Urteil
2 Sa 27/15
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2016:0630.2SA27.15.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung eines Vorruhestandsvertrages hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für ein Vorruhestandsentgelt, der auf kollektive Regelungen in der Versicherungswirtschaft Bezug nimmt.(Rn.449)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2015 – 23 Ca 251/14 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Juli 2016 ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 6.067,45 € brutto jeweils zum Monatsende bis zum 29. Februar 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2014 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2014 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.392,44 € brutto abzüglich erhaltener 5.035,13 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2015 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2015 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2015 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.020,07 € brutto abzüglich erhaltener 7.677,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2015 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2015 zu zahlen.
14. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers ergeht folgende weitere Verurteilung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.914,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2015 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.914,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2015 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.914,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2015 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.874,95 € brutto abzüglich erhaltener 4.547,29 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2016 zu zahlen.
III. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben nach einem Streitwert von 238.599,36 € die Beklagte zu 61/100 und der Kläger zu 39/100 zu tragen.
V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Vorruhestandsvertrages hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für ein Vorruhestandsentgelt, der auf kollektive Regelungen in der Versicherungswirtschaft Bezug nimmt.(Rn.449) I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2015 – 23 Ca 251/14 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Juli 2016 ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 6.067,45 € brutto jeweils zum Monatsende bis zum 29. Februar 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2014 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2014 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,94 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.392,44 € brutto abzüglich erhaltener 5.035,13 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2015 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2015 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2015 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.020,07 € brutto abzüglich erhaltener 7.677,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2015 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2015 zu zahlen. 14. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers ergeht folgende weitere Verurteilung: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.914,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2015 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.914,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2015 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,95 € brutto abzüglich erhaltener 3.914,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2015 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.874,95 € brutto abzüglich erhaltener 4.547,29 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2016 zu zahlen. III. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben nach einem Streitwert von 238.599,36 € die Beklagte zu 61/100 und der Kläger zu 39/100 zu tragen. V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. 1. Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 524 Abs. 1, 2 und 3, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). a) Einer Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil bedarf es zur Zulässigkeit eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels nicht. Mit der Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner ist die rechtsmittelbeschränkende Funktion der Beschwer ausgeschöpft (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 –, Rn. 11, juris; BAG, Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 –, Rn. 19, juris). Eine Anschlussberufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung – bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG) innerhalb der dann geltenden Frist – einzulegen (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), anderenfalls nach Fristablauf als unzulässig zu verwerfen (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 –, Rn. 12, juris). Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). b) Die Berufungsbegründung der Beklagten ist dem Kläger am 15. Dezember 2015 zugestellt worden. Auf den am 11. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag des Klägers ist die Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 15. Februar 2016 verlängert worden. Die Anschlussberufung des Klägers sowie deren Begründung sind innerhalb eines Monats am 11. Februar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 2. Die im Wege der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig. a) Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat (§ 533 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Allerdings ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird (§ 264 Nr. 2 ZPO). b) Die im Wege der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung hinsichtlich der nunmehr auch für die Zeit vom 01. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 nach Brutto- und Nettobeträgen bezifferten Ansprüche auf Vorruhestandsentgelt ist schon nicht als Klageänderung anzusehen und deshalb ohne weiteres zulässig. Denn es handelt sich lediglich um eine quantitative Änderung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes, weil der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, nicht geändert wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 264 Rn. 3a). Die erstinstanzlich für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 nach Brutto- und Nettobeträgen bezifferten und eingeklagten Ansprüche auf Vorruhestandsentgelt beruhen hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des Vorruhestandsvertrags und der zwischen den Parteien streitigen Berechnungsgrundlagen des Vorruhestandsentgelts auf demselben Lebenssachverhalt wie die nunmehr erweiternd eingeklagten Ansprüche. Selbst wenn es sich um eine Klageänderung handeln sollte, wäre diese jedenfalls sachdienlich, weil sie geeignet wäre, den Streit zwischen den Parteien hinsichtlich der neuerlichen Zeiträume endgültig auszuräumen. Außerdem könnte die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden können, die das Landesarbeitsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zulegen hat. Es handelte sich um die gleichen zwischen den Parteien streitigen Berechnungsgrundlagen. Dem steht die bereits erstinstanzlich erhobene und in der Berufungsinstanz zur Entscheidung angefallene Klage auf wiederkehrende Leistungen nicht entgegen. Diese berücksichtigt die Nettoabzüge nicht und ist auf die Zukunft gerichtet. B. Die Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig, hinsichtlich der Klage auf wiederkehrende Leistungen (Berufungsantrag zu 3.) allerdings erst für Ansprüche auf Vorruhestandsentgelt ab dem 01. Juli 2016. 1. Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung erhoben werden (§ 257 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden (§ 258 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 3 AZR 529/12 –, Rn. 21, juris). 2. Das Klagebegehren, an den Kläger ein monatliches Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto ab 01. August 2014 jeweils zum Monatsende bis zum 29. Februar 2020 zu zahlen, ist eine Klage auf künftige, wiederkehrende Leistungen in diesem Sinne. Die Zahlung des Vorruhestandsentgelts ist nicht von einer Gegenleistung, insbesondere nicht von einer Arbeitsleistung des Klägers abhängig, und an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, nämlich jeweils monatlich zum Monatsletzten fällig. a) Allerdings besteht mit Rücksicht auf die zugleich für die Zeit vom 01. August 2014 bis 31. Dezember 2015 nach Brutto- und Nettobeträgen bezifferten und eingeklagten Ansprüche auf Vorruhestandsentgelt eine doppelte Rechtshängigkeit, die für diesen Zeitraum zur Unzulässigkeit der Klage auf wiederkehrende Leistungen führt. Die doppelte Rechtshängigkeit ist dahin aufzulösen, dass der speziellere, nach Brutto- und Nettobeträgen monatlich gestaffelte Zahlungsantrag die allgemeinere Klage auf wiederkehrende Leistungen verdrängt, da die Annahme einer Unzulässigkeit beider Anträge dem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Klägers zuwiderliefe. b) Ferner ist die Klage auf wiederkehrende Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 unzulässig, weil sie sich nur auf erst nach Erlass des Urteils fällig werdende Leistungen beziehen kann, mithin auf Leistungen ab dem 01. Juli 2016. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsentgelt unter Berücksichtigung der „leistungsabhängigen Jahrestantieme“ (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag), nunmehr „Bonus“ (GBV Übertarifliche Vergütung), als einem variablen Entgeltbestandteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von monatlichem Vorruhestandsentgelt für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015, allerdings für Juli bis Dezember 2014 nur in Höhe von jeweils 5.954,94 € brutto und für Januar bis Dezember 2015 nur in Höhe von jeweils 5.999,95 € brutto sowie zuzüglich 437,50 € brutto als Abfindung im Dezember 2014, 6.020,12 € brutto als Bonus für 2013 im April 2015 und 875,00 € brutto als Abfindung im Dezember 2015 sowie abzüglich bereits erhaltener Nettobeträge nebst Zinsen. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliches Vorruhestandsentgelt von 75 % des im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Vorruhestandsvertrag). Ausgehend von einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit dem 01. Januar 1996 weist der Kläger bei Beginn des Vorruhestandes am 01. Juli 2014 noch keine 20-jährige Betriebszugehörigkeit auf, aber eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Vorruhestandsvertrag). Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Ziff. 1 Abs. 1 Anlage A zu Teil B Ziffer VII Abs. 1 des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012 erfüllt der Kläger. