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Urteil

16 Sa 782/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0916.16SA782.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8.5.2013 – 5 Ca 44/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8.5.2013 – 5 Ca 44/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit sehr sorgfältiger Begründung die Klage abgewiesen. Dem schließt sich die Berufungskammer an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. 1. Der dreiseitige Vertrag hat seine beendigende Wirkung (§ 1) nicht im Hinblick auf eine Störung der Geschäftsgrundlage verloren. Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, § 313 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB. Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrages, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Falls eine Anpassung nicht möglich ist, kommt auch eine Auflösung des Vertrages in Betracht. Der Kläger macht geltend, die Wirksamkeit des Interessenausgleichs sei Geschäftsgrundlage für den dreiseitigen Vertrag gewesen. Erforderlich hierfür wäre, dass dieser Umstand zwar nicht Vertragsinhalt, aber dennoch seine bei Abschluss des Vertrages zutage getretene, der Beklagten erkennbar gewordene und von ihr nicht beanstandete Vorstellung oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien war, auf dem der beiderseitige Geschäftswille aufgebaut hat (BAG 23. November 2006 – 8 AZR 349/06– AP Nr. 1 zu § 613a BGB Wiedereinstellung, Rn. 22). Der Kläger trägt nicht im Einzelnen vor, welche Vorstellungen er bzw. sein Vertragspartner sich über die Frage der Wirksamkeit des Interessenausgleichs konkret gemacht haben. Der Interessenausgleich und auch die BV Auffangstrukturen vom 23.1.2012 waren nicht rechtserhebliche Grundlagen des dreiseitigen Vertrags, sondern nur dessen Hintergrund bzw. das Motiv des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers war der dreiseitige Vertrag nicht kausal davon abhängig, dass am 23. Januar 2012 der Interessenausgleich und die BV Auffangstrukturen abgeschlossen worden waren. Der vom Kläger abgeschlossene dreiseitige Vertrag bedurfte keiner kollektiv-rechtlichen Grundlage. Er stellte vielmehr selbst eine im Rahmen der Vertragsfreiheit von den Vertragspartnern autonom gesetzte Rechtsgrundlage dar. Auf die Wirksamkeit des Interessenausgleichs und/oder der BV Auffangstrukturen kommt es deshalb nicht an. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine Unwirksamkeit des Interessenausgleichs oder der BV Auffangstrukturen vom 23.1.2012 eine so schwerwiegende Veränderung darstellt, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies ergibt sich daraus, dass – wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - der Kläger auch nach Kenntnis der Umstände, die seiner Meinung nach zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führten, weiterhin an dem dreiseitigen Vertrag festgehalten und die sich daraus ergebenden Leistungen bezogen hat. 2. Der Kläger hat den dreiseitigen Vertrag nicht wirksam angefochten. Es liegt kein Anfechtungsgrund vor, §§ 142, 123 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal der Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen bei Erklärungsgegner entstehen oder aufrecht erhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11– NZA 2012, 1316, Rn. 22). Der Kläger trägt vor (Nr. 19 der Berufungsbegründung) er sei darüber getäuscht worden, dass in Wirklichkeit kein wirksamer Interessenausgleich vorliege, was den damals Beteiligten, also vor allem dem vorläufigen Insolvenzverwalter, bekannt gewesen sei. Dieser Vortrag ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz. Es wird nicht näher ausgeführt, wer, wann, was im Einzelnen gesprochen hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die erstinstanzlich behauptete Drohung mit dem sofortigen Verlust seines Arbeitsplatzes und seines Einkommens. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie die Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages. Der Kläger war bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt. Dort war ein Betriebsrat gebildet. Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 25. November 2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 1. Februar 2012 wurde über das Vermögen der M das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte hat den Betrieb am 1.2.2012 erworben. Am 23. Januar 2012 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, Herrn Dr. F, mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste; insoweit wird auf Bl. 8 bis 17 d.A. Bezug genommen. Diese ist für den Arbeitgeber nur für dessen Generalbevollmächtigten, Herrn Dr. F, unterzeichnet mit „i.V. T. T“ Die Unterschrift des vorläufigen Insolvenzverwalters fehlt. Aus dessen Präambel ergibt sich, dass bis zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarung kein Kaufangebot vorlag, das die uneingeschränkte Übernahme des Betriebs in O vorsah und eine uneingeschränkte Übernahme des Betriebs im eröffneten Insolvenzverfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Ferner hätten die vorhandenen Kaufinteressenten die Übernahme des Betriebs von der Durchführung einer tiefgreifenden Restrukturierung abhängig gemacht. In § 2 der Betriebsvereinbarung heißt es, dass im Zuge dieser betrieblichen Restrukturierung ein erheblicher Teil der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten ersatzlos wegfällt. Gemäß § 3 Abs. 1 Interessenausgleich ist beabsichtigt, den vom Wegfall ihrer Beschäftigungsmöglichkeit betroffenen Beschäftigten betriebsbedingt zum nächst möglichen Termin zu kündigen. Diesen Beschäftigten werde angeboten, ab 1. Februar 2012 auf der Grundlage der BV Auffangstrukturen vom 23. Januar 2012 in eine Transfergesellschaft überzutreten. Nach § 3 Abs. 2 Interessenausgleich wurde eine Sozialauswahl entsprechend den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes nach Altersgruppen durchgeführt. Am selben Tag