerade nicht. Der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien war auf das endgültige Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb gerichtet. Ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Übernehmer des Betriebes, der Firma P. Sh., wurde nicht begründet. Eine Umgehung des § 613 a BGB ist nach allem nicht erkennbar. c) Dem Kläger stand auch nicht das Recht zu, vom Aufhebungsvertrag nach § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Es fehlt an den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, § 313 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB. Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrages, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Falls eine Anpassung nicht möglich ist, kommt auch eine Auflösung des Vertrages in Betracht (Hessisches LAG vom 16.09.2013, 16 Sa 782/13, juris Rn. 32). Wie aus den Ausführungen zur Anfechtung folgt, war aber die Ungewissheit über das Schicksal der Werft geradezu Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages. Der Teil-Interessenausgleich sah vielfältige Regelungen für den Fall der Fortführung des Werftbetriebes vor. Der Teil-Interessenausgleich war Inhalt des Aufhebungsvertrages. Wenn also in der Tat der Betrieb fortgeführt und im Ergebnis ein Investor gefunden werden konnte, konnte dies nicht Ausdruck einer schwerwiegenden Änderung der Umstände sein, die bei Vertragsschluss galten. Es trat im Gegenteil etwas ein, was bei Vertragsschluss für möglich erachtet worden war. 2. Auch der vom Kläger gestellte Auflösungsantrag ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte zu 2) vorgetragen hat - der Auflösungsantrag nicht getrennt von einem Kündigungsschutzprozess verfolgt werden könne oder ob ein Prozess auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Anfechtung eines Aufhebungsvertrages einem Kündigungsschutzprozess gleichzustellen ist. Denn jedenfalls besteht aufgrund des wirksamen Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr, so dass der Auflösungsantrag ins Leere geht und unbegründet ist. Nach allem war die Berufung zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags und den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte zu 2) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. Schiffswerft, der Beklagten zu 1). Über das Vermögen der Beklagten zu 1) wurde am 01.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte zu 1) beschäftigte zu diesem Zeitpunkt ca. 400 Arbeitnehmer. Es bestand ein Betriebsrat. Der Kläger – 1951 geboren und verheiratet - war bei der Beklagten zu 1) seit dem 25.03.1974 als Schweißer tätig. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 3.738,75. Die Beklagte zu 1) verfügte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich über zwei Schiffbauaufträge, die noch im Jahre 2012 abgeschlossen wurden. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der Beklagte zu 2) einen weiteren Vertrag über ein Errichterschiff für Windkraftanlagen ab. An diesem Auftrag wurde noch im Januar 2014 gearbeitet. In seiner Sitzung am 04.02.2013 beschloss der Gläubigerausschuss, dass der Beklagte zu 2) alle erforderlichen Maßnahmen für eine Betriebseinstellung ergreifen sollte. Auch wurde die Einstellungsentscheidung des Beklagten zu 2) bestätigt. Im Februar und März 2013 wurde der Betriebsrat vom Beklagten zu 2) über den Stilllegungsbeschluss für Ende Juli 2013 informiert. Mit Datum vom 11.03.2013 wurde ein Teil-Interessenausgleich geschlossen. Es wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 33 ff. d.A.). In der Präambel heißt es u.a.: „Durch die Abarbeitung eines Auftrages für ein Windkraft-Errichterschiff konnte die übrige Belegschaft bis jetzt weiter beschäftigt werden. Dieser Auftrag ist in absehbarer Zeit voraussichtlich zum 31.07.2013 fertiggestellt. Es konnten bis zum Abschluss dieser Vereinbarung keine weiteren Aufträge generiert werden. Ohne weitere Aufträge gibt es keine Investoren, die den Betrieb oder Teile des Betriebs aus der Insolvenzmasse übernehmen würden. Daher müssen sich die Betriebsparteien mit dieser Vereinbarung auf eine Stilllegung des Betriebes zum 31.07.2013 einrichten. In dieser Situation sind alle Mitarbeiter der S. von betriebsbedingten Kündigungen bedroht.