Beschluss
7 Ta 4/24
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2024:0326.7TA4.24.00
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Leitsätze
1. Zeugnisregelungen in einem Vergleich sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie zuvor nicht gestritten worden ist.(Rn.16)
2. Der Gegenstandswert einer Zeugnisregelung beträgt ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, sofern über den Inhalt des Zeugnisses eine Regelung getroffen wurde. Ist der Zeugnisanspruch lediglich tituliert worden, beträgt der Gegenstandswert 500,00 €.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2024 – 4 Ca 422/23 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2024 – 4 Ca 422/23 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zeugnisregelungen in einem Vergleich sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie zuvor nicht gestritten worden ist.(Rn.16) 2. Der Gegenstandswert einer Zeugnisregelung beträgt ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, sofern über den Inhalt des Zeugnisses eine Regelung getroffen wurde. Ist der Zeugnisanspruch lediglich tituliert worden, beträgt der Gegenstandswert 500,00 €.(Rn.17) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2024 – 4 Ca 422/23 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2024 – 4 Ca 422/23 – wird zurückgewiesen. I. Die befristete Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, hier die Festsetzung eines Mehrwertes für eine vergleichsweise Zeugnisregelung. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Hamburg – 4 Ca 422/23 – über Bestandsschutz. Das Verfahren endete mit gerichtlichem Vergleich vom 29. Januar 2024 – 4 Ca 422/23 – (Bl. I 134 d.A.), nach dessen Ziff. 1. das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endete. Ferner trafen die Parteien des Vergleichs folgende Regelung: „4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 31.12.2023 zu erteilen.“ Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Festsetzung des Gegenstandswertes für Klage und Vergleich beantragt hat, hat das Arbeitsgericht Hamburg durch Beschluss vom 29. Januar 2024 – 4 Ca 422/23 – nach Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage und Vergleich auf jeweils 9.000,00 € festgesetzt. Gegen diesen ihr nicht förmlich zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 31. Januar 2024 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und ausgeführt, als überschießender Vergleichswert sei noch ein Betrag iHv. 3.000,00 € festzusetzen. Der Streitwert sei mit 9.000,00 € zu niedrig bemessen. Gerechtfertigt wäre – so die Beschwerdeführerin – ein Streitwert iHv. 9.000,00 €; dies entspreche drei Bruttomonatsgehältern, und ein überschießender Vergleichswert iHv. 3.000,00 €, dies entspreche einem Bruttomonatsgehalt für die Zeugnisregelung. Die Streitwertsetzung sei fehlerhaft, da sich die Parteien durch den Vergleichsabschluss über einen weiteren nicht rechtshängigen Anspruch – die Zeugnisregelung – geeinigt hätten. DasArbeitsgerichtHamburghatderBeschwerdedurchBeschlussvom1.Februar2024 –4Ca422/23–teilweiseabgeholfen,indem es einen Vergleichsmehrwert iHv. 500,00 € festgesetzt hat und hat im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zeugnisregelung in Ziff. 4. des Vergleichs vom 29. Januar 2024 begründe einen Vergleichsmehrwert. Dieser betrage allerdings entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ein Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 3.000,00 €, sondern – weil keine Regelung zum konkreten Zeugnisinhalt getroffen worden sei – 500,00 €. Der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Teilabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts bis zum 18. März 2024. Eine weitere Äußerung erfolgte nicht. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat – soweit sie sich gegen die über den Teilabhilfebeschluss hinaus nicht erfolgte weitergehende Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes richtet – keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber insoweit unbegründet. Gegenstand der Entscheidung über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nur noch der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2024 – 4 Ca 422/23 – in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2024 – 4 Ca 422/23 –. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. a) Die Beschwerde ist statthaft, weil sie von einem Beschwerdeberechtigten eingelegt worden ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). aa) Beschwerde einlegen können die Antragsberechtigten. Dies ist ua. der „Rechtsanwalt“ (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG). bb) Der Beschwerdewert ist der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung des Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer), die sich aufgrund der bisherigen Festsetzung ergibt und derjenigen entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und mit der Beschwerde erstrebten Wert ergibt (vgl. Touissant, Kostenrecht, 53. Aufl., § 33 RVG Rn. 27 mwN.). Dieser Unterschiedsbetrag beläuft sich auf mehr als 200,00 € und erreicht damit den erforderlichen Beschwerdewert. Der erstrebte Wert für den Vergleich führt - gegenüber dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Mehrwert von insgesamt 500,00 € - zu einer um mehr als 200,00 € höheren anwaltlichen Gesamtvergütung, die die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Erfolgsfalle hätte beanspruchen können. b) Die Beschwerde ist in der gesetzlichen Frist und Form bei dem dafür zuständigen Arbeitsgericht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 und 3 RVG). Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführerin einen beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz eingereicht, der den angefochtenen Beschluss bezeichnet und die Erklärung enthält, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Wegen der fehlenden Zustellung ist die Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht versäumt. 2. Die Beschwerde ist – soweit sie dem Beschwerdegericht noch zur Entscheidung anfällt – unbegründet. Der Vergleichsmehrwert beträgt – wie vom Arbeitsgericht im Teilabhilfebeschluss vom 1. Februar 2024 zutreffend festgesetzt – 500,00 €. a) Zeugnisregelungen in einem Vergleich sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie zuvor nicht gestritten worden ist (LAG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – 8 Ta 23/12 –, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg beträgt der Gegenstandswert einer Zeugnisregelung ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, sofern über den Inhalt des Zeugnisses eine Regelung getroffen wurde (LAG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2022 – 7 Ta 1/22 –, Rn. 23, juris; Beschluss vom 4. Mai 2017 – 8 Ta 2/17 –, Rn. 4, juris, mwN.). Ist der Zeugnisanspruch lediglich tituliert worden, beträgt der Gegenstandswert 500,00 € (LAG Hamburg, Beschluss vom 9. November 2016 – 8 Ta 19/16 –, Rn. 6, juris). Daran hält auch die erkennende Kammer fest. b) Vorliegend haben die Parteien im Vergleich keine Regelung zum Inhalt des Zeugnisses, etwa durch eine bestimmte Festlegung der Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Klägers und/oder die Festlegung bestimmter Formulierungen getroffen, sondern allein den – sich ohnehin bereits unmittelbar aus § 109 GewO ergebenden – gesetzlichen Zeugniserteilungsanspruch tituliert. Für das Titulierungsinteresse ist eine Wertfestsetzung in Höhe von 500,00 € hinreichend. Eine höhere Bedeutung – auch aus Arbeitnehmersicht – käme nur bei der Festlegung eines bestimmten Inhalts in Betracht. III. 1. Da die Beschwerde nur in geringfügigem Umfang Erfolg hatte (Obsiegen im Umfang einer Korrektur eines Mehrwertes für den Vergleich von 500,00 € statt beantragt 3.000,00 €), war nach billigem Ermessen die Gebühr nach Nr. 8614 Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu ermäßigen oder zu bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben wäre. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). 3. Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).