Beschluss
7 Ta 7/25
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2025:0506.7TA7.25.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn bei einem Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle jeweils Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder Anzahl der Beisitzer bestanden hat, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der einheitlich zu bewerten ist.(Rn.18)
2. Für den Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle nebst der Person des unparteiischen Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer ist der Hilfswert von 5.000,00 € als regelmäßig angemessen anzusetzen.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2025 – 25 BV 1/25 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn bei einem Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle jeweils Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder Anzahl der Beisitzer bestanden hat, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der einheitlich zu bewerten ist.(Rn.18) 2. Für den Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle nebst der Person des unparteiischen Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer ist der Hilfswert von 5.000,00 € als regelmäßig angemessen anzusetzen.(Rn.19) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2025 – 25 BV 1/25 – wird zurückgewiesen. I. Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten gemäß § 100 ArbGG über die Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller ist der Betriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin und begehrte die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Zuschlagssysteme“ unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Dr. X. mit je drei Beisitzern pro Betriebspartei. Die Arbeitgeberin hielt die Einigungsstelle wegen zwischenzeitlichen Abschlusses einer Betriebsvereinbarung für offensichtlich unzuständig, wandte sich jedenfalls gegen die Einrichtung einer separaten Einigungsstelle und schlug vor, unter Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht Y. in einer bereits existierenden Einigungsstelle „Schichtplanung“ die Regelungsgegenstände „Steuerfreier Nachtzuschlag“ sowie „Steuerpflichtige Zuschläge“ mit zu verhandeln. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 – 25 BV 1/25 – zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgenstand „Zuschlagssysteme“ den Richter am Arbeitsgericht Dr. X. bestellt, die Anzahl der von Arbeitgeberin und Betriebsrat zu benennenden Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Gegenstandswertfestsetzung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 teilte das Arbeitsgericht mit, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 führte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats aus, streitig sei sowohl die Einsetzung der Einigungsstelle als auch die Anzahl der Beisitzer gewesen. Beide Themenkomplexe seien in separaten Anträgen geltend gemacht und kontrovers verhandelt worden. Die Einsetzung der Einigungsstelle sei mit dem vollen Hilfswert, die Anzahl der Beisitzer zusätzlich mit dem halben Hilfswert zu bewerten. Mithin sei von einem Gegenstandswert iHv. 7.500,00 € auszugehen. Mit Beschluss vom 10. März 2025 – 25 BV 1/25 – hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, da bei einem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle je nach Bedeutung der Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert und dem vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG anzunehmen sei, sei eine Erhöhung des Hilfswertes aufgrund des Streits über die Person des Vorsitzenden nicht in Betracht gekommen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 11. März 2025 zugestellt worden. Mit der am 25. März 2025 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und trägt zur Beschwerdebegründung vor, der Gegenstandswert sei auf 6.125,00 € festzusetzen. Der Einsetzungsantrag sei mit dem vollen Hilfswert und der Antrag über die Beisitzer mit ¼ des Hilfswerts zu berücksichtigen. Beide Anträge seien gemäß Ziffer 4.4 des Streitwertkatalogs zu addieren. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 9. April 2025 – 25 BV 1/25 – der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, wegen der Bedeutung des Einigungsstellenerrichtungsverfahrens nach § 100 ArbGG für die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sei für ein solches Verfahren bei einem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle je nach der Bedeutung der zu Grunde liegenden Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert und dem vollen Hilfswert § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG anzunehmen. Damit werde ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren wegen eines vom Betriebsrat geforderten Sozialplanes für eine größere Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, für den die Arbeitgeberseite das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestreite, wegen der besonderen Bedeutung für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig mit dem vollen Hilfswert in Ansatz zu bringen sein. Bei Regelungsgegenständen von geringerer Bedeutung sei ein angemessen niedrigerer Gegenstandswert zu Grunde zu legen. Wie grundsätzlich bei einer Wertfestsetzung für nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände könne der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und damit der für den Rechtsanwalt verbundene Aufwand im Einzelfall den Wert verringernd oder erhöhend auswirken. Sei nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle streitig, sondern nur die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer, sei es in der Regel angemessen, für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer ein Viertel des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 RVG in Ansatz zu bringen. Die Vorsitzende habe im vorliegenden