“ § 2 Abs. 2 des Teil-Interessenausgleichs lautet: „Der Auftrag ist am 31.07.2013 beendet, so dass dann der Betrieb der S. stillgelegt wird. Die Betriebsparteien streben nach wie vor die Möglichkeit der Betriebs- und Teilbetriebsübernahme bis zum 31.7.2013 an, dies hängt jedoch wesentlich davon ab, ob es gelingt, Aufträge zu generieren.“ In § 3 Nr. 4 des Teil-Interessenausgleichs heißt es zur Anschlussperspektive: „Allen Beschäftigten kann zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung keine Anschlussperspektive geboten werden. Sollte sich bis zum 31.7.2013 ein Investor finden, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebes übernimmt, so entfällt bei den Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in den betreffenden Betriebsteilen arbeiten, die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag, der im Hinblick auf eine Betriebsstilllegung abgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die bereits tatsächlich in die Transfergesellschaft gewechselt sind und Transferkurzarbeitergeld erhalten haben. In diesem Fall kommen die Betriebsparteien unverzüglich zusammen, um den Interessenausgleich der neuen Sachlage anzupassen.“ In § 3 Nr. 5 findet sich u.a. Folgendes: „Ergibt sich durch Änderungen in der Auftragslage die Möglichkeit, betroffene Arbeitnehmer länger als jetzt geplant zu beschäftigen, so ist diese Möglichkeit unter Arbeitnehmern mit vergleichbaren Qualifikationen stets dem ältesten Arbeitnehmer zuerst anzubieten.“ Unter demselben Datum wurde eine Protokollnotiz unterzeichnet betreffend die Gründung einer Ingenieursgesellschaft, um das Konstruktions-know how zu erhalten. Die Parteien unterzeichneten am 21.03.2013 einen Aufhebungsvertrag, dessen Gegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 1) zum 31.03.2013 und der Wechsel in die „T. N. - Betriebsstätte S. II“ war. In Ziffer I des Aufhebungsvertrags wurde u.a. Bezug genommen auf den Teil-Interessenausgleich vom 11.03.2013 (Anlage K 4, Bl. 13 d. A.). Mit einer Ergänzungsvereinbarung zum Aufhebungs-und Transfer-Arbeitsvertrag einigten sich der Kläger mit dem Beklagten zu 2) und der T. N. S., dass der Eintritt in diese auf den 01.05.2013 verschoben wird und der Aufhebungsvertrag erst zum 30.4.2013 wirksam wird (Anl. K 5, Bl. 14 d. A.). Zwischen denselben Parteien wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 1) und der Übergang auf die T. N. S. dann um einen weiteren Monat verschoben. Der Beklagte zu 2) führte den Betrieb der Beklagten zu 1) über den 31.07.2013 hinaus fort, um das Errichterschiff fertigzustellen und auszuliefern. Zusätzlich wurden Leiharbeitskräfte eingestellt, um Restarbeiten an dem Errichterschiff auszuführen. Infolge eines insolventen Subunternehmers wurden Schweißer benötigt und entsprechende Leiharbeitnehmer eingestellt. Es wurden zudem weitere Ingenieure eingestellt. Anfang 2014 wurde bekannt gegeben, dass ein Investor gefunden worden sei und die Insolvenzschuldnerin fortgeführt werde. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 29.11.2013 die Anfechtung seiner Erklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung (Anl. K 6, Bl. 15ff. d. A.). Der Beklagte zu 2) wies die Anfechtung mit Schreiben vom 04.12.2013 zurück (Anl. K 7, Bl. 18 d. A.). Mit Schriftsatz vom 23.12.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Der Kläger hat vorgetragen, er sei über die maßgeblichen Faktoren, die seinerzeit Geschäftsgrundlage für den unterbreiteten Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 gewesen waren, getäuscht worden, insbesondere über die als Beendigungsgrund angegebene beabsichtigte Betriebsschließung zum 31.07.2013. Der Kläger hat hierzu verwiesen auf einen Zeitungsartikel aus "Die Welt" vom 06.12.2013, nach dem noch 130 Mitarbeiter von der Beklagten zu 1) beschäftigt würden (Anl. K 8, Bl. 19 d. A.) Darüber hinaus würden noch mehr als 100 Arbeitnehmer vorgehalten und extern verliehen. