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Urteil

5 Sa 102/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0516.5SA102.11.0A
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Leitsätze
Bei einer Versorgungsordnung, der eine gespaltene Rentenformel zugrunde liegt, führt die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. März 2003 nicht in jedem Falle dazu, dass der zugrunde liegende Regelungsplan der Parteien nicht mehr verwirklicht werden kann.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. August 2011 - 4 Ca 49/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Versorgungsordnung, der eine gespaltene Rentenformel zugrunde liegt, führt die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. März 2003 nicht in jedem Falle dazu, dass der zugrunde liegende Regelungsplan der Parteien nicht mehr verwirklicht werden kann.(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. August 2011 - 4 Ca 49/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz angefallenen Streits abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Es wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig, da ein Rechtsschutzinteresse des Klägers auch für die Zukunft besteht, § 256 ZPO, und davon auszugehen ist, dass die Beklagte einer rechtskräftigen Feststellung folgen würde. Die Klagerweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Klage ist unbegründet. 1. Dies gilt nach Auffassung der Kammer bereits dann, wenn der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21.4.2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien. Durch § 275 c SGB 6, der durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichg) vom 23.12.2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4637) eingefügt wurde, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 61.200,-- Euro jährlich festgesetzt worden. Damit ist der Gesetzgeber bewusst von der Berechnungsmethode des § 159 SGB VI abgewichen, nach der die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 auf 55.200,-- Euro jährlich festzusetzen gewesen wäre (vgl. § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (SVBezGrV 2003) vom 17.12.2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, Seite 4561). Das Bundesarbeitsgericht hat in den angeführten Entscheidungen ausgeführt, dass Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig lückenhaft geworden seien. Sie seien dahin zu ergänzen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen seien und von dieser Rente sodann der Betrag in Abzug zu bringen sei, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht habe. Sogenannte „gespaltene Rentenformeln“ sehen für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze höhere Prozentsätze vor als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel sei es, dem im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 führe dazu, dass das Versorgungsziel verfehlt werde: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstandene Regelungslücke sei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen sei darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei sei der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie. Das BAG folgerte in den entschiedenen Fällen sodann, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibe und lediglich die weiterhin der entsprechend der Einkommensentwicklung gem. § 159 SGB 6 vorgenommene Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich auswirke. Davon sei jedoch stets der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht. Wenn also die Erhöhung der gesetzlichen Rente - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - mit dem BAG voll anzurechnen ist, ergibt sich eine Einbuße von € 149,53 (€ 2.255,34 abzüglich € 32,47) monatlich. Dies ist eine Veränderung um 7 bis 8%. Selbst wenn mit dem BAG von einer durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entstandenen regelmäßigen Lücke auszugehen ist, müsste eine ergänzende Vertragsauslegung im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass diese Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze schlicht unberücksichtigt bleibt. Zwar ist das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung kein Fall des § 242 BGB, sondern spezieller des § 157 BGB, aber dient damit im Ergebnis auch der Verwirklichung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Dies findet sich konsequent in den genannten Entscheidungen des BAG aus dem Jahre 2009, wenn es verlangt, dass es um eine „angemessene Regelung“ gehe und hierbei zu berücksichtigen sei, „was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten“. Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dies ist erkennbar auch der Sinn - der Regelungsplan - der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung. Es lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür finden, dass jede - auch geringfügige - Abweichung durch gesetzgeberische Maßnahmen von diesem Regelungsplan zur Konsequenz hat, dass die der Betriebsvereinbarung zugrunde liegenden Parameter statisch zu verstehen sind. Jedenfalls in vorliegender Konstellation mit dem nicht unbeträchtlichen Betriebsrentenanspruch des Klägers, der relativ geringfügigen Einbuße gebietet es nicht der Grundsatz von Treu und Glauben anzunehmen, dass die Betriebsparteien und/oder die Arbeitsvertragspartner bei einer Abwägung ihrer Interessen für den Fall der außerordentlichen Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zum Erhalt des Regelungsplans vereinbart hätten, dass diese gesetzgeberische Maßnahme unberücksichtigt bleibt. Mit dem LAG Baden-Württemberg (16.5.2011 - 2 Sa 115/10, juris, beim