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Das Vorruhestandsentgelt bemisst sich nach dem im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Vorruhestandsvertrag). Dabei bleiben Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sowie tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VorRA). Variable Entgeltbestandteile werden mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die „leistungsabhängige Jahrestantieme“ (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag), nunmehr „Bonus“ (GBV Übertarifliche Vergütung), als „variabler Entgeltbestandteil“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA zu berücksichtigen. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Regelung in § 4 Abs. 1 VorRA. aa) Die Auslegung der Regelung ist geboten, weil die Regelung mehrdeutig ist. Sie könnte mit der Beklagten dahin verstanden werden, dass die „leistungsabhängige Jahrestantieme“ (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag) lediglich als „betriebliche Sonderzahlung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VorRA anzusehen ist, die bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts nicht zu berücksichtigen ist, oder mit dem Kläger dahin, dass sie als „variabler Entgeltbestandteil“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA zu berücksichtigen ist. bb) Die Auslegung der Regelung folgt den Auslegungsgrundsätzen für Betriebsvereinbarungen, weil mit dem Vorruhestandsvertrag der Parteien Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seinem Vorruhestand geregelt werden, die ihrerseits auf dem Interessenausgleich und Sozialplan „STREAM“ vom 14. Januar 2014 beruhen, der hierfür regelungstechnisch auf den Sozialplan G. 2012 vom 19. Juli 2012 nebst Anlage A verweist, der wiederum hinsichtlich der Berechnung des Vorruhestandsgeldes auf das – inzwischen außer Kraft getretene – tarifliche Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 (VorRA) verweist, insbesondere auf dessen § 4 VorRA. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 18. September 2014 – 8 AZR 757/13 –, Rn. 21, juris). (2) Nach dem Wortlaut der Regelung sind unter variablen Entgeltbestandteilen üblicherweise und branchentypisch solche zu verstehen, die individuelle Leistungen, Erfolge oder Unternehmensergebnisse zur Bemessung der Vergütung nehmen (vgl. Hopfner, Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft, 9. Auflage 2013, § 3 MTV Rn. 4). Kennzeichnend für sie ist, dass sie von der Zielerreichung abhängen und in Abhängigkeit davon unterschiedlich hoch sein können. Variable Vergütungen honorieren konkret ermittelte Arbeitsergebnisse oder das Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers. Sie sind variabel, weil ihre Höhe weder monatlich gleichbleibend ist, noch ihre Höhe von vornherein bzw. vor dem Abrechnungszeitraum feststeht. Variable Vergütungen umfassen sämtliche Formen der nicht fixen Vergütung. Hierzu zählen Tantiemen, Boni, Prämien, Rewards, Benefits, Akkordlöhne, Vertragslöhne, Programmlöhne, Zulagen, Provisionen, Aufmerksamkeiten, Gratifikationen, Zuwendungen, Incentives usw. Als variable Entgeltbestandteile sind insbesondere Überstundenvergütungen oder Zuschläge zum Gehalt anzusehen, die erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung genau abgerechnet werden können (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – 11 Sa 558/15 –, Rn. 308, juris). So liegt es hier. Die „leistungsabhängige Jahrestantieme“ (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag) berechnet sich nach der Zielerreichung hinsichtlich des Unternehmensergebnisses, der persönlichen Ziele und der persönlichen Leistung des Klägers. Ihre genaue Höhe steht erst nach der im April eines jeden Jahres durchzuführenden Schlussabrechnung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auf die Tantieme Vorauszahlungen geleistet und nach Abschlussrechnung eine sich zugunsten des Klägers ergebende Differenz als Abschlussrate gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass die Tantieme aus einem sog. Garantiebonus und einer variablen Schlussrate besteht. Dies macht die Tantieme weder insgesamt, noch anteilig zu einem fixen Vergütungsbestandteil. Auch wenn zunächst monatlich ein fester Betrag gezahlt wird, der nach erfolgter Schlussrechnung ggf. noch weiter aufgestockt wird, ist die Tantieme eine Jahreszahlung und für die Einordnung auf den pro Jahr insgesamt gezahlten Betrag abzustellen. Da dieser Jahresbetrag variieren kann, ist von einem variablen Entgeltbestandteil auszugehen. Dagegen handelt es sich schon nach dem Wortlaut, aber auch nach der Systematik der Regelung um keine „betriebliche Sonderzahlung“. Zwar wird die „leistungsabhängige Jahrestantieme“ (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag) auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung, inzwischen der GBV Übertarifliche Vergütung, gezahlt. Es handelt sich dabei aber nicht um eine „Sonderzahlung“. Unter Sonderzahlungen sind typischerweise Zahlungen des Arbeitgebers aus Anlass von Urlaub, Weihnachten oder Jubiläen zu verstehen, die keine besonderen Leistungen des Arbeitnehmers, sondern allenfalls dessen erwiesene oder künftige Betriebstreue honorieren wollen. Auch der Umstand, dass die GBV Übertarifliche Vergütung die bisherige Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld hinsichtlich des Garantieanteils des „Bonus“ nach Auffassung der Beklagten abgelöst haben soll, führt nicht zu der Bewertung, dass es sich bei der Rechtsgrundlage für die Zahlung der „leistungsabhängigen Jahrestantieme“, nunmehr „Bonus“, um eine Sonderzahlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VorRA handelte. Denn darin erschöpft sich die Zusammensetzung des „Bonus“ nicht. Er umfasst darüber hinaus einen variablen Anteil, der von Unternehmensergebnissen und persönlichen Leistungen des Klägers abhängt. Dies ist aber typisch für einen variablen Entgeltbestandteil. Gleiches gilt für den Umstand, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als tarifliche Sonderzahlungen (§ 3 Nr. 3 und § 13 Nr. 9 MTV) nach § 3 Nr. 3 Abs. 5 MTV auf den „Bonus“ angerechnet werden können. Dies macht den „Bonus“ noch nicht zu einer betrieblichen oder tariflichen Sonderzahlung. Auch unter Berücksichtigung des Willens der Betriebsparteien ergibt sich keine andere Auslegung. Soweit die Beklagte behauptet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des tariflichen Vorruhestandsabkommens variable Entgeltbestandteile im Innendienst der Versicherungswirtschaft unbekannt gewesen seien, kann dies schon deshalb nicht zutreffen, weil sich die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA gerade auf variable Entgeltbestandteile bezieht, die ausschließlich die damaligen Arbeitnehmer des Innendienstes haben betreffen können. Das Vorruhestandsabkommen ist von den damaligen Tarifvertragsparteien für die Arbeitnehmer geschlossen worden, die „unter den Geltungsbereich von Teil II des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe fallen“. Dies sind aber die Arbeitnehmer des Innendienstes und gerade nicht die Mitarbeiter des (Werbe-)Außendienstes, bei denen variable Vergütungsbestandteile, etwa Provisionen, bereits damals üblich gewesen sind. Auch wenn der Wille der damaligen Tarifvertragsparteien des Vorruhestandsabkommens für die Auslegung ohnehin nicht maßgebend ist, sondern der Wille der Betriebsparteien des Interessenausgleichs und Sozialplans „STREAM“ vom 14. Januar 2014, könnten sich die heutigen Betriebsparteien auf einen angeblichen Willen der damaligen Tarifvertragsparteien schon nicht berufen, weil es ihn schon nicht gegeben hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Protokollnotiz der Betriebsparteien der Sozialplans G. 2012 vom 21. Mai 2015, die einen etwaigen abweichenden Willen hinsichtlich des maßgebenden Interessenausgleichs und Sozialplans „STREAM“ vom 14. Januar 2014 nicht erklärt haben. cc) Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA ist auch nicht durch die Protokollnotiz der Betriebsparteien des Sozialplans G. 2012 vom 21. Mai 2015 dahin geändert worden, dass leistungsabhängige Jahrestantiemen, die auf der GBV Übertarifliche Vergütung oder der vorangegangenen Gesamtbetriebsvereinbarung beruhen, nicht als variable Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen wären. Protokollnotizen normsetzender Parteien haben unterschiedliche Bedeutung. Protokollnotizen von Tarifvertragsparteien können eigenständige tarifliche Regelungen darstellen, können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für Protokollnotizen der Betriebsparteien gilt nichts anderes (BAG, Urteil vom 02. Oktober 2007 – 1 AZR 815/06 –, Rn. 15, juris). Die Protokollnotiz der Betriebsparteien des Sozialplans G. 2012 vom 21. Mai 2015 ist unter Berücksichtigung der für Betriebsvereinbarungen geltenden Auslegungsgrundsätze (soeben zu B II 1 b bb der Gründe) dahin zu verstehen, dass die Betriebsparteien keine neue eigenständige Regelung haben schaffen wollen, sondern lediglich ein gemeinsames Verständnis über die Auslegung des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012 haben niederlegen wollen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Protokollnotiz, wonach nicht die bestehende Regelung zum „variablen Entgeltbestandteil“ aufgehoben oder geändert wird, sondern lediglich das Einvernehmen der Betriebsparteien darüber festgehalten wird, dass der „Bonus“ gemäß den erwähnten Betriebsvereinbarungen keinen „variablen Entgeltbestandteil“ darstelle und demzufolge bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes unberücksichtigt bleibe. Ein Änderungswille der Betriebsparteien ist auch nicht erkennbar, weil nach dem Vortrag der Beklagten dieses Verständnis bereits bei Abschluss des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012 zwischen den Betriebsparteien bestanden haben soll. c) Die Parteien haben im Vorruhestandsvertrag keine hiervon abweichende Regelung individualvertraglich geschlossen. Zwar weist der Vorruhestandsvertrag die Höhe des Vorruhestandsentgelts in Höhe von 4.967,27 € brutto unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehalts von 6.623,02 € brutto jeweils ausdrücklich beziffert aus (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Vorruhestandsvertrag). Dabei entspricht das zugrunde gelegte monatliche Bruttogehalt des Klägers seinem im Juni 2014 erzielten Bruttogehalt ohne die Vorschusszahlung auf die „leistungsabhängige Jahrestantieme“ (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag) in Höhe von 579,98 € brutto. aa) Einen etwaigen Verzicht auf die Berücksichtigung der „leistungsabhängigen Jahrestantieme“ hat der Kläger damit aber nicht erklärt. Hierfür fehlen schon erforderliche Anzeichen. Das der Berechnung zugrunde gelegte Bruttogehalt ist nicht weiter unterteilt, sodass ohne einen Vergleich mit der Gehaltsabrechnung nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die „leistungsabhängige Jahrestantieme“ nicht berücksichtigt worden ist. Auch dürfte der Vertrag dahin zu verstehen sein, dass in § 2 Abs. 1 Vorruhestandsvertrag die Berechnungsgrundlagen für das Vorruhestandsentgelt geregelt sind und in § 2 Abs. 2 Vorruhestandsvertrag lediglich in Vollzug dieser Berechnungsgrundlagen das sich ergebende Vorruhestandsentgelt hat offengelegt werden sollen. bb) Jedenfalls wäre ein solcher Verzicht des Klägers unwirksam gewesen, weil die dafür erforderliche Zustimmung des zuständigen Betriebsrats fehlte. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BetrVG). Die Zahlung des Vorruhestandsentgelts beruht auf dem Interessenausgleich und Sozialplan „STREAM“ vom 14. Januar 2014, mithin auf einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung des Vorruhestandsvertrages hat lediglich der Umsetzung dieser auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Rechte des Klägers gedient und sie nicht ihrerseits auf individualvertragliche Rechte herabgestuft. Für einen wirksamen Verzicht des Klägers auf die Berücksichtigung der leistungsabhängigen Jahrestantieme (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag) bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts fehlt aber die erforderliche Zustimmung des am Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans „STREAM“ vom 14. Januar 2014 beteiligten Gesamtbetriebsrats. Eine solche Zustimmung ist auch nicht nachträglich durch die Protokollnotiz der Betriebsparteien der Sozialplans G. 2012 vom 21. Mai 2015 erteilt worden. Es ist schon nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der dortige Gesamtbetriebsrat dafür zuständig wäre. Jedenfalls enthielte die Protokollnotiz keine auf den Einzelfall der Parteien bezogene nachträgliche Zustimmung (Genehmigung), sondern lediglich die Bekundung eines beiderseitigen Verständnisses der Betriebsparteien über die Auslegung des Sozialplans (soeben zu B II 1 b cc der Gründe). d) Das Vorruhestandsentgelt des Klägers beträgt der Höhe nach 75 % des Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorRA), wobei variable Entgeltbestandteile mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA). Dabei ist die Regelung entsprechend den oben genannten Auslegungsgrundsätzen für Betriebsvereinbarungen (soeben zu B II 1 b bb der Gründe) dahin zu verstehen, dass die im April 2014 von der Beklagten gezahlte Schlussrate der leistungsabhängigen Jahrestantieme nicht mit monatlich einem Zwölftel des Jahresbetrages zu berücksichtigen ist, sondern in Höhe von einem Sechstel. Dies ergibt der Wortlaut der Regelung. Die Berücksichtigung der Schlussrate nur in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages ließe der Wortlaut der maßgebenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA nicht zu, auch wenn es sich um eine „Jahrestantieme“ (Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag) handelt, von der in § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA nicht die Rede ist. aa) Danach beträgt das Vorruhestandsentgelt des Klägers für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 monatlich jeweils 5.954,94 € brutto. Ausgehend von den zwischen den Parteien unstreitigen Gehaltsbestandteilen (Gehalt Tarif, Gehalt Übertarif und Ausgleichszulage) in Höhe von 6.623,02 € brutto ist als variabler Entgeltbestandteil die leistungsabhängige Jahrestantieme im Umfang der in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 sich ergebenden Höhe von weiteren (Vorschuss: 6 x 579,98 € + Schlussrate: 1/6 x 9.221,17 € =) 2.116,84 € brutto zu berücksichtigen, mithin ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA in Höhe von insgesamt 8.739,86 € brutto. Nicht zu berücksichtigen sind die Beiträge für die Direktversicherung, da diese zu keiner Erhöhung des Bruttoentgelts führen. Allerdings überschreitet das maßgebende monatliche Bruttoarbeitsentgelt von 8.739,86 € damit das 1,2-fache der bei Beginn des Vorruhestandes geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.950,00 € brutto, sodass der übersteigende Betrag bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur zur Hälfte berücksichtigt wird (§ 4 Abs. 2 VorRA), mithin in Höhe von ([8.739,86 € – 1,2 x 5.950,00 € =] 1.599,86 € x 0,5 =) 799,93 € brutto, sodass sich ein zu berücksichtigendes Bruttoarbeitsentgelt von (1,2 x 5.950,00 € + 799,93 € =) 7.939,93 € ergibt. Hiervon betragen 75% (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorRA) 5.954,94 €. bb) Das Vorruhestandsentgelt des Klägers beträgt für die Zeit vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 monatlich jeweils 5.999,95 € brutto. Auch für diesen Zeitraum ist von einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA in Höhe von insgesamt 8.739,86 € brutto auszugehen. Soweit dabei lineare Steigerungen des Tarifgehalts zu berücksichtigen gewesen wären (§ 4 Abs. 3 VorRA), haben die Parteien sie nicht vorgetragen. Sie lassen sich auch nicht ohne weiteres aus den von der Beklagten gezahlten erhöhten Nettobeträgen erschließen. Das maßgebende monatliche Bruttoarbeitsentgelt von 8.739,86 € überschreitet damit das 1,2-fache der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von inzwischen 6.050,00 € brutto, sodass der übersteigende Betrag bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur zur Hälfte berücksichtigt wird (§ 4 Abs. 2 VorRA), mithin in Höhe von ([8.739,86 € – 1,2 x 6.050,00 € =] 1.479,86 € x 0,5 =) 739,93 € brutto, sodass sich ein zu berücksichtigendes Bruttoarbeitsentgelt von (1,2 x 6.050,00 € + 739,93 € =) 7.999,93 € ergibt. Hiervon betragen 75% (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorRA) 5.999,95 €. cc) Die abweichende Berechnung des Klägers hinsichtlich des zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelts für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 beruht auf der Berücksichtigung der Beiträge für die Direktversicherung und auf der Vernachlässigung der einschränkenden Regelungen in § 4 Abs. 2 VorRA. e) Allerdings muss sich der Kläger von den sich ergebenden Bruttobeträgen für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 höhere Nettobeträge – wie tenoriert – abziehen lassen als er für August 2014 bis Dezember 2015 beantragt und teilweise das Arbeitsgericht ihm für Dezember 2014 bis März 2015 zugesprochen hat; im letzteren Umfang ist die Berufung der Beklagten erfolgreich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht der in den Verdienstabrechnungen jeweils angegebene Überweisungsbetrag maßgebend, sondern der jeweils angegebene Nettobetrag (vgl. Anlagen BB 16 bis BB 32 – Bl. 944 d.A.). f) Der Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 614 Satz 2 BGB und kann auf die Bruttovergütung verlangt werden (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 07. März 2001 – GS 1/00 –, Rn. 9, juris). Die Beklagte befand sich nach Ablauf des Monats, für welchen das Vorruhestandsentgelt zu entrichten war, im Verzuge. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil ein Arbeitnehmer als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 –, Rn. 39, juris). 2. Außerdem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf künftiges Vorruhestandsentgelt, allerdings erst für die Zeit ab 01. Juli 2016 und nur in Höhe von monatlich 6.067,45 € brutto. a) Auch für die Zeit ab 01. Juli 2016 ist von einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA in Höhe von insgesamt 8.739,86 € brutto auszugehen. Soweit dabei lineare Steigerungen des Tarifgehalts zu berücksichtigen gewesen wären (§ 4 Abs. 3 VorRA), haben die Parteien sie nicht vorgetragen. Sie lassen sich auch nicht ohne weiteres aus den von der Beklagten gezahlten erhöhten Nettobeträgen erschließen. Das maßgebende monatliche Bruttoarbeitsentgelt von 8.739,86 € überschreitet damit das 1,2-fache der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von inzwischen 6.200,00 € brutto, sodass der übersteigende Betrag bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur zur Hälfte berücksichtigt wird (§ 4 Abs. 2 VorRA), mithin in Höhe von ([8.739,86 € – 1,2 x 6.200,00 € =] 1.299,86 € x 0,5 =) 649,93 € brutto, sodass sich ein zu berücksichtigendes Bruttoarbeitsentgelt von (1,2 x 6.200,00 € + 649,93 € =) 8.089,93 € ergibt. Hiervon betragen 75% (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorRA) 6.067,45 €. Die abweichende Berechnung des Klägers hinsichtlich des zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelts für die Zeit ab dem 01. Juli 2016 beruht auf der Berücksichtigung der Beiträge für die Direktversicherung und auf der Vernachlässigung der einschränkenden Regelungen in § 4 Abs. 2 VorRA. b) Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 4.) ist als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, weil die innerprozessuale Bedingung des (Gesamt-)Unterliegens mit dem Klageantrag auf wiederkehrende Leistungen (Berufungsantrag zu 3.) nicht eingetreten ist. 3. Die Hilfsanträge auf die Unterbreitung eines Vorruhestandsvertrages bzw. die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Berufungsanträge zu 5. bis 10.) sind nicht zur Entscheidung angefallen, weil die innerprozessuale Bedingung eines (Gesamt-)Unterliegens mit dem Klageantrag auf wiederkehrende Leistungen (Berufungsantrag zu 3.) und mit dem hierzu hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 4.) nicht eingetreten ist. C. I. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Der für die Berechnung zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen (3 x 12 x 6.627,76 € =) 238.599,36 € (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die nicht zur Entscheidung angefallen Hilfsanträge werden mit den Hauptanträgen nicht zusammengerechnet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Anzahl von etwa 100 gleichgelagerten Vorruhestandsverträgen im Konzern der Beklagten betroffen sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). II. Die Parteien streiten über die Höhe eines Vorruhestandsentgelts, insbesondere über die Berücksichtigung eines Bonus bei dessen Berechnung. Der am ... 