Urteil
6 Sa 21/16
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB setzt die Monatsfrist des § 613a Abs.6 BGB nicht in Gang.
• Ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB kann trotz fehlender Fristverwirkung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirken.
• Bei langem Zeitablauf (hier 8 Jahre 10 Monate) genügen auch reaktive Handlungen im Arbeitsverhältnis (z. B. Versetzung mit Umzug, Annahme Eingruppierung, Unterzeichnung betrieblicher Erklärungen) in der Gesamtschau zur Erfüllung des Umstandsmoments der Verwirkung.
• Fehlende Angaben im Informationsschreiben (z. B. Sitz, Registergericht, Hinweis auf teilweisen Haftungsausschluss nach § 613a Abs.2 S.2 BGB) können geringes Gewicht haben, wenn der Arbeitnehmer die Informationen anderweitig erlangt hat und das Vertrauensinteresse des Erwerbers überwiegt.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang bei langem Zeitablauf und vertrauensbildendem Verhalten • Fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB setzt die Monatsfrist des § 613a Abs.6 BGB nicht in Gang. • Ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB kann trotz fehlender Fristverwirkung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirken. • Bei langem Zeitablauf (hier 8 Jahre 10 Monate) genügen auch reaktive Handlungen im Arbeitsverhältnis (z. B. Versetzung mit Umzug, Annahme Eingruppierung, Unterzeichnung betrieblicher Erklärungen) in der Gesamtschau zur Erfüllung des Umstandsmoments der Verwirkung. • Fehlende Angaben im Informationsschreiben (z. B. Sitz, Registergericht, Hinweis auf teilweisen Haftungsausschluss nach § 613a Abs.2 S.2 BGB) können geringes Gewicht haben, wenn der Arbeitnehmer die Informationen anderweitig erlangt hat und das Vertrauensinteresse des Erwerbers überwiegt. Der Kläger war seit 1979 beim Verkäufer beschäftigt und wurde zum 1.1.2006 im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf die D1 GmbH (später C1 GmbH) übertragen. Er erhielt ein Informationsschreiben vom 14.11.2005, in dem Angaben zum Erwerber unvollständig waren und Hinweise zur Haftung nach § 613a Abs.2 S.2 BGB fehlten. Der Kläger arbeitete ab 1.1.2006 für die D1 GmbH, erhielt Mitteilungen zur Eingruppierung und nahm Urlaubs- und Weiterbildungsmaßnahmen wahr; er unterzeichnete mehrere betriebliche Erklärungen und folgte 2011 einer Versetzung, die einen Umzug zur Folge hatte. Erst mit Schreiben vom 1.8.2014 widersprach der Kläger dem Betriebsübergang. Er begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Das Informationsschreiben vom 14.11.2005 erfüllte nicht die Anforderungen des § 613a Abs.5 BGB; es fehlten u.a. Sitz und Registerangaben des Erwerbers sowie der Hinweis auf die Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 613a Abs.2 S.2 BGB, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs.6 BGB nicht zu laufen begann. • Unabhängig davon war das Widerspruchsrecht des Klägers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Verwirkung setzt Zeitmoment und Umstandsmoment voraus; hier sind 8 Jahre und 10 Monate vergangen, ein extrem verwirklichtes Zeitmoment. • Bei dieser Länge des Zeitraums genügen weniger gewichtige Umstände für das Umstandsmoment. Der Kläger hat durch sein Verhalten nach dem Übergang (Annahme neuer Eingruppierung, Unterzeichnung betrieblicher Verpflichtungen, Teilnahme an Lehrgängen, Beanspruchung von Urlaub, Versetzung mit Umzug) das Vertrauen der Erwerberin begründet, er werde keinen Widerspruch mehr erklären. • In der Abwägung überwiegt das schützenswerte Interesse der Erwerberin am Vertrauensschutz gegenüber dem Interesse des Klägers an der Ausübung des Widerspruchsrechts. Die fehlenden Unterrichtungspunkte waren von geringem Gewicht und nicht kausal für die späte Widerspruchsausübung. • Die Beklagte kann sich insoweit auf die Kenntnis der Erwerberin berufen; Veräußerer und Erwerber sind als Einheit zu behandeln. Die Berufung ist daher begründet und das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Widerspruchsrecht des Klägers gegen den Betriebsübergang zum 1.1.2006 war zwar wegen unvollständiger Unterrichtung nicht nach § 613a Abs.6 BGB verfristet, jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Maßgeblich waren der lange Zeitablauf von 8 Jahren und 10 Monaten und das vertrauensbegründende Verhalten des Klägers (u. a. Annahme Eingruppierung, Unterzeichnung betrieblicher Erklärungen, Versetzung mit Umzug), die zusammen das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllen. Deshalb war der spätere Widerspruch unwirksam; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.