BAG: 3 AZR 475/11) anders gesagt: Im Gegensatz zu den beiden vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, wo im Verfahren 3 AZR 695/08 eine um 26 % und im Verfahren 3 AZR 471/07 um 42 % verringerte Betriebsrente zu verzeichnen war, errechnet sich im vorliegenden Verfahren lediglich eine Einbuße um ca. 7,5 %. Bei einer derart begrenzten wirtschaftlichen Auswirkung kann nicht davon gesprochen werden, dass der von den Parteien vereinbarte Versorgungsplan nicht mehr verwirklicht werden kann und damit eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Zwar ist eine von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücke nicht von einer Unzumutbarkeitsgrenze abhängig. Jedoch muss wiederum auch nicht gleich jede Entwicklung der Planparameter, die von den Erwartungen der Vertragspartner abweicht, eine Vertragslücke zur Folge haben. Schließlich sind die betrieblichen Versorgungssysteme für sehr lange Zeiträume konzipiert. Gewisse Toleranzabweichungen liegen daher in der Natur der Sache und sollten auch für beide Vertragspartner akzeptabel sein. 2. Es zeigt sich danach, dass für vorliegende Konstellation nicht so sehr die ergänzende Vertragsauslegung, sondern das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Lösungsweg zeigt (Hess. LAG 5.10.2011 - 8 Sa 181/11, juris, beim BAG: 3 AZR 936/11). Gemäß § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Parteien, die BBG werde sich weiterhin (nur) an der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer orientieren, zur Geschäftsgrundlage iSd. § 313 BGB geworden ist oder nicht. Denn jedenfalls mit einer Verringerung der Betriebsrente von ca. 6 - 8 % ist die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht überschritten. Ein Arbeitnehmer kann sich auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann berufen, wenn gewisse Opfergrenzen überschritten sind. Dabei ging das BAG im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung des § 16 BetrAVG von einer Opfergrenze von 40 % aus, der BGH von 30 % (LAG Baden-Württemberg aaO. mwN.). Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG ein Anpassungserfordernis wegen Äquivalenzstörung erst bei einer Schwelle von mehr als 50 % gesehen (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - AP Nr. 5 zu § 313 BGB). Auch wenn wie vorliegend keine Äquivalenzstörung, sondern eine Zweckverfehlung anzunehmen ist und damit u.U. eine andere, auch geringere „Opfergrenze“, so zeigen diese Zahlen jedoch, dass vorliegend von einer Unzumutbarkeit bei Festhalten am bisherigen Vertrag keine Rede sein kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Lesmeister Hanzig Glage Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente im Zusammenhang mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der ... 1945 geborene Kläger war seit dem 1.7.1983 Arbeitnehmer der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2008. Seit Eintritt in den Ruhestand ab dem 01.01.2009 bezieht der Kläger eine Betriebsrente. Die Gewährung der Betriebsrente erfolgt aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Versorgungsbezügen vom 12. Dezember 1984 in der Fassung vom 30. Dezember 1994. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage K 1 (Blatt 9-14 der Akte) Bezug genommen. Gemäß § 2 der Betriebsvereinbarung setzt sich die Gesamtrente zusammen aus der Versicherungsrente des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV) und der Bankrente. Gemäß § 9 der Betriebsvereinbarung beträgt die Höhe der monatlichen betrieblichen Gesamtrente nach § 2 für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,6 % des pensionsfähigen Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und 2 % des die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigenden Teils des pensionsfähigen Gehalts. Die Beklagte hat für die Berechnung der Rente nach § 9 der Betriebsvereinbarung ein pensionsfähiges Gehalt in Höhe von € 7.697,20 brutto zu Grunde gelegt. Bei Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze von € 5.300,00 ergibt sich eine Gesamtrente in Höhe von € 2.073,34, nämlich € 826,80 für den Gehaltsanteil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und € 1.246,54 für den darüber liegenden Teil. Der Kläger begehrt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009, Aktenzeichen 3 AZR 695/08, eine Neuberechnung seiner Rente unter Zugrundelegung einer fiktiven - nämlich der bis 2003 geltenden - Beitragsbemessungsgrenze von € 4.800. Der Kläger hat vorgetragen, bei der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze habe es sich um eine systemwidrige Erhöhung gehandelt, an die bei der Regelung von sogenannten gespaltenen Rentenformeln im Zweifel nicht gedacht worden sei. Aus diesem Grund liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei habe die Berechnung der Betriebsrente so zu erfolgen, als habe es die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben. Der Rentenanspruch des Klägers errechne sich danach wie folgt: Gesamtrentenanteil bis zur fiktiven Beitragsbemessungsgrenze (€ 4.800): € 748,80 Anteil oberhalb der fiktiven Beitragsbemessungsgrenze (€ 2.897,20): € 1.506,54 Gesamtrentenanspruch: € 2.255,34 Von diesem erhöhten Anspruch sei die aufgrund der tatsächlich höheren Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich gezahlte gesetzliche Rente in Abzug zu bringen. Diese habe sich nach Schätzung des Klägers in erster Instanz für die zusätzlich abgeführten Beiträge für den Unterschied zwischen € 4.800 und € 5.300 brutto um circa € 18,- monatlich erhöht, so dass nach ergänzender Vertragsauslegung tatsächlich seit dem 01. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt der Klagerhebung ein Gesamtrentenanspruch in Höhe von € 2.237,34 brutto gegen die Beklagte bestehe. Hieraus errechnet sich eine Differenz von € 164,- monatlich. Ferner habe die Beklagte die Kürzung des BW-Anteils von € 79,24 brutto auszugleichen. Die Beklagte schulde seit dem 01. März 2011 eine um € 243,24 brutto erhöhte Betriebsrente. Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.373,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2011 monatlich eine um € 243,24 brutto erhöhte Betriebsrente zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger seien keine erheblichen Versorgungseinbußen entstanden. In den vom BAG entschiedenen Fällen habe der durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstandene Nachteil 25,90 % bzw. 41,89 % betragen. Demgegenüber belaufe sich der Nachteil des Klägers lediglich auf 7 %. Für eine ergänzende Vertragsauslegung oder die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei daher kein Raum. Der Kläger sei erst zum 31. Dezember 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Dementsprechend sei die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze im Hinblick auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in den Jahren 2003-2008 berücksichtigt worden. Der Kläger habe also eine deutlich höhere Kompensation über die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erhalten, als die Mitarbeiter, die die Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht geführt hätten. Diese Mitarbeiter hätten durch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze 90 % bzw. 93 % der insofern anteiligen Betriebsrente verloren. Diese gravierenden Nachteile konnten, da nur noch zwei bis drei Jahre bis zum Renteneintritt verblieben, nicht mehr durch die für die € 500,- zufließenden höheren Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung ausgeglichen werden, so dass das BAG von einer planwidrigen Lücke ausgegangen sei und eine ergänzende Vertragsauslegung für notwendig erachtete. Der Kläger trage nicht vor, wie hoch die aufgrund der seit dem Jahr 2003 gewährten höheren Arbeitgeberanteile nunmehr gewährte Rente sei. Im Fall des Klägers sei von einer höheren gesetzlichen Rente aufgrund der zusätzlichen Arbeitgeberanteile der Beklagten von mindestens 45,- € auszugehen. Der dem Kläger entstandene vermeintliche Nachteil läge daher nicht bei € 182,- sondern allenfalls bei € 137,-. Der Kläger lege nicht dar, dass ihm eine relevante Versorgungslücke entstanden sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass bei dem Kläger der Unterschied in der Berechnung der Betriebsrente zwischen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vergleichsweise gering sei. Im Fall des Klägers liege der Unterschied bei einem Drittel beziehungsweise einem Viertel im Vergleich zu dem Nachteil, den die Mitarbeiter erlitten hätten, die beim Bundesarbeitsgericht geklagt hätten. Auch insofern könne hier nicht mehr von einer relevanten Versorgungslücke des Klägers gesprochen werden. Ferner habe die Beklagte dem Kläger eine Gehaltentwicklung gewährt, die positiver gewesen sei als die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte habe insbesondere seit 2003 und der durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf sie zukommenden stärkeren Belastung mit Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung und den Nachteilen für die Arbeitnehmer zu Lasten des Gehaltsanteils oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stets geprüft, inwieweit eventuelle Korrekturen vorzunehmen seien. Bei einem Vergleich der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1998 mit der des Jahres 2008 zeige sich, dass sich diese - unter Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung im Jahr 2003 - nur um 23,4 % erhöht habe. Demgegenüber hätten sich die Gehälter bei der Beklagten - auch die des Klägers - um 28,77 % erhöht. Die Gehaltsentwicklung sei somit um 20 % besser als im Bundesdurchschnitt. Die Beklagte habe somit mit den Gehaltssteigerungen sowohl die Arbeitnehmernachteile durch die höheren Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als auch die Betriebsrentennachteile kompensiert. Durch das dem Kläger am 12.10.2011 zugestellte Urteil vom 24.8.2011, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 10.11.2011 eingelegte und mit am 11.1.2012 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 9.12.2011 bis zum 12.1.2012 verlängert worden war. Nicht mit der Berufung angegriffen wird die Klagabweisung hinsichtlich des ursprünglich geforderten Ausgleichs wegen der Kürzung der BW-Versicherungsrente um € 79,24 brutto monatlich. Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung, wonach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG von einer verminderten Beitragsbemessungsgrenze auszugehen ist. Die monatlich anzurechnende Erhöhung seiner gesetzlichen Rente belaufe sich auf insgesamt € 32,47, die jedoch seiner Auffassung nach allenfalls zur Hälfte angerechnet werden dürfe, da nur insoweit der Beklagten erhöhte Arbeitgeberanteile entstanden seien. Seine Klagerweiterung betreffe den Zeitraum bis 31.12.2011 einschließlich. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.8.2011 - 4 Ca 49/11 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.904,- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 auf € 1.968,- brutto, seit dem 1.1.2011 auf € 1.968,- brutto und seit dem 1.1.2012 auf € 1.968,- brutto zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.1.2012 monatlich eine um € 164,- brutto erhöhte Betriebsrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.