schlossen die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, Herrn Dr. F, mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Schaffung von Auffangstrukturen; insoweit wird auf Bl. 256 bis 261 d.A. verwiesen. Deren § 7 lautet: Die folgenden Anlagen sind im Wege einer zusammengesetzten Urkunde integraler Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung: Anlage 1: Kopie der BV IA vom 23.1.2012 Anlage 2: 3-seitiger Vertrag (Musterfassung) Diese Betriebsvereinbarung ist auf Arbeitgeberseite unterzeichnet für den Generalbevollmächtigten, Herrn Dr. F, mit „i.V. T“ sowie seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters; siehe Bl. 261 d.A. Ebenfalls am 23. Januar 2012 fand eine außerordentliche Betriebsversammlung statt. Am Nachmittag des 24. Januar 2012 wurden unter den Beschäftigten Vordrucke eines „dreiseitigen Vertrages“ verteilt und diesen eine Frist zur Unterzeichnung bis 30. Januar 2012, 10:00 Uhr, gesetzt. Dort ist u.a. Folgendes geregelt: § 1 Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit M (1) Das Arbeitsverhältnis zwischen M und dem Arbeitnehmer wird auf Veranlassung von M aus betrieblichen Gründen zum Ablauf 31. Januar 2012, 24 Uhr einvernehmlich beendet. § 2 Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der P 1 Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem 1. Februar 2012, 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 in die bei der P gem. § 216b SGB II gebildete „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit“ eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. (…) Der Kläger unterzeichnete am 30. Januar 2012 den dreiseitigen Vertrag (Bl. 35 bis 40 d.A.). Mit seiner Klageschrift vom 19. März 2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 123 BGB die Anfechtung der Willenserklärung des Klägers, die zum Abschluss des dreiseitigen Vertrages geführt hat. Er hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsgrundlage für den dreiseitigen Vertrag entfallen sei. Dies ergebe sich aus der Unwirksamkeit des Interessenausgleichs. Die gesetzliche Schriftform des § 112 BetrVG sei nicht eingehalten, weil seitens des Arbeitgebers keine unterschriftsberechtigte Person im Sinne des BetrVG unterschrieben habe. Der Unterzeichner auf Arbeitgeberseite, Herr T, sei weder Arbeitgeber, noch leitender Angestellter des Arbeitgebers, noch Insolvenzverwalter. Ein wirksamer Interessenausgleich und Sozialplan hätte von Herrn S unterzeichnet sein müssen. Im Übrigen sei der Interessenausgleich wegen Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Hierfür wäre der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen. Der Kläger hat behauptet, er sei bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages arglistig getäuscht und mit einem empfindlichen Übel, nämlich dem sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes und seines Einkommens, bedroht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 223 bis 224 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin sei durch den dreiseitigen Vertrag zum 31. Januar 2012 beendet worden. Die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages sei nicht weggefallen. Die Frage der Schriftform sei nicht entscheidend, weil nicht erkennbar sei, dass diese Geschäftsgrundlage des dreiseitigen Vertrages geworden sei. Das Angebot des dreiseitigen Vertrages sei nämlich auf der Grundlage der BV Auffangstrukturen erfolgt. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass der Geschäftswille der Vertragsparteien darauf aufbaute, dass der Interessenausgleich von einer unterzeichnungsberechtigten Person unterzeichnet wurde. Jedenfalls würde ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Klägers führen, denn ein Festhalten an dem dreiseitigen Vertrag führe für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger selbst bis 30. Juni 2012 an dem dreiseitigen Vertrag festgehalten hat, obwohl er bereits seit März 2012 davon ausgegangen sei, dass der Interessenausgleich formunwirksam sei. Insoweit gälten die Grundsätze zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung eines mehrseitigen Vertrages entsprechend. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 224R bis 227R) verwiesen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Mai 2013 zugestellt. Er hat dagegen am 26. Juni 2013 Berufung eingelegt und diese am 5. Juli 2013 begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht stelle zu Unrecht auf die BV Auffangstrukturen und nicht auf den Interessenausgleich ab. Jedenfalls hätte es insoweit einen rechtlichen Hinweis geben müssen. Das Arbeitsgericht hätte zumindest den Inhalt der BV Auffangstrukturen ermitteln müssen. Der dreiseitige Vertrag habe kausal von dem Interessenausgleich und der BV Auffangstrukturen abgehangen. Beide Regelungswerke bauten strukturell, inhaltlich und sachlich aufeinander auf. Die BV Auffangstrukturen sei vom Bestand des Interessenausgleichs abhängig. Eine Unwirksamkeit der Basis müsse Folgen für die individualrechtlichen Handlungen der Parteien, den dreiseitigen Vertrag, haben. Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Grundsätze der Teilanfechtung eines mehrseitigen Vertrages passten hier nicht. Vielmehr hänge dieser mangels rechtlicher Fundierung in der Luft. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 123 BGB vor. Der Kläger sei darüber getäuscht worden, dass kein wirksamer Interessenausgleich vorliege. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. Mai 2013 -5 Ca 44/13- teilweise abzuändern und festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der Arbeitsbedingungen besteht, wie es zuletzt zur Beklagten zu 2 bestanden hatte. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Wirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelungen beträfe allenfalls das Motiv des Klägers für den Abschluss des dreiseitigen Vertrages. Ein derartiger Motivirrtum sei rechtlich unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.