Verfahren den Gegenstandswert für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle mit einem halben Hilfswert, den Streit um die Anzahl der Beisitzer:innen ebenfalls mit einem halben Hilfswert angenommen. Der Gegenstand der Einigungsstelle – Zuschlagsysteme für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit – sei nicht derart umfangreich, dass er die Festsetzung des Gegenstandswertes am oben Rand der Spanne zwischen einem halben und einem Hilfswert rechtfertige. Der Arbeitgeberin und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist Gelegenheit gegeben worden, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Eine weitere inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, da die Festsetzung des begehrten Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert zu um mehr als 200,00 € differierenden rechtsanwaltlichen Gebührenansprüchen führen würde. b) Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegt worden, an das die Beschwerde nach § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG zu richten ist. c) Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert, weil sich die von ihm zu beanspruchende Anwaltsvergütung nach dem festgesetzten Wert richtet. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Eine höhere Festsetzung eines Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit als – wie vom Arbeitsgericht im Ergebnis angenommen – iHv. 5.000,00 € war nicht vorzunehmen. a) Da sich der Gegenstandswert aus besonderen Vorschriften nicht ergibt, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 € (Hilfswert), nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). b) Der vorliegende Regelungsstreit hat einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand, dessen Wert nach billigem Ermessen auf den einfachen Hilfswert festzusetzen ist, mithin auf 5.000,00 €. aa) Der Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle besteht nicht aus drei einzelnen Streitgegenständen – Zuständigkeit der Einigungsstelle, Person des unparteiischen Vorsitzenden, Anzahl der Beisitzer –, selbst wenn hierüber zwischen den Beteiligten jeweils Streit bestanden hat. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der folglich auch einheitlich zu bewerten ist. Die Einsetzung einer Einigungsstelle ohne einen unparteiischen Vorsitzenden oder ohne Beisitzer wäre nicht denkbar. Im Übrigen sind die Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Durchsetzung eines bestimmten unparteiischen Vorsitzenden oder einer bestimmten Anzahl von Beisitzern für die Beteiligten äußerst begrenzt, weil hierüber im Zweifelsfall durch den Kammervorsitzenden nach dessen billigem Ermessen entschieden wird (LAG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 TaBV 11/19 –, Rn. 58, juris), sodass insbesondere von den Beteiligten nicht ausdrücklich gewünschte Personen als unparteiische Vorsitzende eingesetzt werden können (vgl. LAG Hamburg, aaO., Rn. 63, juris). bb) Für den Regelungsstreit über die Einsetzung einer Einigungsstelle nebst der Person des unparteiischen Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer ist der Hilfswert von 5.000,00 € als regelmäßig angemessen anzusetzen. So auch im Streitfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um ein summarisches Eilverfahren handelt, bei dem hinsichtlich des Regelungsgegenstandes lediglich eine etwaige offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle geprüft wird (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Und selbst dieses Ergebnis, sollte die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sein, wäre nur vorläufig. Die eingesetzte Einigungsstelle könnte später sogar ihre Unzuständigkeit beschließen, was wiederum gesondert gerichtlich überprüfbar wäre. cc) Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind die Wertvorschläge aus dem sogenannten „Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ (zuletzt: „Überarbeitete Fassung vom 1. Februar 2024“, NZA 2024, S. 308) hinsichtlich der Einsetzung einer Einigungsstelle (zu II.4.1: Offensichtliche Unzuständigkeit, fehlendes Rechtsschutzinteresse, sonstige Unzulässigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; zu II.4.2: Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert; zu II.4.3: Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert; zu II.4.4: Bei Streit gemäß II.4.1 und zusätzlich II.4.2 und/oder II.4.3: Addition der Einzelwerte) nicht zu berücksichtigen. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten „Streitwertkommission“ sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung (LAG Hamburg, Beschluss vom 31. März 2021 – 5 TaBV 12/19 –, Rn. 9; LAG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2021 – 4 Ta 5/21 –, Rn. 22; juris) und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet (LAG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 4 Ta 14/21 –, Rn. 19, juris). Soweit in der Literatur (vgl. Ziemann, jurisPR-ArbR 42/2021, Anm. 7; vgl. auch Bader, jurisPR-ArbR 23/2021, Anm. 7) darauf hingewiesen worden ist, dass die Typisierung im Wege der „interforensischen Koordinierung“ erfolgt sei, wird verkannt, dass der Gesetzgeber gerade keine Kompetenz für eine Vereinheitlichung geschaffen und sie schon gar nicht einem außergerichtlichen Gremium zugewiesen hat, sondern sie den jeweiligen Landesarbeitsgerichtsbezirken belassen hat. Das ist von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren (LAG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 4 Ta 14/21 –, Rn. 19, juris). III. 1. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war die Gebühr nach Nr. 8614 Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu ermäßigen oder zu bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben wäre. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). 3. Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).