1957 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01. Januar 1996 bei einer Rechtsvorgängern der Beklagten, der A. Gesellschaft m.b.H. (Anstellungsvertrag, Anlage BB 10 – Bl. 928 d.A.), und seit dem 01. Januar 2009 bei der Beklagten, die gewerbliche Leistungen in der Versicherungsbranche erbringt, zuletzt als Abteilungsleiter dezentrales Underwriting (dUW) im Innendienst beschäftigt (Anstellungsvertrag, Anlage BB 1 – Bl. 848 d.A.). Bei der Beklagten bestehen ein Betriebsrat und ein Gesamtbetriebsrat. Am 14. Januar 2014 schlossen die G. AG, die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der beiden Gesellschaften einen Interessenausgleich und Sozialplan (Anlage BB 4 – Bl. 865 d.A.): „Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (STREAM) … I. Maßnahmen … (4) Die Organisationseinheit dezentrales Underwriting (dUW) wird aufgelöst. Die bislang im dUW ausgeführten Aufgaben wandern sukzessive in die Einheiten … … (9) Mit der Umsetzung der neuen Zielstruktur soll zum 01. Januar 2014 begonnen werden, mit dem Ziel, die neue Struktur … bis zum 01. Juli 2014 umgesetzt zu haben. … V. Sozialplan (1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass hinsichtlich der Maßnahmen, bis zu deren vollständigem Abschluss, spätestens aber bis zum 30. Juni 2016, der Sozialplan G. 2012 vom 19. Juli 2012 nebst Protokollnotiz vom 19. Juli 2012 angewendet wird. Der Sozialplan wird hinsichtlich seines Anwendungsbereichs im Nachgang zu dieser Vereinbarung um die in Ziffer I beschriebenen Maßnahmen ergänzt. …“ Der in Bezug genommene Sozialplan G. 2012 vom 19. Juli 2012, abgeschlossen zwischen der G. AG und der Beklagten sowie dem Gesamtbetriebsrat der beiden Gesellschaften, regelt hinsichtlich des Eintritts in den Vorruhestand (Anlage BB 5 – Bl. 872 [893] d.A.): „SOZIALPLAN G. 2012 … Teil B Arbeitnehmer im Innendienst … VII. Vorruhestand/Frühpensionierung/Altersteilzeit (1) [1]Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vorruhestand unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen gemäß Anlage A (Vorruhestand). … …“ Die vom Sozialplan G. 2012 in Bezug genommene „Anlage A“ regelt (Anlage BB 6 – Bl. 911 d.A.): „Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und Teil C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 Vorruhestand Inhalt dieser Anlage ist eine Bezugnahme auf das tarifliche Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 (nachstehend „VorRA“ genannt) … sowie eine Ergänzung der darin enthaltenen Regelungen. 1. Voraussetzungen des Vorruhestands (1) Anspruch auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung besteht unter nachfolgenden (kumulativen) Voraussetzungen: (a) Der Arbeitnehmer kann wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht weiter beschäftigt werden. (b) Spätestens zum Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes hat der Arbeitnehmer das 56. Lebensjahr vollendet. (c) Der Arbeitnehmer hat eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren. (d) Der Arbeitnehmer steht maximal sieben Jahre vor dem erstmals möglichen Bezug einer Regelaltersrente oder vorzeitigen (gekürzten) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer mit ihr vergleichbaren Leistung … (e) Der Arbeitnehmer kann keine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit beanspruchen. … 3. Vorruhestandsverhältnis 3.1 Inhalt a) Vorruhestandsgeld (1) [1]Das Vorruhestandsgeld i.S.v. § 4 VorRA … beträgt für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren: 75 % 20 Jahren: 80 % 25 Jahren: 85 % des Brutto-Arbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands (Arbeitnehmer im Innendienst) … . [2]Es wird nach § 4 VorRA … berechnet. Neben den dort genannten Entgeltbestandteilen bleiben auch Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben unberücksichtigt. …“ Das tarifliche Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft (VorRA) vom 25. September 1991 (Anlage BB 7 – Bl. 916 [919] d.A.) regelt: „§ 4 Höhe des Vorruhestandsgeldes (1) [1]Das Vorruhestandsgeld beträgt 75 %, für Arbeitnehmer mit mindestens 20-jähriger Unternehmenszugehörigkeit 80 % des Brutto-Arbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes. [2]Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sowie tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt. [3]Variable Entgeltbestandteile werden mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten 6 abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes berücksichtigt. (2) Überschreitet das nach Abs. 1 maßgebende Arbeitsentgelt das 1,2-fache der bei Beginn des Vorruhestandes geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wird der übersteigende Betrag bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur zur Hälfte berücksichtigt. (3) [1]Das Vorruhestandsgeld wird jeweils entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erhöht. [2]Bei differenzierten Anhebungen der Tarifgehälter ist der durchschnittliche Steigerungssatz der Endgehälter aller Gehaltsgruppen maßgebend. …“ Der Anstellungsvertrag der Parteien regelt eine „leistungsabhängige Jahrestantieme“ (Anlage BB 1 – Bl. 848 d.A.): „5 Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen, Mehrarbeitsvergütung 1. … 2. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine leistungsabhängige Jahrestantieme, die bei Erreichen aller Ziele (Unternehmensergebnisse, individuelle Ziele und persönliche Leistung) derzeit 18.318 € p.a. beträgt. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG und V1 AG in ihrer jeweils gültigen Fassung und aus den für jedes Geschäftsjahr gesondert zu treffenden Zielfestlegungen. …“ Die im Anstellungsvertrag der Parteien in Bezug genommene „Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG und V1 AG“ wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2013 abgelöst von der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung“ vom 30. Januar 2013 (Anlage B 4 – Bl. 539 d.A.), abgeschlossen zwischen der Beklagten, der G. AG und dem Gesamtbetriebsrat der beiden Gesellschaften (künftig: GBV Übertarifliche Vergütung). Die Parteien beabsichtigten, ein Vorruhestandsverhältnis zu begründen. Am 06. Februar 2014 kam es zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter Personalbetreuung, Herrn B., zu einem Personalgespräch. Ob der Kläger während des Gesprächs von Seiten der Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass der in der Vergangenheit an ihn gezahlte Bonus in die Berechnung des Vorruhestandsentgelts nicht einbezogen werde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 12. Februar 2014 (Anlage BB 3 – Bl. 860 d.A.) schlossen die Parteien „gemäß § 1 Abs. 2 des Vorruhestandsabkommens für die private Versicherungswirtschaft (VorRA) vom 25. September 1991 und nach Maßgabe des Sozialplans G. 2012 … vom 19. Juli 2012“ einen „VORRUHESTANDSVERTRAG § 1 Beginn des Vorruhestands Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30. Juni 2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75 % des i.S.v. § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Monatliches Bruttogehalt 6.623,02 EUR insgesamt brutto 6.623,02 EUR Daraus 75 % brutto 4.967,27 EUR …“ Mit Schreiben vom 04. März 2014 (Anlage BB 9 – Bl. 926 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, bei der Berechnungsgrundlage für das im Vorruhestandsvertrag errechnete Vorruhestandsentgelt auch variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen und das Vorruhestandsentgelt neu zu berechnen. Im April 2014 zahlte die Beklagte an den Kläger als „Tantiemeabrechnung Vorjahr“ einen Betrag von 9.221,17 € brutto (Verdienstabrechnung für April 2014, Anlage BB 2 – Bl. 852 [855] d.A.). Im Juni 2014 setzte sich die monatliche Bruttovergütung des Klägers – unter Vernachlässigung einer Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 € brutto – wie folgt zusammen (Verdienstabrechnung für Juni 2014, Anlage BB 2 – Bl. 852 [857] d.A.): Gehalt Tarif: 4.572,00 € Gehalt Übertarif: 2.014,30 € Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 € Ausgleichszulage: 36,72 € Direktvers. AG-Anteil: 97,15 € Direktversicherung: – 97,15 € Summe 7.203,00 € Seit dem 01. Juli 2014 befindet sich der Kläger im vereinbarten Vorruhestand. Für Juli 2014 zahlte die Beklagte an den Kläger als Vorruhestandsentgelt einen Betrag von 4.967,76 € brutto (Verdienstabrechnung Juli 2014, Anlage BB 8 – Bl. 924 d.A.). Den im April 2014 abgerechneten und ausgezahlten Bonus für das Jahr 2013 berücksichtigte die Beklagte dabei nicht, auch nicht anteilig. Am 21. Mai 2015 (Anlage B 3 – Bl. 395 d.A.) unterzeichneten die G. AG, die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der beiden Gesellschaften die folgende „Protokollnotiz zum Sozialplan G. 2012 Aus gegebene[m] Anlass sehen sich die Parteien veranlasst, folgende Klarstellung zu Teil B Ziffer VII Abs. 1 des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012 in Verbindung mit § 4 des tariflichen Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 (nachstehend „VorRA“ genannt) zu protokollieren, um zu dokumentieren, was mit der Klausel immer schon zum Ausdruck gebracht werden sollte und auch weiterhin gelten soll: Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass weder der Bonus gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der G. vom 04. Februar 2013, noch der Jahresbonus gemäß der Betriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung des Innendienstes der Zentrale der V. AG vom 26. März 2013, noch die Tantieme gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG vom 24. Mai 2011 einen variablen Entgeltbestandteil im Sinne des § 4 (1) VorRA darstellt und demzufolge bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes unberücksichtigt bleibt.“ Hinsichtlich der weiteren Zahlungen an den Kläger für die Zeit von August 2014 bis Dezember 2015 wird verwiesen auf die jeweiligen Verdienstabrechnungen (Anlage BB 16 – Bl. 944 d.A.). Der Kläger hat vorgetragen, bei der „leistungsabhängigen Jahrestantieme“ handele es sich um einen variablen Entgeltbestandteil, der bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts zu berücksichtigen sei. Mit der am 01. August 2014 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, durch Schriftsätze vom 10. Dezember 2014 (Bl. 100 d.A.), 26. Januar 2015 (Bl. 227 d.A.), 02. Februar 2015 (Bl. 265 d.A.), 10. März 2015 (Bl. 321 d.A.), 07. April 2015 (Bl. 367 d.A.), 01. Juni 2015 (Bl. 372 d.A.) und 01. Juli 2015 (Bl. 380 d.A.) erweiterten Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 6.627,76 € brutto ab 01. August 2014 jeweils zum Monatsende bis zum 29. Februar 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2014 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger beantragt: 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab dem 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe von monatlich 6.627,76 € brutto hat. Weiter hat der Kläger beantragt: 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2014 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2014 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.826,51 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Vorruhestandsvertrag rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014,des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 mit folgenden Inhalt: „§ 1 Beginn des