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Urteil

3 Sa 39/13

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie primär darauf abzielt, Entschädigungsansprüche zu erzwingen (§ 242 BGB). • Allein die Erhebung personenbezogener Daten (Anrede, Geburtsdatum, Sprachkenntnisse) in einem Online-Bewerbungsformular begründet kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung i.S.d. § 1 AGG. • Nach § 22 AGG genügen Indizien zur Begründung einer Vermutung; liegen solche Indizien nicht vor oder widerlegt der Arbeitgeber den Anfangsverdacht, besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG.
Entscheidungsgründe
Bewerbung als Entschädigungsquelle: Rechtsmissbrauch und fehlende Indizien für AGG-Diskriminierung • Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie primär darauf abzielt, Entschädigungsansprüche zu erzwingen (§ 242 BGB). • Allein die Erhebung personenbezogener Daten (Anrede, Geburtsdatum, Sprachkenntnisse) in einem Online-Bewerbungsformular begründet kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung i.S.d. § 1 AGG. • Nach § 22 AGG genügen Indizien zur Begründung einer Vermutung; liegen solche Indizien nicht vor oder widerlegt der Arbeitgeber den Anfangsverdacht, besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG. Die Klägerin (über 50, russischer Herkunft, Informatikstudium) bewarb sich im Juli 2012 online auf zwei Entwicklerstellen der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Bewerbungen im Oktober 2012 ab. Die Klägerin klagte zunächst auf Bescheidung, wandelte dann die Klage auf zeitlich unbegrenzte monatliche Entschädigungszahlungen (anfangs €1.000, später €3.000) wegen Diskriminierung nach §1 AGG um. Sie behauptete Diskriminierung wegen Geschlechts, Alters und ethnischer Herkunft und verwies auf Pflichtfelder im Onlineformular (Anrede, Geburtsdatum, Sprachkenntnisse) und Branchenstatistiken. Die Beklagte erklärte, die Felder dienten Identifikation und Qualifizierung; die Klägerin sei seit 2003 nicht als Entwicklerin tätig und habe die Beklagte zuvor mehrfach und erfolglos verklagt; zudem bestehe eine titulierte Kostenerstattungsforderung gegen die Klägerin. Das ArbG wies die Klage ab; die Klägerin berief sich erfolglos. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und zulässig (§§64,66 ArbGG). • Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB): Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Erwerb der Bewerberstellung unredlich sein, wenn die Bewerbung ausschließlich auf Entschädigungsansprüche abzielt. Hierüber überzeugte das Gericht: die Klägerin führte zahlreiche AGG-Verfahren bundesweit, hatte die Beklagte zuvor vergeblich verklagt und schuldet ihr Kosten; sie klagte bereits kurz nach Erinnerung an ihre Bewerbung; sie forderte einen unrealistischen zeitlich unbegrenzten Zahlbetrag und stellte damit klar, dass sie eher auf Einnahmen abzielte. • Fehlende Indizien für Benachteiligung (§§1,7,15 AGG; Beweislastregel §22 AGG): Die bloße Abfrage von Anrede, Geburtsdatum und Sprachkenntnissen in einem standardisierten Onlineformular ist kein ausreichend wahrscheinliches Indiz für Diskriminierung. Alter, Geschlecht und Sprachkenntnisse können legitime Identifikations- und Qualifizierungszwecke verfolgen. Allgemeine Branchenstatistiken oder die Verwendung der Begrifflichkeit ‚Mitarbeiter‘ bzw. die Nennung ‚(w/m)‘ in der Anzeige begründen ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer AGG-relevanten Benachteiligung. • Arbeitgeberbeweis: Selbst wenn Indizien vorgelegen hätten, hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass die Ablehnung aus sachlichen Gründen (fehlende aktuelle einschlägige Tätigkeit, frühere prozessuale Verhinderungsgründe und Titulierung von Kosten) erfolgte, wodurch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht nachgewiesen ist. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO i.V.m. §64 ArbGG; Revision wird nicht zugelassen (§72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02.05.2013 bleibt bestehen. Die Klage ist sowohl aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§242 BGB) als auch mangels schlüssiger Indizien für eine Benachteiligung nach §1 AGG unbegründet. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sachliche Gründe (fehlende aktuelle Tätigkeit als Softwareentwicklerin und die vorherigen, unberechtigten Rechtsstreitigkeiten einschließlich titulierten Kostenerstattungsanspruchs) die Ablehnung gerechtfertigt haben. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.