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass den Verantwortlichen der Beklagtenseite zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages vom 21.03.2013 nicht bekannt gewesen sein soll, dass es bei der Abwicklung des Auftrages zu Verzögerungen kommen würde mit der Folge, dass der Betrieb der Werft über den 31.07.2013 erkennbar hinaus geführt werden müsse. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätten sich die Anhaltspunkte verdichtet, dass sich der Endausbau des Errichterschiffes verzögern würde, da bei den Restarbeiten an dem Versorgerschiff Probleme aufgetreten seien, die nicht in dem ursprünglich geplanten Zeitrahmen hätten gelöst werden können. Der Kläger habe infolge des durch die Anfechtung ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die entstandenen Entgeltansprüche abzüglich etwaiger Überleitungsansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. der Arbeitsverwaltung. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn unzumutbar, nachdem er in erheblicher Weise von dem Beklagten zu 2) über maßgebliche Umstände der Firmensituation und insbesondere über den Erhalt seines Arbeitsplatzes getäuscht worden sei. Der Kläger sei in der üblichen Weise, die bereits aus den vorherigen Kündigungsfällen bei S. bekannt sei, hingehalten und bewusst desinformiert worden in falsch verstandenem Gehorsam des Betriebsrats. Der Kläger habe deshalb jegliches Vertrauen in die Firmenpolitik der Beklagten zu 1) bzw. des Beklagten zu 2) verloren. Darüber hinaus sei für den Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, weil er seinerzeit durch die Beklagte zu 1) bzw. ihre Vertreter widerrechtlich getäuscht und teilweise auch unter Druck gesetzt worden sei, den Aufhebungsvertrag kurzfristig abzuschließen. Zudem handele es sich bei der vorliegenden Konstruktion um eine unzulässige Umgehung der Regelungen des § 613a BGB. Infolge der Anfechtung bestehe das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort und der Kläger könne für den Zeitraum ab Übergang in die Transfergesellschaft zum 01.07.2013 die entstandenen Entgeltansprüche abzüglich etwaiger Überleitungsansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. der Arbeitsverwaltung geltend machen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 weder zum 30.06.2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst ist, 2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 44.865,00 € brutto nicht unterschreiten sollte, aufzulösen, 3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Urlaubs-, Weihnachts- und sonstiges Entgelt in Höhe von monatlich 3.674,59 € für den Zeitraum ab dem 01.07.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, dass er im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht gewusst habe, dass eine Einstellung des Betriebs der Beklagten zu 1) bis Ende Juli 2013 nicht erfolgen würde. Vielmehr hätten die wesentlichen Arbeiten am Errichterschiff bereits im Juni 2013 abgeschlossen sein sollen, sodass das Schiff im Juli 2013 hätte übergeben werden können. Er habe im Februar 2013 mit Maßnahmen begonnen, die zur Stilllegung Ende Juli 2013 führen sollten. Dass es zu Verzögerungen kommen würde, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 22.05.2014 - 23 Ca 409/13 – Bl. 60ff. d. A. - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Anträge zu 1) und 2) zulässig, der Antrag zu 3) jedoch teilweise unzulässig sei, soweit er auf Verurteilung zu künftiger Leistung gerichtet sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei schon deshalb unbegründet, weil diese aufgrund der Insolvenz nicht passiv legitimiert sei. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei unbegründet, da durch den Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet worden sei. Der Kläger habe eine Kenntnis des Beklagten zu 2) über die beabsichtigte Nichtstilllegung der Beklagten zu 1) nicht substantiiert dargelegt. Auch der Artikel aus der Zeitung "D. W." vom 06.12.2013 sage nichts aus über eine etwaige Kenntnis des Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des 21.03.2013. Auch eine Umgehung des § 613 a BGB sei nicht feststellbar, da der Aufhebungsvertrag auf ein endgültiges Ausscheiden aus dem Betrieb gerichtet gewesen sei. Der Auflösungsantrag sei mangels des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unbegründet. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 05.06.2014 zugestellt wurde ( Bl. 74 d. A.), hat er mit Schriftsatz vom 03.07.2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage (Bl. 76 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.08.2014, der am 05.08.2014 beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 81 d. A.), begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Es müsse für die Beurteilung der Täuschung auf die Gesamtumstände der Handlungen des Beklagten zu 2) abgestellt werden. Die Fertigstellung des Schiffes sei jedenfalls bis zum 31.07.2013 nicht möglich gewesen. Der Kläger sei arglistig getäuscht worden über die geplante Betriebsstilllegung. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 24.04.2012 ergebe sich bereits, dass er mit einem Fortführungskonzept beauftragt worden sei. Er habe die H. C. F. seit Dezember 2011 mit der Suche nach einem Investor beauftragt und auch diverse andere Interessenten kontaktiert. Das Arbeitsgericht habe § 3 Ziff. 4 des Teil-Interessenausgleichs übersehen. Darin sei eine Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu sehen. Auch seien zahlreiche Mitarbeiter zum 01.03.2014 übernommen worden, ohne dass der Schutz für ältere Arbeitnehmer nach dem Teil-Interessenausgleich berücksichtigt worden sei. Der Beklagte zu 2) habe zu keinem Zeitpunkt die endgültige Schließung der Beklagten zu 1) zum 31.07.2013 beabsichtigt. Zudem handele es sich um eine unzulässige Umgehung des § 613 a BGB. Den Mitarbeitern sei teilweise zugesichert worden, dass sie bei der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bzw. im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung "geparkt" würden, um später als Kernmannschaft weiter beschäftigt zu werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 22.05.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 23 Ca 409/13 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 22.03.2013 weder zum 30.06.2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst ist, 2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber € 44.865,00 nicht unterschreiten sollte, aufzulösen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.05.2014, AZ. 23 Ca 409/13, wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Aufhebungsvertrag sei wirksam. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Die Behauptung des Klägers, das Errichterschiff habe gar nicht bis Ende Juli 2013 fertiggestellt werden können, reiche nicht, um von einer Abstufung der Beweislast auszugehen. Die wesentlichen Arbeiten am Errichterschiff hätten im Juni 2013 erledigt sein sollen. Auch ergebe sich aus dem Shipbuilding Service Contract vom 09.02.2013 und dem Addendum 1 vom 13.06.2013 (Bl. 110ff. d. A.), dass die Fertigstellung des Errichterschiffes zuerst bis 31.03.2013 und dann bis 31.07.2013 vereinbart gewesen sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 3 Ziff. 4 des Teil-Interessenausgleichs berufen, da es ja um einen Investor gegangen sei, der bis zum 31.07.2013 hätte gefunden werden sollen. Die Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung stehe in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages. Es sei damit versucht worden, Kosten zu sparen und Möglichkeiten für eine Übernahme qualifizierter Mitarbeiter zu schaffen. Schon vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er – der Beklagte zu 2) – weiterhin auf Investorensuche sei, die Unsicherheit der Betriebsstilllegung sei geradezu Geschäftsgrundlage gewesen. Auch der Teil-Interessenausgleich vom 11.03.2013 sei Teil der Geschäftsgrundlage gewesen. Ein Investor, der die Beklagte zu 1) übernommen habe, sei erst deutliche Zeit nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gefunden worden. Eine Umgehung des § 613a BGB sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Aufhebungsvertrag auf ein endgültiges Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb gerichtet gewesen sei. Der Auflösungsantrag sei ohnehin unbegründet, er könne auch nicht getrennt von einem Kündigungsschutzprozess gestellt werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.