Vorruhestands Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75% des im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. (3) Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. (4) Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. (5) Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. § 3 Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Es endet ferner: - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. (2) Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. (3) Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. (4) Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. (5) Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. (6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. (7) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. (8) Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. § 4 Betriebliche Altersversorgung (1) Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. (2) Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. (3) Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er a) vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, b) Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, c) zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, d) nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. (2) Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses (1) Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. (2) Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. § 7 Anspruchsausschluss Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. § 8 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. (2) Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ zu unterbreiten. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3. und des Antrags zu 8. hat der Kläger beantragt: 9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 einen Vorruhestandsvertrag zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto zu unterbreiten. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu 8. und des Hilfsantrags zu 9. hat der Kläger beantragt: 10. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 mit folgenden Inhalt: „§ 1 Beginn des Vorruhestands Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75% des im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. (3) Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. (4) Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. (5) Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. § 3 Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Es endet ferner: - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. (2) Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. (3) Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. (4) Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. (5) Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. (6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. (7) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. (8) Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. § 4 Betriebliche Altersversorgung (1) Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. (2) Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. (3) Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er a) vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, b) Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, c) zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, d) nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. (2) Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses (1) Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. (2) Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. § 7 Anspruchsausschluss Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. § 8 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. (2) Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ rückwirkend zum 01.07.2014 anzunehmen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu 8. sowie der Hilfsanträge zu 9. und zu 10. hat der Kläger beantragt: 11. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08.2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft mit einen monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum 01. Juli 2014 anzunehmen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu 8. sowie der Hilfsanträge zu 9., zu 10. und zu 11. hat der Kläger beantragt: 12. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesen anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2014, und mit den zwei Schreiben vom 06.11.2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01.07.2014 bis zum 29.02.2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01.01/14.01/08.01.2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19.07.2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19.07.2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991 mit folgenden Inhalt: „§ 1 Beginn des Vorruhestands Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75% des im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. (3) Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. (4) Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. (5) Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. § 3 Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Es endet ferner: - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. (2) Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. (3) Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. (4) Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. (5) Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. (6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. (7) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. (8) Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. § 4 Betriebliche Altersversorgung (1) Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. (2) Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. (3) Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er a) vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, b) Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, c) zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, d) nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. (2) Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses (1) Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. (2) Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. § 7 Anspruchsausschluss Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. § 8 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. (2) Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ rückwirkend zum 01.07.2014 anzunehmen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu 8. sowie der Hilfsanträge zu 9., zu 10., zu 11. und zu 12. hat der Kläger beantragt: 13. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit Schreiben vom 04. März 2014 und den zwei Schreiben vom 06. November 2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft mit einen monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum 01. Juli 2014 anzunehmen. Weiter hat der Kläger beantragt: 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.092,25 € brutto abzüglich erhaltener 4.673,66 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2015 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2015 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2015 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 12.647,88 € brutto abzüglich erhaltener 7.677,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2015 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet, die Höhe des Vorruhestandsgeldes sei für sie Geschäftsgrundlage des Vorruhestandsvertrages gewesen. Der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Bonus nicht in die Berechnung einbezogen werde. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass das Angebot zum Abschluss des in Rede stehenden Vorruhestandsvertrages nur unter der Voraussetzung abgegeben worden sei, dass der Bonus bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes unberücksichtigt bleibe. Der Kläger handle rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen § 242 BGB. Hilfsweise sei das Vorruhestandsgeld auf den tatsächlich von der Beklagten berechneten Betrag des Vorruhestandsgeldes nach § 313 Abs. 2 BGB anzupassen. Jedenfalls sei der Antrag zu 1. zu unbestimmt. Bonuszahlungen seien bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nicht einzubeziehen. Es handele sich nicht um „variable Entgeltbestandteile“ im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA. Vielmehr seien sie als betriebliche bzw. tarifliche Sonderzahlungen einzuordnen, die im Rahmen des Vorruhestandsentgelts keine Berücksichtigung fänden. Es handele sich bei dem Bonus bereits deshalb um eine betriebliche Sonderzahlung, weil er in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt sei. Die Regelung in Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag sei eine deklaratorische Klausel, die keine eigenständige Regelung darstelle und somit keine konstitutive Wirkung entfalten könne. Zumindest aufgrund der Protokollnotiz komme es nicht mehr auf darauf an, ob der betreffende Bonus einen variablen Entgeltbestandteil im Sinne von § 4 VorRA darstelle. Jedenfalls sei die Berechnung falsch. Es käme allenfalls eine Berechnung auf das ganze Jahr bezogen in Betracht. Darüber hinaus habe der Kläger § 4 Abs. 2 VorRA nicht beachtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet, dass die in § 5 Ziff. 2 Anstellungsvertrag in Bezug genommene Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG und V1 AG nie angewendet worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten behauptet (nicht zu Protokoll genommen), dass das Weihnachts- und Urlaubsgeld zusammen mit dem Bonus überführt worden sei in die GBV Tantiemezahlung. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat wörtlich erklärt, dass die Zahlung „aus einem variablen Anteil und einem Garantieanteil als insgesamt variable Vergütung besteht“ und dies „als ein Bonuspaket gilt“. Der Garantieanteil könne nicht ins Negative verrechnet werden. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 13. August 2015 – 23 Ca 251/14 – (Bl. 413 d.A.) der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständiges Vorruhestandsgeld für die Monate Juli bis Dezember 2014 von jeweils 5.666,79 € brutto sowie für die Monate Januar bis Juni 2015 von jeweils 5.711,79 € brutto – jeweils abzüglich bereits erbrachter Nettozahlungen – und ab 01. August 2015 jeweils zum Monatsende bis 29. Februar 2020 ein monatliches Vorruhestandsgeld von 5.711,79 € brutto zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, für Dezember 2014 eine Abfindung von 437,50 € brutto und einen weiteren Betrag von 26,99 € brutto und für April 2015 die für das Jahr 2014 abgerechnete Tantieme von 6.020,12 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 1. sei als Klage auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) zulässig. Die Klage sei nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet. Rechtliche Grundlage für das von dem Kläger beanspruchte Vorruhestandsgeld sei der Interessenausgleich und Sozialplan „Stream“, der die Auflösung der Organisationseinheit dezentrales Underwriting, in welcher der Kläger als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen sei, zum Gegenstand habe und der die negativen Auswirkungen dieser Betriebsänderung abmildern solle. Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz infolge dieser Betriebsänderung verloren. Der Interessenausgleich und Sozialplan „Stream“ nehme über den Sozialplan G. 2012 und die dort genannte Anlage Bezug auf § 4 VorRA, der hinsichtlich des Vorruhestandsgeldes auf das Bruttoarbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes verweise. Außer Acht blieben Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sowie „tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen“. „Variable Entgeltbestandteile“ seien mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestands zu berücksichtigen. Danach sei das Vorruhestandsgeld für den Kläger wie folgt zu berechnen: Gemäß Ziffer 3.1 a (1) der Anlage A betrage das Vorruhestandsgeld im Sinne von § 4 VorRA für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren 75% des Arbeitsentgeltes des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes (Arbeitnehmer im Innendienst) und werde nach § 4 VorRA berechnet. Nach § 4 VorRA fänden tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen keine Berücksichtigung, weshalb das Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld nicht Teil des Vorruhestandsgeldes sein solle. Variable Entgeltbestandteile seien hingegen mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes zu berücksichtigen. Daraus folge, dass bei Zahlung variabler Entgeltbestandteile das regelmäßige Gehalt eines repräsentativen Zeitraumes vor dem Eintritt in den Vorruhestand Grundlage für die Höhe der Vorruhestandsvergütung sein solle. Die Beklagte habe zu Recht jedenfalls die Elemente des monatlichen Bruttogehaltes in Höhe des monatlichen Tarifgehaltes von 4.572,00 €, der übertarifliche Zulage von 2.014,30 € und der Ausgleichszulage von 36,72 € berücksichtigt. Richtigerweise habe die Beklagte den Arbeitgeberanteil für die Direktversicherung nicht berücksichtigt, da dieser Betrag nicht zu einer Erhöhung des Bruttoeinkommens führe und ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen während des Vorruhestandes weitergezahlt worden sei. Die hier streitigen Elemente Garantiebonus bzw. „Tantieme Abr.Vorjahr“ seien ebenfalls bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zu berücksichtigen. Sie fänden ihre Grundlage in Ziff. 5 des Anstellungsvertrags der Parteien. Dieser lege fest, dass der Kläger eine leistungsabhängige Jahrestantieme habe erhalten sollen, die bei Erreichen aller Ziele (Unternehmensergebnisse, individuelle Ziele und persönliche Leistung) 18.318,00 € (aktuell bis zu 19.000,00 € pro Jahr) habe betragen sollen. Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag verweise hinsichtlich der Einzelheiten auf die „Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG und V1 AG“ in ihrer jeweils gültigen Fassung und aus den für jedes Geschäftsjahr gesondert zu treffenden Zielfestlegungen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger auf diese Regelung im Arbeitsvertrag zwölfmal die in der Abrechnung genannte Zahlung von 579,98 € brutto erhalten und die Beklagte im April 2014 die Jahresabrechnung für das Vorjahr erstellt habe, die in der Summe der 12 monatlichen Raten und der Schlussrate „Tant.Abr.Vorjahr“ eine Gesamtsumme von 16.180,93 € brutto ausgewiesen habe. Bei dem Garantiebonus und der dem Kläger im April gezahlten Tantieme gemäß Ziff. 5 Abs. 2 Arbeitsvertrag handele es sich um variable Entgeltbestandteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA. Sie seien deshalb bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zu berücksichtigen. Dies ergebe die eindeutige Auslegung dieser Regelung. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 4 Abs. 1 VorRA, die zwischen Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit, tariflichen und betrieblichen Sonderzahlungen und variablen Entgeltbestandteilen unterscheide, ergebe sich, dass die Jahrestantieme als variabler Entgeltbestandteil anzusehen sei. Variable Entgeltbestandteile seien gerade nicht tariflich festgeschriebene Gehälter. Unter variablen Entgeltbestandteilen seien vielmehr Gehaltsbestandteile zu verstehen, die die individuelle Leistung, den individuellen Erfolg oder den Unternehmenserfolg zum Ansatzpunkt für die Vergütung des Angestellten erhöben. Kennzeichnend für variable Entgeltbestandteile sei damit einzig, dass sie – je nach Zielerreichung – unterschiedlich hoch sein könnten. Die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stützten dieses Verständnis. Danach sei zwar das Weihnachts- und Urlaubsgeld zusammen mit dem Bonus überführt worden in die GBV Tantiemezahlung. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sodann wörtlich erklärt, dass die Zahlung „aus einem variablen Anteil und einem Garantieanteil als insgesamt variable Vergütung besteht“ und dies „als ein Bonuspaket gilt“. Hieraus folge, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mehr in ihrer bisherigen Form als tarifliche oder betriebliche Sonderzahlung fortbeständen, sondern in die variable Tantiemezahlung überführt worden seien. Dass die Tantiemezahlung hierbei aus einem Garantieanteil und einem variablen Anteil bestehe, mache den Anspruch weder insgesamt noch zum Teil zu einer betrieblichen Sonderzahlung. Unstreitig berechne sich die gesamte Jahrestantieme gemäß Ziff. 5 Anstellungsvertrag nach der Zielerreichung anhand des Unternehmensergebnisses, der individuellen Ziele und der persönlichen Leistung. Es handele sich damit auch insgesamt um einen variablen Entgeltbestandteil. Dass bei Nichterreichen der Ziele der Garantieanteil nicht gekürzt werde, verändere den Charakter der Jahrestantieme als variablen Entgeltbestandteil nicht. Die Protokollnotiz der Betriebsparteien des Sozialplans G. 2012 vom 21. Mai 2015, nach der die Tantieme gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG vom 24. Mai 2011 keinen variablen Entgeltbestandteil im Sinne des § 4 Abs. 1 VorRA darstelle und bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes unberücksichtigt bleibe, stehe im Widerspruch zu Ziff. 3.1 a (1) der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Sozialplan G. 2012, die im Hinblick auf die Bezugnahme zu § 4 VorRA für die dort genannten variablen Entgeltbestandteile keine Einschränkung vorsehe. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Verweisungsregelung im Sozialplan und der in Bezug genommenen Regelung in § 4 VorRA, nach der variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen seien, handele es sich bei der Protokollnotiz nicht um eine Auslegungsregelung, sondern um eine Änderung von Ziff. 3.1 a (1) der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Sozialplan G. 2012. Die Betriebsparteien hätten mit der Protokollnotiz eine eigenständige Regelung getroffen. Die Regelung erlange damit normativen Charakter. Die Protokollnotiz habe in unzulässiger Weise in rechtlich geschützte Positionen des Klägers eingegriffen. Die auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans G. 2012 zurückwirkende Protokollnotiz greife in unzulässiger Weise in schon bestehende Ansprüche des Klägers ein. Seit Unterzeichnung des Vorruhestandsvertrages am 12. Februar 2014 sei mit Beginn des Vorruhestandes am 01. Juli 2014 und mit Ablauf eines jeden Monats der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld in Höhe der im Sozialplan und dem Verweis auf das VorRA festgelegten Berechnung unter Berücksichtigung der Tantiemezahlung entstanden. Der Eingriff in den bestehenden Anspruch des Klägers verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Zwar komme der Protokollnotiz keine echte Rückwirkung zu. Sie greife nicht zulasten des Klägers in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ein. Der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld sei bis zur Unterzeichnung der Protokollnotiz vom 21. Mai 2015 schon entstanden und fällig, aber noch nicht vollständig erfüllt. Der nachträglich geregelte Lebenssachverhalt sei deshalb noch nicht abgewickelt gewesen. Der Protokollnotiz komme aber eine unechte Rückwirkung zu, was ihre Unwirksamkeit zur Folge habe. Sie verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Protokollnotiz diene einzig dazu, die Berechnung des Vorruhestandsgeldes zulasten derjenigen zu ändern, die vor Unterzeichnung der Protokollnotiz einen Vorruhestandsvertrag nach dem VorRA und nach Maßgabe des Sozialplans G. 2012 abgeschlossen hätten. Ein legitimes Ziel sei darin nicht zu erkennen, da die Protokollnotiz nicht für die Auslegung der Berechnung des Vorruhestandsgeldes erforderlich gewesen sei. Der Wortlaut von § 4 VorRA sei eindeutig. Eine nachträgliche Veränderung der Berechnung des Vorruhestandsgeldes durch die Nichtberücksichtigung der Tantiemezahlung sei zudem unangemessen. Ein berechtigtes Interesse der Betriebsparteien an der Kürzung des Vorruhestandsgeldes sei nicht erkennbar. Zwar ergebe sich aus § 2 Vorruhestandsvertrag abweichend von den Regelungen des Sozialplanes G. 2012 und § 4 VorRA ein Vorruhestandsentgelt in Höhe von nur 4.967,27 €. Dieser Betrag berücksichtige die Tantiemezahlung nicht. Der Kläger sei jedoch an den von ihm vorbehaltlos unterschriebenen Vorruhestandsvertrag nicht gebunden. Der Kläger hätte mit seiner Unterschrift unter den Vorruhestandsvertrag auf kollektive Ansprüche aus den wie eine Betriebsvereinbarung wirkenden Sozialplan (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) verzichtet, was nur mit der hier nicht erteilten Zustimmung des Betriebsrats zulässig gewesen wäre (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Die Regelung in Ziff. 2 Vorruhestandsvertrag über die Höhe des Vorruhestandsgeldes sei damit unwirksam und nichtig. Die Unwirksamkeit der Regelung führe nicht nach § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, weil die Parteien in § 8 Abs. 3 Vorruhestandsvertrag geregelt hätten, dass bei ganz oder teilweiser Unwirksamkeit einer Bestimmung im Vorruhestandsvertrag die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde und anstelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten solle, die dem am nächsten komme, was die Vertragsparteien gewollt hätten. Deshalb sei anzunehmen, dass der Vorruhestandsvertrag, auf den der Kläger ohnehin gemäß Teil B Ziff. VII Sozialplan G. 2012 i.V.m. Ziff. 1 seiner Anlage A einen Anspruch gehabt