Beschluss
4 Ta 27/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2010:1229.4TA27.10.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis ist, soweit auch über dessen Inhalt gestritten wird, mit einem Monatsgehalt bemessen.(Rn.9)
2. Die Aufnahme einer Verpflichtung zur Zeugniserteilung in einem Beendigungsvergleich führt nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Parteien hierüber bereits gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. November 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. November 2010 bzw. vom 24. November 2010 (Nichtabhilfebeschluss) - 22 Ca 224/10 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert für den Vergleich vom 04. November 2010 wird auf € 20.896,02 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis ist, soweit auch über dessen Inhalt gestritten wird, mit einem Monatsgehalt bemessen.(Rn.9) 2. Die Aufnahme einer Verpflichtung zur Zeugniserteilung in einem Beendigungsvergleich führt nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Parteien hierüber bereits gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben.(Rn.9) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. November 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. November 2010 bzw. vom 24. November 2010 (Nichtabhilfebeschluss) - 22 Ca 224/10 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert für den Vergleich vom 04. November 2010 wird auf € 20.896,02 festgesetzt. I. Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 04. November 2010 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom selben Tag für die Klage auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, d.h. auf € 13.930,68 festgesetzt. Dieses wird von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt aber die Wertfestsetzung für den Vergleich, für den das Arbeitsgericht einen Gegenstandswert in Höhe von € 14.180,68 (€ 13.930,68 und € 250,00 für Ziffer 6) festgesetzt hat. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 beantragt den Gegenstandswert festzusetzen und u.a. für die Zeugnisregelung in Ziffer 6) des Vergleichs angeregt ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen (Seite 3, vorletzter Absatz). Mit der am 22. November 2010 eingelegten Beschwerde gegen den am 09. November 2010 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04. November 2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. geltend gemacht, dass die mit der Ziffer 2) des Vergleichs vereinbarte Abrechnung des Arbeitsverhältnisses mit € 2.437,86 zu bewerten sei. Die mit der Ziffer 4) des Vergleichs vereinbarte Freistellung sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben; dafür sei ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen. Die Regelung in Ziffer 6) des Vergleichs sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts mindestens in Höhe eines weiteren ½ Bruttogehalts und nicht nur mit € 250,00 gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen, denn die Regelung enthalte keine formelhafte Abwicklungsregelung. Gerade mit der Verwendung der Formulierung, dass das zu erteilende qualifizierte Zeugnis zwei Wochen nach der Beendigung ausdrücklich auf der Basis des Zwischenzeugnisses vom 31. Mai 2010 erteilt werde, auf dessen Inhalt sich die Parteien zuvor telefonisch geeinigt hätten, hätten die Parteien den wesentlichen Inhalt des von der Beklagten zu erteilenden qualifizierten Zeugnisses festgelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde vom 22. November 2010, ohne der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren, durch Beschluss vom 24. November 2010 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für den Vergleich auf € 17.663,35 festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Für die in Ziffer 4) des Vergleichs vereinbarte Freistellung hat das Arbeitsgericht nunmehr ein Bruttomonatsverdienst angesetzt. Den Gegenstandswert für die Regelung in Ziffer 6) des Vergleichs (Zeugniserteilung) hat das Arbeitsgericht weiterhin mit € 250,00 bewertet. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30. November 2010 ist der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtliches Gehör eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich betont, dass in der Ziffer 6) des Vergleichs eine inhaltliche Regelung des Zeugnisses vorgenommen worden ist und nur insoweit seine Beschwerde weiterverfolgt. II. 1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Antragsberechtigter i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. 