Beschluss
8 Ta 2/17
Landesarbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01.12.2016 (15 Ca 429/16) teilweise abgeändert. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 1.417,50 festgesetzt. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt, insb. zu Ziffer 5 (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen wird. 2 Mit Beschluss vom 01.12.2016 (Bl. 39f d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 4.252,50 und den Vergleichsmehrwert auf € 283,50 fest. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 7.12.2016 zugestellt. Mit der am 12.12.2016 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs. Er meint, dieser müsse in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin festgesetzt werden, weil die Parteien eine qualifizierte Zeugnisregelung getroffen hätten. Das Arbeitsgericht hat am 04.01.2017 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. II. 3 Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt € 200,-. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg beträgt der Gegenstandswert einer Zeugnisregelung ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, sofern über den Inhalt des Zeugnisses eine Regelung getroffen wurde (LAG Hamburg v. 11.01.2008 – 8 Ta 13/07; LAG Hamburg v. 29.12.2010 – 4 Ta 27/10). Gründe für eine Abweichung von dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Dass ein zusätzlicher Rechtsstreit vermieden wurde, ist bei Ansprüchen, über die typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Zeugnis, Beschäftigung, Freistellung) zu vermuten. III. 5 Da die Beschwerde Erfolg hat, ist die Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 II GKG nicht zu erheben. IV. 6 Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG).