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Beschluss

3 Ta 21/16

Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2016:0728.3TA21.16.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung richtet sich nach dem Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Dies gilt zunächst nur für die erste von mehreren Umgruppierungen.(Rn.12) 2. Ist eine Vielzahl von personellen Einzelmaßnahmen betroffen, die im Wesentlichen gleichgelagert sind, erscheint es als sachgerecht, den für den Einzelfall ermittelten Ausgangswert für den 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall mit 25% und für den 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall mit 12,5% zu bewerten.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2016 – 22 BV 17/15 – teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert wird auf € 15.000,00 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. haben eine Beschwerdegebühr von € 25,00 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung richtet sich nach dem Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Dies gilt zunächst nur für die erste von mehreren Umgruppierungen.(Rn.12) 2. Ist eine Vielzahl von personellen Einzelmaßnahmen betroffen, die im Wesentlichen gleichgelagert sind, erscheint es als sachgerecht, den für den Einzelfall ermittelten Ausgangswert für den 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall mit 25% und für den 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall mit 12,5% zu bewerten.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2016 – 22 BV 17/15 – teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert wird auf € 15.000,00 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. haben eine Beschwerdegebühr von € 25,00 zu tragen. I. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Beschlussverfahren. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung von neun Arbeitnehmern von der Gehaltsgruppe 2 a in die Gehaltsgruppe 2 b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat vertritt die Auffassung, zutreffend sei eine Umgruppierung in die Gehaltsgruppe K 3. Das Arbeitsgericht hat, nachdem es den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen hat, auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. durch Beschluss vom 26. Mai 2016 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 4.141,56 festgesetzt. Gegen den den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. am 27. Mai 2016 zugestellten Beschluss wenden sich diese mit der am 10. Juni 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei in Höhe von € 32.771,25 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwer ist erreicht, denn unter Zugrundelegung des von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. für zutreffend gehaltenen Wertes wäre ihr Gebührenanspruch mehr als € 200,00 höher als unter Zugrundelegung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wertes. 2. Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Bei dem Streit um die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts durch den Betriebsrat handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit sind die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Daneben sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen zu berücksichtigen. Eine Orientierung an dem in § 23 Abs. 3 RVG genannten Hilfswert von € 5.000,00 kommt dabei nur in Betracht, wenn ein Anknüpfungspunkt für die Feststellung der wirtschaftlichen Bedeutung fehlt (LAG Hamburg vom 02.12.2004 - 4 Ta 26/04 - m.w.N., zitiert nach juris). Wie der Wert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung oder Umgruppierung der Gegenstandswert zu bestimmen ist, wird in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird vertreten, der Gegenstandswert sei bezogen auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag, der sich aus den zwischen den Betriebspartnern streitig in Frage kommenden Eingruppierungsgruppen ergibt, festzusetzen (so z.B. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 7 Ta 250/13 –, juris). Andererseits wird eine Wertfestsetzung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG befürwortet (z.B. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 17 Ta (Kost) 6014/15 –, juris). Die Beschwerdekammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Mit einer an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG orientierten Wertfestsetzung werden die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers in den Vordergrund gestellt, obwohl diese von dem Betriebsrat nicht verfolgt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Dies dient vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis; dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche ggf. auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 58/93 –, juris), ist Folge, aber nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht ausschließlich von der im Einzelfall ggf. eintretenden Entgeltdifferenz ab. Der Gesichtspunkt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist nicht mehr oder weniger gewichtig, nur weil der betroffene Arbeitnehmer bei der von dem Betriebsrat für richtig gehaltenen Ein- oder Umgruppierung eine höhere oder geringere Vergütungsdifferenz beanspruchen könnte. Im Übrigen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Betriebsrat im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit einer Ein- oder Umgruppierung widerspricht, weil der Arbeitnehmer seiner Auffassung nach einer tieferen Vergütungsgruppe zuzuordnen ist; der Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens kann sich dann erst recht nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des betroffenen Arbeitnehmers richten. Dies bedeutet nicht, dass die Höhe der Entgeltdifferenz für die Bestimmung des Verfahrenswertes ohne Belang ist; sie kann nur nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Wertfestsetzung sein (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O.; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. November 2014 – 4 Ta 168/14 (9) –, juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 1 Ta 103/15 –, juris). Hinzu kommt, dass bei einer an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG orientierten Wertfestsetzung das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Eingruppierung unter Umständen wesentlich höher zu bewerten wäre als das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung bei einer Einstellung. Im vorliegenden Fall würde eine Wertfestsetzung, die sich an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG orientierte, dazu führen, dass der Streit über die zutreffende Umgruppierung weit höher zu bewerten wäre als ein Streit über eine Einstellung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung regelmäßig mit zwei Monatsgehältern anzusetzen (LAG Hamburg vom 26.07.2010 - 7 Ta 13/10 - m.w.N., zitiert nach juris); dies entspricht auch der (alternativen) Empfehlung der sog. Streitwertkommission (vgl. Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff) im Streitwertkatalog unter II Nr. 13.2.2. Würden die Beteiligten vorliegend über die Einstellung eines nach der Gehaltsgruppe 3 (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) einzugruppierenden Arbeitnehmers streiten, wäre der Gegenstandswert danach mit € 5.784,00 festzusetzen. Der Streit darüber, ob die Eingruppierung zutreffend in die Gehaltsgruppe 3 (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) oder die Gehaltsgruppe 2 b (nach dem 5. Berufsjahr) vorzunehmen ist, wäre dagegen mit € 9.990,00 und damit mit mehr als 3 Monatsgehältern zu bewerten (Vergütungsdifferenz für 36 Monate abzüglich 25 %). Somit würde im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer entsprechenden Einstellung der Gegenstandswert wesentlich niedriger festzusetzen sein, als wenn der Betriebsrat der Einstellung zustimmte und lediglich der Eingruppierung die Zustimmung versagte. Dies ist nicht sachgerecht. Somit ist für die streitbefangenen Umgruppierungen für die erste streitbefangene Umgruppierung vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, weil Anhaltspunkte für eine davon abweichende Festsetzung des Wertes nicht vorliegen. Sofern, wie vorliegend, ein Beschlussverfahren eine Vielzahl personeller Maßnahmen betrifft, die im Wesentlichen gleichgelagert sind, ist es allerdings im Hinblick auf Umfang und Bedeutung der Angelegenheit nicht gerechtfertigt, für jede personelle Einzelmaßnahme den vollen Ausgangsbetrag in Ansatz zu bringen. Vielmehr erachtet die Beschwerdekammer insofern den Vorschlag der sog. Streitwertkommission für sachgerecht, für den 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall den für den Einzelfall ermittelten Ausgangswert mit 25 % und für den 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall den für den Einzelfall ermittelten Ausgangswert mit 12,5 % zu bewerten. Hieraus ergibt sich vorliegend folgende Wertberechnung: Für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin L sind € 5.000,00 anzusetzen, bezüglich der Umgruppierung der weiteren acht Arbeitnehmer/innen jeweils € 1.250,00, insgesamt also € 15.000,00. Entsprechend war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die weitergehende Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen. III. Die Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist angesichts dessen, dass die Beschwerde zum Teil Erfolg hat, auf die Hälfte zu ermäßigen. IV. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).