2. Die Beschwerde ist begründet. Für den für die Vergleichsgebühr zu ermittelnden Gegenstandswert musste entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die in Ziffer 6) des Vergleichs vom 04. November 2010 vereinbarte Erteilung eines Zeugnisses unter dem Ausstellungsdatum 31. Dezember 2010, das auf der Basis des erteilten Zwischenzeugnisses vom 31. Mai 2010 erteilt werden muss, ein Gegenstandswert in Höhe von einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von € 3.482,67 berücksichtigt werden, so dass sich ein Gegenstandswert für den Vergleich vom 04. November 2010 Höhe von insgesamt € 20.896,02 errechnet (€ 13.930,68 (Klage), Ziffer 4) des Vergleichs = € 3.482,67 und Ziffer 6 des Vergleichs = € 3.482,67). a) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24. November 2010 für die in Ziffer 4) des Vergleichs vom 04. November 2010 vereinbarte Freistellung ein Bruttomonatsverdienst der Klägerin angesetzt und insofern mit Recht seinen Gegenstandswertbeschluss vom 04. November 2010 teilweise abgeändert. Dabei hat es offenkundig nunmehr auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 26. Oktober 2009 (- 4 Ta 13/09 – veröffentlicht in Juris) Bedacht genommen. b) Das Arbeitsgericht hat jedoch bei seinem Nichtabhilfebeschluss verkannt, dass die Parteien im Vergleich vom 4. November 2010 in der Ziffer 6) eine inhaltliche Regelung zum Zeugnis getroffen haben. Die Parteien haben sich nämlich darauf verständigt, dass das der Klägerin zu erteilende Endzeugnis auf der Basis des erteilten Zwischenzeugnisses vom 31. Mai 2010 zu erteilen ist. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien sich zuvor bei den außergerichtlichen Gesprächen auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 31. Mai 2010 verständigt haben, so dass eine inhaltliche Regelung des Zeugnisses im Vergleich vom 04. November 2010 vorgenommen worden ist. Richtig ist zwar, dass das Landesarbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 Ta 12/09 – n.v.) einen Gegenstandswert für eine Zeugnisregelung im Vergleich, ohne dass der Inhalt des Zeugnisses vorher umstritten war und im Vergleich im einzelnen in vollstreckbarer Weise festgelegt worden ist, regelmäßig in Höhe von € 250,00 annimmt. Ein derartiger Sachverhalt steht jedoch aus den oben genannten Erwägungen nicht in Rede, denn die Parteien haben sich nicht nur auf die inhaltliche Ausgestaltung des Endzeugnisses verständigt, sondern daneben in der Ziffer 6) des Vergleichs vom 04. November 2010 einen vollstreckungsfähigen Inhalt geregelt, denn die Beklagte ist danach verpflichtet, das Endzeugnis vom 31. Dezember 2010 auf der Basis des Zwischenzeugnisses vom 31. Mai 2010 innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis wird, soweit auch über dessen Inhalt gestritten wird, nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit einem Monatsgehalt bemessen (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07 - EzA-SD 2008, Nr, 7, 23; Beschluss vom 30. Juni 2005 – 8 Ta 5/05 – Juris; Beschluss vom 13. Januar 1987 – 5 Ta 35/86 - Juris). Auch andere Landesarbeitsgerichte nehmen einen entsprechenden Wert an (vgl. LAG Düsseldorf Beschluss vom 19. August 1999 – 7 Ta 238/99 – LAGE § 3 ZPO Nr. 10; LAG Köln Beschluss vom 26. August 1991 – 10 Ta 61/91 – AnwBl. 92, 496; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 18. März 1986 – 2 Ta 31/86 – AnwBl 87, 497; LAG Hamm Beschluss vom 19. Juni 1986 – 8 Ta 142/86 – AnwBl. 87, 497). Die Aufnahme einer Verpflichtung zur Zeugniserteilung in einem Beendigungsvergleich führt jedoch nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Parteien hierüber bereits gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (vgl. ErfK-Koch, 11. Aufl. 2011, § 12 ArbGG Rz. 21 a.E. mit weiteren Nachweisen). Der vorgenannten Rechtsauffassung schließt sich die Beschwerdekammer, nach eigener Überprüfung, ausdrücklich an. Da die Parteien vor Abschluss des Vergleichs vom 04. November 2010 nach dem ausdrücklichen Sachvortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 22. November 2010 außergerichtlich über den Inhalt verhandelt und diesen alsdann festgelegt haben, ist durch den Vergleich der Streit der Parteien über den Inhalt des Zeugnisses beigelegt worden. Soweit das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24. November 2010 darauf verweist, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit der Einigung über die Erteilung des Zeugnisses ein Streit - sei es gerichtlich oder außergerichtlich - beigelegt worden sei, hat es den Sachvortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. November 2010 (Seite 3, letzter Absatz) erkennbar nicht berücksichtigt. 3. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Zwar gilt nach richtiger Auffassung die Gebührenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG nur für das Verfahren über den Wertfestsetzungsantrag für die Rechtsanwaltsgebühren und nicht für das Beschwerdeverfahren selbst (vgl. nur Beschluss der Beschwerdekammer vom 18. Oktober 2007 – 4 Ta 12/07 – nv), jedoch war das Rechtsmittel vorliegend weder erfolglos i.S.d. § 97 ZPO noch beruht sein Erfolg auf einem neuen Vorbringen. Demgemäß war eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht aufzuerlegen.