Urteil
3 AZR 475/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrdeutigen Möglichkeiten der Vertragsfortführung scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus.
• Eine Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung wegen einer außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nach §275c SGB VI kommt nur in Betracht, wenn die Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
• Eine Versorgungseinbuße von etwa 8% rechtfertigt im Regelfall keine Vertragsanpassung nach §313 BGB.
• Bei Gesamtzusagen (AGB) ist eine ergänzende Auslegung nach dem Maßstab des hypothetischen Willens typischer Verkehrskreise vorzunehmen und scheitert, wenn mehrere gleichwertige Lückenschließungen infrage kommen.
Entscheidungsgründe
Keine Anpassung betrieblicher Vorruhestandsrente wegen außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze • Bei mehrdeutigen Möglichkeiten der Vertragsfortführung scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. • Eine Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung wegen einer außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nach §275c SGB VI kommt nur in Betracht, wenn die Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. • Eine Versorgungseinbuße von etwa 8% rechtfertigt im Regelfall keine Vertragsanpassung nach §313 BGB. • Bei Gesamtzusagen (AGB) ist eine ergänzende Auslegung nach dem Maßstab des hypothetischen Willens typischer Verkehrskreise vorzunehmen und scheitert, wenn mehrere gleichwertige Lückenschließungen infrage kommen. Der Kläger, Jahrgang 1946, bezog von der Beklagten eine vorgezogene Altersrente nach der Versorgungsordnung 1995 (VO 95). Die VO 95 sieht eine gespaltene Rentenformel vor, die das ruhegeldfähige Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Teil A) anders bewertet als darüber (Teil B). Durch eine gesetzliche Regelung (§275c SGB VI) wurde die Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2003 außerplanmäßig erhöht; dies wirkte fort und verringerte die Ausgangsrente des Klägers. Der Kläger begehrte Nachzahlung mit der Begründung, die VO 95 sei dadurch lückenhaft geworden und ergänzend ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung auszugestalten; hilfsweise berief er sich auf Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente korrekt nach §§5,6 i.V.m. §7 VO 95 berechnet. • Ergänzende Auslegung: Selbst wenn eine Regelungslücke durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstünde, scheidet ergänzende Vertragsauslegung aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung bestehen und damit kein eindeutiger hypothetischer Parteiwille festgestellt werden kann. • Bei AGB/Gesamtzusage ist die Ergänzung nach dem Interesse typischer Verkehrskreise vorzunehmen; hier sind verschiedene sachgerechte Lösungen denkbar (z. B. Übergangsregelung nach Jahrgängen oder unterschiedliche Behandlung von Anwartschaften vor/nach dem 1.1.2003). • Früheres BGH-/Senatsrecht, wonach solche Versorgungsordnungen regelmäßig lückenhaft seien, wird nicht mehr fortgeführt; die Rechtsprechung wird revidiert. • Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB): Eine Vertragsanpassung setzt voraus, dass die nachträgliche Veränderung so schwerwiegend ist, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre; dies ist hier nicht der Fall. • Die durch die Gesetzesänderung verursachte Versorgungseinbuße des Klägers beträgt rund 8%, was unter Berücksichtigung aller Umstände keine Unzumutbarkeit und damit keine Anpassungspflicht der Beklagten begründet. • Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO, Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente des Klägers nach der VO 95 zutreffend berechnet und ist nicht verpflichtet, die Rente nach den vom Kläger geforderten Maßstäben zu erhöhen. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungsordnung kommt nicht in Betracht, weil mehrere gleichwertige Lückenschließungen denkbar sind und damit kein eindeutiger hypothetischer Parteiwille ermittelbar ist. Ebenso besteht keine Grundlage für eine Vertragsanpassung nach §313 BGB, da die erlittene Versorgungseinbuße von etwa 8% das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht unzumutbar macht. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.