hätte, auch bei Kenntnis der fehlerhaften Berechnung des Vorruhestandsgeldes zustande gekommen wäre und sodann die im Sozialplan und § 4 VorRA festgelegte Berechnung des Vorruhestandsgeldes maßgebend gewesen wäre. Soweit die Beklagte behaupte, die im Vorruhestandsvertrag bezeichnete Höhe des Vorruhestandsgeldes sei Geschäftsgrundlage geworden, ergebe sich daraus ebenfalls nicht die Unwirksamkeit des Vertrages. Die Höhe des Vorruhestandsgeldes sei nicht als Geschäftsgrundlage anzusehen, weil sie Vertragsinhalt geworden sei. Da die Beklagte in die Abrechnung April 2014 eher zufällig die Schlussrate für die Abrechnung der Jahrestantieme mit einbezogen habe, sei es angemessen, die Jahrestantieme von insgesamt 16.180,93 € mit ihrem monatlichen Anteil von 1.348,41 € in die Höhe des Vorruhestandsgeldes einfließen zu lassen. Hierfür spreche auch, dass die Zahlungen neben der Beteiligung am Unternehmenserfolg gerade die Leistungen des Mitarbeiters für einen 12-Monats-Zeitraums hätten vergüten sollen. Bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes sei ferner § 4 Abs. 2 VorRA zu berücksichtigen, wonach bei Überschreitung des nach § 4 Abs. 1 VorRA maßgebenden Arbeitsentgelts um das 1,2-fache der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der übersteigende Betrag bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur zur Hälfte berücksichtigt werde. Die Anträge zu 8. bis 13. seien unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Vorlage eines Vorruhestandsvertrages mit der geänderten Berechnung des Vorruhestandsgeldes oder Annahme eines entsprechenden Angebotes des Klägers. Der von den Parteien unterzeichnete Vorruhestandsvertrag habe dahin ausgelegt werden können, dass die Berechnung des Vorruhestandsgeldes entsprechend dem Sozialplan G. 2012 und § 4 VorRA vorgenommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses den Parteien jeweils am 11. September 2015 (Bl. 445, 444 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 28. September 2015 (Bl. 448 d.A.) und in korrigierter Fassung mit einem am 30. September 2015 (Bl. 452 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am 27. Oktober 2015 (Bl. 456 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag der Beklagten ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Dezember 2015 verlängert worden (Bl. 460 d.A.). Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 11. Dezember 2015 (Bl. 469 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen und dem Kläger am 15. Dezember 2015 (Bl. 553 d.A.) zugestellt worden. Auf den am 11. Januar 2016 (Bl. 564 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag des Klägers ist die Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 15. Februar 2016 verlängert worden (Bl. 570 R d.A.). Die Berufungsbeantwortung und Anschlussberufung sowie Anschlussberufungsbegründung des Klägers ist am 11. Februar 2016 (Bl. 574 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts seien die Bonuszahlungen des Klägers nicht zu berücksichtigen. Mit der Protokollnotiz zum Sozialplan G. 2012 hätten die Betriebsparteien die schon immer für richtig gehaltene Berechnungsweise des Vorruhestandsentgelts klarstellend geregelt. Nach dieser ausdrücklichen, den Sozialplan ergänzenden Regelung sei der streitgegenständliche Bonus bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts ausdrücklich und eindeutig nicht einzubeziehen. Bei einer Berücksichtigung der Protokollnotiz komme es nicht zu einer rückwirkenden Entwertung der Rechtsposition des Klägers, die sich durch die Protokollnotiz nicht verändert habe, weil diese im Einklang mit den Vorgaben des Sozialplans G. 2012 stehe und lediglich der Klarstellung diene. Selbst wenn es durch die Anwendung der Protokollnotiz zu einer Änderung der Rechtsposition des Klägers gekommen wäre, verstieße diese jedenfalls nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Der Sozialplan wäre als gleichrangige Norm abänderbar. Schon vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelung der Höhe des Vorruhestandsentgelts hätte der Kläger keinen Vertrauensschutz besessen. Es handelte sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung, die zulässig wäre. Die abändernde Regelung in der Protokollnotiz wäre dadurch gerechtfertigt, dass die bisherige Regelung unklar gewesen wäre und die Änderung eine entsprechende Klarheit herbeigeführt hätte. Der Bonus sei als betriebliche Sonderzahlung im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA zu betrachten und deshalb bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts nicht zu berücksichtigen. Alleinige Rechtsgrundlage für die Zahlung des Bonus sei die GBV Übertarifliche Vergütung. Ziff. 5 Anstellungsvertrag verweise lediglich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung und gebe deren Inhalt teilweise deklaratorisch wieder. Auf den garantierten Bonus seien tarifliche Sonderzahlungen gemäß § 3 Ziff. 3, § 13 Ziff. 9 MTV anzurechnen (Abschn. IV Ziff. 2 Abs. 2 GBV Übertarifliche Vergütung). Dies seien das tarifliche Weihnachtsgeld in Höhe von 80% und das tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von 50% eines Bruttomonatsentgelts. Dieser Teil des Bonus stelle letztlich eine aufgrund betrieblicher Vereinbarungen gestaffelte, tarifliche Sonderzahlung dar. Dagegen erfassten dem Wortlaut nach „Variable Entgeltbestandteile“ eher monatlich schwankende Vergütungsbestandteile, etwa monatliche Umsatzbeteiligungen oder Abschlussprovisionen. Auch Gesamtzusammenhang und Systematik von § 4 Abs. 1 VorRA sprächen dagegen, den Bonus als variablen Entgeltbestandteil zu verstehen. Denn variable Entgeltbestandteile seien lediglich mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestands zu berücksichtigen. Wollte man den jährlich im April ausgezahlten Bonus hier einbeziehen, führte dies zu rein zufälligen Ergebnissen. Ferner hätten die Tarifvertragsparteien im Jahre 1991 bei Schaffung des § 4 VorRA ein mögliches Zielvereinbarungssystem nicht bedacht, weil es solche Regelungen damals weder in der Versicherungswirtschaft noch sonst bei Unternehmen in der Bundesrepublik gegeben habe. Weiter sei systematisch zu bedenken, dass die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 1 VorRA auch Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit von der Berechnung des Vorruhestandsentgelts ausgenommen hätten. Offensichtlich hätten solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden sollen, die von einer zusätzlichen, tatsächlichen Leistungserbringung abgehangen hätten. Diesem Zweck folgend sei es richtig, auch die von der individuellen und kollektiven Zielerreichung abhängigen Boni nicht in die Berechnung einzubeziehen. Denn der Vorruheständler leiste keinen Beitrag mehr zu diesen Zielerreichungen und solle dafür auch nicht entlohnt werden. Entsprechendes sei für die Altersteilzeit geregelt. Dort erhalte der Arbeitnehmer lediglich während der aktiven Arbeitsphase einen Bonus, nicht dagegen während der Freistellungsphase (Abschn. IV Ziff. 6 Abs. 4 letzter Satz GBV Übertarifliche Vergütung). Schließlich entspreche diese Auslegung dem Willen der Betriebsparteien des Sozialplans. Es sollten lediglich die wirtschaftlichen Nachteile aufgefangen und nicht jede finanzielle Einbuße ausgeglichen werden. Von diesem Sinn und Zweck eines Sozialplans wäre die Einbeziehung leistungs- und erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile nicht mehr gedeckt. Dies sei auch folgerichtig, weil der Arbeitnehmer im Vorruhestand keine Arbeitsleistung mehr erbringe. Die Bonuszahlungen prägten auch nicht das Entgeltniveau eines Arbeitnehmers, weil die Bonuszahlungen jährlich unterschiedlich ausfielen und der Arbeitnehmer sie nicht verlässlich in seine Lebensplanung einbeziehen könne. Schließlich müsse sich der Kläger an seiner vorbehaltlosen Annahme des Vorruhestandsvertrags, der die konkrete Berechnung des Vorruhestandsentgelts ohne Einbeziehung des Bonus enthalte, festhalten lassen. Bereits während des Personalgesprächs am 06. Februar 2014 habe ihr Abteilungsleiter Personalbetreuung, der Zeuge Herr B., den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der in der Vergangenheit an den Kläger gezahlte Bonus nicht in die Berechnung des Vorruhestandsentgelts einbezogen werde. Diese Berechnungsgrundlage sei Geschäftsgrundlage des Vorruhestandsvertrages gewesen. Nur unter dieser Voraussetzung habe sie das Angebot dem Kläger gemacht. Dies sei auch für den Kläger erkennbar gewesen. Die Nichtberücksichtigung der Bonuszahlungen sei auch nicht unmittelbar Vertragsbestandteil geworden. Wenn sich der Kläger nun darauf berufe, dass die Bonuszahlungen entgegen der beiderseitigen Vorstellungen bei Vertragsschluss zu berücksichtigen seien, sei die Geschäftsgrundlage des Vorruhestandes betroffen. Der Kläger sei ohne Verstoß gegen § 77 Abs. 4 BetrVG an den von ihm vorbehaltlos unterschriebenen Vorruhestandsvertrag gebunden, weil er schon nicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung verzichtet habe. Denn die Berechnung des Vorruhestandsentgelts sei zutreffend und entspreche der Regelung in § 4 Abs. 1 VorRA. Diese Auffassung vertrete ausweislich der Protokollnotiz auch der Gesamtbetriebsrat, der von einer Berechnung ohne Einbeziehung des Bonus ausgegangen sei. Der Gesamtbetriebsrat habe durch die Protokollnotiz den Verzicht des Klägers nachträglich genehmigt. Jedenfalls führten die konkreten Umstände dazu, dass sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen Verstoß gegen § 77 Abs. 4 BetrVG berufen könne, weil er in vollem Bewusstsein der Berechnungsmodalitäten und der Höhe seines individuellen Vorruhestandsentgelts den konkreten Vertrag unterzeichnet habe. Der Kläger habe damit nicht auf Rechte verzichten wollen, sondern sich hinsichtlich der Auslegung der anspruchsbegründenden Normen ihrer Auffassung und der des Gesamtbetriebsrats anschließen wollen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2015 – 23 Ca 251/14 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2015 – 23 Ca 251/14 – abgeändert. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 6.627,76 € brutto, ab 01. August 2014 jeweils zum Monatsende bis zum 29. Februar 2020 zu zahlen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3., wird beantragt: 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab dem 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe von monatlich 6.627,76 € brutto hat. