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Beschluss

4 Ta 14/21

Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2022:0121.4TA14.21.00
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Leitsätze
1. Für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG ist unter Rückgriff auf die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers angemessen.(Rn.17) 2. Bei der Zusammenfassung von mehreren Fällen der Aufhebung von personellen Einzelmaßnahmen in einem Verfahren wird nach der ständigen Rechtsprechung des LArbG Hamburg beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25% bewertet.(Rn.18) 3. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeber wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. November 2021 – 15 BV 22/20 – abgeändert: Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 wird auf € 26.458,38 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeber zurückgewiesen. Die Arbeitgeber haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 14,00 zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG ist unter Rückgriff auf die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers angemessen.(Rn.17) 2. Bei der Zusammenfassung von mehreren Fällen der Aufhebung von personellen Einzelmaßnahmen in einem Verfahren wird nach der ständigen Rechtsprechung des LArbG Hamburg beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25% bewertet.(Rn.18) 3. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet.(Rn.19) Auf die Beschwerde der Arbeitgeber wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. November 2021 – 15 BV 22/20 – abgeändert: Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 wird auf € 26.458,38 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeber zurückgewiesen. Die Arbeitgeber haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 14,00 zu tragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. I. In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat mit seiner Antragsschrift vom 12. November 2020 den Antrag (Bl. 3 d.A.) angekündigt, den Arbeitgebern aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmer A., B, C, D, E und F jeweils auf Fachbereichsleiterstellen im Bereich Engineering aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 03. März 2021 hat der Betriebsrat mitgeteilt, dass der im Antrag vom 12. November 2020 aufgeführte Arbeitnehmer E zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und insoweit das Verfahren für erledigt erklärt. Im Schriftsatz vom 03. März 2021 hat der Betriebsrat deshalb folgenden Antrag (Bl. 101 d.A.) angekündigt: „Den Beteiligten zu 2. und 3. aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmer A., B, C, D, F und G jeweils auf Fachbereichsleiterstellen im Bereich Engineering aufzuheben.“ Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Betriebsrat in Bezug auf Herrn G. zuständig sei und es sich bei Herrn G. nicht um einen leitenden Angestellten handele. Die Arbeitgeber haben sich der Erledigungserklärung des Betriebsrats hinsichtlich des Arbeitnehmers E nicht angeschlossen (vgl. den Schriftsatz vom 22. April 2021 = Bl. 177 ff d.A.). Das durchschnittliche Bruttogehalt der vorgenannten Arbeitnehmer beläuft sich auf € 10.583,34. Mit Schriftsatz vom 28. September 2021 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beantragt den Gegenstandswert festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30. September 2021 festgestellt, dass die Beteiligten zur Erledigung des Beschlussverfahrens einen Vergleich abgeschlossen haben; wegen der Einzelheiten der vergleichsweisen Regelung wird auf Bl. 283 ff d.A. Bezug genommen. Durch Verfügung vom 30. September 2021 hat das Arbeitsgericht mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Gegenstandswert auf € 16.250,00 (sieben betroffene Arbeitnehmer in unterschiedlichen Funktionen; 2 x € 5.000,00; 5 x € 1.250,00 wegen Gleichartigkeit) festzusetzen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 zur beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung Stellung genommen und angeregt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 52.916,70 festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 02. November 2021 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst und nicht zwei Bruttomonatsverdienste des betroffenen Arbeitnehmers anzusetzen seien. Durch Beschluss vom 05. November 2021 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 34.249,63 („2 x 1 BME, 5 x 25% eines BMEs“) festgesetzt. Der vorgenannte Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeber durch Empfangsbekenntnis am 12. November 2021 zugestellt worden (Bl. 317 d.A.). Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeber für die Arbeitgeber am 26. November 2021 (Bl. 319 ff d.A.) Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 begründet. Sie tragen vor, der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens betrage nicht € 34.249,63, sondern lediglich € 23.711,26. Das als Basis zugrunde zu legende Bruttomonatsentgelt betrage unstreitig durchschnittlich € 10.583,34. Für das Verfahren nach § 101 BetrVG sei nach ständiger Rechtsprechung des LArbG Hamburg ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers als Streitwert einzusetzen. Beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall werde für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert, also des einen Bruttomonatsgehalts, mit 25 % bewertet. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats durch Verfügung vom 13. Dezember 2021 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Gegenstandswert sei in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog und den auch mit der Beschwerde geltend gemachten Rechtsgrundsätzen festgesetzt worden. Da es um die Versetzung von zwei unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen (Senior Experts und Abteilungsleiter) gegangen sei, sei es sachgerecht für jeden 1. der diesen Gruppen zugehörigen Arbeitnehmer ein volles Bruttomonatsentgelt festzusetzen und für die jeweils nachfolgenden Arbeitnehmer 25 % hiervon. Den Arbeitgebern und den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten ist durch Verfügung der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2021 Gelegenheit gegeben worden, zum vorgenannten Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts und zum Beschwerdeverfahren insgesamt binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Die Arbeitgeber haben mit Schriftsatz von 11. Januar 2022 ihre bisherigen Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen, dass streitgegenständlich die Besetzung von Fachbereichsleiterstellen gewesen seien und ob es sich bei den (neuen) Stelleninhabern um leitende Angestellte handele. Es komme nicht auf den vorherigen Einsatz der Arbeitnehmer und damit nicht auf die zwei vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Arbeitnehmergruppen (Senior Experts und Abteilungsleiter) an, sondern allein darauf, ob sie auf der jeweils neuen Stelle als Fachbereichsleiter leitende Angestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne seien. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 den Beschluss des Arbeitsgerichts verteidigt und darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung die Grundsätze für das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG heranzuziehen und nach der ständigen Rechtsprechung des LArbG Hamburg sogar zwei durchschnittliche Bruttomonatsgehälter pro Arbeitnehmergruppe zugrunde zu legen seien. II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeber war der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05. November 2021 abzuändern und der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 auf € 26.458,38 festzusetzen; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeber gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00. 2. Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 auf € 26.458,38 folgt aus den nachstehenden Erwägungen: a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG unter Rückgriff auf die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung ebenfalls grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers angemessen. Für die Angemessenheit der Bewertung mit einem Monatsgehalt spricht auch, dass sie dem Wert einer Klage des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung entspricht. Der Antrag des Betriebsrats, eine (vorläufige) personelle Maßnahme gemäß § 101 BetrVG aufzuheben, stellt eine eigene nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gesondert zu bewerten ist. Dies gilt vom Grundsatz her auch dann, wenn der Antrag in dem Beschlussverfahren gestellt wird, das den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zu der personellen Maßnahme bzw. auf Feststellung der Zulässigkeit der vorläufigen personellen Maßnahme zum Gegenstand hat (LArbG Hamburg Beschluss vom 19. Juli 2010 – 4 Ta 11/10 – Rn. 8, Juris). An dieser Rechtsprechung hält die Beschwerdekammer nach erneuter Überprüfung fest. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, denn vorliegend hat der Betriebsrat die Aufhebung von sieben Versetzungen begehrt. b) Bei der Zusammenfassung von mehreren Fällen der Aufhebung von personellen Einzelmaßnahmen in einem Verfahren sind nach der ständigen Rechtsprechung des LArbG Hamburg folgende Abschläge vorzunehmen: Beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25% bewertet (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom 20. Mai 2016 – 5 Ta 7/16 – Rn. 9, Juris; LArbG Hamburg Beschluss vom 28. Juli 2016 – 3 Ta 21/16 – Rn. 13, Juris). c) Soweit das Arbeitsgericht in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2021, mit der über die Nichtabhilfe der Beschwerde der Arbeitgeber entschieden worden ist, auf den sog. „Streitwertkatalog“ abgestellt hat, wird erneut darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten „Streitwertkommission“ nicht bindend sind. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom 31. März 2021 – 5 TaBV 12/19 – Rn. 9, Juris; LArbG Hamburg Beschluss vom 27. April 2021 – 4 Ta 5/21 – Rn. 22, Juris) und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet. Soweit in der Literatur (vgl. Ziemann, jurisPR-ArbR 42/2021 Anm. 7, der im Jahr 2014 und im Jahr 2016 Mitglied der sog. „Streitwertkommission“ gewesen ist; vgl. auch Bader, jurisPR-ArbR 23/2021 Anm. 7) darauf hingewiesen worden ist, dass die Typisierung im Wege der interforensischen Koordinierung erfolgt ist, wird verkannt, dass der Gesetzgeber gerade keine Kompetenz für eine Vereinheitlichung geschaffen (und sie schon gar nicht einem außergerichtlichen Gremium zugewiesen), sondern sie den jeweiligen Landesarbeitsgerichtsbezirken belassen hat. Das ist von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren. d) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze vorliegend an, so ergibt sich Folgendes: Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens war nach den vom Betriebsrat angekündigten Anträgen in der Antragsschrift vom 12. November 2020 (Bl. 3 d.A.) bzw. im Schriftsatz vom 03. März 2021 (Bl. 101 d.A.) die Aufhebung von sieben Versetzungen durch die Arbeitgeber. Soweit der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 03. März 2021 das Verfahren hinsichtlich des Arbeitnehmers E für erledigt erklärt hat, haben sich die Arbeitgeber im weiteren Verfahren dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mithin sind für die Festsetzung des Gegenstandswerts entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nur sechs, sondern sieben Versetzungen für die Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen. Unstreitig war ein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst in Höhe von € 10.583,34 einzusetzen, denn dieser Wert ist vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 (Bl. 298 f d.A.) vorgetragen worden; die Arbeitgeber haben diesen Bruttomonatsverdienst im Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 (Bl. 324 f d.A.) ebenfalls ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Gegenstandswerts für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20: € 10.583,34 (für die Aufhebung der Versetzung des Arbeitnehmers Herrn A) und 6 x € 2.645,84 (25 % von € 10.583,34; für die Aufhebung der Versetzungen der Arbeitnehmer B, C, D, E, F und G). Zutreffend weisen die Arbeitgeber im Übrigen darauf hin, dass das Arbeitsgericht bei seiner Berechnung des Gegenstandswert unzutreffend von zwei unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen ausgegangen ist, denn streitgegenständlich war die Besetzung von Fachbereichsleiterstellen. Ferner haben die Beteiligten darüber gestritten, ob es sich bei den neuen Stelleninhabern um leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG handelt. Demgemäß kommt es auf den vorherigen Einsatz der (versetzten) Arbeitnehmer nicht an. Im Streit war zwischen den Betriebsparteien im Beschlussverfahren allein, ob die vorgenannten sieben Arbeitnehmer auf der jeweils neuen Stelle als Fachbereichsleiter leitende Angestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sind und demgemäß der Betriebsrat zur Versetzung nicht angehört werden musste. III. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 33 RVG Rz. 39). Allerdings war den Arbeitgebern als Gesamtschuldner die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von € 55,00 zu einem Viertel aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren und die Kammer hält eine Ermäßigung auf ein Viertel aufgrund des nur teilweisen Erfolgs der Beschwerde für angemessen.