Urteil
8 AZR 757/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sinngemäße Anwendung von Dienstzeitrichtlinien bedeutet den vollständigen Austausch wörtlicher Bezüge auf den ursprünglichen Arbeitgeber durch die Firmenbezeichnung des neuen Arbeitgebers, nicht die einseitige Anerkennung von bei Dritten erbrachten Vorbeschäftigungszeiten.
• Ein Leistungsantrag auf Festsetzung von Dienstzeiten ist zulässig, wenn er das in den Dienstzeitrichtlinien vorgesehene Festsetzungsverfahren hinreichend genau bezeichnet.
• Ein Feststellungsantrag, der inhaltlich mit der Leistungsklage deckungsgleich ist und das gleiche Rechtsverhältnis betrifft, ist mangels weitergehenden Feststellungsinteresses unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von S‑Beschäftigungszeiten durch sinngemäße Anwendung der Dienstzeitrichtlinien • Eine sinngemäße Anwendung von Dienstzeitrichtlinien bedeutet den vollständigen Austausch wörtlicher Bezüge auf den ursprünglichen Arbeitgeber durch die Firmenbezeichnung des neuen Arbeitgebers, nicht die einseitige Anerkennung von bei Dritten erbrachten Vorbeschäftigungszeiten. • Ein Leistungsantrag auf Festsetzung von Dienstzeiten ist zulässig, wenn er das in den Dienstzeitrichtlinien vorgesehene Festsetzungsverfahren hinreichend genau bezeichnet. • Ein Feststellungsantrag, der inhaltlich mit der Leistungsklage deckungsgleich ist und das gleiche Rechtsverhältnis betrifft, ist mangels weitergehenden Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger war von 1979 bis 2005 im S‑Konzern beschäftigt, wechselte 2005 kurz zu einer Fremdfirma und arbeitet seit 2007 bei der Beklagten (ursprünglich FSC, seit 2009 FTS). Zwischen S und FSC/FTS bestehen Betriebsvereinbarungen und ein Gegenseitigkeitsabkommen, sowie Dienstzeitrichtlinien der S AG, die bei der Beklagten „sinngemäß“ Anwendung finden sollen. Der Kläger beantragte 2008 und klagte 2011 auf Festsetzung bzw. Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten bei S als Dienstzeit bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte ab und berief sich auf die sinngemäße Anwendung, Verwirkung und Verjährung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Der Hauptantrag ist als Leistungsantrag hinreichend bestimmt und zielt auf das in den Dienstzeitrichtlinien vorgesehene Festsetzungsverfahren; der Begriff ‚anerkennen‘ ist als Bezeichnung dieses Verfahrens zu verstehen (§ 253 Abs. 2 ZPO Auslegungsprinzipien herangezogen). • Betriebsvereinbarungen sind normativ auszulegen; bei unbestimmtem Wortsinn sind Wortlaut, Zweck und Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. • Die Formulierung ‚sinngemäß‘ verpflichtet nicht zu einer teilweisen oder selektiven Übernahme der Dienstzeitrichtlinien zugunsten des Klägers. Vielmehr bedeutet sinngemäßes Anwenden, die wörtlichen Bezüge auf ‚S‘ durch die Bezeichnung der Beklagten zu ersetzen und die Regelungen damit ihrem Inhalt nach auf die Beklagte und deren Konzern zu beziehen. • Eine vollständig wörtliche Anwendung der S‑Richtlinien auf die Beklagte wäre unsachgerecht und würde Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Eintritt in die S AG) konterkarieren; die Betriebsparteien wollten keine Regelung zur Anerkennung von Zeiten bei der S AG treffen, sondern zur Anerkennung von Zeiten innerhalb der Beklagten und ihrer beherrschten Gesellschaften. • Das Gegenseitigkeitsabkommen und der Nachtrag 2012 bestätigen, dass Zeiten bei S nur durch einzelne Sondervereinbarungen anerkannt werden können und dass die Dienstzeitrichtlinien der S AG in der FTS nur entsprechend anzuwenden sind. • Auf Verwirkung, Verjährung und sonstige prozessuale Einwendungen kommt es nicht mehr an, weil bereits in der Auslegung kein Anspruch des Klägers begründet ist. • Der Hilfsantrag auf Feststellung ist unzulässig wegen fehlenden weitergehenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anrechnung seiner Beschäftigungszeiten bei der S AG als Dienstzeit bei der Beklagten. Die Betriebsvereinbarungen sind so auszulegen, dass die Dienstzeitrichtlinien der S AG ‚sinngemäß‘ bedeuten, die Bezüge auf ‚S‘ durch die Firmenbezeichnung der Beklagten zu ersetzen, sodass nur innerhalb der Beklagten bzw. ihres Konzerns erzielte Zeiten als Firmendienstzeiten anerkannt werden. Zeiten, die der Kläger im S‑Konzern erbracht hat, fallen demnach nicht unter die bei der Beklagten anzuerkennenden Dienstzeiten; eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung besteht nicht. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.