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. und des Hilfsantrags zu 4., wird beantragt: 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Vorruhestandsvertrag rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 mit folgenden Inhalt: „§ 1 Beginn des Vorruhestands Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75% des im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. (3) Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. (4) Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. (5) Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. § 3 Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Es endet ferner: - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. (2) Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. (3) Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. (4) Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. (5) Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. (6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. (7) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. (8) Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. § 4 Betriebliche Altersversorgung (1) Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. (2) Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. (3) Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er a) vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, b) Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, c) zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, d) nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. (2) Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses (1) Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. (2) Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. § 7 Anspruchsausschluss Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. § 8 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. (2) Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ zu unterbreiten. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. und der Hilfsanträge zu 4. und 5., wird beantragt: 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 einen Vorruhestandsvertrag zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto zu unterbreiten. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. und der Hilfsanträge zu 4., 5. und 6., wird beantragt: 7. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 mit folgendem Inhalt: „§ 1 Beginn des Vorruhestands Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75% des im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. (3) Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. (4) Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. (5) Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. § 3 Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Es endet ferner: - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. (2) Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. (3) Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. (4) Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. (5) Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. (6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. (7) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. (8) Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. § 4 Betriebliche Altersversorgung (1) Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. (2) Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. (3) Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er a) vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, b) Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, c) zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, d) nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. (2) Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses (1) Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. (2) Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. § 7 Anspruchsausschluss Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. § 8 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. (2) Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ rückwirkend zum 01. Juli 2014 anzunehmen. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. und der Hilfsanträge zu 4., 5., 6. und 7., wird beantragt: 8. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft [vom 25. September 1991] mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum 01. Juli 2014 anzunehmen. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. und der Hilfsanträge zu 4., 5., 6., 7. und 8., wird beantragt: 9. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04. März 2014 und mit den zwei Schreiben vom 06. November 2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 mit folgendem Inhalt: „§ 1 Beginn des Vorruhestands Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts (1) Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75% des im Sinne von § 4 VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. (2) Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. (3) Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. (4) Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. (5) Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. § 3 Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Es endet ferner: - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. (2) Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. (3) Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. (4) Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. (5) Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. (6) Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. (7) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. (8) Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. § 4 Betriebliche Altersversorgung (1) Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. (2) Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. (3) Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er a) vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, b) Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, c) zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, d) nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. (2) Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses (1) Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. (2) Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. § 7 Anspruchsausschluss Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. § 8 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. (2) Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ rückwirkend zum 01. Juli 2014 anzunehmen. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. und der Hilfsanträge zu 4., 5., 6., 7., 8. und 9., wird beantragt: 10. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit Schreiben vom 04. März 2014 und mit den zwei Schreiben vom 06. November 2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze (1) und (3) und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft [vom 25. September 1991] mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum 01. Juli 2014 anzunehmen. Weiter wird unbedingt beantragt: 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2014 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.398,42 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.398,42 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2014 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.465,04 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2014 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.465,04 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.092,25 € brutto abzüglich erhaltener 4.673,66 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2015 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März 2015 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. April 2015 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 12.647,88 € brutto abzüglich erhaltener 7.303,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2015 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2015 zu zahlen. Schließlich wird klageerweiternd und unbedingt beantragt: 23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2015 zu zahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2015 zu zahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.540,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2015 zu zahlen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.540,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2015 zu zahlen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.540,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2015 zu zahlen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 4.172,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, die leistungsabhängige Tantieme sei als variabler Gehaltsbestandteil im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts zu berücksichtigen. Sie berechne sich nach den Unternehmensergebnissen der Beklagten, seinen persönlichen Zielen und seinen Leistungen. Die genaue Höhe stehe erst mit Durchführung der Schlussabrechnung fest, auch wenn die Beklagte bis dahin Vorauszahlungen leiste. Die Tantieme sei keine tarifliche Sonderzahlung. Sie sei auch keine betriebliche Sonderzahlung, sondern habe ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag und sei damit ein arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütungsbestandteil. Jedenfalls ergebe sich ein weiterer Anspruch aus der GBV Übertarifliche Vergütung. Die Kollision beider Anspruchsgrundlagen sei nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. Aus § 2 Abs. 2 Vorruhestandsvertrag ergebe sich kein abweichendes Ergebnis. Zwar sei dort die Höhe des zu zahlenden Vorruhestandsentgelts aufgelistet, seine Berechnung und die Frage, ob seine leistungsabhängige Tantieme Berücksichtigung gefunden habe, lasse sich dort jedoch nicht nachvollziehen. Er habe auch nicht auf einen Teil des Vorruhestandsentgelts verzichtet. Ein solcher Verzicht sei gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG nicht möglich, weil der Gesamtbetriebsrat nicht zugestimmt habe. Darüber hinaus habe er in dem Personalgespräch vom 06. Februar 2014 deutlich zu verstehen gegeben, dass er mit einer Nichtberücksichtigung der Tantieme nicht einverstanden sei. Eine Störung der Geschäftsgrundlage sei nicht erkennbar. Die in § 2 Abs. 2 Vorruhestandsvertrag genannte Höhe des Vorruhestandsentgelts sei nicht Geschäftsgrundlage geworden, da sie Vertragsinhalt gewesen sei. Sein Anspruch auf das höhere Vorruhestandsentgelt ändere auch die Protokollnotiz zum Sozialplan G. 2012 nicht. Hierbei handelte es sich um eine unechte Rückwirkung, für die es bereits an einem berechtigten Interesse der Beklagten an der nachträglichen Verschlechterung fehle. Darüber hinaus könne sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit berufen. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 11. Dezember 2015 (Bl. 511 d.A.), auf die Berufungsbeantwortung sowie Anschlussberufungsbegründung des Klägers vom 20. Januar 2016 (Bl. 711 d.A.) und auf die Anschlussberufungsbeantwortung der Beklagten vom 13. April 2016 (Bl. 1036 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).