Beschluss
4 Ta 14/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0618.4TA14.12.0A
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Leitsätze
1. Soweit im Festsetzungsverfahrens solche Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen.(Rn.12)
2. Wird nachvollziehbar im Einzelnen behauptet, der Rechtsanwalt habe den Vertrag schlecht erfüllt, stellt dies meist einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar. Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch Verschulden des Rechtsanwalts ist regelmäßig eine Schlechterfüllung.(Rn.15)
3. Die Behauptung, dass persönlich überhaupt kein wirksamer Auftrag erteilt worden sei, stellt ebenfalls einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar.(Rn.16)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. März 2012 - 16 Ca 374/09, 4 Sa 65/10 und 10 AZN 361/11 - aufgehoben und die Anträge des Antragstellers vom 07. Februar 2012 auf Kostenfestsetzung für das Berufungsverfahren beim LArbG Hamburg und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BAG zurückgewiesen.
Die Kosten des Festsetzungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf € 2.801,73 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit im Festsetzungsverfahrens solche Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen.(Rn.12) 2. Wird nachvollziehbar im Einzelnen behauptet, der Rechtsanwalt habe den Vertrag schlecht erfüllt, stellt dies meist einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar. Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch Verschulden des Rechtsanwalts ist regelmäßig eine Schlechterfüllung.(Rn.15) 3. Die Behauptung, dass persönlich überhaupt kein wirksamer Auftrag erteilt worden sei, stellt ebenfalls einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar.(Rn.16) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. März 2012 - 16 Ca 374/09, 4 Sa 65/10 und 10 AZN 361/11 - aufgehoben und die Anträge des Antragstellers vom 07. Februar 2012 auf Kostenfestsetzung für das Berufungsverfahren beim LArbG Hamburg und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BAG zurückgewiesen. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf € 2.801,73 festgesetzt. I. In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren zu Grunde liegenden Rechtsstreit haben die Parteien über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, um Zahlungsansprüche sowie um Schmerzensgeldansprüche gestritten. Durch Beschluss vom 18. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigeordnet (Bl. 44 f). Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 05. Mai 2010 die Klage abgewiesen und das Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin keine hinreichenden Umstände dafür vorgetragen habe, dass im März 2009 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe; wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin durch ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Durch Urteil vom 18. Januar 2011 – 4 Sa 65/10 - hat das Landesarbeitsgericht Hamburg die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf deren Kosten als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht u.a. ausgeführt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Antragsgegnerin) im vorliegenden Streitfall ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, welche sich die Klägerin (Antragsgegnerin) zurechnen lassen müsse (vgl. Seite 16 ff des vorgenannten Urteils). Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin (Antragsgegnerin) hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2011 – 10 AZN 361/11 - als unzulässig verworfen wurde. Mit seinen Schriftsätzen vom 07. Februar 2012 hat der Antragsteller beim Arbeitsgericht Hamburg beantragt gemäß § 11 RVG die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von € 1.776,43 und die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Höhe von € 1.025,30 festzusetzen. Durch Verfügung vom 17. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben. Die Antragsgegnerin hat darauf nicht reagiert. Durch Festsetzungsbeschluss vom 09. März 2012 hat das Arbeitsgericht Hamburg die von der Antragsgegnerin an den Herrn Rechtsanwalt D. zu zahlende gesetzliche Vergütung gemäß § 11 RVG auf € 1.776,43 für die zweite Instanz sowie auf € 1.025,30 für die dritte Instanz, insgesamt daher auf € 2.801,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08. Februar 2012 auf den Gesamtbetrag festgesetzt. Der vorgenannte Beschluss wurde der Antragsgegnerin durch Zustellungsurkunde am 17. März 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. März 2012, der am 20. März 2012 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin „Beschwerde“ gegen den vorgenannten Festsetzungsbeschluss eingelegt und die Beschwerde sogleich begründet. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe eigenmächtig die aussichtslose Sache vor das Landesarbeitsgericht gebracht und dort eine Frist nicht eingehalten. Dies sei eine Verfehlung des Antragstellers für die er jetzt auch noch Kostenfestsetzung begehre. Eigenmächtig habe der Antragsteller weiter das Bundesarbeitsgericht mit dieser Sache beschäftigt und begehre zu Unrecht auch dafür Kostenfestsetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz vom 19. März 2012 (Bl. 264 ff d.A.) Bezug genommen. Durch Verfügung vom 22. März 2012 hat das Arbeitsgericht dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 19. März 2012 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugeleitet; eine Reaktion des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Durch Beschluss vom 26. April 2012 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. März 2012 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin spezifizierte Einwendungen gegen die Kostenforderungen des Herrn Rechtsanwalts D., die sowohl im Gebührenrecht als insbesondere außerhalb des Gebührenrechts begründet seien, aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. März 2012 in keiner Weise erkennen ließen. Vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses seien sie ebenfalls nicht in einer konkreten Weise begründet vorgetragen worden. Durch Verfügung vom 03. Mai 2012 hat die Beschwerdekammer der Antragsgegnerin und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben binnen drei Wochen zum vorgenannten Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg Stellung zu nehmen. Der Antragsteller hat nicht reagiert; die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 an ihren Ausführungen festgehalten und diese vertieft. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ der Antragsgegnerin vom 19. März 2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. März 2012 - 16 Ca 374/09, 4 Sa 65/10 und 10 AZN 361/11 - ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 200,00. Sie ist gegen den am 17. März 2012 zugestellten Beschluss auch fristgerecht am 20. März 2005 eingegangen (569 Abs. 1 ZPO) und gemäß § 569 Abs. 2 ZPO formgerecht eingelegt worden. Entsprechend der Sollvorschrift des § 571 Abs. 1 ZPO ist sie auch begründet worden. Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind mithin nicht ersichtlich. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. März 2012 hat in vollem Umfang Erfolg, weil die Antragsgegnerin im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 RVG Einreden erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. a) Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Soweit einer der möglichen Antragsgegner des Festsetzungsverfahrens solche Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen; damit eröffnet sich dem Antragsteller der Weg einer Klage. Der Rechtspfleger darf die Bedeutung einer solchen Einwendung oder Einrede grundsätzlich nicht über ihre Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG hinaus prüfen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 11 RVG Rz. 52 m.w.N.). Nicht gebührenrechtlich ist ein solcher Einwand, der sich nicht nur gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze richtet, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder Höhe (vgl. Hartmann, Kostengesetze, aaO., § 11 RVG Rz. 52 am Ende). Grundsätzlich ist zwar eine Substantiierung der Einwendung, soweit sie nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, nicht erforderlich, allerdings stehen Einwendungen einer Vergütungsfestsetzung dann nicht entgegen, wenn sie völlig unsubstantiiert, handgreiflich unrichtig oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, aaO., § 11 RVG Rz. 56 m.w.N. und LArbG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04. September 2007 - 17 Ta (Kost) 6181/07 – NZA-RR 2008, 205). Es besteht ein Recht und eine Pflicht zur Festsetzung, soweit der Auftraggeber nur völlig unsubstantiiert mein, er „fühle sich schlecht beraten“ (vgl. Hartmann, Kostengesetze, aaO., § 11 RVG Rz. 67). Behauptet jedoch der Auftraggeber nachvollziehbar im Einzelnen, der Rechtsanwalt habe den Vertrag schlecht erfüllt, stellt dies meist einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, aaO., § 11 RVG Rz. 67). Soweit der Auftraggeber behauptet, dass er persönlich überhaupt keinen wirksamen Auftrag erteilt habe, steht dies ebenfalls einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar; die Vorlage einer Prozessvollmacht ändert an der Beachtlichkeit des Einwand nichts, denn sie gilt voll nur im Außenverhältnis zum Prozessgegner, unabhängig von Instanzfragen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, aaO., § 11 RVG Rz. 59). b) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze vorliegend an, so ergibt sich folgendes: Die Antragsgegnerin hat dem vom Antragsteller geltend gemachten Honoraranspruch für das Berufungsverfahren die Einrede der Schlechterfüllung des zugrunde liegenden Dienstvertrages entgegengehalten, was sie damit begründete, sie habe das Rechtsmittel der Berufung durch das Verschulden des Antragstellers verloren. Das Verschulden des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist vom Landesarbeitsgericht Hamburg im Urteil vom 18. Januar 2011 – 4 Sa 65/10 - (Seite 16 der Entscheidungsgründe) ausdrücklich festgestellt worden. Bereits aufgrund einer solchen Einrede ist eine beantragte Festsetzung nach § 11 RVG abzulehnen (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, aaO., § 11 RVG Rz. 67). Jedenfalls auf der zweiten Seite des Schreibens der Antragsgegnerin vom 19. März 2012, das handschriftlich verfasst und deshalb nur sehr mühsam zu lesen gewesen ist, wurde die Einrede der Schlechterfüllung ausdrücklich geltend gemacht, was auch im Beschwerdeverfahren noch möglich war (vgl. Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 11 Rz. 136). Einer näheren Substantiierung durch den Antragsgegner oder gar einer Schlüssigkeit der Einrede bedarf es im Rahmen des Verfahrens nach § 11 RVG nicht, sondern erst dann, wenn der Antragsteller seine Forderung klagweise geltend macht (vgl. Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, aaO., § 11 Rz. 137 und 149). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 19. März 2012 (Seite 2) geltend gemacht, der Antragsteller habe eigenmächtig Berufung in einer aussichtslosen Sache eingelegt und damit geltend gemacht, sie habe dem Antragsteller keinen Auftrag erteilt. Auch hierbei handelt es sich um eine Einwendung, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat. Eine Prozessvollmacht für den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin befindet sich zurzeit nicht in der Verfahrensakte. Lediglich der PKH-Beschluss weist eine Beiordnung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin für die erste Instanz aus. Selbst wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine Prozessvollmacht vorgelegt hätte, würde die Vorlage einer Prozessvollmacht jedoch nichts an der Beachtlichkeit der Einwendung ändern (vgl. Hartmann, Kostengesetze, aaO., § 11 RVG Rz. 59). Den Einwand der eigenmächtigen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin ebenfalls für das beim BAG durchgeführte Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Derartige Einwendungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führen dazu, dass die Festsetzung abzulehnen ist und der Antragsteller seine Honorarforderungen nur klagweise geltend machen kann. Vorsorglich weist die Beschwerdekammer ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht darüber zu entscheiden hatte, ob dem Antragsteller die geltend gemachte Honorarforderung materiell rechtlich zusteht, sondern nur darüber, ob sie im Verfahren nach § 11 RVG geltend gemacht werden konnte. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung zum Beschwerdewert aus § 3 ZPO.